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Entscheid

VB.2023.00368

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00368

15. November 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24978)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00368

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 2 und 3 vertreten

durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren am 22. November 1977, Staatsangehörige

von Marokko, heiratete am 21. Juni 2007 in Marokko den Landsmann E. Dieser

lebt seit 1979 in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung.

Aus der Ehe sind die Kinder F und G, Zwillinge geboren im Jahr 2008, H, geboren

2009, sowie B, geboren 2010, und C, geboren 2013, hervorgegangen.

F, G und H reisten am 9. Juli 2016 in die Schweiz und

sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 18. August 2022 reisten A,

B und C in die Schweiz ein und stellten am 16. Dezember 2022 ein Gesuch um

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. E beantwortete am 29. September

2022 Fragen des Migrationsamts zu den Lebensumständen der Familie und reichte

Dokumente ein. In der Folge wurde wegen Verdachts auf rechtsmissbräuchlichen

Nachzug von A eine Wohnkontrolle und anschliessend eine protokollarische

Befragung der Ehegatten durchgeführt. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022

wies das Migrationsamt das Gesuch betreffend Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen ab, wies A, B und C aus der Schweiz weg und setzte

ihnen zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets Frist bis 15. Februar

2023.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts

vom 16. Dezember 2022 erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Mai 2023 ab

und setzte ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Juli

2023.

III.

A, B und C erhoben am 3. Juli 2023

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids

der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 30. Mai 2023. Es sei das

Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung

und B und C eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei

die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid

an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten

sie, es sei ihnen für das vorinstanzliche sowie für das vorliegende

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der

Person von Rechtsanwalt D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Weiter sei ihnen im Sinn eines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen der

Aufenthalt während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an,

dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das

Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das Gesuch

um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit heutigem Urteil gegenstandslos.

2.

Der Ehemann der

Beschwerdeführerin 1 lebt seit 1979 in der Schweiz und verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung. Die Ehegatten haben am 21. Juni 2007 in Marokko

geheiratet und sind Eltern von fünf Kindern. Die drei älteren Kinder leben

bereits seit 2016 bei ihrem Vater in der Schweiz und sind ebenfalls im Besitz

einer Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin 1 ist im August

2022.

mit den beiden jüngeren Kindern in die Schweiz eingereist und ersucht um

Familiennachzug zum hier lebenden Ehemann bzw. Vater.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und Kinder von

Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht

oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sind die

Kinder unter zwölf Jahre alt, haben sie Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).

2.1.2

Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf

Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit

einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit

einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.

2.2

Die

Beschwerdeführenden wohnen derzeit mit dem Rest der hier lebenden Familie in

einer 4-Zimmer-Wohnung. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gilt

eine Wohnung in der Regel dann als angemessen bzw. bedarfsgerecht, wenn die

Anzahl Personen, die sie bewohnt, die Anzahl Zimmer um höchstens eins

überschreitet (vgl. BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1). Vorliegend

leben rund sieben Personen in der angemieteten Wohnung. Es ist unbestritten,

dass sie damit zurzeit über keine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Die

Vorinstanz ging davon aus, dass auch nicht absehbar sei, dass die Familie bald

eine genug grosse und bezahlbare Wohnung finden werde, da der Ehemann bzw.

Vater seit Monaten erfolglos eine solche Wohnung suche. Die Beschwerdeführenden

bringen dagegen vor, dass die intensiven Suchbemühungen nur deshalb noch nicht

erfolgreich gewesen seien, weil die Beschwerdeführerin 1 noch nicht über

eine Arbeitsbewilligung verfüge und daher noch nichts zum Familienbudget

beisteuern könne. Wie die eingereichte Arbeitszusicherung belege, werde sich

dies jedoch sofort ändern, sobald die Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung erhalte. Ohne das zusätzliche Einkommen der

Beschwerdeführerin, welches monatlich Fr. 4'200.- betragen werde, sei es

naturgemäss unmöglich, eine Vermieterin oder einen Vermieter davon zu

überzeugen, dass sie für eine grössere Wohnung genügend Bonität aufweisen

würden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann die Voraussetzung

der bedarfsgerechten Wohnung auch erfüllt sein, wenn die Wohnung bei der

Gesuchseinreichung (noch) nicht vorhanden, ihr Bezug jedoch absehbar ist (vgl.

BGr, 29. Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.3.2). Auch wenn sich die

Chancen auf dem Wohnungsmarkt, eine angemessene Wohnung zu finden, durch das

Einkommen der Beschwerdeführerin 1 verbessern werden, genügt dies nicht,

um davon auszugehen, dass der Bezug absehbar ist. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass die Voraussetzung einer bedarfsgerechten Wohnung nicht erfüllt ist. Damit

erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 lit. c–e

AIG zu prüfen.

Da vorliegend unbestritten eine echte und gelebte Beziehung

zwischen den Beschwerdeführenden und den hier lebenden Verwandten besteht,

besteht aber grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8

EMRK.

2.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind jedoch die zeitlichen

Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt:

2.3.1

Nach Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug

innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über

zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2).

Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern

mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der

Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b

AIG). Ein Statuswechsel – wie etwa die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

– löst keine neue Frist aus, wenn zuvor kein fristgerechtes Gesuch gestellt

worden ist (vgl. BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1 mit

Hinweisen; VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.1). Sofern keine

wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen,

hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu

erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio

legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016,

2C_363/2016, E. 2.2).

Die Fünfjahresfrist beim

Ehegattennachzug hat einerseits die Funktion einer Einwanderungsbegrenzung.

Andererseits besteht auch beim Nachzug von bereits erwachsenen

Familienangehörigen ein Interesse an einer frühzeitigen Integration, zumal die

Integrationsfähigkeiten, insbesondere auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und

die Lernfähigkeiten zum Spracherwerb etc., mit zunehmendem Alter abnehmen. Dass

das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8

EMRK vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses

Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die

Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2

EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend

gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG,

wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf

Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen

BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22. Februar

Dispositiv

2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6). Mit dem Familiennachzug soll demnach

grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.

Wenn aber eine Familie freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dann

dokumentiert sie damit, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr

viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt,

solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. BGr, 18. Mai

2015, 2C_914/2014, E. 4.1; vgl. auch VGr, 21. Februar 2018,

VB.2017.00820, E. 2.1).

2.3.2 Der Ehemann

der Beschwerdeführerin 1 ist bereits im Jahr 1979 in die Schweiz eigereist

und somit vor Inkrafttreten des AIG (am 1. Januar 2008). Das

Familienverhältnis ist mit der Heirat am 21. Juni 2007 entstanden. Es

liegt somit ein intertemporaler Sachverhalt vor. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, begann in diesem Fall die Nachzugsfrist mit dem Inkrafttreten

des AIG am 1. Januar 2008 an zu laufen. Die fünfjährige Frist für den

Nachzug der Beschwerdeführerin 1 endete daher am 31. Dezember 2012.

Ihr Nachzug ist damit unbestritten zu spät beantragt worden.

Die nachzuziehenden Kinder sind am 18. Dezember 2010

bzw. 29. September 2013 geboren worden und somit nach dem Inkrafttreten

des AIG, weshalb kein intertemporaler Sachverhalt vorliegt. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, sind somit ihre Geburtstage fristauslösend (Art. 47

Abs. 3 lit. b AIG) und sind die Nachzugsfristen am 17. Dezember

2015 bzw. 28. September 2018 abgelaufen. Das Familiennachzugsgesuch ist

deshalb auch bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht rechtzeitig

erfolgt.

2.4

2.4.1

Ausserhalb der Nachzugsfristen ist der (nachträgliche) Familiennachzug

bloss möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (vgl. Art. 47

Abs. 4 AIG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). Wichtige familiäre Gründe

liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 75 VZAE vor, wenn

das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.

Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindswohl

abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Elemente. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt

keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Ein

wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung des Kindes im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative

in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGr, 31. Juli 2023, 2C_50/2023, E. 3.3). Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben,

dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

BV nicht verletzt wird (vgl. BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.2).

2.4.2

Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht auf Achtung

ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK vermittelt jedoch keinen

absoluten Anspruch der Familienmitglieder auf Einreise und Aufenthalt in der

Schweiz und kein Recht auf Wahl des Familiendomizils (vgl. BGr, 2. Februar

2022, 2C_865/2021, E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 142 II 35 E. 6.1; vgl.

auch BGE 137 I 284 E. 2.1). Unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2

EMRK kann die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens

gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingeschränkt werden. Dazu ist eine

umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und die privaten Interessen der

betroffenen Personen an einem (gemeinsamen) Aufenthalt in der Schweiz den

entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Interessenabwägung

steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Dabei ist das

Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV)

bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer

und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der

Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I

247 E. 4.1.2; Urteile des EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 § 142;

Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 § 117 mit weiteren Hinweisen).

2.4.3

Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht

unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden.

Hierfür ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere wenn die Rückkehr

des in der Schweiz anwesenden Familienmitglieds in den Heimatstaat nicht ohne

Weiteres zumutbar erscheint. Der Umstand, dass die Mutter gleichzeitig mit den

Kindern nachgezogen werden soll, stellt für sich allein grundsätzlich noch

keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar.

Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater für den Nachzug seiner

Kinder die Fristen ungenutzt verstreichen lassen, laufen diese grundsätzlich

nicht wieder neu, wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und

sie beabsichtigen, in der Schweiz zusammenzuleben. Die Eheleute sind insoweit

als Einheit zu betrachten, weshalb sich auch die Mutter die vom Vater

verpassten Fristen entgegenhalten lassen muss (vgl. BGr, 21. April 2023,

2C_1011/2019, E. 3.3.6).

2.4.4

Das Bundesgericht geht mit seiner Praxis davon aus, dass eine Familie, die

freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an

einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer

solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über

die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel

gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4

AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung,

solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu

bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGr, 25. Juni

2021, 2C_10 6/2021, E. 3.4).

2.5

2.5.1

Die Beschwerdeführenden bringen als Grund für die jahrelange Trennung vor,

dass die Beschwerdeführerin 1 bei ihrem Vater in Marokko habe bleiben

wollen. Sie sei die Hauptbezugsperson gewesen, weshalb es ihr nicht ohne

Weiteres möglich gewesen sei, ihr Heimatland zu verlassen. Ihre Kinder seien

auch noch jung gewesen und daher in einem anpassungsfähigen Alter, sodass ein

späterer Nachzug nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Es sei ihr

auch nicht vorzuwerfen, dass sie trotz der Einreise der drei älteren Kinder im

Jahr 2016 weiterhin in Marokko geblieben sei. Sie habe mit ihrer

Brustkrebserkrankung zu kämpfen gehabt und auch der Gesundheitszustand ihres

Ehemannes sei immer fragiler geworden, weshalb der Nachzug der drei älteren

Kinder die einzige valable Option für die Familie gewesen sei. Sowohl ihr

Ehemann als auch sie hätten nur je ca. die Hälfte der anfallenden Betreuung

wahrnehmen können, weshalb die Aufgabenteilung Sinn gemacht habe. Trotzdem

seien beide aufgrund ihrer ärztlichen Behandlung an ihre jeweiligen

Aufenthaltsländer gebunden gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 habe zudem

bei ihrem Vater bleiben wollen. Es sei ihr innigster Wunsch und auch ihre

moralische Pflicht gewesen, bei ihrem Vater bis zu dessen Tod zu verweilen.

Die Beschwerdeführenden bringen

weiter vor, dass bei einer Abweisung des Familiennachzugsgesuchs das Kindeswohl

der in der Schweiz lebenden Kinder gefährdet sein könnte. Der

Gesundheitszustand des Ehemanns bzw. Vaters sei äusserst prekär. Er leide an

zahlreichen Beschwerden (etwa Darmkrebs, Tuberkulose und Diabetes) und es sei

nun ein operationsbedürftiger Tumor in seiner Lunge festgestellt worden. Ohne

eine radikale Therapie werde sich dieser ausbreiten. Es sei fraglich, wie sich

sein Zustand nach dem Eingriff entwickeln werde. Nach der Operation werde er für

einige Wochen hospitalisiert sein und sich nicht um seine Kinder kümmern

können. Es sei auch möglich, dass er in Zukunft selbst auf Betreuung angewiesen

sein werde. Im Gegensatz zur Situation im Jahr 2016 werde er nicht mehr auf die

Unterstützung seiner langjährigen und sehr engen Freundin I, welche bislang die

Betreuung seiner drei hier lebenden Kinder wahrgenommen habe, zählen können, da

sich die Beziehung verschlechtert habe. Er werde bei einer Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1

in Bezug auf die Kinderbetreuung auf sich alleine gestellt sein. Hinzu komme,

dass die fünf Kinder naturgemäss alle ein grosses Interesse an einem engen

Bezug zu beiden Elternteilen hätten. Es sei für ihre persönliche Entfaltung von

zentraler Bedeutung, dass sie im Beisein und unter dem Einfluss sowohl der

Mutter als auch des Vaters aufwachsen könnten. Ausserdem seien die Kinder unter

diesen Umständen auch nicht mehr zu trennen, sondern beieinander zu lassen. Es

dränge sich eine Vereinigung der Gesamtfamilie auf. Es sei widersinnig, ihren

Nachzug jetzt zu verweigern, nur um ihn dann im Betreuungsfall des Ehemanns

bzw. Vaters zu bewilligen.

2.5.2

Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten wichtigen Gründe für den

verspäteten Familiennachzug vermögen nicht zu überzeugen: Wie die Vorinstanz

zutreffend festgehalten hat, lebt der Ehemann bereits seit 1979 in der Schweiz.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 1 nach der

Heirat im Jahr 2007 nicht zu ihm die Schweiz gezogen ist. Die

Beschwerdeführenden legen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit keinem

Wort dar, was gegen den damaligen Nachzug sprach. Es ist deshalb von einer

freiwilligen Trennung auszugehen. Dass es später Gründe (wie Krankheit,

familiäre Beziehungen) für einen weiteren Verbleib in Marokko gegeben hat,

ändert an dieser Tatsache nichts. Sodann behaupten die Beschwerdeführenden auch

nicht, dass sie ihre Beziehung zu den hier lebenden Verwandten ohne den Nachzug

in die Schweiz nicht mehr wie in den vergangenen Jahren, als sie an getrennten

Orten wohnten, weiterleben können. Sie machen auch nicht geltend, die Beschwerdeführerin 1

werde neuerdings daran gehindert, die Betreuung der Kinder in der Heimat

wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1

wie bisher bei ihren Kindern in Marokko bleiben und das Familienleben im selben

Umfang weitergeführt werden kann. In diesem Zusammenhang muss auch betont

werden, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann es sich selbst

zuschreiben müssen, wenn sie während Jahren freiwillig getrennt gelebt haben

und sich nicht um ein gemeinsames Familienleben bemüht haben. Es sind darin

jedenfalls keine wichtigen Gründe erkennbar, die einen Familiennachzug

erforderlich machen würden.

Soweit die Beschwerdeführenden

geltend machen, als Gesamtfamilie zusammenleben zu wollen, ist ihnen

entgegenzuhalten, dass dies praxisgemäss kein wichtiger Grund gemäss Art. 47

Abs. 4 AIG darstellt und für

sich genommen das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende öffentliche

Interesse an der Steuerung der Einwanderung nicht zu überwiegen vermag (vgl.

BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Sollte die Familie als Gesamtfamilie

zusammenleben wollen, steht es ihr frei, in Marokko das Familienleben

(wieder)aufzunehmen. Aus Art. 8

EMRK ergibt sich kein Recht auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten

erscheinenden Ortes. Die Rückkehr würde dem seit 1979 in der Schweiz lebenden

Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden zwar sicherlich schwerfallen,

allerdings trifft dies auch für die Beschwerdeführenden zu, welche ihr ganzes

bisheriges Leben in Marokko verbracht haben und durch eine Übersiedelung in die

Schweiz aus ihrem gewohnten Umfeld entwurzelt würden.

Schliesslich vermag auch die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers keinen wichtigen familiären

Grund zu begründen. Die Beschwerdeführenden sind am 18. August 2022 in die

Schweiz eingereist. Sie können jedoch aus dem Umstand, dass sie nach Ablauf des

90 Tage gültigen Visums die Schweiz nicht verlassen haben und seither ohne

gültiges Aufenthaltsrecht hier leben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die

Beschwerdeführenden argumentieren, als ob es darum geht, ihnen ein bestehendes

Aufenthaltsrecht zu entziehen. Sie verkennen dabei jedoch, dass der Umstand,

dass sie sich bereits seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalten, keine

nennenswerte Rolle spielen kann. Nach

dem klaren Wortlaut und Sinn von Art. 17 Abs. 1 AIG haben Ausländer,

die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und

nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den

Entscheid im Ausland abzuwarten. Die Beschwerdeführenden hatten auch keinen

Anspruch auf einen vorläufigen Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AIG, da

die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt gewesen waren. Mit

Art. 17 AIG soll verhindert werden, dass die Gesuchstellenden durch einen

unbewilligten Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schaffen, die sie

bei rechtmässigem Verhalten nicht hätten schaffen können, und dadurch

privilegiert werden gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren einhalten

(vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1; BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.6).

Die Erforderlichkeit des Nachzugs hat sich vielmehr im Ungenügen der bisherigen

Betreuungssituation im Heimatland zu offenbaren (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.;

BGE 133 II 6 E. 6.3.2; BGr, 1. April 2016, 2C_781/2015, E. 4.3).

Solche Gründe machen die Beschwerdeführenden, wie bereits festgehalten wurde, nicht

geltend und sind auch nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die

Betreuungssituation im Heimatland weiterhin gewährleistet ist. Was die

Betreuungssituation in der Schweiz anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Es

wird nicht verkannt, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden

schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat und allenfalls zukünftig auf

Betreuung angewiesen sein könnte. Dies stellt jedoch zumindest aktuell keinen

wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. An dieser

Feststellung vermag auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden bereits

in der Schweiz aufhalten, nichts zu ändern, würden sie doch ansonsten gegenüber

sich korrekt verhaltenden Gesuchstellern privilegiert werden. Sollte sich die

Betreuungssituation in der Schweiz ändern, wäre ein Familiennachzugsgesuch

unter den neuen Umständen erneut zu prüfen. Eine Bewilligung des

Familiennachzugs drängt sich auch deshalb nicht auf, da die hier lebenden

Kinder bereits 14 bzw. 15 Jahre alt sind und damit von einer gewissen

Selbständigkeit ausgegangen werden kann. Die Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.

2.6 Schliesslich ist auch der Eventualantrag

der Beschwerdeführenden abzuweisen: Da das Verfahren nach der dargelegten Sach-

und Rechtslage spruchreif erscheint,

ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihnen

weder für das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Die

Beschwerdeführenden haben sowohl für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als

auch für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragt.

3.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 6 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.2.2

Die Vorinstanz hat die Gesuche mangels Nachweises der Mittellosigkeit

abgewiesen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführenden auszugehen ist, da sich ihre Begehren im Sinn der obenstehenden Erwägungen ohnehin als

offensichtlich aussichtslos erweisen. Gleiches gilt für das vorinstanzliche

Verfahren, zumal die rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden aufgrund

der klaren Sach- und Rechtslage nicht ernsthaft mit Erfolg ihres Rechtsmittels

rechnen konnten. Damit ist (im Ergebnis) nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren

verweigerte. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für

das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der diesbezügliche

vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

4.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1

auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).