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Entscheid

VB.2023.00343

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00343

25. Oktober 2023Deutsch19 min

(URT.2023.24920)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00343

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda

Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1984,

Staatsangehöriger von Tunesien, reiste eigenen Angaben zufolge am 5. März

2018 in die Schweiz ein und ersuchte in der Folge um Asyl. Mit Entscheid vom 27. April

2018 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab, wies

ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des Staatsgebietes

bis am 14. Mai 2018. A verliess die Schweiz spätestens am 23. Juli

2018. Am 1. Februar 2019 reiste er erneut von Frankreich her kommend in

die Schweiz ein. Am 18. Februar 2019 erliess das Migrationsamt seine

sofortige Wegweisung. Am 20. Februar 2019 wies das Bezirksgericht Zürich

den Antrag des Migrationsamts auf Bestätigung der Ausschaffungshaft ab und

entliess A aus der Polizeihaft.

Am 24. April 2019

stellte A ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Heirat. Nachdem das Migrationsamt seinen Aufenthalt im Kanton

Zürich bis am 23. August 2023 geduldet hatte, heiratete

er am 22. August 2019 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte polnische

Staatsgehörige C, geboren 1980. Am 30. Oktober 2019 erhielt er eine bis am

7. August 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei

seiner Ehefrau.

Nach einem Vorfall von ehelicher Gewalt am 22. Januar

2022 teilte seine Ehefrau auf Nachfrage dem Migrationsamt am 22. April

2022 bzw. 7. Mai 2022 unter anderem mit, dass ihr Ehewille erloschen sei

und sie sich scheiden lassen wolle. Mit Stellungnahme vom 9. September

2022 liess A verlauten, dass sie

sich wieder angenähert hätten, das eheliche Zusammenleben wieder aufnehmen und

es noch einmal zusammen versuchen wollten. Um einen Neustart zu machen, seien

sie auf der Suche nach einer neuen Wohnung, in die sie zusammen einziehen

wollen.

A ist in der Schweiz

strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-

Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2018 wurde er

wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) mit einer bedingten

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre) und

einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

-

Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Juli 2018

wurde er wegen Übertretung des BetmG mit einer Busse von Fr. 750.-

bestraft.

-

Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. August

2018 wurde er wegen Übertretung des BetmG mit einer Busse von Fr. 150.-

bestraft.

-

Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Oktober

2018 wurde er wegen geringfügigen Erschleichens einer Leistung und mehrfacher

Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz mit einer Busse von Fr. 300.-

bestraft.

-

Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Februar 2019 wurde er wegen rechtswidriger Einreise

und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu Fr. 30.- (Probezeit zwei Jahre) bestraft.

-

Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Mai 2019 wurde er wegen rechtswidriger Einreise, Hausfriedensbruchs

und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen

zu Fr. 30.- (Probezeit drei Jahre) bestraft.

Mit Verfügung vom 6. Dezember

2022 widerrief das Migrationsamt die bis am 7. August 2023 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 6. März 2023.

Erwägungen

II.

Dagegen

erhob A am 9. Januar 2023 Rekurs und machte geltend, seine Angaben, wonach

er das eheliche Zusammenleben mit seiner Ehefrau wieder aufnehmen wolle, seien

falsch gewesen. Er sei Ende 2021 eine Liebesbeziehung mit der Schweizer

Bürgerin D eingegangen. 2022 sei der gemeinsame Sohn F geboren worden. Er lebe

mit seiner neuen Partnerin in einer festen Beziehung zusammen. Am 12. Januar

2023.

bat das Migrationsamt A um

Beantwortung von Fragen und Einreichung verschiedener Unterlagen, um zu prüfen,

ob er als Vater eines Schweizer Kindes Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung habe. Dieser Bitte kam er trotz einmal verlängerter

Frist bis 6. März 2023 und einer zweiten Anfrage des Migrationsamts mit

Frist bis 21. März 2023 nicht vollständig nach. Mit Vernehmlassung vom 5. April

2023.

beantragte das Migrationsamt die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm A am 2. Mai

2023.

Stellung und teilte mit, dass es nach der Geburt zu Spannungen gekommen

sei und er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Er habe ein Zimmer in

einer Wohngemeinschaft als Untermieter angemietet.

Mit

Entscheid vom 23. Mai 2023 wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab und setzte ihm eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 23. August 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2023 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort

einreichte, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur

insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere

Bestimmungen vorsieht. Angehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund

ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).

2.1.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e

FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I

FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der

Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht

knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom

Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 8 f.; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen

Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch

Dispositiv

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es

rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu

berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche

Zulassungsvor­schriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv

gescheiterten und inhalts­leeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere

anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen

ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

2.1.3 Weil

nur das intakte (Familien-)Eheleben durch Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell

aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher

Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben in Bezug zur Beziehung zur

Ehefrau.

2.1.4

Der nacheheliche Aufenthalt ist

im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots

von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für

Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März

2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender

Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration

besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt

sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige

Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April

2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

2.2 Vorliegend

ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers gescheitert ist und sich

die Ehefrau des Beschwerdeführers von diesem scheiden lassen will. Ebenfalls

unbestritten ist der Umstand, dass die Ehe weniger als drei Jahre dauerte. Damit entfallen überdies auch allfällige

Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf

Familienleben in Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner

Ehefrau. Sodann macht der Beschwerdeführer auch keine wichtigen persönlichen

Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend.

3.

Zu prüfen bleibt,

ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem ausserehelichen minderjährigen

Sohn ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. In Betracht kommt

einzig ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf

Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV zur Einreise und zum Verbleib beim Schweizer Kind ("umgekehrter Familiennachzug";

vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.).

3.1

3.1.1

Die Europäische

Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf

Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Sie vermittelt kein Recht auf Einreise

oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.1).

Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung

des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der

Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit

diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8

Abs. 1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären

Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1,

je mit weiteren Hinweisen).

Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht

absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener

Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er in einer

demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt

insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an

der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an

deren Verweigerung andererseits. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt

dabei grundsätzlich auch die Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a

BV) in Betracht (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer],

24. Mai 2016, Biao, 38590/10, § 117; vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.1.2).

3.1.2

Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte

ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der

Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des

ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der damit

verbundenen Betreuungsanteile (d. h.

des "Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich

dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein

Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs

auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im

Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen

Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls

sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben

entsprechend anzupassen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3,

je mit weiteren Hinweisen).

3.1.3

Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden

Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden

Elternteilen aufwachsen zu können (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4;

BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, 8. November 2016, El Ghatet, 56971/10, § 46).

Nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über

die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) achten die

Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen

getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte

zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl

widerspricht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweis). Das Kindesinteresse

ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1

KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2

EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige

Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über

die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen

Bewilligungsansprüche begründen (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4;

BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit weiteren Hinweisen). Das Kindeswohl ist in der

Interessenabwägung jedoch nur ein – wesentliches – Element unter anderen und

somit nicht allein ausschlaggebend (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4;

BGE 143 I 21 E. 5.5.4).

3.1.4

Wenn die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich

betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt

des Kindes nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das

Bundesgericht für die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil

folgende Anforderungen: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in

wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese

müsste wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die

ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten

werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend

tadellos verhalten. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu

würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2).

Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte

zum Kind in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils

Möglichen und Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGr, 9. Dezember

2019, 2C_493/2018, E. 4.2; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00804, E. 2.2.6).

Das Bundesgericht unterscheidet danach, ob die Verlängerung oder die erstmalige

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung infrage steht. Bei einem nicht sorge-

bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil eines hier

aufenthaltsberechtigten Kindes, der aufgrund einer inzwischen aufgelösten

ehelichen Gemeinschaft mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit

oder mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die

Schweiz besass, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven

Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im

Rahmen eines nach aktuellem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei

Ausländerinnen und Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wird dagegen eine besonders qualifizierte

Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt: Erforderlich ist in jenen Fällen ein

grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei "grosszügig" im Sinne

von "deutlich mehr als üblich" zu verstehen ist. In jedem Fall kommt

es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt

wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur

insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGr, 14. Mai

2020, 2C_57/2020, E. 4.2; BGE 139 I 315 E. 2.5). Als üblich gilt ein

Besuchsrecht bei Kindern im Vorschulalter, wenn das Kind einen Tag oder zwei

Halbtage pro Monat beim getrennt von ihm lebenden Elternteil verbringt (VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00207, E. 4.1 mit Hinweisen; Peter Breitschmid, in:

derselbe/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A.,

Zürich etc. 2016, Art. 273 ZGB N. 5; Ingeborg Schwenzer/Michelle

Cottier, Basler Kommentar, 2018, Art. 273 ZGB N. 15).

Nach wie vor bleibt es erforderlich, dass

auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen

dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht. Nach der Rechtsprechung

hat die wirtschaftliche Bindung ohne Weiteres dann als eng zu gelten, wenn der

betroffene Ausländer die im Zivilverfahren festgelegten Zahlungen

vollumfänglich leistet. Der

Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als Naturalleistung erfolgen, weshalb auch

der Umfang der dem Kind zukommenden Naturalleistungen zu berücksichtigen ist

(VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zu unterscheiden ist

zudem, ob die ausländische Person ihren Pflichten nicht nachkommt, weil sie

nicht arbeiten darf oder aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, oder

ob sie sich aus Gleichgültigkeit nicht um eine Stelle bemüht, welche ihr erlauben

würde, an den Unterhalt des Kindes beizutragen. Ins Gewicht fällt, ob der

Pflichtige sich in einer ihm vorwerfbarern Weise nicht um ein Einkommen bemüht,

das ihm erlaubt, seine Unterhaltsleistungen zu erbringen, oder er im Gegenteil

alles tut, was möglich und zumutbar erscheint, er aber objektiv nicht mehr

verdienen kann (mangelnde Ausbildung, schwieriger Arbeitsmarkt, Betreuung der

Kinder usw.). Selbst wenn ein spontan und in Anerkennung der entsprechenden

Pflichten regelmässig geleisteter Betrag von bloss "symbolischer"

Natur ist, kann dieser im Gesamtzusammenhang dennoch genügen, um anzunehmen, es

bestehe eine hinreichend enge wirtschaftliche Bindung. Denn hinsichtlich der

engen Beziehung in affektiver wie

wirtschaftlicher Hinsicht ist der tatsächlich gelebte Kontakt zum Kind im

Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren ausschlaggebend

(BGE 141 I 91 [= Pra 108/2019 Nr. 11] E. 5.5.2 mit

zahlreichen Hinweisen; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2; vgl.

BGE 139 I 315 E. 3.2). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen

Klagen Anlass gegeben haben. Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom

Bundesgericht streng gehandhabt. Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere

durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der

gesamten Anwesenheitsdauer in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März

2018, VB.2017.00659, E. 3.1.3).

3.2 Die

Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer,

nachdem er vom Migrationsamt weggewiesen worden sei, neu eine Beziehung zu

seinem am 17. Oktober 2022 geborenen Sohn geltend mache. Er lebe getrennt

von der Kindsmutter und habe ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bezogen. Als

Beleg für eine in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht enge Beziehung zu

seinem Sohn habe der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der Kindsmutter

eingereicht, wonach er verpflichtet sei, Fr. 2'000.- pro Monat an

Unterhalt (davon Fr. 1'000.- für die Kinderbetreuung) an die Mutter zu

bezahlen und er berechtigt und verpflichtet sei, seinen Sohn drei Mal pro Woche

während zwei ganzen Tagen und einem Abend für drei bis fünf Stunden zu

betreuen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Umfang des Besuchsrechts zwar für

die Annahme einer besonders engen Vater-Sohn-Beziehung genügen würde, jedoch

fraglich sei, ob er dieses kontinuierlich und reibungslos ausüben könne, da ihm

nur ein Zimmer in einer Wohnung zur Verfügung stehe. Sodann lege der

Beschwerdeführer nicht dar, dass er auch auf längere Sicht ein Einkommen

generieren könne, um der vereinbarten Unterhaltspflicht nachzukommen. Er sei

seit 2021 selbständig mit seiner Einzelfirma Einzelfirma E. Es sei wenig

glaubhaft, dass bis heute keine Geschäftsabschlüsse vorlägen. Er habe

jedenfalls keinen Beleg für eine erste Überweisung des Unterhalts eingereicht.

Es bestehe ohnehin kein Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthalt, um ein

konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst zu entwickeln. Schliesslich

erfülle der Beschwerdeführer auch das Kriterium des tadellosen Verhaltens

nicht. Er habe von Mitte 2018 bis Mitte 2019 sechs Strafbefehle wegen

Widerhandlungen gegen das AIG, Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes,

Hausfriedensbruch etc. erwirkt und sei zu bedingten Geldstrafen von insgesamt

180 Tagessätzen und Bussen verurteilt worden.

3.3 Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Die Vorinstanz hat nicht

verkannt, dass der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter

ein Dokument darstellt, welches Aufschluss über die Beziehung zu seinem Sohn

gibt. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, genügt es nicht,

dass er einen Vertrag über seine Unterhaltspflichten und Kontaktrechte

abgeschlossen hat, wenn er nicht nachweist, dass er den Vertrag auch einhält.

Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die in wirtschaftlich und affektiver

Hinsicht geltend gemachte enge Beziehung zu seinem Sohn mit weiteren

Beweismitteln und substanziierten Angaben zu belegen. So hätte er durch

Einreichen von Bankbelegen ohne Weiteres nachweisen können, dass er die

vereinbarten Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter auch tatsächlich leistet.

Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, aus dem im Rekursverfahren

eingereichten Bankauszug seines Privat- und Geschäftskontos gehe hervor, dass

er mit seiner Einzelfirma genügend verdiene, um die vereinbarten

Unterhaltszahlungen zu bezahlen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers

vermag der Umstand, dass er ein Einkommen erwirtschaftet und

Unterhaltszahlungen leisten könnte, nicht zu belegen, dass er dies auch

tatsächlich tut. Er vermag damit keine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem

Sohn zu belegen. Gleiches gilt bezüglich der geltend gemachten affektiven

Beziehung zu seinem Sohn: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aus seiner

aktuellen Wohnsituation (Wohngemeinschaft) nicht abgeleitet werden könne, dass

er das vereinbarte Kontaktrecht nicht wahrnehme. Er zeigt jedoch mit keinem

Wort auf, dass und inwiefern er Kontakt mit seinem Sohn hat, und reicht bis auf

zwei Fotos mit einem Säugling keinerlei Beweismittel ein, die solches belegen

würde. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer den

Nachweis einer engen Beziehung in wirtschaftlicher sowie affektiver Hinsicht

nicht erbracht hat. Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer

auch kein tadelloses Verhalten attestiert werden kann. Entgegen seinem Einwand

wird das Verhalten während des gesamten Aufenthalts berücksichtigt. Er kann

deshalb aus dem Umstand, dass seine migrationsrechtlichen Verurteilungen einige

Jahre zurückliegen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen hat er sich

auch andere Delikte (Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Hausfriedensbruch, etc.) zuschulden kommen lassen.

3.4 Dem

Beschwerdeführer kommt somit kein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8

EMRK zu. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als

verhältnismässig. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lebt der

Beschwerdeführer zwar seit über vier Jahren in der Schweiz, eine massgebliche

Integration hat jedoch nicht stattgefunden. Weiter hielt sie fest, dass dem

Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland auch ohne Weiteres zumutbar

sei. Seinen Angaben zufolge sei dies auch gar kein Problem für ihn. Er komme

aus einer guten Familie. Sein Vater sei Arzt und seine Mutter Offizierin bei

der Polizei. Er habe in Tunesien als Techniker gearbeitet und Ausbildungen

gemacht. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer selbständigen

Erwerbstätigkeit nachgeht, vermag an diesem Resultat nichts zu ändern.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im

Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).