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Entscheid

VB.2023.00338

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00338

10. Juli 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24677)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00338

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. März 2023 forderte die

Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon von A gestützt auf § 26

lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)

unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 41'069.23

zurück.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 19. April 2023

Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses vom 20. März 2023. Da die Rekursschrift keine

Originalunterschrift aufwies, forderte der Bezirksrat A mit Präsidialverfügung

vom 21. April 2023 auf, die Rekursschrift innert einer nicht erstreckbaren

Frist von zehn Tagen mit seiner Unterschrift zu versehen, mithin "eine

unveränderte, unterzeichnete Eingabe einzureichen oder diejenige beim

Bezirksrat Pfäffikon gegen Voranmeldung zu unterzeichnen". Bei Säumnis

würde auf den Rekurs nicht eingetreten. Da A dieser Aufforderung in der Folge

nicht nachkam, trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 15. Mai 2023 auf den

Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 14. Juni

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses vom 15. Mai 2023. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni

2023.

zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist

angesichts des Streitwerts von Fr. 41'069.23 die Kammer (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Aufgrund

der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann auf dem

Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG). Aus demselben

Grund konnte darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).

2.

Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der

Rekurs innert 30 Tagen schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen. Die

Originalunterschrift gehört ebenfalls zur Schriftform (Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6; BGr,

23.

November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3.2). Bei deren Fehlen hat die

Rekursinstanz – wie dies der Bezirksrat vorliegend tat (vorn II.) – in der

Regel eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Im Säumnisfall ist auf

den Rekurs nicht einzutreten (vgl. Griffel, § 23 N. 9).

3.

Unbestritten ist, dass die Rekursschrift vom

19.

April 2023 über keine Originalunterschrift des Beschwerdeführers

verfügt. Dieser macht mit Beschwerde denn auch lediglich geltend, er habe die

Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 21. April 2023 nie erhalten;

andernfalls hätte er darauf reagiert und sich gemeldet. Den Akten bzw. der

Sendungsverfolgung der Post kann indes entnommen werden, dass der Bezirksrat

die Präsidialverfügung am 21. April 2023 per Einschreiben der Post aufgab

und sie dem Beschwerdeführer am 24. April 2023 zur Abholung gemeldet

wurde. Am 27. April 2023 wurde die Präsidialverfügung am Schalter in Winterthur

Wülflingen zugestellt. Ob der Beschwerdeführer die Präsidialverfügung an diesem

Tag persönlich am Postschalter in Empfang nahm oder eine von ihm

bevollmächtigte Drittperson, ist dabei nicht von Relevanz. Sollte es sich um

eine Drittperson gehandelt und sollte diese die Präsidialverfügung

anschliessend nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet haben, so hätte der

Beschwerdeführer dies selber zu verantworten. Darauf weist im Übrigen auch die Post in Ziff. 4 ihrer Allgemeinen

Geschäftsbedingungen "Einmalvollmacht" (abrufbar unter www.post.ch/de/pages/footer/allgemeinegeschaeftsbedingungen-agb)

ausdrücklich hin.

Die mit Präsidialverfügung des Bezirksrats vom

21.

April 2023 angesetzte zehntägige Frist begann am 28. April 2023

zu laufen und endete am 8. Mai 2023 (§ 11 Abs. 1 VRG). Da der

Beschwerdeführer keine Originalunterschrift nachlieferte, ist es nicht zu

beanstanden, dass der Bezirksrat infolgedessen auf den Rekurs androhungsgemäss

nicht eintrat.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die

(streitwertabhängige) Höhe der Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,

LS 175.252) angesichts des geringen Aufwands bei der Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV VGr zu

reduzieren ist. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht

verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'870.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Pfäffikon.