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Entscheid

VB.2023.00339

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00339

29. Juni 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24661)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00339

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wetzikon, vertreten durch den Stadtrat Wetzikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Abstimmung "Erschliessung der Stadt Wetzikon mit Fernwärme aus KEZO und

ARA",

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 18. Juni 2023 stimmten die Stimmberechtigten der

Stadt Wetzikon an der Urne der Vorlage "Erschliessung der Stadt Wetzikon

mit Fernwärme aus KEZO und ARA […]" mit 4'482 Ja-Stimmen zu

1'282 Nein-Stimmen zu (www.wetzikon.ch/politik/abstimmungen/abstimmungsresultate/2023/18-juni-2023).

Erwägungen

II.

Noch vor dem Abstimmungstag hatte A am 5. Juni 2023

Stimmrechtsrekurs erhoben und im Wesentlichen beantragt, die Abstimmung sei

"abzusagen". Der Bezirksrat Hinwil trat auf den Rekurs mit Beschluss

vom 13. Juni 2023 nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei.

III.

A erhob hiergegen am 15. Juni 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Rekursfrist sei

wiederherzustellen und der Bezirksrat Hinwil anzuweisen, den Rekurs materiell

zu behandeln. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 22. Juni 2023 auf

Vernehmlassung; der Stadtrat Wetzikon beantragte gleichentags, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über

die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).

1.2

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell

unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3

Weil auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist in Stimmrechtssachen fünf

Tage. Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen

eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel

nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung

der Wahl- oder Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung

oder dem Urnengang zugewartet werden (zum Ganzen VGr, 2. September 2021,

VB.2021.00422, E. 2.2.2 mit Hinweis; ferner BGr, 18. April 2012, 1C_62/2012, E. 3 mit Hinweisen). Der

Stimmrechtsrekurs ist mithin innert fünf Tagen ab Kenntnis des Mangels zu

erheben.

Der Beschwerdeführer gab in seinem Stimmrechtsrekurs an,

die Abstimmungsweisung sei ihm am 24. Mai 2023 zugestellt worden, womit er

Kenntnis von den behaupteten Mängeln nehmen konnte. Die Vorinstanz kam deshalb

zum Schluss, dass der erst am 5. Juni 2023 eingereichte Stimmrechtsrekurs

verspätet sei.

2.2

Der

Beschwerdeführer stellt den Schluss der Vorinstanz zu Recht nicht in Frage,

macht aber geltend, es lägen Gründe für eine Fristwiederherstellung vor.

Aufgrund der Komplexität der Materie habe er für den Stimmrechtsrekurs länger

gebraucht; zudem sei er davon ausgegangen, es gelte eine "übliche

'schweizerische' Rekursfrist von 30 oder 10 Tagen".

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine

versäumte Frist nur wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist

rechtfertigen könnte, ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Eine fehlende grobe

Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz

Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht

zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr,

14.

September 2022, VB.2022.00265, E. 5.1 – 3. März 2022,

VB.2021.00771, E. 3.2 – 28. Oktober 2021, VB.2021.00497,

E. 3.1).

Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe vermögen eine

Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen. Die Komplexität einer Vorlage

ist per se kein Grund für eine faktische Erstreckung einer gesetzlichen Frist;

der behauptete Irrtum über die Dauer der Frist ist Folge einer groben

Nachlässigkeit des Beschwerdeführers, der seine Meinung nicht durch

Konsultation des Verwaltungsrechtspflegegesetzes überprüfte.

Schliesslich ist nicht entscheidend, dass die Vorinstanz

für die Bearbeitung des Stimmrechtsrekurses angeblich zehn (richtig: acht) Tage

benötigte. Bearbeitungszeit und Rechtsmittelfristen sind nicht deckungsgleich.

2.3

Nach dem

Gesagten ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten und

besteht keine Veranlassung, die verpasste Rekursfrist wiederherzustellen. Die

Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

3.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich

aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil.