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Entscheid

VB.2023.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00353

27. Oktober 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24919)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00353

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

Klinik A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei

Zürich,

Verkehrstechnische

Abteilung,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der internationale Radsportverband (Union Cycliste Internationale [UCI])

vergab 2018 die Rad-Strassen-Weltmeisterschaft 2024, an welchem Anlass erstmals

auch die Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft integriert werden sollte, an

die Schweiz. Die Stadt und der Kanton Zürich bewarben sich in der Folge

gemeinsam als Austragungsort, wobei die Eckpunkte der Rennstreckenführungen

entsprechend den Anforderungen der UCI, namentlich auch jene der mehrfach zu

befahrenden Schlussrunde (Circuit Normal), mit dem Sechseläutenplatz als Zielort

in der Bewerbung dargelegt wurden. Im März 2019 erhielten die Stadt und der

Kanton Zürich den Zuschlag vom Radsportverband Swiss Cycling. In der Folge

gründeten sie zusammen mit dem Verband Schweizer Radsport Swiss Cycling den

"Verein UCI-Weltmeisterschaften Rad- und Para-Cycling Strasse Zürich

2024", welcher Veranstalter der Rad- und

Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft und Vertragspartner der UCI ist (vgl.

www.zh.ch > Sport & Kultur > Sport > Rad-WM 2024 [besucht am 18. September

2023]). Am 22. November 2022 erteilte das Strassenverkehrsamt des Kantons

Zürich dem Veranstalter in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 und 3

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) einstweilen

und unter Nebenbestimmungen die Bewilligung, die UCI Rad- und

Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaften 2024 vom (Samstag,) 21. bis

(Sonntag,) 29. September 2024 samt Volksrennen im Kanton Zürich

durchzuführen. Geplant sind im genannten Zeitraum insgesamt rund

50 Radrennen sowie zwei Volksrennen. Zu den Rennen der

Rad-Strassen-Weltmeisterschaft werden rund 1'000 Fahrerinnen und Fahrer aus

75 Nationen, zu jenen der Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft rund 300

Athletinnen und Athleten aus 40 Ländern erwartet (vgl. www.zh.ch >

Sport & Kultur > Sport > Rad-WM 2024 [besucht am 18. September 2023]).

B. Die

Kantonspolizei Zürich wie auch die Stadt Zürich erarbeiteten auf Grundlage der

geplanten Rennstreckenführungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit

Verkehrskonzepte. Der Regierungsrat des Kantons Zürich nahm jenes der

Kantonspolizei mit Beschluss Nr. 112/2023 vom 1. Februar 2023 zur

Kenntnis und hielt fest, dass die Umsetzung des Verkehrskonzeptes den fachlich

zuständigen Direktionen obliege. Am 9. Februar 2023 erliess die

Kantonspolizei Zürich gestützt auf den regierungsrätlichen Beschluss vom

1. Februar 2023 und in Erwägung der Zustimmung der betroffenen

Anrainergemeinden eine sehr detaillierte Verfügung betreffend temporäre

Verkehrsanordnungen für die Durchführung der UCI Rad- und

Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft 2024. Diese Verfügung wurde in der

Folge (durch Verweisung) im Amtsblatt des Kantons Zürich (ABl 2023-02-10,

Meldungs-Nr. VE-ZH06-0000000598 bzw. ABl 2023-02-22, Meldungs-Nr.

VE-ZH06-0000000603) sowie in den Publikationsorganen der massnahmenbetroffenen

Gemeinden veröffentlicht.

Die Vorsteherin des Sicherheitsdepartementes der Stadt

Zürich hatte am 23. Dezember 2022 ihrerseits temporäre Verkehrsanordnungen

zur Durchführung der UCI Rad- und Para-Cycling-Strassenweltmeisterschaft vom

21. bis 29. September 2024 für die Stadtkreise 1, 2, 7, 8, 11

und 12 verfügt, publiziert am 18. Januar 2023 im Amtsblatt der Stadt

Zürich.

Erwägungen

II.

Die Klinik A erhob am 10. März 2023 bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen die Verfügung der

Kantonspolizei Zürich vom 9. Februar 2023 und beantragte sinngemäss, unter

Entschädigungsfolge seien die temporären Verkehrsanordnungen vollumfänglich

aufzuheben, eventualiter seien "die temporären Verkehrsanordnungen so

anzupassen und die Durchführung der Rad- und Para-Cycling Weltmeisterschaft

2024.

[…] so zu gestalten, dass die Sicherheit der Patientinnen und Patienten der

Klinik und der Versorgungsauftrag der Klinik jederzeit gewährleistet

werden" könne. Am 27. April 2023 ersuchte die Klinik A in

prozessualer Hinsicht darum, das Rekursverfahren mit einem gegen die Verfügung

der Vorsteherin des Stadtzürcherischen Sicherheitsdepartementes vom

23.

Dezember 2022 gerichteten Neubeurteilungsverfahrens vor dem Stadtrat

der Stadt Zürich "zu koordinieren". Mit Entscheid vom 25. Mai

2023.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht – mit Bezug

auf ein prozessuales Ansinnen – gegenstandslos geworden war

(Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt

Fr. 1'425.- der Klinik A (Dispositivziffer II) und verweigerte

ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III). Dem

Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V).

III.

Am 23. Juni 2023 führte die Klinik A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, in vollumfänglicher Aufhebung des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 2023 sowie der

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 9. Februar 2023 und unter

Entschädigungsfolge sei "[d]as bestehende und bewährte

Verkehrsregime" beizubehalten, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion oder

(subeventualiter) an die Kantonspolizei Zürich zurückzuweisen,

"subsubeventualiter" sei "eine alternative Streckenführung, ohne

Einbezug der Zufahrtswege zur Klinik" festzulegen; in prozessualer

Hinsicht ersuchte die Klinik A um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung sowie darum, das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit dem vor dem

Stadtrat der Stadt Zürich hängigen Neubeurteilungsverfahren betreffend die

temporären Verkehrsanordnungen der Stadt Zürich "zu koordinieren".

Die Sicherheitsdirektion liess sich am 29. Juni 2023

vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom

21.

Juli 2023, auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung sowie die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien das

prozessuale Ersuchen sowie das Rechtsmittel abzuweisen. Mit Präsidialverfügung

vom 25. Juli 2023 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung abgewiesen. Die Klinik A hielt am 21. August 2023 an ihren

Beschwerdeanträgen fest.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 erklärte die Klinik A

den Rückzug ihrer Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen der Kantonspolizei betreffend temporäre Verkehrsanordnungen

zuständig.

1.2

Eine

Beschwerde kann bis zum Versand des Beschwerdeentscheids zurückgezogen werden (vgl.

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5 mit Hinweis u. a. auf VGr,

28.

September 2011, VB.2011.00376, auch zum Folgenden; vgl. ferner

RB 1965 Nr. 13). Die Beschwerdeführerin hat den Rückzug ausdrücklich,

unmissverständlich und bedingungslos erklärt, und die Rückzugserklärung umfasst

das gesamte Beschwerdebegehren. Das Verfahren ist somit als durch Rückzug

erledigt abzuschreiben. Dies kann kraft des § 38b Abs. 1 lit. b VRG und weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine

Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz

geschehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 8, 17 und

20.

ff.; Donatsch, § 63 N. 2, 5 und 9).

2.

2.1

Wer seine

Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat

nach dem Unterliegerprinzip die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 79). Verringert sich der Verfahrensaufwand infolge des

Rückzugs bzw. eines damit verbundenen Verzichts auf einen materiellen Entscheid

erheblich, so können die Gerichtsgebühren herabgesetzt werden (vgl. § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

[GebV VGr, LS 175.252]); erfolgt der Rückzug jedoch erst in einem

fortgeschrittenen Verfahrensstadium, ist (auch) der bis dahin getätigte Aufwand

bei der Festsetzung der Kosten des Abschreibungsentscheids zu berücksichtigen

(vgl. Plüss, § 13 N. 79).

2.2

Das

vorliegende, vergleichsweise anspruchsvolle Verfahren wurde abteilungsintern

priorisiert, um dem nachvollziehbaren Bedürfnis nach einer raschen Überprüfung

des beschwerdegegnerischen Verkehrsregimes sowohl der mit den

Vorbereitungsarbeiten für die Rad- und Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaften

2024.

befassten Akteurinnen und Akteure als auch jenem der von den umstrittenen

Verkehrsanordnungen betroffenen Personen und Institutionen Rechnung zu tragen.

Die Referentin stellte ihren Antrag an die Kammer am 5. Oktober 2023

fertig und übergab die Verfahrensakten an den Koreferenten, welcher sich im

Hinblick auf die für den 9. November 2023 beabsichtigte Urteilsberatung

umgehend mit dem Fall bzw. Referat befasste. Der Beschwerderückzug vom

24.

Oktober 2023 erfolgte mithin erst im fortgeschrittenen

Verfahrensstadium. Zudem bedingte das Verfahren den Erlass einer gesonderten

Präsidialverfügung über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung (oben Ziff. III). Es rechtfertigt sich daher lediglich eine

gemässigte Herabsetzung der Verfahrenskosten.

2.3

Eine

Parteientschädigung ist der als unterliegend zu betrachtenden

Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; oben

E. 2.1).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).