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Entscheid

VB.2023.00331

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00331

22. November 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24976)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00331

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, wohnhaft im Kosovo,

vertreten durch B,

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug

zum Sohn,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine am 7. Dezember 1952 geborene kosovarische

Staatsangehörige. Ihr Sohn B ist ein in D wohnhafter Staatsangehöriger

Grossbritanniens und ihre Tochter E ist in Deutschland wohnhaft. Am 5. Juli

bzw. 8. September 2022 ersuchten A bzw. B das Migrationsamt des Kantons

Zürich um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme von A bei B.

Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2023 ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 11. Mai 2023 ab, soweit er nicht gegenstandslos

geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 10. Juni

2023.

(Dispositiv-Ziff. I und II). Sie auferlegte die Rekurskosten A und

sprach dieser keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III und IV).

III.

Mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung

zur erwerbslosen Wohnsitznahme zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 wurde A

aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. A

leistete die Kaution fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Juni

2023.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 30. Juni, 28. Juli und 19. September 2023

machte die Beschwerdeführerin weitere Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Seit dem 1. Januar

2021.

beurteilen sich freizügigkeitsrechtliche Ansprüche britischer

Staatsangehöriger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und

Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des

Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des

Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (Brexit-Abkommen, SR

0.142.113.672).

Das Abkommen ist namentlich anwendbar auf Staatsangehörige

des Vereinigten Königreichs, die vor dem festgelegten Stichtag (1. Januar

2021) nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR

0.142.112.681) ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz ausgeübt haben und sich

auch weiterhin hier aufhalten (Art. 10 Ziff. 1 lit. b Brexit-Abkommen).

Sie sind unter Vorbehalt der Beschränkungen und Voraussetzungen des FZA in der

Schweiz aufenthaltsberechtigt (Art. 12 Ziff. 1 Brexit-Abkommen). Zu

ihren Familienangehörigen zählen direkte Verwandte, welche sich vor dem

festgelegten Stichtag ausserhalb der Schweiz aufgehalten haben und die zum

Zeitpunkt, in welchem sie zu ihren Verwandten in der Schweiz ziehen möchten,

die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA

erfüllen (Art. 10 Ziff. 1 lit. e, ii Brexit-Abkommen). Der

Aufenthaltsanspruch der Familienangehörigen beurteilt sich ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit nach den Art. 3 und 4 Anhang I FZA (Art. 12 Ziff. 2

Brexit-Abkommen).

2.2

Nach Art. 3

Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die

Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht,

bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten

und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt

gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die

entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die

dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des

Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise

und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird

(vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit

Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der

Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).

Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte)

Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage

ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel

benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden.

Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der

Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als eines solchen,

andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3

Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den

Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die

sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.;

BGr, 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; s. auch Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina

Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche

Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).

2.3

Die

Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I

FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der

zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung

verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende

(aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden

Familienangehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in

einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Diese Bestimmung legt das Bundesgericht praxisgemäss

dahingehend aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit geeigneten

Mitteln nachgewiesen werden müsse, wobei die "blosse

Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres

Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen

beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinn angesehen wird (BGr, 26. August

2021, 2C_184/2021, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5

– 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016,

E. 3.1 und E. 3.4.4; vgl. auch EuGH, 16. Januar 2014,

Rs. C-423/12, Reyes, N. 20; ferner EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11,

Rahman, N. 38, wonach die Mitgliedstaaten sich davon zu überzeugen hätten,

dass die genannte Abhängigkeit tatsächlich bestehe, von Dauer sei und nicht

allein mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemitgliedstaat

einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen, und 9. Januar 2007, Rs. C-1/05,

Jia, N. 43; ferner die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed hierzu

vom 27. April 2006, N. 98; Spescha, Art. 3 Anhang I FZA N. 14 und N. 19).

2.4

Der

Unterhaltsbedarf bzw. die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3

Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug

beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich

der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im

Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn

ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die

Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss

mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung

in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr,

21.

April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; 19. Juli 2017, 2C_301/2016,

E. 3.4.3 f. [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH, 5. September

2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr, 28. September 2023,

VB.2023.00134, E. 3.2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ein eigenes monatliches Einkommen von EUR 100.-

zu haben. Die Höhe ihres eigenen Einkommens ist durch die Beschwerdeführerin zu

beweisen, wobei das Beweismass herabzusetzen ist, soweit aufgrund der Natur der

Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa, weil der

Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann. In diesen Fällen

gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 7 N. 26-28; VGr, 16. Juni 2022,

VB.2022.00167, E. 3.3). Die Absenz weiterer, über das geltend gemachte

Einkommen hinausgehender Einkommensquellen ist eine negative Tatsache, für die

naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden kann.

3.2

Aus einer

von der Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner eingereichten Bestätigung des

Departements der Pensionsadministration der Republik Kosovo ergibt sich, dass

die Beschwerdeführerin eine monatliche Rente von EUR 100.- erhält. Aus

einem Auszug des Bankkontos der Beschwerdeführerin ergibt sich sodann, dass die

einzigen Zahlungseingänge zwischen November 2022 und Mai 2023 Rentenzahlungen

waren. Die Beschwerdeführerin legt des Weiteren eine Bestätigung der

kosovarischen Steuerverwaltung vor, wonach sie nicht im Steuerregister

verzeichnet sei, und ein Zertifikat des Umwelt- Raumplanungs- und

Infrastrukturministeriums, wonach sie kein Grundeigentum hat. Anzeichen für

weitere Einnahmequellen lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Damit hat die Beschwerdeführerin ausreichend dargetan,

dass ihr monatliches Einkommen EUR 100 beträgt.

3.3

Bereits im

Jahr 2018 waren Personen im Kosovo, welche monatlich weniger als EUR 103

zur Verfügung hatten, akut von Armut bedroht (vgl. eurostat, Enlargement

countries – statistics on living conditions, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Enlargement_countries_-_statistics_on_living_conditions#Monetary_poverty). Angesichts der

Tatsache, dass die kumulierte Inflation im Kosovo seit 2018 über 20 Prozent

betrug und die Armutsgrenze damit weiter gestiegen sein dürfte, ist davon

auszugehen, dass eine Rente von EUR 100.- für ein Leben über der

Armutsgrenze nicht ausreicht (vgl. hierzu die Inflationsdaten des

Internationalen Währungsfonds, abrufbar unter: https://www.imf.org/external/datamapper/PCPIEPCH@

WEO/UVK?zoom=UVK&highlight=UVK). Es ist vor diesem Hintergrund davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Bedarf nicht durch eigenes

Einkommen decken kann. Dass die Beschwerdeführerin nur eine rudimentäre

Bedarfsberechnung vorlegt, ist unter diesen Umständen nicht entscheidend.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdeführerin unterstützungsbedürftig.

4.

4.1

Damit

bleibt zu prüfen, ob der Sohn der Beschwerdeführerin dieser die entsprechende

Unterstützung gewährt.

4.2

Die

Beschwerdeführerin belegt, dass ihr Sohn am 6. April 2021 EUR 10'000.-

und am 21. März 2022 EUR 5'000.- an die Tochter der

Beschwerdeführerin überwies. Sodann belegt die Beschwerdeführerin Überweisungen

ihres Sohnes am 9. Juni 2023 in Höhe von Fr. 1'500.- und am 6. September

2023.

in Höhe von Fr. 700.-, welche direkt an die Beschwerdeführerin

erfolgten.

4.3

Die

Vorinstanz erwog, es sei nicht belegt, dass die Überweisungen an die Tochter

der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 15'000.- für den Lebensunterhalt

der Beschwerdeführerin verwendet wurden. Die Beschwerdeführerin reicht ein

Schreiben ihrer Tochter sowie eine "eidliche Erklärung" ein, wonach

diese Beträge (nur) für ihren Unterhalt verwendet wurden.

4.4

Zum

Zeitpunkt der fraglichen Überweisungen führte die Beschwerdeführerin mit ihrer

Tochter einen gemeinsamen Haushalt im Kosovo. Es ist vor diesem Hintergrund hinreichend

dargetan, dass die überwiesenen Beträge – selbst wenn sie nicht ausschliesslich

der Beschwerdeführerin zugutegekommen sein sollten – unter anderem zur Führung

des gemeinsamen Haushalts verwendet wurden, wie vorgebracht wird. Insofern

trug der Sohn der Beschwerdeführerin mit seinen Überweisungen in den Jahren

2021.

und 2022 zu deren Lebensunterhalt bei.

Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Sohn der

Beschwerdeführerin zwar seine Schwester mit namhaften Beträgen unterstützte, diese

finanzielle Hilfe jedoch seiner im gleichen Haushalt lebenden Mutter gänzlich

vorenthalten wollte, obwohl Letztere ihr eigenes Existenzminimum nicht

finanzieren kann (vgl. E. 3.3).

4.5

Aus dem

Gesagten ergibt sich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin dieser Unterhalt

gewährt.

5.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I

und II des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 22. Februar 2023 sind aufzuheben, und der

Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des vorinstanzlichen Entscheids sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Dieser ist zudem in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des

vorinstanzlichen Entscheids zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin ist zulasten des

Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung (inklusive

Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 11. Mai 2023 und die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 22. Februar 2023 werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird

angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 11. Mai

2023.

werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser

verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die von der

Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird dieser nach Rechtskraft dieses

Urteils zurückerstattet.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) Gerichtskasse (Rückzahlung Kaution).