VB.2023.00360
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00360
25. Januar 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25101)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00360
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Januar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Meret Lüdi.
In Sachen
Stadt Wädenswil, vertreten durch den Stadtrat
Wädenswil,
dieser vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch C,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohnnachzahlung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B war seit dem 1. Dezember
1997 als Geschäftsführer des Alterszentrums Frohmatt für die Stadt Wädenswil
tätig.
Im Jahr 2021 eröffnete die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein Strafverfahren gegen B wegen des Verdachts, B
habe Vermögensdelikte zu Lasten einer Familienausgleichskasse begangen. Im
Rahmen dieses Strafverfahrens wurden auch die Arbeitsräume von B im
Alterszentrum Frohmatt durchsucht und dort sichergestellte Akten beschlagnahmt;
davon nahm die Stadt Wädenswil am 17. Juni 2021 Kenntnis. Am 21. Juni
2021 stellte die zuständige Stadträtin B per sofort im Amt ein und ordnete an,
dass die Lohnzahlung umgehend eingestellt werde; der Stadtrat Wädenswil
bestätigte diese Anordnungen mit Beschluss vom gleichen Tag.
Nachdem eine Untersuchung der
Geschäftsführungstätigkeit von B im Alterszentrum Frohmatt erhebliche
Unregelmässigkeiten ergeben hatte, beschloss der Stadtrat Wädenswil am 6. September
2021, das Arbeitsverhältnis mit B fristlos aufzulösen (Dispositiv-Ziff. 1),
den Lohn für die Zeit vom 21. Juni 2021 bis zum Empfang der fristlosen
Kündigung nicht nachzuzahlen (Dispositiv-Ziff. 2), für den Fall, dass sich
die Einstellung der Lohnzahlung als unzulässig erweisen sollte, allfällige
Forderungen von B mit Forderungen der Stadt Wädenswil aus Schadenersatz zu
verrechnen (Dispositiv-Ziff. 3) sowie allfällige weitere Lohnguthaben von B
ebenfalls mit Forderungen der Stadt Wädenswil aus Schadenersatz zu verrechnen
(Dispositiv-Ziff. 4).
Erwägungen
II.
B rekurrierte sowohl gegen die am 21. Juni 2021
angeordnete Einstellung der Lohnzahlung als auch gegen die Dispositiv-Ziffern 2
bis 4 des Beschlusses vom 6. September 2021. Nachdem er die Verfahren
zuvor vereinigt hatte, schrieb der Bezirksrat Horgen den Rekurs gegen den
Beschluss vom 21. Juni 2021 als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1),
hiess den Rekurs gegen den Beschluss vom 6. September 2021 teilweise gut,
hob Dispositiv-Ziffer 4 auf und ersetzte Dispositiv-Ziffern 2 und 3
durch folgende Anordnungen:
"2. Der
Lohn von B für die Zeit vom 21. Juni 2021 bis zum Empfang des vorliegenden
Beschlusses wird einstweilen nicht nachbezahlt und bis zum Abschluss des gegen B
geführten Strafverfahrens zurückbehalten.
3.
Die
Lohnforderung gemäss vorstehender Ziffer sowie allfällige weitere
Lohnguthaben von B werden mit dem im Rahmen des genannten Strafverfahrens zu
beziffernden Schadenersatzanspruchs der Stadt gegenüber B verrechnet. Ein
allfälliger Mehrbetrag wird B im Anschluss ausbezahlt."
Im Übrigen wies er den
Rekurs ab.
III.
Die Stadt Wädenswil führte dagegen am 26. Juni 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid aufzuheben "und die Beschwerdeführerin von der
Bezahlung von irgendwelchen Lohnguthaben an den Beschwerdegegner definitiv zu
entbinden". Der Bezirksrat Horgen schloss mit Vernehmlassung vom 14. Juli
2023.
auf Abweisung der Beschwerde. B beantragte am 31. Juli 2023, die
Beschwerde sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen.
Das Bezirksgericht Zürich sprach B mit Urteil vom 16. August
2023.
der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und bestrafte
ihn mit 36 Monaten Freiheitsstrafe; zudem wurde B unter anderem verpflichtet,
der Stadt Wädenswil Schadenersatz im Betrag von Fr. 197'136.60 zu
bezahlen.
Die Stadt Wädenswil gab dem Verwaltungsgericht am 29. August
2023.
Kenntnis vom Strafurteil und reichte am 5. sowie 21. September 2023
unaufgefordert weitere Dokumente zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale
Anordnungen betreffend personalrechtliche Ansprüche nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Die Beschwerdeführerin ist
in ihrer Funktion als Arbeitgeberin in vermögensrechtlichen Angelegenheiten
praxisgemäss zur Beschwerde gegen einen die Ausgangsverfügung abändernden
Rekursentscheid legitimiert (VGr, 17. März 2022, VB.2021.00843, E. 1.3
mit Hinweis).
Soweit die
Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, sie sei "von der Bezahlung von
irgendwelchen Lohnguthaben an den Beschwerdegegner definitiv zu entbinden"
nicht nur einen Entscheid über den Lohnanspruch während der Einstellung im Amt,
sondern auch über andere finanzielle Ansprüche des Beschwerdegegners aus dem
Anstellungsverhältnis bewirken will, liegt dieser Antrag ausserhalb des
Streitgegenstands und ist darauf deshalb nicht einzutreten.
Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Strittig ist vorliegend die Lohnzahlung für die Dauer der
Einstellung im Amt, das heisst vom 21. Juni bis zum 8. September
2021.
Der Streitwert beträgt damit rund Fr. 38'000.-, weshalb die
Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
3.
3.1
Gemäss § 53
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1)
untersteht das Arbeitsverhältnis der Angestellten von Gemeinden dem
öffentlichen Recht. Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen erlassen,
gilt sinngemäss das kantonale Personalrecht (§ 53 Abs. 2 GG).
Die Stadt Wädenswil hat mit dem Personal- und
Besoldungsstatut vom 11. Juni 2001 (PBS) eigene personalrechtliche
Bestimmungen erlassen. Gemäss Art. 16 PBS können Angestellte jederzeit
vorsorglich im Amt eingestellt werden, unter anderem wenn wegen eines
Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist (lit. b).
Art. 16 PBS entspricht inhaltlich § 29 Abs. 1 des (kantonalen)
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10). Eine analoge
Bestimmung zu § 29 Abs. 2 PG, wonach die Anstellungsbehörde auch über
Weiterausrichtung, Kürzung und Entzug des Lohns entscheide und über eine Nach-
oder Rückzahlung spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu befinden sei, fehlt demgegenüber im Personal- und
Besoldungsstatut. Die Vorinstanz kommt in Auseinandersetzung mit der
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des Personal- und Besoldungsstatuts
aber zum Schluss, dass § 29 Abs. 2 PG auf Anstellungsverhältnisse der
Stadt Wädenswil sinngemäss zur Anwendung komme. Auf diese Erwägungen, die der
Beschwerdegegner nicht in Frage stellt, kann vorab verwiesen werden. Im Übrigen
ergibt sich – wie sich sogleich zeigt – schon aus der Natur der Einstellung im
Amt, dass es eines Entscheids über den Lohnanspruch während der Dauer der
Einstellung bedarf.
3.2
Die
Vorinstanz kommt weiter sinngemäss zum Schluss, der Beschwerdegegner habe auch
während der Einstellung im Amt einen Lohnanspruch, den man ihm nicht entziehen
könne. Die Einstellung im Amt sei vielmehr "in Fällen wie dem vorliegenden
gerade darauf ausgerichtet, einen im Rahmen eines Strafverfahrens zu
ermittelnden Schadenersatzanspruch des Gemeinwesens zu sichern" (E. 4.4).
Die Einstellung im Amt ist
ein Instrument des öffentlichen Personalrechts, das keine Entsprechung im
privaten Arbeitsrecht findet. Namentlich handelt es sich nicht um einen
Anwendungsfall eines Verzichts auf Arbeitsleistung durch Freistellung, sondern
vielmehr um eine vorsorgliche Massnahme zum Schutz öffentlicher Interessen. Sie
ermöglicht der Anstellungsbehörde, das Anstellungsverhältnis einstweilen zu
suspendieren, wenn der Schutz öffentlicher Interessen dies gebietet. Dies ist
etwa dann der Fall, wenn nicht zu verantworten ist, die Zeit bis zu einer
allfälligen (fristlosen) Entlassung aus wichtigen Gründen tatenlos abzuwarten,
die Entlassung aus rechtlichen Gründen aber nicht umgehend erfolgen kann (vgl.
Antrag und Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über das Dienstverhältnis des
Staatspersonals [Personalgesetz] vom 22. Mai 1996, ABl. 1996 1107 ff.,
1159, 1177). Damit wird den Besonderheiten des öffentlichen
Anstellungsverhältnisses Rechnung getragen. So ist es dem
öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber etwa in Fällen wie dem vorliegenden aufgrund
der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[SR 101]) sowie mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG; vgl. zum Untersuchungsgrundsatz bei der Auflösung eines
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses etwa VGr, 21. September
2022, VB.2022.00120, E. 2.4 und 4.3) verwehrt,
das Anstellungsverhältnis allein wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung
(fristlos) aufzulösen. Die Einstellung der Lohnzahlung bezweckt in diesen
Fällen, die finanziellen Interessen des Gemeinwesens zu wahren (vgl. hierzu
auch VGr BE, 11. März 2008, VGE 23240, BVR 2008 S. 433 ff., E. 3).
Bestätigen sich aufgrund der Untersuchung bzw. eines Strafverfahrens die
Verdachtsmomente, widerspräche es dem öffentlichen Interesse, wenn das
Gemeinwesen den Lohn für die Dauer der Einstellung im Amt bezahlen müsste,
obwohl der oder die Angestellte schuldhaft Umstände herbeigeführt hat, die eine
Suspendierung der Amtstätigkeit notwendig machten.
Nach dem Gesagten ist der
vorinstanzliche Schluss, die Einstellung der Lohnzahlung könne einzig der
Sicherstellung von Schadenersatzansprüchen der Beschwerdeführerin dienen,
rechtsverletzend.
4.
4.1
Weil das
Anstellungsverhältnis inzwischen rechtskräftig beendet ist, hat die Vorinstanz
das Verfahren betreffend vorsorgliche Einstellung der Lohnfortzahlung als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, was unangefochten blieb. Strittig ist
damit nur noch, ob die Beschwerdeführerin die Lohnzahlung für die Dauer der
Einstellung im Amt definitiv verweigern durfte. Dabei ist zu prüfen, ob
einerseits die Einstellung im Amt zu Recht erfolgte und anderseits die
nachfolgende Untersuchung ergab, dass eine Weiterbeschäftigung tatsächlich dem
öffentlichen Interesse widersprach und die fraglichen Umstände durch den Beschwerdegegner
schuldhaft verursacht wurden.
4.2
Vorliegend
war die Einstellung im Amt begründet, nachdem gegen den Beschwerdegegner ein
Strafverfahren wegen Vermögensdelikten in erheblicher Höhe zu Lasten einer
Familienausgleichskasse eröffnet worden war und der Stadtrat befürchten musste,
dass auch das Vermögen der Stadt Wädenswil geschädigt worden sein könnte.
Sodann ergab die nachfolgende Untersuchung, dass der Beschwerdegegner
wiederholt Leistungen, die er privat bezogen hatte, der Rechnung des
Alterszentrums Frohmatt belasten liess sowie liquide Mittel des Alterszentrums
mit einem vorgetäuschten Darlehen vorübergehend dazu verwendet hatte,
Vermögensdelikte bei der Familienausgleichskasse zu verdecken. Im
Strafverfahren wurde denn auch festgestellt, dass der Beschwerdegegner die
Stadt Wädenswil im Betrag von Fr. 197'136.60 geschädigt hat. Wären diese
Umstände der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Einstellung im Amt
bekannt gewesen, hätte dies zweifellos eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Damit widerspräche es dem öffentlichen Interesse, wenn die Stadt Wädenswil dem
Beschwerdegegner für die Dauer der Einstellung im Amt Lohn bezahlen müsste.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziff. II und V des Beschlusses des
Bezirksrats Horgen sind aufzuheben und der Rekurs ist vollständig abzuweisen.
6.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt,
ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario
VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdeführerin
ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (VGr, 22. November
2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. II
und V des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 17. Mai 2023 werden
aufgehoben und der Rekurs vom 27. September 2021 wird vollständig
abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.