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Entscheid

VB.2023.00352

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00352

26. April 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25543)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00352

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. April 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 den Führerausweis aufgrund einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b

Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) für die Dauer eines

Monats und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 9. Januar 2023 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und

auf eine Administrativmassnahme zu verzichten, eventualiter sei einzig eine

Massnahme nach Art. 16a SVG zu prüfen. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

A reichte dagegen am 23. Juni 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein und beantragte, den angefochtene Einspracheentscheid des

Strassenverkehrsamts aufzuheben und auf eine

Administrativmassnahme zu verzichten, eventualiter sei einzig eine Verwarnung

auszusprechen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die

Sicherheitsdirektion teilte am 28. Juni 2023 mit, auf eine Vernehmlassung

zu verzichten; das Strassenverkehrsamt beantragte am 21. Juli 2023 die kostenpflichtige

Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 und § 38b Abs. 2 VRG). Da im

vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid

durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

Der Beschwerdeführer lenkte am Freitag, 8. Juli 2022,

um ca. 20.15 Uhr den Personenwagen mit dem Kontrollschild 01 auf der

Autobahn A14 Richtung Sihlbrugg. Auf dem Gemeindegebiet Steinhausen touchierte

sein Fahrzeug bei einem Überholmanöver die Mittelleitplanke. Dabei wurde die

linke Fahrzeugseite beschädigt. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt ohne

anzuhalten fort und avisierte von zu Hause aus die Polizei.

Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 15. September

2022.

als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im

Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis

für die Dauer eines Monats. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit

Strafbefehl vom 28. September 2022 sprach die Staatsanwaltschaft des

Kantons Zug den Beschwerdeführer der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes

gemäss Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte

ihn mit einer Busse von Fr. 250.-.

Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft

erwachsen war, verfügte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember

2022.

aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

und 16b Abs. lit. a SVG einen einmonatigen Führerausweisentzug.

3.

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c

SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein

leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer

durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie

liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden

Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit

anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch

und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September

2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3).

Nach der Rechtsprechung müssen für die Annahme einer leichten

Widerhandlung eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ

gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im

Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer

erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr

besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung

naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen

Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017,

E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1

SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine Gefährdung Dritter bestanden.

Entgegen der Darstellung im Polizeirapport habe er sich mit dem vom ihm

gelenkten Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision mit der Mittelleitplanke nicht

auf gleicher Höhe mit dem überholten Fahrzeug befunden, sondern sei noch eine

Fahrzeuglänge beziehungsweise vier bis fünf Meter hinter diesem gewesen. Eine

Gefährdung der Insassen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs sei deshalb

auszuschliessen. Weiter sei die Strecke frei gewesen und es seien keine

weiteren Fahrzeuge gefolgt.

4.2

Im

Selbstunfall hat sich die konkrete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers als

Fahrzeuglenker im Unfall mit Sachschaden manifestiert. Aufgrund der Akten ist

aber nicht erstellt, dass Dritte konkret gefährdet wurden, dies gilt

insbesondere für Personen im überholten Fahrzeug. Da aber auch eine erhöhte

abstrakte Gefährdung Dritter relevant ist, ist zu prüfen, ob und welche erhöhte

abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer bestand.

Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug kollidierte mit

einer Geschwindigkeit von circa 120 km/h mit der Mittelleitplanke. Dabei wurde

die gesamte linke Fahrzeugseite von der Front- bis zur Heckstossstange

beschädigt und der Ausspiegel links abgerissen. Die Polizei schätzte den

Sachschaden auf Fr. 10'000.-. An der Leitplanke und auf der Fahrbahn

wurden keine Beschädigungen oder unfallrelevante Spuren festgestellt. Es war

sonnig und die Fahrbahn trocken, die Sicht uneingeschränkt und klar. Zum

Verkehrsaufkommen finden sich keine Angaben in den Akten. Der Unfall ereignete

sich am Freitag, 8. Juli 2023, zwischen 20.10 und 20.15 Uhr auf der

Autobahn in Steinhausen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass zwar kein

Berufsverkehr mehr herrschte, aber dennoch an einem Freitagabend mit schönem

Sommerwetter immer noch etliche Fahrzeuge unterwegs waren; jedenfalls kann

nicht angenommen werden, es habe praktisch kein Verkehr mehr geherrscht.

Das Bundesgericht hat

verschiedentlich Selbstunfälle wegen nicht mehr geringer Gefährdung Dritter als

mittelschwere Widerhandlungen qualifiziert (vgl. BGr, 4. Februar 2020,

1C_364/2019: Streifkollision mit Mittelleitplanke auf der A1 mit 100 km/h

um 7.45 Uhr; BGr, 12. Juli 2010, 1C_83/2010: Nichtbeherrschung des

Fahrzeugs auf einer samstags um 16.05 Uhr stark frequentierten, als

Autobahnzubringer dienenden Autostrasse mit signalisierter

Höchstgeschwindigkeit 100 km/h, Kollision mit Leitplanke, Drehung des

Personenwagens um die eigene Achse, zweite Kollision mit Seitenabschrankung;

BGr, 8. April 2016, 1C_656/2015: Kollision mit einem Inselschutzpfosten

bei einem Fussgängerstreifen in der Stadt Zürich um 17.20 Uhr beim Versuch,

einen ins Auto geratenen Vogel zu verscheuchen). Einschlägig ist insbesondere

das Urteil vom 4. Februar 2020, dem ein mit Ausnahme der Uhrzeit praktisch

identischer Sachverhalt zugrunde liegt. Das Bundesgericht hat dabei

festgehalten, dass ein vom Lenker nicht mehr beherrschtes Fahrzeug

indessen insbesondere auf Autobahnen, wo ausschliesslich mit hohen

Geschwindigkeiten gefahren wird, immer eine ernstliche Gefahr für andere

Verkehrsteilnehmer bedeute. Es bestehe vor allem das Risiko von Auffahrunfällen

mit erheblichen Folgen für die Beteiligten. Infolge der Streifkollision mit der

Mittelleitplanke habe der Lenker angesichts seiner hohen Geschwindigkeit von

100.

km/h mit einem unkontrollierten Verhalten des von ihm gelenkten

Personenwagens rechnen müssen. Unter den gegebenen Umständen wäre eine konkrete

Gefährdung oder gar eine Verletzung Dritter wegen des Verlusts der Kontrolle

über das Fahrzeug denkbar gewesen, weshalb nicht mehr von einer geringen Gefahr

im Sinne von Art. 16a SVG ausgegangen werden

könne (BGr, 4. Februar 2020, 1C_364/2019, E. 3.3).

Vorliegend ist einerseits von einem geringeren Verkehrsaufkommen auszugehen,

anderseits von einer um 20 % höheren Geschwindigkeit und damit einer 44 %

höheren vorhandenen kinetischen Energie. Somit liegen bezüglich der

Drittgefährdung durchaus vergleichbare Verhältnisse vor und es kann auch

vorliegend nicht mehr von einer nur geringen Gefährdung dritter

Verkehrsteilnehmer gesprochen werden.

4.3

Der

Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei davon ausgegangen, dass das andere

Fahrzeug auf seine Fahrspur drifte und sein damaliges Fahrmanöver auf das

Vermeiden einer Kollision ausgerichtet war. Dieser Umstand sei bis anhin nie

diskutiert, geschweige denn berücksichtigt worden.

Anlässlich der Einvernahme durch die Zuger Polizei am Abend

des Vorfalls gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, als er ein anderes Fahrzeug

überholt habe, habe er einen kurzen Moment gedacht, dass das andere Fahrzeug

auf seine Spur komme. Er müsse zugeben, dass er in dem Moment ein wenig zu

unaufmerksam gewesen sei. Auf die spätere Frage, also sei es rein seine Schuld,

antwortete er mit ja, es sei reines Selbstverschulden. Damit hat der

Beschwerdeführer klarerweise eingestanden, dass ihn ein Verschulden trifft.

Sodann erachtete auch die Strafbehörde ein (angesichts der Bussenhöhe wohl

leichtes) Verschulden des Beschwerdeführers als gegeben. Die Strafbehörde ging

Dispositiv

demnach nicht davon aus, der Beschwerdeführer sei durch das Fehlverhalten des

Fahrzeugs zu seinem Fahrmanöver veranlasst worden, sodass ihn keine Schuld

treffe. Es gibt deshalb keinen Grund, nicht auf die Aussagen des

Beschwerdeführers und auf die Feststellungen im Strafbefehl abzustellen. Damit

trifft den Beschwerdeführer ein jedenfalls leichtes Verschulden.

4.4 Zusammenfassend

ist von einer nicht mehr geringen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und

einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt

demnach eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG vor.

5.

Nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wird der

Lernfahr- oder Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung mindestens

für einen Monat entzogen, wobei gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG diese

Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf. Der vorliegende Führerausweisentzug

von einem Monat erweist sich damit als rechtmässig.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.