VB.2023.00339
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00339
29. Juni 2023Deutsch5 min
(URT.2023.24661)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00339
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Wetzikon, vertreten durch den Stadtrat Wetzikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Abstimmung "Erschliessung der Stadt Wetzikon mit Fernwärme aus KEZO und
ARA",
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 18. Juni 2023 stimmten die Stimmberechtigten der
Stadt Wetzikon an der Urne der Vorlage "Erschliessung der Stadt Wetzikon
mit Fernwärme aus KEZO und ARA […]" mit 4'482 Ja-Stimmen zu
1'282 Nein-Stimmen zu (www.wetzikon.ch/politik/abstimmungen/abstimmungsresultate/2023/18-juni-2023).
Erwägungen
II.
Noch vor dem Abstimmungstag hatte A am 5. Juni 2023
Stimmrechtsrekurs erhoben und im Wesentlichen beantragt, die Abstimmung sei
"abzusagen". Der Bezirksrat Hinwil trat auf den Rekurs mit Beschluss
vom 13. Juni 2023 nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei.
III.
A erhob hiergegen am 15. Juni 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Rekursfrist sei
wiederherzustellen und der Bezirksrat Hinwil anzuweisen, den Rekurs materiell
zu behandeln. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 22. Juni 2023 auf
Vernehmlassung; der Stadtrat Wetzikon beantragte gleichentags, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über
die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).
1.2
Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell
unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.3
Weil auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist in Stimmrechtssachen fünf
Tage. Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen
eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel
nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung
der Wahl- oder Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung
oder dem Urnengang zugewartet werden (zum Ganzen VGr, 2. September 2021,
VB.2021.00422, E. 2.2.2 mit Hinweis; ferner BGr, 18. April 2012, 1C_62/2012, E. 3 mit Hinweisen). Der
Stimmrechtsrekurs ist mithin innert fünf Tagen ab Kenntnis des Mangels zu
erheben.
Der Beschwerdeführer gab in seinem Stimmrechtsrekurs an,
die Abstimmungsweisung sei ihm am 24. Mai 2023 zugestellt worden, womit er
Kenntnis von den behaupteten Mängeln nehmen konnte. Die Vorinstanz kam deshalb
zum Schluss, dass der erst am 5. Juni 2023 eingereichte Stimmrechtsrekurs
verspätet sei.
2.2
Der
Beschwerdeführer stellt den Schluss der Vorinstanz zu Recht nicht in Frage,
macht aber geltend, es lägen Gründe für eine Fristwiederherstellung vor.
Aufgrund der Komplexität der Materie habe er für den Stimmrechtsrekurs länger
gebraucht; zudem sei er davon ausgegangen, es gelte eine "übliche
'schweizerische' Rekursfrist von 30 oder 10 Tagen".
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine
versäumte Frist nur wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist
rechtfertigen könnte, ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Eine fehlende grobe
Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz
Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht
zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr,
14.
September 2022, VB.2022.00265, E. 5.1 – 3. März 2022,
VB.2021.00771, E. 3.2 – 28. Oktober 2021, VB.2021.00497,
E. 3.1).
Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe vermögen eine
Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen. Die Komplexität einer Vorlage
ist per se kein Grund für eine faktische Erstreckung einer gesetzlichen Frist;
der behauptete Irrtum über die Dauer der Frist ist Folge einer groben
Nachlässigkeit des Beschwerdeführers, der seine Meinung nicht durch
Konsultation des Verwaltungsrechtspflegegesetzes überprüfte.
Schliesslich ist nicht entscheidend, dass die Vorinstanz
für die Bearbeitung des Stimmrechtsrekurses angeblich zehn (richtig: acht) Tage
benötigte. Bearbeitungszeit und Rechtsmittelfristen sind nicht deckungsgleich.
2.3
Nach dem
Gesagten ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten und
besteht keine Veranlassung, die verpasste Rekursfrist wiederherzustellen. Die
Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich
aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil.