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Entscheid

VB.2023.00330

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00330

29. Februar 2024Deutsch13 min

(URT.2024.25179)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00330

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Meret Lüdi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1987 geborener sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 8. Juli

2021 in die Schweiz ein, wo er am 9. September 2021 die 1987 geborene und

als anerkannter Flüchtling über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende

Landsfrau C heiratete. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm

hierauf am 21. September 2021 im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 5. Februar 2023.

B. Am

10. Juni 2022 meldete C dem Migrationsamt die Trennung von A. Im Eheschutzurteil

vom 25. August 2022 des Bezirksgerichts Winterthur wurde Vormerk genommen,

dass die Ehegatten seit dem 2. Juli 2022 getrennt leben.

C. Mit

Verfügung vom 24. Januar 2023 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A infolge Trennung und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 2. Mai 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A

eine neue Ausreisefrist bis am 1. August 2023 an (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihm die Rekurskosten von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III)

und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 liess A beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren zur

Vervollständigung der Untersuchung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In

prozessualer Hinsicht liess A um Sistierung des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens bis zum erstinstanzlichen Strafurteil am 2. November 2023

ersuchen. Am 30. November 2023 reichte er weitere Dokumente zu den Akten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Da die

Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers während der

Rekursfrist ablief, geht es vorliegend nicht mehr um den Widerruf, sondern um

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.

Der Beschwerdeführer bietet im vorliegenden Verfahren im

Zusammenhang mit dem Vorliegen von ehelicher Gewalt eine Parteibefragung an.

Auf eine Befragung kann jedoch verzichtet werden, da – wie sich im Folgenden

zeigt – der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 44

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren

von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind (lit. c). Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs

ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten Schutz

des Familienlebens ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit

einem gefestigten Anwesenheitsrecht – wie hier, wo die Ehefrau anerkannter

Flüchtling ist – in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3, 135 I 143 E. 1.3.1; BGr,

18.

August 2020, 2C_288/2020, E. 1.2).

3.2

Da die

eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit C definitiv aufgegeben wurde,

hat er gestützt auf Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1

EMRK keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

4.

4.1

Nach Art. 77

Abs. 1 der Verordnung über Aufenthalt, Zulassung und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) kann die im Rahmen des

Familiennachzugs gemäss Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung

verlängert werden, wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 77

Abs. 2 VZAE namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte

Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Diese Voraussetzungen entsprechen

denjenigen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2

AIG, weshalb sich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung abstellen lässt. Art. 77

VZAE stellt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jedoch ins

pflichtgemässe Ermessen der Behörde; ein Anspruch auf Verlängerung besteht auch

dann nicht, wenn die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 VZAE erfüllt

sind (VGr, 15. August 2020, VB.2023.00200, E. 3, und VGr,

21.

August 2013, VB.2013.00333, E. 3.2; vgl. auch VGr, 24. März

2015, VB.2014.00653, E. 6).

4.2

Die

eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen weniger

als drei Jahre gedauert. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob wichtige

persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen.

5.

5.1

5.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet eheliche Gewalt systematische

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Psychische bzw.

sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen

und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls

relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der

Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der

ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche,

belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer

Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres

Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss

derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine

glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für

die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben,

wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre

und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver

Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 10. Oktober

2020, 2C_213/2020, E. 2.2).

5.1.2

Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder

häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss

die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter

Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,

Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäusern,

Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder

Nachbarn). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle

Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression

behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches

Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3).

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, Opfer häuslicher Gewalt

durch seine Ehefrau geworden zu sein. Sie habe ihn psychisch misshandelt und

gegen ihn einen "Rachefeldzug" geführt, in dem sie verschiedene

Unwahrheiten über ihn verbreitet habe. So habe sie ihrer und der Familie des

Beschwerdeführers in Sri Lanka sowie Bekannten in der Schweiz erzählt, er

prostituiere sich und führe eine Beziehung zu einer anderen Frau. Ihrer eigenen

Familie gegenüber habe sie ausserdem geäussert, der Beschwerdeführer hätte sie

töten wollen. Ebenso habe seine Ehefrau ihn gebissen und ihn immer wieder

betreffend Aufenthaltsbewilligung unter Druck gesetzt. Auch das durch seine

Ehefrau gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Vergewaltigung sowie

sexueller Nötigung stelle einen Racheakt dar. Er sei zum Spielball seiner

Ehefrau mutiert und für ihre Zwecke missbraucht worden.

5.2.2

Die vorstehend wiedergegebenen Schilderungen des Beschwerdeführers beziehen

sich überwiegend auf Vorkommnisse, die sich nach der Trennung der Eheleute

abgespielt haben und damit für den Nachweis von Gewalt während der Ehe nicht

entscheidend sind. So zeigte seine Ehefrau ihn zwar wegen sexueller Nötigung

und Vergewaltigung an und wurde er von den Vorwürfen mit Urteil des

Bezirksgerichts Winterthur vom 10. November 2023 erstinstanzlich

freigesprochen, jedoch kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, stellte

die Ehefrau den Strafantrag doch erst nach der Trennung. Ausserdem lässt sich

aus einem Freispruch für sich genommen nicht ableiten, es handle sich bei den

Vorwürfen um Falschanschuldigungen. Die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers,

seine Ehefrau hätte Lügen über ihn verbreitet, bleiben insgesamt vage. Ferner

spielte sich der "Rachefeldzug" erst nach der Trennung der Eheleute

ab.

5.2.3

Betreffend eheliche Gewalt während der Ehe beschränkt sich der

Beschwerdeführer auf die pauschale Aussage, seine Frau hätte ihn (mehrmals)

gebissen und ihn betreffend Aufenthaltsbewilligung verbal unter Druck gesetzt.

Der einzige aktenkundige Vorfall, bei dem der Ehefrau körperliche Gewalt

vorgeworfen wurde, ist ein Streit zwischen den Eheleuten vom 2. Juli 2022,

bei dem die Polizei aufgrund des Anrufs der Ehefrau die eheliche Wohnung

aufsuchte und sich die Eheleute gegenseitig der Tätlichkeiten beschuldigten.

Die Ehefrau sagte gegenüber der Polizei zusätzlich aus, der Beschwerdeführer

habe ihr gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen und ihr mit dem Küchenmesser

oberflächliche Verletzungen zugefügt. Der genaue Ablauf der Auseinandersetzung

und inwiefern der Beschwerdeführer Opfer schwerwiegender ehelicher Gewalt

wurde, ergibt sich jedoch aus den Akten nicht und wird durch den

Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar konkretisiert. Ausserdem fällt der

Vorfall gemäss Eheschutzurteil auf den ersten Tag des Getrenntlebens und damit

auf das Ende der Beziehung.

5.2.4

Auch die Ausführungen des befreundeten Ehepaars – bei dem der

Beschwerdeführer nach der Trennung lebte und zuvor Deutschunterricht besuchte –

weisen keine systematische Misshandlung nach, sondern führen einzig aus, dass

zwischen den Eheleuten grosse Differenzen bestanden hätten und die Ehefrau den

Beschwerdeführer betreffend Aufenthaltsbewilligung verbal unter Druck gesetzt

und dadurch Kontrolle über ihn ausgeübt habe. Die Aussagen bleiben jedoch

insgesamt allgemein gehalten und vermögen die behauptete Schwere der ehelichen

Gewalt nicht glaubhaft darzulegen.

5.2.5

Es war schliesslich auch nicht der Beschwerdeführer, der infolge der

angeblich erlittenen ehelichen Gewalt die Ehe für unzumutbar erachtet hätte,

sondern es war seine Ehefrau, die die Auflösung des gemeinsamen Haushalts

wünschte und das Eheschutzverfahren in die Wege leitete.

5.2.6

Weder aus den vom Beschwerdeführer als Beweise angerufenen noch aus den

weiteren Akten sind klare bzw. objektivierte Anhaltspunkte ersichtlich, die

darauf schliessen liessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen

systematisch misshandelt hätte, und so einen nachehelichen Härtefall im Sinne

von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE zu begründen

vermöchten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die kurze Ehe zwar von

Spannungen und verbalen sowie vereinzelten tätlichen Auseinandersetzungen

geprägt war, diese jedoch insgesamt die Anforderungen an einen nachehelichen

Härtefall nicht erfüllen.

6.

6.1

6.1.1

Ein weiterer wichtiger persönlicher Grund nach Art. 77 Abs. 1 lit. b

VZAE kann vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 2 VZAE).

6.1.2

Analog zur Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind

bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 77

Abs. 1 lit. b VZAE sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu

berücksichtigen; dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der

Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und

wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch

auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im

Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet

zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen

der gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345

E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und

gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland,

genügt sodann praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen

Härtefalls ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in

der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine

Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier

auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im

Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022,

2C_549/2022, E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen).

6.2

6.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri

Lanka konkret gefährdet. Seine Ehefrau hätte ihrer Familie erzählt, dass er

versucht habe, sie zu ermorden. Der jüngere Bruder habe in der Folge kundgetan,

den Beschwerdeführer umbringen zu wollen. Der ältere Bruder der Ehefrau

bestätigt entsprechende Aussagen in einem Schreiben. Nebst dem eingereichten

Schreiben liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die eine Gefährdung

des Beschwerdeführers aufzeigen. Die einmalige und allgemeine Aussage des

jüngeren Bruders genügt als Nachweis einer ernsthaften Gefährdung nicht.

Ferner ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es

dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich an die Strafverfolgungsbehörden seines

Heimatlandes zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen.

6.2.2

Der heute 36-jährige Beschwerdeführer hält sich seit dem 8. Juli 2021

und damit seit rund zwei Jahren und neun Monaten in der Schweiz auf. Er hat

während seines Aufenthalts – soweit ersichtlich – keine Sozialhilfe bezogen.

Ein Betreibungsregisterauszug liegt den Akten nicht bei. Von den Vorwürfen der

Vergewaltigung, sexuellen Nötigung, mehrfachen versuchten Körperverletzung

sowie Drohung wurde er mit Urteil vom 10. November 2023 des

Bezirksgerichts Winterthur vollumfänglich freigesprochen. In wirtschaftlicher

Hinsicht ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2022 als

Serviceangestellter/Allrounder tätig. Des Weiteren verfügt er über

Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

Mit Sri Lanka, wo er vor seiner Einreise in die Schweiz

wohnte, ist der Beschwerdeführer weiterhin verbunden. Seine Eltern und weitere

Familienangehörige leben seinen eigenen Angaben zufolge nach wie vor in Sri

Lanka. Er ist jung und arbeitsfähig, sodass eine wirtschaftliche Eingliederung

in seinem Heimatland nicht gefährdet erscheint. Vor seiner Einreise hatte er gemäss

eigenen Angaben eine gute Arbeitsstelle als "Arztbesucher" bei einer

medizinischen Firma inne. Seine bisherige Berufserfahrung in der Schweiz wird

ihm bei der Stellensuche zusätzlich behilflich sein. Eine soziale und

berufliche Wiedereingliederung in seiner Heimat ist ihm trotz schwieriger

Wirtschaftslage möglich und zumutbar.

6.3

Insgesamt

sind keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b

VZAE ersichtlich, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der

Schweiz erforderlich machen. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz erweist sich

damit nicht als rechtsverletzend.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.