Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00335

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00335

20. März 2025Deutsch8 min

(URT.2025.26112)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00335

Urteil

der 1. Kammer

vom 20. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Winterthur,

vertreten durch das

Departement Finanzen,

Beschwerdegegner,

betreffend Personaldienstbarkeit,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 31. Januar

2020 wurde die zugunsten der Stadt Winterthur bestehende Personaldienstbarkeit

SP Art. 01 vom zuständigen Grundbuchamt C im Grundbuch gelöscht. Mit

Kontaktanfrage vom 13. Oktober 2021 beantragte A, ihm sei der Beschluss

der Stadt Winterthur betreffend "Aufhebung" des Servituts für das

Baugrundstück 02 per E-Mail zukommen zu lassen. Mit E-Mail vom 3. November

2021 antwortete der Bereich Immobilien der Stadt Winterthur, dass für die

Löschung der Dienstbarkeit zulasten der städtischen Parzelle Kat.-Nr. 02

kein Stadtratsbeschluss erforderlich gewesen sei.

B. Mit als

Einsprache betitelter Eingabe vom 4. November 2021 wandte sich A erneut an

die Stadt Winterthur und beantragte, der Entscheid des Departements Finanzen

vom 3. November 2021 sei aufzuheben und dieses dazu anzuhalten, eine

diesbezügliche anfechtbare Verfügung (zu erlassen oder) zum Entscheid durch den

Stadtrat vorzubereiten. Mit Beschluss vom 4. Mai 2022 trat der Stadtrat

auf das Begehren um Neubeurteilung von A vom 4. November 2021 nicht ein.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Rekurs vom 15. Juni

2022.

an den Bezirksrat Winterthur. Er beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und die Wiedereintragung der Personaldienstbarkeit.

Der Stadtrat Winterthur sei anzuweisen, das Grundstück Kat.-Nr. 02 (im

Eigentum der Stadt Winterthur) entsprechend dem Erschliessungs- und

Überbauungsvertrag vom 27. September 2002 entweder weiterhin als

unüberbaubar zu halten oder es in das Verwaltungsvermögen zu überführen. Der

Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. April 2023 ab.

III.

Hierauf erhob A am 12. Juni 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der

Einsprache ("Neubeurteilungsbegehren") an den Stadtrat Winterthur

zurückzuweisen. Eventualiter sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

der Stadtrat Winterthur zu verpflichten, in Vollzug des Vertrags D vom 27. September

2002.

die mit der Überbauungsordnung D statuierten Eigentumsbeschränkungen – zuallermindest

für das Grundstück Kat.-Nr. 02 – anzumerken. Eventualiter sei der Stadtrat

Winterthur zu verpflichten, über eine allfällige (Teil-)Aufhebung des

verwaltungsrechtlichen Vertrags D vom 27. September 2002 mit

Entlastung von einzelnen Teilbereichen (Grundstücken) von den

Eigentumsbeschränkungen der Überbauungsordnung D – insbesondere von

Kat.-Nr. 02 – Beschluss zu fassen. Subeventuell sei festzustellen,

dass der verwaltungsrechtliche Vertrag D vom 27. September 2002

ungekündigt und ohne Aufhebungsbeschluss des Stadtrates nach wie vor in Kraft

steht; die Stadt Winterthur daher verpflichtet sei, dessen Inhalt an allfällige

Erwerber von stadteigenen Grundstücken des Perimeter D (wie Kat.-Nr. 02

zu überbinden (Ziff. V.1 i. V. m.

Ziff. III.1.1 ff. Verwaltungsrechtlicher Vertrag 27. September

2002); eine (Teil-)Aufhebung der verwaltungsrechtlichen Grundlagen der

Verpflichtungen der Stadt Winterthur gemäss diesem Vertrag vom 27. September

2002.

nicht in der Kompetenz des Vorsteher-Beamten "Bereich

Immobilien" läge; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 22. Juni 2023

die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Stadtrat Winterthur am 21. August

2023.

A replizierte am 25. September 2023. Der Stadtrat Winterthur reichte

am 9. Oktober 2023 seine Duplik ein. Mit Eingabe vom 2. November 2023

beantragte A die Sistierung des Verfahrens. A liess sich am 17. November

2023.

erneut vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2023 wurde

das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 31. März 2024 sistiert.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig.

1.2

Streitgegenstand

kann nur sein, was bereits

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein

sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch

strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den

Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der

Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren,

grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2). Eine Änderung des Streitgegenstands liegt nicht nur dann vor,

wenn ein neues oder erweitertes Rechtsbegehren gestellt wird, sondern auch

dann, wenn der Rechtsgrund ausgewechselt, d. h. die gleiche Rechtsfolge aus wesentlich

anderen Sachverhaltselementen, verbunden mit einem anderen Rechtssatz,

abgeleitet wird (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47).

Vorliegend war im

Neubeurteilungsverfahren lediglich eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf die

Löschung der Personaldienstbarkeit auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

Streitgegenstand. Auf die darüberhinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers

ist daher nicht einzutreten.

2.

Mit Vertrag vom 9. September 2002 zwischen der

Stadtgemeinde Winterthur sowie Frau E und der F AG begründeten die

Parteien zugunsten der Stadt Winterthur eine Personaldienstbarkeit. Diese

Personaldienstbarkeit hatte unter anderen zum Gegenstand, dass oberirdische

Hauptgebäude und oberirdische Garagen auf den ehemaligen Grundstücken

Kat.-Nrn. 03 und 04 nur innerhalb der im Vertragsplan "Baubereiche,

Anhang 1" bezeichneten Baubereiche erstellt werden. Im Anhang befand sich

das vorliegend strittige Baugrundstück nicht innerhalb eines Baubereichs. Des Weiteren

wurden auch Gestaltungsvorschriften für allfällige Bauten definiert. Diese

Baubeschränkungen wurden einzig zugunsten der Stadt Winterthur statuiert.

Nachdem die Personaldienstbarkeit zugunsten der Stadt Winterthur gelöscht worden

war, sprach der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Legitimation in Bezug

auf eine anfechtbare Verfügung, welche diesen Umstand zum Inhalt hat, ab.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, er sei als direkter Nachbargrundeigentümer, als

Eigentümer von im Perimeter des verwaltungsrechtlichen Vertrags D

liegenden Grundeigentums und schliesslich auch als Einwohner der Stadtgemeinde

Winterthur – die Berechtigte und Verpflichtete – im Neubeurteilungsverfahren

legitimiert.

3.2

Nach § 4 VRG gelten die Bestimmungen

über das Verwaltungsverfahren (§ 4–31 VRG) für das Verwaltungsverfahren

vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit

nicht abweichende Vorschriften bestehen. Für die Legitimationsvoraussetzungen

im Neubeurteilungsverfahren gilt aufgrund der fehlenden abweichenden

Bestimmungen im Gemeindegesetz daher die allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen

nach § 21 VRG. Die Legitimation

bedingt daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer

Anordnung (§ 21 Abs. 1 VRG). Die Elemente des Berührtseins und der

Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen sind der sogenannten materiellen

Beschwer zuzuordnen. Diese setzt voraus, dass die betreffende Person über eine

spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen

aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids

zieht (Bertschi, § 21 N. 10, 15).

3.3

Die

Personaldienstbarkeit war zugunsten der Stadt Winterthur begründet. Sodann war

die Eigentümerin der belasteten Parzelle Kat.-Nr. 02 ebenfalls die Stadt

Winterthur. Der Beschwerdeführer war durch die Personaldienstbarkeit weder

belastet noch begünstigt, es fehlt ihm demgemäss an der spezifischen

Beziehungsnähe zu der für das belastete Grundstück geltenden

Personaldienstbarkeit. Sodann erfolgte die Löschung der Personaldienstbarkeit

gestützt auf Privatrecht. Ein schützenswertes Interesse ist daher nicht

gegeben.

3.4

Soweit der

Beschwerdeführer seine Legitimation gestützt auf den Vertrag D vom 27. September

2002.

ableiten will, erweist sich der Nichteintretensentscheid des

Beschwerdegegners ebenfalls als rechtmässig, da Streitigkeiten aus

verwaltungsrechtlichem Vertrag durch das Verwaltungsgericht als einziger

Instanz zu beurteilen sind oder, sofern es sich beim Vertrag D um einen

privatrechtlichen Vertrag handelt, die Zivilgerichte zuständig wären (§ 1

und § 81 lit. b VRG).

3.5

Insofern

der Beschwerdeführer seine Legitimation als Einwohner der Stadt Winterthur als

Begünstigte der Personaldienstbarkeit sieht, wäre bloss eine Beschwerde in

Stimmrechtssachen möglich. Da jedoch Handlungen staatlicher Organe, welche die

politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder

Volksabstimmungen betreffen, innert fünf Tagen bei der jeweiligen Rekursinstanz

anzufechten sind (§ 19 Abs. 1 lit. c i. V. m.

§ 22 Abs. 1 VRG), und der Beschwerdeführer bereits am 13. Oktober

2021.

um die Löschung der Personaldienstbarkeit wusste, erwiese sich

diesbezüglich der erhobene Rekurs als verspätet. Auch hätte der Stadtrat die

Einsprache vom 4. November 2021 aufgrund der offensichtlichen Verspätung

nicht an die zuständige Rekursinstanz weiterleiten müssen.

Zusammenfassend erweist sich daher der

Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners als rechtmässig und ist die

Beschwerde demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG)

und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Winterthur.