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Entscheid

VB.2023.00332

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00332

26. Juni 2023Deutsch13 min

(URT.2023.24645)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00332

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei

Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B und A

sind verheiratet und leben zusammen mit ihren drei Kindern (Jahrgänge 2009,

2011 und 2020) in einer Wohnung in C.

B. Mit

Verfügung vom 8. Mai 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf

das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber B

für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen

Wohnung und ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot die

Kantonspolizei B für denselben Zeitraum den Kontakt zu A und den drei gemeinsamen

Kindern.

C. Mit

Eingabe vom 13. Mai 2023 (Datum des Poststempels) ersuchte A das

Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der

Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 19. Mai

2023 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin

ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 19. August 2023. Vom

Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu

denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden. Die Verfahrenskosten

auferlegte der Haftrichter B, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

D. In der

Folge erhob B mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Einsprache und beantragte die

Aufhebung der die Kinder betreffenden Schutzmassnahmen. Am 25. Mai 2023

hörte der Haftrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung vom

26. Mai 2023 verlängerte er die Schutzmassnahmen zugunsten von A definitiv

bis 19. August 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor

Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden.

Das Kontaktverbot betreffend die drei Kinder hob der Haftrichter demgegenüber

per sofort auf. Die Gerichtskosten auferlegte er zur einen Hälfte B, zur

anderen nahm er sie auf die Staatskasse. Parteientschädigungen sprach er nicht

zu. Die Verfügung vom 26. Mai 2023 blieb unangefochten.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Datum des Poststempels)

ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht um Aufhebung der Schutzmassnahmen

zulasten von B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies der Haftrichter dieses

Gesuch ab und hielt fest, die zugunsten von A angeordneten Schutzmassnahmen

dauerten fort bis 19. August 2023. Verfahrenskosten erhob der Haftrichter

keine.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Juni

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom

6.

Juni 2023 sowie der Schutzmassnahmen zulasten von B, unter Kostenfolge

zulasten der Staatskasse. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 zog das

Verwaltungsgericht die Akten bei. Mit Eingabe desselben Datums liess A dem

Verwaltungsgericht die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland

vom 13. Juni 2023 zukommen, womit diese das gegen B wegen Drohung etc.

angehobene Strafverfahren auf Antrag von A gestützt auf Art. 55a Abs. 1

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)

sistierte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen. Da die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt – abzuweisen und der entscheidrelevante Sachverhalt ausreichend

abgeklärt ist, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet

werden (§ 58 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 58 N. 2).

2.

Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das

Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von

Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b)

betroffen sind. In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die

Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten

Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG), die während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person gelten (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen nach Geltungsbeginn um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Ändern

sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder

Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Die Gesuche um gerichtliche Beurteilung einer polizeilichen

Schutzmassnahme und um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung einer

haftrichterlichen Schutzmassnahme müssen unter Beilage der Verfügung

schriftlich begründet werden (§ 8 Abs. 1 VRG). Das Gericht

entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG).

3.

3.1

Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 26. Mai 2023, die Parteien führten eine

konfliktgeladene Beziehung, wobei das aufgrund der Nachtschichten erhöhte

Ruhebedürfnis des Beschwerdegegners tagsüber zusätzlich mit dem durch das

übrige Familienleben verursachten Lärm kollidiere. Unter Berücksichtigung der

vom Beschwerdegegner eingeräumten regelmässigen Beleidigungen gegenüber der

Beschwerdeführerin erscheine nicht unwahrscheinlich, dass es auch zu weiteren

Beschimpfungen, zum Anschreien sowie zu Drohungen gekommen sei. Die

systematischen und teils massiven Beschimpfungen des Beschwerdegegners sowie

dessen Drohung, die Kinder in den Libanon zu verbringen, überschritten das

übliche, zu duldende Mass einer Integritätsbeeinträchtigung. Damit sei die

Beschwerdeführerin eine von psychischer Gewalt betroffene Person, womit ein

Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG

vorliege. Die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, das Kontaktverbot

gegenüber der Beschwerdeführerin sowie das Rayonverbot seien ohne Weiteres

geeignet, weitere Auseinandersetzungen zwischen den Parteien zu verhindern.

Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich, weshalb die Schutzmassnahmen auch

erforderlich seien. Schliesslich seien diese dem Beschwerdegegner auch

zumutbar. Demgegenüber seien Kinder der Parteien nicht als selber von

(psychischer) Gewalt betroffene Personen zu erachten. Selbst wenn aber vom

Vorliegen von (leichter) Gewalt ihnen gegenüber auszugehen wäre, erwiese sich

die Verlängerung des Kontaktverbots als unverhältnismässig.

3.2

Die

Beschwerdeführerin machte in ihrem Gesuch vom 5. Juni 2023 um Aufhebung

der Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners geltend, dieser solle

wieder nach Hause kommen dürfen, damit sie sich aussprechen könnten.

3.3

In der

Verfügung vom 6. Juni 2023 erwog der Haftrichter, die Beschwerdeführerin

bringe nichts vor, was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 GSG schliessen lasse. Ihr blosser Wunsch, sich mit dem Beschwerdegegner

auszusprechen, stelle keine solche Veränderung dar. Insofern erweise sich ihr

Gesuch als unbegründet und genüge somit auch den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht. Im Übrigen seien zwischen dem Gesuch um Verlängerung der

Schutzmassnahmen bzw. den Anhörungen der Parteien am 25. Mai 2023 und dem

Aufhebungsgesuch vom 5. Juni 2023 nur gerade rund zehn Tage vergangen.

Auch diese kurze Zeitspanne spreche gegen die Annahme, dass eine Veränderung

der Verhältnisse vorliege. Das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen sei deshalb

abzuweisen. Demgemäss dauerten die mit Verfügung vom 26. Mai 2023

verlängerten Schutzmassnahmen noch bis 19. August 2023 an.

3.4

In der

Beschwerde vom 12. Juni 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei

sich der Konsequenzen der Strafanzeige bei der Polizei nicht bewusst gewesen.

Auch habe sie nicht gewusst, dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen zur

Folge habe, dass sie den Beschwerdegegner in den nächsten drei Monaten unter

keinen Umständen mehr treffen dürfe. Würden die Schutzmassnahmen

aufrechterhalten, sei zu befürchten, dass der Beschwerdegegner eine Busse

bezahlen müsse oder gar verhaftet werde, wenn sie sich zusammen unterhielten

oder er in der ehelichen Wohnung sei. Sie hätten keinen Streit mehr, und sie

und die Kinder fürchteten sich auch nicht mehr vor dem Beschwerdegegner.

Ohnehin seien die Vorfälle – das "Geschreie und Geschimpfe" – nicht

gravierend bzw. keine schweren Straftaten gewesen. Sie – die Beschwerdeführerin

– und die Kinder wollten, dass der Beschwerdegegner wieder nach Hause kommen

dürfe, um den Sommer zusammen verbringen zu können; sie wolle sich nicht vom

Beschwerdegegner trennen.

4.

4.1

Verschiedene

Rechtsinstitute erlauben, auf eine formell rechtskräftige Anordnung

zurückzukommen. Sie werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre

unterschiedlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 12).

Nach der hier verwendeten Terminologie ist unter Revision im Sinn von §§ 86–86d

VRG das Zurückkommen auf eine fehlerhaft zustande gekommene Anordnung zugunsten

des Adressaten oder anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen (ursprüngliche

Fehlerhaftigkeit). Unter Anpassung wird das Ändern oder Ersetzen von

Verfügungen – in aller Regel Dauerverfügungen – wegen nachträglicher Änderung

der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen verstanden (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Demgegenüber wird der Begriff

Wiedererwägung für das im VRG nicht geregelte Verfahren verwendet, in welchem

die Frage geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung

zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf einen Revisions- oder

Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 19).

4.2

Beim

Gesuch um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung

der haftrichterlichen Schutzmassnahmen gemäss § 6 Abs. 2 GSG

handelt es sich um ein Gesuch um Anpassung. Allgemein gilt, dass auf ein

solches Gesuch nicht bereits wegen der Veränderung der Umstände einzutreten

ist, sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis realistischerweise in

Betracht kommt. Ob die Verfügung jedoch tatsächlich anders ausfällt, ist nicht

als Eintretensfrage zu prüfen. Die blosse Behauptung einer massgeblichen

Änderung genügt nicht; es ist glaubhaft und mit geeigneten Beweismitteln

darzulegen, worin sie besteht und weshalb ihretwegen die angefochtene Verfügung

zu ändern ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Für Gesuche

nach § 6 Abs. 2 GSG sieht § 8 Abs. 1 GSG konkret vor, dass

diese unter Beilage der (anzupassenden) Verfügung

schriftlich begründet werden müssen.

4.3

Der

Haftrichter erwog zu Recht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom

5.

Juni 2023 nichts vorbrachte, was auf eine Veränderung der Verhältnisse

hätte schliessen lassen, und dass das Gesuch – mangels Begründung – den

Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht entsprach (vorn E. 3.2

und E. 3.3). Infolgedessen wäre jedoch auf das Gesuch nicht einzutreten

und wäre es nicht abzuweisen gewesen.

4.4

4.4.1

Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) hat jede Person in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert

angemessener Frist. Die genannte Verfassungsbestimmung verbietet überspitzten

Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (BGE 142 I 10 E. 2.4.2,

auch zum Nachstehenden). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein

Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge

sachlich gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit

übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte

Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger

Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formvorschriften

unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung eines

Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten.

Nicht jede prozessuale Formstrenge steht deshalb im Widerspruch zu Art. 29

Abs. 1 BV. Überspitzter Formalismus liegt nur vor, wo die strikte

Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen

gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des

materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Aus dem

Verbot des überspitzten Formalismus fliesst ein allgemeiner prozessualer

Rechtsgrundsatz, wonach eine Behörde den Rechtsuchenden zur Beseitigung

behebbarer formeller Mängel eine kurze, gegebenenfalls auch über die

gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist anzusetzen hat (BGE 120 V 413 E. 6a). Überspitzter Formalismus liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung etwa vor, wo eine Behörde einen Nichteintretensentscheid fällt,

obwohl der Zweck der Formvorschrift bereits auf andere Weise erreicht wurde

(BGr, 19. April 2013, 8C_2/2013, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 116 V 353

E. 3b und c).

4.4.2

Vor diesem Hintergrund lässt sich vorliegend fragen, ob der Haftrichter der

Beschwerdeführerin eine Nachfrist hätte ansetzen müssen, um das mangelhafte –

aber verbesserungsfähige – Anpassungsgesuch mit einer rechtsgenügenden

Begründung zu versehen und darzulegen, inwiefern sich die Verhältnisse seit der

Verfügung vom 26. Mai 2023 verändert hatten (vgl. § 23 Abs. 2

und § 56 Abs. 1 VRG). Die Frage ist indes zu verneinen.

Im Urteil VB.2022.00789 vom

20.

Januar 2023 erwog das Verwaltungsgericht, das Erfordernis des § 8 Abs. 1 GSG, wonach Gesuche an das Zwangsmassnahmengericht unter Beilage

der polizeilichen Gewaltschutzverfügung einzureichen sind, verfolge keinen

verpönten Selbstzweck, sondern diene dazu, dem angerufenen Gericht Erkenntnisse

über den in die Beurteilung miteinzubeziehenden Anlass für die Anordnung der

Schutzmassnahmen zu verschaffen. Auch habe das Gericht gemäss § 9 Abs. 1 GSG innert vier Arbeitstagen über Gesuche zu entscheiden, was eine erhöhte

Formstrenge bis zu einem gewissen Grad rechtfertige. Indem das Bezirksgericht

aber auf das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei,

ohne nicht wenigstens den Versuch unternommen zu haben, diese zu kontaktieren

und zur Nachreichung der – im Gesuch als Beilage erwähnten und offenkundig

versehentlich nicht eingereichten – Schutzverfügung aufzufordern, oder die

Verfügung direkt bei der Polizei anzufordern, sei es in überspitzten

Formalismus verfallen (E. 2.3, mit Hinweis).

Vorliegend kann dem Haftrichter

kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, indem er das Anpassungsgesuch

der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG sogleich, das heisst ohne Weiterungen, erledigte. Im Gegensatz

zum Verlängerungsgesuch gemäss § 6 Abs. 1 GSG ist das

Anpassungsgesuch gemäss § 6 Abs. 2 GSG nicht fristgebunden und kann

dieses grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden. Anders als beim

Verlängerungsgesuch resultiert für die gesuchstellende Person aus einem

(unmittelbaren) Nichteintretensentscheid, als was auch die vorliegend

angefochtene haftrichterliche Verfügung vom 6. Juni 2023 zu betrachten ist

(vgl. vorn E. 4.3), somit kein prozeduraler Rechtsnachteil. Zugleich

rechtfertigt sich damit gerade auch in Bezug auf Anpassungsgesuche eine erhöhte

Formstrenge.

4.5

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

In der Beschwerdeschrift legt die Beschwerdeführerin

nunmehr dar, inwiefern sich die Verhältnisse aus ihrer Sicht geändert haben

sollen. Ein – erstinstanzlicher – materieller Entscheid des Verwaltungsgerichts

über das Aufhebungsgesuch anstelle des Haftrichters kommt indes nicht infrage,

zumal beim Eintreten auf ein solches Gesuch die Verfahrensgrundsätze von § 9 GSG zu beachten sind und dem Haftrichter bei seinem Entscheid Ermessen zukommt.

Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, erneut mit einem (begründeten)

Anpassungsgesuch an den Haftrichter zu gelangen und damit – wie in der

Beschwerdeschrift – zu beantragen bzw. auszuführen, dass die Schutzmassnahmen

zulasten des Beschwerdegegners aufgrund der dargelegten veränderten

Verhältnisse aufzuheben seien.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Unter den

vorliegenden Umständen scheint es indes ausnahmsweise gerechtfertigt, die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde

ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 2 GSG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Bülach.