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Entscheid

VB.2023.00364

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00364

8. Februar 2024Deutsch20 min

(URT.2024.25134)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00364

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, gesetzlich vertreten durch die Mutter B, diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

2011 in Zürich geboren als Sohn des hier niedergelassenen montenegrinischen

Staatsangehörigen D und von B, einer Staatsangehörigen Bosnien-Herzegowinas,

die zum damaligen Zeitpunkt infolge Heirat mit einem Schweizer über eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte.

Im Frühjahr 2012 soll D Gewalt gegenüber seinem Sohn und

dessen Mutter ausgeübt haben, weshalb sich – die inzwischen von ihrem früheren

Ehemann geschiedene – B in ein Frauenhaus begab und A im April 2012 unter

Aufhebung der elterlichen Obhut im Kinderhaus G fremdplatziert wurde. Am

16. November 2012 reisten B und A nach Bosnien-Herzegowina aus.

B. Am

20. Februar 2015 kehrte B in die Schweiz zurück und heiratete am

9. April 2015 D. Am 27. Mai 2015 wurde ihr vor diesem Hintergrund

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt.

Seit Mai 2017 leben die Eheleute B/D getrennt, was das

Migrationsamt des Kantons Zürich zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von B

veranlasste. Einen gegen die betreffende Verfügung vom 29. März 2018

erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

7. Januar 2020 gut. Ein gutes halbes Jahr später gebar B die Tochter F,

die zum Vater, einem im Kanton Zürich wohnhaften serbischen Staatsangehörigen,

keine Beziehung unterhält.

Bereits im Dezember 2018 war die Scheidung der Ehe von B

und D erfolgt, wobei sich im Scheidungsurteil bezüglich des Aufenthalts

von A festgehalten findet, dass er mit dem Einverständnis beider Eltern

derzeit bis auf Weiteres bei seinen Grosseltern mütterlicherseits in Bosnien

lebe.

C. Anfang

November 2021 stellten B und A in der gemeinsamen Heimat ein Einreisegesuch für

Letzteren. Im April 2022 reiste A in die Schweiz, wo er am 16. Juni 2022

erneut um Nachzug zur Mutter ersuchte.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wies das

Migrationsamt die beiden Gesuche ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der

Schweiz bis am 11. März 2023.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 wies die

Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs von A ab

(Dispositiv-Ziff. I) und setzte ihm eine neue Ausreisefrist bis am

31.

Juli 2023 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens

in Höhe von insgesamt Fr. 1'380.- auferlegte die Sicherheitsdirektion B

(Dispositiv-Ziff. V) und verweigerte A Armenrecht

(Dispositiv-Ziff. III und IV) sowie Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. VI).

III.

A liess am 30. Juni 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 30. Mai 2023 aufzuheben

und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie die Nebenfolgen im

Rekursverfahren entsprechend neu zu regeln, eventualiter sei die Sache zur

ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen bzw.

subeventualiter ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren; darüber hinaus ersuchte A auch für das

Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und um Bewilligung des

prozeduralen Aufenthalts.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2023 ordnete das

Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion erklärte am

4.

Juli 2023 Verzicht auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter von A reichte am

21.

Juli 2023 weitere Unterlagen nach und am 31. Januar 2023 eine

aktuelle Honorarnote.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 44 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter

18.

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten

Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut der

Bestimmung ergibt, räumt Art. 44 AIG dabei – im Gegensatz zu den

Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und

Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42

bzw. 43 AIG) – keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden

vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen über das Nachzugsgesuch (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Aus dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

garantierten Schutz des Familienlebens lässt sich allerdings ein Anspruch auf

Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder

ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird

und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284

E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 30. August 2023,

VB.2023.00301, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ist solches

der Fall, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem

Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden,

sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern.

Solche Gründe liegen etwa vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach

Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die in Art. 47 AIG bzw. Art. 73

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) statuierten Nachzugsfristen nicht

eingehalten sind, oder wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG

vorliegen bzw. der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330 E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 6. April 2023,

VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5 – 18. November 2020, 2020.00527, E. 2.3

– 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

2.2

Die

Vorinstanz erteilte der Mutter des Beschwerdeführers mit Entscheid vom

1.

Januar 2020 in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

(nachehelicher Aufenthaltsanspruch aus wichtigen Gründen). Damit verfügt B über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im

Sinn der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Beziehung zwischen Mutter und Sohn wird sodann gelebt

und ist intakt. Somit können sich die beiden grundsätzlich auf das Recht auf

Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

berufen.

2.3

Nach

Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1);

Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden

(Satz 2). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen

(Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE).

Ausserhalb dieser Nachzugsfristen ist der Familiennachzug

bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47

Abs. 4 AIG; BGE 137 I 284 E. 2.3.1).

2.4

B ist seit

dem 27. Mai 2015 (wieder) im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Die fünfjährige

Frist für den Familiennachzug des Beschwerdeführers begann gleichentags zu

laufen. Sie endete somit am 27. Mai 2020. Damit war die ordentliche Nachzugsfrist nach Art. 47

Abs. 1 AIG bzw. Art. 73

Abs. 1 VZAE im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit über

eineinhalb Jahren abgelaufen.

Nicht folgen

lässt sich dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, wenn er argumentiert,

die Nachzugsfrist sei durch den Ende März 2018 angeordneten Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter und das anschliessende, bis Anfang Januar

2020.

dauernde Rekursverfahren unterbrochen worden: Nach § 25 Abs. 1

und Abs. 3 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des

Rekurses grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Die von einem

Bewilligungswiderruf betroffene Person kann daher während der Dauer eines – wie

hier – dagegen eingeleiteten Rekursverfahrens (sowie der Dauer der Rekursfrist)

in der Schweiz verbleiben, sofern die zuständige Behörde keine abweichenden

Verfügungen trifft. Dabei handelt es sich zwar nur um ein prozessuales

Aufenthaltsrecht; die durch die Bewilligung verschafften Rechte (insbesondere

hinsichtlich Aufenthalt und Erwerbstätigkeit) gelten aber weiterhin. Es ist der

ausländischen Person daher auch während des Rechtsmittelverfahrens unbenommen,

ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Dass dieses regelmässig nicht

Dispositiv

beurteilt werden dürfte, bevor rechtskräftig über den Widerruf entschieden ist,

steht dem nicht entgegen. Die Mutter des Beschwerdeführers war somit auch

während des "Schwebezustands" von Ende März 2018 bis Anfang Januar 2020 mit allen Rechten und

Pflichten weiterhin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und in der Lage, ein

(erstes) Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Die Gutheissung ihres Rekurses

durch die Sicherheitsdirektion und die daraufhin erfolgte Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung setzte vor diesem Hintergrund keinen neuen Fristenlauf

nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 VZAE in Gang (vgl. BGr,

25. August 2017, 2C_1154/2016, E. 2; siehe ferner für die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Statuswechsel von einer Aufenthalts- zur

Niederlassungsbewilligung BGE 137 II 393 E. 3.3, wonach ein solcher

grundsätzlich keinen neuen Fristenlauf auslöst, sofern nicht bereits einmal ein

[erfolgloses] Gesuch gestellt wurde und das erste wie das spätere Gesuch

innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden).

2.5 Das Gesuch

des Beschwerdeführers erfolgte nach dem Gesagten verspätet, sodass der

Familiennachzug nur bewilligt werden kann, wenn wichtige familiäre Gründe im

Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.

2.6

2.6.1

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen

des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Die Voraussetzung der wichtigen

familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug ist in Konformität mit

Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1

mit Hinweisen). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von

Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst

frühzeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die

Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Insofern ist zu beachten, dass die internen Regeln zum

Familiennachzug (Art. 42 ff. AIG; Art. 47 AIG) einen Kompromiss

zwischen dem Schutz des Familienlebens und dem Ziel der Begrenzung der

Einwanderung darstellen. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken deshalb

auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein

öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, um das

Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1; BGr,

19. April 2023, 2C_837/2022, E. 5.3.1).

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine

Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes

Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck

bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen

während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen

Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis

von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,

solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu

bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflichten den

nachzugswilligen Personen, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu

behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; zum Ganzen BGr, 8. Dezember

2023, 2C_238/2023, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.6.2

Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in

Verbindung mit Art. 75 VZAE etwa vor, wenn das Kindswohl nur durch einen

Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht

ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern es bedarf einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente. Der alleinige

Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar

(BGE 146 I 185 E. 7.1.1).

Ein wichtiger Grund ist beispielsweise nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative

in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (zum

Ganzen BGr, 8. Dezember 2023, 2C_238/2023, E. 3.3 mit weiteren

Hinweisen).

2.7 Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, seine Mutter habe ihn im November

2012 – im Alter von eineinhalb Jahren – nur deshalb (vorübergehend) bei der

Grossmutter in der Heimat untergebracht, weil sein Vater seine physische und

psychische Gesundheit gefährdet habe. Nach der definitiven Trennung von D im

Mai 2017 habe sich seine Mutter sodann zunächst um eine grössere (eigene)

Wohnung, ihren Aufenthalt sowie – nach der Geburt seiner Schwester im November

2020 – um die Organisation der Kinderbetreuung und ihrer verschiedenen

Erwerbstätigkeiten kümmern müssen. Er sei während dieser Zeit weiterhin bei der

Grossmutter verblieben. Diese könne sich jedoch heute aus gesundheitlichen

Gründen nicht mehr um ihn kümmern. Die Schwester seiner Mutter, seine Tante E,

komme als alternative Betreuungsperson ebenfalls nicht infrage. Sie sei mit

ihrer Rolle als alleinerziehende erwerbstätige Mutter bereits komplett

ausgelastet. Andere vertraute Familienangehörige, die gewillt wären, sich um

ihn zu kümmern, habe er in Bosnien-Herzegowina nicht.

Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht

gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu

schaffen, stellt indes in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann

rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte

Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4

und E. 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Hier

fällt zudem auf, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2017

definitiv vom Kindsvater getrennt und jedenfalls im Scheidungsverfahren – und

damit noch vor der Geburt von F – als massgebliches Einkommen keinen

wesentlich tieferen Betrag angegeben hat als drei Jahre später bei der

Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs. Auch scheint sie schon seit

Anfang Juni 2020 in ihrer jetzigen Wohnung zu wohnen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, seine

Betreuung sei in der Heimat nicht mehr gewährleistet, reichte dieser als Beleg nebst

einer dahingehend lautenden Erklärung seiner Grossmutter mütterlicherseits zwei

diese betreffende ärztliche Berichte vom September 2018 und vom

Juni 2022 ein. Danach litt die heute 65-Jährige im Herbst 2018 an einer

Lumboischialgie, einer Peroneusparese sowie Vorhofflimmern und im Sommer 2022

an Angina pectoris, Diabetes mellitus Typ 2 und Hyperlipidämie. Die genannten

Erkrankungen führen allerdings nicht zwangsläufig zu einer substanziellen

Einschränkung der Betreuungsfähigkeit der Grossmutter des Beschwerdeführers,

weshalb der von diesem im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90

AIG zu erbringende Nachweis, dass gesundheitliche Probleme seiner Grossmutter

die bisher geleistete und weiter erforderliche Betreuung verunmöglichten, nicht

als erbracht gilt. Relativierend ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang denn

auch, dass der Beschwerdeführer im Gesuchszeitpunkt bald elfjährig war und

bereits einer weniger intensiven Betreuung bedurfte als in den ersten Jahren

nach seiner Wohnsitznahme in Bosnien-Herzegowina. Darüber hinaus weisen der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der

Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb es seiner 1990 geborenen

Tante (mütterlicherseits) nicht möglich sein soll, die Mutter bei der Betreuung

des Knaben zu unterstützen. Sie lebt mit ihrer zehnjährigen Tochter im gleichen

Haushalt wie die Grossmutter des Beschwerdeführers und es ist davon auszugehen,

dass sich die beiden Frauen bei der Betreuung der Kinder im Haushalt in der

Vergangenheit unterstützten.

2.8 Zu

beachten ist auf der anderen Seite jedoch, dass sich der Beschwerdeführer seit

nunmehr bald zwei Jahren bei der Mutter und der Halbschwester in Zürich aufhält

und hier die Schule besucht. Zunächst absolvierte er eine Aufnahmeklasse; seit

dem Sommer 2023 besucht er die Regelklasse. Den Angaben der verantwortlichen

Schulpsychologin zufolge ist der Beschwerdeführer glücklich, nach so vielen

Jahren endlich bei der Mutter und seiner Halbschwester und nahe bei seinem

Vater in der Schweiz leben zu können. Erst seit dem Umzug in die Schweiz könne

er zu Letzterem überhaupt eine Beziehung aufbauen. Gleichzeitig stellten diese

enormen Veränderungen in seinem Leben aber auch eine massive Herausforderung

für den Knaben dar. Der prekäre Aufenthaltsstatus führe bei ihm zu einem

deutlichen Leidensdruck. Der Junge verstehe die Situation nicht. Sie

beschäftige ihn massiv und ängstige ihn. Dieser Stressor beeinträchtige die

mentale Gesundheit des Knaben und wirke sich blockierend auf sein Lernen und

die Integration im Umfeld auf. Positiv hervorgehoben wird in diesem Zusammenhang

die Erziehungsarbeit der Mutter des Beschwerdeführers, der es – im Gegensatz zu

den Grosseltern – gelinge, dem Knaben Grenzen zu setzen und seine aktive

Teilhabe im sozialen und schulischen Alltag zu fördern. Die Angaben decken sich

weitgehend mit denjenigen der langjährigen Beiständin des Beschwerdeführers.

Gemäss dem in den Akten liegenden Bericht der Beiständin vom 15. Februar

2023, hatte der Beschwerdeführer anfangs etwas Mühe, Deutsch zu lernen. Er sei

sehr verunsichert gewesen und habe nicht gewusst, ob er wieder nach

Bosnien-Herzegowina zurückkehren müsse respektive in der Schweiz überhaupt

willkommen sei. Inzwischen habe sich die Situation aber verändert, da der

Beschwerdeführer seit Anfang 2023 regelmässig Kontakt zu seinen in Zürich geborenen

älteren Halbschwestern – den beiden weiteren (16 und 20 Jahre alten)

Kindern von D – habe. Diese motivierten ihn, gut Deutsch zu lernen, und

unterstützten ihn bei der Integration. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer

in die Heimat zurückkehren muss, fürchtet die Beiständin deshalb eine

Kindeswohlgefährdung. So sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im

Fall eines erneuten Abbruchs der sozialen Beziehungen in der Schweiz in seiner

Persönlichkeitsentwicklung gefährdet wäre. Es würde ihm schwerfallen, künftig

vertrauensvolle und tragfähige Beziehungen einzugehen und zu halten. Auch seien

negative Auswirkungen auf seinen Selbstwert zu erwarten, da er wiederholt

abgelehnt würde.

Mit der Beschwerde ist demnach davon auszugehen, dass das Kindeswohl

(vgl. Art. 3 KRK und Art. 11 BV) zum heutigen Zeitpunkt nach der

Bewilligung des strittigen Nachzugs des Beschwerdeführers zur Kernfamilie in

die Schweiz verlangt, nachdem sich dessen Lebensmittelpunkt in den letzten

Jahren hierhin verlegt hat. Zwar wird solchen, während des ausländerrechtlichen

Verfahrens geschaffenen Fakten, praxisgemäss nur eine beschränkte Geltung

zugemessen, um jene Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, welche bis zum

Bewilligungsentscheid im Heimatland verbleiben, nicht rechtsungleich zu

behandeln. Die Ausklammerung der bereits erfolgten Integration ist jedoch bei

minderjährigen Gesuchstellenden zu relativieren, da diese die Übersiedlung in

die Schweiz ohne Zusicherung eines langfristigen Verbleibs zumeist nicht aus

eigener Entscheidung, sondern auf Veranlassung ihrer Eltern vornehmen.

An dieser Stelle zugunsten des Beschwerdeführers zu

berücksichtigten sind ausserdem die Umstände, die zu seiner seinerzeitigen

Ausreise nach Bosnien-Herzegowina führten. So ist im vorliegenden Verfahren

unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers während ihrer Beziehung mit

D wiederholt Opfer häuslicher Gewalt wurde. Wie die Beiständin des

Beschwerdeführers glaubhaft schildert, ging die Kindsmutter damals davon aus,

ihren Sohn vor dem Vater schützen zu müssen. Sie sei deshalb nach der

gemeinsamen Ausreise nach Bosnien-Herzegowina im Februar 2015 zunächst allein

in die Schweiz zurückgekehrt; habe aber immer geplant, ihren Sohn, den

Beschwerdeführer, nachzuziehen, sobald sich die familiäre Situation geklärt

habe. Insbesondere hätten die Eheleute zunächst die beiden fremdplatzierten

Halbgeschwister des Beschwerdeführers zu sich holen wollen. Bereits im März

2016 kam es jedoch (erneut) zu einem schweren Vorfall häuslicher Gewalt von D

gegen die Mutter des Beschwerdeführers, worauf Letztere sich vom Vater ihres

Sohns trennte. In der Zeit nach der Trennung habe die Mutter des

Beschwerdeführers um ihren Aufenthaltstitel bangen müssen. Ausserdem habe D

Schulden auf ihren Namen angehäuft, die sie erst einmal habe tilgen müssen. Der

Beschwerdeführer habe die Mutter immerhin häufig besucht, bei welcher

Gelegenheit sie (die Beiständin) ihn auch kennengelernt habe.

2.9 In

Anbetracht dieser besonderen Umstände vermag das öffentliche Interesse an der

Einwanderungsbegrenzung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem

Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen und erweist sich die Verweigerung

des Familiennachzugs als unverhältnismässig.

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Der Beschwerdeführer braucht bei diesem Ergebnis auch nicht

angehört zu werden, zumal sich seine Beiständin bereits schriftlich zu den

Kindesinteressen zu äussern vermochte.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

gegenstandslos.

Der Bedarf des Beschwerdeführers, seiner Mutter und der im

gleichen Haushalt lebenden Halbschwester beläuft sich eigenen Angaben zufolge

auf Fr. 4'175.-, das Einkommen der Mutter auf Fr. 3'900.- zuzüglich

Fr. 800.- Kindesunterhalt. Dass der Vater von F seiner

Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt und die Mutter des Beschwerdeführers

verpflichtet war, ein Gesuch um Alimentenbevorschussung zu stelle, schliesst

die Anrechnung des – den Maximalbetrag der Alimentenbevorschussung nicht

erreichenden – Unterhaltsbetrags nicht aus. Es ergibt sich daher ein

monatlicher Überschuss von Fr. 525.-. Vor dem Hintergrund der

mutmasslichen Verfahrenskosten ist es dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter

damit durchaus möglich, die Kosten innert vernünftiger Frist aufzubringen. Dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren wurde

folglich zu Recht nicht stattgegeben, das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2023 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 11. Januar 2023 werden aufgehoben und der

Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. III, V und VI des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2023 werden die Verfahrenskosten von

insgesamt Fr. 1'380.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

geworden abgeschrieben. Der Beschwerdegegner wird ausserdem verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige

um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010

[LS 211.1])

Nach Auffassung einer Kammerminderheit ist die

Beschwerde abzuweisen.

Wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG

müssen sich aus der Situation im Heimatland ergeben. Der Beschwerdeführer kann

sich nicht auf Umstände berufen, die erst durch den rechtswidrigen Verbleib in

der Schweiz entstanden sind; dass die sorgeberechtigte Mutter den

rechtswidrigen Aufenthalt zu verantworten hat, ändert daran nichts. Es ist

sodann entgegen den in den Akten liegenden Schreiben einer Schulpsychologin und

der Beiständin nicht ersichtlich, weshalb das Kindswohl bei einem Verbleib im bisherigen

Betreuungs-

setting im Heimatland gefährdet sein sollte; diese Aussagen beruhen denn auch

einzig auf vagen Annahmen zur Qualität der Betreuung durch die Grossmutter und

nicht auf objektiven Feststellungen. Schliesslich begründen auch die

Gewaltvorwürfe gegenüber dem Kindsvater und früheren Ehemann der Kindsmutter

keinen wichtigen Grund für einen verspäteten

Familiennachzug: Das Nachzugsgesuch wurde fast vier Jahre nach der Trennung vom

Kindsvater bzw. fast zwei Jahre nach Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gestellt, weshalb bereits ein hinreichender Kausalzusammenhang fehlt.