VB.2023.00330
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00330
29. Februar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25179)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00330
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1987 geborener sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 8. Juli
2021 in die Schweiz ein, wo er am 9. September 2021 die 1987 geborene und
als anerkannter Flüchtling über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende
Landsfrau C heiratete. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm
hierauf am 21. September 2021 im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 5. Februar 2023.
B. Am
10. Juni 2022 meldete C dem Migrationsamt die Trennung von A. Im Eheschutzurteil
vom 25. August 2022 des Bezirksgerichts Winterthur wurde Vormerk genommen,
dass die Ehegatten seit dem 2. Juli 2022 getrennt leben.
C. Mit
Verfügung vom 24. Januar 2023 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A infolge Trennung und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 2. Mai 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A
eine neue Ausreisefrist bis am 1. August 2023 an (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihm die Rekurskosten von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III)
und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 liess A beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur
Vervollständigung der Untersuchung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht liess A um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Strafurteil am 2. November 2023
ersuchen. Am 30. November 2023 reichte er weitere Dokumente zu den Akten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Da die
Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers während der
Rekursfrist ablief, geht es vorliegend nicht mehr um den Widerruf, sondern um
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
2.
Der Beschwerdeführer bietet im vorliegenden Verfahren im
Zusammenhang mit dem Vorliegen von ehelicher Gewalt eine Parteibefragung an.
Auf eine Befragung kann jedoch verzichtet werden, da – wie sich im Folgenden
zeigt – der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 44
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren
von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind (lit. c). Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs
ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten Schutz
des Familienlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht – wie hier, wo die Ehefrau anerkannter
Flüchtling ist – in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3, 135 I 143 E. 1.3.1; BGr,
18.
August 2020, 2C_288/2020, E. 1.2).
3.2
Da die
eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit C definitiv aufgegeben wurde,
hat er gestützt auf Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
4.
4.1
Nach Art. 77
Abs. 1 der Verordnung über Aufenthalt, Zulassung und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) kann die im Rahmen des
Familiennachzugs gemäss Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung
verlängert werden, wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 77
Abs. 2 VZAE namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Diese Voraussetzungen entsprechen
denjenigen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2
AIG, weshalb sich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung abstellen lässt. Art. 77
VZAE stellt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedoch ins
pflichtgemässe Ermessen der Behörde; ein Anspruch auf Verlängerung besteht auch
dann nicht, wenn die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 VZAE erfüllt
sind (VGr, 15. August 2020, VB.2023.00200, E. 3, und VGr,
21.
August 2013, VB.2013.00333, E. 3.2; vgl. auch VGr, 24. März
2015, VB.2014.00653, E. 6).
4.2
Die
eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen weniger
als drei Jahre gedauert. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob wichtige
persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen.
5.
5.1
5.1.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Psychische bzw.
sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen
und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls
relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der
Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der
ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres
Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine
glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für
die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben,
wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre
und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver
Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 10. Oktober
2020, 2C_213/2020, E. 2.2).
5.1.2
Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder
häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss
die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter
Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,
Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern,
Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder
Nachbarn). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle
Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression
behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches
Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3).
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, Opfer häuslicher Gewalt
durch seine Ehefrau geworden zu sein. Sie habe ihn psychisch misshandelt und
gegen ihn einen "Rachefeldzug" geführt, in dem sie verschiedene
Unwahrheiten über ihn verbreitet habe. So habe sie ihrer und der Familie des
Beschwerdeführers in Sri Lanka sowie Bekannten in der Schweiz erzählt, er
prostituiere sich und führe eine Beziehung zu einer anderen Frau. Ihrer eigenen
Familie gegenüber habe sie ausserdem geäussert, der Beschwerdeführer hätte sie
töten wollen. Ebenso habe seine Ehefrau ihn gebissen und ihn immer wieder
betreffend Aufenthaltsbewilligung unter Druck gesetzt. Auch das durch seine
Ehefrau gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Vergewaltigung sowie
sexueller Nötigung stelle einen Racheakt dar. Er sei zum Spielball seiner
Ehefrau mutiert und für ihre Zwecke missbraucht worden.
5.2.2
Die vorstehend wiedergegebenen Schilderungen des Beschwerdeführers beziehen
sich überwiegend auf Vorkommnisse, die sich nach der Trennung der Eheleute
abgespielt haben und damit für den Nachweis von Gewalt während der Ehe nicht
entscheidend sind. So zeigte seine Ehefrau ihn zwar wegen sexueller Nötigung
und Vergewaltigung an und wurde er von den Vorwürfen mit Urteil des
Bezirksgerichts Winterthur vom 10. November 2023 erstinstanzlich
freigesprochen, jedoch kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, stellte
die Ehefrau den Strafantrag doch erst nach der Trennung. Ausserdem lässt sich
aus einem Freispruch für sich genommen nicht ableiten, es handle sich bei den
Vorwürfen um Falschanschuldigungen. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers,
seine Ehefrau hätte Lügen über ihn verbreitet, bleiben insgesamt vage. Ferner
spielte sich der "Rachefeldzug" erst nach der Trennung der Eheleute
ab.
5.2.3
Betreffend eheliche Gewalt während der Ehe beschränkt sich der
Beschwerdeführer auf die pauschale Aussage, seine Frau hätte ihn (mehrmals)
gebissen und ihn betreffend Aufenthaltsbewilligung verbal unter Druck gesetzt.
Der einzige aktenkundige Vorfall, bei dem der Ehefrau körperliche Gewalt
vorgeworfen wurde, ist ein Streit zwischen den Eheleuten vom 2. Juli 2022,
bei dem die Polizei aufgrund des Anrufs der Ehefrau die eheliche Wohnung
aufsuchte und sich die Eheleute gegenseitig der Tätlichkeiten beschuldigten.
Die Ehefrau sagte gegenüber der Polizei zusätzlich aus, der Beschwerdeführer
habe ihr gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen und ihr mit dem Küchenmesser
oberflächliche Verletzungen zugefügt. Der genaue Ablauf der Auseinandersetzung
und inwiefern der Beschwerdeführer Opfer schwerwiegender ehelicher Gewalt
wurde, ergibt sich jedoch aus den Akten nicht und wird durch den
Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar konkretisiert. Ausserdem fällt der
Vorfall gemäss Eheschutzurteil auf den ersten Tag des Getrenntlebens und damit
auf das Ende der Beziehung.
5.2.4
Auch die Ausführungen des befreundeten Ehepaars – bei dem der
Beschwerdeführer nach der Trennung lebte und zuvor Deutschunterricht besuchte –
weisen keine systematische Misshandlung nach, sondern führen einzig aus, dass
zwischen den Eheleuten grosse Differenzen bestanden hätten und die Ehefrau den
Beschwerdeführer betreffend Aufenthaltsbewilligung verbal unter Druck gesetzt
und dadurch Kontrolle über ihn ausgeübt habe. Die Aussagen bleiben jedoch
insgesamt allgemein gehalten und vermögen die behauptete Schwere der ehelichen
Gewalt nicht glaubhaft darzulegen.
5.2.5
Es war schliesslich auch nicht der Beschwerdeführer, der infolge der
angeblich erlittenen ehelichen Gewalt die Ehe für unzumutbar erachtet hätte,
sondern es war seine Ehefrau, die die Auflösung des gemeinsamen Haushalts
wünschte und das Eheschutzverfahren in die Wege leitete.
5.2.6
Weder aus den vom Beschwerdeführer als Beweise angerufenen noch aus den
weiteren Akten sind klare bzw. objektivierte Anhaltspunkte ersichtlich, die
darauf schliessen liessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen
systematisch misshandelt hätte, und so einen nachehelichen Härtefall im Sinne
von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE zu begründen
vermöchten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die kurze Ehe zwar von
Spannungen und verbalen sowie vereinzelten tätlichen Auseinandersetzungen
geprägt war, diese jedoch insgesamt die Anforderungen an einen nachehelichen
Härtefall nicht erfüllen.
6.
6.1
6.1.1
Ein weiterer wichtiger persönlicher Grund nach Art. 77 Abs. 1 lit. b
VZAE kann vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE).
6.1.2
Analog zur Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind
bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 77
Abs. 1 lit. b VZAE sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu
berücksichtigen; dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der
Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und
wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch
auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen
der gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345
E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und
gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland,
genügt sodann praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen
Härtefalls ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in
der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine
Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier
auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im
Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022,
2C_549/2022, E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen).
6.2
6.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka konkret gefährdet. Seine Ehefrau hätte ihrer Familie erzählt, dass er
versucht habe, sie zu ermorden. Der jüngere Bruder habe in der Folge kundgetan,
den Beschwerdeführer umbringen zu wollen. Der ältere Bruder der Ehefrau
bestätigt entsprechende Aussagen in einem Schreiben. Nebst dem eingereichten
Schreiben liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die eine Gefährdung
des Beschwerdeführers aufzeigen. Die einmalige und allgemeine Aussage des
jüngeren Bruders genügt als Nachweis einer ernsthaften Gefährdung nicht.
Ferner ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es
dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich an die Strafverfolgungsbehörden seines
Heimatlandes zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen.
6.2.2
Der heute 36-jährige Beschwerdeführer hält sich seit dem 8. Juli 2021
und damit seit rund zwei Jahren und neun Monaten in der Schweiz auf. Er hat
während seines Aufenthalts – soweit ersichtlich – keine Sozialhilfe bezogen.
Ein Betreibungsregisterauszug liegt den Akten nicht bei. Von den Vorwürfen der
Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, mehrfachen versuchten Körperverletzung
sowie Drohung wurde er mit Urteil vom 10. November 2023 des
Bezirksgerichts Winterthur vollumfänglich freigesprochen. In wirtschaftlicher
Hinsicht ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2022 als
Serviceangestellter/Allrounder tätig. Des Weiteren verfügt er über
Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.
Mit Sri Lanka, wo er vor seiner Einreise in die Schweiz
wohnte, ist der Beschwerdeführer weiterhin verbunden. Seine Eltern und weitere
Familienangehörige leben seinen eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Sri
Lanka. Er ist jung und arbeitsfähig, sodass eine wirtschaftliche Eingliederung
in seinem Heimatland nicht gefährdet erscheint. Vor seiner Einreise hatte er gemäss
eigenen Angaben eine gute Arbeitsstelle als "Arztbesucher" bei einer
medizinischen Firma inne. Seine bisherige Berufserfahrung in der Schweiz wird
ihm bei der Stellensuche zusätzlich behilflich sein. Eine soziale und
berufliche Wiedereingliederung in seiner Heimat ist ihm trotz schwieriger
Wirtschaftslage möglich und zumutbar.
6.3
Insgesamt
sind keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b
VZAE ersichtlich, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz erforderlich machen. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz erweist sich
damit nicht als rechtsverletzend.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.