VB.2023.00352
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00352
26. April 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25543)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00352
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. April 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 den Führerausweis aufgrund einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b
Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) für die Dauer eines
Monats und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 9. Januar 2023 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
auf eine Administrativmassnahme zu verzichten, eventualiter sei einzig eine
Massnahme nach Art. 16a SVG zu prüfen. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
A reichte dagegen am 23. Juni 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte, den angefochtene Einspracheentscheid des
Strassenverkehrsamts aufzuheben und auf eine
Administrativmassnahme zu verzichten, eventualiter sei einzig eine Verwarnung
auszusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Sicherheitsdirektion teilte am 28. Juni 2023 mit, auf eine Vernehmlassung
zu verzichten; das Strassenverkehrsamt beantragte am 21. Juli 2023 die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und § 38b Abs. 2 VRG). Da im
vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid
durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der Beschwerdeführer lenkte am Freitag, 8. Juli 2022,
um ca. 20.15 Uhr den Personenwagen mit dem Kontrollschild 01 auf der
Autobahn A14 Richtung Sihlbrugg. Auf dem Gemeindegebiet Steinhausen touchierte
sein Fahrzeug bei einem Überholmanöver die Mittelleitplanke. Dabei wurde die
linke Fahrzeugseite beschädigt. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt ohne
anzuhalten fort und avisierte von zu Hause aus die Polizei.
Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 15. September
2022.
als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im
Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis
für die Dauer eines Monats. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit
Strafbefehl vom 28. September 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug den Beschwerdeführer der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes
gemäss Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte
ihn mit einer Busse von Fr. 250.-.
Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft
erwachsen war, verfügte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember
2022.
aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
und 16b Abs. lit. a SVG einen einmonatigen Führerausweisentzug.
3.
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c
SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein
leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer
durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie
liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit
anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch
und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September
2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3).
Nach der Rechtsprechung müssen für die Annahme einer leichten
Widerhandlung eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ
gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im
Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer
erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr
besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung
naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen
Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017,
E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1
SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine Gefährdung Dritter bestanden.
Entgegen der Darstellung im Polizeirapport habe er sich mit dem vom ihm
gelenkten Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision mit der Mittelleitplanke nicht
auf gleicher Höhe mit dem überholten Fahrzeug befunden, sondern sei noch eine
Fahrzeuglänge beziehungsweise vier bis fünf Meter hinter diesem gewesen. Eine
Gefährdung der Insassen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs sei deshalb
auszuschliessen. Weiter sei die Strecke frei gewesen und es seien keine
weiteren Fahrzeuge gefolgt.
4.2
Im
Selbstunfall hat sich die konkrete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers als
Fahrzeuglenker im Unfall mit Sachschaden manifestiert. Aufgrund der Akten ist
aber nicht erstellt, dass Dritte konkret gefährdet wurden, dies gilt
insbesondere für Personen im überholten Fahrzeug. Da aber auch eine erhöhte
abstrakte Gefährdung Dritter relevant ist, ist zu prüfen, ob und welche erhöhte
abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer bestand.
Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug kollidierte mit
einer Geschwindigkeit von circa 120 km/h mit der Mittelleitplanke. Dabei wurde
die gesamte linke Fahrzeugseite von der Front- bis zur Heckstossstange
beschädigt und der Ausspiegel links abgerissen. Die Polizei schätzte den
Sachschaden auf Fr. 10'000.-. An der Leitplanke und auf der Fahrbahn
wurden keine Beschädigungen oder unfallrelevante Spuren festgestellt. Es war
sonnig und die Fahrbahn trocken, die Sicht uneingeschränkt und klar. Zum
Verkehrsaufkommen finden sich keine Angaben in den Akten. Der Unfall ereignete
sich am Freitag, 8. Juli 2023, zwischen 20.10 und 20.15 Uhr auf der
Autobahn in Steinhausen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass zwar kein
Berufsverkehr mehr herrschte, aber dennoch an einem Freitagabend mit schönem
Sommerwetter immer noch etliche Fahrzeuge unterwegs waren; jedenfalls kann
nicht angenommen werden, es habe praktisch kein Verkehr mehr geherrscht.
Das Bundesgericht hat
verschiedentlich Selbstunfälle wegen nicht mehr geringer Gefährdung Dritter als
mittelschwere Widerhandlungen qualifiziert (vgl. BGr, 4. Februar 2020,
1C_364/2019: Streifkollision mit Mittelleitplanke auf der A1 mit 100 km/h
um 7.45 Uhr; BGr, 12. Juli 2010, 1C_83/2010: Nichtbeherrschung des
Fahrzeugs auf einer samstags um 16.05 Uhr stark frequentierten, als
Autobahnzubringer dienenden Autostrasse mit signalisierter
Höchstgeschwindigkeit 100 km/h, Kollision mit Leitplanke, Drehung des
Personenwagens um die eigene Achse, zweite Kollision mit Seitenabschrankung;
BGr, 8. April 2016, 1C_656/2015: Kollision mit einem Inselschutzpfosten
bei einem Fussgängerstreifen in der Stadt Zürich um 17.20 Uhr beim Versuch,
einen ins Auto geratenen Vogel zu verscheuchen). Einschlägig ist insbesondere
das Urteil vom 4. Februar 2020, dem ein mit Ausnahme der Uhrzeit praktisch
identischer Sachverhalt zugrunde liegt. Das Bundesgericht hat dabei
festgehalten, dass ein vom Lenker nicht mehr beherrschtes Fahrzeug
indessen insbesondere auf Autobahnen, wo ausschliesslich mit hohen
Geschwindigkeiten gefahren wird, immer eine ernstliche Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer bedeute. Es bestehe vor allem das Risiko von Auffahrunfällen
mit erheblichen Folgen für die Beteiligten. Infolge der Streifkollision mit der
Mittelleitplanke habe der Lenker angesichts seiner hohen Geschwindigkeit von
100.
km/h mit einem unkontrollierten Verhalten des von ihm gelenkten
Personenwagens rechnen müssen. Unter den gegebenen Umständen wäre eine konkrete
Gefährdung oder gar eine Verletzung Dritter wegen des Verlusts der Kontrolle
über das Fahrzeug denkbar gewesen, weshalb nicht mehr von einer geringen Gefahr
im Sinne von Art. 16a SVG ausgegangen werden
könne (BGr, 4. Februar 2020, 1C_364/2019, E. 3.3).
Vorliegend ist einerseits von einem geringeren Verkehrsaufkommen auszugehen,
anderseits von einer um 20 % höheren Geschwindigkeit und damit einer 44 %
höheren vorhandenen kinetischen Energie. Somit liegen bezüglich der
Drittgefährdung durchaus vergleichbare Verhältnisse vor und es kann auch
vorliegend nicht mehr von einer nur geringen Gefährdung dritter
Verkehrsteilnehmer gesprochen werden.
4.3
Der
Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei davon ausgegangen, dass das andere
Fahrzeug auf seine Fahrspur drifte und sein damaliges Fahrmanöver auf das
Vermeiden einer Kollision ausgerichtet war. Dieser Umstand sei bis anhin nie
diskutiert, geschweige denn berücksichtigt worden.
Anlässlich der Einvernahme durch die Zuger Polizei am Abend
des Vorfalls gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, als er ein anderes Fahrzeug
überholt habe, habe er einen kurzen Moment gedacht, dass das andere Fahrzeug
auf seine Spur komme. Er müsse zugeben, dass er in dem Moment ein wenig zu
unaufmerksam gewesen sei. Auf die spätere Frage, also sei es rein seine Schuld,
antwortete er mit ja, es sei reines Selbstverschulden. Damit hat der
Beschwerdeführer klarerweise eingestanden, dass ihn ein Verschulden trifft.
Sodann erachtete auch die Strafbehörde ein (angesichts der Bussenhöhe wohl
leichtes) Verschulden des Beschwerdeführers als gegeben. Die Strafbehörde ging
Dispositiv
demnach nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei durch das Fehlverhalten des
Fahrzeugs zu seinem Fahrmanöver veranlasst worden, sodass ihn keine Schuld
treffe. Es gibt deshalb keinen Grund, nicht auf die Aussagen des
Beschwerdeführers und auf die Feststellungen im Strafbefehl abzustellen. Damit
trifft den Beschwerdeführer ein jedenfalls leichtes Verschulden.
4.4 Zusammenfassend
ist von einer nicht mehr geringen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und
einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt
demnach eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG vor.
5.
Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der
Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens
für einen Monat entzogen, wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG diese
Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf. Der vorliegende Führerausweisentzug
von einem Monat erweist sich damit als rechtmässig.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.