VB.2023.00343
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00343
25. Oktober 2023Deutsch19 min
(URT.2023.24920)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00343
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda
Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1984,
Staatsangehöriger von Tunesien, reiste eigenen Angaben zufolge am 5. März
2018 in die Schweiz ein und ersuchte in der Folge um Asyl. Mit Entscheid vom 27. April
2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des Staatsgebietes
bis am 14. Mai 2018. A verliess die Schweiz spätestens am 23. Juli
2018. Am 1. Februar 2019 reiste er erneut von Frankreich her kommend in
die Schweiz ein. Am 18. Februar 2019 erliess das Migrationsamt seine
sofortige Wegweisung. Am 20. Februar 2019 wies das Bezirksgericht Zürich
den Antrag des Migrationsamts auf Bestätigung der Ausschaffungshaft ab und
entliess A aus der Polizeihaft.
Am 24. April 2019
stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat. Nachdem das Migrationsamt seinen Aufenthalt im Kanton
Zürich bis am 23. August 2023 geduldet hatte, heiratete
er am 22. August 2019 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte polnische
Staatsgehörige C, geboren 1980. Am 30. Oktober 2019 erhielt er eine bis am
7. August 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei
seiner Ehefrau.
Nach einem Vorfall von ehelicher Gewalt am 22. Januar
2022 teilte seine Ehefrau auf Nachfrage dem Migrationsamt am 22. April
2022 bzw. 7. Mai 2022 unter anderem mit, dass ihr Ehewille erloschen sei
und sie sich scheiden lassen wolle. Mit Stellungnahme vom 9. September
2022 liess A verlauten, dass sie
sich wieder angenähert hätten, das eheliche Zusammenleben wieder aufnehmen und
es noch einmal zusammen versuchen wollten. Um einen Neustart zu machen, seien
sie auf der Suche nach einer neuen Wohnung, in die sie zusammen einziehen
wollen.
A ist in der Schweiz
strafrechtlich in Erscheinung getreten:
-
Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2018 wurde er
wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) mit einer bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre) und
einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
-
Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Juli 2018
wurde er wegen Übertretung des BetmG mit einer Busse von Fr. 750.-
bestraft.
-
Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. August
2018 wurde er wegen Übertretung des BetmG mit einer Busse von Fr. 150.-
bestraft.
-
Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Oktober
2018 wurde er wegen geringfügigen Erschleichens einer Leistung und mehrfacher
Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz mit einer Busse von Fr. 300.-
bestraft.
-
Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2019 wurde er wegen rechtswidriger Einreise
und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre) bestraft.
-
Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Mai 2019 wurde er wegen rechtswidriger Einreise, Hausfriedensbruchs
und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen
zu Fr. 30.- (Probezeit drei Jahre) bestraft.
Mit Verfügung vom 6. Dezember
2022 widerrief das Migrationsamt die bis am 7. August 2023 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 6. März 2023.
Erwägungen
II.
Dagegen
erhob A am 9. Januar 2023 Rekurs und machte geltend, seine Angaben, wonach
er das eheliche Zusammenleben mit seiner Ehefrau wieder aufnehmen wolle, seien
falsch gewesen. Er sei Ende 2021 eine Liebesbeziehung mit der Schweizer
Bürgerin D eingegangen. 2022 sei der gemeinsame Sohn F geboren worden. Er lebe
mit seiner neuen Partnerin in einer festen Beziehung zusammen. Am 12. Januar
2023.
bat das Migrationsamt A um
Beantwortung von Fragen und Einreichung verschiedener Unterlagen, um zu prüfen,
ob er als Vater eines Schweizer Kindes Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung habe. Dieser Bitte kam er trotz einmal verlängerter
Frist bis 6. März 2023 und einer zweiten Anfrage des Migrationsamts mit
Frist bis 21. März 2023 nicht vollständig nach. Mit Vernehmlassung vom 5. April
2023.
beantragte das Migrationsamt die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm A am 2. Mai
2023.
Stellung und teilte mit, dass es nach der Geburt zu Spannungen gekommen
sei und er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Er habe ein Zimmer in
einer Wohngemeinschaft als Untermieter angemietet.
Mit
Entscheid vom 23. Mai 2023 wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab und setzte ihm eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 23. August 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2023 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort
einreichte, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur
insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere
Bestimmungen vorsieht. Angehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund
ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).
2.1.2
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e
FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I
FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der
Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht
knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom
Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen
Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch
Dispositiv
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es
rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu
berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche
Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv
gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen
ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).
2.1.3 Weil
nur das intakte (Familien-)Eheleben durch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell
aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher
Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben in Bezug zur Beziehung zur
Ehefrau.
2.1.4
Der nacheheliche Aufenthalt ist
im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots
von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für
Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März
2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender
Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration
besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt
sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige
Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April
2019, VB.2018.00796, E. 4.3).
2.2 Vorliegend
ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers gescheitert ist und sich
die Ehefrau des Beschwerdeführers von diesem scheiden lassen will. Ebenfalls
unbestritten ist der Umstand, dass die Ehe weniger als drei Jahre dauerte. Damit entfallen überdies auch allfällige
Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf
Familienleben in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
Ehefrau. Sodann macht der Beschwerdeführer auch keine wichtigen persönlichen
Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend.
3.
Zu prüfen bleibt,
ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem ausserehelichen minderjährigen
Sohn ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. In Betracht kommt
einzig ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf
Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV zur Einreise und zum Verbleib beim Schweizer Kind ("umgekehrter Familiennachzug";
vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.).
3.1
3.1.1
Die Europäische
Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Sie vermittelt kein Recht auf Einreise
oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1).
Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung
des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit
diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären
Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1,
je mit weiteren Hinweisen).
Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht
absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener
Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt
insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an
der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an
deren Verweigerung andererseits. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt
dabei grundsätzlich auch die Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a
BV) in Betracht (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer],
24. Mai 2016, Biao, 38590/10, § 117; vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.1.2).
3.1.2
Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte
ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der
Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des
ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der damit
verbundenen Betreuungsanteile (d. h.
des "Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich
dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein
Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs
auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im
Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls
sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben
entsprechend anzupassen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3,
je mit weiteren Hinweisen).
3.1.3
Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden
Elternteilen aufwachsen zu können (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4;
BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, 8. November 2016, El Ghatet, 56971/10, § 46).
Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) achten die
Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen
getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte
zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl
widerspricht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweis). Das Kindesinteresse
ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1
KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2
EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige
Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über
die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen
Bewilligungsansprüche begründen (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4;
BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Kindeswohl ist in der
Interessenabwägung jedoch nur ein – wesentliches – Element unter anderen und
somit nicht allein ausschlaggebend (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4;
BGE 143 I 21 E. 5.5.4).
3.1.4
Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt
des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das
Bundesgericht für die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil
folgende Anforderungen: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in
wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese
müsste wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die
ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten
werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend
tadellos verhalten. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu
würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2).
Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte
zum Kind in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils
Möglichen und Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 9. Dezember
2019, 2C_493/2018, E. 4.2; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00804, E. 2.2.6).
Das Bundesgericht unterscheidet danach, ob die Verlängerung oder die erstmalige
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infrage steht. Bei einem nicht sorge-
bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil eines hier
aufenthaltsberechtigten Kindes, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten
ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit
oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz besass, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven
Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im
Rahmen eines nach aktuellem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei
Ausländerinnen und Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird dagegen eine besonders qualifizierte
Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt: Erforderlich ist in jenen Fällen ein
grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im Sinne
von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist. In jedem Fall kommt
es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt
wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur
insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGr, 14. Mai
2020, 2C_57/2020, E. 4.2; BGE 139 I 315 E. 2.5). Als üblich gilt ein
Besuchsrecht bei Kindern im Vorschulalter, wenn das Kind einen Tag oder zwei
Halbtage pro Monat beim getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt (VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00207, E. 4.1 mit Hinweisen; Peter Breitschmid, in:
derselbe/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A.,
Zürich etc. 2016, Art. 273 ZGB N. 5; Ingeborg Schwenzer/Michelle
Cottier, Basler Kommentar, 2018, Art. 273 ZGB N. 15).
Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass
auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen
dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht. Nach der Rechtsprechung
hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der
betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen
vollumfänglich leistet. Der
Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als Naturalleistung erfolgen, weshalb auch
der Umfang der dem Kind zukommenden Naturalleistungen zu berücksichtigen ist
(VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zu unterscheiden ist
zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie
nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder
ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben
würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der
Pflichtige sich in einer ihm vorwerfbarern Weise nicht um ein Einkommen bemüht,
das ihm erlaubt, seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil
alles tut, was möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr
verdienen kann (mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der
Kinder usw.). Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden
Pflichten regelmässig geleisteter Betrag von bloss "symbolischer"
Natur ist, kann dieser im Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es
bestehe eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der
engen Beziehung in affektiver wie
wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im
Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren ausschlaggebend
(BGE 141 I 91 [= Pra 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2 mit
zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2; vgl.
BGE 139 I 315 E. 3.2). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen
Klagen Anlass gegeben haben. Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom
Bundesgericht streng gehandhabt. Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere
durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der
gesamten Anwesenheitsdauer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März
2018, VB.2017.00659, E. 3.1.3).
3.2 Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer,
nachdem er vom Migrationsamt weggewiesen worden sei, neu eine Beziehung zu
seinem am 17. Oktober 2022 geborenen Sohn geltend mache. Er lebe getrennt
von der Kindsmutter und habe ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bezogen. Als
Beleg für eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht enge Beziehung zu
seinem Sohn habe der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der Kindsmutter
eingereicht, wonach er verpflichtet sei, Fr. 2'000.- pro Monat an
Unterhalt (davon Fr. 1'000.- für die Kinderbetreuung) an die Mutter zu
bezahlen und er berechtigt und verpflichtet sei, seinen Sohn drei Mal pro Woche
während zwei ganzen Tagen und einem Abend für drei bis fünf Stunden zu
betreuen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Umfang des Besuchsrechts zwar für
die Annahme einer besonders engen Vater-Sohn-Beziehung genügen würde, jedoch
fraglich sei, ob er dieses kontinuierlich und reibungslos ausüben könne, da ihm
nur ein Zimmer in einer Wohnung zur Verfügung stehe. Sodann lege der
Beschwerdeführer nicht dar, dass er auch auf längere Sicht ein Einkommen
generieren könne, um der vereinbarten Unterhaltspflicht nachzukommen. Er sei
seit 2021 selbständig mit seiner Einzelfirma Einzelfirma E. Es sei wenig
glaubhaft, dass bis heute keine Geschäftsabschlüsse vorlägen. Er habe
jedenfalls keinen Beleg für eine erste Überweisung des Unterhalts eingereicht.
Es bestehe ohnehin kein Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthalt, um ein
konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst zu entwickeln. Schliesslich
erfülle der Beschwerdeführer auch das Kriterium des tadellosen Verhaltens
nicht. Er habe von Mitte 2018 bis Mitte 2019 sechs Strafbefehle wegen
Widerhandlungen gegen das AIG, Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes,
Hausfriedensbruch etc. erwirkt und sei zu bedingten Geldstrafen von insgesamt
180 Tagessätzen und Bussen verurteilt worden.
3.3 Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Die Vorinstanz hat nicht
verkannt, dass der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter
ein Dokument darstellt, welches Aufschluss über die Beziehung zu seinem Sohn
gibt. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, genügt es nicht,
dass er einen Vertrag über seine Unterhaltspflichten und Kontaktrechte
abgeschlossen hat, wenn er nicht nachweist, dass er den Vertrag auch einhält.
Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die in wirtschaftlich und affektiver
Hinsicht geltend gemachte enge Beziehung zu seinem Sohn mit weiteren
Beweismitteln und substanziierten Angaben zu belegen. So hätte er durch
Einreichen von Bankbelegen ohne Weiteres nachweisen können, dass er die
vereinbarten Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter auch tatsächlich leistet.
Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, aus dem im Rekursverfahren
eingereichten Bankauszug seines Privat- und Geschäftskontos gehe hervor, dass
er mit seiner Einzelfirma genügend verdiene, um die vereinbarten
Unterhaltszahlungen zu bezahlen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
vermag der Umstand, dass er ein Einkommen erwirtschaftet und
Unterhaltszahlungen leisten könnte, nicht zu belegen, dass er dies auch
tatsächlich tut. Er vermag damit keine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem
Sohn zu belegen. Gleiches gilt bezüglich der geltend gemachten affektiven
Beziehung zu seinem Sohn: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aus seiner
aktuellen Wohnsituation (Wohngemeinschaft) nicht abgeleitet werden könne, dass
er das vereinbarte Kontaktrecht nicht wahrnehme. Er zeigt jedoch mit keinem
Wort auf, dass und inwiefern er Kontakt mit seinem Sohn hat, und reicht bis auf
zwei Fotos mit einem Säugling keinerlei Beweismittel ein, die solches belegen
würde. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer den
Nachweis einer engen Beziehung in wirtschaftlicher sowie affektiver Hinsicht
nicht erbracht hat. Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer
auch kein tadelloses Verhalten attestiert werden kann. Entgegen seinem Einwand
wird das Verhalten während des gesamten Aufenthalts berücksichtigt. Er kann
deshalb aus dem Umstand, dass seine migrationsrechtlichen Verurteilungen einige
Jahre zurückliegen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen hat er sich
auch andere Delikte (Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Hausfriedensbruch, etc.) zuschulden kommen lassen.
3.4 Dem
Beschwerdeführer kommt somit kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8
EMRK zu. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als
verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lebt der
Beschwerdeführer zwar seit über vier Jahren in der Schweiz, eine massgebliche
Integration hat jedoch nicht stattgefunden. Weiter hielt sie fest, dass dem
Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland auch ohne Weiteres zumutbar
sei. Seinen Angaben zufolge sei dies auch gar kein Problem für ihn. Er komme
aus einer guten Familie. Sein Vater sei Arzt und seine Mutter Offizierin bei
der Polizei. Er habe in Tunesien als Techniker gearbeitet und Ausbildungen
gemacht. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nachgeht, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).