VB.2023.00341
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00341
11. Juli 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25545)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00341
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zweckverband C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Lohnzahlungsanspruch
aus Aufhebungsvereinbarung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit 1. November 2014 als Zentrumsleiter beim Zweckverband C angestellt und seit
1. Januar 2020 krankgeschrieben. Mit Aufhebungsvereinbarung vom
24./29. Juni 2020 wurde das Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2020
aufgehoben, wobei A bis zum 31. Januar 2021 weiterhin Lohn erhalten
sollte. Diese Lohnzahlung sollte der Zweckverband im Umfang von 10 % als
einmalige Zahlung spätestens am 15. Juli 2020 an A ausrichten. Solange A
weiterhin vollständig arbeitsunfähig war, sollte sodann das Krankentaggeld in
Höhe von 90 % des Lohns direkt an A fliessen. Ergänzend verpflichtete sich
der Zweckverband für den Fall, dass A vor dem 31. Januar 2021 seine
Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise wiedererlangt, ihm bis zum 31. Januar
2021 monatlich denjenigen Anteil des Lohnes zu bezahlen, welcher nicht durch
die Krankentaggeldversicherung gedeckt sein würde.
A gelangte mit E-Mail vom 28. Juli 2021 an den
Zweckverband und machte geltend, seit dem 1. Juli 2020 wieder vollständig
arbeitsfähig zu sein. Da die Krankentaggeldversicherung keine Leistungen mehr
entrichte, habe der Zweckverband ihm Lohn im Umfang von 90 % zu bezahlen.
Nach weiterer Korrespondenz lehnte der Zweckverband diese Forderung mit Verfügung vom 23. Juni 2022
vollumfänglich ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 25. Juli 2022 an den Bezirksrat E.
Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 15. Mai 2023 ab (Dispositiv-Ziff.
I), erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine
Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 16. Juni 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte,
unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 15. Mai 2023
vollumfänglich aufzuheben und der Zweckverband C zu verpflichten, ihm
Fr. 72'919.10 brutto zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. November
2020.
(mittlerer Verfalltag) zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an den Bezirksrat
zurückzuweisen.
Mit
Präsidialverfügung vom 19. Juni 2023 wurde A aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland eine Kaution auferlegt; diese wurde fristgerecht
geleistet. Der Bezirksrat E verzichtete am 28. Juni 2023 auf
Vernehmlassung. Der Zweckverband C beantragte mit Beschwerdeantwort vom
18.
August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 25. September 2023 und des Zweckverbands C vom
9.
Oktober 2023 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über personalrechtliche Anordnungen
eines Zweckverbands nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt eine
Lohnnachzahlung in der Höhe von rund Fr. 73'000.-, weshalb die
Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Der Beschwerdegegner ist ein Zweckverband im Sinn von Art. 92 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101). Das
Arbeitsverhältnis der Angestellten von Zweckverbänden untersteht dem
öffentlichen Recht. Enthält das Recht eines Zweckverbands keine personalrechtlichen
Bestimmungen oder erweisen sich diese als lückenhaft, so gilt sinngemäss das
kantonale Personalrecht, namentlich das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) und die zugehörigen Ausführungserlasse (§ 53 Abs. 2
des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]).
Da der
Beschwerdegegner keine eigenen personalrechtlichen Bestimmungen erlassen hat, sondern
gemäss Art. 31 seiner Statuten auf die Anstellungs- und
Besoldungsbedingungen des Personals des Kantons Zürich verweist, ist das
kantonale Personalgesetz
anwendbar. Nach § 23 Abs. 1 PG kann das Arbeitsverhältnis in
gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen des Gesetzes beendet
werden. Das Gesetz lässt
damit grundsätzlich Raum für den Aufhebungsvertrag und sieht zudem einen
erheblichen Ermessensspielraum vor, der einen Grund für die Wahl der
Vertragsform bietet. Die Praxis geht in diesem Sinn denn auch davon aus, die
vertragliche Auflösung eines mit Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses sei
zulässig (vgl. VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00096, E. 2.1
Abs. 2, und 17. Juli 2019, VB.2018.00589, E. 3.1 Abs. 1 mit
weiteren Hinweisen).
2.2
Die
Auflösung des Dienstverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen entspricht dem
Aufhebungsvertrag des privaten Arbeitsrechts. Gemäss privatrechtlicher Lehre
und Rechtsprechung dürfen durch einen Aufhebungsvertrag nicht ohne Grund, das
heisst ohne gleichwertige oder substanzielle Zugeständnisse, zwingende
Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmenden vor einer Kündigung umgangen
werden. Falls der Aufhebungsvertrag eine Gesetzesumgehung darstellt, werden die
umgangenen Schutzbestimmungen trotzdem angewandt und bleiben den betroffenen
Arbeitnehmenden die umgangenen Ansprüche erhalten. Nach einem Teil der Lehre
und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zieht eine derartige Unzulässigkeit
gar die Nichtigkeit nach sich, womit die Parteien so gestellt werden, wie wenn
der Aufhebungsvertrag nie geschlossen worden wäre (BGE 110 II 168
E. 3b; ferner zum Ganzen auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger
Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 335
N. 10; Roger Rudolph, Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag: Königsweg
mit Absturzgefahr, in: plädoyer 01/2017, S. 32 ff.).
Der
Aufhebungsvertrag bedarf daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
einer Rechtfertigung durch die Interessen der arbeitnehmenden Person. Es ist
folglich stets zu prüfen, was der mutmassliche Verzicht für die arbeitnehmende
Person tatsächlich bedeutet. Im Einzelfall hat eine Interessenabwägung zu
erfolgen, wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die
verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind. Ist ein übereinstimmender
Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden, erstellt, ist für die Gültigkeit einer
solchen Vereinbarung, soweit sie einen Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem
Recht bedeutet, zusätzlich vorausgesetzt, dass es sich beim Aufhebungsvertrag
um einen echten Vergleich handelt, bei welchem beide Parteien Konzessionen
machen (VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00096, E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen; BGr, 19. Januar
2012, 4A_563/2011, E. 4.1).
2.3
Was die Parteien miteinander in einem
verwaltungsrechtlichen Vertrag vereinbart
haben, bestimmt sich in Ermangelung entsprechender öffentlich-rechtlicher
Regeln unter analoger Anwendung des allgemeinen Teils des Obligationenrechts
(vgl. Bernhard Waldmann, Der verwaltungsrechtliche Vertrag – Eine Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann
[Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Zürich etc. 2007,
Dispositiv
S. 1 ff., 10 ff.). Demnach ist in erster Linie auf den
übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (Art. 18
Abs. 1 OR, sogenannte subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive
Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt
werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt
(BGE 132 III 626 E. 3.1, 129 III 675 E. 2.3). Wenn der
übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien
aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten
(sogenannte objektive Vertragsauslegung). Dabei ist vom Wortlaut der
Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem
konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden
verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen
verstehen durfte und musste, massgebend. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge
ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist,
etwas zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen
und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht (zum Ganzen VGr, 13. Juli
2023, VK.2022.00002, E. 3.1; BGE 148 V 70 E. 5.1.1, 144 V 84
E. 6.2.1, 122 II 328 E. 4e).
3.
3.1 Die
Aufhebungsvereinbarung sieht in Ziff. 1 vor, dass das
Anstellungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 30. Juni 2020
aufgehoben wird. Gemäss Wortlaut von Ziff. 5 verpflichtet sich der
Beschwerdegegner, sollte der Beschwerdeführer vor dem 31. Januar 2021
seine Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise wiedererlangen, ihm bis zum
31. Januar 2021 monatlich denjenigen Anteil des Lohnes zu bezahlen,
welcher nicht durch die Krankentaggeldversicherung gedeckt ist.
3.2 Die
Krankentaggeldversicherung entrichtete ab dem 1. Juli 2020 keine
Leistungen mehr. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
Aufhebungsvereinbarung habe bezweckt, ihn so zu stellen, wie wenn das
Arbeitsverhältnis bis am 31. Januar 2021 gedauert hätte. Es sei die
Absicht der Parteien gewesen, dem Beschwerdeführer denjenigen Teil des Lohnes
auszubezahlen, welcher nicht von der Krankentaggeldversicherung gedeckt werde.
Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsfähigkeit
nicht belegt, weshalb keine Zahlungspflicht bestehe.
3.3 Der
tatsächliche Wille der Vertragsparteien betreffend die strittige Bestimmung der
Aufhebungsvereinbarung lässt sich anhand der Akten nicht erstellen. Der Inhalt
der Vereinbarung ist daher nach der objektiven Vertragsauslegung zu ermitteln.
3.4 Die
Präambel der Aufhebungsvereinbarung hält fest, dass im Zeitpunkt der
einvernehmlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses am 24. bzw.
29. Juni 2020 der Beschwerdeführer infolge Krankheit zu 100 %
arbeitsunfähig und nicht absehbar sei, wie lange diese Arbeitsunfähigkeit noch
fortdaure. Das Anstellungsverhältnis wird per 30. Juni 2020 aufgehoben
(Ziff. 1). Der Beschwerdegegner verpflichtet sich, dem Beschwerdeführer
maximal 100 % des Lohnes für die Monate Juli 2020 bis und mit Januar 2021
zu bezahlen (Ziff. 7). Dazu entrichtet der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer bereits bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung für die
Monate Juli 2020 bis Januar 2021 die Differenz zwischen den Leistungen der
Krankentaggeldversicherung und dem vollen Monatsgehalt (Ziff. 3 und 4).
Sollte der Beschwerdeführer vor dem 31. Januar 2021 seine Arbeitsfähigkeit
ganz oder teilweise wiedererlangen, so ist der Beschwerdegegner nach
Ziff. 5 Aufhebungsvereinbarung verpflichtet, ihm bis zum 31. Januar
2021 monatlich denjenigen Anteil des Lohns zu bezahlen, welcher nicht durch die
Krankentaggeldversicherung gedeckt wird. Dabei hat sich der Beschwerdeführer
ein durch eine neue Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen anrechnen zu lassen
(Ziff. 6).
3.5 Die
Aufhebungsvereinbarung ist damit so zu verstehen, dass die Parteien das
Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2020 beenden wollten, der
Beschwerdeführer jedoch noch denjenigen Lohn erhalten sollte, der ihm bis am
30. Januar 2021 zugestanden hätte. Die Parteien hielten sodann fest, dass bei
Vertragsabschluss nicht absehbar sei, wie lange die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers noch fortdauere. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung der Lohnzahlung
so zu verstehen, dass der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben davon ausgehen
durfte, der Restlohn werde einstweilen von der Krankentaggeldversicherung
getragen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer noch vor dem 31. Januar
2021 die Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise wiedererlangen sollte,
verpflichtete der Beschwerdegegner sich, denjenigen Anteil des Lohns zu
bezahlen, welcher nicht durch die Krankentaggeldversicherung gedeckt war. Nach
dem klaren Wortlaut der Regelung setzt die Zahlungspflicht das (teilweise)
Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit voraus und beschränkt sie sich auf
denjenigen Teil, der nicht weiterhin durch Zahlungen der
Krankentaggeldversicherung gedeckt ist. Entgegen dem Beschwerdeführer greift
die Zahlungspflicht damit nicht bereits beim Ausbleiben von Zahlungen der
Krankentaggeldversicherung. Beruht die Einstellung der Zahlungen der
Krankentaggeldversicherung nicht darauf, dass der Beschwerdeführer wieder
arbeitsfähig wäre, sondern etwa darauf, dass er seine Mitwirkungsobliegenheiten
verletzt hätte, führt dies nicht zu einer Zahlungspflicht des
Beschwerdegegners. Es entspräche denn auch nicht dem Sinn und Zweck der
Vereinbarung, wenn es im Belieben des Beschwerdeführers läge, ob der
Arbeitgeber oder die Krankentaggeldversicherung zahlungspflichtig wird.
Entsprechend ist Ziff. 5 der Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass der
Beschwerdegegner nur dann zur Zahlung des Lohns an den Beschwerdeführer
verpflichtet ist, wenn dieser einerseits arbeitsfähig ist und andererseits
keine Zahlungen der Krankentaggeldversicherung erhält.
4.
4.1 Der
Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer habe die behauptete
Arbeitsfähigkeit nicht belegt.
4.2 Die
objektive Beweislast richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Recht
und subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). So trägt auch im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich diejenige Person die (objektive) Beweislast, die aus der
unbewiesenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 158 f.). Für den Bedingungseintritt
trägt daher die Person die Beweislast, die daraus günstige Rechtsfolgen für sich
ableitet (Isabel Matt, Der bedingte Vertrag im schweizerischen und
liechtensteinischen Recht, Zürich 2014, S. 303).
4.3 Die
Zahlungspflicht des Beschwerdegegners ist suspensiv bedingt. Es obliegt
grundsätzlich dem Beschwerdeführer, den Eintritt der Bedingung nachzuweisen, da
er daraus einen Anspruch für sich ableitet.
Die Arbeitsfähigkeit als solche ist einem strikten Beweis der
Natur der Sache nach nicht zugänglich, sie ist jedoch zu einem gewissen Grad
objektivierbar und kann mittels ärztlicher Bestätigung gestützt werden. Es
entspricht denn auch gängiger Praxis, dass Angestellte sich von der
behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt eine Bescheinigung der
Arbeitsfähigkeit ausstellen lassen, welche sich in der Regel auch dazu äussert,
ab wann aus medizinischer Sicht wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit
vorliegt. Ebenso entspricht es üblicher Praxis, dass Versicherte sich gegenüber
einer Krankentaggeldversicherung den Grad der Arbeits(un)fähigkeit ärztlich
bescheinigen lassen müssen.
4.4 Aus den
Akten ergibt sich hierzu, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 29. Mai
2020 bei Dr. med. F in Behandlung war, der gegenüber der
Krankentaggeldversicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am
30. Juni 2020 bescheinigte, wobei eine nächste Beurteilung am
29. Juni 2020 erfolgen sollte. Eine weitere Konsultation fand jedoch nicht
mehr statt. In einem Schreiben vom 12. Mai 2022 hält Dr. med. F
Folgendes fest: "Nachdem nach 29.5.2020 keine Konsultationen mehr
stattgefunden haben, auch keine verrechneten Leistungen, können über den
Verlauf der Arbeitsfähigkeit nur Mutmassungen angestellt werden. Von einem
Patienten, der sich nicht mehr meldet, innerhalb von hier 4 ½ Wochen, um
die weitere Arbeitsunfähigkeit bzw. -fähigkeit zu besprechen, geht man nach
Ablauf der letzten Attestierung von Arbeitsfähigkeit aus, so auch hier, d.h. ab
Juli 2020."
4.5 Damit
fehlt es an einer hinreichenden ärztlichen Bescheinigung über den Grad der
Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2020.
Erforderlich wäre hierfür mindestens, dass der Beschwerdeführer eine erneute
Konsultation wahrgenommen und sich die angeblich wiedererlangte
Arbeitsfähigkeit hätte bescheinigen lassen. Stattdessen beschränkt er sich auf
die Behauptung, nach eigener Einschätzung wieder arbeitsfähig zu sein.
Letzteres mag im Rahmen eines bestehenden Anstellungsverhältnisses in der Regel
genügen, weil die oder der Angestellte mit dem Wiederantritt der Arbeitsstelle
zugleich den Tatbeweis über die Arbeitsfähigkeit erbringt und damit auch der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ermöglicht, einen Eindruck über die
tatsächliche Arbeitsfähigkeit zu gewinnen bzw. bei Zweifeln eine
(vertrauens)ärztliche Abklärung zu erwirken. Vorliegend war das
Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der angeblichen Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit jedoch bereits beendet und konnte ein Beleg für diese
Behauptung damit nur durch ärztliche Bescheinigung erbracht werden.
Die durch den Beschwerdeführer eingereichte E-Mail der
Versicherung G vom 15. Juni 2023 vermag den Nachweis der (vollen)
Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht zu erbringen. Darin bestätigte die
Versicherung einzig, dass sie die Leistungen eingestellt habe, weil der
Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Dies genügt den
Anforderungen an den Nachweis jedoch nicht, stützt sich die
Leistungseinstellung doch lediglich auf die Behauptung des Beschwerdeführers,
wieder arbeitsfähig zu sein, und hatte die Krankentaggeldversicherung auch
keine Veranlassung, diese Angabe zu überprüfen.
4.6 Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei ein medizinisches Aktengutachten betreffend
die Frage zu erstellen, ob er ab dem 1. Juli 2020 arbeitsfähig gewesen
sei. Die Arbeitsfähigkeit ist für die entscheidrelevante Zeitperiode zum
heutigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr feststellbar. Dies bestätigt auch die
Aussage von Dr. med. F, es seien nur noch Mutmassungen über den
Verlauf der Arbeitsfähigkeit möglich. Weil nach dem 29. Mai 2020 keine
ärztlichen Konsultationen aktenkundig sind und damit für den strittigen
Zeitraum gar keine medizinischen Akten vorliegen, ist ein Aktengutachten von
vornherein untauglich, die behauptete Arbeitsfähigkeit nachzuweisen Der
Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. Nichts anderes gilt für den Antrag auf
mündliche Befragung von Dr. med. F als Zeuge, nachdem dieser bereits
schriftlich festgehalten hat, er könne über die Arbeitsfähigkeit nach dem
1. Juli 2020 nur mutmassen.
4.7 Nach dem
Gesagten hat der Beschwerdeführer aus Ziff. 5 der Aufhebungsvereinbarung
keinen Anspruch gegen den Beschwerdegegner. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass dieses Ergebnis mit den
Anforderungen an eine Aufhebungsvereinbarung (vorne E. 2.2) vereinbar ist:
Dass der Beschwerdeführer im Ergebnis weder von der Krankentaggeldversicherung
noch vom Beschwerdegegner für den fraglichen Zeitraum Lohn im Umfang von
90 % erhält, ist Folge einer Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten.
Hätte der Beschwerdeführer sich bis zur ärztlichen Feststellung der
vollständigen Arbeitsfähigkeit weiterhin regelmässig in ärztliche Konsultation
begeben und den Grad der Arbeits(un)fähigkeit ärztlich bescheinigen lassen,
hätte er insgesamt bis Ende Januar 2021 den vollen Lohn erhalten. Es macht denn
auch keine der Parteien geltend, der Aufhebungsvertrag stelle keinen echten
Vergleich dar.
5.
5.1 Weil der Streitwert mehr als
Fr. 30'000.- beträgt ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
5.2 Beschwerdeführer
und Beschwerdegegner beantragen je eine Parteientschädigung. Dem
unterliegenden Beschwerdeführer steht keine solche zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist vorliegend ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen, denn die Beantwortung von Rechtsmitteln
gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit (VGr,
18. März 2021, VB.2020.00628, E. 6.3 mit
Hinweis).
6.
Der Streitwert
beträgt mehr als Fr. 15'000.-, sodass als Rechtsmittel auf die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen ist (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'620.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat E.