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Entscheid

VB.2023.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00333

28. November 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24982)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00333

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, zzt. JVA

Cazis Tignez,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Disziplinarverfügung vom 31. März 2023 bestrafte

die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies A wegen mehrfacher grobfahrlässiger

Beschädigung von Einrichtung in der Vollzugseinrichtung unter Verursachung

eines erheblichen Schadens mit einem Verweis. Zudem verpflichtete sie A, für

den von ihm an den Fernsehern verursachten Schäden von insgesamt Fr. 700.-

im Umfang von Fr. 350.- aufzukommen; der Betrag werde von seinem Freikonto

abgezogen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 2. April 2023 erhob A Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 31. März 2023. Mit Verfügung Nr. 2023-1172 vom

6.

Juni 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten

von total Fr. 250.- auferlegte sie A.

III.

A. In der

Folge gelangte A mit Beschwerde vom 11. Juni 2023 (Poststempel vom

12.

Juni 2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 31. März 2023. Mit

Präsidialverfügung vom 13. Juni 2023 eröffnete das Verwaltungsgericht den

Schriftenwechsel und zog die Akten bei.

B. Mit

Eingabe vom 14. Juni 2023 (Datum des Poststempels) liess A dem

Verwaltungsgericht in Kopie drei als "Beschwerde" bzw.

"Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete, Angestellte der JVA Pöschwies

betreffende, Schreiben zukommen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023

nahm das Verwaltungsgericht diese Eingabe zu den Akten des vorliegenden

Verfahrens VB.2023.00333. Dabei erwog es, am Verwaltungsgericht seien zurzeit

mehrere Verfahren hängig, welche Beschwerden von A gegen "den

Beschwerdegegner" (gemeint: Justizvollzug und Wiedereingliederung des

Kantons Zürich) zum Gegenstand hätten. Da die Eingabe vom 14. Juni 2023

keine Verfahrensnummer trage und keinem hängigen Beschwerdeverfahren

zweifelsfrei zugordnet werden könne, indessen nicht davon auszugehen sei, dass A

um Eröffnung eines neuen (Aufsichts-)Beschwerdeverfahrens habe ersuchen wollen,

werde die Eingabe – als nachträgliche Beschwerdebeilage – ausschliesslich zu

den Akten des (jüngsten) Verfahrens VB.2023.00333 genommen. A stehe es indes

offen, schriftlich und unter genauer Angabe der jeweiligen Geschäftsnummer die

Aufnahme der Eingabe vom 14. Juni 2023 in die Akten eines anderen hängigen

Beschwerdeverfahrens zu beantragen.

C. Mit

Eingabe vom 16. Juni 2023 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte Justizvollzug und Wiedereingliederung mit

Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2023. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist nach

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG der

Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Wie das

Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 erwog,

ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom

14.

Juni 2023 um Eröffnung eines neuen (Aufsichts-)Beschwerdeverfahrens

ersuchen wollte (vorn III.B.). Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Folge

denn auch nicht gegenteilig. Ohnehin kommen dem Verwaltungsgericht keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5

N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 61, 72 ff. und 85), weshalb es für eine aufsichtsrechtliche

Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners bzw. dessen Mitarbeitenden

nicht zuständig wäre. Gemäss § 30 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) können Personen, die sich im Straf-

oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs

bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen.

2.

2.1

Nach

Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das

Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91

Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b

Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen

eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem

gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im

Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein

Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Einrichtungen und andere Gegenstände

in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei

einen erheblichen Schaden verursacht (§ 23b Abs. 2 lit. b StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind

die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter

anderem ein schriftlicher Verweis infrage (§ 23c Abs. 1 lit. a StJVG).

2.2

Gemäss

§ 19 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies (Fassung vom

1.

November 2022) ist der Gefangene für den Schaden verantwortlich, den er

absichtlich oder grobfahrlässig der JVA Pöschwies zufügt. Er hat dafür in

angemessenem Umfang aufzukommen.

2.3

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien – namentlich dem

Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip – zu orientieren (statt vieler VGr,

27.

Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der

Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere

der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im

Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 311.1]). Bei

der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner begründete die Disziplinierung des Beschwerdeführers damit,

dass dieser innerhalb von zwei Tagen zwei seiner Fernseher kaputt gemacht habe,

indem er jeweils ein Buch unter den Standfuss gelegt habe, wodurch die

Fernseher instabil geworden und runtergefallen seien. Beide Fernseher hätten

ein identisches Schadensbild aufgewiesen, welches gemäss zwei Mitarbeitern des

technischen Dienstes der JVA Pöschwies auf eine äussere Einwirkung

zurückzuführen sei. Spätestens bei Erhalt des Ersatzfernsehers hätte der

Beschwerdeführer wissen müssen, dass der Fernseher sehr instabil sei und

zusätzlich an Stabilität verliere, wenn ein Buch unter den Standfuss gelegt

werde. Es könne deshalb mindestens von grobfahrlässiger oder gar

eventualvorsätzlicher Sachbeschädigung ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner

stützte sich in der Verfügung vom 31. März 2023 namentlich auf zwei

Gesprächsnotizen von Aufsehern der JVA Pöschwies, beide vom 30. März 2023.

Gemäss der einen Gesprächsnotiz habe ein Mitgefangener des Beschwerdeführers am

29.

März 2023 erzählt, dass der Beschwerdeführer bereits am Vorabend auf

der Gruppe damit geprahlt habe, wie clever er sei, und dass er seinen

Fernseher, der ihm umgekippt sei, nicht selbst bezahlen müsse. Zudem habe der

Beschwerdeführer gesagt, dass er ein Buch unter den Fernseher gelegt habe;

dieser sei dabei umgefallen. Dem Personal gegenüber habe er indes gesagt, dass

ein Mitarbeiter dafür verantwortlich sei. Nach der anderen Gesprächsnotiz habe

ein weiterer Mitgefangener des Beschwerdeführers am 30. März 2023 im

Aufsichtsbüro angegeben, dass er sich bei diesem nach der Ursache für die

Vorfälle erkundigt habe. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, er habe ein Buch

unter den Standfuss der Fernseher gelegt, um besser fernsehen zu können;

infolgedessen seien die Fernseher umgekippt und zu Schaden gekommen.

3.2

Die

Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 6. Juni 2023, es sei

unbestritten, dass die beiden Fernseher durch äussere Einwirkung kaputtgegangen

seien. Die Darstellungen des Beschwerdegegners seien schlüssig, nachvollziehbar

und mit entsprechenden Abklärungen zur Ursache des Schadens belegt worden.

Gründe, weshalb der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten

sollte, seien nicht ersichtlich. Zwei Mitarbeiter des technischen Dienstes

hätten den Ersatzfernseher begutachtet und eine äussere Einwirkung als Ursache

des Schadens festgestellt, das Herausziehen der Stecker durch einen Mitarbeiter

der JVA Pöschwies demgegenüber zweifellos als solche ausschliessen können.

Sodann hätten zwei Mitgefangene bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Buch

unter den Standfuss der Fernseher gestellt habe und diese dadurch umgefallen

seien. Anhaltspunkte, dass die Mitgefangenen durch den Aufseher beeinflusst

worden wären, lägen keine vor. Ihre Aussagen seien glaubhaft und stimmten

überein. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner (bzw. die

Aufseher) die beiden Mitgefangenen trotz ihrer nur geringen Deutschkenntnisse

genügend verstanden habe.

Was der Beschwerdeführer geltend mache, überzeuge hingegen

nicht. So bringe er vor, der diensthabende Aufseher sei ein böswilliger Mensch;

er habe die Fernseher kaputtgemacht und die beiden Mitgefangenen zu einer

Falschaussage verleitet. Abgesehen von der vermeintlichen Provokation des

Aufsehers gegenüber dem Beschwerdeführer bestünden allerdings keine

Anhaltspunkte, welche diese Unterstellungen stützten. Die Meinung des

Beschwerdeführers zu den beiden Mitgefangenen führe nicht dazu, an deren

Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Sodann gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass

der Aufseher die beiden Fernseher umgestossen und dies "absichtlich"

getan haben sollte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich als

Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der

Fernseher durch das Herausziehen der Stecker umfallen sollte. Ohnehin seien die

Stecker gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nur beim ersten Fernseher

herausgezogen worden, was das identische Schadensbild nicht erklären könne.

Wenn der erste Fernseher durch das Herausziehen der Stecker und der

Ersatzfernseher durch Umstossen umgefallen sein soll, sei es unwahrscheinlich,

dass beide Fernseher genau gleich gefallen sein und denselben Schaden genommen

haben sollen. Naheliegend sei vielmehr, dass das Schadensbild durch die gleiche

Ursache entstanden sei. Dies käme etwa in Betracht, wenn ein Buch unter den

Standfuss der Fernseher gestellt worden sei und die Fernseher daraufhin

umgekippt seien. Entgegen dem Beschwerdeführer sei nicht von Belang, ob er sich

zunächst in die Kantine und dann ins Aufsichtsbüro begeben habe; dies belege

auch nicht, dass er den Fernseher nicht selbst kaputt gemacht hat. Ebenso wenig

relevant sei, ob der Beschwerdeführer – anlässlich der Anhörung vom

28.

März 2023 – von sich aus betont habe, die Zellentür stets zu

schliessen, oder ob er dies auf entsprechende Nachfrage hin gesagt habe. Die

"Anhörung" (gemeint wohl das entsprechende Protokoll) gebe möglichst

den Wortlaut der Aussagen wieder, geringfügige Abweichungen bedeuteten aber

Dispositiv

nicht, dass die (Kern-)Aussagen falsch niedergeschrieben worden seien. Demnach

sei es auch unerheblich und ändere es an der Glaubhaftigkeit des einen

Mitgefangenen nichts, wenn nicht der genaue Wortlaut protokolliert worden sei.

Nach dem Gesagten – so die Justizdirektion – sei entsprechend

den plausiblen Ausführungen des Beschwerdegegners in der Rekursantwort davon

auszugehen, dass viele Insassen ein Buch unter den Standfuss des Fernsehers

lägen, wodurch dieser instabil werde. Es sei naheliegend, dass der

Beschwerdeführer ebenfalls ein Buch unter den Standfuss der Fernseher gelegt

habe und sie dadurch heruntergefallen seien. Da der Beschwerdeführer gleich

zwei Tage nacheinander einen Fernseher kaputtgemacht habe, könne von einer grobfahrlässigen

Handlung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe bereits beim ersten

defekten Fernseher gewusst, dass kein Buch unter den Standfuss gelegt werden

sollte. Dass er dies dennoch am Folgetag erneut getan habe, stelle eine

Missachtung der elementaren Vorsichtsmassnahmen dar. Er sei demzufolge zu Recht

diszipliniert worden und habe für den Schaden anteilsmässig aufzukommen.

In Bezug auf die Sanktion

erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer sei mit einem Verweis bestraft

und es seien ihm zur Schadensdeckung Fr. 350.- – bei einem Gesamtschaden

von Fr. 700.- – von seinem Freikonto abgezogen worden. Der Verweis liege

im unteren Rahmen der möglichen Sanktionen. Die Schadensdeckung liege im

mittleren Bereich, sei jedoch als begleitende Massnahme unter Berücksichtigung,

dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten mehrfach habe

diszipliniert werden müssen, angemessen.

3.3 Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Erwägungen der Justizdirektion, auf

die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

verwiesen werden kann, infrage stellen würde, zumal er mit Beschwerde lediglich

im Wesentlichen bereits im Rekursverfahren geltend Gemachtes wiederholt und

sich darauf beschränkt, in pauschaler Weise seine Sicht der Dinge den

Ausführungen der Justizdirektion und des Beschwerdegegners gegenüberzustellen.

Die Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Buch unter den Standfuss der

Fernseher stellte – wie dies Insassen anscheinend regelmässig tun – und die

Fernseher dadurch umkippten, erscheint wesentlich plausibler als die gänzlich

unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, ein ihm nicht wohlgesinnter

Aufseher der JVA Pöschwies habe die Fernseher geradezu vorsätzlich beschädigt,

um ihn in gleichsam konspirativer Absprache mit den ihm ebenfalls nicht

wohlgesinnten Mitgefangenen "aus dem NV 3 zu vertreiben". Ein

unsanftes Herausziehen der Stecker wurde von Mitarbeitern des technischen

Dienstes der JVA Pöschwies als Schadensursache ausgeschlossen. Insofern spielt

es keine Rolle, dass die Stecker gemäss dem Beschwerdeführer eingesteckt waren,

als dieser den Schaden am zweiten Fernseher feststellte. Dass die Fernseher an

zwei aufeinanderfolgenden Tagen beschädigt wurden, erscheint zwar tatsächlich

als "unsinnig", stützt aber die Einschätzung der Vorinstanzen, wonach

sich der Beschwerdeführer – jedenfalls was den zweiten Vorfall betrifft –

mindestens grobfahrlässig verhielt und damit den Tatbestand von § 23b Abs. 2 lit. b StJVG erfüllte. Zu Recht erachtete die Justizdirektion

schliesslich auch die – mildeste – Sanktion des Verweises in diesem Fall als

verhältnismässig. Insofern fielen die zahlreichen vorangehenden Disziplinierungen

des Beschwerdeführers gar nicht ins Gewicht. Verhältnismässig erscheint

schliesslich auch die angeordnete Beteiligung im Umfang von Fr. 350.- am

verursachten Gesamtschaden von Fr. 700.-; der Beschwerdeführer äussert

sich nicht dazu.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).