VB.2023.00334
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00334
7. Juli 2023Deutsch25 min
(URT.2023.24673)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00334
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind verheiratet, leben jedoch getrennt; am Bezirksgericht Hinwil ist ein
Eheschutzverfahren anhängig. A und C sind die Eltern von E (geb. 2009), F
(geb. 2012), G (geb. 2015) und H (geb. 2019), die zusammen mit
ihrer Mutter in I wohnen.
B. Mit
Verfügung vom 9. Mai 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber C
für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu A und den
gemeinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohnort in I an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 17. Mai 2023 ersuchte A das Bezirksgericht Hinwil
(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der Kantonspolizei
angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 verlängerte der Haftrichter
sämtliche Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der
Parteien – bis 23. August 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien
allfällige Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte.
Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine, eine Umtriebsentschädigung sprach
er A nicht zu.
B. In der
Folge erhob C mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Einsprache und beantragte,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei die Verfügung vom
19.
Mai 2023 insoweit aufzuheben, als die Schutzmassnahmen verlängert
worden seien. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 6. Juni 2023 hörte der
Haftrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung desselben Datums hob der
Haftrichter das Kontaktverbot von C gegenüber den Kindern G und H mit
sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1). Die weiteren mit Verfügung
der Kantonspolizei vom 9. Mai 2023 angeordneten Schutzmassnahmen, das
heisst das Kontaktverbot gegenüber A und den beiden Söhnen E und F sowie das
Rayonverbot, verlängerte er demgegenüber definitiv bis und mit 23. August
2023.
Vom Kontaktverbot ausgenommen seien allfällige Kontaktaufnahmen über
Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte (Dispositivziffer 2).
Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine (Dispositivziffer 4),
Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu (Dispositivziffer 5). Mit
separater, ebenfalls vom 6. Juni 2023 datierender Verfügung gewährte der
Haftrichter sodann beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
III.
A. Daraufhin
gelangte A mit Beschwerde vom 13. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei
Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 6. Juni 2023 ersatzlos
aufzuheben. Dispositivziffer 2 derselben Verfügung sei insofern zu
ergänzen, als die definitive Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen
(Rayon- und Kontaktverbot) bis zum 23. August 2023 weiterhin auch für die
beiden Kinder G und H gelte. Sodann beantragte A, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren. Mit Eingaben vom 16. Juni 2023 bzw. 20. Juni
2023.
verzichteten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei auf Vernehmlassung. C
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023, die Beschwerde sei unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A inklusive des Antrags auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Daneben ersuchte er seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 28. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
C. Mit Eingabe
vom 3. Juli 2023 hielt A an ihren Anträgen fest. Weitere Eingaben in der
Sache erfolgten nicht. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts
hin reichten die Vertreter der Parteien am 5. Juli 2023 ihre Honorarnoten
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
1.2
Angesichts
der Beschwerdeanträge (vorn III.A.) ist der Streitgegenstand vorliegend auf die
Frage beschränkt, ob der Haftrichter zu Recht von der Verlängerung der
Schutzmassnahmen zugunsten von G und H absah, bzw. ob er die Schutzmassnahmen
auch für G und H um drei Monate hätte verlängern müssen.
2.
2.1
Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt
(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt
liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein.
2.2
In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen
(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person
ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über
solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein
Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen
des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung
(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1
und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab
oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es
vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört
worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen
den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt
drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von
§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
Dispositiv
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,
24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdegegner am Abend des 9. Mai 2013 auf dem Fussballplatz in I anlässlich
einer zunächst verbalen Auseinandersetzung den Sohn F gepackt und ihn mehrfach
mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Infolgedessen habe die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit der offenen Hand von Hinten an den
Kopf geschlagen, woraufhin sich der Beschwerdegegner umgedreht und die
Beschwerdeführerin geschlagen habe.
3.2 Mit
Verfügung vom 19. Mai 2023 erwog der Haftrichter, die Beschwerdeführerin
habe glaubhaft ausgeführt, dass der Beschwerdegegner am 9. Mai 2023 am
Rand des Fussballplatzes in I auf dem Parkplatz den gemeinsamen Sohn F mehrfach
mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin es auch zwischen
ihr und dem Beschwerdegegner zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen
sei. Sodann hätten zwei Auskunftspersonen gegenüber der Kantonspolizei
bestätigt, dass der Beschwerdegegner zunächst ein Kind geschlagen und
geschüttelt habe und es sodann zu einer Rangelei mit der Beschwerdeführerin
gekommen sei. Zudem seien der Polizei bereits mehrere ähnliche Vorfälle zwischen
den Beteiligten bekannt, was die Parteien denn auch selber bestätigt hätten. Es
sei daher – so der Haftrichter – ernsthaft zu befürchten, dass es bei künftigen
Aufeinandertreffen zwischen den Beteiligten erneut zu körperlichen
Auseinandersetzungen kommen könnte, wobei sich beim jüngsten Vorfall gezeigt
habe, dass der Beschwerdegegner auch im Umgang mit seinen Kindern nicht vor
körperlicher Gewalt zurückschrecke. Aufgrund der Schilderungen der
Beschwerdeführerin sowie der Auskunftspersonen erscheine glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder in ihrer körperlichen Integrität
beeinträchtigt seien. Überwiegende Interessen des Beschwerdegegners, die der
beantragten Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots entgegenstünden, seien
derzeit nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheine eine Verlängerung
der Gewaltschutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten zum Schutz
der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern als angemessen.
3.3 Mit Verfügung
vom 6. Juni 2023 erwog der Haftrichter, aufgrund der übereinstimmenden
Ausführungen der Parteien sowie der übrigen Akten sei erstellt, dass es am
9. Mai 2023 auf dem Parkplatz beim Fussballplatz in I zwischen den
Parteien unter Beteiligung des Sohnes F zu einer tätlichen Auseinandersetzung
gekommen sei. Uneinigkeit bestehe darüber, wer von wem tätlich angegangen
worden sei. Eine Auskunftsperson habe gegenüber der Kantonspolizei ausgeführt,
er habe gesehen, dass ein Mann einen Knaben geschüttelt und geohrfeigt habe.
Anschliessend sei eine Frau dazwischen gegangen, worauf es zu einer Rangelei
zwischen dem Mann und der Mutter gekommen sei. Eine andere Auskunftsperson habe
gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt, sie habe gesehen, dass ein Mann ein
Kind geschüttelt und geschlagen habe, woraufhin eine Frau dazugekommen sei,
versucht habe, den Mann zurückzuziehen, und ihm eine Ohrfeige gegeben habe.
Danach sei der Mann auf die Frau losgegangen und habe auf sie eingeschlagen.
Aufgrund der Angaben der beiden Auskunftspersonen und der Beschwerdeführerin im
Polizeirapport sei – so der Haftrichter – glaubhaft, dass der Beschwerdegegner
seinen Sohn F geschüttelt und mehrmals geohrfeigt habe. Zudem sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Ohrfeige
gegeben habe. Die Ausübung von Gewalt durch den Beschwerdegegner sei damit
genügend dargetan. Dies könne auch dann nicht toleriert werden, wenn der
Beschwerdegegner damit auf Tätlichkeiten oder Beschimpfungen von F bzw. der
Beschwerdeführerin reagiert haben sollte, was indes offenbleiben müsse. Selbst
der Beschwerdegegner habe in seiner Eingabe vom 30. März 2023 von einer
aussergewöhnlich strittigen elterlichen Konfliktsituation gesprochen, und es
sei bei den Parteien bis anhin zu mehreren polizeilichen Interventionen wegen
häuslicher Gewalt gekommen, weswegen gleichgelagerte Fälle bei den Zürcher
Polizeikorps verzeichnet seien. In Anbetracht der Umstände, insbesondere
aufgrund des anhaltenden Elternkonflikts, sei zu befürchten, dass es zwischen
den Parteien sowie zwischen dem Beschwerdegegner und seinen beiden älteren
Söhnen zu weiteren Gewaltvorfällen kommen könnte, zumal die Beschwerdeführerin E
und F für sich eingenommen habe, die beiden Söhne für ihre Mutter Partei
ergriffen hätten und sie derzeit Kontakte zum Beschwerdegegner ablehnten. Somit
erscheine eine Verlängerung der polizeilich angeordneten Massnahmen in Bezug
auf die Beschwerdeführerin sowie die beiden Söhne F und E um drei Monate als
verhältnismässig. Die beiden jüngeren Kinder G und H pflegten hingegen Kontakte
zum Beschwerdegegner, und dieser habe ihnen gegenüber keine Gewalt ausgeübt.
Sodann habe die zuständige Einzelrichterin im hängigen Eheschutzverfahren ein
Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Parteien in Auftrag gegeben, und die
Gutachterin habe dem Gericht am 5. Juni 2023 telefonisch empfohlen, von
einer Verlängerung der Schutzmassnahmen für die beiden jüngeren Kinder abzusehen.
Das Kontaktverbot gegenüber G und H sei folglich sofort aufzuheben.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, es sei nicht von Bedeutung, ob
der Beschwerdegegner in der Vergangenheit Gewalt gegenüber G und H
angewendet habe. Vielmehr sei entscheidend, ob in der Zukunft eine Gefährdung
der Kinder glaubhaft sei. Angesichts des impulsiven Charakters des
Beschwerdegegners sei dies zu bejahen, und eine solche Gefährdung gelte es
präventiv zu verhindern. Schlage der Beschwerdegegner eines seiner Kinder (F),
so sei genauso gut möglich, mithin ernsthaft zu befürchten, dass er auch ein
anderes seiner Kinder schlage, sobald dieses nicht seinen Vorstellungen
entspreche. Dass der Beschwerdegegner nun erstmals in der grösseren
Öffentlichkeit Gewalt ausgeübt und Drohungen ausgesprochen habe, stelle eine
neue Eskalationsstufe dar. Die Meinung der Gutachterin sei irrelevant, zumal
Kontakte zwischen den Eltern und den Kindern immer zu fördern seien und sich
Kontaktunterbrüche stets ungünstig auswirkten. Weit schädlicher für die
Beziehung zum betreffenden Elternteil sei jedoch, wenn Kinder bei
Gewaltanwendungen anwesend seien oder aber davon anschliessend von einem
Geschwister Kenntnis erhielten. Dies habe der Haftrichter nicht in Betracht
gezogen.
4.2 Der
Beschwerdegegner macht in der Beschwerdeantwort geltend, der Haftrichter habe
die Schutzmassnahmen gegenüber G und H zu Recht aufgehoben. G und H seien bis
heute nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen gewesen. Schutzmassnahmen
seien von ihrem Zweck her auf akute Krisensituationen ausgerichtet und dürften
nicht auf Vorrat angeordnet werden. Einerseits könne nicht davon ausgegangen
werden, dass eine Gefährdung gegenüber Kindern gewissermassen automatisch
vorliege, wenn es in der Vergangenheit zu ehelichen Streitigkeiten gekommen
sei. Andererseits lasse sein – des Beschwerdegegners – Verhalten beim Vorfall
vom 9. Mai 2013 nicht auf ein kontinuierliches und systematisches Muster
schliessen, selbst wenn sich dieser so zugetragen haben sollte, wie die
Beschwerdeführerin unzutreffenderweise behaupte. Vielmehr versuche die
Beschwerdeführerin mit allen Mitteln, die Kontakte zwischen ihm und den Kindern
zu unterbinden. F und E habe sie bereits instrumentalisiert, hätten keinen
Kontakt zu ihm und sogar ein feindliches Bild von ihm. Demgegenüber habe die
Beschwerdeführerin selber bestätigt, dass G und H noch gerne zu ihm gingen. Da
sie nicht von häuslicher Gewalt betroffen (gewesen) seien, sei ein sofortiger
Schutz im Sinn einer Deeskalation nicht angezeigt. Schutzmassnahmen kämen nur
dann nur infrage, wenn den angeblich drohenden Gefahren nicht mittels milderer
Massnahmen begegnet werden könnte. Dies sei bei einem laufendem
Eheschutzverfahren und nachdem bereits ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in
Auftrag gegeben worden sei, offensichtlich nicht der Fall. Vor diesem
Hintergrund verfange auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, es sei
nicht die Aufgabe der Gutachterin, sich in das vorliegende Verfahren
einzumischen. Der Haftrichter habe im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts und
der Verhältnismässigkeitsprüfung den Einwand der Gutachterin zu prüfen gehabt
und sich darauf auch abstützen dürfen.
4.3 In der Eingabe
vom 3. Juli 2023 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre
bisherigen Ausführungen. Zudem macht sie geltend, das Kontaktverbot betreffend G
und H wäre – ungeachtet einer eigenen, direkten Gefährdung, welche hier aber
vorliege – gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG zu ihrem – der
Beschwerdeführerin – und dem Schutz von E und F zu verlängern gewesen. H könne
das Besuchsrecht nicht selber ausüben, und über sie und G werde es immer wieder
zu Begegnungen mit dem Beschwerdegegner kommen. Dieser habe überdies das
Kontaktverbot verletzt, indem er ihr – der Beschwerdeführerin – am 24. Mai
2023 eine SMS geschrieben habe, was zeige, dass er jede Gelegenheit nutzen
werden, um mit ihr in Kontakt zu treten.
5.
5.1 Es ist
unbestritten, dass die Beziehung zwischen den Parteien schon seit geraumer Zeit
belastet und von regelmässigen Auseinandersetzungen geprägt ist, wobei sich die
Parteien hierfür gegenseitig die Schuld zuweisen. Indes ergeben sich weder aus
den Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten Hinweise dafür,
dass G und H bis dato unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG –
gleichsam als Adressaten – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners
betroffen gewesen wären. Sollte die Beschwerdeführerin – anders noch als mit
Beschwerde – nun mit Eingabe vom 3. Juli 2023 eine direkte Gewaltanwendung
in der Vergangenheit geltend machen wollen (vgl. vorn E. 4.1 und 4.3), so
erwiesen sich ihre Ausführungen jedenfalls als zu wenig substanziiert, um auf
eine solche schliessen zu können.
5.2
5.2.1
Nach der Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein
minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen automatisch selber von
häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder
umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein minderjähriges Kind nicht bereits
dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage
sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die
Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen
Problemen führen. Solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien
Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar
(statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319 E. 5.2). Dasselbe muss
gelten, wenn ein Elternteil häusliche Gewalt gegenüber einem Geschwister
ausübt. Jedoch kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt
gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als Zeuge von häuslicher
Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der
Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt (statt
vieler VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.3; Andrea
Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525
ff., S. 540, 551). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt
betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für
eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von
§ 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.
5.2.2
Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass sich aus der
angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2023 nicht ergibt, dass der
Haftrichter diese Frage geprüft hätte. Indes ist auch unter diesem Titel eine
Verlängerung des Kontaktverbots zu G und H nicht angezeigt. Zwar kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden
Streitigkeiten zwischen den Parteien sowie der Vorfall vom 9. Mai 2013 G
und H belasten, wobei G bei diesem nicht zugegen war und die Angaben der
Parteien in Bezug auf die Kenntnisnahme und die Reaktion seitens von H
divergieren. Angesichts der Empfehlung der Gutachterin, von einer Verlängerung
der Schutzmassnahmen für die beiden jüngeren Kinder abzusehen, ist entgegen der
unsubstanziierten Behauptung der Beschwerdeführerin indes nicht auf eine –
bereits vorbestehende – Traumatisierung von G und H zu schliessen. Auch den
übrigen Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei G und H
allein schon durch die Auseinandersetzungen der Eltern bzw. das Verhalten des
Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern,
welches vorliegend nicht zu beurteilen ist, eine dauerhafte oder derart starke
Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner
gleichsam generell entgegenstehen würde. Nicht in Abrede gestellt werden soll
dabei, dass die Auseinandersetzungen für G und H schwierige Situationen
darstellen.
5.3 Aus Sicht
der Beschwerdeführerin ist denn auch entscheidend, dass eine Gefährdung von G
und H durch Anwendung physischer Gewalt seitens des Beschwerdegegners in
Zukunft glaubhaft sei. Wie dieser zu Recht einwendet, bezwecken jedoch
Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz, unmittelbare
Gefährdungssituationen zu entschärfen. Sie können bzw. müssen daher umgehend –
so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei
erlassen werden. Demgegenüber stehen für Situationen, in welchen länger
dauernde Massnahmen notwendig sind, (zivilrechtliche) Eheschutz- oder
Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen
infrage. Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation
der Gewaltsituation und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder
Kindesschutzmassnahmen – nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung
der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Mithin gewähren sie
einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz
für gefährdete Personen. Wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem Gesichtspunkt einer
dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu
(statt vieler VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, E. 4.2; Weisung
des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum
Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff., S. 769 und
S. 777 f.; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.,
S. 130 ff.). Mithin können Gewaltschutzmassnahmen nicht allein auf
Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt
darauf rückblickend erlassen werden (VGr, 31. August 2022, VB.2022.00445,
E. 4.1; 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9). Ob G und H, die
wie dargelegt keine gefährdeten Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes sind,
in Zukunft von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen sein
könnten, ist somit nicht zu prüfen; diesbezügliche Annahmen wären denn auch
rein spekulativ. Ob der Vorfall vom 9. Mai 2023, über deren Verlauf die
Schilderungen der Parteien auseinandergehen, eine "neue
Eskalationsstufe" darstellt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist
damit nicht von Bedeutung, umso weniger, als sich die Gewalt gegen F (und die
Beschwerdeführerin) und nicht gegen G oder H gerichtet haben soll und das
Verhältnis des Beschwerdegegners zu den beiden älteren Söhnen
unbestrittenermassen deutlich belasteter ist als zu den beiden jüngeren
Kindern.
5.4 Nach der
Rechtsprechung kann ein Kontaktverbot gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch
wenn diese selbst nicht unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz
des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass
der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person
missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt vieler VGr,
28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.3; Conne/Plüss, S. 137). Für
einen solchen Missbrauch bestehen im vorliegenden Fall allerdings keine
ausreichenden Hinweise, ebenso wenig dafür, dass der Beschwerdegegner G und H
gegen die Beschwerdeführerin instrumentalisieren würde. Der Beschwerdegegner
mag mit seiner SMS vom 24. Mai 2023 das Kontaktverbot zur
Beschwerdeführerin verletzt haben. Der Inhalt der auf Albanisch verfassten SMS
ist aber gemäss der Beschwerdeführerin selbst nicht von Bedeutung. Mithin
scheint der Beschwerdegegner damit das Kontaktrecht zu G und H nicht zulasten
der Beschwerdeführerin missbraucht zu haben, indem er ihr beispielsweise
gedroht hätte.
5.5 Nach dem
Gesagten kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Frage, ob
Schutzmassnahmen zu verlängern sind, ein relativ grosser Beurteilungsspielraum
zukommt (vorn E. 2.3), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn
er das Kontaktverbot betreffend G und H aufhob. Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen. Der Beschwerdegegner ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er das
Kontaktrecht zu G und H bis und mit 23. August 2023 nur unter Einhaltung
der während dieser Zeit geltenden Schutzmassnahmen (Rayonverbot sowie
Kontaktverbote zur Beschwerdeführerin, E und F) wahrnehmen kann. Eine
Kontaktaufnahme zu G und H steht ihm mithin nur dann offen, wenn es ihm
gelingt, den Kontakt über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte herzustellen.
6.
6.1 Wird das
Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen,
werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. In den übrigen Fällen
können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie
Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden
(§ 12 Abs. 1 GSG). Jede Partei hat die Gegenpartei nach Massgabe
ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen (§ 12 Abs. 2 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die in
§ 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen auch
im Beschwerdeverfahren anwendbar und ist daher eine Kostenauflage in Anwendung
des Unterliegerprinzips (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) zulasten der gefährdeten Person auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft (VGr,
24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Demzufolge sind die
Gerichtskosten vorliegend nicht der – unterliegenden – Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mangels
Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).
Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner ist indes keine solche zuzusprechen. Die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu hinten E. 6.3.3)
entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall grundsätzlich zwar
nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende
Gegenpartei. Sofern diese jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege gekommen ist (hinten E. 6.3.4), hat sie für ihre
Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr,
19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 29. Dezember 2022,
VB.2021.00262, E. 2.2; 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 7.2;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 57).
6.3 Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.3.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.3.2
Mangels Kostenbelastung durch den vorliegenden Entscheid (vorn E. 6.1)
werden die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos.
6.3.3
Angesichts ihrer Unterstützung durch das Sozialamt ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Obwohl ihre Beschwerde
abzuweisen ist, kann diese sodann nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Die Notwendigkeit
des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu
qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für
die rechtsunkundige Beschwerdeführerin sowie schliesslich unter dem
Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen (Plüss, § 16
N. 86). Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren ist folglich gutzuheissen und ihr in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.3.4
Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist ebenso von der Mittellosigkeit
des Beschwerdegegners auszugehen. Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn
das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss,
§ 16 N. 44). Die
Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist für den Beschwerdegegner
aus denselben Gründen wie für die Beschwerdeführerin zu bejahen. Das Gesuch des
Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren ist daher ebenfalls gutzuheissen und ihm in der Person von
Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
6.4
6.4.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) erhält die unentgeltliche
Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen
Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) entschädigt. Der notwendige
Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und
Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
6.4.2
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote für
einen Zeitaufwand von insgesamt 9,65 Stunden aus. Gegenüber vergleichbaren
Gewaltschutzverfahren erscheint dies zwar als hoch, jedoch gerade noch
gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 50.40
sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2'173.40,
entsprechend Fr. 2'123.- zuzüglich Fr. 50.40) ist Rechtsanwalt B
folglich mit Fr. 2'340.75 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu
entschädigen.
6.4.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners weist in ihrer Honorarnote
einen Zeitaufwand von insgesamt 6,3 Stunden aus Dies ist ebenso wenig zu
beanstanden wie die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 27.70.
Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 1'430.70, entsprechend
Fr. 1'386.- zuzüglich Fr. 27.70) ist Rechtsanwältin D folglich mit
Fr. 1'522.55 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
6.5 Die
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 1'455.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren
wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'340.75 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Das Gesuch des Beschwerdegegners um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren
wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'522.55
(inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Hinwil;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.