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Entscheid

VB.2023.00341

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00341

11. Juli 2024Deutsch15 min

(URT.2024.25545)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00341

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Meret Lüdi.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Zweckverband C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Lohnzahlungsanspruch

aus Aufhebungsvereinbarung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war seit 1. November 2014 als Zentrumsleiter beim Zweckverband C angestellt und seit

1. Januar 2020 krankgeschrieben. Mit Aufhebungsvereinbarung vom

24./29. Juni 2020 wurde das Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2020

aufgehoben, wobei A bis zum 31. Januar 2021 weiterhin Lohn erhalten

sollte. Diese Lohnzahlung sollte der Zweckverband im Umfang von 10 % als

einmalige Zahlung spätestens am 15. Juli 2020 an A ausrichten. Solange A

weiterhin vollständig arbeitsunfähig war, sollte sodann das Krankentaggeld in

Höhe von 90 % des Lohns direkt an A fliessen. Ergänzend verpflichtete sich

der Zweckverband für den Fall, dass A vor dem 31. Januar 2021 seine

Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise wiedererlangt, ihm bis zum 31. Januar

2021 monatlich denjenigen Anteil des Lohnes zu bezahlen, welcher nicht durch

die Krankentaggeldversicherung gedeckt sein würde.

A gelangte mit E-Mail vom 28. Juli 2021 an den

Zweckverband und machte geltend, seit dem 1. Juli 2020 wieder vollständig

arbeitsfähig zu sein. Da die Krankentaggeldversicherung keine Leistungen mehr

entrichte, habe der Zweckverband ihm Lohn im Umfang von 90 % zu bezahlen.

Nach weiterer Korrespondenz lehnte der Zweckverband diese Forderung mit Verfügung vom 23. Juni 2022

vollumfänglich ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 25. Juli 2022 an den Bezirksrat E.

Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Mai 2023 ab (Dispositiv-Ziff.

I), erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine

Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 16. Juni 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte,

unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 15. Mai 2023

vollumfänglich aufzuheben und der Zweckverband C zu verpflichten, ihm

Fr. 72'919.10 brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. November

2020.

(mittlerer Verfalltag) zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur

weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an den Bezirksrat

zurückzuweisen.

Mit

Präsidialverfügung vom 19. Juni 2023 wurde A aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland eine Kaution auferlegt; diese wurde fristgerecht

geleistet. Der Bezirksrat E verzichtete am 28. Juni 2023 auf

Vernehmlassung. Der Zweckverband C beantragte mit Beschwerdeantwort vom

18.

August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.

Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 25. September 2023 und des Zweckverbands C vom

9.

Oktober 2023 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über personalrechtliche Anordnungen

eines Zweckverbands nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt eine

Lohnnachzahlung in der Höhe von rund Fr. 73'000.-, weshalb die

Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdegegner ist ein Zweckverband im Sinn von Art. 92 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101). Das

Arbeitsverhältnis der Angestellten von Zweckverbänden untersteht dem

öffentlichen Recht. Enthält das Recht eines Zweckverbands keine personalrechtlichen

Bestimmungen oder erweisen sich diese als lückenhaft, so gilt sinngemäss das

kantonale Personalrecht, namentlich das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) und die zugehörigen Ausführungserlasse (§ 53 Abs. 2

des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]).

Da der

Beschwerdegegner keine eigenen personalrechtlichen Bestimmungen erlassen hat, sondern

gemäss Art. 31 seiner Statuten auf die Anstellungs- und

Besoldungsbedingungen des Personals des Kantons Zürich verweist, ist das

kantonale Personalgesetz

anwendbar. Nach § 23 Abs. 1 PG kann das Arbeitsverhältnis in

gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen des Gesetzes beendet

werden. Das Gesetz lässt

damit grundsätzlich Raum für den Aufhebungsvertrag und sieht zudem einen

erheblichen Ermessensspielraum vor, der einen Grund für die Wahl der

Vertragsform bietet. Die Praxis geht in diesem Sinn denn auch davon aus, die

vertragliche Auflösung eines mit Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses sei

zulässig (vgl. VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00096, E. 2.1

Abs. 2, und 17. Juli 2019, VB.2018.00589, E. 3.1 Abs. 1 mit

weiteren Hinweisen).

2.2

Die

Auflösung des Dienstverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen entspricht dem

Aufhebungsvertrag des privaten Arbeitsrechts. Gemäss privatrechtlicher Lehre

und Rechtsprechung dürfen durch einen Aufhebungsvertrag nicht ohne Grund, das

heisst ohne gleichwertige oder substanzielle Zugeständnisse, zwingende

Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmenden vor einer Kündigung umgangen

werden. Falls der Aufhebungsvertrag eine Gesetzesumgehung darstellt, werden die

umgangenen Schutzbestimmungen trotzdem angewandt und bleiben den betroffenen

Arbeitnehmenden die umgangenen Ansprüche erhalten. Nach einem Teil der Lehre

und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zieht eine derartige Unzulässigkeit

gar die Nichtigkeit nach sich, womit die Parteien so gestellt werden, wie wenn

der Aufhebungsvertrag nie geschlossen worden wäre (BGE 110 II 168

E. 3b; ferner zum Ganzen auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger

Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 335

N. 10; Roger Rudolph, Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag: Königsweg

mit Absturzgefahr, in: plädoyer 01/2017, S. 32 ff.).

Der

Aufhebungsvertrag bedarf daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

einer Rechtfertigung durch die Interessen der arbeitnehmenden Person. Es ist

folglich stets zu prüfen, was der mutmassliche Verzicht für die arbeitnehmende

Person tatsächlich bedeutet. Im Einzelfall hat eine Interessenabwägung zu

erfolgen, wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die

verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind. Ist ein übereinstimmender

Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden, erstellt, ist für die Gültigkeit einer

solchen Vereinbarung, soweit sie einen Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem

Recht bedeutet, zusätzlich vorausgesetzt, dass es sich beim Aufhebungsvertrag

um einen echten Vergleich handelt, bei welchem beide Parteien Konzessionen

machen (VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00096, E. 2.2 mit weiteren

Hinweisen; BGr, 19. Januar

2012, 4A_563/2011, E. 4.1).

2.3

Was die Parteien miteinander in einem

verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbart

haben, bestimmt sich in Ermangelung entsprechender öffentlich-rechtlicher

Regeln unter analoger Anwendung des allgemeinen Teils des Obligationenrechts

(vgl. Bernhard Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag – Eine Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann

[Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich etc. 2007,

Dispositiv

S. 1 ff., 10 ff.). Demnach ist in erster Linie auf den

übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (Art. 18

Abs. 1 OR, sogenannte subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive

Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt

des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt

werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt

(BGE 132 III 626 E. 3.1, 129 III 675 E. 2.3). Wenn der

übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur

Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien

aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und

Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten

(sogenannte objektive Vertragsauslegung). Dabei ist vom Wortlaut der

Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem

konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden

verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen

verstehen durfte und musste, massgebend. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge

ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist,

etwas zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen

und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (zum Ganzen VGr, 13. Juli

2023, VK.2022.00002, E. 3.1; BGE 148 V 70 E. 5.1.1, 144 V 84

E. 6.2.1, 122 II 328 E. 4e).

3.

3.1 Die

Aufhebungsvereinbarung sieht in Ziff. 1 vor, dass das

Anstellungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 30. Juni 2020

aufgehoben wird. Gemäss Wortlaut von Ziff. 5 verpflichtet sich der

Beschwerdegegner, sollte der Beschwerdeführer vor dem 31. Januar 2021

seine Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise wiedererlangen, ihm bis zum

31. Januar 2021 monatlich denjenigen Anteil des Lohnes zu bezahlen,

welcher nicht durch die Krankentaggeldversicherung gedeckt ist.

3.2 Die

Krankentaggeldversicherung entrichtete ab dem 1. Juli 2020 keine

Leistungen mehr. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die

Aufhebungsvereinbarung habe bezweckt, ihn so zu stellen, wie wenn das

Arbeitsverhältnis bis am 31. Januar 2021 gedauert hätte. Es sei die

Absicht der Parteien gewesen, dem Beschwerdeführer denjenigen Teil des Lohnes

auszubezahlen, welcher nicht von der Krankentaggeldversicherung gedeckt werde.

Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsfähigkeit

nicht belegt, weshalb keine Zahlungspflicht bestehe.

3.3 Der

tatsächliche Wille der Vertragsparteien betreffend die strittige Bestimmung der

Aufhebungsvereinbarung lässt sich anhand der Akten nicht erstellen. Der Inhalt

der Vereinbarung ist daher nach der objektiven Vertragsauslegung zu ermitteln.

3.4 Die

Präambel der Aufhebungsvereinbarung hält fest, dass im Zeitpunkt der

einvernehmlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses am 24. bzw.

29. Juni 2020 der Beschwerdeführer infolge Krankheit zu 100 %

arbeitsunfähig und nicht absehbar sei, wie lange diese Arbeitsunfähigkeit noch

fortdaure. Das Anstellungsverhältnis wird per 30. Juni 2020 aufgehoben

(Ziff. 1). Der Beschwerdegegner verpflichtet sich, dem Beschwerdeführer

maximal 100 % des Lohnes für die Monate Juli 2020 bis und mit Januar 2021

zu bezahlen (Ziff. 7). Dazu entrichtet der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer bereits bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung für die

Monate Juli 2020 bis Januar 2021 die Differenz zwischen den Leistungen der

Krankentaggeldversicherung und dem vollen Monatsgehalt (Ziff. 3 und 4).

Sollte der Beschwerdeführer vor dem 31. Januar 2021 seine Arbeitsfähigkeit

ganz oder teilweise wiedererlangen, so ist der Beschwerdegegner nach

Ziff. 5 Aufhebungsvereinbarung verpflichtet, ihm bis zum 31. Januar

2021 monatlich denjenigen Anteil des Lohns zu bezahlen, welcher nicht durch die

Krankentaggeldversicherung gedeckt wird. Dabei hat sich der Beschwerdeführer

ein durch eine neue Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen anrechnen zu lassen

(Ziff. 6).

3.5 Die

Aufhebungsvereinbarung ist damit so zu verstehen, dass die Parteien das

Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2020 beenden wollten, der

Beschwerdeführer jedoch noch denjenigen Lohn erhalten sollte, der ihm bis am

30. Januar 2021 zugestanden hätte. Die Parteien hielten sodann fest, dass bei

Vertragsabschluss nicht absehbar sei, wie lange die Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers noch fortdauere. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung der Lohnzahlung

so zu verstehen, dass der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben davon ausgehen

durfte, der Restlohn werde einstweilen von der Krankentaggeldversicherung

getragen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer noch vor dem 31. Januar

2021 die Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise wiedererlangen sollte,

verpflichtete der Beschwerdegegner sich, denjenigen Anteil des Lohns zu

bezahlen, welcher nicht durch die Krankentaggeldversicherung gedeckt war. Nach

dem klaren Wortlaut der Regelung setzt die Zahlungspflicht das (teilweise)

Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit voraus und beschränkt sie sich auf

denjenigen Teil, der nicht weiterhin durch Zahlungen der

Krankentaggeldversicherung gedeckt ist. Entgegen dem Beschwerdeführer greift

die Zahlungspflicht damit nicht bereits beim Ausbleiben von Zahlungen der

Krankentaggeldversicherung. Beruht die Einstellung der Zahlungen der

Krankentaggeldversicherung nicht darauf, dass der Beschwerdeführer wieder

arbeitsfähig wäre, sondern etwa darauf, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten

verletzt hätte, führt dies nicht zu einer Zahlungspflicht des

Beschwerdegegners. Es entspräche denn auch nicht dem Sinn und Zweck der

Vereinbarung, wenn es im Belieben des Beschwerdeführers läge, ob der

Arbeitgeber oder die Krankentaggeldversicherung zahlungspflichtig wird.

Entsprechend ist Ziff. 5 der Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass der

Beschwerdegegner nur dann zur Zahlung des Lohns an den Beschwerdeführer

verpflichtet ist, wenn dieser einerseits arbeitsfähig ist und andererseits

keine Zahlungen der Krankentaggeldversicherung erhält.

4.

4.1 Der

Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer habe die behauptete

Arbeitsfähigkeit nicht belegt.

4.2 Die

objektive Beweislast richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Recht

und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). So trägt auch im Verwaltungsverfahren

grundsätzlich diejenige Person die (objektive) Beweislast, die aus der

unbewiesenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 158 f.). Für den Bedingungseintritt

trägt daher die Person die Beweislast, die daraus günstige Rechtsfolgen für sich

ableitet (Isabel Matt, Der bedingte Vertrag im schweizerischen und

liechtensteinischen Recht, Zürich 2014, S. 303).

4.3 Die

Zahlungspflicht des Beschwerdegegners ist suspensiv bedingt. Es obliegt

grundsätzlich dem Beschwerdeführer, den Eintritt der Bedingung nachzuweisen, da

er daraus einen Anspruch für sich ableitet.

Die Arbeitsfähigkeit als solche ist einem strikten Beweis der

Natur der Sache nach nicht zugänglich, sie ist jedoch zu einem gewissen Grad

objektivierbar und kann mittels ärztlicher Bestätigung gestützt werden. Es

entspricht denn auch gängiger Praxis, dass Angestellte sich von der

behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt eine Bescheinigung der

Arbeitsfähigkeit ausstellen lassen, welche sich in der Regel auch dazu äussert,

ab wann aus medizinischer Sicht wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit

vorliegt. Ebenso entspricht es üblicher Praxis, dass Versicherte sich gegenüber

einer Krankentaggeldversicherung den Grad der Arbeits(un)fähigkeit ärztlich

bescheinigen lassen müssen.

4.4 Aus den

Akten ergibt sich hierzu, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 29. Mai

2020 bei Dr. med. F in Behandlung war, der gegenüber der

Krankentaggeldversicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am

30. Juni 2020 bescheinigte, wobei eine nächste Beurteilung am

29. Juni 2020 erfolgen sollte. Eine weitere Konsultation fand jedoch nicht

mehr statt. In einem Schreiben vom 12. Mai 2022 hält Dr. med. F

Folgendes fest: "Nachdem nach 29.5.2020 keine Konsultationen mehr

stattgefunden haben, auch keine verrechneten Leistungen, können über den

Verlauf der Arbeitsfähigkeit nur Mutmassungen angestellt werden. Von einem

Patienten, der sich nicht mehr meldet, innerhalb von hier 4 ½ Wochen, um

die weitere Arbeitsunfähigkeit bzw. -fähigkeit zu besprechen, geht man nach

Ablauf der letzten Attestierung von Arbeitsfähigkeit aus, so auch hier, d.h. ab

Juli 2020."

4.5 Damit

fehlt es an einer hinreichenden ärztlichen Bescheinigung über den Grad der

Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2020.

Erforderlich wäre hierfür mindestens, dass der Beschwerdeführer eine erneute

Konsultation wahrgenommen und sich die angeblich wiedererlangte

Arbeitsfähigkeit hätte bescheinigen lassen. Stattdessen beschränkt er sich auf

die Behauptung, nach eigener Einschätzung wieder arbeitsfähig zu sein.

Letzteres mag im Rahmen eines bestehenden Anstellungsverhältnisses in der Regel

genügen, weil die oder der Angestellte mit dem Wiederantritt der Arbeitsstelle

zugleich den Tatbeweis über die Arbeitsfähigkeit erbringt und damit auch der

Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ermöglicht, einen Eindruck über die

tatsächliche Arbeitsfähigkeit zu gewinnen bzw. bei Zweifeln eine

(vertrauens)ärztliche Abklärung zu erwirken. Vorliegend war das

Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der angeblichen Wiedererlangung der

Arbeitsfähigkeit jedoch bereits beendet und konnte ein Beleg für diese

Behauptung damit nur durch ärztliche Bescheinigung erbracht werden.

Die durch den Beschwerdeführer eingereichte E-Mail der

Versicherung G vom 15. Juni 2023 vermag den Nachweis der (vollen)

Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht zu erbringen. Darin bestätigte die

Versicherung einzig, dass sie die Leistungen eingestellt habe, weil der

Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Dies genügt den

Anforderungen an den Nachweis jedoch nicht, stützt sich die

Leistungseinstellung doch lediglich auf die Behauptung des Beschwerdeführers,

wieder arbeitsfähig zu sein, und hatte die Krankentaggeldversicherung auch

keine Veranlassung, diese Angabe zu überprüfen.

4.6 Der

Beschwerdeführer beantragt, es sei ein medizinisches Aktengutachten betreffend

die Frage zu erstellen, ob er ab dem 1. Juli 2020 arbeitsfähig gewesen

sei. Die Arbeitsfähigkeit ist für die entscheidrelevante Zeitperiode zum

heutigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr feststellbar. Dies bestätigt auch die

Aussage von Dr. med. F, es seien nur noch Mutmassungen über den

Verlauf der Arbeitsfähigkeit möglich. Weil nach dem 29. Mai 2020 keine

ärztlichen Konsultationen aktenkundig sind und damit für den strittigen

Zeitraum gar keine medizinischen Akten vorliegen, ist ein Aktengutachten von

vornherein untauglich, die behauptete Arbeitsfähigkeit nachzuweisen Der

Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. Nichts anderes gilt für den Antrag auf

mündliche Befragung von Dr. med. F als Zeuge, nachdem dieser bereits

schriftlich festgehalten hat, er könne über die Arbeitsfähigkeit nach dem

1. Juli 2020 nur mutmassen.

4.7 Nach dem

Gesagten hat der Beschwerdeführer aus Ziff. 5 der Aufhebungsvereinbarung

keinen Anspruch gegen den Beschwerdegegner. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass dieses Ergebnis mit den

Anforderungen an eine Aufhebungsvereinbarung (vorne E. 2.2) vereinbar ist:

Dass der Beschwerdeführer im Ergebnis weder von der Krankentaggeldversicherung

noch vom Beschwerdegegner für den fraglichen Zeitraum Lohn im Umfang von

90 % erhält, ist Folge einer Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten.

Hätte der Beschwerdeführer sich bis zur ärztlichen Feststellung der

vollständigen Arbeitsfähigkeit weiterhin regelmässig in ärztliche Konsultation

begeben und den Grad der Arbeits(un)fähigkeit ärztlich bescheinigen lassen,

hätte er insgesamt bis Ende Januar 2021 den vollen Lohn erhalten. Es macht denn

auch keine der Parteien geltend, der Aufhebungsvertrag stelle keinen echten

Vergleich dar.

5.

5.1 Weil der Streitwert mehr als

Fr. 30'000.- beträgt ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

5.2 Beschwerdeführer

und Beschwerdegegner beantragen je eine Parteientschädigung. Dem

unterliegenden Beschwerdeführer steht keine solche zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist vorliegend ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen, denn die Beantwortung von Rechtsmitteln

gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit (VGr,

18. März 2021, VB.2020.00628, E. 6.3 mit

Hinweis).

6.

Der Streitwert

beträgt mehr als Fr. 15'000.-, sodass als Rechtsmittel auf die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen ist (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'620.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat E.