VB.2023.00338
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00338
10. Juli 2023Deutsch5 min
(URT.2023.24677)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00338
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. März 2023 forderte die
Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon von A gestützt auf § 26
lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1)
unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 41'069.23
zurück.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 19. April 2023
Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses vom 20. März 2023. Da die Rekursschrift keine
Originalunterschrift aufwies, forderte der Bezirksrat A mit Präsidialverfügung
vom 21. April 2023 auf, die Rekursschrift innert einer nicht erstreckbaren
Frist von zehn Tagen mit seiner Unterschrift zu versehen, mithin "eine
unveränderte, unterzeichnete Eingabe einzureichen oder diejenige beim
Bezirksrat Pfäffikon gegen Voranmeldung zu unterzeichnen". Bei Säumnis
würde auf den Rekurs nicht eingetreten. Da A dieser Aufforderung in der Folge
nicht nachkam, trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 15. Mai 2023 auf den
Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 14. Juni
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses vom 15. Mai 2023. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni
2023.
zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist
angesichts des Streitwerts von Fr. 41'069.23 die Kammer (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Aufgrund
der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde kann auf dem
Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG). Aus demselben
Grund konnte darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).
2.
Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der
Rekurs innert 30 Tagen schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen. Die
Originalunterschrift gehört ebenfalls zur Schriftform (Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6; BGr,
23.
November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3.2). Bei deren Fehlen hat die
Rekursinstanz – wie dies der Bezirksrat vorliegend tat (vorn II.) – in der
Regel eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Im Säumnisfall ist auf
den Rekurs nicht einzutreten (vgl. Griffel, § 23 N. 9).
3.
Unbestritten ist, dass die Rekursschrift vom
19.
April 2023 über keine Originalunterschrift des Beschwerdeführers
verfügt. Dieser macht mit Beschwerde denn auch lediglich geltend, er habe die
Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 21. April 2023 nie erhalten;
andernfalls hätte er darauf reagiert und sich gemeldet. Den Akten bzw. der
Sendungsverfolgung der Post kann indes entnommen werden, dass der Bezirksrat
die Präsidialverfügung am 21. April 2023 per Einschreiben der Post aufgab
und sie dem Beschwerdeführer am 24. April 2023 zur Abholung gemeldet
wurde. Am 27. April 2023 wurde die Präsidialverfügung am Schalter in Winterthur
Wülflingen zugestellt. Ob der Beschwerdeführer die Präsidialverfügung an diesem
Tag persönlich am Postschalter in Empfang nahm oder eine von ihm
bevollmächtigte Drittperson, ist dabei nicht von Relevanz. Sollte es sich um
eine Drittperson gehandelt und sollte diese die Präsidialverfügung
anschliessend nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet haben, so hätte der
Beschwerdeführer dies selber zu verantworten. Darauf weist im Übrigen auch die Post in Ziff. 4 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen "Einmalvollmacht" (abrufbar unter www.post.ch/de/pages/footer/allgemeinegeschaeftsbedingungen-agb)
ausdrücklich hin.
Die mit Präsidialverfügung des Bezirksrats vom
21.
April 2023 angesetzte zehntägige Frist begann am 28. April 2023
zu laufen und endete am 8. Mai 2023 (§ 11 Abs. 1 VRG). Da der
Beschwerdeführer keine Originalunterschrift nachlieferte, ist es nicht zu
beanstanden, dass der Bezirksrat infolgedessen auf den Rekurs androhungsgemäss
nicht eintrat.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die
(streitwertabhängige) Höhe der Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr,
LS 175.252) angesichts des geringen Aufwands bei der Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV VGr zu
reduzieren ist. Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht
verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'870.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.