VB.2023.00350
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00350
29. Februar 2024Deutsch13 min
(URT.2024.25175)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00350
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Zulassung
als schulische Heilpädagogin,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geboren 1976) wurde Anfang Mai 2018 befristet bis
zum Ende des Schuljahrs 2020/2021 als Förderlehrperson in der Schulgemeinde C zugelassen,
dies unter der Auflage, dass sie bis spätestens zum Ende des Schuljahrs
2020/2021 das Modul P03 "Förderdiagnostik und -planung" an der Interkantonalen
Hochschule für Heilpädagogik (HfH) absolviert und sich für den Studiengang
Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik angemeldet
haben müsse.
Anfang März 2021 gab das Volksschulamt des Kantons Zürich
(VSA) einem Gesuch der Kreisschulpflege C um Verlängerung der befristeten
Bewilligung von A für einen Einsatz als Förderlehrperson insofern statt, als
sie die befristete Zulassung bis zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 verlängerte.
Die betreffende Verfügung war abermals mit der Auflage bzw. dem Hinweis
verbunden, dass eine weitere Tätigkeit als Förderlehrperson nach Ablauf dieser
Frist nur möglich sei, wenn A ein Masterstudium in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung
Schulische Heilpädagogik aufnehme.
B. Mit
Schreiben vom 2. Juni 2021 ersuchte A das VSA um unbefristete Zulassung
als Förderlehrperson für die Integrative Förderung im Kanton Zürich, da sie
"über eine gleichwertige Ausbildung verfüge". Das VSA forderte sie in
der Folge auf, der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren (EDK)
ihre Ausbildungsunterlagen zur Prüfung einzureichen. A nahm dieses Schreiben
"als Einladung, ein verbessertes Gesuch einzureichen", und beantragte
dem VSA am 5. Januar 2022 erneut, sie "basierend auf dem Master of
Arts 'Inklusive Pädagogik und Kommunikation / Wirksamer Umgang mit
Heterogenität' am Institut Unterstrass in Kooperation mit der Universität
Hildesheim in Verbindung mit den Ausbildungen 'Specialist in gifted education'
(ECHA), Universität Nijmegen und DAS Supervision, Coaching und Mediation, ZHAW
sowie diverse Weiterbildungsmodule […] als schulische Heilpädagogin im Kanton
Zürich zuzulassen".
Mit Verfügung vom 9. März 2022 sistierte das VSA das
Verfahren bis zum Einreichen eines Entscheids der EDK. Am 17. Mai 2022 bat
es A um "Rückmeldung zum Stand des Gesuchs um Anerkennung des Lehrdiploms
[…] bei der EDK" und Dokumentation der dort eingereichten Unterlagen,
worauf die Angeschriebene der EDK am 23. Mai 2022 "sämtliche
Diplome" zur Prüfung übermittelte.
Am 30. Mai 2022 teilte die EDK A mit, dass sie zwar
über eine EDK-Anerkennung als Primarlehrperson verfüge, für eine Tätigkeit im
Bereich der Schulischen Heilpädagogik jedoch "ein Lehramtsstudium (zweite
Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen) vorausgesetzt" werde. Wenn
sie diese Voraussetzung nicht erfüllen sollte, bestehe die Möglichkeit, sich in
der Schweiz an eine Hochschule zu wenden mit dem Ziel, in das Masterstudium für
Schulische Heilpädagogik einzusteigen. Die Hochschule würde auch abklären,
welche der von ihr bereits erbrachten Leistungen an das Studium angerechnet
werden.
C. Mit
Verfügung vom 27. Juni 2022 hob das VSA die Sistierung des Verfahrens auf
und wies das Gesuch von A um einzelfallweise Anerkennung und Zulassung als
Förderlehrperson ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die
Bildungsdirektion mit Verfügung vom 15. Mai 2023 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte der Genannten die Rekurskosten in Höhe
von Fr. 751.- (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.
III.
A führte am 22. Juni 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantrage Folgendes:
"1. Die Verfügung […]
vom 15. Mai 2023 der Bildungsdirektion über die Abweisung des Rekurses vom
22.
Juli 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei gemäss
§ 29 Abs. 4 VSM [Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen
vom 11. Juli 2007 {LS 412.103}] als schulische Heilpädagogin
zuzulassen;
2.
Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache mit verbindlichen
Weisungen betreffend die Anwendung von § 29 Abs. 4 VSM an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen;
3.
Subeventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin gemäss
§ 29 Abs. 5 VSM die Zulassung zu einem Teilbereich zu erteilen;
4.
Subsubeventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache mit verbindlichen
Weisungen betreffend die Anwendung von § 29 Abs. 5 VSM an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen;
5.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners."
Die Bildungsdirektion erklärte am
14.
Juli 2023 Verzicht auf Vernehmlassung. Das Volksschulamt beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde und
verwies zur Begründung auf den Rekursentscheid vom 15. Mai 2023 und ihre
Eingaben im Rekursverfahren.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend die Zulassung
einer Person zum Schuldienst zuständig (vgl. §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Der hier umstrittenen Frage, ob die Beschwerdeführerin als Förderlehrperson
zuzulassen ist, kommt kein Streitwert zu, weshalb die Kammer für die Behandlung
der Streitsache zuständig ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 e contrario VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 29 Abs. 1 VSM in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) müssen
Förderlehrpersonen für die Zulassung zum Schuldienst über ein von der EDK anerkanntes Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit
Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik verfügen.
Im Einzelfall kann der Beschwerdegegner gleichwertige
Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und
Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende Ausbildung
anerkennen (§ 29 Abs. 4 VSM). Gestützt auf § 29 Abs. 5 VSM kann er zudem im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer
Unterrichtstätigkeit in einem Teilbereich (zum Beispiel als Förderlehrperson
auf der Kindergartenstufe oder als Lehrperson an einer heilpädagogischen
Sonderschule) erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen
Voraussetzungen erfüllt (Satz 1); die Zulassung kann mit Auflagen und
Bedingungen verbunden (Satz 2) oder unter den in § 29 Abs. 6 VSM
genannten Voraussetzungen auch lediglich befristet erteilt werden (vgl. ABl
2009.
2651 ff., 2652 f.).
2.2
Die
Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen nicht über einen anerkannten
Ausbildungsabschluss im Sinn von § 29 Abs. 1 VSM. Sie macht jedoch
geltend, Aus- und Weiterbildungen mit insgesamt 127 ECTS-Punkten,
spezifisch in den Themenkreisen Pädagogik und Kommunikation, absolviert zu
haben, die die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihre inhaltliche
Gleichwertigkeit im Sinn von § 29 Abs. 4 VSM überprüft habe. Der
Umstand, dass sie als Klassenlehrperson und als Lehrperson einer Schülerin mit
dem Asperger-Syndrom relevante Berufserfahrung vorweisen könne, sei ebenfalls
unberücksichtigt geblieben und die Voraussetzungen von § 29 Abs. 5 VSM habe die Vorinstanz gar nicht erst geprüft.
Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanzen zu
Recht eine einzelfallweise Anerkennung abgelehnt haben. Dabei ist zu beachten,
dass ihnen bei der Anwendung von § 29 Abs. 4 f. VSM ein gewisser
Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zukommt und das Verwaltungsgericht die
Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde
nicht frei überprüfen darf. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher
Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber-
und -unterschreitungen) sowie die unrichtige und ungenügende Feststellung des
Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und lit. b VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen
grundsätzlich – und so auch hier – nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
2.3
Die
Beschwerdeführerin verfügt über ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom und ist seit
1999.
als Primarlehrerin tätig. Seit 2005 unterrichtet sie (auch) im Kanton
Zürich, wobei sie ab dem Schuljahr 2018/2019 mit einer befristeten Zulassung im
Sinn von § 29 Abs. 6 VSM als IF-Förderlehrperson mit einem Pensum von
35–60 % in C tätig war. Sie weist folgende Zusatzqualifikationen auf:
-
Master of Arts bzw. Master of Advanced Studies (MAS) in "Inklusiver
Pädagogik und Kommunikation" der Universität Hildesheim und des Instituts
Unterstrass der Pädagogischen Hochschule Zürich;
-
ECHA (European Council for High Ability)-Diplom "Specialist in
Gifted Education" der Universität Nijmegen;
-
Diploma of Advanced Studies (DAS) in "Supervision, Coaching und
Mediation" der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW);
-
Besuch des Moduls P03 "Förderdiagnostik und -planung" der HfH;
-
Besuch des Onlinekurses "ADHS" der HfH;
-
Besuch des Onlinekurses "Neurowissenschaften und Heilpädagogik"
der HfH;
-
Besuch der Veranstaltung "WISC-V Qualifizierung" der Hogrefe
Academy.
Bei sämtlichen dieser von der Beschwerdeführerin besuchten
Lehrgänge, so namentlich auch beim MAS in "Inklusiver Pädagogik und
Kommunikation" handelt es sich um berufsbegleitende (postgraduale)
Weiterbildungen, die sich (je für sich betrachtet) schon wegen der
angesprochenen Zielgruppe, ihrer Zielsetzung und der für einen Abschluss zu
erbringenden Arbeitsleistung von zwischen 1 und 60 ECTS-Punkten nicht mit
dem konsekutiven Masterstudium in Schulischer Heilpädagogik vergleichen lassen.
Letzteres hat das Erlangen der Berufsbefähigung als Schulische Heilpädagogin
bzw. Schulischer Heilpädagoge zum Ziel, schliesst als universitäres Studium auf
Masterstufe an ein Bachelorstudium an und umfasst 90 ECTS-Punkte (vgl.
HfH, Studienbroschüre Master SHP, Stand: Oktober 2023, abrufbar unter <https://www.hfh.ch>).
Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat es die EDK denn auch abgelehnt, die
Ausbildung(en) der Beschwerdeführerin als einem Master in Schulischer
Heilpädagogik gleichwertig anzuerkennen, weil sie ihr nicht die (uneingeschränkte)
Befähigung für den auszuübenden Beruf vermittelten. Entgegen der Beschwerde
stellt es deshalb keine Ermessensverletzung dar, wenn die Vorinstanzen eine
Zulassung der Beschwerdeführerin als Förderlehrperson gestützt auf § 29 Abs. 4 Variante 1 VSM ablehnten.
Was sodann die Möglichkeit anbelangt, berufsspezifische
Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als genügende
Ausbildung anzuerkennen (§ 29 Abs. 4 Variante 2 VSM), ist es
jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz argumentiert, dass für
eine Anerkennung Berufserfahrung als Förderlehrperson vorausgesetzt werde (vgl.
VGr, 16. Dezember 2018, VB.2018.00621, E. 2.3), und nach einer
umfassenden Würdigung des Curriculums der Beschwerdeführerin zum Schluss
gelangt, diese vermöge keine genügende berufsspezifische(n) Aus- und
Weiterbildung(en) in Kombination mit Berufserfahrung vorzuweisen. Wie die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht erwägt, ist die Beschwerdeführerin
erst seit Sommer 2018 als Förderlehrperson tätig und dies auch nur gestützt auf
eine Ausnahmebewilligung nach § 29 Abs. 6 VSM, die mit der Auflage
verbunden ist bzw. war, das Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit
Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik zu erwerben. Die vorstehend
aufgezählten, von der Beschwerdeführerin absolvierten Weiterbildungen richteten
sich sodann nicht (nur) an Lehrpersonen im Bereich Sonderpädagogik, sondern in
erster Linie an Personen, die in diesem Bereich beratend tätig sind und/oder
Studierende bzw. Lehrpersonen oder Verwaltungsangestellte coachen. Dies
spiegelt sich auch in den Lehrinhalten, die sich insofern von denjenigen an der
HfH im Masterstudiengang Schulische Heilpädagogik unterscheiden. So bezweckt
der 30 ECTS-Punkte umfassende DAS in "Supervision, Coaching,
Mediation" laut Studienbeschrieb die Vermittlung praxisbezogener
systematischer, lösungsfokussierter, hypnosystemischer und achtsamer Grundlagen
für die berufliche Tätigkeit "als Supervisorinnen und Supervisors und
Coachinnen und Coachs" und soll der 60 ECTS-Punkte umfassende
Lehrgang MAS in "Inklusiver Pädagogik und Kommunikation" die
Teilnehmenden gemäss Diploma Supplement zu "Tätigkeiten in Bereichen der Diagnose,
Beratung, Durchführung und Evaluation von Steuerungs- und Innovationsprozessen
in Organisationen" befähigen. Die 250 Stunden praktische und 250 Stunden
theoretische Ausbildung umfassende Weiterbildung zum ''Specialist in Gifted
Education'' wiederum vermittelte den Teilnehmenden hauptsächlich Kenntnisse im
Bereich der Begabungs- und Begabtenförderung, welcher im Masterstudium der
Schulischen Heilpädagogik lediglich in einem 5 ECTS-Punkte umfassenden
Wahlpflichtmodul behandelt wird. Den übrigen vier besuchten Veranstaltungen und
Modulen ("Förderdiagnostik und -planung", "ADHS", "Neurowissenschaften
und Heilpädagogik", "WISC-V Qualifizierung") ist mit der
Vorinstanz von vornherein keine massgebliche Bedeutung bei der vorliegenden
Betrachtung beizumessen.
2.4
Nicht
gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich, wenn sie im Weiteren
beanstandet, die Voraussetzung, das Studium zur Schulischen Heilpädagogin
aufzunehmen und abzuschliessen, um zu einem Teilbereich nach § 29 Abs. 5 VSM zugelassen zu werden, sei geradezu widersinnig, weil die
Zulassung zu einem Teilbereich dann sachlich gerechtfertigt sei, wenn zwar die
Ausbildung nicht in dem Umfang vorhanden sei, wie es für eine Berufszulassung
vorausgesetzt werde, indes in einem Teilbereich aufgrund der Berufserfahrung
und des spezifischen Ausbildungs- oder Weiterbildungshintergrunds eine
Zulassung möglich sei. Der von der Beschwerdeführerin angesprochene Sachverhalt
ist von § 29 Abs. 4 Variante 2 VSM erfasst. Mit der auf
§ 29 Abs. 5 VSM gestützten Zulassung soll dagegen – wie im Fall der
Beschwerdeführerin geschehen – dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung
getragen werden. Die Beschwerdeführerin profitierte hier denn auch über mehrere
Schuljahre hinweg davon, dass ihr der Beschwerdegegner eine Zulassung als
Förderlehrperson erteilte, obschon sie die Voraussetzungen hierfür nach seinem
Dafürhalten nicht erfüllte. Nachdem die Beschwerdeführerin der mit der
Ausnahmebewilligung verbundenen Auflage bis heute nicht nachkam, ist nicht zu
beanstanden, wenn der Beschwerdegegner diese androhungsgemäss nicht weiter
verlängerte. Namentlich ist in der Nichtverlängerung kein Verstoss gegen Treu
und Glauben zu erblicken.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Im vorliegenden Verfahren sind keine personalrechtlichen
Fragen zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin und ihrer derzeitigen
Arbeitgeberin umstritten; es geht darin einzig um die – von einem konkreten
Arbeitsverhältnis losgelöste – Zulassung der Beschwerdeführerin als
Förderlehrperson in der Volksschule durch den Beschwerdegegner. Unter diesen
Umständen ist nicht von einer personalrechtlichen Streitigkeit im Sinn von
§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG auszugehen, weshalb Gerichtskosten zu
erheben sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 23 in Verbindung
mit § 13 N. 85).
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihr
verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Vom Ausschlussgrund von Art. 83
lit. t BGG werden sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung
der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung einer
Kandidatin oder eines Kandidaten beziehen (BGr, 26. Februar 2021,
2D_5/2019, E. 1.3). Soweit indessen nicht die Bewertung der
intellektuellen oder physischen Fähigkeiten, sondern organisatorische bzw.
verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens bilden, wird dies
vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGr, 26. Februar 2021, 2D_5/2019, E. 1.3 und
19.
Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.2). Ansonsten kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.