Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00356

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00356

21. Dezember 2023Deutsch15 min

(URT.2023.25029)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00356

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger Libyens, reiste am

25. Mai 2019 in die Schweiz ein. Am 12. Juni 2019 heiratete er in

Zürich die Schweizer Bürgerin C, geboren 1989. Daraufhin erteilte ihm das

Migrationsamt des Kantons Zürich am 28. Juni 2019 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und verlängerte diese in

der Folge mehrmals, zuletzt bis zum 11. Juni 2023.

Mit Eheschutzurteil vom 19. September 2022 bewilligte

das Bezirksgericht Zürich A und C das Getrenntleben. In der Folge widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A am 2. Februar 2023 und wies

ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 8. März 2023

an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit

Entscheid vom 24. Mai 2023 ab.

III.

Am 26. Juni 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der

Vorinstanz seien der Rekursentscheid aufzuheben und seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren an das

Migrationsamt zurückzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2

Mit Urteil

vom 19. September 2022 hielt das Bezirksgerichts Zürich fest, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau getrennt leben und vereinbart haben,

weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Ihren gemeinsamen Haushalt

haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterdessen aufgelöst. Gestützt

auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt dem Beschwerdeführer daher kein Anspruch

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr zu.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

3.2

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3, 140 II 345 = Pra 104 [2015]

Nr. 75 E. 4.1; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011,

E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist gilt absolut; auch wenn nur einige wenige

Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021,

2C_297/2021, E. 3.1 – 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 –

16.

Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 22. Dezember 2022,

VB.2022.00204, E. 4.2).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345

E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen

auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft

abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März

2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die relevante eheliche Gemeinschaft kann

aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall aber auch schon während und trotz

des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung

dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,

E. 4.2.1; VGr, 2. August 2022, VB.2022.00369, E. 3.2).

Die Beweislast für die mindestens dreijährige

Ehedauerdauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt – da es sich dabei um eine

rechtsbegründende Tatsache handelt – bei der Ausländerin bzw. dem Ausländer

(VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3

Die

eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau begann mit der

Eheschliessung am 12. Juni 2019. Nach Angabe des Beschwerdeführers ist

seine Ehefrau im Winter 2022/2023 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Damit

dauerte die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft länger als drei

Jahre. Bis wann der gemeinsame Ehewille bzw. der Ehewille der Ehefrau des

Beschwerdeführers und dementsprechend eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestand, ist jedoch strittig.

3.4

Am

21.

Juni 2022 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim

Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren ein und ersuchte um Bewilligung zum

Getrenntleben sowie um Regelung der Folgen. In der im Rahmen des

Eheschutzverfahrens abgeschlossenen Trennungsvereinbarung vom

12.

September 2022 hielten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau fest,

dass sie seit dem 21. Juni 2022 getrennt leben würden. Aus dem Protokoll

der Eheschutzverhandlung vom 12. September 2022 ergab sich zunächst, dass

die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgeführt habe, die Trennung sei vor ca.

einem halben Jahr erfolgt. Sie sei aber damit einverstanden, wenn als

Trennungsdatum der 21. Juni 2022 festgehalten werde. Im Juni 2023 ersuchte

die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht Zürich diesbezüglich um

eine Berichtigung des Protokolls. Daraufhin hörte sich das Bezirksgericht

Zürich die Tonträgeraufnahme der Eheschutzverhandlung vom 12. September

2022.

an und berichtigte anschliessend den entsprechenden Teil des Protokolls

mit Verfügung vom 26. Juni 2023 wie folgt: "Die Gesuchstellerin

erklärt auf entsprechende Frage der Richterin betreffend den

Trennungszeitpunkt, dass sie und der Gesuchsgegner nach wie vor zusammen wohnen

würden, jedoch seit ca. einem halben Jahr getrennte Zimmer hätten und nicht

mehr viel miteinander kommunizieren würden. Streiten würden sie auch nicht

mehr. Auf die Erklärung der Richterin, dass bei Uneinigkeit über den

Trennungszeitpunkt auf das Datum der Einreichung des Eheschutzbegehrens

abgestellt werden könne (vorliegend der 21. Juni 2022), erklärt die

Gesuchstellerin, dass das Trennungsdatum dementsprechend auf diesen Tag

festgelegt werden solle." In der Verfügung hielt das Bezirksgericht fest,

diese Äusserungen der Ehefrau des Beschwerdeführers würden klar aus der Tonträgeraufnahme

der Eheschutzverhandlung hervorgehen.

Gründe, am berichtigten

Protokoll der Eheschutzverhandlung gemäss Verfügung vom 26. Juni 2023 zu

zweifeln, bestehen keine. Die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers

anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 12. September 2022, wonach sie

bereits seit ca. einem halben Jahr getrennte Zimmer hätten und nicht mehr viel

miteinander kommunizieren würden, erscheinen plausibel und glaubhaft. Hinweise

darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht die Wahrheit gesagt haben

sollte, liegen nicht vor. Gestützt auf diese Äusserungen der Ehefrau des

Beschwerdeführers ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die relevante

eheliche Gemeinschaft bereits im Frühjahr 2022 endete. Was der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau dagegen vorbringen, scheint nachgeschoben und

migrationsrechtlich motiviert. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten

Chat-Verläufe enthalten keine Hinweise auf eine tatsächlich bis zum 12. Juni

2022.

gelebte eheliche Gemeinschaft.

3.5

Damit hat

die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer

kann deshalb aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,

es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG vor. Zur Begründung führt er aus, in Libyen herrsche eine

Situation der allgemeinen Gewalt und er sei im Fall einer Rückkehr nach Libyen

an Leib und Leben konkret bedroht und die Wiedereingliederung sei nicht

zumutbar.

4.2

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann

namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher

Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Art. 50 Abs. 2 AIG). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt nur vor, wenn das

Dahinfallen der Bewilligung für das Privat- und Familienleben der ausländischen

Person Konsequenzen von erheblicher Intensität zur Folge hat (BGE 138 II 229

E. 3.1).

Anders als bei einer Abweichung von den

Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen, ist bei der Prüfung eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG nicht von Bedeutung, wie stark der einzelne Kanton

das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik gewichtet.

Massgebend ist allein, wie sich die Pflicht der ausländischen Person, die

Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf ihre persönliche

Situation auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen

Behörde steht, besteht bei Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf eine Bewilligung.

Dabei können sich die bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu berücksichtigenden

Interessen oder wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit,

Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.; BGE 137 II 345

E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können auch

Wegweisungsvollzugshindernisse unter bestimmten Umständen einen wichtigen

persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

begründen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BGr, 4. Januar 2019, 2C_982/2018,

E. 3.3.1 und BGr, 4. Juli 2014, 2C_220/2014, E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00318, E. 4.2).

Ein Anspruch gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund einer starken Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland kommt jedoch nur in Betracht,

wenn die Wiedereingliederung aufgrund der gescheiterten Ehe gefährdet ist (vgl.

BGE 140 II 129 E. 3.5). Die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung

bzw. allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse müssen folglich in einem

gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen (Thomas Hugi Yar, Von

Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe-

und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 81; BGr, 18. August 2020,

2C_335/2020, E. 3.2 – 4. Januar 2019, 2C_982/2018, E. 3.3.1 –

1.

November 2014, 2C_766/2013, E. 2.2 – 28. März 2014,

2C_1062/2013, E. 3.2.2; VGr, 15. August 2023, VB.2023.00200,

E. 3.4.1 Abs. 3 und 24. November 2022, VB.2022.00318,

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

4.3

Die prekäre Sicherheitslage in Libyen

besteht unabhängig von der unterdessen nicht mehr gelebten Ehe des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer würde mit dieser auch konfrontiert,

wenn er im Jahr 2019 nicht geheiratet hätte. Soweit die Wiedereingliederung des

Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Lage in Libyen gefährdet ist, vermag

dies folglich keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Hierfür fehlt es am

vorausgesetzten Konnex zur Ehe. Dem

Beschwerdeführer kommt daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.

5.

5.1

Da die Ehe

des Beschwerdeführers nicht mehr gelebt wird, kann seine Aufenthaltsbewilligung

infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

widerrufen werden (vgl. VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00860, E. 2.7). Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese

Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse

der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG).

5.2

Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund seiner Integration sowie der Situation in

Libyen nicht verhältnismässig.

5.3

In einem

Referenzurteil vom 23. März 2018 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht

eingehend mit der Sicherheitslage in Libyen auseinander. Es kam zum Schluss,

dass in weiten Teilen Libyens eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und

dementsprechend der Vollzug der Wegweisung in weite Teile Libyens als

unzumutbar zu erachten sei. Angesichts einer prekären, fragilen sowie als

unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in Tripolis und in

Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrüchen sowie der

verschlechterten Versorgungslage sei auch ein Vollzug der Wegweisung nach

Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Die Zumutbarkeit der

Wegweisung nach Tripolis sei nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender

Faktoren, zu bejahen (BVGr, 23. März 2018, D-6946/2013,

E. 6.5.2 ff.; zuletzt bestätigt in BVGr, 29. März 2023,

D-1440/2023, E. 6.3.1).

5.4

Der

Beschwerdeführer kommt aus Tripolis und ist 36 Jahre alt, mithin in einem

arbeitsfähigen Alter. Hinweise auf gesundheitliche Probleme liegen keine vor.

Vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2019 hat er in Libyen als Zahnarzt

gearbeitet. In den Akten finden sich zudem Hinweise auf Familienangehörige in

Libyen. Entsprechend ist von begünstigenden Faktoren auszugehen, weshalb ihm

eine Wegweisung nach Libyen zumutbar ist.

Seit Oktober 2022 arbeitet der Beschwerdeführer zu

100.

% bei der D AG als "Frontmitarbeiter Gastronomie mit

Aushilfe im Office". Ein Deutsch­zertifikat reichte er nicht ein, obwohl

er dies dem Migrationsamt in Aussicht gestellt hatte. Es bestehen keine

Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bislang in strafrechtlicher Hinsicht

in Erscheinung getreten ist oder Betreibungen gegen ihn eingeleitet wurden .

Dennoch ist der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig: Der

ursprüngliche Zweck des Aufenthalts des Beschwerdeführers – das Familienleben

mit seiner Ehefrau – ist weggefallen. Die Voraussetzungen für einen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch sind nicht gegeben. Bis zu seinem

31.

Lebensjahr lebte der Beschwerdeführer in seinem Heimatland. Er reiste

vor weniger als fünf Jahren in die Schweiz ein und verfügt hier über keine

Familienangehörigen.

5.5

Zusammenfassend

ist ein Widerrufsgrund gegeben und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig.

6.

6.1

Die

Vorinstanzen haben das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geprüft und verneint.

6.2

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die

Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die

finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich

in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen

müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und

Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl.

VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das

Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr

Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben

(§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

6.3

Nach dem

unter E. 5.4 Gesagten haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht verletzt,

indem sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneinten.

7.

7.1

Ordnen die kantonalen Migrationsbehörden

die Wegweisung einer ausländischen Person an, prüfen sie die Wegweisung

umfassend und berücksichtigen allfällige Vollzugshindernisse. Sofern das

Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen

werden kann, haben sie gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG beim

Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme der betroffenen

Ausländerin oder des betroffenen Ausländers zu beantragen (vgl. VGr,

9.

November 2021, VB.2021.00484, E. 5.4 mit Hinweis; BVGr,

5.

November 2018, E-5989/2018, E. 5.4 – 1. März 2018,

E-6704/2017, E. 8.2 – 9. Januar 2014, D-5025/2014, E. 3).

7.2

Wie unter

E. 5.4 dargelegt ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu

qualifizieren. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Einreise in die Schweiz in

Tripolis und arbeitete als Zahnarzt. Er ist jung und gesund. Insgesamt ist von

begünstigenden Faktoren auszugehen. Etwas anderes wird vom anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Daher kann ein

Antrag um vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG

unterbleiben.

8.

8.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.