VB.2023.00342
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00342
26. Juni 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25445)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00342
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Rechtsanwalt A ersuchte am 21. Dezember 2022 bei der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber den
zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter, soweit dies zur
Durchsetzung seiner Honorarforderung gegen C erforderlich sei.
Nach diversen prozessualen Weiterungen wies die
Aufsichtskommission dieses Gesuch mit Beschluss vom 4. Mai 2023
kostenpflichtig ab.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
liess A am 16. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Beschluss
sei aufzuheben und er sei zu ermächtigen, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf C
gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen Rechtsvertreter zu
offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich
sei.
B. C liess
mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2023 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde beantragen. Eine weitere
Stellungnahme von A folgte mit Eingabe vom 4. September 2023. Die
Aufsichtskommission verzichtete auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und
sonstiger Stellungnahmen. Die Akten des Verfahrens vor der Aufsichtskommission
wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Nach § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG; LS 215.1) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG; LS 175.2) ist das Verwaltungsgericht für die
Behandlung der Beschwerde zuständig. Mangels grundsätzlicher Bedeutung ist die
Streitsache durch den Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 3 VRG und § 38b Abs. 2 e contrario VRG). Nachdem auch die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Rechtsanwältinnen und -anwälte unterstehen
zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden
auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des
[eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA, SR 935.61];
vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter
den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Bestand eines
Mandatsverhältnisses, weshalb die klageweise Geltendmachung einer
Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis erfordert
(zum Ganzen BGr, 5. April 2024, 2C_257/2023, E. 5.2 mit Hinweisen;
6.
Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1; vgl. VGr, 13. Mai 2022,
VB.2022.00028, E. 2.1). Verweigert die Mandantschaft die
Entbindung, so hat sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem
entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni
2022, 2C_151/2022, E. 3.1 mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches
Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 616; § 33 AnwG; vgl. Art. 13
Abs. 1 Satz 2 BGFA; Art. 321 Ziff. 2 StGB).
2.2
Ob einem
Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich
aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen, wobei
angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des
anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein deutlich überwiegendes öffentliches
oder privates Interesse an der Offenbarung eine Entbindung als zulässig
erscheinen lässt (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.2 mit Hinweis
auf BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2
mit Hinweisen; § 34 Abs. 3 AnwG).
2.3
Während
Rechtsanwältinnen und -anwälte regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an
der Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreibung offener
Honorarforderungen verfügen, steht diesem das institutionell begründete und je
nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf
Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. Nach der Rechtsprechung ist bei
Entbindungsgesuchen im Zusammenhang mit dem Inkasso von Honorarforderungen dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte von ihrer
Klientschaft auch einen Kostenvorschuss verlangen könnten, der die
voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit deckt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3;
BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr, 16. Juni 2016,
2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik der Lehre VGr, 1. Juni
2017, VB.2016.00626, E. 4.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; siehe
weiterführend VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3;
28.
Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.2).
2.4
Die
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis präjudiziert einen späteren Zivilprozess über
den Bestand einer behaupteten Honorarforderung in keiner Weise, sondern
ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, seine solche ohne Verletzung
des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses auf dem
Klageweg geltend zu machen. Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der
Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass
dieser im Umfang, in dem es für die Geltendmachung der Honorarforderung
notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das
Anwaltsgeheimnis verlustig geht (vgl. BGr, 16. Mai 2018, 2C_439/2017,
E. 3.3 mit Hinweisen; VGr,
13.
Mai 2022, VB.2022.00028, E. 2.3).
3.
3.1
Das
Entbindungsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte vor dem Hintergrund einer
strittigen Honorarforderung im Sinn des damaligen Art. 135 Abs. 4
lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(StPO; SR 312.0). Nach dieser Bestimmung – die mit der per 1. Januar 2024 in
Kraft getretenen Teilrevision vom 17. Juni 2022 ersatzlos aufgehoben wurde
(vgl. AS 2023 468; BBl 2019 6733 f.) – ist bzw. war eine beschuldigte
Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet, der
Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen
Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der
Beschwerdeführer war als amtlicher Verteidiger des Beschwerdegegners 1 in
einem Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich eingesetzt. Mit
dessen Urteil vom 27. September 2021 wurden dem Beschwerdegegner 1 die
Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wurden zur
Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen,
unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO für den hälftigen Betrag.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Entbindungsgesuchs damit, dass
der Beschwerdeführer den Bestand einer (vom Beschwerdegegner 1
bestrittenen) Honorarforderung im Sinn von Art. 135 Abs. 4
lit. b StPO nicht glaubhaft gemacht habe. Zwar könne die beschuldigte
Person gestützt auf diese Bestimmung unter Umständen verpflichtet sein, der
amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und
dem vollen Honorar zu erstatten. Wo wie vorliegend die Kosten der amtlichen
Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, sei hierfür ein
"nachträglicher Entscheid" nötig. Der Gesuchsteller habe einen
solchen weder eingereicht noch die Existenz eines solchen behauptet.
3.3
Nachdem
der Beschwerdeführer nachweislich als amtlicher Verteidiger des
Beschwerdegegners 1 agierte und letzterer im Berufungsverfahren zur hälftigen
Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde, bestehen angesichts des damals
noch in Kraft stehenden Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ernsthafte
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung
eine ergänzende Honorarforderung gegen den Beschwerdegegner 1 oder –
nachdem die vom Beschwerdegegner 1 zu tragende Hälfte der amtlichen
Entschädigung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde – zumindest
Anspruch auf einen entsprechenden nachträglichen Kostenentscheid des
zuständigen Gerichts haben könnte (vgl. zu letzterem Art. 363 ff. StPO
sowie Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 135 N. 10
ff.). Die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Forderung wird auch von der
Beschwerdegegnerin 2 nicht in Abrede gestellt. Angesichts der
aktenkundigen Bestreitung und Weigerung des Beschwerdegegners 1, den
Beschwerdeführer zwecks gerichtlicher Durchsetzung seines behaupteten Anspruchs
vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden ist ein Interesse des Beschwerdeführers, im
erforderlichen Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden zu werden, somit eindeutig
zu bejahen. Ein solches Interesse bestünde insbesondere auch bei Notwendigkeit
zur vorgängigen Erwirkung eines nachträglichen Kostenentscheids beim Strafgericht,
nachdem nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer hierfür
geheimnisgeschützte Informationen offenlegen müsste, die sich nicht bereits den
Akten des betreffenden Strafverfahrens entnehmen lassen. Die Einholung eines
Kostenvorschusses fiel vor dem Hintergrund, dass die strittige Honorarforderung
aus der Tätigkeit als amtlicher Verteidiger herrührt, ausser Betracht.
3.4
Demgegenüber
ergibt sich weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch aus den
Akten, dass dem Entbindungsinteresse des Beschwerdeführers ein überwiegendes
institutionelles oder privates Geheimhaltungsinteresse des
Beschwerdegegners 1 entgegenstünde. Ein solches vermag der
Beschwerdegegner 1 denn auch nicht darzutun. Zum einen sind seine diversen
Einwendungen gegen den Bestand der behaupteten Forderung – ebenso wie die
Wirkungen der zwischenzeitlich erfolgten Ausserkraftsetzung von Art. 135
Abs. 4 lit. b StPO – nicht im Verfahren betreffend Entbindung,
sondern in einem allfälligen nachgelagerten Verfahren betreffend Festsetzung
bzw. Durchsetzung des behaupteten Honoraranspruchs zu behandeln. Zum anderen
führt auch der Vorwurf des Beschwerdegegners 1, wonach der Beschwerdeführer das
Berufsgeheimnis verletzt haben soll, indem er bereits vor Ersuchen um
Entbindung eine Betreibung gegen ihn anhob, zu keinem anderen Ergebnis. Selbst
wenn darin eine Verletzung der Berufspflichten zu erblicken wäre, so führte
dies entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 1 nicht zur Verwirkung
jeglichen Anspruchs auf spätere behördliche Entbindung vom Berufsgeheimnis zur
Durchsetzung einer strittigen Honorarforderung, sondern wäre gegebenenfalls
Gegenstand eines separaten Disziplinarverfahrens.
3.5
Auch unter
Berücksichtigung des institutionellen Interesses an der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses
überwiegt bei dieser Ausgangslage das Interesse des Beschwerdeführers an einer
Entbindung deutlich. Der angefochtene Beschluss erweist sich damit als
rechtsverletzend und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der
Beschwerdeführer ist zu ermächtigen, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf den
Beschwerdegegner 1 gegenüber den zuständigen Behörden und einem allfälligen
Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner
(behaupteten) Honorarforderung erforderlich ist.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner 1 hat dem – vor
Verwaltungsgericht seinerseits anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer zudem
gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Beschluss der Beschwerdegegnerin 2 vom 4. Mai 2023 wird aufgehoben.
Der
Beschwerdeführer wird ermächtigt, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf den
Beschwerdegegner 1 gegenüber den zuständigen Behörden und einem
allfälligen Rechtsvertreter zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner
Honorarforderung erforderlich ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 1'405.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).