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Entscheid

VB.2023.00370

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00370

30. Mai 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25544)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00370

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Ersatzrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für

Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Einbindung

in Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die A AG

mit Sitz in C (Kanton E) hat laut ihrem Handelsregistereintrag folgenden Zweck:

"Rettungsdienst Tag und Nacht, Verlegungsfahrten im In- und Ausland,

Sportplatz-Stationierungen, Begleitung von mobilen Sportveranstaltungen, Aus-

und Weiterbildung im gesamten Rettungs- und Sanitätssektor." Mit Verfügung

vom 18. Januar 2010 wurde ihr die Bewilligung zum Betrieb eines

Krankentransport- und Rettungsunternehmens im Kanton Zürich erteilt. Daneben

verfügt sie ebenfalls seit 2010 über eine Betriebsbewilligung als Transport-

und Rettungsunternehmen im Kanton Aargau sowie seit 2012 über eine

Betriebsbewilligung für die Erbringung von Rettungsleistungen im Kanton Bern.

Am 1. Juli 2018 trat die neue kantonale Verordnung

über das Rettungswesen vom 12. April 2018 (RWV; LS 813.31) in Kraft.

Aufgrund der Vorgaben der neuen RWV forderte das damalige Geschäftsfeld Medizin

der kantonalen Gesundheitsdirektion die Krankentransport- und

Rettungsunternehmen mit bestehender Betriebsbewilligung auf, das ab

1. Juli 2018 geplante Tätigkeitsfeld zu bezeichnen. Nachdem sie zunächst

am Betrieb des Rettungsdiensts in D hatte festhalten wollen, teilte die A AG

mit, diesen per Ende Juli 2018 einzustellen und nur noch einen Verlegungsdienst

erbringen zu wollen. Mit Verfügung vom 5. November 2019 wurde die

bisherige Betriebsbewilligung aufgehoben und der A AG die Bewilligung zum

Betrieb eines Verlegungsdienstes unter Auflagen und weiteren Modalitäten sowie

unter Befristung bis am 30. November 2029 erteilt.

B. Mit

Schreiben vom 4. März 2021 stellte die A AG beim Geschäftsfeld

Medizin ein neues Gesuch um Erteilung einer auf die Binnenmarktgesetzgebung

abgestützten Betriebsbewilligung für einen Rettungsdienst im Kanton Zürich. Mit

Schreiben vom 9. März 2021 an das damalige Geschäftsfeld Gesundheitsversorgung

der kantonalen Gesundheitsdirektion beanstandete sie zudem unter Beilage einer

abschlägigen Stellungnahme der zuständigen Dienstabteilung der Stadt Zürich,

Schutz und Rettung Zürich (SRZ), vom 4. Februar 2021 die

Dispositionspraxis derer Einsatzleitzentrale (ELZ) und ersuchte darum, SRZ

unverzüglich anzuweisen, ab sofort unter Beachtung des "Nächst-Best-Prinzips"

und der örtlichen Nähe ihres Standorts zu disponieren. Mit Schreiben vom

11. Juni 2021 teilte die kantonale Gesundheitsdirektion der A AG mit,

die anbegehrte Bewilligung könne gestützt auf die Binnenmarktgesetzgebung

erteilt werden, dies aber nur unter Auflagen. Zugleich nahm die

Gesundheitsdirektion das Schreiben vom 9. März 2021 als

Aufsichtsbeschwerde entgegen und beantwortete es dahingehend, dass die A AG

aufgrund ihres ausserkantonalen Standortes und mangels eines kantonalen

Leistungsauftrages nicht an die ELZ angebunden sei. Schliesslich ersuchte die

Gesundheitsdirektion die A AG um Stellungnahme, ob sie unter diesen

Bedingungen weiter an ihrem Bewilligungsgesuch festhalten wolle. Mit Schreiben

vom 30. Juni 2021 hielt die A AG an ihrem Anspruch auf einen

auflagefreien Marktzugang im Kanton Zürich und ihrem entsprechenden Gesuch

fest. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 erweiterte die damalige Abteilung

Gesundheitsberufe und Bewilligungen der kantonalen Gesundheitsdirektion die

bisherige Bewilligung zum Betrieb eines Verlegungsdienstes auf eine Bewilligung

zum Betrieb eines Rettungs- und Verlegungsdienstes und versah diese bis am

31. August 2031 befristete Bewilligung mit weiteren Auflagen. Gleichzeitig

wurde die Verfügung vom 5. November 2019 aufgehoben.

C. Gestützt

auf die Betriebsbewilligung vom 28. Juli 2021 ersuchte die A AG mit

Schreiben vom 8. November 2021 SRZ erneut um Einbezug in die Disposition

gemäss "Nächst-Best-Prinzip". Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021

beurteilte SRZ das Gesuch abschlägig und erwog, die A AG sei aufgrund

ihres ausserkantonalen Standortes und mangels eines kantonalen

Leistungsauftrages nicht an die Einsatzzentrale an- und nicht direkt in die

rettungsdienstliche Grundversorgung des Kantons Zürich eingebunden. Dagegen

erhob die A AG mit Schreiben vom 3. Januar 2022 Einsprache beim

Stadtrat Zürich. Weil sie zum Schluss kam, dass die Möglichkeit bzw.

Zulässigkeit der Anbindung der A AG an die SRZ/ELZ als Vorfrage im Raum

stehe, überwies die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich

mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2022 das Verfahren an die kantonale

Gesundheitsdirektion, die wiederum das Amt für Gesundheit mit der Verfahrensführung

betraute. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 stellte das Amt für Gesundheit

fest, dass die A AG die Voraussetzungen für die Anbindung an die SRZ/ELZ

und zum Aufgebot gemäss dem "Nächst-Best-Prinzip" derzeit nicht

erfülle.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die A AG am 3. November 2022

Rekurs an die Gesundheitsdirektion. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 wies

die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und

auferlegte der A AG die Verfahrenskosten (Dispositivziffer II). Eine

Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffer III).

III.

Mit Beschwerde vom 30. Juni 2023 beantragte die A AG,

der Entscheid der Gesundheitsdirektion vom 31. Mai 2023 sei aufzuheben und

sie sei an die Einsatzleitzentrale (ELZ) von Schutz & Rettung anzubinden

und bei Rettungseinsätzen nach Massgabe der RWV und der darin verankerten

Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition diskriminierungsfrei aufzubieten; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Gesundheit.

Die Gesundheitsdirektion und das Amt für Gesundheit schlossen

mit Vernehmlassung vom 4. August 2023 bzw. Beschwerdeantwort vom

1.

September 2023 je auf Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen

gingen nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist grundsätzlich für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Gesundheitsdirektion zuständig (§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

1.2

Mit dem

angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Feststellung des

Beschwerdegegners bestätigt, dass die Beschwerdeführerin "die

Voraussetzungen für die Anbindung an die SRZ/ELZ und zum Aufgebot gemäss dem

Nächst-Best-Prinzip derzeit nicht erfüllt". Der Beschwerdegegner eröffnete

diese Feststellung in der Form eines selbständigen Entscheids, nachdem die

Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich das Verfahren zur

Klärung dieser Frage an den Beschwerdegegner als zuständige Stelle des Kantons

überwiesen hatte. Obschon der angefochtene Entscheid also technisch gesehen nur

eine Vorfrage des kommunalen Verfahrens betrifft, ist das Verfahren vor den

kantonalen Behörden dennoch als eigenständiges, vom kommunalen Verfahren separiertes

Verfahren mit eigenem Instanzenzug zu charakterisieren. Der angefochtene

Entscheid erscheint damit nicht bloss als Zwischen-, sondern als Endentscheid,

der das Verfahren abschliesst (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im

Verhältnis zwischen Bund und Kanton BGE 149 I 91 E. 2.7). Dagegen steht

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 19a Abs. 1 VRG).

1.3

Der

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist indessen auf die Frage

beschränkt, ob die von der Vorinstanz bestätigte Feststellung des

Beschwerdegegners rechtmässig ist. Falls dies nicht der Fall ist, wäre die

Feststellung entsprechend anzupassen. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt

hat, wird es alsdann am Beschwerdegegner sein, das Sicherheitsdepartement der

Stadt Zürich und SRZ über das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens zu

informieren. Soweit die Beschwerdeführerin also vom Verwaltungsgericht verlangt,

SRZ direkt anzuweisen, sie in die Disposition der Rettungsmittel einzubinden,

kann auf ihren Antrag nicht eingetreten werden. Ihr Antrag ist deshalb auf das

zulässige Mass zu beschränken und als Antrag auf die Feststellung, dass sie die

Voraussetzungen für die Anbindung an die SRZ/ELZ und zum Aufgebot gemäss dem "Nächst-Best-Prinzip"

erfülle, entgegenzunehmen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als Inhaberin einer Bewilligung zum

Betrieb eines Rettungsdienstes berechtigt sei, in die

Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition eingebunden zu werden. Entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz seien dafür weder eine interkantonale Vereinbarung

mit dem Sitzkanton noch ein kommunaler Leistungsauftrag erforderlich.

2.2

Bevor auf

diese Vorbringen eingegangen wird, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen

darzustellen.

2.2.1

Gemäss § 44 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG;

LS 810.1) gewährleisten die Gemeinden das Krankentransport- und

Rettungswesen, wobei sie diese Aufgabe Dritten übertragen können (Abs. 1).

Die Gesundheitsdirektion kann Organisations- und Qualitätsvorschriften sowie

Einsatzrichtlinien erlassen oder entsprechende Verbandsrichtlinien verbindlich

erklären (Abs. 2). Sie stellt zudem die Vermittlung der

Krankentransportdienste und die Alarmierung der Rettungsdienste durch eine oder

mehrere vernetzte Alarmzentralen sicher, beschafft und unterhält die für

Grossereignisse notwendige Ausrüstung und kann entsprechende Einrichtungen

selbst betreiben oder Dritten Leistungsaufträge erteilen (Abs. 3). Die

zuständigen Alarmzentralen vermitteln die Krankentransportdienste und

alarmieren die Rettungsdienste. Sie sind gegenüber den Rettungsdiensten

weisungsberechtigt (Abs. 4).

2.2.2

Gestützt

hierauf hat die Gesundheitsdirektion die RWV erlassen. § 1 RWV teilt in Verbindung

mit Anhang 1 die Rettungseinsätze und Verlegungstransporte nach Massgabe

des Gesundheitszustands der Patientin oder des Patienten in die Kategorien A

bis F ein. Die Kategorien A bis C umfassen die Grund- bzw. präklinische

Notfallversorgung (A: vitale Gefährdung; B: vitale Gefährdung oder mögliche

vitale Gefährdung; C: unklare Situation aufgrund eines akuten Ereignisses;

fürsorgerische Unterbringung). Die Kategorie D umfasst Verlegungen komplexer

Patienten. Für Einsätze der Kategorien A bis D ist eine Bewilligung für

Rettungsdienste erforderlich (§ 13 Abs. 1 lit. a RWV; vgl. auch

Art. 35 Abs. 2 lit. m des Bundesgesetzes vom 18. März 1994

über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] in Verbindung mit § 3

Abs. 1 lit. b sowie § 35 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

lit. f GesG). Für Verlegungstransporte von Patienten mit Bedarf an

einfacher medizinischer Unterstützung (Kategorie E) genügt demgegenüber eine

Bewilligung für Verlegungsdienste (§ 13 Abs. 1 lit. b RWV).

Nicht bewilligungspflichtig (Kategorie F) ist der Transport von Personen mit

eingeschränkter Mobilität, aber ohne Bedarf an spezifischer medizinischer

Unterstützung während des Transports. Die Disposition von Einsätzen der

Kategorien A bis D sowie E, sofern ein Rettungstransportwagen zum Einsatz

kommen soll, obliegt der ELZ (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 RWV). Bei Rettungseinsätzen der Kategorie A und – sofern die Patientin oder der

Patient vital gefährdet ist – der Kategorie B sowie bei Luftrettungseinsätzen,

disponiert die ELZ stets das bestmögliche Einsatzmittel unabhängig von der

Gebietszuständigkeit ("Nächst-Best-Prinzip"; § 7 Abs. 1 RWV; vgl. zu den Kriterien für die Bestimmung des bestmöglichen Einsatzmittels

§ 8 RWV). In den übrigen Fällen bietet die ELZ ein Rettungsfahrzeug des

für den Einsatzort örtlich zuständigen Rettungsdienstes auf (§ 7 Abs. 2 RWV). Die Notärzte und Spitäler, zu denen die Patientinnen und

Patienten transportiert werden sollen, werden ebenfalls nach dem "Nächst-Best-Prinzip"

bestimmt (§ 10 f. RWV).

2.2.3

Die Anforderungen für die Bewilligung zum Betrieb eines Rettungsdiensts hat

der Verordnungsgeber in §§ 14 ff. RWV konkretisiert. Neben diversen

fachlichen Anforderungen, denen die Rettungsdienste gerecht werden müssen, sind

bodengebundene Rettungsdienste unter anderem verpflichtet, genügend Kapazitäten

vorzuhalten, die Hilfsfristen einzuhalten und rund um die Uhr für Einsätze

bereit zu stehen (§ 19 Abs. 1 und 2 RWV).

2.2.4

Weiter hat die Gesundheitsdirektion gestützt auf § 44 Abs. 3 GesG

im Dezember 2016 mit SRZ eine Leistungsvereinbarung "betreffend

Alarmzentrale (sanitätsdienstliche Einsatzleitzentrale) inkl. Disposition /

Führung von sanitätsdienstlichen Grossereignissen und Katastrophenmaterial"

(nachfolgend: Leistungsvereinbarung SRZ) abgeschlossen und SRZ den Auftrag

erteilt, die Aufgaben gemäss § 44 Abs. 3 GesG für den ganzen Kanton

Zürich zu erfüllen. Demgemäss betreibt SRZ die Alarmzentrale

(Einsatzleitzentrale, ELZ) für das gesamte Gebiet des Kantons Zürich. Die ELZ

besorgt unter anderem die Alarmierung der Rettungsdienste und die Disposition

der Transporte (vgl. Ziff. 5.2 der Leistungsvereinbarung SRZ). SRZ wird

durch die Leistungsvereinbarung SRZ ermächtigt, auf dem Grundsatz der

Wirtschaftlichkeit mit weiteren Kantonen und Dritten

Dienstleistungsvereinbarungen abzuschliessen, wobei die Leistungsvereinbarung

SRZ bereits bestehende Vereinbarungen mit den Kantonen Zug, Schaffhausen und

Schwyz erwähnt. Diese Dienstleistungsvereinbarungen sehen die Übernahme des "Nächst-Best-Prinzips"

vor, sodass die SRZ/ELZ Rettungsunternehmen mit Sitz und Standort in diesen

Kantonen, die über eine Zürcher Betriebsbewilligung verfügen,

grenzüberschreitend für Einsätze im Zürcher Kantonsgebiet aufbieten kann.

2.3

In

Anlehnung an Mathias Boschung (Der

bodengebundene Rettungsdienst, Zürich, 2010, S. 216 f. und 228) hat die

Vorinstanz aus § 44 GesG geschlossen, dass der Rettungsdienst im Kanton

Zürich eine Staatsaufgabe sei, für die die Gemeinden im Sinn einer

Gewährleistungsverantwortung zuständig seien. Dem Kanton komme – mit Ausnahme

der Vermittlung und Alarmierung sowie den Vorkehrungen bei Grossereignissen –

nur eine Regulierungsverantwortung zu. Das Rettungswesen sei im Kanton Zürich

als Grundversorgungsmarkt ausgestaltet, auf dem neben öffentlichen und privaten

Rettungsunternehmen mit Leistungsaufträgen der Gemeinden auch andere Anbieter

zur privatwirtschaftlichen Ausübung des Rettungsdienstes zuzulassen seien,

sofern sie die gesundheitspolizeilichen Bewilligungsvoraussetzungen gemäss

§ 35 f. GesG erfüllten.

2.4

Ungeachtet

der im Kanton Zürich wie auch in den meisten anderen Kantonen vorhandenen

rechtlichen Möglichkeit des Marktzugangs für Anbieter ohne öffentlichen

Leistungsauftrag wies Boschung in seiner Studie allerdings auch darauf hin,

dass in den Kantonen in Wirklichkeit regelmässig kein funktionierender Markt

bestehe, weil sich die staatlich beauftragten Anbieter in einer privilegierten,

monopolähnlichen Stellung befänden (Boschung, S. 227). Für den Kanton

Zürich stellte er gar fest, dass die präklinische Versorgung vom Staat allein

sichergestellt werde, namentlich durch sieben spitalgebundene und zwei

spitalunabhängige Rettungsdienste, die mehrheitlich von Gemeindeverbänden

betrieben werden (Boschung, S. 217 f. und 230). Gemäss den aktuellsten

öffentlich verfügbaren Informationen haben die Zürcher Gemeinden – mit Ausnahme

der Stadt Zürich, die mit SRZ einen eigenen Rettungsdienst betreibt und deshalb

keinen Leistungsauftrag vergeben muss – weiterhin nur diesen neun

Rettungsdiensten (einschliesslich SRZ) sowie dem Rettungsdienst des

Kantonsspitals Schaffhausen Leistungsaufträge erteilt (vgl.

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Gesundheitsversorgung 2018, S. 12

f.; vgl. auch Bericht des Regierungsrates zum Postulat KR-Nr. 42/2021

betreffend "Notfallversorgungsqualität der Randregionen verbessern",

5.

April 2023, RRB Nr. 436/2023, S. 3 Ziff. 2;

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Gesundheitsversorgung 2019,

S. 11; vgl. ferner die Listen auf den Websites des Verbands der Zürcher

Krankenhäuser [https://www.vzk.ch/der-vzk/sekretariate/kla] und des

Interverbands für Rettungswesen

[https://www.144.ch/qualitaetssicherung/rettungsdienst/anerkannte-rettungsdienste/],

besucht am 2. Oktober 2023). Die Vorinstanz und SRZ halten einen

Leistungsauftrag mit einer Zürcher Gemeinde für erforderlich, damit ein

Rettungsdienst an die ELZ angebunden und von ihr zu Einsätzen aufgeboten werden

kann. Dies gilt nicht nur für Einsätze, die nach § 7 Abs. 2 RWV dem "örtlich

zuständigen Rettungsdiens[t]" zuzuweisen sind, sondern auch für Einsätze

mit vitaler Gefährdung (Kategorien A und B), die nach dem "Nächst-Best-Prinzip"

disponiert werden (§ 7 Abs. 1 RWV).

2.5

Die

Auffassung der Vorinstanz und von SRZ hätte zur Konsequenz, dass private

Rettungsdienste trotz Zürcher Betriebsbewilligung von der Erbringung von

Rettungsdienstleistungen – mit Ausnahme von Grossereignissen – faktisch

ausgeschlossen wären. Dieser faktische Ausschluss tritt in ein

Spannungsverhältnis mit der gesetzlichen Regelung, nach der auch private

Anbieter ohne Leistungsauftrag einen Anspruch auf Erteilung der kantonalen

Betriebsbewilligung nach § 35 Abs. 2 lit. f GesG haben, soweit

sie die einschlägigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen (§ 36 GesG und

§§ 13 ff. RWV). Die Pflicht zur Gewährleistung des Krankentransport-

und Rettungswesens obliegt indes nicht dem Kanton, sondern nach klarem

Gesetzeswortlaut den Gemeinden, welche diese Aufgabe selbst oder mittels Übertragung

an Dritte wahrnehmen können (§ 44 Abs. 1 GesG). Nahezu alle Zürcher

Dispositiv

Gemeinden haben sich für letzteres Modell entschieden und eine

Leistungsvereinbarung mit einem unabhängigen oder spitalgebundenen

Rettungsdienst abgeschlossen. Die Aufgabe des Kantons beschränkt sich

demgegenüber im Wesentlichen auf den Erlass von Organisations- und

Qualitätsvorschriften (§ 44 Abs. 2 GesG; vgl. dazu namentlich den 3.

Abschnitt der RWV) einerseits und die Sicherstellung der Vermittlung der

Krankentransportdienste und die Alarmierung der Rettungsdienste durch die

Alarmzentrale (§ 44 Abs. 3 und 4 GesG) andererseits.

2.6 Bei Lichte

besehen setzt dieses System damit sowohl einen kommunalen Leistungsauftrag als

auch eine kantonale Betriebsbewilligung voraus. Der Leistungsauftrag wird dabei

aus Sicht der Gemeinde sinnvollerweise vom Erhalt bzw. der Existenz der

kantonalen Bewilligung abhängig gemacht. Umgekehrt berechtigt aber die

kantonale Betriebsbewilligung lediglich abstrakt zur Erbringung von

Dienstleistungen im Bereich des Krankentransport- und Rettungswesens auf dem

Gebiet des Kantons Zürich. Liessen sich Inhaberinnen von Betriebsbewilligungen

ohne kommunalen Leistungsauftrag auf Geheiss des Kantons über die ELZ

disponieren, würde im Ergebnis eine vom GesG nicht vorgesehene, namentlich auch

nicht aus § 44 Abs. 3 und 4 GesG herleitbare kantonale

Parallelzuständigkeit zur Zulassung von weiteren Leistungserbringern in diesem Bereich

geschaffen, welche im Widerspruch zur diesbezüglichen abschliessenden

Gewährleistungspflicht der Gemeinden gemäss § 44 Abs. 1 GesG stünde.

Müssen die Gemeinden in eigener Verantwortung diese Dienstleistung sicherstellen,

dürften sich die von ihnen zu tragenden Kosten, zu welchen namentlich die nicht

den Patientinnen und Patienten oder den Krankenkassen weiterverrechenbaren Vorhaltekosten

gehören, nach der Zahl potenzieller Einsätze auf ihrem Gebiet richten. Brechen

die erwartbaren Einsätze weg oder werden sie unkalkulierbar, weil seitens ELZ

auf vom Kanton direkt akkreditierte Anbieter ohne kommunalen Leistungsauftrag

umdisponiert wird, stellt dies die kommunale Kompetenz und damit das System als

Ganzes infrage.

2.7 Insofern handelt es sich bei der

Regelung von § 7 Abs. 2 RWV, wonach die ELZ bei Rettungseinsätzen,

bei denen keine vitale Gefährdung der Patientin oder des Patienten besteht,

Rettungsfahrzeuge des für den Einsatzort örtlich zuständigen Rettungsdienstes

aufbietet, um eine systemimmanente Schranke, welche sich bereits aus der

skizzierten Grundordnung im GesG, insbesondere der dort festgeschriebenen

Kompetenzverteilung zwischen Kanton und Gemeinden, ergibt und daher auch keiner

zusätzlichen bzw. ausdrücklichen Verankerung auf Stufe des formellen Rechts

bedarf. Im Licht dieser Kompetenzverteilung gilt es indessen auch § 7 Abs. 1 RWV für die vitalen Rettungseinsätze auszulegen: Zwar wird hier im

Gegensatz zu den nicht-vitalen Einsätzen nicht unmittelbar an die örtliche

Zuständigkeit angeknüpft ("unabhängig von der Gebietszuständigkeit"),

sondern das sog. "Nächst-Best-Prinzip" vorgesehen. Abs. 1 lässt sich

aber ohne Not dahingehend verstehen, dass auf das "bestmögliche

Einsatzmittel" unter den kommunal approbierten, d.h. über einen

Leistungsauftrag verfügenden Rettungsdiensten zugegriffen wird. Dies kann im

Einzelfall auch – abweichend zur Situation nach Abs. 2 – der örtlich nicht

zuständige Rettungsdienst einer anderen Gemeinde sein. Das übergeordnete Recht

(§ 44 Abs. 1 GesG) verpflichtet nämlich die Gemeinden zur

Gewährleistung des Krankentransport- und Rettungswesens jedweder Art und

unterscheidet nicht danach, ob es um vitale oder nicht-vitale Einsätze geht. Im

Gegenteil sind die Gemeinden naturgemäss erst recht dazu verpflichtet,

sicherzustellen, dass gerade in Notsituationen, in denen eine akute Gefahr für

Leib und Leben besteht, ein taugliches Krankentransportsystem zur Verfügung steht.

Auch spricht die Ermöglichung der bestmöglichen Patientenversorgung nicht per

se gegen diese Einschränkung des Kreises der Leistungserbringenden. Für die

disponierende ELZ können gerade in vitalen Gefährdungssituationen klare und

verlässliche territoriale Zuständigkeiten hilfreich sein für eine Eruierung und

rasche Aufbietung des bestmöglichen Rettungsdienstes. Wie die Untersuchung

Boschungs vor Augen führt, sind die kommunal approbierten Rettungsdienste meist

spitalgebunden organisiert (a.a.O., S. 217 f.), was nachvollziehbar

erscheint, geht es doch nebst einer Erstversorgungs- vor allem um eine

Zuführungsfunktion von Notfall-Patientinnen und -Patienten zu den jeweiligen Spitälern.

Es erscheint jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn unter den gegebenen

Umständen nicht in das an sich bewährte Notversorgungssystem (vgl. Bericht des

Regierungsrates zum Postulat KR-Nr. 42/2021 betreffend

"Notfallversorgungsqualität der Randregionen verbessern",

5. April 2023, RRB Nr. 436/2023) eingegriffen wird. Es erwiese sich

nicht als zielführend, wenn die ELZ im Einzelfall umständliche Abklärungen nach

dem Nächst-Best-Anbieter tätigen oder gar einem Rotationsprinzip folgen müsste,

nur um Anbietenden ohne Leistungsauftrag ebenfalls zu einem Auftrag verhelfen

zu können. Vielmehr ist eine gewisse Wettbewerbsneutralität dadurch

herbeizuführen, dass von den Gemeinden, welche das Krankentransport- und

Rettungswesen auf Private auslagern wollen, verlangt wird, diesen Auftrag

öffentlich auszuschreiben (analog etwa im Bereich des Rettungsflugwesens im

Kanton Wallis: BGr, 21. August 2020, 2C_697/2019).

2.8 Zusammenfassend lässt sich

festhalten, dass der Ausschluss privater Rettungsdienste mit kantonaler

Betriebsbewilligung aber ohne kommunalen Leistungsauftrag aus der Disposition

nach dem "Nächst-Best-Prinzip" gemäss § 7 Abs. 1 RWV sich

systemimmanent aus der diesbezüglichen Kompetenzordnung im GesG ergibt, durch

ein hinreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig

ist. Ein diesbezüglicher Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit erscheint damit

gerechtfertigt.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten hat die unterliegende Beschwerdeführerin

zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Ausgangsgemäss steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'520.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion.