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Entscheid

VB.2023.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00349

11. Juli 2024Deutsch35 min

(URT.2024.25488)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00349

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Heilmittelkontrolle,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Berufsausübungsverbot

(vorsorgliche Massnahme),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1963, verfügt seit dem Jahr 2010 über

eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als

Apotheker im Kanton X. Seit Mai 2011 verfügt er auch über eine

entsprechende Bewilligung des Kantons Zürich, die im Mai 2021 erneuert wurde.

Die im Jahr 2020 vom Kanton Y erteilte entsprechende Bewilligung

wurde im Januar 2021 inaktiviert. Zuletzt war A vom 31. Mai 2021 bis am 22. Juli

2022 als fachlich gesamtverantwortliche Person in der öffentlichen Apotheke C

in D tätig. Inhaberin der Betriebsbewilligung für die Apotheke C ist die E GmbH,

F, Kanton Z. Deren Gesellschafter sind die beiden

einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer G und H sowie eine weitere Person

(www.zefix.ch).

B.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 informierte die I AG, J (Kt.

W), die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich (fortan KHZ) über den Verdacht auf

Medikamentenmissbrauch in der Apotheke C, nachdem diese im Zeitraum vom 9. Februar

bis 24. Mai 2022 auffällig grosse Bezugsmengen für den codeinhaltigen

Hustensirup Makatussin von insgesamt 1'444 Flaschen aufgewiesen hatte. Aufgrund dieser Mitteilung führte die KHZ am 6. Juli 2022 eine

Inspektion in der Apotheke C durch und hielt im Inspektionsbericht vom 22. Juli

2022 fest, A habe als fachlich gesamtverantwortliche Person der Apotheke

mehrfach Arzneimittel aller Abgabekategorien an die K GmbH, F (Betreiberin

einer Hundeschule, im Besitz der beiden geschäftsführenden Gesellschafter G und

H) abgegeben, obwohl diese weder zum Bezug noch zur Abgabe von Arzneimitteln

berechtigt gewesen sei, was eine mehrfache gravierende

Sorgfaltspflichtverletzung darstelle (www.zefix.ch).

C.

Am 18. Juli 2022 erstattete H Strafanzeige bei

der Kantonspolizei Zürich, worauf A am 21. Juli 2022 verhaftet wurde. Am

22. Juli 2022 wurde A von der E GmbH fristlos entlassen. Mit

Stellungnahme vom 26. Juli 2022 zuhanden der KHZ führte H aus, die

Bestellungen der 1'444 Flaschen Makatussin seien ohne sein Wissen erfolgt,

es treffe auch nicht zu, dass die K GmbH Makatussin bestellt habe. Er habe

noch eine weitere Lieferung von 400 Flaschen Makatussin entdeckt, die am

12. Juni 2022 zugestellt worden sei. In der Folge leitete die

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein Strafverfahren gegen A wegen

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121)

und gegen das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (HMG; SR 812.21) ein

und versetzte ihn in Untersuchungshaft. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens

kam noch der Tatvorwurf des Betrugs zum Nachteil der E GmbH hinzu. Am 26. September

2022 wurde A wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. Nachdem seitens der

Verfahrensparteien keine anderweitige Mitteilung gemacht wurde und sich aus den

Akten nichts anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass das

staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren zum heutigen Datum weiterhin

pendent ist.

D.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 stellte die

KHZ A in Aussicht, ihm die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung

vorsorglich zu verbieten, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. A –

mittlerweile rechtsvertreten – wurde auf sein Gesuch hin eine Fristerstreckung

bis Ende November 2022 gewährt. Die Stellungnahme wurde am 30. November

2022 erstattet. Gleichentags bat A per E-Mail um Gewährung eines persönlichen

Gesprächstermins, worauf die KHZ ihm mitteilte, dass die Korrespondenz in

laufenden Aufsichtsverfahren bei anwaltlich vertretenen Personen

ausschliesslich schriftlich über den Rechtsvertreter laufe. Mit E-Mail vom

6. Dezember 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, dass seine Arbeit fürs

Erste erledigt sei.

E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2023 verbot die KHZ A

vorsorglich, fachlich eigenverantwortlich als Apotheker tätig zu sein

(Dispositivziffer I). Diese Anordnung bleibe in Kraft, bis der endgültige

Entscheid in der Hauptsache in Rechtskraft erwachse, sofern nicht vorher eine

anderslautende Verfügung ergehe. Der endgültige Entscheid in der Sache werde

ergehen, sobald der rechtserhebliche Sachverhalt abschliessend ermittelt sei

(Dispositivziffer II). Über die Kosten dieser Verfügung werde gleichzeitig

mit dem Endentscheid entschieden (Dispositivziffer III). Dem Lauf der

Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen Dispositivziffer I und

Dispositivziffer II Satz 1 entzog die KHZ die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer V).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erhob A Rekurs bei

der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

Verfügung vom 27. Januar 2023. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei

umgehend – noch bevor materiell über das vorsorgliche Verbot entschieden werde

– wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 wies die

Gesundheitsdirektion das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Rekursfrist und des Rekurses ab. Mit Verfügung vom

22.

Mai 2023 wies dies Gesundheitsdirektion sodann den Rekurs ab

(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine

Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffern II und III). Dem

Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen

Dispositivziffer I entzog die Gesundheitsdirektion die aufschiebende

Wirkung (Dispositivziffer V).

III.

A. Daraufhin

gelangte A – mittlerweile vertreten durch seine Ehefrau B – mit Beschwerde vom

21.

Juni 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 22. Mai 2023 sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse aufzuheben. Weiter ersuchte er um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. Juni

2023.

gab der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine Zustelladresse in der

Schweiz bekannt. Die Vorinstanz beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2023

die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde und der Beschwerde selbst. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit

Eingabe vom 31. Juli 2023 auf eine Stellungnahme.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 7. August 2023 (Prot. S. 3–8) wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ab. Mit persönlich überbrachter Replik vom 24. August

2023.

ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung, worauf das Verwaltungsgericht ihm mit

Präsidialverfügung vom selben Tag mitteilte, es halte an der Präsidialverfügung

vom 7. August 2023 fest (Prot. S. 9–10).

Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 26. September 2023 im Verfahren

2C_493/2023 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die

Präsidialverfügung vom 7. August 2023 nicht ein.

C. Mit

Eingabe vom 4. September 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürichs, III. Strafkammer, vom 18. August

2023.

ein, mit welchem der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die

Ermächtigung zur Strafverfolgung von zwei Kantonspolizisten wegen eines

Anfangstatverdachts eines am 21. Juli 2022 im Rahmen der ersten

polizeilichen Einvernahme begangenen Amtsmissbrauchs erteilt wurde.

Gleichzeitig bat der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung zur Einreichung

weiterer Unterlagen, worauf ihm am 5. September 2023 telefonisch

mitgeteilt wurde, es stehe ihm grundsätzlich immer offen, dem

Verwaltungsgericht Rechtsschriften oder Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe

vom 8. September 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, die

Beschwerdegegnerin habe am 27. Juli 2023 rechtswidrig seine

Berufsausübungsbewilligung im Medizinalberuferegister (MedReg) bereits

gelöscht. Mit Stellungnahme vom 22. September 2023 führte die

Beschwerdegegnerin aus, der Eintrag im MedReg könne infolge der Vollstreckbarkeit

des Entscheids bereits vor Eintritt der Rechtskraft erfolgen.

D. Mit

Eingaben vom 23. September 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer zum

laufenden Strafverfahren und wies darauf hin, dass er die Beschwerdegegnerin am

11.

September 2023 um ein "Certificate of good standing" (COGS)

zur Ausübung einer Assistenztätigkeit als Apotheker in einem benachbarten

Kanton gebeten, dieses aber nicht erhalten habe. Die Beschwerdegegnerin

entgegnete am 1. November 2023, es könne dem Beschwerdeführer kein COGS

für die Tätigkeit als Apotheker unter Aufsicht ausgestellt werden, da er bis

anhin nur als Apotheker in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich

tätig und bewilligt gewesen sei. Die Tätigkeit als Apotheker unter Aufsicht sei

ihm im Kanton Zürich aber weiterhin möglich. In der Folge liessen sich die

Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Streitgegenstand

ist eine vorsorgliche Massnahme der Beschwerdegegnerin im Sinn eines

Berufsausübungsverbots für den Beschwerdeführer als fachlich

eigenverantwortlicher Apotheker. Da diese nur für die Dauer des Hauptverfahrens

bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand

hat, liegt ein Zwischenentscheid vor (BGE 134 I 83 E. 3.1; Regina

Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6

N. 32) Zwischenentscheide sind nach § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehbar, wenn sie

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die

Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen

würde.

1.3

Nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts wird das Vorliegen eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche

Massnahmen erlassen bzw. verweigert wurden, regelmässig bejaht (VGr, 9. August

2012, VB.2012.00416, E. 1.3; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.1

und 2.3; vgl. auch BGE 137 III 324 E. 1.1, jedoch auch BGE 144 III 475 E. 1.2).

Zwischenentscheide, mit denen in Grundrechte eingegriffen wird, können

grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Dies ist auch

vorliegend der Fall (vgl. VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 1.3).

1.4

Da auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Der Beruf der Apothekerin bzw. des Apothekers ist – wie der Beruf des

Arztes, Zahnarztes, Chiropraktors und Tierarztes – ein universitärer

Medizinalberuf (Art. 2 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni

2006.

[MedBG; SR 811.11]). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs

in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons,

auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die

Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes

eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und

vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie

Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Seit dem 1. Januar

2018.

müssen Gesuchsteller ausserdem über einen anerkannten Weiterbildungstitel

verfügen (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Inhaber eines eidgenössischen

Apothekerdiploms, die wie der Beschwerdeführer zuvor schon im Besitz einer

kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin

berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen

Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben (Art. 65

Abs. 1bis MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen

festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38

MedBG).

2.1.2

In eigener fachlicher Verantwortung tätige Apotheker halten sich an die in Art. 40

MedBG normierten Berufspflichten. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und

gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im

Rahmen der Aus‑, Weiter- und Fortbildung erworben haben (lit. a). Sie

wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten (lit. c). Nach Art. 3

Abs. 1 HMG muss, wer mit Heilmitteln umgeht, alle Massnahmen treffen, die

nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die

Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird. Wird eine Vorschrift des

HMG verletzt, ist von einer abstrakten Gefahr für die Gesundheit von Mensch und

Tier auszugehen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit möglichen

Gesundheitsgefahren ist nicht erforderlich (BGr, 14. Juni 2018, 6B_1354/2017,

E. 1.3). Bei der Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln

müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen

Wissenschaften beachtet werden (Art. 26 Abs. 1 HMG). Dies gilt auch

für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, wobei die

Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes dann weiterhin anwendbar bleiben,

wenn das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weitgehende Regelung vorsieht

(Art. 2 Abs. 1 lit. b HMG; Art. 1b BetmG).

Bei

Makatussin handelt es sich um ein Arzneimittel, das Dihydrocodein enthält. Der

Wirkstoff Dihydrocodein bzw. Codein untersteht als Morphinderivat der

Betäubungsmittelgesetzgebung und ist in der Verordnung des Eidgenössischen

Departements des Innern [EDI] über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel,

psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien vom 30. Mai 2011

[BetmVV-EDI; SR 812.121.11] aufgelistet. Gemäss den Anhängen 1 und 2 BetmVV-EDI

ist Dihydrocodein eine kontrollierte Substanz, die allen Kontrollmassnahmen der

Betäubungsmittelgesetzgebung unterliegt; sie ist dementsprechend im Verzeichnis

a aufgeführt. Dihydrocodeinhaltige Präparate sind gemäss den Anhängen 1 und 4

BetmVV-EDI im Verzeichnis c aufgelistet und von der Kontrolle teilweise

ausgenommen, wenn sie die kontrollierten Substanzen nur in den vorgegebenen,

reduzierten Konzentrationen enhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c der Verordnung

vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle [BetmKV; SR 812.121.1],

vgl. auch Art. 3 Abs. 2 BetmG). Makatussin Hustensirup 80 ml

erfüllt diese Voraussetzung (BGr, 6. April 2022, 2C_442/2021, E. 5.2

und E. 6.3.1; BVGr, 10. März 2021, C-4125/2019, E. 7.1).

2.1.3

Makatussin-Hustensirup ist für Erwachsene ab 18 Jahren für die

Behandlung von Husten bei grippalen Infekten und Reizhusten, auf ärztliche

Verschreibung auch bei akuter und chronischer Bronchitis, zugelassen. In der

von Swissmedic genehmigten Fachinformation (www.compendium.ch) finden sich

sodann die nachfolgenden "wichtigen Warnhinweise":

-

"Arzneimittelabhängigkeit und Missbrauchspotenzial: Unter der

wiederholten Anwendung von Opioiden kann sich eine Toleranzentwicklung und

physische und/oder psychische Abhängigkeit entwickeln.

-

Atemdepression: Bei der Anwendung von Opioiden besteht ein Risiko für

eine klinisch relevante Atemdepression.

-

Gleichzeitige Anwendung mit zentral dämpfenden Substanzen: Die

gleichzeitige Anwendung von Opioiden mit Benzodiazepinen oder anderen zentral

dämpfenden Substanzen kann zu starker Sedierung, Atemdepression, Koma und Tod

führen.

-

Versehentliche Exposition: Die versehentliche Anwendung von Makatussin

Hustensirup, insbesondere bei Kindern, kann zu einer tödlichen Überdosierung

führen.

-

Neonatales Opioidentzugssyndrom: Die längere Anwendung von Opioiden in

der Schwangerschaft kann zu einem neonatalen Opioidentzugssyndrom führen, das

potenziell lebensbedrohlich ist."

2.1.4

Am 1. Januar 2019 wurde das Heilmittelrecht revidiert. Nach alter

Rechtslage hatte der Bundesrat die Arzneimittel nach Massgabe der enthaltenen

Wirkstoffe eingeteilt in die verschreibungspflichtigen Abgabekategorien A und B

(Art. 23 und Art. 24 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die

Arzneimittel [Arzneimittelverordnung aVAM; SR 812.212.21], in Kraft bis am 31.

Dezember 2018 [AS 2018 3577]), sowie die Kategorien ohne Verschreibungspflicht

C (Abgabe nach Fachberatung durch Medizinalpersonen und weitere dazu besonders

ermächtigte Personen; Art. 25 aVAM) und D (Abgabe nach Fachberatung; Art. 26

aVAM) sowie die frei verkäuflichen Arzneimittel (Kategorie E; Art. 27

aVAM; vgl. BGE 142 II 80 E. 2.3). Mit der Revision des Heilmittelrechts am

1.

Januar 2019 wurde die Abgabekategorie C aufgehoben und eine

Neueinteilung notwendig.

Nach

Art. 23 Abs. 1 HMG werden die Arzneimittel in Kategorien mit und ohne

Verschreibungspflicht eingeteilt. Die durch Art. 23 Abs. 1 HMG

vorgesehene Einteilung ist insofern von Bedeutung, als verschreibungspflichtige

Arzneimittel grundsätzlich nur von Apothekern bzw. von weiteren

Medizinalpersonen entsprechend den Bestimmungen über die Selbstdispensation

abgegeben werden dürfen (Art. 24 Abs. 1 HMG), nicht

verschreibungspflichtige Medikamente darüber hinausgehend auch von

eidgenössisch diplomierten Drogisten und weiteren Personen mit angemessener

Ausbildung (Art. 25 Abs. 1 HMG; BGE 142 II 280 E. 2.3; BGr,

4.

Oktober 2010, 2C_767/2009, E. 3.1 und 3.2). Das einschlägige

Verordnungsrecht folgt dieser Systematik: Im 2. Abschnitt des 3. Kapitels

("Kategorien mit Verschreibungspflicht") wird einerseits die

einmalige Abgabe auf ärztliche Verschreibung (Art. 41 VAM; Abgabekategorie A;

verschärft verschreibungspflichtige Medikamente) geregelt, anderseits generell

die Abgabe auf ärztliche Verschreibung hin (Art. 42 VAM; Abgabekategorie B).

Im 3. Abschnitt des 3. Kapitels finden sich sodann die "Kategorien

ohne Verschreibungspflicht". Zu unterscheiden ist hier zwischen

Arzneimitteln, die zwar ohne Verschreibung, aber nur nach Fachberatung

abgegeben werden dürfen (Art. 43 VAM; Abgabekategorie D) und solchen,

die ohne Fachberatung frei verkäuflich sind (Art. 44 VAM; Abgabekategorie E).

Das Gesetz sieht – in gewisser Relativierung der oben

dargestellten Systematik – vor, dass Apotheker gewisse (an sich

verschreibungspflichtige) Arzneimittel der Abgabekategorien A und B bei

Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ohne ärztliche Verschreibung abgeben

dürfen. Dies gilt nach Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG namentlich

dann, wenn der Apotheker direkten Kontakt mit der betroffenen Person hat, er

die Abgabe dokumentiert und es sich um Arzneimittel und Indikationen handelt,

die der Bundesrat bezeichnet hat (Ziff. 1) oder ein begründeter

Ausnahmefall vorliegt (Ziff. 2; vgl. zum Ganzen BGr, 6. April

2022, 2C_442/2021, E. 4.1 und 4.2).

2.1.5

Makatussin-Sirup wird, teilweise in Kombination mit anderen Stoffen

(Mischkonsum), als Rauschmittel eingesetzt, mit der Folge einer direkten oder

indirekten Gesundheitsgefährdung (vgl. BVGr, 10. März 2021, C-4125/2019,

E. 7.7, sowie die dazugehörige Medienmitteilung vom 28. April 2021).

Mit Urteil vom 6. April 2022 im Verfahren 2C_442/2021 wies das

Bundesgericht die Beschwerde der Inhaberin I AG gegen die von Swissmedic

vorgenommene und vom Bundesverwaltungsgericht im obgenannten Urteil vom 10. März

2021.

bestätigte Umteilung von der (ehemaligen) Abgabekategorie C in die

Abgabekategorie B ab. Diese Umteilung wurde am 5. Mai 2022 im Swissmedic

Journal 04/2022 publiziert (https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/ueber-uns/publikationen/swissmedic-journal/swissmedic-journal-2022.html;

zuletzt besucht am 7. Juni 2024). Das Bundesgericht stützte den Schluss

des Bundesverwaltungsgerichts, dass Drogisten betäubungsmittelhaltige

Heilmittel nach der Konzeption des BetmG (weiterhin) nicht an Patienten abgeben

dürfen, zumal Art. 9 BetmG eine solche Abgabe nur durch Medizinalpersonen

und verantwortliche Leiter von öffentlichen oder von Spitalapotheken vorsieht

(BGr, 6. April 2022, 2C_442/2021, E. 6.3.2).

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1

MedBG kann die Aufsichtsbehörde – im Kanton Zürich die KHZ (§ 18 i.V. m. § 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April

2007.

[GesG; LS 810.1] i. V. m. § 1

sowie Anhang 2 Ziff. 3 lit. c der Organisationsverordnung der

Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2021 [OV GD; LS 172.110.5]) – bei

Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von

Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz als Disziplinarmassnahmen eine

Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.-

(lit. c), ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher

Verantwortung für längstens sechs

Jahre (befristetes Verbot; lit. d) oder ein definitives Verbot der

Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen

Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e) anordnen. Ein Verbot der

selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e

MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG).

2.2.2

Die Rechtsinstitute der Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und der

Berufspflichten nach Art. 40 MedBG haben den Schutz der öffentlichen

Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich

teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen

das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die

mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die

Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG

zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber

nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 17. Juni

2014, 2C_853/2013, E. 5.3). Nach der Rechtsprechung sind an die

Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG

hohe Anforderungen zu stellen. Wie in vergleichbaren Fällen, so etwa der

Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des Anwaltsgesetzes vom

23.

Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]), ist auch das Verhalten ausserhalb der

eigentlichen Berufstätigkeit massgebend, wobei namentlich die charakterliche

Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist. Praxisgemäss muss zudem

die Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers (bzw.

Gesuchstellers) zu den Patienten, sondern auch zu den Gesundheitsbehörden

erfüllt sein (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.5 mit weiteren

Hinweisen).

2.3

2.3.1

Nach Art. 43 Abs. 4

MedBG kann die Aufsichtsbehörde die Bewilligung zur Berufsausübung während des

Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.

Während ein nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG als

Disziplinarsanktion ausgesprochenes Berufsausübungsverbot auf dem gesamten

Gebiet der Schweiz gilt und es jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener

fachlicher Verantwortung ausser Kraft setzt (Art. 45 Abs. 1 und 2

MedBG), betrifft das von der Beschwerdegegnerin vorsorglich ausgesprochene

Berufsverbot nur die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im

Kanton Zürich. Die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in

anderen Kantonen ist davon grundsätzlich nicht betroffen. Ein als vorsorgliche

Massnahme ausgesprochenes Berufsausübungsverbot ergeht sodann auch nicht als

Disziplinarsanktion, sondern als Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung

während der Dauer des Disziplinarverfahrens und dient allein dem Schutz der

öffentlichen Gesundheit (VGr, 25. August 2022, VB.2021.00632, E. 2.3.2;

vgl. BGr, 2. April 2019, 2C_907/2018, E. 4.2 f. und 5.1). Als

vorsorgliche Massnahme gilt der auf Art. 43 Abs. 4 MedBG abgestützte

vorsorgliche Bewilligungsentzug für die Dauer des Hauptverfahrens (vorliegend

das Disziplinarverfahren); sie fällt spätestens mit dem (rechtskräftigen)

Entscheid in der Hauptsache dahin (BGr, 8. Juni 2020, 2C_707/2019, E. 3.6).

2.3.2

Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen

setzt deren Notwendigkeit und mithin besondere Gründe voraus. Verlangt wird

insofern zunächst, dass die Anordnung der Massnahme dringlich ist. Diese hat

sodann einem legitimen Ziel zu dienen und muss geeignet sowie in persönlicher,

sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht erforderlich sein, um dieses Ziel

vor einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen. Erforderlich

ist ferner, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den

einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der

durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch

verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer summarischen

Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose soll dabei

berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder

rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem

Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch

beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen; VGr, 13. Oktober 2022,

VB.2022.00516, E. 3.2; VGr,

21.

Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 3.2; Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 6 N. 16 f.). Aufgrund der Dringlichkeit gilt das

Beweismass der Glaubhaftmachung. Dabei genügt es, wenn gewisse Elemente für das

Vorhandensein einer Tatsache sprechen, selbst wenn die Entscheidinstanz noch

mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 29; VGr, 7. Dezember 2017,

VB.2017.00427, E. 8.1.2).

3.

3.1

Strittig

und summarisch zu prüfen ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die

Verhängung eines vorsorglichen Berufsausübungsverbotes als fachlich

eigenverantwortlicher Apotheker gegenüber dem Beschwerdeführer erfüllt sind.

Dabei gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (oben, E. 2.3). Aus den

Akten ergibt sich folgendes Bild:

3.1.1

Gemäss der

Verdachtsmeldung der I AG an die Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2022

seien im Jahr 2022 folgende Bestellungen von Makatussin Hustensirup 80 ml

erfolgt, nachdem die zuvor erfolgte letzte Bestellung von 1 Flasche am 6. Februar

2018.

gewesen sei:

-

100.

Flaschen am 9. Februar 2022

-

200.

Flaschen am 16. Februar 2022

-

400.

Flaschen am 22. Februar 2022

-

244.

Flaschen am 16. März 2022

-

500.

Flaschen am 24. Mai 2022

Sodann wurde eine weitere Bestellung von 400 Flaschen

Makatussin Hustensirup am 12. Juni 2022 in der Apotheke C angeliefert

(oben, unbestrittener Sachverhalt E. I.C).

3.1.2

Im E-Mail vom 12. Mai 2022 an die Sachbearbeiterin der I AG

schrieb der Beschwerdeführer: "(…). Ich habe eine Bitte bzgl. der

Makatussinlieferung: Ich bin ab Samstag für 2 Wochen in den Ferien und in der

Weiterbildung in L und komme erst nach Auffahrt wieder in die Apotheke. Können

wir bitte die Auslieferung verschieben? Ich möchte es gern selbst in der Hand

haben (…)". Am 24. Mai 2022 schrieb der Beschwerdeführer: "(…).

Sie können gerne noch ProSens protect & relief mitliefern, aber bitte mit 2 getrennten

Rechnungen".

3.1.3

Der zuständige Inspektor der KHZ erstattete am 22. Juli 2022 seinen

Bericht über die Inspektion vom 6. Juli 2022 in der Apotheke C. Er

führte aus, gemäss dem Beschwerdeführer als fachlich gesamtverantwortlicher

Person (fgP) sei der im Zeitraum vom 9. Februar bis 24. Mai 2022

bezogene Makatussin Sirup für die Behandlung von "Zwingerhusten"

durch die Hundeschule der K GmbH benötigt worden. Der Beschwerdeführer

habe im Rahmen der Inspektion keine tierärztlichen Verordnungen bezüglich der

Anwendung bzw. Abgabe von Makatussin Sirup für die damit behandelten Tiere

vorlegen können. Er habe auch keinerlei Angaben dazu machen können, wie genau

Makatussin Sirup zur Behandlung bei "Zwingerhusten" bei Hunden

eingesetzt werde bzw. wie viele Hunde behandelt würden. Belege über

eingegangene Bestellungen der K GmbH habe er keine vorlegen können und

angegeben, die Bestellungen seien jeweils telefonisch durch die Hundeschule in

der Apotheke C aufgegeben worden. Gemäss dem Beschwerdeführer seien die

Wareneingänge im Warenbewirtschaftungssystem der Apotheke weder ein- noch

ausgebucht worden, es seien hierfür auch keine Rechnungen erstellt worden.

Gemäss dem Beschwerdeführer befinde sich sowohl die Apotheke C als auch

die Hundeschule im Besitz des "gleichen Inhabers", somit hätte er

gedacht, es sei kein Problem, die Ware in dieser Art und Weise abzugeben. Es

sei durch den Inspektor anhand entsprechender Belege festgestellt worden, dass

die K GmbH mehrfach durch die Apotheke C mit anderen Arzneimitteln –

zugelassene Humanarzneimittel sowie Tierarzneimittel und

nicht-zulassungspflichtige Arzneimittel sowie andere Produkte – beliefert

worden sei (S. 6).

Es

seien insgesamt vier kritische und fünf wesentliche Mängel sowie ein anderer

Mangel aufgenommen worden. Der Qualitätssicherungsstandard des Betriebs sei im

Hinblick auf den Detailhandel (Abgabe von Makatussin Sirup sowie anderen

rezeptpflichtigen Arzneimitteln) und auf den Umgang mit kontrollierten

Substanzen des Verzeichnisses c (Abgabe von Makatussin Sirup) als nicht

akzeptabel zu bezeichnen. Durch den Beschwerdeführer als fgP seien mehrfach

Arzneimittel aller Abgabekategorien an die K GmbH abgegeben worden, obwohl

diese weder zum Bezug noch zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt gewesen sei.

Die Sorgfaltspflichten, welche die fgP im Rahmen seiner Berufsausübung als

Apotheker sowohl bei der Abgabe rezeptpflichtiger als auch nicht

rezeptpflichtiger Arzneimittel wahrzunehmen habe, seien mehrfach und in

gravierender Weise nicht eingehalten worden (S. 11).

3.1.4

Am 14. September 2022 fand die staatsanwaltschaftliche

Konfrontationseinvernahme statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie M und N

als Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Handel mit Makatussin einvernommen

wurden. Dabei sagte M aus, er habe das Makatussin beim Beschwerdeführer gekauft

(S. 3). Er und N hätten den Beschwerdeführer im Januar/Februar 2022

getroffen, als die Erstgenannten ein Corona-Testcenter hätten eröffnen wollen,

was indes gescheitert sei (S. 7). Er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob

es möglich wäre, Makatussin über ihn zu kaufen. Der Beschwerdeführer habe nicht

einmal genau gewusst, was das Makatussin genau sei und habe gemeint, er würde

es abklären, ob es im BetmG sei, weil er einen "super Job" und einen "super

Lohn" habe. Er habe dann gesagt, es sei alles im Grünen, was das

Gesetzliche, das Bestellen und das Liefern angehe (S. 6 Mitte). Der

Beschwerdeführer habe es nicht für illegal gehalten, es darum bestellt und M

den Gefallen gemacht. Der Beschwerdeführer habe ihm das Makatussin zum Einkaufspreis

von glaublich Fr. 3.70 verkauft. Er sei ja Apotheker, er sei sich den

Betäubungsmittelhandel nicht gewohnt. Falls es mal zu einer grösseren Menge

gekommen wäre, hätte der Beschwerdeführer schon etwas verdienen wollen. Leider

sei M ja aber alles vom Lieferwagen runtergefallen (S. 3 f.).

3.1.5

Anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers wurde dessen Mobiltelefon

sichergestellt. Dabei wurden im Zeitraum vom 25. Februar bis 23. Mai

2022.

diverse Anrufe zwischen dem Beschwerdeführer und M festgestellt.

Am 28. April 2022 schrieb der Beschwerdeführer per

WhatsApp an M: "Hallo M, sag, wann gibst du mir das Geld? Ich will sonst

die Bestellung im Mai absagen. Schönen Tag und beste Grüsse A." Darauf

antwortete M: "A dann weil ich habe momentan keins. Weisst ja Bescheid

wegen meinem Fall." Darauf antwortete der Beschwerdeführer: "Haben

sie nie gezahlt? 40 Stutz pro Packung? Und die Ampullen für deinen

Kollegen?".

3.1.6

Der Beschwerdeführer sagte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden

wiederholt aus, den Makatussin Hustensirup habe ein "O" bei ihm

bestellt, der sich als Vertreter der Hundeschule der K GmbH ausgegeben

habe. Es seien drei verschiedene Personen gewesen, die das Makatussin jeweils

mit einem etwas älteren verbeulten Lieferwagen abgeholt hätten. Auf die Frage,

weshalb er H nicht früher über die vielen Bestellungen von Makatussin

informiert habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Das ist die Frage. Ich

kann nur sagen, dass es bei jeder Firma Tabus gibt, über die man nicht sprechen

soll und wir hatten einige Tabus. Und ich habe angenommen, dass sie darüber

nicht sprechen wollen. Weil sie sind riesige Hundeliebhaber".

3.2

Die Vorinstanz erwog gestützt auf diese aktenkundigen

Tatsachen, der Beschwerdeführer habe seine Sorgfaltspflichten bei der Abgabe des

Makatussin Hustensirups mehrfach und in gravierender Weise verletzt. Ebenso

pflichtwidrig habe der Beschwerdeführer gehandelt, indem er seine Stellung als

leitender Apotheker dazu missbraucht habe, das codeinhaltige und damit eine

kontrollierte Substanz enthaltende Arzneimittel für Dritte, die weder zum Bezug

noch zur Verwendung oder Abgabe berechtigt gewesen seien, zu bestellen und die

Lieferungen an diese weiterzuleiten. Dabei sei wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer

geglaubt haben soll, der Hustensirup sei für den Bedarf einer Hundeschule

bestimmt gewesen, und es handle sich bei M um einen "O". Eine auch

nur annähernd plausible Erklärung, wofür eine von einer Einzelperson betriebene

Hundeschule – angesichts der Verfalldaten – innerhalb von nicht einmal zwei

Jahren 1'844 Flaschen Makatussin Sirup benötigen könnte, habe der

Beschwerdeführer bislang nicht abgeben können. Vielmehr lägen zahlreiche

Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in der Erwartung einer

finanziellen Entschädigung sehr wohl gewusst, zumindest aber damit gerechnet

habe, dass die Lieferungen für den Verkauf und die missbräuchliche Verwendung

des dafür bekannten Hustensirups durch eine Vielzahl von Konsumenten bestimmt gewesen

seien. Dafür spreche namentlich die Tatsache, dass er die Bestellungen und

Lieferungen nicht im Kontroll- und Dokumentationssystem der Apotheke erfasst

habe. Ein umfassenderes Bild über das gesamte, voraussichtlich auch

strafrechtlich relevante Fehlverhalten werde der Abschluss der gegen den Beschwerdeführer

geführten Strafuntersuchung ergeben. Angesichts der Aktenlage bestünden

allerdings schon heute keine Zweifel daran, dass er seine pharmazeutischen Sorgfaltspflichten

und Kompetenzen wiederholt und gravierend missachtet habe, sodass mit hoher

Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung von Disziplinarmassnahmen zu rechnen sei

und auch die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich infrage

zu stellen sein werde.

Der Beschwerdegegnerin sei folglich

zuzustimmen, dass erhebliche Verdachtsgründe für wiederholte, schwerwiegende

Sorgfaltspflichtverletzungen, aber auch für eine massgebliche Beteiligung an

Betäubungsmittelhandel vorlägen, die mit einer erheblichen, zumindest

abstrakten Gefährdung der öffentlichen Gesundheit verbunden gewesen seien, habe

der Beschwerdeführer doch damit rechnen müssen, dass ein Grossteil des abhängigkeitserzeugenden

Hustensirups im Schwarzmarkt lande und missbräuchlich konsumiert werde. Angesichts

des Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe dabei auch der Verdacht, dass er

bei einer erneuten Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker

wiederum seine damit einhergehenden Befugnisse zum Bezug und zur Abgabe von Arzneimitteln

mit und ohne kontrollierte Substanzen missbrauchen und seine Sorgfaltspflichten

missachten könnte, was mit einer erneuten Gefährdung der öffentlichen

Gesundheit verbunden wäre. Dabei falle massgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer

die Kontrollsysteme in der Apotheke zugegebenermassen bewusst und mit Absicht

umgangen habe. Die Dringlichkeit, die für die Anordnung vorsorglicher

Massnahmen vorausgesetzt werde, sei damit zu bejahen, zumal ein abschliessender

und umfassender Entscheid voraussichtlich erst nach Abschluss des

Strafverfahrens möglich sein werde und bis dahin mit sichernden Massnahmen

erneute Gefährdungen zu verhindern seien.

Das von

der Beschwerdegegnerin angeordnete Verbot eigne sich dazu, eine weitere, nicht

sorgfältige Berufsausübung und den Missbrauch der mit der Tätigkeit in eigener

fachlicher Verantwortung verbundenen Kompetenzen seitens des Beschwerdeführers

und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit zu

verhindern. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich. Auch die Zumutbarkeit

des Verbots sei zu bejahen. Angesichts der bei Aufnahme einer erneuten

Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zu befürchtenden, ernsthaften

Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, habe der Beschwerdeführer eine

empfindliche Einschränkung der Berechtigung zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit

und damit auch finanzielle Einbussen hinzunehmen. Indem dem Beschwerdeführer eine

Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht weiterhin erlaubt bleibe, verbleibe ihm

weiterhin die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen. Die angeordnete Massnahme

erweise sich damit insgesamt als verhältnismässig.

4.

4.1

Die

Erwägungen der Vorinstanz sind weder hinsichtlich der summarischen

Sachverhaltsfeststellung noch hinsichtlich der vorgenommenen rechtlichen

Würdigung zu beanstanden. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe in der

irrigen Vorstellung gehandelt, der Makatussin Sirup sei für die Hundeschule der

K GmbH bestimmt, ist bereits angesichts der hohen Anzahl der

weitergegebenen Flaschen von 1'844 Stück in einem Zeitraum von rund 4 Monaten

abwegig. Die Kontakte mit den Mitbeschuldigten M und N sind sodann belegt und

die Eingeständnisse des Ersteren im Verbund mit den einschlägigen

sichergestellten Textnachrichten (vgl. oben, E. 3.1.5) stellen starke

Indizien dafür dar, dass der Beschwerdeführer seine Kompetenzen als Apotheker

bewusst als für den Handel notwendiges Bindeglied zwischen dem Hersteller und

den Konsumenten zur Verfügung stellte. Die grosse Anzahl von 1'844 Flaschen

führte für die potenziellen oder effektiven Abnehmer zu einer relevanten

abstrakten, eher wohl konkreten Gefährdung, nachdem an der Richtigkeit der

Aussage von M, die Flaschen seien vom Lieferwagen gefallen und hätten nicht

verkauft werden können (oben, E. 3.1.4), Zweifel angebracht sind.

4.2

Was der

Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen, wie

nachstehend aufzuzeigen ist.

4.2.1

So trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommunikation zwischen

ihm und dem Hauptverdächtigen sei schon längst abrupt via Blockierung auf

WhatsApp beendet gewesen, als die Hauptmengen des Makatussins Einzug in die

Apotheke gefunden hätten, nicht zu, fand doch die Kommunikation mit M vom 25. Februar

bis zum 19. April 2022 über dessen erste Nummer und nach deren Sperrung

vom 29. April bis zum 23. Mai 2022 über dessen zweite Nummer statt.

In diesem Zeitraum wurden 944 Flaschen Makatussin Sirup und somit bereits

mehr als die Hälfte der insgesamt 1'844 Flaschen bestellt. Sollte der

Beschwerdeführer mit der genannten Behauptung darauf anspielen, dass sein

letzter fernmündlicher Kontakt mit M per Mobiltelefon offenbar am 23. Mai

2022.

und somit noch vor der Bestellung der 500 Flaschen vom 24. Mai

2022.

und der 400 am 12. Juni 2022 gelieferten Flaschen Makatussin Sirup

(vgl. oben, E. 3.1.1) stattfand, so kann er auch hieraus nichts

ableiten, war er doch auch in der Apotheke telefonisch erreichbar oder

persönlich auffindbar.

4.2.2

Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass – isoliert

betrachtet – nicht explizit erwähnt wurde, von welchen Medikamenten die

WhatsApp-Konversation zwischen ihm und M vom 28. April 2022 (oben, E. 3.1.5)

handelte. Mit Blick auf die Gesamtumstände ist indes davon auszugehen, dass es

dabei um Makatussin Sirup ging. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle

darauf hinzuweisen, dass bei der vorliegenden summarischen

Sachverhaltswürdigung das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung gilt

(oben, E. 2.3.2) und nicht etwa das im parallelen Strafverfahren geltende

strengere Beweismass, wo aufgrund der Unschuldsvermutung ein Sachverhalt nach

Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

erstellt sein muss, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (statt

vieler: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Da es in der vorliegenden Streitsache

um den Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. oben, E. 2.3.1) und

nicht um die Strafverfolgung des Beschwerdeführers geht, ist auf das Vorbringen

des Beschwerdeführers, wonach in Zweifel zu ziehen sei, ob die Handy-Daten

überhaupt verwertet werden dürften, nicht näher einzugehen.

4.2.3

Es mag zutreffen, dass durch die Umteilung von Makatussin Sirup von der

Abgabekategorie C in die Abgabekategorie B keine erhebliche Verschärfung der

Abgabevorschriften eintrat, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (BVGr,

31.

März 2021, C-5006/2019, E. 7.6.2; BGr, 6. April 2022, 2C_442/2021,

E. 6.3.5). Indes ist nicht ersichtlich, was er hieraus ableiten möchte.

Vielmehr entkräftet dies sein gegenüber dem Inspektor am 6. Juli 2022

vorgebrachte Argument, die grösseren Bestellungen von Makatussin Sirup seien

damit zu erklären, dass Makatussin Sirup per Ende 2022 infolge der

Listenumteilung von der Abgabekategorie C in die Abgabekategorie B aus dem

Verkauf gehen solle.

Sowohl

nach altem als auch nach neuem Recht wäre bei der Abgabe von Makatussin Sirup

eine Fachberatung bzw. ein persönlicher Kontakt des Konsumenten erforderlich

gewesen (vgl. oben, E. 2.1.4), welche der Beschwerdeführer bei der

Weitergabe der 1'844 Flaschen als Grosslieferungen zu Hunderten

unbestrittenermassen nicht geleistet hat. Entscheidend ist, dass die Abnehmer

bzw. gemäss derzeitigem Aktenstand der mutmassliche Drogenhändler M ohne den

"Gefallen" eines Apothekers (vgl. oben, E. 3.1.4) nicht

einmal annähernd an diese Menge des betäubungsmittelhaltigen Makatussin Sirup

gelangt wären. Auch daraus, dass er keine Vergleichsurteile betreffend

Makatussin gefunden habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

4.2.4

Der Vorwurf des Betrugs gegenüber der Apotheke C bzw. der E GmbH

ist durch die Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen. Die diesbezüglichen

Ausführungen des Beschwerdeführers sind daher vorliegend ebenso wenig relevant

wie diejenigen über die "Integrität des Strafverfahrens" bzw. die

"Integrität des Ex-Arbeitgebers" und das vom Beschwerdeführer

initiierte Strafverfahren gegen G und H im Kanton Z betreffend diverse

Vorwürfe ohne relevanten Zusammenhang zur vorliegenden Streitsache. Es bleibt

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von der vom Ehepaar G/H

geführten E GmbH offenbar die Bezahlung eines halben Jahreslohnes wegen

missbräuchlicher Kündigung fordert, nachdem das ehemals freundschaftliche

Verhältnis in sein Gegenteil gekippt zu sein scheint.

4.2.5

Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte in der Beschwerde weiter geltend,

es sei vollkommen ungeklärt, unter welchem Druck der Beschwerdeführer bei den

Bestellungen und Abgaben gestanden sei und von welchen Personen im Hintergrund

er unter diesen Druck gesetzt worden sei. Dies mag zutreffen, allerdings hat

der Beschwerdeführer bislang weder im vorliegenden Verfahren noch im

Strafverfahren dargetan, ob und gegebenenfalls wer ihn in welcher Weise unter

Druck gesetzt haben soll. Jedenfalls lässt die Aktenlage den vom

Beschwerdeführer gezogenen Schluss nicht zu, wonach es schlicht nicht

darstellbar (gemeint wohl: vorstellbar) sei, dass sich seine "spezielle

Situation" wiederholen könnte und eine Gefährdung der Patientensicherheit

im Raum stünde. Selbst wenn in irgendeiner Hinsicht im Jahr 2022 eine starke

Drucksituation bestanden haben sollte, kann nach heutigem Stand nicht mit

genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese noch immer besteht und

den Beschwerdeführer zu einem Verhalten veranlasst, dass die Gesundheit anderer

erheblich gefährdet.

4.2.6

Eine allfällige Übertretung des BetmG – so der Beschwerdeführer weiter –

sei schon am 6. Juli 2022 klar gewesen. Dennoch habe die

Beschwerdegegnerin kein vorsorgliches Verbot der Berufsausübung erteilt. Wäre

es dramatisch gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin ab dem 6. Juli 2022

zeitnah die Apotheke schliessen und dem Beschwerdeführer ein sofortiges

Berufsverbot erteilen müssen. Damit wiederholte der Beschwerdeführer sein

Vorbringen aus dem Rekursverfahren. Dort hatte er ausgeführt, die

Beschwerdegegnerin habe offenbar keine Dringlichkeit darin gesehen, ihm sofort

nach der Entlassung aus der zweimonatigen Untersuchungshaft die fachlich

eigenverantwortliche Tätigkeit zu verbieten. Erst ein halbes Jahr später sei

der entsprechende Entscheid gefällt worden. Je mehr Zeit jedoch seit einer

Pflichtverletzung eines Apothekers vergehe, desto weniger dringlich sei es, ihm

die Tätigkeit als Apotheker zu verbieten.

Dass bis zur bewilligungsentziehenden Verfügung mehrere

Monate verstrichen, ist nicht zu beanstanden, hat die Beschwerdegegnerin diese

Zeit doch dazu genutzt, um weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen und dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor ihm gegenüber

einschneidende vorsorgliche Massnahmen getroffen wurden (VGr, 9. Januar

2020, VB.2019.00789, E. 6.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,

sorgte der Beschwerdeführer sodann mit seinem Fristerstreckungsgesuch selbst

für eine Verzögerung des Verfahrens (vgl. oben, Sachverhalt E. I.D).

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur

"Integrität der Beschwerdegegnerin" vermögen nichts zur Beantwortung

der sich vorliegend stellenden Fragen beizutragen. Gleiches gilt für die

Ausführungen zur "Integrität der I AG".

4.2.7

Die Indizienlage spricht klar gegen die Darstellung des Beschwerdeführers,

er habe in der irrigen Vorstellung gehandelt, der Makatussin Sirup sei für die

Hundeschule der K GmbH bestimmt gewesen (oben, E. 4.1). So räumte der

Beschwerdeführer denn in der Beschwerdeschrift auch ein, dass die

"Hustensaft-Hundeschule-Story" tatsächlich seltsam klinge. Auf seine

wenig substanziierten Ausführungen, wonach dies daran liegen könnte, dass das Ehepaar G/H

einen ungewöhnlichen Lebensstill pflege, in dem eine besondere Hundeschule mit

einem besonderen Umfeld vorkomme, ist daher nicht näher einzugehen.

4.2.8

Entgegen dem Beschwerdeführer haben weder die Vorinstanz noch die

Beschwerdegegnerin erwogen, der Beschwerdeführer sei befähigt, im Kanton X

oder Y als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker tätig zu sein. Dass er dies

offenbar versucht hat, dabei jedoch an formellen Hürden gescheitert ist, tut

daher nichts zur Sache. Zutreffend hielt die Vorinstanz im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung fest, indem dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit

unter fachlicher Aufsicht weiterhin erlaubt bleibe, verbleibe ihm weiterhin die

Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen (oben, E. 4). Die geltend gemachten

Schwierigkeiten infolge fehlender Ausstellung eines COGS durch die Beschwerdegegnerin,

eine solche Stelle in einem Nachbarskanton zu finden, vermögen hieran nichts zu

ändern, zumal weder konkrete frustranen Suchbemühungen noch die Voraussetzung

eines solchen COGS für eine Stelle als Assistenzapotheker in den Kantonen X

oder Y (eindeutig) belegt sind und sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht

um eine solche Stelle im Kanton Zürich bemüht zu haben scheint. Hier stünde ihm

die Tätigkeit als Assistenzapotheker weiterhin frei. Somit kann offenbleiben,

ob auch die Verhältnismässigkeit eines "faktischen Berufsverbots",

das der Beschwerdeführer moniert, gegeben wäre.

4.2.9

Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2023 sind keine

neuen wesentlichen Behauptungen bzw. Angaben zum Sachverhalt zu entnehmen. In

den Eingaben vom 23. September 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer

erneut zu den Betrugsvorwürfen und zu mittlerweile aufgetretenen angeblichen

Unzulänglichkeiten des laufenden Strafverfahrens, was für das vorliegende

Verfahren indes keine Bedeutung hat (vgl. oben, E. 4.2.4).

4.3

Zusammenfassend

ergibt eine summarische Sachverhaltsprüfung mit dem Beweismass der

Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer seine Funktion und Kompetenzen als

fachlich eigenverantwortlicher Apotheker wohl bewusst für den illegalen Handel

mit Makatussin Hustensirup 80 ml, der das Betäubungsmittel Dihydrocodein

enthält, zur Verfügung gestellt bzw. ausgenutzt hat. Die Menge von 1'844 Flaschen,

welche im Zeitraum von rund vier Monaten in insgesamt sechs Grosslieferungen

beim Hersteller bestellt und weitergegeben wurde, führte zu einer erheblichen

Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, weshalb von einer mehrfachen

gravierenden Verletzung der Sorgfaltspflichten als Apotheker auszugehen ist.

Seine Vertrauenswürdigkeit, an welche rechtsprechungsgemäss hohe Anforderungen gestellt

werden, ist in Frage gestellt. Nach derzeitiger Aktenlage muss von einem

relevanten Risiko ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer

erneuten Tätigkeit als fachlich eigenverantwortlicher Apotheker wiederum seine

damit einhergehenden Befugnisse zum Bezug und zur Abgabe von Arzneimitteln mit

und ohne kontrollierte Substanzen missbrauchen und seine Sorgfaltspflichten

missachten könnte, was mit einer erneuten Gefährdung der öffentlichen

Gesundheit verbunden wäre. Ein als vorsorgliche Massnahme ausgesprochenes

Berufsausübungsverbot während der Dauer des Disziplinarverfahrens erweist sich

daher als dringlich und verhältnismässig, um die öffentliche Gesundheit vor

einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu schützen.

Die angefochtene Verfügung der

Vorinstanz vom 22. Mai 2023 ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Umtriebsentschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der

vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Entscheid ist seinerseits ein

Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)

angefochten werden kann (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00056, E. 8;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Sodann ist auf Art. 98

BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden

kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.- Zustellkosten,

Fr. 3'570.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Eidgenössische Departement des

Innern (EDI).