VB.2023.00353
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00353
27. Oktober 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24919)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00353
Verfügung
des Einzelrichters
vom 27. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Klinik A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonspolizei
Zürich,
Verkehrstechnische
Abteilung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der internationale Radsportverband (Union Cycliste Internationale [UCI])
vergab 2018 die Rad-Strassen-Weltmeisterschaft 2024, an welchem Anlass erstmals
auch die Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft integriert werden sollte, an
die Schweiz. Die Stadt und der Kanton Zürich bewarben sich in der Folge
gemeinsam als Austragungsort, wobei die Eckpunkte der Rennstreckenführungen
entsprechend den Anforderungen der UCI, namentlich auch jene der mehrfach zu
befahrenden Schlussrunde (Circuit Normal), mit dem Sechseläutenplatz als Zielort
in der Bewerbung dargelegt wurden. Im März 2019 erhielten die Stadt und der
Kanton Zürich den Zuschlag vom Radsportverband Swiss Cycling. In der Folge
gründeten sie zusammen mit dem Verband Schweizer Radsport Swiss Cycling den
"Verein UCI-Weltmeisterschaften Rad- und Para-Cycling Strasse Zürich
2024", welcher Veranstalter der Rad- und
Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft und Vertragspartner der UCI ist (vgl.
www.zh.ch > Sport & Kultur > Sport > Rad-WM 2024 [besucht am 18. September
2023]). Am 22. November 2022 erteilte das Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich dem Veranstalter in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 und 3
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) einstweilen
und unter Nebenbestimmungen die Bewilligung, die UCI Rad- und
Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaften 2024 vom (Samstag,) 21. bis
(Sonntag,) 29. September 2024 samt Volksrennen im Kanton Zürich
durchzuführen. Geplant sind im genannten Zeitraum insgesamt rund
50 Radrennen sowie zwei Volksrennen. Zu den Rennen der
Rad-Strassen-Weltmeisterschaft werden rund 1'000 Fahrerinnen und Fahrer aus
75 Nationen, zu jenen der Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft rund 300
Athletinnen und Athleten aus 40 Ländern erwartet (vgl. www.zh.ch >
Sport & Kultur > Sport > Rad-WM 2024 [besucht am 18. September 2023]).
B. Die
Kantonspolizei Zürich wie auch die Stadt Zürich erarbeiteten auf Grundlage der
geplanten Rennstreckenführungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
Verkehrskonzepte. Der Regierungsrat des Kantons Zürich nahm jenes der
Kantonspolizei mit Beschluss Nr. 112/2023 vom 1. Februar 2023 zur
Kenntnis und hielt fest, dass die Umsetzung des Verkehrskonzeptes den fachlich
zuständigen Direktionen obliege. Am 9. Februar 2023 erliess die
Kantonspolizei Zürich gestützt auf den regierungsrätlichen Beschluss vom
1. Februar 2023 und in Erwägung der Zustimmung der betroffenen
Anrainergemeinden eine sehr detaillierte Verfügung betreffend temporäre
Verkehrsanordnungen für die Durchführung der UCI Rad- und
Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft 2024. Diese Verfügung wurde in der
Folge (durch Verweisung) im Amtsblatt des Kantons Zürich (ABl 2023-02-10,
Meldungs-Nr. VE-ZH06-0000000598 bzw. ABl 2023-02-22, Meldungs-Nr.
VE-ZH06-0000000603) sowie in den Publikationsorganen der massnahmenbetroffenen
Gemeinden veröffentlicht.
Die Vorsteherin des Sicherheitsdepartementes der Stadt
Zürich hatte am 23. Dezember 2022 ihrerseits temporäre Verkehrsanordnungen
zur Durchführung der UCI Rad- und Para-Cycling-Strassenweltmeisterschaft vom
21. bis 29. September 2024 für die Stadtkreise 1, 2, 7, 8, 11
und 12 verfügt, publiziert am 18. Januar 2023 im Amtsblatt der Stadt
Zürich.
Erwägungen
II.
Die Klinik A erhob am 10. März 2023 bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen die Verfügung der
Kantonspolizei Zürich vom 9. Februar 2023 und beantragte sinngemäss, unter
Entschädigungsfolge seien die temporären Verkehrsanordnungen vollumfänglich
aufzuheben, eventualiter seien "die temporären Verkehrsanordnungen so
anzupassen und die Durchführung der Rad- und Para-Cycling Weltmeisterschaft
2024.
[…] so zu gestalten, dass die Sicherheit der Patientinnen und Patienten der
Klinik und der Versorgungsauftrag der Klinik jederzeit gewährleistet
werden" könne. Am 27. April 2023 ersuchte die Klinik A in
prozessualer Hinsicht darum, das Rekursverfahren mit einem gegen die Verfügung
der Vorsteherin des Stadtzürcherischen Sicherheitsdepartementes vom
23.
Dezember 2022 gerichteten Neubeurteilungsverfahrens vor dem Stadtrat
der Stadt Zürich "zu koordinieren". Mit Entscheid vom 25. Mai
2023.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht – mit Bezug
auf ein prozessuales Ansinnen – gegenstandslos geworden war
(Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt
Fr. 1'425.- der Klinik A (Dispositivziffer II) und verweigerte
ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III). Dem
Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V).
III.
Am 23. Juni 2023 führte die Klinik A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, in vollumfänglicher Aufhebung des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 2023 sowie der
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 9. Februar 2023 und unter
Entschädigungsfolge sei "[d]as bestehende und bewährte
Verkehrsregime" beizubehalten, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion oder
(subeventualiter) an die Kantonspolizei Zürich zurückzuweisen,
"subsubeventualiter" sei "eine alternative Streckenführung, ohne
Einbezug der Zufahrtswege zur Klinik" festzulegen; in prozessualer
Hinsicht ersuchte die Klinik A um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie darum, das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit dem vor dem
Stadtrat der Stadt Zürich hängigen Neubeurteilungsverfahren betreffend die
temporären Verkehrsanordnungen der Stadt Zürich "zu koordinieren".
Die Sicherheitsdirektion liess sich am 29. Juni 2023
vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom
21.
Juli 2023, auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sowie die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien das
prozessuale Ersuchen sowie das Rechtsmittel abzuweisen. Mit Präsidialverfügung
vom 25. Juli 2023 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung abgewiesen. Die Klinik A hielt am 21. August 2023 an ihren
Beschwerdeanträgen fest.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 erklärte die Klinik A
den Rückzug ihrer Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen der Kantonspolizei betreffend temporäre Verkehrsanordnungen
zuständig.
1.2
Eine
Beschwerde kann bis zum Versand des Beschwerdeentscheids zurückgezogen werden (vgl.
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5 mit Hinweis u. a. auf VGr,
28.
September 2011, VB.2011.00376, auch zum Folgenden; vgl. ferner
RB 1965 Nr. 13). Die Beschwerdeführerin hat den Rückzug ausdrücklich,
unmissverständlich und bedingungslos erklärt, und die Rückzugserklärung umfasst
das gesamte Beschwerdebegehren. Das Verfahren ist somit als durch Rückzug
erledigt abzuschreiben. Dies kann kraft des § 38b Abs. 1 lit. b VRG und weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine
Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz
geschehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 8, 17 und
20.
ff.; Donatsch, § 63 N. 2, 5 und 9).
2.
2.1
Wer seine
Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat
nach dem Unterliegerprinzip die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 79). Verringert sich der Verfahrensaufwand infolge des
Rückzugs bzw. eines damit verbundenen Verzichts auf einen materiellen Entscheid
erheblich, so können die Gerichtsgebühren herabgesetzt werden (vgl. § 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
[GebV VGr, LS 175.252]); erfolgt der Rückzug jedoch erst in einem
fortgeschrittenen Verfahrensstadium, ist (auch) der bis dahin getätigte Aufwand
bei der Festsetzung der Kosten des Abschreibungsentscheids zu berücksichtigen
(vgl. Plüss, § 13 N. 79).
2.2
Das
vorliegende, vergleichsweise anspruchsvolle Verfahren wurde abteilungsintern
priorisiert, um dem nachvollziehbaren Bedürfnis nach einer raschen Überprüfung
des beschwerdegegnerischen Verkehrsregimes sowohl der mit den
Vorbereitungsarbeiten für die Rad- und Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaften
2024.
befassten Akteurinnen und Akteure als auch jenem der von den umstrittenen
Verkehrsanordnungen betroffenen Personen und Institutionen Rechnung zu tragen.
Die Referentin stellte ihren Antrag an die Kammer am 5. Oktober 2023
fertig und übergab die Verfahrensakten an den Koreferenten, welcher sich im
Hinblick auf die für den 9. November 2023 beabsichtigte Urteilsberatung
umgehend mit dem Fall bzw. Referat befasste. Der Beschwerderückzug vom
24.
Oktober 2023 erfolgte mithin erst im fortgeschrittenen
Verfahrensstadium. Zudem bedingte das Verfahren den Erlass einer gesonderten
Präsidialverfügung über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung (oben Ziff. III). Es rechtfertigt sich daher lediglich eine
gemässigte Herabsetzung der Verfahrenskosten.
2.3
Eine
Parteientschädigung ist der als unterliegend zu betrachtenden
Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; oben
E. 2.1).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).