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Entscheid

VB.2023.00342

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00342

26. Juni 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25445)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00342

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C, vertreten durch RA D,

2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt A ersuchte am 21. Dezember 2022 bei der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber den

zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter, soweit dies zur

Durchsetzung seiner Honorarforderung gegen C erforderlich sei.

Nach diversen prozessualen Weiterungen wies die

Aufsichtskommission dieses Gesuch mit Beschluss vom 4. Mai 2023

kostenpflichtig ab.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

liess A am 16. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er

beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Beschluss

sei aufzuheben und er sei zu ermächtigen, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf C

gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu

offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich

sei.

B. C liess

mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde beantragen. Eine weitere

Stellungnahme von A folgte mit Eingabe vom 4. September 2023. Die

Aufsichtskommission verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und

sonstiger Stellungnahmen. Die Akten des Verfahrens vor der Aufsichtskommission

wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Nach § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG; LS 215.1) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für die

Behandlung der Beschwerde zuständig. Mangels grundsätzlicher Bedeutung ist die

Streitsache durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 3 VRG und § 38b Abs. 2 e contrario VRG). Nachdem auch die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Rechtsanwältinnen und -anwälte unterstehen

zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden

auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des

[eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA, SR 935.61];

vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter

den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Bestand eines

Mandatsverhältnisses, weshalb die klageweise Geltendmachung einer

Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis erfordert

(zum Ganzen BGr, 5. April 2024, 2C_257/2023, E. 5.2 mit Hinweisen;

6.

Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1; vgl. VGr, 13. Mai 2022,

VB.2022.00028, E. 2.1). Verweigert die Mandantschaft die

Entbindung, so hat sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem

entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni

2022, 2C_151/2022, E. 3.1 mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches

Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 616; § 33 AnwG; vgl. Art. 13

Abs. 1 Satz 2 BGFA; Art. 321 Ziff. 2 StGB).

2.2

Ob einem

Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich

aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen, wobei

angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des

anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein deutlich überwiegendes öffentliches

oder privates Interesse an der Offenbarung eine Entbindung als zulässig

erscheinen lässt (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.2 mit Hinweis

auf BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2

mit Hinweisen; § 34 Abs. 3 AnwG).

2.3

Während

Rechtsanwältinnen und -anwälte regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an

der Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreibung offener

Honorarforderungen verfügen, steht diesem das institutionell begründete und je

nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf

Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. Nach der Rechtsprechung ist bei

Entbindungsgesuchen im Zusammenhang mit dem Inkasso von Honorarforderungen dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte von ihrer

Klientschaft auch einen Kostenvorschuss verlangen könnten, der die

voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3;

BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr, 16. Juni 2016,

2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik der Lehre VGr, 1. Juni

2017, VB.2016.00626, E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; siehe

weiterführend VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3;

28.

Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.2).

2.4

Die

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis präjudiziert einen späteren Zivilprozess über

den Bestand einer behaupteten Honorarforderung in keiner Weise, sondern

ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, seine solche ohne Verletzung

des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses auf dem

Klageweg geltend zu machen. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der

Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass

dieser im Umfang, in dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung

notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das

Anwaltsgeheimnis verlustig geht (vgl. BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017,

E. 3.3 mit Hinweisen; VGr,

13.

Mai 2022, VB.2022.00028, E. 2.3).

3.

3.1

Das

Entbindungsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte vor dem Hintergrund einer

strittigen Honorarforderung im Sinn des damaligen Art. 135 Abs. 4

lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO; SR 312.0). Nach dieser Bestimmung – die mit der per 1. Januar 2024 in

Kraft getretenen Teilrevision vom 17. Juni 2022 ersatzlos aufgehoben wurde

(vgl. AS 2023 468; BBl 2019 6733 f.) – ist bzw. war eine beschuldigte

Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet, der

Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen

Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der

Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger des Beschwerdegegners 1 in

einem Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich eingesetzt. Mit

dessen Urteil vom 27. September 2021 wurden dem Beschwerdegegner 1 die

Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wurden zur

Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen,

unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO für den hälftigen Betrag.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Entbindungsgesuchs damit, dass

der Beschwerdeführer den Bestand einer (vom Beschwerdegegner 1

bestrittenen) Honorarforderung im Sinn von Art. 135 Abs. 4

lit. b StPO nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar könne die beschuldigte

Person gestützt auf diese Bestimmung unter Umständen verpflichtet sein, der

amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und

dem vollen Honorar zu erstatten. Wo wie vorliegend die Kosten der amtlichen

Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, sei hierfür ein

"nachträglicher Entscheid" nötig. Der Gesuchsteller habe einen

solchen weder eingereicht noch die Existenz eines solchen behauptet.

3.3

Nachdem

der Beschwerdeführer nachweislich als amtlicher Verteidiger des

Beschwerdegegners 1 agierte und letzterer im Berufungsverfahren zur hälftigen

Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde, bestehen angesichts des damals

noch in Kraft stehenden Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ernsthafte

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung

eine ergänzende Honorarforderung gegen den Beschwerdegegner 1 oder –

nachdem die vom Beschwerdegegner 1 zu tragende Hälfte der amtlichen

Entschädigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde – zumindest

Anspruch auf einen entsprechenden nachträglichen Kostenentscheid des

zuständigen Gerichts haben könnte (vgl. zu letzterem Art. 363 ff. StPO

sowie Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 135 N. 10

ff.). Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Forderung wird auch von der

Beschwerdegegnerin 2 nicht in Abrede gestellt. Angesichts der

aktenkundigen Bestreitung und Weigerung des Beschwerdegegners 1, den

Beschwerdeführer zwecks gerichtlicher Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs

vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden ist ein Interesse des Beschwerdeführers, im

erforderlichen Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden zu werden, somit eindeutig

zu bejahen. Ein solches Interesse bestünde insbesondere auch bei Notwendigkeit

zur vorgängigen Erwirkung eines nachträglichen Kostenentscheids beim Strafgericht,

nachdem nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer hierfür

geheimnisgeschützte Informationen offenlegen müsste, die sich nicht bereits den

Akten des betreffenden Strafverfahrens entnehmen lassen. Die Einholung eines

Kostenvorschusses fiel vor dem Hintergrund, dass die strittige Honorarforderung

aus der Tätigkeit als amtlicher Verteidiger herrührt, ausser Betracht.

3.4

Demgegenüber

ergibt sich weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch aus den

Akten, dass dem Entbindungsinteresse des Beschwerdeführers ein überwiegendes

institutionelles oder privates Geheimhaltungsinteresse des

Beschwerdegegners 1 entgegenstünde. Ein solches vermag der

Beschwerdegegner 1 denn auch nicht darzutun. Zum einen sind seine diversen

Einwendungen gegen den Bestand der behaupteten Forderung – ebenso wie die

Wirkungen der zwischenzeitlich erfolgten Ausserkraftsetzung von Art. 135

Abs. 4 lit. b StPO – nicht im Verfahren betreffend Entbindung,

sondern in einem allfälligen nachgelagerten Verfahren betreffend Festsetzung

bzw. Durchsetzung des behaupteten Honoraranspruchs zu behandeln. Zum anderen

führt auch der Vorwurf des Beschwerdegegners 1, wonach der Beschwerdeführer das

Berufsgeheimnis verletzt haben soll, indem er bereits vor Ersuchen um

Entbindung eine Betreibung gegen ihn anhob, zu keinem anderen Ergebnis. Selbst

wenn darin eine Verletzung der Berufspflichten zu erblicken wäre, so führte

dies entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 1 nicht zur Verwirkung

jeglichen Anspruchs auf spätere behördliche Entbindung vom Berufsgeheimnis zur

Durchsetzung einer strittigen Honorarforderung, sondern wäre gegebenenfalls

Gegenstand eines separaten Disziplinarverfahrens.

3.5

Auch unter

Berücksichtigung des institutionellen Interesses an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses

überwiegt bei dieser Ausgangslage das Interesse des Beschwerdeführers an einer

Entbindung deutlich. Der angefochtene Beschluss erweist sich damit als

rechtsverletzend und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der

Beschwerdeführer ist zu ermächtigen, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf den

Beschwerdegegner 1 gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen

Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner

(behaupteten) Honorarforderung erforderlich ist.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner 1 hat dem – vor

Verwaltungsgericht seinerseits anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer zudem

gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Beschluss der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Mai 2023 wird aufgehoben.

Der

Beschwerdeführer wird ermächtigt, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf den

Beschwerdegegner 1 gegenüber den zuständigen Behörden und einem

allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner

Honorarforderung erforderlich ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 1'405.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).