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Entscheid

VB.2023.00347

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00347

16. November 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24962)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00347

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.1 C,

1.2 D,

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gemeinde Oberrieden,

Mitbeteiligte,

betreffend Zwischenentscheid;

aufschiebende Wirkung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli

2022 erteilte die Abteilung Hochbau der Gemeinde Oberrieden A im

Anzeigeverfahren die Baubewilligung für den Neubau eines Whirlpools auf dem

Grundstück an der F-Strasse 01 in Oberrieden (Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben C und D am 2. Mai

2023.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. A beantragte in diesem

Verfahren mit Eingabe vom 2. Juni 2023, dem Rekurs sei die aufschiebende

Wirkung zu entziehen. Das Baurekursgericht wies dieses Begehren mit

Präsidialverfügung vom 9. Juni 2023 ab.

III.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 9. Juni

2023.

sowie den Entzug der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht beantragte am 27. Juni 2023 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C und D reichten dem

Verwaltungsgericht am 7. Juli 2023 Akten betreffend das hängige

Rekursverfahren ein. A hielt mit Eingabe vom 24. Juni 2023 an ihren

Anträgen fest. C und D beantragten am 17. August 2023 die Abweisung der

Beschwerde;

am 29. August 2023 reichten sie weitere Akten ein. A

liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Auch die Gemeinde Oberrieden hat

sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

1.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid verursache mehrere

nicht wiedergutzumachende Nachteile: Durch die Unterbrechung der Bauarbeiten

sei sie gegenüber der Bauunternehmung möglicherweise vertragsbrüchig und

schadenersatzpflichtig geworden. Zudem drohten den brachliegenden

Baumaterialien Schäden durch Witterungseinflüsse und die Baustelle sei eine

Gefahr für ihre kleinen Kinder. Schliesslich werde das Institut des

Anzeigeverfahrens durch den Nachbarrekurs ausgehebelt.

Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im

von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinn gegeben ist, kann vorliegend

offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (s. unten E. 3 f.).

1.3

Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Gemäss § 339

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 hindern

Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und den

Baufortgang nur soweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung

beeinflussen kann.

Diese Bestimmung umschreibt für das Baurecht im Sinn einer

lex specialis den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG näher. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels soll

verhindern, dass der Streitgegenstand während des Rechtsmittelverfahrens

verändert oder zerstört und damit ein Zustand geschaffen wird, der das

Wirksamwerden des rechtskräftigen Rechtsmittelentscheids erschwert oder gar

verunmöglicht. Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem Rekurs

aufschiebende Wirkung zu, was mangels anderslautender Regelung auch für im

Anzeigeverfahren ergangene Bauentscheide gilt. Die anordnende Instanz, die

Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können jedoch gegenteilige

Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG).

2.2

Nach § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen

Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche öffentliche

und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der

Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. An die in § 25 VRG aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe Anforderungen zu stellen

(BEZ 2004 Nr. 43 E. 4 mit Hinweis). Es muss sich um qualifizierte und

überzeugende Gründe handeln, ohne dass allerdings ganz ausserordentliche Gründe

vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls

die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (Regina Kiener in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 26).

2.3

Wird das

Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der

Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die

sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die

Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (VGr, 31. März

2010, VB.2010.00079, E. 3.1 mit Hinweis; Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 28).

Der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in einem

summarischen Verfahren zu beurteilen (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25

N. 35).

3.

3.1

Die

streitgegenständliche Bewilligung wurde im Anzeigeverfahren erteilt. Für

Vorhaben von untergeordneter Bedeutung kann das ordentliche

Bewilligungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzt werden, wenn nach den

Umständen keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes

berührt werden können (§ 325 Abs. 1 PBG). Gemäss § 14 lit. k

der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) findet das

Anzeigeverfahren grundsätzlich Anwendung auf offene, nicht gewerbliche

Swimmingpools wie den vorliegend streitbetroffenen. Wie die Vorinstanz richtig

ausführt, soll das Anzeigeverfahren in erster Linie das

Baubewilligungsverfahren vereinfachen und beschleunigen, wenn keine zum Rekurs

berechtigten Interessen Dritter tangiert werden. Wird aber dennoch Rekurs

erhoben, findet das ordentliche Rekursverfahren mit grundsätzlich

aufschiebender Wirkung Anwendung. Es versteht sich von selbst, dass auch im

Anzeigeverfahren ergangene Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung

zugänglich sein müssen. Über einen allfälligen Entzug der aufschiebenden

Wirkung ist sodann im Einzelfall zu entscheiden. Das Institut des

Anzeigeverfahrens wird hierdurch nicht seines Zwecks beraubt.

3.2

Weiter ist

der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern Schäden

an Pool und Baumaterial drohen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein

Aussenpool und Baumaterialien, allenfalls zugedeckt, im Freien gelagert werden

können. Allfälligen Gefährdungen von sich im Garten aufhaltenden Kindern kann

durch eine geeignete Sicherung der Baustelle begegnet werden, und die von der

Beschwerdeführerin behaupteten, jedoch nicht weiter substanziierten drohenden

Schadenersatzansprüche oder der Verlust von Garantieansprüchen stellen

ebenfalls keine qualifizierten Gründe im Sinn des in E. 2.2 Ausgeführten

dar, auch weil es sich um bloss finanzielle Einbussen handeln würde.

3.3

Zusammengefasst

liegen keine besonderen Gründe im Sinn von § 25 Abs. 3 in Verbindung

mit § 55 VRG vor: Es sind keine bedeutenden Anliegen oder Nachteile

ersichtlich, womit es von vornherein an der Voraussetzung für den Entzug der

aufschiebenden Wirkung fehlt. Bei dieser Sachlage besteht kein Raum für eine

nachfolgende Interessenabwägung, die bei der Bejahung wichtiger Gründe anfällt

(vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 28 f.). Das Begehren um

Entzug der aufschiebenden Wirkung ist abzuweisen. Ohnehin wäre das Interesse

daran, dass nicht durch Vollendung der Bauarbeiten ein Zustand geschaffen

würde, der das Wirksamwerden des rechtskräftigen Rechtsmittelentscheids

allenfalls erschwerte oder gar verunmöglichte, höher zu gewichten als die von

der Beschwerdeführerin angeführten Gründe. Daran vermag auch nichts zu ändern,

dass der Pool gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin klein, praktisch

geräuschlos und ins Terrain eingepasst sei.

4.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig

beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2

lit. a BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die

Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 2'205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.