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Entscheid

VB.2023.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00351

5. Oktober 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24861)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00351

Urteil

der 3. Kammer

vom 5. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Löschung

im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

E-Mail vom 10. Februar 2021 teilte Rechtsanwalt C, Land F, der

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich mit, dass

gegen den im kantonalen Register eingetragenen Rechtsanwalt A vor dem Landesgericht D/Land F

ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Die Aufsichtskommission ersuchte

daraufhin A unter Hinweis auf die Meldepflicht gemäss Art. 12 lit. j

des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der

Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61), sie ungesäumt über die

Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens und den Ausgang hinsichtlich

der Strafanzeige sowie über einen allfälligen Eintrag im Strafregister zu

informieren. A kam seiner Informationspflicht in der Folge nicht nach. Hingegen

informierte Rechtsanwalt C die Aufsichtskommission mit Eingabe vom 23. September

2022, dass das Landesgericht D/Land F mit rechtskräftigem Urteil vom

14. Januar 2022 A wegen des Vergehens des Betrugs, des Verbrechens der

Körperverletzung, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der

Beleidigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und zu einer

unbedingten Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 150.-

verurteilt habe. Gemäss diesem Urteil konsumierte A am 15. August 2020 in

einer Gaststätte Wein im Gesamtwert von EUR 17.50, ohne zu bezahlen,

wodurch er nach Recht des Landes F den Tatbestand des Betrugs erfüllte.

Anschliessend schlug er die Wirtin, die ihm nachgeeilt war, durch mehrere

Schläge zu Boden und trat sie sodann gegen den Brustkorb, wodurch die Wirtin einen

Bruch der achten und neunten Rippe erlitt. Diesen Vorgang qualifizierte das

Landesgericht D als vorsätzliche Körperverletzung und fahrlässige schwere

Körperverletzung. Aufgrund eines Schlags von A in das Gesicht der Wirtin

zerbrach der Bügel ihrer Gleitsichtbrille, worin das Landesgericht D eine

Sachbeschädigung sah. Schliesslich beschimpfte er am 25. Januar 2021 in E

einen Polizeibeamten, wofür ihn das Landesgericht D wegen Beleidigung

verurteilte.

B. Mit Beschluss

vom 1. Dezember 2022 eröffnete die Aufsichtskommission gegen A ein

Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. j

BGFA) sowie ein Verfahren betreffend Löschung im kantonalen Anwaltsregister.

Zugleich forderte sie A auf, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen.

Aus dem eingereichten Strafregisterauszug vom 22. Februar 2023 ergaben

sich neben der Verurteilung durch das Landesgericht D vier weitere

strafrechtliche Verdikte gegen A:

·

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 22. Oktober 2019:

Fünf Vergehen und Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember

1958 (SVG; SR 741.01) und zusätzlich eine Hinderung einer Amtshandlung,

Bestrafung mit 120 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und Fr. 3'000.- Busse;

·

Urteil des Amtsgerichts H/Land D vom 29. Juli 2020:

Körperverletzung, ein Strassenverkehrsdelikt und mehrfache Beleidigungen,

Bestrafung mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt;

·

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 28. September 2020:

Mehrfache Widerhandlungen gegen das SVG, Bestrafung mit 60 Tagessätzen

Geldstrafe unbedingt und Fr. 50.- Busse;

·

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 9. Februar 2022:

Mehrfache Beschimpfung, Bestrafung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe

unbedingt.

C. Mit

Beschluss vom 4. Mai 2023 auferlegte die Aufsichtskommission A wegen

Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. j BGFA eine Busse

von Fr. 3'000.- (Dispositivziffer 1). Zugleich ordnete sie die

Löschung von A im kantonalen Anwaltsregister an (Dispositivziffer 2).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2023 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des

Beschlusses der Aufsichtskommission vom 4. Mai 2023 sowie seine Belassung

im Anwaltsregister des Kantons Zürich, eventualiter die Rückweisung an die

Aufsichtskommission, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 %

MWST) zulasten der Staatskasse des Kantons Zürich.

Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli

2023.

auf eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 4. September 2023 reichte

A einen Arztbericht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen Anordnungen in

Anwendung des BGFA kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Diese

betrifft nur die Löschung im kantonalen Anwaltsregister (Dispositivziffer 2).

Dispositiv

Nicht angefochten und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach die

Busse wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. j BGFA;

Dispositivziffer 1).

2.

2.1 Anwältinnen

und Anwälte, die eine der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den

Registereintrag nicht mehr erfüllen, sind nach Art. 9 BGFA im kantonalen

Anwaltsregister zu löschen. Zu den persönlichen Voraussetzungen des

Registereintrags gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, dass

gegen die Anwältin oder den Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt

wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei

denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug des

Strafregisters (seit 23. Januar 2023: Art. 41 des

Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 [StReG; SR 330]; zuvor: Art. 371

StGB). Diese und die übrigen persönlichen Voraussetzungen des Registereintrags

nach Art. 8 Abs. 1 BGFA dienen der Sicherstellung des Vertrauens der

Klientschaft in die Anwaltschaft. Dieses Vertrauen bedingt, dass Anwälte als

seriös gelten und einen ehrenhaften Ruf geniessen (VGr, 11. September

2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2; vgl. auch BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr,

26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2). Mit dem Anwaltsberuf nicht

vereinbar sind demgemäss Straftaten, welche die Vertrauenswürdigkeit des

Anwalts zerstören und das Vertrauen in den Berufsstand untergraben. Dazu zählen

nach der Rechtsprechung in erster Linie Delikte, die in einem Zusammenhang mit

der beruflichen Tätigkeit des Anwalts stehen, namentlich Vermögens-, Urkunden-

oder Delikte gegen die Rechtspflege wie die Geldwäscherei (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1;

BGr, 26. August 2022, 2C_1039/2021, E. 5.2; BGr, 22. August

2019, 2C_90/2019, E. 6.2.2; BGr, 22. Juli 2013, 2C_430/2013, E. 4.6;

VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2 und 4.4.3; Botschaft

vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte, BBl 1999 650 Ziff. 232.52). Aber auch Straftaten, die

ein Anwalt in einem rein privaten Kontext und nicht in Ausübung seiner

beruflichen Tätigkeit begeht, können unter Umständen seine Vertrauenswürdigkeit

zerstören und die Löschung im Register nach sich ziehen (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1;

VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.2). Die Löschung im

Register kommt also auch in Betracht, wenn die Anwältin oder der Anwalt

gravierende Straftaten verübt, die mit der beruflichen Tätigkeit jedenfalls

nicht typischerweise zusammenhängen, namentlich bei strafbaren Handlungen gegen

Leib und Leben, wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung,

sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Delikte gegen die

Willensfreiheit (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 133;

Staehelin/Oetiker in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar

zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 8 BGFA N. 20).

Verurteilungen im Ausland können zur Löschung im Register führen, wenn das

betreffende Verhalten auch in der Schweiz strafbar ist und die Straftat im

Privatauszug aus dem Strafregister erscheint (François Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la

profession d’avocat, Bern 2009, Rz. 616).

2.2 In der

Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Verurteilung mit dem Anwaltsberuf

vereinbar ist, gesteht die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde erhebliches

Ermessen zu. In der Ausübung dieses Ermessens hat die Aufsichtsbehörde aber

immerhin den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)

einzuhalten. Die Löschung im Register setzt also voraus, dass das bestrafte

Verhalten eine gewisse Schwere erreicht und die Löschung im Register damit in

einem vernünftigen Verhältnis steht (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 21. Juli

2010, 2C_183/2010, E. 2.3). Kommt die Aufsichtsbehörde zum Schluss, dass

das strafbare Verhalten mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar und die

Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA nicht mehr erfüllt

ist, hat sie allerdings kein (Rechtsfolge-)Ermessen mehr und muss sie die

Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGr, 26. August

2022, 2C_1039/2021, E. 5.3).

3.

3.1 Die

Vorinstanz hat die Löschung im Register angeordnet, weil zwar nicht eine

einzelne, jedoch die strafbaren Handlungen und Verurteilungen des

Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass das

Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Klienten

gefährdet sein könnte. Sein in den letzten Jahren sehr regelmässiges,

strafrechtlich relevantes Verhalten sei mit der Ausübung des Anwaltsberufs

nicht vereinbar. Die Löschung im Register sei verhältnismässig, zumal sich der

Beschuldigte bereits deutlich im Pensionsalter befinde und sich seine

anwaltliche Tätigkeit wohl ohnehin dem Ende zuneige.

3.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen

vorbringt, überzeugt nicht.

3.2.1

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Sachverhaltsdarstellung

im Urteil des Landesgerichts D unzutreffend sei, seine Zechprellerei nicht

vorsätzlich gewesen sei und er "nie eine am Boden liegende Frau mit seinen

Füssen traktieren" würde, ist ihm zu entgegnen, dass er solche materiellen

Einwendungen nach Treu und Glauben im Rahmen eines strafrechtlichen

Rechtsmittelverfahrens hätte vorbringen können und müssen (vgl. BGr, 26. August

2022, 2C_1039/2021, E. 6.3; BGr, 1. Juli 2010, 2C_119/2010, E. 2.3;

VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 3.4.4). Der

Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass es ihm unzumutbar gewesen

wäre, im Land F ein Rechtsmittel zu ergreifen, sondern begründet seinen

Verzicht hierauf damit, dass er die Angelegenheit habe abschliessen wollen.

Dass die rechtskräftige Verurteilung für ihn auch aufsichtsrechtliche

Konsequenzen haben könnte, musste dem Beschwerdeführer als erfahrenem

Rechtsanwalt klar sein. Es spricht nichts dagegen, in der aufsichtsrechtlichen

Beurteilung auf die Darstellung des Sachverhalts im Urteil des Landesgerichts D

abzustellen.

3.2.2

Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich bei den ihm zur Last gelegten

Straftaten keineswegs um "vorwiegend nicht schwerwiegende Bagatelldelikte".

Nur schon seine Strassenverkehrsdelikte gehen deutlich über geringfügige

Geschwindigkeitsübertretungen hinaus. Hinzu kommt, dass zwei der fünf

Verurteilungen des Beschwerdeführers Delikte gegen Leib und Leben zum

Gegenstand haben, wobei die Verurteilung durch das Landesgericht D wegen

"des Verbrechens der Körperverletzung" (vorsätzliche Körperverletzung,

fahrlässige schwere Körperverletzung) und auch angesichts des im Urteil geschilderten

Tathergangs besonders schwer wiegt. Man könnte sich die Frage stellen, ob diese

Verurteilung nicht bereits für sich alleine genommen die Vertrauenswürdigkeit

des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt zerstört und den Ruf des Berufstands

derart untergräbt, dass der Beschwerdeführer im Register gelöscht werden muss.

Auf jeden Fall bewegt sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessenspielraums,

wenn sie diese Straftat im Verbund mit den übrigen Straftaten würdigt und die

Straftaten des Beschwerdeführers insgesamt für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar

und damit für schwer genug befindet, um die Löschung im Register nach sich zu

ziehen (vgl. zur gesamthaften Würdigung mehrerer Straftaten BGE 137 II 425 E. 6.3;

Bohnet/Martenet, Rz. 615).

3.2.3

Dem Beschwerdeführer ist es keine Hilfe, wenn er seine Straftaten mit

seiner "Lebenskrise" erklären will. Ob das strafbare Verhalten

aufgrund persönlicher Umstände der Anwältin oder des Anwalts als entschuldbar

oder erklärbar erscheint, kann für die aufsichtsrechtliche Bewertung im Rahmen

von Art. 8 Abs. lit. b BGFA nicht ausschlaggebend sein.

Schliesslich dienen die persönlichen Voraussetzungen für den Eintrag im

Register (Art. 8 BGFA) weder der Bestrafung noch der Disziplinierung der einzelnen

Anwältin oder des einzelnen Anwalts, sondern dem Schutz des Vertrauens der

aktuellen und potenziellen Klientschaft, mithin des Publikums, in die

Anwaltschaft (vgl. oben E. 2.1). Dies impliziert einen objektiven

Bewertungsmassstab, was auch der Beschwerdeführer zu anerkennen scheint. Die

subjektiven Umstände, die der Beschwerdeführer in die Waagschale wirft,

vermögen die Schwere seiner Straftaten aus aufsichtsrechtlicher Sicht also von

vornherein nicht zu relativieren.

3.2.4

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann auch, wenn er die

Löschung im Register für unverhältnismässig hält, weil sich seine

Lebenssituation seither gebessert habe, von ihm keine Rückfallgefahr ausgehe

und die Löschung im Register für ihn besonders einschneidend sei. Gegenstand

der Verhältnismässigkeitsprüfung ist nicht, ob die Löschung im Register der

betroffenen Person subjektiv zugemutet werden kann, sondern einzig, ob die

Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts

steht. Dies folgt bereits daraus, dass die Aufsichtsbehörde nach dem klaren

Gesetzeswortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 9

BGFA sowie dem Zweck der gesetzlichen Regelung (Schutz der Klientschaft; vgl.

oben E. 2.1) die Löschung im Register anordnen muss, sobald sie das

strafbare Verhalten für nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar erkannt hat (vgl.

oben E. 2.2). Ihr ist es insbesondere verwehrt, unter dem Titel der

Verhältnismässigkeit aufgrund subjektiver Umstände auf die Anordnung der

Löschung zu verzichten. Die Annahme der Vorinstanz, die berufliche Tätigkeit

des Beschwerdeführers neige sich wohl dem Ende zu, erweist sich vor diesem

Hintergrund als irrelevant. Sind die Delikte des Beschwerdeführers objektiv mit

dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren, wäre der Beschwerdeführer auch dann im

Register zu löschen, wenn er das Rentenalter noch nicht erreicht hätte.

3.2.5

Haben die subjektiven Umstände des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf

den Verfahrensausgang, vermag auch der Bericht seiner Therapeutin zu seiner

Krankengeschichte, den der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nachgereicht

hat, am Verfahrensausgang nichts zu ändern. Aus demselben Grund kann auf die

Einvernahme der Therapeutin, die der Beschwerdeführer als Beweismittel anbietet,

verzichtet werden.

3.2.6

Was schliesslich das Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung angeht,

das der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, ist darauf hinzuweisen,

dass das Gesetz diesem Aspekt bereits indirekt Rechnung trägt. Denn

strafrechtliche Verurteilungen stehen dem Eintrag im Anwaltsregister nur so

lange entgegen, als sie im Privatauszug aus dem Strafregister erscheinen (vgl.

VGr, 11. September 2021, VB.2021.00459, E. 4.4.3). Wenn also dereinst

die relevanten Fristen abgelaufen sind und die Straftaten nicht mehr im

Privatauszug erscheinen, wird sich der Beschwerdeführer wieder im Register

eintragen lassen können, sofern er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen von Art. 7

und 8 BGFA erfüllt.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer die persönliche

Voraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA für den Eintrag im

Anwaltsregister derzeit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht nach

Art. 9 BGFA die Löschung des Beschwerdeführers angeordnet. Der

angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung verwehrt (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).