VB.2023.00358
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00358
25. Oktober 2023Deutsch12 min
(URT.2023.24899)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00358
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1959 geborene, aus Sri Lanka stammende A reiste am 21. Juli
2022 mit einem 21 Tage gültigen Visum in die Schweiz ein. Nachdem sie sich am 2. Dezember
2022 noch immer in der Familienwohnung ihrer Tochter aufhielt, verurteilte die
Staatsanwaltschaft See/Oberland sie mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2022
wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Mit
einer gleichentags erlassenen Verfügung wies das Migrationsamt A aus der
Schweiz sowie aus dem Schengenraum weg und setzte ihr eine Ausreisefrist bis am
9. Dezember 2022. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 15. Dezember
2022 ein bis 14. Dezember 2024 gültiges Einreiseverbot gegen A.
Am 22. Dezember 2022 ersuchte A das Migrationsamt
darum, ihre Ausreisefrist um drei Monate zu verlängern. Am 9. Januar 2023
stellte sie ein Gesuch um vorläufige Aufnahme. Das Migrationsamt wies beide
Gesuche mit Verfügung vom 6. Februar 2023 ab und setzte A erneut Frist zum
Verlassen des Landes bis am 28. Februar 2023.
Erwägungen
II.
Den gegen den Entscheid des Migrationsamts erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2023 ab und setzte A Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 28. Juni 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2023 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
das Migrationsamt sei zu verpflichten, dem Staatssekretariat für Migration ein
Gesuch um vorläufige Aufnahme zu stellen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ausreisefrist sei zu
sistieren und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer
Vernehmlassung.
Mit Eingaben vom 3. und 25. Juli sowie vom 31. August
2023.
reichte A weitere Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand zu den
Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
1.3
Nach
Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG] sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem
Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die
Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen
insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des
Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel
unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken
(vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen
sich in Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene
Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich
vertreten sind (VGr, 25. August 2021, VB.2021.00159, E. 2.3;
VGr, 8. Mai 2019, VB.2019.00179, E. 2.2.3).
2.
2.1
Das
Ausländerrecht unterscheidet zwischen Bewilligungen (Art. 10–52 sowie Art. 61–63 AIG)
und der vorläufigen Aufnahme (Art. 83–88a AIG). Die Bewilligungen werden
von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt (Art. 10 und 11 AIG; Art. 66 ff.
sowie Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]), vorbehältlich der
Zustimmung des SEM in bestimmten Fällen (Art. 99 AIG; Art. 85 f.
VZAE). Die vorläufige Aufnahme ist keine Bewilligung; sie setzt im Gegenteil
das Vorliegen eines (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheids
voraus (Art. 83 Abs. 1 AIG; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; BGE 141 I 49 E. 3.5; BGE 137 II 305 E. 3.1), der seinerseits das Fehlen einer Bewilligung
voraussetzt (Art. 64 Abs. 1 AIG; vgl. zum Ganzen: BGr, 29. November
2022, 2C_154/2022, E. 1.2; BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2).
2.2
Im Rahmen von Art. 83 Abs. 6 AIG haben die Kantone
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ein Antragsrecht; die
vorläufige Aufnahme wird letztlich durch das SEM ausgesprochen (vgl. BGr, 29. November
2022, 2C_154/2022, E. 1.2; BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2).
Nach Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar
ist. Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (BVGr, 25. November 2014, D-5433/2014, E. 8.3). Die
Bestimmung von Art. 83 Abs. 6 AIG verschafft dem Einzelnen jedoch
keinen Rechtsanspruch. Im Gegenteil schloss der Gesetzgeber den direkten Zugang
des Ausländers zu diesem Verfahren bewusst aus und überliess es dem
Kanton, gegebenenfalls ein solches einzuleiten (BGE 137 II 305 E. 3.2;
BGr, 10. September 2018, 2C_670/2018, E. 2.2; VGr, 1. April
2020, VB.2019.00854, E. 3.4).
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, an mehreren Erkrankungen zu leiden
und Medikamente zu benötigen. Seit Ende November 2022 sei sie auf umfassende
Betreuung und Pflege bei der Alltagsbewältigung angewiesen. Sowohl die
spezifischen Medikamente wie auch eine dauerhafte Behandlung und Pflege seien
für sie in Sri Lanka nicht vorhanden. Sie sei Witwe und ihr einziges
überlebendes Kind lebe in C. Ferner sei sie bis auf Weiteres nicht reisefähig.
Eine Wegweisung würde selbst bei einer nur vorübergehenden Versorgungslücke
̶ unter Berücksichtigung allfälliger Rückkehrhilfe ̶ zu einer
konkreten Gefährdung von Leib und Leben führen und wäre unverhältnismässig und
unzumutbar. Aufgrund der Komplexität des medizinischen Sachverhalts seien die
notwendigen Fachbehandlungen rechtskonform abzuklären.
2.4
2.4.1
Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügt
Sri Lanka über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem; die
Gesundheits-versorgung ist grundsätzlich kostenlos und hat in den letzten
Jahren insgesamt grosse Fortschritte erzielt. Auch in der Nordprovinz sind
allgemeinmedizinische und internistische Behandlungen sowie entsprechende
Medikamente verfügbar. Die staatlichen Krankenhäuser geben die meisten
Medikamente kostenlos ab (BVGer, 18. Januar 2022, D-4314/2019, E. 9.3.5.1
mit Hinweisen). Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist
grundsätzlich zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (BVGer, 27. Februar 2023, E-737/2020, E. 10.2.2).
2.4.2
Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, leidet die Beschwerdeführerin
an einer Schilddrüsenunterfunktion (Hypothyreose) und den damit einhergehenden
Folgeerkrankungen. So wurden ihr etwa ein erhöhter Blutdruck (arterielle
Hypertonie) und erhöhte Cholesterinwerte (Hypercholesterinämie) attestiert.
Demgegenüber war der Natriumspiegel im Blut der Beschwerdeführerin zu niedrig
(Hyponatriämie). In der Zeit vom 19. bis 26. Juni 2023 wurde die
Beschwerdeführerin zudem infolge einer Nierenbeckenentzündung eine Woche
stationär im Spital behandelt und es wurde ihr in dieser Zeit eine akute
Niereninsuffizienz attestiert. Anlässlich ihres Austritts wurden ihr
verschiedene Medikamente mitgegeben und zu einer ausreichenden Hydrierung sowie
einer Folgekontrolle beim Hausarzt geraten. Die Beschwerdeführerin wurde in der
Folge wiederholt für arbeitsunfähig erklärt, wobei die betreffenden (abgesehen
vom Datum wortgleichen) Arztzeugnisse als Grund pauschal "Krankheit"
aufführten. Ärztliche Atteste vom 30. Juni und 25. Juli 2023
bescheinigten der Beschwerdeführerin erneut ̶ wiederum ohne nähere
Angaben ̶ eine Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Juli bzw. bis am 31. August
2023.
Als Bemerkung wurde erstmals der Zusatz "Reiseunfähig"
vermerkt. Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin am 31. August 2023
einen weiteren Arztbericht vom 18. August 2023 zu den Akten, welcher die
vorgenannten Prognosen bestätigt und festhält, die Beschwerdeführerin benötige
eine regelmässige hausärztliche Betreuung. Ferner sei sie für die Bewältigung
der Alltagssituationen auf externe Unterstützung angewiesen. Unter dem Titel
"Medikamentenplan" wird ihr die Einnahme dreier Medikamente verordnet.
2.4.3
Die vorliegenden Akten lassen nicht auf eine gesundheitliche oder
medizinische Notlage schliessen. Da die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 19.
bis 26. Juni 2023 eine Woche im Spital verbracht hat, kann davon
ausgegangen werden, dass sie anlässlich ihres Aufenthalts ausführlich
untersucht worden ist. Die vorgenannten Diagnosen sowie die angeordnete
Weiterbehandlung in Form einer eigenständigen Einnahme von Medikamenten und
gelegentlichen Visiten bei ihrem Hausarzt, lassen nicht auf eine schwerwiegende
Erkrankung schliessen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Komplexität ihres medizinischen Zustands
als blosse Behauptungen. Der Sachverhalt ist aufgrund der Vielzahl der
regelmässig eingereichten Arztberichte genügend geklärt, weitere Abklärungen
sind nicht nötig. Die besagten Arztberichte bestätigen keine konkrete
Gefährdung für Leib und Leben der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückführung
nach Sri Lanka. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin weist eine
entsprechende Gefährdung folglich nicht hinreichend substanziiert nach. Nicht
erstellt und aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
auch nicht zu vermuten ist ferner, dass die medikamentöse Behandlung der
Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht sichergestellt werden kann. Dies gilt
insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihre in der Schweiz lebende Familie sie
bei Bedarf weiterhin finanziell unterstützen kann.
2.5
Hinsichtlich
der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag hält
ein Arztzeugnis vom 24. April 2023 fest, ihr Schilddrüsenwert sei noch
nicht gut eingestellt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer
allgemeinen Körperschwäche, welche zu einem "Frailty Syndrom" passen
würde. Sie benötige daher Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und eine
längerfristige, regelmässige hausärztliche Betreuung. Das jüngste Arztzeugnis
vom 18. August 2023 bestätigt ohne nähere Präzisierungen, dass die
Beschwerdeführerin für die Bewältigung der Alltagssituationen auf externe
Unterstützung angewiesen sei. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sie
gemäss ihren eigenen wie auch gemäss den übereinstimmenden Angaben ihres
Schwiegersohnes sieben Angestellte in ihrer Heimat hat. Diese können ihr die
nötige Unterstützung in Alltagssituationen bieten. Die Beschwerdeführerin ist
weder auf eine persönliche Betreuung durch ihre in der Schweiz lebenden
Verwandten noch auf eine spezifische, medizinische Behandlung in der Schweiz
angewiesen.
2.6
Eine dauerhafte
Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin wird durch die eingereichten
Arztzeugnisse ebenfalls nicht nachgewiesen. Entsprechende Behauptungen werden nicht hinreichend
substanziiert mittels Arztberichten belegt, welche sich eingehend zu ihrer
gesundheitlichen Verfassung äussern. Vielmehr vermerkt das jüngste
Arztzeugnis vom 18. August 2023 keine Reiseunfähigkeit der
Beschwerdeführerin mehr.
2.7
Hinsichtlich
der individuellen Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri
Lanka ist anzumerken, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz
übereinstimmend mit ihrem hier wohnhaften Schwiegersohn ausgesagt hat, Land in
Sri Lanka sowie einen eigenen Bauernhof mit sieben Angestellten zu haben.
Gemäss Angaben des Schwiegersohns lebte die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat
mit Kindern, Enkelkindern und weiteren Familienangehörigen zusammen. Bis zu
ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie für die Betreuung der Kinder der
Familienangehörigen zuständig gewesen. Während ihrer Abwesenheit in der Schweiz
habe eine enge Freundin ihre Aufgaben übernommen. Die Beschwerdeführerin selbst
bestätigte diese Angaben schriftlich. Wie sich den Akten zudem entnehmen lässt,
war die Beschwerdeführerin bis im Oktober 2012 im Besitz eines weiteren
Grundstücks in Sri Lanka, welches sie ihrer Tochter D anlässlich ihrer Hochzeit
übertrug. Anlässlich einer Einvernahme vom 1. Dezember 2022 gab sie
überdies zu Protokoll, dass es keine Gründe gäbe, welche gegen ihre Rückführung
nach Sri Lanka sprechen würden. Im Lauf des migrationsrechtlichen Verfahrens
machte die Beschwerdeführerin jedoch entgegen ihren vorherigen Aussagen
geltend, ihr einziges überlebendes Kind lebe in C und sie habe in Sri Lanka
allein gelebt. Diese Angaben erscheinen unglaubwürdig, da die
Beschwerdeführerin diese erst unter dem Druck des drohenden Vollzugs ihrer
Wegweisung tätigte und sie zudem im Widerspruch zu den Angaben ihres
Schwiegersohnes stehen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nach wie vor über ein tragfähiges familiäres
und soziales Netz verfügt, welches sie im Alltag bei Bedarf unterstützen kann.
Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den Einnahmen
ihres durch sieben Angestellte bewirtschafteten Bauernhofs sowie durch die
zusätzliche finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Familie in
der Lage ist, ihren Lebensunterhalt einschliesslich allfälliger medizinischer
Kosten zu decken.
Gesamthaft ist eine Wegweisung der Beschwerdeführerin bei
einer sorgfältigen Planung und unter Sicherstellung der allfällig
erforderlichen medizinischen Betreuung somit möglich, zulässig und zumutbar.
Die Sache erweist sich nach dem Gesagten als spruchreif
und es besteht kein Anlass für die eventualiter beantragte Rückweisung an die
Vorinstanz.
Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin ersucht vorliegend um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Bei der dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren
jedoch offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von den
Vorinstanzen bereits ausführlich und umfassend dargelegt und korrekt gewürdigt.
Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden und es
werden in der Beschwerde keine wesentlichen neuen Argumente genannt oder
Beweismittel eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen
vermöchten. Die Aussichten, zu obsiegen, waren im Beschwerdeverfahren bei
dieser Ausgangslage verschwindend gering, weshalb sich bei vernünftiger
Überlegung auch eine vermögende Partei gegen die Ergreifung eines (weiteren)
Rechtsmittels entschieden hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
folglich abzuweisen.
3.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ihr steht
keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).