VB.2023.00332
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00332
26. Juni 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24645)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00332
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B und A
sind verheiratet und leben zusammen mit ihren drei Kindern (Jahrgänge 2009,
2011 und 2020) in einer Wohnung in C.
B. Mit
Verfügung vom 8. Mai 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf
das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber B
für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen
Wohnung und ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot die
Kantonspolizei B für denselben Zeitraum den Kontakt zu A und den drei gemeinsamen
Kindern.
C. Mit
Eingabe vom 13. Mai 2023 (Datum des Poststempels) ersuchte A das
Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der
Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 19. Mai
2023 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin
ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 19. August 2023. Vom
Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu
denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden. Die Verfahrenskosten
auferlegte der Haftrichter B, eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.
D. In der
Folge erhob B mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Einsprache und beantragte die
Aufhebung der die Kinder betreffenden Schutzmassnahmen. Am 25. Mai 2023
hörte der Haftrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung vom
26. Mai 2023 verlängerte er die Schutzmassnahmen zugunsten von A definitiv
bis 19. August 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor
Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden.
Das Kontaktverbot betreffend die drei Kinder hob der Haftrichter demgegenüber
per sofort auf. Die Gerichtskosten auferlegte er zur einen Hälfte B, zur
anderen nahm er sie auf die Staatskasse. Parteientschädigungen sprach er nicht
zu. Die Verfügung vom 26. Mai 2023 blieb unangefochten.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Datum des Poststempels)
ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht um Aufhebung der Schutzmassnahmen
zulasten von B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies der Haftrichter dieses
Gesuch ab und hielt fest, die zugunsten von A angeordneten Schutzmassnahmen
dauerten fort bis 19. August 2023. Verfahrenskosten erhob der Haftrichter
keine.
III.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Juni
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
6.
Juni 2023 sowie der Schutzmassnahmen zulasten von B, unter Kostenfolge
zulasten der Staatskasse. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 zog das
Verwaltungsgericht die Akten bei. Mit Eingabe desselben Datums liess A dem
Verwaltungsgericht die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland
vom 13. Juni 2023 zukommen, womit diese das gegen B wegen Drohung etc.
angehobene Strafverfahren auf Antrag von A gestützt auf Art. 55a Abs. 1
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
sistierte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen. Da die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt – abzuweisen und der entscheidrelevante Sachverhalt ausreichend
abgeklärt ist, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
werden (§ 58 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 58 N. 2).
2.
Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das
Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von
Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b)
betroffen sind. In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die
Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG), die während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person gelten (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen nach Geltungsbeginn um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Ändern
sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder
Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Die Gesuche um gerichtliche Beurteilung einer polizeilichen
Schutzmassnahme und um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung einer
haftrichterlichen Schutzmassnahme müssen unter Beilage der Verfügung
schriftlich begründet werden (§ 8 Abs. 1 VRG). Das Gericht
entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG).
3.
3.1
Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 26. Mai 2023, die Parteien führten eine
konfliktgeladene Beziehung, wobei das aufgrund der Nachtschichten erhöhte
Ruhebedürfnis des Beschwerdegegners tagsüber zusätzlich mit dem durch das
übrige Familienleben verursachten Lärm kollidiere. Unter Berücksichtigung der
vom Beschwerdegegner eingeräumten regelmässigen Beleidigungen gegenüber der
Beschwerdeführerin erscheine nicht unwahrscheinlich, dass es auch zu weiteren
Beschimpfungen, zum Anschreien sowie zu Drohungen gekommen sei. Die
systematischen und teils massiven Beschimpfungen des Beschwerdegegners sowie
dessen Drohung, die Kinder in den Libanon zu verbringen, überschritten das
übliche, zu duldende Mass einer Integritätsbeeinträchtigung. Damit sei die
Beschwerdeführerin eine von psychischer Gewalt betroffene Person, womit ein
Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG
vorliege. Die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, das Kontaktverbot
gegenüber der Beschwerdeführerin sowie das Rayonverbot seien ohne Weiteres
geeignet, weitere Auseinandersetzungen zwischen den Parteien zu verhindern.
Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich, weshalb die Schutzmassnahmen auch
erforderlich seien. Schliesslich seien diese dem Beschwerdegegner auch
zumutbar. Demgegenüber seien Kinder der Parteien nicht als selber von
(psychischer) Gewalt betroffene Personen zu erachten. Selbst wenn aber vom
Vorliegen von (leichter) Gewalt ihnen gegenüber auszugehen wäre, erwiese sich
die Verlängerung des Kontaktverbots als unverhältnismässig.
3.2
Die
Beschwerdeführerin machte in ihrem Gesuch vom 5. Juni 2023 um Aufhebung
der Schutzmassnahmen zulasten des Beschwerdegegners geltend, dieser solle
wieder nach Hause kommen dürfen, damit sie sich aussprechen könnten.
3.3
In der
Verfügung vom 6. Juni 2023 erwog der Haftrichter, die Beschwerdeführerin
bringe nichts vor, was auf eine Veränderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 GSG schliessen lasse. Ihr blosser Wunsch, sich mit dem Beschwerdegegner
auszusprechen, stelle keine solche Veränderung dar. Insofern erweise sich ihr
Gesuch als unbegründet und genüge somit auch den Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht. Im Übrigen seien zwischen dem Gesuch um Verlängerung der
Schutzmassnahmen bzw. den Anhörungen der Parteien am 25. Mai 2023 und dem
Aufhebungsgesuch vom 5. Juni 2023 nur gerade rund zehn Tage vergangen.
Auch diese kurze Zeitspanne spreche gegen die Annahme, dass eine Veränderung
der Verhältnisse vorliege. Das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen sei deshalb
abzuweisen. Demgemäss dauerten die mit Verfügung vom 26. Mai 2023
verlängerten Schutzmassnahmen noch bis 19. August 2023 an.
3.4
In der
Beschwerde vom 12. Juni 2023 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei
sich der Konsequenzen der Strafanzeige bei der Polizei nicht bewusst gewesen.
Auch habe sie nicht gewusst, dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen zur
Folge habe, dass sie den Beschwerdegegner in den nächsten drei Monaten unter
keinen Umständen mehr treffen dürfe. Würden die Schutzmassnahmen
aufrechterhalten, sei zu befürchten, dass der Beschwerdegegner eine Busse
bezahlen müsse oder gar verhaftet werde, wenn sie sich zusammen unterhielten
oder er in der ehelichen Wohnung sei. Sie hätten keinen Streit mehr, und sie
und die Kinder fürchteten sich auch nicht mehr vor dem Beschwerdegegner.
Ohnehin seien die Vorfälle – das "Geschreie und Geschimpfe" – nicht
gravierend bzw. keine schweren Straftaten gewesen. Sie – die Beschwerdeführerin
– und die Kinder wollten, dass der Beschwerdegegner wieder nach Hause kommen
dürfe, um den Sommer zusammen verbringen zu können; sie wolle sich nicht vom
Beschwerdegegner trennen.
4.
4.1
Verschiedene
Rechtsinstitute erlauben, auf eine formell rechtskräftige Anordnung
zurückzukommen. Sie werden in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Lehre
unterschiedlich abgegrenzt; schon die Terminologie ist nicht einheitlich
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 12).
Nach der hier verwendeten Terminologie ist unter Revision im Sinn von §§ 86–86d
VRG das Zurückkommen auf eine fehlerhaft zustande gekommene Anordnung zugunsten
des Adressaten oder anderer Verfahrensbeteiligter zu verstehen (ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit). Unter Anpassung wird das Ändern oder Ersetzen von
Verfügungen – in aller Regel Dauerverfügungen – wegen nachträglicher Änderung
der massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen verstanden (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Demgegenüber wird der Begriff
Wiedererwägung für das im VRG nicht geregelte Verfahren verwendet, in welchem
die Frage geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung
zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf einen Revisions- oder
Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 19).
4.2
Beim
Gesuch um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung
der haftrichterlichen Schutzmassnahmen gemäss § 6 Abs. 2 GSG
handelt es sich um ein Gesuch um Anpassung. Allgemein gilt, dass auf ein
solches Gesuch nicht bereits wegen der Veränderung der Umstände einzutreten
ist, sondern nur, wenn deswegen ein anderes Ergebnis realistischerweise in
Betracht kommt. Ob die Verfügung jedoch tatsächlich anders ausfällt, ist nicht
als Eintretensfrage zu prüfen. Die blosse Behauptung einer massgeblichen
Änderung genügt nicht; es ist glaubhaft und mit geeigneten Beweismitteln
darzulegen, worin sie besteht und weshalb ihretwegen die angefochtene Verfügung
zu ändern ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17). Für Gesuche
nach § 6 Abs. 2 GSG sieht § 8 Abs. 1 GSG konkret vor, dass
diese unter Beilage der (anzupassenden) Verfügung
schriftlich begründet werden müssen.
4.3
Der
Haftrichter erwog zu Recht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom
5.
Juni 2023 nichts vorbrachte, was auf eine Veränderung der Verhältnisse
hätte schliessen lassen, und dass das Gesuch – mangels Begründung – den
Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG nicht entsprach (vorn E. 3.2
und E. 3.3). Infolgedessen wäre jedoch auf das Gesuch nicht einzutreten
und wäre es nicht abzuweisen gewesen.
4.4
4.4.1
Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) hat jede Person in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist. Die genannte Verfassungsbestimmung verbietet überspitzten
Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (BGE 142 I 10 E. 2.4.2,
auch zum Nachstehenden). Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge
sachlich gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit
übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte
Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger
Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formvorschriften
unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung eines
Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten.
Nicht jede prozessuale Formstrenge steht deshalb im Widerspruch zu Art. 29
Abs. 1 BV. Überspitzter Formalismus liegt nur vor, wo die strikte
Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Aus dem
Verbot des überspitzten Formalismus fliesst ein allgemeiner prozessualer
Rechtsgrundsatz, wonach eine Behörde den Rechtsuchenden zur Beseitigung
behebbarer formeller Mängel eine kurze, gegebenenfalls auch über die
gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist anzusetzen hat (BGE 120 V 413 E. 6a). Überspitzter Formalismus liegt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung etwa vor, wo eine Behörde einen Nichteintretensentscheid fällt,
obwohl der Zweck der Formvorschrift bereits auf andere Weise erreicht wurde
(BGr, 19. April 2013, 8C_2/2013, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 116 V 353
E. 3b und c).
4.4.2
Vor diesem Hintergrund lässt sich vorliegend fragen, ob der Haftrichter der
Beschwerdeführerin eine Nachfrist hätte ansetzen müssen, um das mangelhafte –
aber verbesserungsfähige – Anpassungsgesuch mit einer rechtsgenügenden
Begründung zu versehen und darzulegen, inwiefern sich die Verhältnisse seit der
Verfügung vom 26. Mai 2023 verändert hatten (vgl. § 23 Abs. 2
und § 56 Abs. 1 VRG). Die Frage ist indes zu verneinen.
Im Urteil VB.2022.00789 vom
20.
Januar 2023 erwog das Verwaltungsgericht, das Erfordernis des § 8 Abs. 1 GSG, wonach Gesuche an das Zwangsmassnahmengericht unter Beilage
der polizeilichen Gewaltschutzverfügung einzureichen sind, verfolge keinen
verpönten Selbstzweck, sondern diene dazu, dem angerufenen Gericht Erkenntnisse
über den in die Beurteilung miteinzubeziehenden Anlass für die Anordnung der
Schutzmassnahmen zu verschaffen. Auch habe das Gericht gemäss § 9 Abs. 1 GSG innert vier Arbeitstagen über Gesuche zu entscheiden, was eine erhöhte
Formstrenge bis zu einem gewissen Grad rechtfertige. Indem das Bezirksgericht
aber auf das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten sei,
ohne nicht wenigstens den Versuch unternommen zu haben, diese zu kontaktieren
und zur Nachreichung der – im Gesuch als Beilage erwähnten und offenkundig
versehentlich nicht eingereichten – Schutzverfügung aufzufordern, oder die
Verfügung direkt bei der Polizei anzufordern, sei es in überspitzten
Formalismus verfallen (E. 2.3, mit Hinweis).
Vorliegend kann dem Haftrichter
kein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden, indem er das Anpassungsgesuch
der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der formellen Anforderungen von § 8 Abs. 1 GSG sogleich, das heisst ohne Weiterungen, erledigte. Im Gegensatz
zum Verlängerungsgesuch gemäss § 6 Abs. 1 GSG ist das
Anpassungsgesuch gemäss § 6 Abs. 2 GSG nicht fristgebunden und kann
dieses grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden. Anders als beim
Verlängerungsgesuch resultiert für die gesuchstellende Person aus einem
(unmittelbaren) Nichteintretensentscheid, als was auch die vorliegend
angefochtene haftrichterliche Verfügung vom 6. Juni 2023 zu betrachten ist
(vgl. vorn E. 4.3), somit kein prozeduraler Rechtsnachteil. Zugleich
rechtfertigt sich damit gerade auch in Bezug auf Anpassungsgesuche eine erhöhte
Formstrenge.
4.5
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
In der Beschwerdeschrift legt die Beschwerdeführerin
nunmehr dar, inwiefern sich die Verhältnisse aus ihrer Sicht geändert haben
sollen. Ein – erstinstanzlicher – materieller Entscheid des Verwaltungsgerichts
über das Aufhebungsgesuch anstelle des Haftrichters kommt indes nicht infrage,
zumal beim Eintreten auf ein solches Gesuch die Verfahrensgrundsätze von § 9 GSG zu beachten sind und dem Haftrichter bei seinem Entscheid Ermessen zukommt.
Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, erneut mit einem (begründeten)
Anpassungsgesuch an den Haftrichter zu gelangen und damit – wie in der
Beschwerdeschrift – zu beantragen bzw. auszuführen, dass die Schutzmassnahmen
zulasten des Beschwerdegegners aufgrund der dargelegten veränderten
Verhältnisse aufzuheben seien.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Unter den
vorliegenden Umständen scheint es indes ausnahmsweise gerechtfertigt, die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde
ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 2 GSG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Bülach.