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Entscheid

VB.2023.00357

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00357

28. September 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24842)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00357

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B, substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist eine 1975 geborene brasilianische Staatsangehörige. Am

12. Juni 2002 heiratete sie in Brasilien den Schweizer Bürger D, geboren

1958. Aus der Ehe ging 2004 Tochter E hervor, die wie ihr Vater die Schweizer

Staatsbürgerschaft besitzt. Nachdem die Ehe im Jahr 2011 geschieden worden war,

heiratete A am 28. Dezember 2013 den brasilianischen Staatsangehörigen F

(die Ehe wurde offenbar im November 2021 geschieden).

B. Am

15. August 2019 reichte A beim Schweizerischen Generalkonsulat in Rio de

Janeiro ein Einreisegesuch ein, welches zuständigkeitshalber den

Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern zugestellt

wurde. Am 1. Januar 2020 reiste A gemeinsam mit ihrer Tochter in die

Schweiz ein. Letztere war zu einem Probemonat im Trainingszentrum des

Schweizerischen Sportverbands X eingeladen worden. Nachdem A den EMF mitgeteilt

hatte, dass E im Rahmen der "FTEM-Stufe T2" (Foundation, Talent,

Elite und Mastery) vom Schweizerischen Sportverband X regelmässig im Regionalen

Trainingscenter Zürich trainieren werde, leiteten die EMF das Dossier am

Folgetag dem Migrationsamt des Kantons Zürich weiter.

C. Am

5. März 2020 ersuchte A in Zürich um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Mit Entscheid vom

16. Juni 2021 hiess die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen

Rekurs gut und wies das Migrationsamt – unter Vorbehalt der Zustimmung durch

das Staatssekretariat für Migration (SEM) – an, A gestützt auf Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Bewilligung wurde ihr am

24. August 2021 erteilt, befristet bis am 31. Dezember 2022.

Am 15. Dezember 2022 ersuchte A um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 wies das

Migrationsamt das Gesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Mai 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Juni 2023

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort,

reichte am 5. September 2023 jedoch Dokumente zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin erhielt im August 2021 im umgekehrten Familiennachzug

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung, damit

sie ihre (damals minderjährige) Tochter bis zu deren Volljährigkeit

unterstützen könne. Der Beschwerdeführerin kam somit von Beginn an kein eigenständiger Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung zu (vgl. dagegen zum nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK VGr,

16.

September 2021, VB.2021.00344, E. 2). Da E am 15. Dezember

2022.

volljährig wurde, kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK somit grundsätzlich nicht mehr

in Betracht (BGE 145 I 227 [= Pra 109/2020 Nr. 11]

E. 5.3 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es liege

(weiterhin) eine durch Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zwischen ihr und

ihrer Tochter vor, da sich letztere als "junge angehende Profi-Sportlerin

in einem leistungsorientierten und kompetitiven Umfeld bewegt und aufgrund

dessen, auf besondere Betreuung durch ihre Mutter angewiesen ist".

2.2

In den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem

inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (SR 101) fällt in erster Linie die

Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen

Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl.

BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8

EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten

Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen

Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen

Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im

Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen

oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr,

21.

April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies

voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest

anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht

umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3, und

19.

Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d;

BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Im Verhältnis der Eltern

zu ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis in dem Sinn zu

relativieren, dass die Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten

der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (BGr,

23.

April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 – 18. Juli 2011,

2C_253/2010, E. 2 [pflegebedürftige, anwesenheitsberechtigte Mutter] –

2C_942/2010 vom 27. April 2011, E. 1.3 und 2 [pflegebedürftige,

anwesenheitsberechtigte, volljährige Tochter]; vgl. BGr, 10. Dezember

2013, 2C_719/2013, E. 2.4). Vorausgesetzt ist ausserdem eine

personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters-

bzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3;

VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1

Abs. 1; vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1);

das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung

unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss

(BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 27. Mai 2021,

2C_396/2021, E. 3.3 [je mit Hinweisen]).

2.3

Die

Tochter der Beschwerdeführerin leidet weder an einer körperlichen noch an einer

geistigen Behinderung noch an einer schwerwiegenden Krankheit. Ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrer Tochter liegt somit nicht vor. Es ist zwar

nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre noch junge Tochter emotional

unterstützt und (weiterhin) deren wichtigste Bezugsperson ist. Dies ändert

jedoch nichts daran, dass ihre Beziehung nicht (mehr) von Art. 8 EMRK

erfasst ist. Die Beschwerdeführerin kann somit aus dieser Bestimmung keinen

Aufenthaltsanspruch (mehr) ableiten.

3.

3.1

Da die

Dispositiv

Beschwerdeführerin demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit

ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen

über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu

befinden. Bei der Ermessensausübung sind gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die

Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Die

Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten,

Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf

die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und

66 ff.).

3.2 Die heute

49-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit rund drei Jahren und zehn Monaten

in der Schweiz auf. Seit dem 1. Februar 2023 ist mit einem Pensum von

60 % als Mitarbeiterin Verkaufsinnendienst bei der G AG angestellt;

davor war sie ab dem 1. Januar 2022 befristet für 12 Wochen in einem

50 %-Pensum für denselben Arbeitgeber tätig. Dieser schätzt die

Beschwerdeführerin und ihren Einsatz für das Unternehmen sehr. Mit Blick auf

die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin ist zu betonen, dass sie

sich während ihrer gesamten Anwesenheit intensiv um eine Erwerbstätigkeit

bemühte und dabei unter anderem auch Temporäreinsätze in der Gastronomie

leistete. Neben ihrer Erwerbstätigkeit studiert die Beschwerdeführerin seit dem

Herbstsemester 2022 an der Universität Zürich Rechtswissenschaft auf

Masterstufe. Sodann ist die Beschwerdeführerin weder betreibungsrechtlich noch

strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat keine Sozialhilfe bezogen.

Besonders hervorzuheben ist im Weiteren ihre sprachliche Integration: Sie

besuchte mehrere Deutschkurse, zuletzt auf Niveau C2. Schliesslich hat die

Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihrer Erwerbstätigkeit soziale Kontakte

geknüpft. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin eine sehr gute Integration zu

attestieren.

Die Schweizer Tochter der Beschwerdeführerin, E, kam als

Jugendliche mit ihrer Mutter in die Schweiz und hatte neben dieser hier keine

Bezugsperson. Sie ist zwar heute aufgrund des Sports in Strukturen eingebunden

(Training, Ausbildung "Kaufmännische Grundbildung für Sporttalente"),

wobei die Ausbildung von E gemäss Angaben der Schule H noch vier Semester

dauert. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass ihr Unterstützungsbedürfnis

aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht einfach dahinfiel. So weist der Geschäftsführer

der Sport-Akademie (wo E regelmässig trainiert) auf die Bedeutung der

psychologischen und emotionalen Unterstützung durch die Beschwerdeführerin hin.

Dieser komme auch hinsichtlich der Ausschöpfung des sportlichen Potenzials von

E grosse Bedeutung zu. E selbst gab gegenüber dem Beschwerdegegner im Februar

2023 an, sie würde die Schweiz mit ihrer Mutter (wieder) verlassen, sollte

deren Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden. Die grosse Distanz

zwischen der Schweiz und Brasilien würden einen regelmässigen direkten Kontakt

zwischen E und ihrer Mutter (und der gesamten Familie) stark erschweren, was im

Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist.

Immerhin übersiedelte E erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz und ist

hier ohne die Mutter familiär nicht verwurzelt.

3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern, in Würdigung

der gesamten Umstände des vorliegenden Falls, als rechtswidrig. Insbesondere

hat die Vorinstanz der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Schweizer

Tochter bzw. namentlich die Bedeutung dieser Beziehung für E (in ihrer

Ausbildung zur Sportlerin) zu geringe Bedeutung zuerkannt. Zudem hat sie der

sehr guten Integration der Beschwerdeführerin zu wenig Gewicht beigemessen. Ohnehin

kommt als öffentliches Interesse, das gegen die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sprechen könnte, lediglich

dasjenige an einer restriktiven Migrationspolitik in Betracht. Es liegt eine

fehlerhafte Ermessensausübung vor.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

zu verlängern.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss für

beide Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl.

Mwst.) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario

und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

16. Februar 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und IV des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 2023 werden aufgehoben.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 2023 werden die

Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.