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Entscheid

VB.2023.00334

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00334

7. Juli 2023Deutsch25 min

(URT.2023.24673)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00334

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind verheiratet, leben jedoch getrennt; am Bezirksgericht Hinwil ist ein

Eheschutzverfahren anhängig. A und C sind die Eltern von E (geb. 2009), F

(geb. 2012), G (geb. 2015) und H (geb. 2019), die zusammen mit

ihrer Mutter in I wohnen.

B. Mit

Verfügung vom 9. Mai 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung

des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber C

für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu A und den

gemeinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohnort in I an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 17. Mai 2023 ersuchte A das Bezirksgericht Hinwil

(Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der Kantonspolizei

angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 verlängerte der Haftrichter

sämtliche Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der

Parteien – bis 23. August 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien

allfällige Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte.

Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine, eine Umtriebsentschädigung sprach

er A nicht zu.

B. In der

Folge erhob C mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Einsprache und beantragte,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei die Verfügung vom

19.

Mai 2023 insoweit aufzuheben, als die Schutzmassnahmen verlängert

worden seien. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 6. Juni 2023 hörte der

Haftrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung desselben Datums hob der

Haftrichter das Kontaktverbot von C gegenüber den Kindern G und H mit

sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1). Die weiteren mit Verfügung

der Kantonspolizei vom 9. Mai 2023 angeordneten Schutzmassnahmen, das

heisst das Kontaktverbot gegenüber A und den beiden Söhnen E und F sowie das

Rayonverbot, verlängerte er demgegenüber definitiv bis und mit 23. August

2023.

Vom Kontaktverbot ausgenommen seien allfällige Kontaktaufnahmen über

Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte (Dispositivziffer 2).

Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine (Dispositivziffer 4),

Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu (Dispositivziffer 5). Mit

separater, ebenfalls vom 6. Juni 2023 datierender Verfügung gewährte der

Haftrichter sodann beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

III.

A. Daraufhin

gelangte A mit Beschwerde vom 13. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei

Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 6. Juni 2023 ersatzlos

aufzuheben. Dispositivziffer 2 derselben Verfügung sei insofern zu

ergänzen, als die definitive Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen

(Rayon- und Kontaktverbot) bis zum 23. August 2023 weiterhin auch für die

beiden Kinder G und H gelte. Sodann beantragte A, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren. Mit Eingaben vom 16. Juni 2023 bzw. 20. Juni

2023.

verzichteten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei auf Vernehmlassung. C

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023, die Beschwerde sei unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A inklusive des Antrags auf

Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Daneben ersuchte er seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 28. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

C. Mit Eingabe

vom 3. Juli 2023 hielt A an ihren Anträgen fest. Weitere Eingaben in der

Sache erfolgten nicht. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts

hin reichten die Vertreter der Parteien am 5. Juli 2023 ihre Honorarnoten

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung

von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

1.2

Angesichts

der Beschwerdeanträge (vorn III.A.) ist der Streitgegenstand vorliegend auf die

Frage beschränkt, ob der Haftrichter zu Recht von der Verlängerung der

Schutzmassnahmen zugunsten von G und H absah, bzw. ob er die Schutzmassnahmen

auch für G und H um drei Monate hätte verlängern müssen.

2.

2.1

Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt

(lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt

liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall

sein.

2.2

In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen

(§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person

ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über

solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes

wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein

Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen

des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung

(§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den

Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1

und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab

oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es

vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört

worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen

den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt

drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von

§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

Dispositiv

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung

bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,

24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdegegner am Abend des 9. Mai 2013 auf dem Fussballplatz in I anlässlich

einer zunächst verbalen Auseinandersetzung den Sohn F gepackt und ihn mehrfach

mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Infolgedessen habe die

Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit der offenen Hand von Hinten an den

Kopf geschlagen, woraufhin sich der Beschwerdegegner umgedreht und die

Beschwerdeführerin geschlagen habe.

3.2 Mit

Verfügung vom 19. Mai 2023 erwog der Haftrichter, die Beschwerdeführerin

habe glaubhaft ausgeführt, dass der Beschwerdegegner am 9. Mai 2023 am

Rand des Fussballplatzes in I auf dem Parkplatz den gemeinsamen Sohn F mehrfach

mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin es auch zwischen

ihr und dem Beschwerdegegner zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen

sei. Sodann hätten zwei Auskunftspersonen gegenüber der Kantonspolizei

bestätigt, dass der Beschwerdegegner zunächst ein Kind geschlagen und

geschüttelt habe und es sodann zu einer Rangelei mit der Beschwerdeführerin

gekommen sei. Zudem seien der Polizei bereits mehrere ähnliche Vorfälle zwischen

den Beteiligten bekannt, was die Parteien denn auch selber bestätigt hätten. Es

sei daher – so der Haftrichter – ernsthaft zu befürchten, dass es bei künftigen

Aufeinandertreffen zwischen den Beteiligten erneut zu körperlichen

Auseinandersetzungen kommen könnte, wobei sich beim jüngsten Vorfall gezeigt

habe, dass der Beschwerdegegner auch im Umgang mit seinen Kindern nicht vor

körperlicher Gewalt zurückschrecke. Aufgrund der Schilderungen der

Beschwerdeführerin sowie der Auskunftspersonen erscheine glaubhaft, dass die

Beschwerdeführerin und ihre Kinder in ihrer körperlichen Integrität

beeinträchtigt seien. Überwiegende Interessen des Beschwerdegegners, die der

beantragten Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots entgegenstünden, seien

derzeit nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheine eine Verlängerung

der Gewaltschutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten zum Schutz

der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern als angemessen.

3.3 Mit Verfügung

vom 6. Juni 2023 erwog der Haftrichter, aufgrund der übereinstimmenden

Ausführungen der Parteien sowie der übrigen Akten sei erstellt, dass es am

9. Mai 2023 auf dem Parkplatz beim Fussballplatz in I zwischen den

Parteien unter Beteiligung des Sohnes F zu einer tätlichen Auseinandersetzung

gekommen sei. Uneinigkeit bestehe darüber, wer von wem tätlich angegangen

worden sei. Eine Auskunftsperson habe gegenüber der Kantonspolizei ausgeführt,

er habe gesehen, dass ein Mann einen Knaben geschüttelt und geohrfeigt habe.

Anschliessend sei eine Frau dazwischen gegangen, worauf es zu einer Rangelei

zwischen dem Mann und der Mutter gekommen sei. Eine andere Auskunftsperson habe

gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt, sie habe gesehen, dass ein Mann ein

Kind geschüttelt und geschlagen habe, woraufhin eine Frau dazugekommen sei,

versucht habe, den Mann zurückzuziehen, und ihm eine Ohrfeige gegeben habe.

Danach sei der Mann auf die Frau losgegangen und habe auf sie eingeschlagen.

Aufgrund der Angaben der beiden Auskunftspersonen und der Beschwerdeführerin im

Polizeirapport sei – so der Haftrichter – glaubhaft, dass der Beschwerdegegner

seinen Sohn F geschüttelt und mehrmals geohrfeigt habe. Zudem sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Ohrfeige

gegeben habe. Die Ausübung von Gewalt durch den Beschwerdegegner sei damit

genügend dargetan. Dies könne auch dann nicht toleriert werden, wenn der

Beschwerdegegner damit auf Tätlichkeiten oder Beschimpfungen von F bzw. der

Beschwerdeführerin reagiert haben sollte, was indes offenbleiben müsse. Selbst

der Beschwerdegegner habe in seiner Eingabe vom 30. März 2023 von einer

aussergewöhnlich strittigen elterlichen Konfliktsituation gesprochen, und es

sei bei den Parteien bis anhin zu mehreren polizeilichen Interventionen wegen

häuslicher Gewalt gekommen, weswegen gleichgelagerte Fälle bei den Zürcher

Polizeikorps verzeichnet seien. In Anbetracht der Umstände, insbesondere

aufgrund des anhaltenden Elternkonflikts, sei zu befürchten, dass es zwischen

den Parteien sowie zwischen dem Beschwerdegegner und seinen beiden älteren

Söhnen zu weiteren Gewaltvorfällen kommen könnte, zumal die Beschwerdeführerin E

und F für sich eingenommen habe, die beiden Söhne für ihre Mutter Partei

ergriffen hätten und sie derzeit Kontakte zum Beschwerdegegner ablehnten. Somit

erscheine eine Verlängerung der polizeilich angeordneten Massnahmen in Bezug

auf die Beschwerdeführerin sowie die beiden Söhne F und E um drei Monate als

verhältnismässig. Die beiden jüngeren Kinder G und H pflegten hingegen Kontakte

zum Beschwerdegegner, und dieser habe ihnen gegenüber keine Gewalt ausgeübt.

Sodann habe die zuständige Einzelrichterin im hängigen Eheschutzverfahren ein

Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Parteien in Auftrag gegeben, und die

Gutachterin habe dem Gericht am 5. Juni 2023 telefonisch empfohlen, von

einer Verlängerung der Schutzmassnahmen für die beiden jüngeren Kinder abzusehen.

Das Kontaktverbot gegenüber G und H sei folglich sofort aufzuheben.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, es sei nicht von Bedeutung, ob

der Beschwerdegegner in der Vergangenheit Gewalt gegenüber G und H

angewendet habe. Vielmehr sei entscheidend, ob in der Zukunft eine Gefährdung

der Kinder glaubhaft sei. Angesichts des impulsiven Charakters des

Beschwerdegegners sei dies zu bejahen, und eine solche Gefährdung gelte es

präventiv zu verhindern. Schlage der Beschwerdegegner eines seiner Kinder (F),

so sei genauso gut möglich, mithin ernsthaft zu befürchten, dass er auch ein

anderes seiner Kinder schlage, sobald dieses nicht seinen Vorstellungen

entspreche. Dass der Beschwerdegegner nun erstmals in der grösseren

Öffentlichkeit Gewalt ausgeübt und Drohungen ausgesprochen habe, stelle eine

neue Eskalationsstufe dar. Die Meinung der Gutachterin sei irrelevant, zumal

Kontakte zwischen den Eltern und den Kindern immer zu fördern seien und sich

Kontaktunterbrüche stets ungünstig auswirkten. Weit schädlicher für die

Beziehung zum betreffenden Elternteil sei jedoch, wenn Kinder bei

Gewaltanwendungen anwesend seien oder aber davon anschliessend von einem

Geschwister Kenntnis erhielten. Dies habe der Haftrichter nicht in Betracht

gezogen.

4.2 Der

Beschwerdegegner macht in der Beschwerdeantwort geltend, der Haftrichter habe

die Schutzmassnahmen gegenüber G und H zu Recht aufgehoben. G und H seien bis

heute nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen gewesen. Schutzmassnahmen

seien von ihrem Zweck her auf akute Krisensituationen ausgerichtet und dürften

nicht auf Vorrat angeordnet werden. Einerseits könne nicht davon ausgegangen

werden, dass eine Gefährdung gegenüber Kindern gewissermassen automatisch

vorliege, wenn es in der Vergangenheit zu ehelichen Streitigkeiten gekommen

sei. Andererseits lasse sein – des Beschwerdegegners – Verhalten beim Vorfall

vom 9. Mai 2013 nicht auf ein kontinuierliches und systematisches Muster

schliessen, selbst wenn sich dieser so zugetragen haben sollte, wie die

Beschwerdeführerin unzutreffenderweise behaupte. Vielmehr versuche die

Beschwerdeführerin mit allen Mitteln, die Kontakte zwischen ihm und den Kindern

zu unterbinden. F und E habe sie bereits instrumentalisiert, hätten keinen

Kontakt zu ihm und sogar ein feindliches Bild von ihm. Demgegenüber habe die

Beschwerdeführerin selber bestätigt, dass G und H noch gerne zu ihm gingen. Da

sie nicht von häuslicher Gewalt betroffen (gewesen) seien, sei ein sofortiger

Schutz im Sinn einer Deeskalation nicht angezeigt. Schutzmassnahmen kämen nur

dann nur infrage, wenn den angeblich drohenden Gefahren nicht mittels milderer

Massnahmen begegnet werden könnte. Dies sei bei einem laufendem

Eheschutzverfahren und nachdem bereits ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in

Auftrag gegeben worden sei, offensichtlich nicht der Fall. Vor diesem

Hintergrund verfange auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, es sei

nicht die Aufgabe der Gutachterin, sich in das vorliegende Verfahren

einzumischen. Der Haftrichter habe im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts und

der Verhältnismässigkeitsprüfung den Einwand der Gutachterin zu prüfen gehabt

und sich darauf auch abstützen dürfen.

4.3 In der Eingabe

vom 3. Juli 2023 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre

bisherigen Ausführungen. Zudem macht sie geltend, das Kontaktverbot betreffend G

und H wäre – ungeachtet einer eigenen, direkten Gefährdung, welche hier aber

vorliege – gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG zu ihrem – der

Beschwerdeführerin – und dem Schutz von E und F zu verlängern gewesen. H könne

das Besuchsrecht nicht selber ausüben, und über sie und G werde es immer wieder

zu Begegnungen mit dem Beschwerdegegner kommen. Dieser habe überdies das

Kontaktverbot verletzt, indem er ihr – der Beschwerdeführerin – am 24. Mai

2023 eine SMS geschrieben habe, was zeige, dass er jede Gelegenheit nutzen

werden, um mit ihr in Kontakt zu treten.

5.

5.1 Es ist

unbestritten, dass die Beziehung zwischen den Parteien schon seit geraumer Zeit

belastet und von regelmässigen Auseinandersetzungen geprägt ist, wobei sich die

Parteien hierfür gegenseitig die Schuld zuweisen. Indes ergeben sich weder aus

den Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten Hinweise dafür,

dass G und H bis dato unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG

gleichsam als Adressaten – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners

betroffen gewesen wären. Sollte die Beschwerdeführerin – anders noch als mit

Beschwerde – nun mit Eingabe vom 3. Juli 2023 eine direkte Gewaltanwendung

in der Vergangenheit geltend machen wollen (vgl. vorn E. 4.1 und 4.3), so

erwiesen sich ihre Ausführungen jedenfalls als zu wenig substanziiert, um auf

eine solche schliessen zu können.

5.2

5.2.1

Nach der Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein

minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen automatisch selber von

häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder

umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein minderjähriges Kind nicht bereits

dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage

sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die

Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen

Problemen führen. Solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien

Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar

(statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319 E. 5.2). Dasselbe muss

gelten, wenn ein Elternteil häusliche Gewalt gegenüber einem Geschwister

ausübt. Jedoch kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt

gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als Zeuge von häuslicher

Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der

Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt (statt

vieler VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.3; Andrea

Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525

ff., S. 540, 551). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt

betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für

eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von

§ 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

5.2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass sich aus der

angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2023 nicht ergibt, dass der

Haftrichter diese Frage geprüft hätte. Indes ist auch unter diesem Titel eine

Verlängerung des Kontaktverbots zu G und H nicht angezeigt. Zwar kann nicht

ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden

Streitigkeiten zwischen den Parteien sowie der Vorfall vom 9. Mai 2013 G

und H belasten, wobei G bei diesem nicht zugegen war und die Angaben der

Parteien in Bezug auf die Kenntnisnahme und die Reaktion seitens von H

divergieren. Angesichts der Empfehlung der Gutachterin, von einer Verlängerung

der Schutzmassnahmen für die beiden jüngeren Kinder abzusehen, ist entgegen der

unsubstanziierten Behauptung der Beschwerdeführerin indes nicht auf eine –

bereits vorbestehende – Traumatisierung von G und H zu schliessen. Auch den

übrigen Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei G und H

allein schon durch die Auseinandersetzungen der Eltern bzw. das Verhalten des

Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern,

welches vorliegend nicht zu beurteilen ist, eine dauerhafte oder derart starke

Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner

gleichsam generell entgegenstehen würde. Nicht in Abrede gestellt werden soll

dabei, dass die Auseinandersetzungen für G und H schwierige Situationen

darstellen.

5.3 Aus Sicht

der Beschwerdeführerin ist denn auch entscheidend, dass eine Gefährdung von G

und H durch Anwendung physischer Gewalt seitens des Beschwerdegegners in

Zukunft glaubhaft sei. Wie dieser zu Recht einwendet, bezwecken jedoch

Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz, unmittelbare

Gefährdungssituationen zu entschärfen. Sie können bzw. müssen daher umgehend –

so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei

erlassen werden. Demgegenüber stehen für Situationen, in welchen länger

dauernde Massnahmen notwendig sind, (zivilrechtliche) Eheschutz- oder

Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen

infrage. Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation

der Gewaltsituation und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder

Kindesschutzmassnahmen – nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung

der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Mithin gewähren sie

einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz

für gefährdete Personen. Wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem Gesichtspunkt einer

dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu

(statt vieler VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, E. 4.2; Weisung

des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum

Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff., S. 769 und

S. 777 f.; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im

Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.,

S. 130 ff.). Mithin können Gewaltschutzmassnahmen nicht allein auf

Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt

darauf rückblickend erlassen werden (VGr, 31. August 2022, VB.2022.00445,

E. 4.1; 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9). Ob G und H, die

wie dargelegt keine gefährdeten Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes sind,

in Zukunft von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen sein

könnten, ist somit nicht zu prüfen; diesbezügliche Annahmen wären denn auch

rein spekulativ. Ob der Vorfall vom 9. Mai 2023, über deren Verlauf die

Schilderungen der Parteien auseinandergehen, eine "neue

Eskalationsstufe" darstellt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist

damit nicht von Bedeutung, umso weniger, als sich die Gewalt gegen F (und die

Beschwerdeführerin) und nicht gegen G oder H gerichtet haben soll und das

Verhältnis des Beschwerdegegners zu den beiden älteren Söhnen

unbestrittenermassen deutlich belasteter ist als zu den beiden jüngeren

Kindern.

5.4 Nach der

Rechtsprechung kann ein Kontaktverbot gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch

wenn diese selbst nicht unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz

des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass

der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person

missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt vieler VGr,

28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.3; Conne/Plüss, S. 137). Für

einen solchen Missbrauch bestehen im vorliegenden Fall allerdings keine

ausreichenden Hinweise, ebenso wenig dafür, dass der Beschwerdegegner G und H

gegen die Beschwerdeführerin instrumentalisieren würde. Der Beschwerdegegner

mag mit seiner SMS vom 24. Mai 2023 das Kontaktverbot zur

Beschwerdeführerin verletzt haben. Der Inhalt der auf Albanisch verfassten SMS

ist aber gemäss der Beschwerdeführerin selbst nicht von Bedeutung. Mithin

scheint der Beschwerdegegner damit das Kontaktrecht zu G und H nicht zulasten

der Beschwerdeführerin missbraucht zu haben, indem er ihr beispielsweise

gedroht hätte.

5.5 Nach dem

Gesagten kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Frage, ob

Schutzmassnahmen zu verlängern sind, ein relativ grosser Beurteilungsspielraum

zukommt (vorn E. 2.3), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn

er das Kontaktverbot betreffend G und H aufhob. Die Beschwerde ist demzufolge

abzuweisen. Der Beschwerdegegner ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er das

Kontaktrecht zu G und H bis und mit 23. August 2023 nur unter Einhaltung

der während dieser Zeit geltenden Schutzmassnahmen (Rayonverbot sowie

Kontaktverbote zur Beschwerdeführerin, E und F) wahrnehmen kann. Eine

Kontaktaufnahme zu G und H steht ihm mithin nur dann offen, wenn es ihm

gelingt, den Kontakt über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte herzustellen.

6.

6.1 Wird das

Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen,

werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. In den übrigen Fällen

können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie

Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden

(§ 12 Abs. 1 GSG). Jede Partei hat die Gegenpartei nach Massgabe

ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen (§ 12 Abs. 2 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die in

§ 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen auch

im Beschwerdeverfahren anwendbar und ist daher eine Kostenauflage in Anwendung

des Unterliegerprinzips (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) zulasten der gefährdeten Person auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft (VGr,

24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Demzufolge sind die

Gerichtskosten vorliegend nicht der – unterliegenden – Beschwerdeführerin

aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2 Mangels

Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner ist indes keine solche zuzusprechen. Die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu hinten E. 6.3.3)

entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall grundsätzlich zwar

nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende

Gegenpartei. Sofern diese jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege gekommen ist (hinten E. 6.3.4), hat sie für ihre

Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr,

19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 29. Dezember 2022,

VB.2021.00262, E. 2.2; 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 7.2;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 57).

6.3 Zu prüfen

bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.3.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.3.2

Mangels Kostenbelastung durch den vorliegenden Entscheid (vorn E. 6.1)

werden die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gegenstandslos.

6.3.3

Angesichts ihrer Unterstützung durch das Sozialamt ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Obwohl ihre Beschwerde

abzuweisen ist, kann diese sodann nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Die Notwendigkeit

des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu

qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für

die rechtsunkundige Beschwerdeführerin sowie schliesslich unter dem

Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen (Plüss, § 16

N. 86). Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren ist folglich gutzuheissen und ihr in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3.4

Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist ebenso von der Mittellosigkeit

des Beschwerdegegners auszugehen. Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn

das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss,

§ 16 N. 44). Die

Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist für den Beschwerdegegner

aus denselben Gründen wie für die Beschwerdeführerin zu bejahen. Das Gesuch des

Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren ist daher ebenfalls gutzuheissen und ihm in der Person von

Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.4

6.4.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) erhält die unentgeltliche

Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen

Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) entschädigt. Der notwendige

Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und

Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

6.4.2

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote für

einen Zeitaufwand von insgesamt 9,65 Stunden aus. Gegenüber vergleichbaren

Gewaltschutzverfahren erscheint dies zwar als hoch, jedoch gerade noch

gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 50.40

sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2'173.40,

entsprechend Fr. 2'123.- zuzüglich Fr. 50.40) ist Rechtsanwalt B

folglich mit Fr. 2'340.75 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu

entschädigen.

6.4.3

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners weist in ihrer Honorarnote

einen Zeitaufwand von insgesamt 6,3 Stunden aus Dies ist ebenso wenig zu

beanstanden wie die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 27.70.

Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 1'430.70, entsprechend

Fr. 1'386.- zuzüglich Fr. 27.70) ist Rechtsanwältin D folglich mit

Fr. 1'522.55 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.5 Die

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 1'455.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die

Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren

wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'340.75 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Das Gesuch des Beschwerdegegners um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren

wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'522.55

(inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Hinwil;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.