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Entscheid

VB.2023.00358

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00358

25. Oktober 2023Deutsch12 min

(URT.2023.24899)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00358

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1959 geborene, aus Sri Lanka stammende A reiste am 21. Juli

2022 mit einem 21 Tage gültigen Visum in die Schweiz ein. Nachdem sie sich am 2. Dezember

2022 noch immer in der Familienwohnung ihrer Tochter aufhielt, verurteilte die

Staatsanwaltschaft See/Oberland sie mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2022

wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Mit

einer gleichentags erlassenen Verfügung wies das Migrationsamt A aus der

Schweiz sowie aus dem Schengenraum weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis am

9. Dezember 2022. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 15. Dezember

2022 ein bis 14. Dezember 2024 gültiges Einreiseverbot gegen A.

Am 22. Dezember 2022 ersuchte A das Migrationsamt

darum, ihre Ausreisefrist um drei Monate zu verlängern. Am 9. Januar 2023

stellte sie ein Gesuch um vorläufige Aufnahme. Das Migrationsamt wies beide

Gesuche mit Verfügung vom 6. Februar 2023 ab und setzte A erneut Frist zum

Verlassen des Landes bis am 28. Februar 2023.

Erwägungen

II.

Den gegen den Entscheid des Migrationsamts erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2023 ab und setzte A Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 28. Juni 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

das Migrationsamt sei zu verpflichten, dem Staatssekretariat für Migration ein

Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ausreisefrist sei zu

sistieren und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer

Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 3. und 25. Juli sowie vom 31. August

2023.

reichte A weitere Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand zu den

Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;

BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3

Nach

Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG] sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem

Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die

Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen

insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des

Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel

unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken

(vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen

sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene

Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich

vertreten sind (VGr, 25. August 2021, VB.2021.00159, E. 2.3;

VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00179, E. 2.2.3).

2.

2.1

Das

Ausländerrecht unterscheidet zwischen Bewilligungen (Art. 10–52 sowie Art. 61–63 AIG)

und der vorläufigen Aufnahme (Art. 83–88a AIG). Die Bewilligungen werden

von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt (Art. 10 und 11 AIG; Art. 66 ff.

sowie Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]), vorbehältlich der

Zustimmung des SEM in bestimmten Fällen (Art. 99 AIG; Art. 85 f.

VZAE). Die vorläufige Aufnahme ist keine Bewilligung; sie setzt im Gegenteil

das Vorliegen eines (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheids

voraus (Art. 83 Abs. 1 AIG; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; BGE 141 I 49 E. 3.5; BGE 137 II 305 E. 3.1), der seinerseits das Fehlen einer Bewilligung

voraussetzt (Art. 64 Abs. 1 AIG; vgl. zum Ganzen: BGr, 29. November

2022, 2C_154/2022, E. 1.2; BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2).

2.2

Im Rahmen von Art. 83 Abs. 6 AIG haben die Kantone

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ein Antragsrecht; die

vorläufige Aufnahme wird letztlich durch das SEM ausgesprochen (vgl. BGr, 29. November

2022, 2C_154/2022, E. 1.2; BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2).

Nach Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn

der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar

ist. Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,

Unmöglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist

der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere

Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme

zu regeln (BVGr, 25. November 2014, D-5433/2014, E. 8.3). Die

Bestimmung von Art. 83 Abs. 6 AIG verschafft dem Einzelnen jedoch

keinen Rechtsanspruch. Im Gegenteil schloss der Gesetzgeber den direkten Zugang

des Ausländers zu diesem Verfahren bewusst aus und überliess es dem

Kanton, gegebenenfalls ein solches einzuleiten (BGE 137 II 305 E. 3.2;

BGr, 10. September 2018, 2C_670/2018, E. 2.2; VGr, 1. April

2020, VB.2019.00854, E. 3.4).

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, an mehreren Erkrankungen zu leiden

und Medikamente zu benötigen. Seit Ende November 2022 sei sie auf umfassende

Betreuung und Pflege bei der Alltagsbewältigung angewiesen. Sowohl die

spezifischen Medikamente wie auch eine dauerhafte Behandlung und Pflege seien

für sie in Sri Lanka nicht vorhanden. Sie sei Witwe und ihr einziges

überlebendes Kind lebe in C. Ferner sei sie bis auf Weiteres nicht reisefähig.

Eine Wegweisung würde selbst bei einer nur vorübergehenden Versorgungslücke

̶ unter Berücksichtigung allfälliger Rückkehrhilfe ̶ zu einer

konkreten Gefährdung von Leib und Leben führen und wäre unverhältnismässig und

unzumutbar. Aufgrund der Komplexität des medizinischen Sachverhalts seien die

notwendigen Fachbehandlungen rechtskonform abzuklären.

2.4

2.4.1

Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügt

Sri Lanka über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem; die

Gesundheits-versorgung ist grundsätzlich kostenlos und hat in den letzten

Jahren insgesamt grosse Fortschritte erzielt. Auch in der Nordprovinz sind

allgemeinmedizinische und internistische Behandlungen sowie entsprechende

Medikamente verfügbar. Die staatlichen Krankenhäuser geben die meisten

Medikamente kostenlos ab (BVGer, 18. Januar 2022, D-4314/2019, E. 9.3.5.1

mit Hinweisen). Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist

grundsätzlich zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen

Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder

sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und

Wohnsituation) bejaht werden kann (BVGer, 27. Februar 2023, E-737/2020, E. 10.2.2).

2.4.2

Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, leidet die Beschwerdeführerin

an einer Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) und den damit einhergehenden

Folgeerkrankungen. So wurden ihr etwa ein erhöhter Blutdruck (arterielle

Hypertonie) und erhöhte Cholesterinwerte (Hypercholesterinämie) attestiert.

Demgegenüber war der Natriumspiegel im Blut der Beschwerdeführerin zu niedrig

(Hyponatriämie). In der Zeit vom 19. bis 26. Juni 2023 wurde die

Beschwerdeführerin zudem infolge einer Nierenbeckenentzündung eine Woche

stationär im Spital behandelt und es wurde ihr in dieser Zeit eine akute

Niereninsuffizienz attestiert. Anlässlich ihres Austritts wurden ihr

verschiedene Medikamente mitgegeben und zu einer ausreichenden Hydrierung sowie

einer Folgekontrolle beim Hausarzt geraten. Die Beschwerdeführerin wurde in der

Folge wiederholt für arbeitsunfähig erklärt, wobei die betreffenden (abgesehen

vom Datum wortgleichen) Arztzeugnisse als Grund pauschal "Krankheit"

aufführten. Ärztliche Atteste vom 30. Juni und 25. Juli 2023

bescheinigten der Beschwerdeführerin erneut ̶ wiederum ohne nähere

Angaben ̶ eine Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Juli bzw. bis am 31. August

2023.

Als Bemerkung wurde erstmals der Zusatz "Reiseunfähig"

vermerkt. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin am 31. August 2023

einen weiteren Arztbericht vom 18. August 2023 zu den Akten, welcher die

vorgenannten Prognosen bestätigt und festhält, die Beschwerdeführerin benötige

eine regelmässige hausärztliche Betreuung. Ferner sei sie für die Bewältigung

der Alltagssituationen auf externe Unterstützung angewiesen. Unter dem Titel

"Medikamentenplan" wird ihr die Einnahme dreier Medikamente verordnet.

2.4.3

Die vorliegenden Akten lassen nicht auf eine gesundheitliche oder

medizinische Notlage schliessen. Da die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19.

bis 26. Juni 2023 eine Woche im Spital verbracht hat, kann davon

ausgegangen werden, dass sie anlässlich ihres Aufenthalts ausführlich

untersucht worden ist. Die vorgenannten Diagnosen sowie die angeordnete

Weiterbehandlung in Form einer eigenständigen Einnahme von Medikamenten und

gelegentlichen Visiten bei ihrem Hausarzt, lassen nicht auf eine schwerwiegende

Erkrankung schliessen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der

Beschwerdeführerin hinsichtlich der Komplexität ihres medizinischen Zustands

als blosse Behauptungen. Der Sachverhalt ist aufgrund der Vielzahl der

regelmässig eingereichten Arztberichte genügend geklärt, weitere Abklärungen

sind nicht nötig. Die besagten Arztberichte bestätigen keine konkrete

Gefährdung für Leib und Leben der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückführung

nach Sri Lanka. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin weist eine

entsprechende Gefährdung folglich nicht hinreichend substanziiert nach. Nicht

erstellt und aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

auch nicht zu vermuten ist ferner, dass die medikamentöse Behandlung der

Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht sichergestellt werden kann. Dies gilt

insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihre in der Schweiz lebende Familie sie

bei Bedarf weiterhin finanziell unterstützen kann.

2.5

Hinsichtlich

der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag hält

ein Arztzeugnis vom 24. April 2023 fest, ihr Schilddrüsenwert sei noch

nicht gut eingestellt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer

allgemeinen Körperschwäche, welche zu einem "Frailty Syndrom" passen

würde. Sie benötige daher Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und eine

längerfristige, regelmässige hausärztliche Betreuung. Das jüngste Arztzeugnis

vom 18. August 2023 bestätigt ohne nähere Präzisierungen, dass die

Beschwerdeführerin für die Bewältigung der Alltagssituationen auf externe

Unterstützung angewiesen sei. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sie

gemäss ihren eigenen wie auch gemäss den übereinstimmenden Angaben ihres

Schwiegersohnes sieben Angestellte in ihrer Heimat hat. Diese können ihr die

nötige Unterstützung in Alltagssituationen bieten. Die Beschwerdeführerin ist

weder auf eine persönliche Betreuung durch ihre in der Schweiz lebenden

Verwandten noch auf eine spezifische, medizinische Behandlung in der Schweiz

angewiesen.

2.6

Eine dauerhafte

Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wird durch die eingereichten

Arztzeugnisse ebenfalls nicht nachgewiesen. Entsprechende Behauptungen werden nicht hinreichend

substanziiert mittels Arztberichten belegt, welche sich eingehend zu ihrer

gesundheitlichen Verfassung äussern. Vielmehr vermerkt das jüngste

Arztzeugnis vom 18. August 2023 keine Reiseunfähigkeit der

Beschwerdeführerin mehr.

2.7

Hinsichtlich

der individuellen Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri

Lanka ist anzumerken, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz

übereinstimmend mit ihrem hier wohnhaften Schwiegersohn ausgesagt hat, Land in

Sri Lanka sowie einen eigenen Bauernhof mit sieben Angestellten zu haben.

Gemäss Angaben des Schwiegersohns lebte die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat

mit Kindern, Enkelkindern und weiteren Familienangehörigen zusammen. Bis zu

ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie für die Betreuung der Kinder der

Familienangehörigen zuständig gewesen. Während ihrer Abwesenheit in der Schweiz

habe eine enge Freundin ihre Aufgaben übernommen. Die Beschwerdeführerin selbst

bestätigte diese Angaben schriftlich. Wie sich den Akten zudem entnehmen lässt,

war die Beschwerdeführerin bis im Oktober 2012 im Besitz eines weiteren

Grundstücks in Sri Lanka, welches sie ihrer Tochter D anlässlich ihrer Hochzeit

übertrug. Anlässlich einer Einvernahme vom 1. Dezember 2022 gab sie

überdies zu Protokoll, dass es keine Gründe gäbe, welche gegen ihre Rückführung

nach Sri Lanka sprechen würden. Im Lauf des migrationsrechtlichen Verfahrens

machte die Beschwerdeführerin jedoch entgegen ihren vorherigen Aussagen

geltend, ihr einziges überlebendes Kind lebe in C und sie habe in Sri Lanka

allein gelebt. Diese Angaben erscheinen unglaubwürdig, da die

Beschwerdeführerin diese erst unter dem Druck des drohenden Vollzugs ihrer

Wegweisung tätigte und sie zudem im Widerspruch zu den Angaben ihres

Schwiegersohnes stehen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach wie vor über ein tragfähiges familiäres

und soziales Netz verfügt, welches sie im Alltag bei Bedarf unterstützen kann.

Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den Einnahmen

ihres durch sieben Angestellte bewirtschafteten Bauernhofs sowie durch die

zusätzliche finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familie in

der Lage ist, ihren Lebensunterhalt einschliesslich allfälliger medizinischer

Kosten zu decken.

Gesamthaft ist eine Wegweisung der Beschwerdeführerin bei

einer sorgfältigen Planung und unter Sicherstellung der allfällig

erforderlichen medizinischen Betreuung somit möglich, zulässig und zumutbar.

Die Sache erweist sich nach dem Gesagten als spruchreif

und es besteht kein Anlass für die eventualiter beantragte Rückweisung an die

Vorinstanz.

Die Beschwerde ist folglich

abzuweisen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin ersucht vorliegend um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege unter Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Bei der dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren

jedoch offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von den

Vorinstanzen bereits ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt gewürdigt.

Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden und es

werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente genannt oder

Beweismittel eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen

vermöchten. Die Aussichten, zu obsiegen, waren im Beschwerdeverfahren bei

dieser Ausgangslage verschwindend gering, weshalb sich bei vernünftiger

Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung eines (weiteren)

Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

folglich abzuweisen.

3.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr steht

keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).