VB.2023.00351
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00351
5. Oktober 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24861)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00351
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Löschung
im Anwaltsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
E-Mail vom 10. Februar 2021 teilte Rechtsanwalt C, Land F, der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich mit, dass
gegen den im kantonalen Register eingetragenen Rechtsanwalt A vor dem Landesgericht D/Land F
ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Die Aufsichtskommission ersuchte
daraufhin A unter Hinweis auf die Meldepflicht gemäss Art. 12 lit. j
des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61), sie ungesäumt über die
Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens und den Ausgang hinsichtlich
der Strafanzeige sowie über einen allfälligen Eintrag im Strafregister zu
informieren. A kam seiner Informationspflicht in der Folge nicht nach. Hingegen
informierte Rechtsanwalt C die Aufsichtskommission mit Eingabe vom 23. September
2022, dass das Landesgericht D/Land F mit rechtskräftigem Urteil vom
14. Januar 2022 A wegen des Vergehens des Betrugs, des Verbrechens der
Körperverletzung, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der
Beleidigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und zu einer
unbedingten Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 150.-
verurteilt habe. Gemäss diesem Urteil konsumierte A am 15. August 2020 in
einer Gaststätte Wein im Gesamtwert von EUR 17.50, ohne zu bezahlen,
wodurch er nach Recht des Landes F den Tatbestand des Betrugs erfüllte.
Anschliessend schlug er die Wirtin, die ihm nachgeeilt war, durch mehrere
Schläge zu Boden und trat sie sodann gegen den Brustkorb, wodurch die Wirtin einen
Bruch der achten und neunten Rippe erlitt. Diesen Vorgang qualifizierte das
Landesgericht D als vorsätzliche Körperverletzung und fahrlässige schwere
Körperverletzung. Aufgrund eines Schlags von A in das Gesicht der Wirtin
zerbrach der Bügel ihrer Gleitsichtbrille, worin das Landesgericht D eine
Sachbeschädigung sah. Schliesslich beschimpfte er am 25. Januar 2021 in E
einen Polizeibeamten, wofür ihn das Landesgericht D wegen Beleidigung
verurteilte.
B. Mit Beschluss
vom 1. Dezember 2022 eröffnete die Aufsichtskommission gegen A ein
Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. j
BGFA) sowie ein Verfahren betreffend Löschung im kantonalen Anwaltsregister.
Zugleich forderte sie A auf, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen.
Aus dem eingereichten Strafregisterauszug vom 22. Februar 2023 ergaben
sich neben der Verurteilung durch das Landesgericht D vier weitere
strafrechtliche Verdikte gegen A:
·
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 22. Oktober 2019:
Fünf Vergehen und Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1958 (SVG; SR 741.01) und zusätzlich eine Hinderung einer Amtshandlung,
Bestrafung mit 120 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und Fr. 3'000.- Busse;
·
Urteil des Amtsgerichts H/Land D vom 29. Juli 2020:
Körperverletzung, ein Strassenverkehrsdelikt und mehrfache Beleidigungen,
Bestrafung mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt;
·
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 28. September 2020:
Mehrfache Widerhandlungen gegen das SVG, Bestrafung mit 60 Tagessätzen
Geldstrafe unbedingt und Fr. 50.- Busse;
·
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 9. Februar 2022:
Mehrfache Beschimpfung, Bestrafung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe
unbedingt.
C. Mit
Beschluss vom 4. Mai 2023 auferlegte die Aufsichtskommission A wegen
Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. j BGFA eine Busse
von Fr. 3'000.- (Dispositivziffer 1). Zugleich ordnete sie die
Löschung von A im kantonalen Anwaltsregister an (Dispositivziffer 2).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2023 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des
Beschlusses der Aufsichtskommission vom 4. Mai 2023 sowie seine Belassung
im Anwaltsregister des Kantons Zürich, eventualiter die Rückweisung an die
Aufsichtskommission, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 %
MWST) zulasten der Staatskasse des Kantons Zürich.
Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli
2023.
auf eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 4. September 2023 reichte
A einen Arztbericht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen Anordnungen in
Anwendung des BGFA kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Diese
betrifft nur die Löschung im kantonalen Anwaltsregister (Dispositivziffer 2).
Dispositiv
Nicht angefochten und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach die
Busse wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. j BGFA;
Dispositivziffer 1).
2.
2.1 Anwältinnen
und Anwälte, die eine der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den
Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im kantonalen
Anwaltsregister zu löschen. Zu den persönlichen Voraussetzungen des
Registereintrags gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, dass
gegen die Anwältin oder den Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt
wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei
denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des
Strafregisters (seit 23. Januar 2023: Art. 41 des
Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG; SR 330]; zuvor: Art. 371
StGB). Diese und die übrigen persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags
nach Art. 8 Abs. 1 BGFA dienen der Sicherstellung des Vertrauens der
Klientschaft in die Anwaltschaft. Dieses Vertrauen bedingt, dass Anwälte als
seriös gelten und einen ehrenhaften Ruf geniessen (VGr, 11. September
2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2; vgl. auch BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr,
26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2). Mit dem Anwaltsberuf nicht
vereinbar sind demgemäss Straftaten, welche die Vertrauenswürdigkeit des
Anwalts zerstören und das Vertrauen in den Berufsstand untergraben. Dazu zählen
nach der Rechtsprechung in erster Linie Delikte, die in einem Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit des Anwalts stehen, namentlich Vermögens-, Urkunden-
oder Delikte gegen die Rechtspflege wie die Geldwäscherei (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1;
BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2; BGr, 22. August
2019, 2C_90/2019, E. 6.2.2; BGr, 22. Juli 2013, 2C_430/2013, E. 4.6;
VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2 und 4.4.3; Botschaft
vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte, BBl 1999 650 Ziff. 232.52). Aber auch Straftaten, die
ein Anwalt in einem rein privaten Kontext und nicht in Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit begeht, können unter Umständen seine Vertrauenswürdigkeit
zerstören und die Löschung im Register nach sich ziehen (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1;
VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2). Die Löschung im
Register kommt also auch in Betracht, wenn die Anwältin oder der Anwalt
gravierende Straftaten verübt, die mit der beruflichen Tätigkeit jedenfalls
nicht typischerweise zusammenhängen, namentlich bei strafbaren Handlungen gegen
Leib und Leben, wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung,
sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Delikte gegen die
Willensfreiheit (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 133;
Staehelin/Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar
zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 8 BGFA N. 20).
Verurteilungen im Ausland können zur Löschung im Register führen, wenn das
betreffende Verhalten auch in der Schweiz strafbar ist und die Straftat im
Privatauszug aus dem Strafregister erscheint (François Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la
profession d’avocat, Bern 2009, Rz. 616).
2.2 In der
Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verurteilung mit dem Anwaltsberuf
vereinbar ist, gesteht die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde erhebliches
Ermessen zu. In der Ausübung dieses Ermessens hat die Aufsichtsbehörde aber
immerhin den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
einzuhalten. Die Löschung im Register setzt also voraus, dass das bestrafte
Verhalten eine gewisse Schwere erreicht und die Löschung im Register damit in
einem vernünftigen Verhältnis steht (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 21. Juli
2010, 2C_183/2010, E. 2.3). Kommt die Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass
das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und die
Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht mehr erfüllt
ist, hat sie allerdings kein (Rechtsfolge-)Ermessen mehr und muss sie die
Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 26. August
2022, 2C_1039/2021, E. 5.3).
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat die Löschung im Register angeordnet, weil zwar nicht eine
einzelne, jedoch die strafbaren Handlungen und Verurteilungen des
Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Klienten
gefährdet sein könnte. Sein in den letzten Jahren sehr regelmässiges,
strafrechtlich relevantes Verhalten sei mit der Ausübung des Anwaltsberufs
nicht vereinbar. Die Löschung im Register sei verhältnismässig, zumal sich der
Beschuldigte bereits deutlich im Pensionsalter befinde und sich seine
anwaltliche Tätigkeit wohl ohnehin dem Ende zuneige.
3.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen
vorbringt, überzeugt nicht.
3.2.1
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Sachverhaltsdarstellung
im Urteil des Landesgerichts D unzutreffend sei, seine Zechprellerei nicht
vorsätzlich gewesen sei und er "nie eine am Boden liegende Frau mit seinen
Füssen traktieren" würde, ist ihm zu entgegnen, dass er solche materiellen
Einwendungen nach Treu und Glauben im Rahmen eines strafrechtlichen
Rechtsmittelverfahrens hätte vorbringen können und müssen (vgl. BGr, 26. August
2022, 2C_1039/2021, E. 6.3; BGr, 1. Juli 2010, 2C_119/2010, E. 2.3;
VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 3.4.4). Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass es ihm unzumutbar gewesen
wäre, im Land F ein Rechtsmittel zu ergreifen, sondern begründet seinen
Verzicht hierauf damit, dass er die Angelegenheit habe abschliessen wollen.
Dass die rechtskräftige Verurteilung für ihn auch aufsichtsrechtliche
Konsequenzen haben könnte, musste dem Beschwerdeführer als erfahrenem
Rechtsanwalt klar sein. Es spricht nichts dagegen, in der aufsichtsrechtlichen
Beurteilung auf die Darstellung des Sachverhalts im Urteil des Landesgerichts D
abzustellen.
3.2.2
Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich bei den ihm zur Last gelegten
Straftaten keineswegs um "vorwiegend nicht schwerwiegende Bagatelldelikte".
Nur schon seine Strassenverkehrsdelikte gehen deutlich über geringfügige
Geschwindigkeitsübertretungen hinaus. Hinzu kommt, dass zwei der fünf
Verurteilungen des Beschwerdeführers Delikte gegen Leib und Leben zum
Gegenstand haben, wobei die Verurteilung durch das Landesgericht D wegen
"des Verbrechens der Körperverletzung" (vorsätzliche Körperverletzung,
fahrlässige schwere Körperverletzung) und auch angesichts des im Urteil geschilderten
Tathergangs besonders schwer wiegt. Man könnte sich die Frage stellen, ob diese
Verurteilung nicht bereits für sich alleine genommen die Vertrauenswürdigkeit
des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt zerstört und den Ruf des Berufstands
derart untergräbt, dass der Beschwerdeführer im Register gelöscht werden muss.
Auf jeden Fall bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessenspielraums,
wenn sie diese Straftat im Verbund mit den übrigen Straftaten würdigt und die
Straftaten des Beschwerdeführers insgesamt für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar
und damit für schwer genug befindet, um die Löschung im Register nach sich zu
ziehen (vgl. zur gesamthaften Würdigung mehrerer Straftaten BGE 137 II 425 E. 6.3;
Bohnet/Martenet, Rz. 615).
3.2.3
Dem Beschwerdeführer ist es keine Hilfe, wenn er seine Straftaten mit
seiner "Lebenskrise" erklären will. Ob das strafbare Verhalten
aufgrund persönlicher Umstände der Anwältin oder des Anwalts als entschuldbar
oder erklärbar erscheint, kann für die aufsichtsrechtliche Bewertung im Rahmen
von Art. 8 Abs. lit. b BGFA nicht ausschlaggebend sein.
Schliesslich dienen die persönlichen Voraussetzungen für den Eintrag im
Register (Art. 8 BGFA) weder der Bestrafung noch der Disziplinierung der einzelnen
Anwältin oder des einzelnen Anwalts, sondern dem Schutz des Vertrauens der
aktuellen und potenziellen Klientschaft, mithin des Publikums, in die
Anwaltschaft (vgl. oben E. 2.1). Dies impliziert einen objektiven
Bewertungsmassstab, was auch der Beschwerdeführer zu anerkennen scheint. Die
subjektiven Umstände, die der Beschwerdeführer in die Waagschale wirft,
vermögen die Schwere seiner Straftaten aus aufsichtsrechtlicher Sicht also von
vornherein nicht zu relativieren.
3.2.4
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann auch, wenn er die
Löschung im Register für unverhältnismässig hält, weil sich seine
Lebenssituation seither gebessert habe, von ihm keine Rückfallgefahr ausgehe
und die Löschung im Register für ihn besonders einschneidend sei. Gegenstand
der Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht, ob die Löschung im Register der
betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann, sondern einzig, ob die
Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts
steht. Dies folgt bereits daraus, dass die Aufsichtsbehörde nach dem klaren
Gesetzeswortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9
BGFA sowie dem Zweck der gesetzlichen Regelung (Schutz der Klientschaft; vgl.
oben E. 2.1) die Löschung im Register anordnen muss, sobald sie das
strafbare Verhalten für nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar erkannt hat (vgl.
oben E. 2.2). Ihr ist es insbesondere verwehrt, unter dem Titel der
Verhältnismässigkeit aufgrund subjektiver Umstände auf die Anordnung der
Löschung zu verzichten. Die Annahme der Vorinstanz, die berufliche Tätigkeit
des Beschwerdeführers neige sich wohl dem Ende zu, erweist sich vor diesem
Hintergrund als irrelevant. Sind die Delikte des Beschwerdeführers objektiv mit
dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren, wäre der Beschwerdeführer auch dann im
Register zu löschen, wenn er das Rentenalter noch nicht erreicht hätte.
3.2.5
Haben die subjektiven Umstände des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf
den Verfahrensausgang, vermag auch der Bericht seiner Therapeutin zu seiner
Krankengeschichte, den der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nachgereicht
hat, am Verfahrensausgang nichts zu ändern. Aus demselben Grund kann auf die
Einvernahme der Therapeutin, die der Beschwerdeführer als Beweismittel anbietet,
verzichtet werden.
3.2.6
Was schliesslich das Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung angeht,
das der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, ist darauf hinzuweisen,
dass das Gesetz diesem Aspekt bereits indirekt Rechnung trägt. Denn
strafrechtliche Verurteilungen stehen dem Eintrag im Anwaltsregister nur so
lange entgegen, als sie im Privatauszug aus dem Strafregister erscheinen (vgl.
VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.3). Wenn also dereinst
die relevanten Fristen abgelaufen sind und die Straftaten nicht mehr im
Privatauszug erscheinen, wird sich der Beschwerdeführer wieder im Register
eintragen lassen können, sofern er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 7
und 8 BGFA erfüllt.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer die persönliche
Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA für den Eintrag im
Anwaltsregister derzeit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nach
Art. 9 BGFA die Löschung des Beschwerdeführers angeordnet. Der
angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).