VB.2023.00364
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00364
8. Februar 2024Deutsch20 min
(URT.2024.25134)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00364
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Februar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, gesetzlich vertreten durch die Mutter B, diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
2011 in Zürich geboren als Sohn des hier niedergelassenen montenegrinischen
Staatsangehörigen D und von B, einer Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas,
die zum damaligen Zeitpunkt infolge Heirat mit einem Schweizer über eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte.
Im Frühjahr 2012 soll D Gewalt gegenüber seinem Sohn und
dessen Mutter ausgeübt haben, weshalb sich – die inzwischen von ihrem früheren
Ehemann geschiedene – B in ein Frauenhaus begab und A im April 2012 unter
Aufhebung der elterlichen Obhut im Kinderhaus G fremdplatziert wurde. Am
16. November 2012 reisten B und A nach Bosnien-Herzegowina aus.
B. Am
20. Februar 2015 kehrte B in die Schweiz zurück und heiratete am
9. April 2015 D. Am 27. Mai 2015 wurde ihr vor diesem Hintergrund
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt.
Seit Mai 2017 leben die Eheleute B/D getrennt, was das
Migrationsamt des Kantons Zürich zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von B
veranlasste. Einen gegen die betreffende Verfügung vom 29. März 2018
erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
7. Januar 2020 gut. Ein gutes halbes Jahr später gebar B die Tochter F,
die zum Vater, einem im Kanton Zürich wohnhaften serbischen Staatsangehörigen,
keine Beziehung unterhält.
Bereits im Dezember 2018 war die Scheidung der Ehe von B
und D erfolgt, wobei sich im Scheidungsurteil bezüglich des Aufenthalts
von A festgehalten findet, dass er mit dem Einverständnis beider Eltern
derzeit bis auf Weiteres bei seinen Grosseltern mütterlicherseits in Bosnien
lebe.
C. Anfang
November 2021 stellten B und A in der gemeinsamen Heimat ein Einreisegesuch für
Letzteren. Im April 2022 reiste A in die Schweiz, wo er am 16. Juni 2022
erneut um Nachzug zur Mutter ersuchte.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wies das
Migrationsamt die beiden Gesuche ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 11. März 2023.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 wies die
Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs von A ab
(Dispositiv-Ziff. I) und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis am
31.
Juli 2023 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens
in Höhe von insgesamt Fr. 1'380.- auferlegte die Sicherheitsdirektion B
(Dispositiv-Ziff. V) und verweigerte A Armenrecht
(Dispositiv-Ziff. III und IV) sowie Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. VI).
III.
A liess am 30. Juni 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 30. Mai 2023 aufzuheben
und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie die Nebenfolgen im
Rekursverfahren entsprechend neu zu regeln, eventualiter sei die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen bzw.
subeventualiter ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren; darüber hinaus ersuchte A auch für das
Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und um Bewilligung des
prozeduralen Aufenthalts.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2023 ordnete das
Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf
Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion erklärte am
4.
Juli 2023 Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter von A reichte am
21.
Juli 2023 weitere Unterlagen nach und am 31. Januar 2023 eine
aktuelle Honorarnote.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 44 Abs. 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter
18.
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten
Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut der
Bestimmung ergibt, räumt Art. 44 AIG dabei – im Gegensatz zu den
Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und
Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42
bzw. 43 AIG) – keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden
vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen über das Nachzugsgesuch (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
garantierten Schutz des Familienlebens lässt sich allerdings ein Anspruch auf
Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder
ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird
und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284
E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 30. August 2023,
VB.2023.00301, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist solches
der Fall, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem
Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden,
sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern.
Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach
Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht
eingehalten sind, oder wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG
vorliegen bzw. der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 6. April 2023,
VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5 – 18. November 2020, 2020.00527, E. 2.3
– 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).
2.2
Die
Vorinstanz erteilte der Mutter des Beschwerdeführers mit Entscheid vom
1.
Januar 2020 in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG
(nachehelicher Aufenthaltsanspruch aus wichtigen Gründen). Damit verfügt B über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im
Sinn der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Beziehung zwischen Mutter und Sohn wird sodann gelebt
und ist intakt. Somit können sich die beiden grundsätzlich auf das Recht auf
Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
berufen.
2.3
Nach
Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1);
Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden
(Satz 2). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen
(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE).
Ausserhalb dieser Nachzugsfristen ist der Familiennachzug
bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47
Abs. 4 AIG; BGE 137 I 284 E. 2.3.1).
2.4
B ist seit
dem 27. Mai 2015 (wieder) im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die fünfjährige
Frist für den Familiennachzug des Beschwerdeführers begann gleichentags zu
laufen. Sie endete somit am 27. Mai 2020. Damit war die ordentliche Nachzugsfrist nach Art. 47
Abs. 1 AIG bzw. Art. 73
Abs. 1 VZAE im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit über
eineinhalb Jahren abgelaufen.
Nicht folgen
lässt sich dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, wenn er argumentiert,
die Nachzugsfrist sei durch den Ende März 2018 angeordneten Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter und das anschliessende, bis Anfang Januar
2020.
dauernde Rekursverfahren unterbrochen worden: Nach § 25 Abs. 1
und Abs. 3 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des
Rekurses grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Die von einem
Bewilligungswiderruf betroffene Person kann daher während der Dauer eines – wie
hier – dagegen eingeleiteten Rekursverfahrens (sowie der Dauer der Rekursfrist)
in der Schweiz verbleiben, sofern die zuständige Behörde keine abweichenden
Verfügungen trifft. Dabei handelt es sich zwar nur um ein prozessuales
Aufenthaltsrecht; die durch die Bewilligung verschafften Rechte (insbesondere
hinsichtlich Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) gelten aber weiterhin. Es ist der
ausländischen Person daher auch während des Rechtsmittelverfahrens unbenommen,
ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Dass dieses regelmässig nicht
Dispositiv
beurteilt werden dürfte, bevor rechtskräftig über den Widerruf entschieden ist,
steht dem nicht entgegen. Die Mutter des Beschwerdeführers war somit auch
während des "Schwebezustands" von Ende März 2018 bis Anfang Januar 2020 mit allen Rechten und
Pflichten weiterhin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und in der Lage, ein
(erstes) Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Die Gutheissung ihres Rekurses
durch die Sicherheitsdirektion und die daraufhin erfolgte Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung setzte vor diesem Hintergrund keinen neuen Fristenlauf
nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 VZAE in Gang (vgl. BGr,
25. August 2017, 2C_1154/2016, E. 2; siehe ferner für die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur
Niederlassungsbewilligung BGE 137 II 393 E. 3.3, wonach ein solcher
grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf auslöst, sofern nicht bereits einmal ein
[erfolgloses] Gesuch gestellt wurde und das erste wie das spätere Gesuch
innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden).
2.5 Das Gesuch
des Beschwerdeführers erfolgte nach dem Gesagten verspätet, sodass der
Familiennachzug nur bewilligt werden kann, wenn wichtige familiäre Gründe im
Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.
2.6
2.6.1
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen
familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1
mit Hinweisen). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von
Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst
frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die
Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum
Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG; Art. 47 AIG) einen Kompromiss
zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der
Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb
auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein
öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, um das
Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; BGr,
19. April 2023, 2C_837/2022, E. 5.3.1).
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine
Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes
Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck
bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen
während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen
Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis
von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,
solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu
bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflichten den
nachzugswilligen Personen, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; zum Ganzen BGr, 8. Dezember
2023, 2C_238/2023, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.6.2
Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in
Verbindung mit Art. 75 VZAE etwa vor, wenn das Kindswohl nur durch einen
Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht
ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern es bedarf einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente. Der alleinige
Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar
(BGE 146 I 185 E. 7.1.1).
Ein wichtiger Grund ist beispielsweise nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative
in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (zum
Ganzen BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen).
2.7 Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, seine Mutter habe ihn im November
2012 – im Alter von eineinhalb Jahren – nur deshalb (vorübergehend) bei der
Grossmutter in der Heimat untergebracht, weil sein Vater seine physische und
psychische Gesundheit gefährdet habe. Nach der definitiven Trennung von D im
Mai 2017 habe sich seine Mutter sodann zunächst um eine grössere (eigene)
Wohnung, ihren Aufenthalt sowie – nach der Geburt seiner Schwester im November
2020 – um die Organisation der Kinderbetreuung und ihrer verschiedenen
Erwerbstätigkeiten kümmern müssen. Er sei während dieser Zeit weiterhin bei der
Grossmutter verblieben. Diese könne sich jedoch heute aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr um ihn kümmern. Die Schwester seiner Mutter, seine Tante E,
komme als alternative Betreuungsperson ebenfalls nicht infrage. Sie sei mit
ihrer Rolle als alleinerziehende erwerbstätige Mutter bereits komplett
ausgelastet. Andere vertraute Familienangehörige, die gewillt wären, sich um
ihn zu kümmern, habe er in Bosnien-Herzegowina nicht.
Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht
gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu
schaffen, stellt indes in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann
rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte
Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4
und E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Hier
fällt zudem auf, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2017
definitiv vom Kindsvater getrennt und jedenfalls im Scheidungsverfahren – und
damit noch vor der Geburt von F – als massgebliches Einkommen keinen
wesentlich tieferen Betrag angegeben hat als drei Jahre später bei der
Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs. Auch scheint sie schon seit
Anfang Juni 2020 in ihrer jetzigen Wohnung zu wohnen.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, seine
Betreuung sei in der Heimat nicht mehr gewährleistet, reichte dieser als Beleg nebst
einer dahingehend lautenden Erklärung seiner Grossmutter mütterlicherseits zwei
diese betreffende ärztliche Berichte vom September 2018 und vom
Juni 2022 ein. Danach litt die heute 65-Jährige im Herbst 2018 an einer
Lumboischialgie, einer Peroneusparese sowie Vorhofflimmern und im Sommer 2022
an Angina pectoris, Diabetes mellitus Typ 2 und Hyperlipidämie. Die genannten
Erkrankungen führen allerdings nicht zwangsläufig zu einer substanziellen
Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Grossmutter des Beschwerdeführers,
weshalb der von diesem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AIG zu erbringende Nachweis, dass gesundheitliche Probleme seiner Grossmutter
die bisher geleistete und weiter erforderliche Betreuung verunmöglichten, nicht
als erbracht gilt. Relativierend ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang denn
auch, dass der Beschwerdeführer im Gesuchszeitpunkt bald elfjährig war und
bereits einer weniger intensiven Betreuung bedurfte als in den ersten Jahren
nach seiner Wohnsitznahme in Bosnien-Herzegowina. Darüber hinaus weisen der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb es seiner 1990 geborenen
Tante (mütterlicherseits) nicht möglich sein soll, die Mutter bei der Betreuung
des Knaben zu unterstützen. Sie lebt mit ihrer zehnjährigen Tochter im gleichen
Haushalt wie die Grossmutter des Beschwerdeführers und es ist davon auszugehen,
dass sich die beiden Frauen bei der Betreuung der Kinder im Haushalt in der
Vergangenheit unterstützten.
2.8 Zu
beachten ist auf der anderen Seite jedoch, dass sich der Beschwerdeführer seit
nunmehr bald zwei Jahren bei der Mutter und der Halbschwester in Zürich aufhält
und hier die Schule besucht. Zunächst absolvierte er eine Aufnahmeklasse; seit
dem Sommer 2023 besucht er die Regelklasse. Den Angaben der verantwortlichen
Schulpsychologin zufolge ist der Beschwerdeführer glücklich, nach so vielen
Jahren endlich bei der Mutter und seiner Halbschwester und nahe bei seinem
Vater in der Schweiz leben zu können. Erst seit dem Umzug in die Schweiz könne
er zu Letzterem überhaupt eine Beziehung aufbauen. Gleichzeitig stellten diese
enormen Veränderungen in seinem Leben aber auch eine massive Herausforderung
für den Knaben dar. Der prekäre Aufenthaltsstatus führe bei ihm zu einem
deutlichen Leidensdruck. Der Junge verstehe die Situation nicht. Sie
beschäftige ihn massiv und ängstige ihn. Dieser Stressor beeinträchtige die
mentale Gesundheit des Knaben und wirke sich blockierend auf sein Lernen und
die Integration im Umfeld auf. Positiv hervorgehoben wird in diesem Zusammenhang
die Erziehungsarbeit der Mutter des Beschwerdeführers, der es – im Gegensatz zu
den Grosseltern – gelinge, dem Knaben Grenzen zu setzen und seine aktive
Teilhabe im sozialen und schulischen Alltag zu fördern. Die Angaben decken sich
weitgehend mit denjenigen der langjährigen Beiständin des Beschwerdeführers.
Gemäss dem in den Akten liegenden Bericht der Beiständin vom 15. Februar
2023, hatte der Beschwerdeführer anfangs etwas Mühe, Deutsch zu lernen. Er sei
sehr verunsichert gewesen und habe nicht gewusst, ob er wieder nach
Bosnien-Herzegowina zurückkehren müsse respektive in der Schweiz überhaupt
willkommen sei. Inzwischen habe sich die Situation aber verändert, da der
Beschwerdeführer seit Anfang 2023 regelmässig Kontakt zu seinen in Zürich geborenen
älteren Halbschwestern – den beiden weiteren (16 und 20 Jahre alten)
Kindern von D – habe. Diese motivierten ihn, gut Deutsch zu lernen, und
unterstützten ihn bei der Integration. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer
in die Heimat zurückkehren muss, fürchtet die Beiständin deshalb eine
Kindeswohlgefährdung. So sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Fall eines erneuten Abbruchs der sozialen Beziehungen in der Schweiz in seiner
Persönlichkeitsentwicklung gefährdet wäre. Es würde ihm schwerfallen, künftig
vertrauensvolle und tragfähige Beziehungen einzugehen und zu halten. Auch seien
negative Auswirkungen auf seinen Selbstwert zu erwarten, da er wiederholt
abgelehnt würde.
Mit der Beschwerde ist demnach davon auszugehen, dass das Kindeswohl
(vgl. Art. 3 KRK und Art. 11 BV) zum heutigen Zeitpunkt nach der
Bewilligung des strittigen Nachzugs des Beschwerdeführers zur Kernfamilie in
die Schweiz verlangt, nachdem sich dessen Lebensmittelpunkt in den letzten
Jahren hierhin verlegt hat. Zwar wird solchen, während des ausländerrechtlichen
Verfahrens geschaffenen Fakten, praxisgemäss nur eine beschränkte Geltung
zugemessen, um jene Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, welche bis zum
Bewilligungsentscheid im Heimatland verbleiben, nicht rechtsungleich zu
behandeln. Die Ausklammerung der bereits erfolgten Integration ist jedoch bei
minderjährigen Gesuchstellenden zu relativieren, da diese die Übersiedlung in
die Schweiz ohne Zusicherung eines langfristigen Verbleibs zumeist nicht aus
eigener Entscheidung, sondern auf Veranlassung ihrer Eltern vornehmen.
An dieser Stelle zugunsten des Beschwerdeführers zu
berücksichtigten sind ausserdem die Umstände, die zu seiner seinerzeitigen
Ausreise nach Bosnien-Herzegowina führten. So ist im vorliegenden Verfahren
unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers während ihrer Beziehung mit
D wiederholt Opfer häuslicher Gewalt wurde. Wie die Beiständin des
Beschwerdeführers glaubhaft schildert, ging die Kindsmutter damals davon aus,
ihren Sohn vor dem Vater schützen zu müssen. Sie sei deshalb nach der
gemeinsamen Ausreise nach Bosnien-Herzegowina im Februar 2015 zunächst allein
in die Schweiz zurückgekehrt; habe aber immer geplant, ihren Sohn, den
Beschwerdeführer, nachzuziehen, sobald sich die familiäre Situation geklärt
habe. Insbesondere hätten die Eheleute zunächst die beiden fremdplatzierten
Halbgeschwister des Beschwerdeführers zu sich holen wollen. Bereits im März
2016 kam es jedoch (erneut) zu einem schweren Vorfall häuslicher Gewalt von D
gegen die Mutter des Beschwerdeführers, worauf Letztere sich vom Vater ihres
Sohns trennte. In der Zeit nach der Trennung habe die Mutter des
Beschwerdeführers um ihren Aufenthaltstitel bangen müssen. Ausserdem habe D
Schulden auf ihren Namen angehäuft, die sie erst einmal habe tilgen müssen. Der
Beschwerdeführer habe die Mutter immerhin häufig besucht, bei welcher
Gelegenheit sie (die Beiständin) ihn auch kennengelernt habe.
2.9 In
Anbetracht dieser besonderen Umstände vermag das öffentliche Interesse an der
Einwanderungsbegrenzung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem
Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen und erweist sich die Verweigerung
des Familiennachzugs als unverhältnismässig.
3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Der Beschwerdeführer braucht bei diesem Ergebnis auch nicht
angehört zu werden, zumal sich seine Beiständin bereits schriftlich zu den
Kindesinteressen zu äussern vermochte.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
gegenstandslos.
Der Bedarf des Beschwerdeführers, seiner Mutter und der im
gleichen Haushalt lebenden Halbschwester beläuft sich eigenen Angaben zufolge
auf Fr. 4'175.-, das Einkommen der Mutter auf Fr. 3'900.- zuzüglich
Fr. 800.- Kindesunterhalt. Dass der Vater von F seiner
Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt und die Mutter des Beschwerdeführers
verpflichtet war, ein Gesuch um Alimentenbevorschussung zu stelle, schliesst
die Anrechnung des – den Maximalbetrag der Alimentenbevorschussung nicht
erreichenden – Unterhaltsbetrags nicht aus. Es ergibt sich daher ein
monatlicher Überschuss von Fr. 525.-. Vor dem Hintergrund der
mutmasslichen Verfahrenskosten ist es dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter
damit durchaus möglich, die Kosten innert vernünftiger Frist aufzubringen. Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren wurde
folglich zu Recht nicht stattgegeben, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2023 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 11. Januar 2023 werden aufgehoben und der
Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. III, V und VI des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2023 werden die Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 1'380.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abgeschrieben. Der Beschwerdegegner wird ausserdem verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige
um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010
[LS 211.1])
Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die
Beschwerde abzuweisen.
Wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG
müssen sich aus der Situation im Heimatland ergeben. Der Beschwerdeführer kann
sich nicht auf Umstände berufen, die erst durch den rechtswidrigen Verbleib in
der Schweiz entstanden sind; dass die sorgeberechtigte Mutter den
rechtswidrigen Aufenthalt zu verantworten hat, ändert daran nichts. Es ist
sodann entgegen den in den Akten liegenden Schreiben einer Schulpsychologin und
der Beiständin nicht ersichtlich, weshalb das Kindswohl bei einem Verbleib im bisherigen
Betreuungs-
setting im Heimatland gefährdet sein sollte; diese Aussagen beruhen denn auch
einzig auf vagen Annahmen zur Qualität der Betreuung durch die Grossmutter und
nicht auf objektiven Feststellungen. Schliesslich begründen auch die
Gewaltvorwürfe gegenüber dem Kindsvater und früheren Ehemann der Kindsmutter
keinen wichtigen Grund für einen verspäteten
Familiennachzug: Das Nachzugsgesuch wurde fast vier Jahre nach der Trennung vom
Kindsvater bzw. fast zwei Jahre nach Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestellt, weshalb bereits ein hinreichender Kausalzusammenhang fehlt.