VB.2023.00335
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00335
20. März 2025Deutsch8 min
(URT.2025.26112)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00335
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Winterthur,
vertreten durch das
Departement Finanzen,
Beschwerdegegner,
betreffend Personaldienstbarkeit,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 31. Januar
2020 wurde die zugunsten der Stadt Winterthur bestehende Personaldienstbarkeit
SP Art. 01 vom zuständigen Grundbuchamt C im Grundbuch gelöscht. Mit
Kontaktanfrage vom 13. Oktober 2021 beantragte A, ihm sei der Beschluss
der Stadt Winterthur betreffend "Aufhebung" des Servituts für das
Baugrundstück 02 per E-Mail zukommen zu lassen. Mit E-Mail vom 3. November
2021 antwortete der Bereich Immobilien der Stadt Winterthur, dass für die
Löschung der Dienstbarkeit zulasten der städtischen Parzelle Kat.-Nr. 02
kein Stadtratsbeschluss erforderlich gewesen sei.
B. Mit als
Einsprache betitelter Eingabe vom 4. November 2021 wandte sich A erneut an
die Stadt Winterthur und beantragte, der Entscheid des Departements Finanzen
vom 3. November 2021 sei aufzuheben und dieses dazu anzuhalten, eine
diesbezügliche anfechtbare Verfügung (zu erlassen oder) zum Entscheid durch den
Stadtrat vorzubereiten. Mit Beschluss vom 4. Mai 2022 trat der Stadtrat
auf das Begehren um Neubeurteilung von A vom 4. November 2021 nicht ein.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Rekurs vom 15. Juni
2022.
an den Bezirksrat Winterthur. Er beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und die Wiedereintragung der Personaldienstbarkeit.
Der Stadtrat Winterthur sei anzuweisen, das Grundstück Kat.-Nr. 02 (im
Eigentum der Stadt Winterthur) entsprechend dem Erschliessungs- und
Überbauungsvertrag vom 27. September 2002 entweder weiterhin als
unüberbaubar zu halten oder es in das Verwaltungsvermögen zu überführen. Der
Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. April 2023 ab.
III.
Hierauf erhob A am 12. Juni 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der
Einsprache ("Neubeurteilungsbegehren") an den Stadtrat Winterthur
zurückzuweisen. Eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
der Stadtrat Winterthur zu verpflichten, in Vollzug des Vertrags D vom 27. September
2002.
die mit der Überbauungsordnung D statuierten Eigentumsbeschränkungen – zuallermindest
für das Grundstück Kat.-Nr. 02 – anzumerken. Eventualiter sei der Stadtrat
Winterthur zu verpflichten, über eine allfällige (Teil-)Aufhebung des
verwaltungsrechtlichen Vertrags D vom 27. September 2002 mit
Entlastung von einzelnen Teilbereichen (Grundstücken) von den
Eigentumsbeschränkungen der Überbauungsordnung D – insbesondere von
Kat.-Nr. 02 – Beschluss zu fassen. Subeventuell sei festzustellen,
dass der verwaltungsrechtliche Vertrag D vom 27. September 2002
ungekündigt und ohne Aufhebungsbeschluss des Stadtrates nach wie vor in Kraft
steht; die Stadt Winterthur daher verpflichtet sei, dessen Inhalt an allfällige
Erwerber von stadteigenen Grundstücken des Perimeter D (wie Kat.-Nr. 02
zu überbinden (Ziff. V.1 i. V. m.
Ziff. III.1.1 ff. Verwaltungsrechtlicher Vertrag 27. September
2002); eine (Teil-)Aufhebung der verwaltungsrechtlichen Grundlagen der
Verpflichtungen der Stadt Winterthur gemäss diesem Vertrag vom 27. September
2002.
nicht in der Kompetenz des Vorsteher-Beamten "Bereich
Immobilien" läge; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 22. Juni 2023
die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Stadtrat Winterthur am 21. August
2023.
A replizierte am 25. September 2023. Der Stadtrat Winterthur reichte
am 9. Oktober 2023 seine Duplik ein. Mit Eingabe vom 2. November 2023
beantragte A die Sistierung des Verfahrens. A liess sich am 17. November
2023.
erneut vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2023 wurde
das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 31. März 2024 sistiert.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig.
1.2
Streitgegenstand
kann nur sein, was bereits
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein
sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch
strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den
Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der
Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren,
grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Eine Änderung des Streitgegenstands liegt nicht nur dann vor,
wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird, sondern auch
dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt, d. h. die gleiche Rechtsfolge aus wesentlich
anderen Sachverhaltselementen, verbunden mit einem anderen Rechtssatz,
abgeleitet wird (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47).
Vorliegend war im
Neubeurteilungsverfahren lediglich eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die
Löschung der Personaldienstbarkeit auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
Streitgegenstand. Auf die darüberhinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers
ist daher nicht einzutreten.
2.
Mit Vertrag vom 9. September 2002 zwischen der
Stadtgemeinde Winterthur sowie Frau E und der F AG begründeten die
Parteien zugunsten der Stadt Winterthur eine Personaldienstbarkeit. Diese
Personaldienstbarkeit hatte unter anderen zum Gegenstand, dass oberirdische
Hauptgebäude und oberirdische Garagen auf den ehemaligen Grundstücken
Kat.-Nrn. 03 und 04 nur innerhalb der im Vertragsplan "Baubereiche,
Anhang 1" bezeichneten Baubereiche erstellt werden. Im Anhang befand sich
das vorliegend strittige Baugrundstück nicht innerhalb eines Baubereichs. Des Weiteren
wurden auch Gestaltungsvorschriften für allfällige Bauten definiert. Diese
Baubeschränkungen wurden einzig zugunsten der Stadt Winterthur statuiert.
Nachdem die Personaldienstbarkeit zugunsten der Stadt Winterthur gelöscht worden
war, sprach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Legitimation in Bezug
auf eine anfechtbare Verfügung, welche diesen Umstand zum Inhalt hat, ab.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt vor, er sei als direkter Nachbargrundeigentümer, als
Eigentümer von im Perimeter des verwaltungsrechtlichen Vertrags D
liegenden Grundeigentums und schliesslich auch als Einwohner der Stadtgemeinde
Winterthur – die Berechtigte und Verpflichtete – im Neubeurteilungsverfahren
legitimiert.
3.2
Nach § 4 VRG gelten die Bestimmungen
über das Verwaltungsverfahren (§ 4–31 VRG) für das Verwaltungsverfahren
vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit
nicht abweichende Vorschriften bestehen. Für die Legitimationsvoraussetzungen
im Neubeurteilungsverfahren gilt aufgrund der fehlenden abweichenden
Bestimmungen im Gemeindegesetz daher die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen
nach § 21 VRG. Die Legitimation
bedingt daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer
Anordnung (§ 21 Abs. 1 VRG). Die Elemente des Berührtseins und der
Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen sind der sogenannten materiellen
Beschwer zuzuordnen. Diese setzt voraus, dass die betreffende Person über eine
spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen
aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht (Bertschi, § 21 N. 10, 15).
3.3
Die
Personaldienstbarkeit war zugunsten der Stadt Winterthur begründet. Sodann war
die Eigentümerin der belasteten Parzelle Kat.-Nr. 02 ebenfalls die Stadt
Winterthur. Der Beschwerdeführer war durch die Personaldienstbarkeit weder
belastet noch begünstigt, es fehlt ihm demgemäss an der spezifischen
Beziehungsnähe zu der für das belastete Grundstück geltenden
Personaldienstbarkeit. Sodann erfolgte die Löschung der Personaldienstbarkeit
gestützt auf Privatrecht. Ein schützenswertes Interesse ist daher nicht
gegeben.
3.4
Soweit der
Beschwerdeführer seine Legitimation gestützt auf den Vertrag D vom 27. September
2002.
ableiten will, erweist sich der Nichteintretensentscheid des
Beschwerdegegners ebenfalls als rechtmässig, da Streitigkeiten aus
verwaltungsrechtlichem Vertrag durch das Verwaltungsgericht als einziger
Instanz zu beurteilen sind oder, sofern es sich beim Vertrag D um einen
privatrechtlichen Vertrag handelt, die Zivilgerichte zuständig wären (§ 1
und § 81 lit. b VRG).
3.5
Insofern
der Beschwerdeführer seine Legitimation als Einwohner der Stadt Winterthur als
Begünstigte der Personaldienstbarkeit sieht, wäre bloss eine Beschwerde in
Stimmrechtssachen möglich. Da jedoch Handlungen staatlicher Organe, welche die
politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder
Volksabstimmungen betreffen, innert fünf Tagen bei der jeweiligen Rekursinstanz
anzufechten sind (§ 19 Abs. 1 lit. c i. V. m.
§ 22 Abs. 1 VRG), und der Beschwerdeführer bereits am 13. Oktober
2021.
um die Löschung der Personaldienstbarkeit wusste, erwiese sich
diesbezüglich der erhobene Rekurs als verspätet. Auch hätte der Stadtrat die
Einsprache vom 4. November 2021 aufgrund der offensichtlichen Verspätung
nicht an die zuständige Rekursinstanz weiterleiten müssen.
Zusammenfassend erweist sich daher der
Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners als rechtmässig und ist die
Beschwerde demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG)
und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.