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Entscheid

VB.2023.00371

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00371

7. August 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24730)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00371,

VB.2023.00372

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Julia Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch D, dieser vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1976) ist die Mutter von C (geboren 2006). Mit

Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juni 2023 wurde gegen A in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)

zum Schutz von C ein Kontaktverbot (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails

etc. auch über Drittpersonen) für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung

der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB; SR 311) angeordnet.

Erwägungen

II.

A. A

ersuchte am 19. Juni 2023 das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht

Hinwil um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahme. Mit Eingabe vom 20. Juni

2023.

ersuchte C dasselbe Gericht, die Massnahme um drei Monate zu verlängern.

B. Mit

Verfügung Nr. GS230022-E vom 23. Juni 2023 bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil die angeordnete

Schutzmassnahme. Gleichentags verlängerte es mit Verfügung Nr. GS230023-E

die Schutzmassnahme bis und mit 26. September 2023, wobei allfällige

Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte vom Kontaktverbot

ausgenommen wurden.

III.

A liess am 3. Juli 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die beiden Verfügungen des

Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2023 seien aufzuheben. Daneben

ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 4. Juli 2023 liess

sie die Beschwerde ergänzen. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete mit

Schreiben vom 10. Juli 2023 darauf, die Beschwerde mitzubeantworten. Das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil verzichtete am 7. Juli

2023.

auf Vernehmlassung. C liess mit Schreiben vom 13. Juli 2023 auf die

Beschwerde antworten und beantragen, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;

LS 175.2]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter

zum Entscheid berufen ist.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG).

2.2

Stalking

liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder

Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum Gewaltschutzgesetz fallen unter den

Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und

Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen

eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch,

dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination

zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und

physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark

beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019

[Weisung GSG], ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, S. 3). Eine

häufige Erscheinungsform des Stalkings sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber

auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die

Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet.

Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer

zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen

gegen nicht fassbare Gewalt, Kilchberg 2008, S. 54).

Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking

eingestuft werden kann, ist gemäss der Weisung GSG verhältnismässig tief. Die

im Gewaltschutzgesetz enthaltene Definition wurde vom Gesetzgeber bewusst

offengehalten, um unterschiedliche Erscheinungsformen und Schweregrade zu

umfassen. Dadurch soll die Polizei handeln können, bevor eine Schädigung des

Opfers eintritt (Weisung GSG, S. 7).

2.3

Liegt ein

Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung

oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1

GSG).

2.4

Die

gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann innert acht Tagen nach

Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen

über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei

Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.5

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des

Dispositiv

Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse

Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit

gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss,

Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.,

S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine

gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch

ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren

(statt vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Kantonspolizei Zürich ordnete die Schutzmassnahmen aufgrund übermässiger,

unerwünschter Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin an. Diese seien für die Beschwerdegegnerin eine immense

psychische Belastung, auf welche sie gemäss eigenen Aussagen mit Substanzkonsum

sowie selbstverletzendem Verhalten reagiere.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, der Sachverhalt sei vorliegend grundsätzlich unstrittig. Das

Verhältnis zwischen Mutter und Tochter sei vorbelastet. Die Beschwerdegegnerin

habe aufgrund ihrer Drogenvergangenheit, dem selbstverletzenden Verhalten, der

Suizidversuche, der Fremdplatzierung und der Scheidung der Eltern eine schwere

Zeit durchlaufen.

Die Kontaktversuche der Beschwerdeführerin seien nur

sporadisch und inhaltlich weder despektierlich noch herablassend. So habe die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unter anderem am 21. Januar

2023, am 9. Februar 2023, am 2. März 2023, am 16. März 2023, am

22. März 2023, am 12. April 2023, am 23. April 2023, am 25. April

2023, am 4. Mai 2023, am 16. Mai 2023 sowie am 6. Juni 2023

kontaktiert. Zudem lägen weitere undatierte Chatverläufe vor und existierten

mehrere, wieder retournierte Überweisungen über Twint.

Die Kontaktversuche seien gegen den ausdrücklichen Willen der

Beschwerdegegnerin erfolgt. Diese reagiere ablehnend oder gar nicht auf solche

Versuche. Die Beschwerdegegnerin könne glaubhaft darlegen, die Kontaktversuche

hätten – aufgrund der belasteten Vergangenheit – erhebliche Auswirkungen auf

ihre psychische Verfassung, was auch die Beiständin der Beschwerdegegnerin

bestätige.

Obwohl kein "typischer Fall" von Stalking

vorliege, sei die angeordnete Schutzmassnahme angemessen. Es sei glaubhaft,

dass die Beschwerdegegnerin in den letzten Monaten – mit der Verlegung ihres

Lebensmittelpunkts zum Vater sowie mit der Absolvierung des Praktikums und der

aktuellen Lehrstellensuche – eine positive Entwicklung durchlaufen habe. Die

Beschwerdegegnerin bringe weiter glaubhaft vor, die wiederholten

Kontaktversuche der Beschwerdeführerin führten bei ihr zu Reaktionen, welche

sie in dieser Entwicklung zurückwürfen. Die Beschwerdeführerin bringe klar zum

Ausdruck, dass sie nicht in der Lage sei, die Ablehnungshaltung der Tochter zu

akzeptieren und zu respektieren. Aufgrund des Alters der Beschwerdegegnerin und

der vorbelasteten Vergangenheit sei offensichtlich, dass sich die Annäherung

zwischen Tochter und Mutter nicht erzwingen lasse. Die wiederholten

Kontaktversuche seien dabei kontraproduktiv und nicht mit dem Kindeswohl

vereinbar. Deshalb sei der Massstab an die Häufung der mit einem Stalking

einhergehenden Benachrichtigungen nicht allzu hoch anzusetzen. Das

Kontaktverbot sei geeignet, um in der Angelegenheit Ruhe einkehren zu lassen,

indem der Beschwerdegegnerin Schutz und die Möglichkeit geboten werde, ihre

positive Entwicklung fortzuführen. Somit entspreche das Kontaktverbot den

Zwecken des Gewaltschutzgesetzes. Das Kontaktverbot sei verhältnismässig und

stelle keinen übermässigen Einschnitt in die Grundrechte der Beschwerdeführerin

dar.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege vorliegend weder inhaltlich

noch hinsichtlich der Intensität Stalking vor. Sie habe sich eine

situationsadäquate Zurückhaltung auferlegt und der Tochter den notwendigen Raum

gelassen. Die Kontaktversuche seien bewusst sachlich. Sie bemühe sich lediglich

in grösseren Abständen um einen minimalen Kontakt, um zu erfahren, wie es ihrer

Tochter gehe oder wie mit dem leerstehenden Kinderzimmer oder den

zurückgelassenen Sachen umzugehen sei.

3.3.2

Zudem sei den besonderen Umständen der kindsrechtlichen Beziehung Rechnung

zu tragen und der Vorrang der Kindesschutzmassnahmen gegenüber dem Gewaltschutz

zu beachten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Art. 273 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Anspruch auf

angemessenen persönlichen Verkehr. Es entspreche der Pflicht der Mutter, sich

in angemessener Weise um einen Kontakt zur Tochter zu bemühen. Auffallend sei,

dass die Beiständin die Gewaltschutzmassnahme initiiert habe, wobei solche

Massnahmen nicht zu den Kindesschutzmassnahmen gehörten. Zudem wäre ein

zwangsweise angeordnetes Kontaktverbot gestützt auf Art. 307 Abs. 3

ZGB ein milderes Mittel.

4.

4.1 Der

Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin – auch

wenn es keinen typischen Fall darstellt – als Stalking zu beurteilen ist. Der

Gesetzgeber hat die Messlatte, dass eine Verhaltensweise als Stalking

eingestuft wird, wie erwähnt verhältnismässig tief angesetzt (vgl. oben E. 2.2).

Auch wenn die Beschwerdeführerin vorliegend nicht täglich mit der

Beschwerdegegnerin Kontakt aufnahm und dieser inhaltlich weder despektierlich

noch herablassend gewesen sein mag, wurde die Beschwerdegegnerin durch die

Kontaktversuche in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt sowie in ihrer

psychischen Gesundheit und jugendlichen Entwicklung gefährdet. Die

Beschwerdegegnerin hat wiederholt und klar ausgedrückt, dass sie keinen Kontakt

zur Beschwerdeführerin möchte, und dies auch eindringlich begründet, was die

Beschwerdeführerin indes derzeit nicht akzeptieren zu können scheint. Die

Beschwerdegegnerin wurde durch die wiederholten Kontaktversuche in ihrer Lebensführung

stark beeinträchtigt, indem diese ihre positive Entwicklung gefährdeten und zu

Substanzkonsum sowie selbstverletzendem Verhalten führten. An diesen Aussagen

der Beschwerdegegnerin zu zweifeln besteht kein Anlass. Der Schutz ihrer

gedeihlichen Entwicklung in der wichtigen Lebensphase, in der sie sich derzeit

befindet, geht dem – wenngleich aufgrund des Kindesverhältnisses im Grundsatz

nachvollziehbaren – Kontaktinteresse der Beschwerdeführerin vor. Diesen Schutz

zeitnah und unmittelbar herzustellen ist die ureigene Aufgabe des

Gewaltschutzgesetzes. Über Ursachen oder "Verschuldensanteile" in der

derzeit offenkundig stark beeinträchtigten Beziehung zwischen den Parteien ist

vorliegend nicht zu befinden.

4.2 § 7 Abs. 1 GSG regelt das zeitliche Verhältnis von Gewaltschutzmassnahmen zu anderen

Massnahmen. Nach dieser Bestimmung fallen Gewaltschutzmassnahmen (erst) dahin,

wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und

vollzogen sind. Zivilrechtliche Anordnungen gehen daher Gewaltschutzmassnahmen

vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder

abgeändert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die zivilrechtlichen

Massnahmen später als die Gewaltschutzmassnahmen angeordnet werden. Im

umgekehrten Fall, wenn sich also ein Gewaltvorfall nach rechtskräftiger

Anordnung und Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zuträgt, gehen die

Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (VGr, 19. September

2018, VB.2018.00456, E. 4.2.2). Vorliegend wurde bis anhin kein

Kontaktverbot gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet. Die

zeitnahe Anordnung von Massnahmen nach GSG ist ohne Weiteres zulässig. Der

entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin geht daher fehl. Art. 273 ZGB

steht Gewaltschutzmassnahmen im Sinne der hier getroffenen derzeit ebenso wenig

im Wege.

4.3 Der

Vorinstanz ist schliesslich zuzustimmen, dass die Schutzmassnahme verhältnismässig

ist. Die Massnahme ist geeignet, die Beschwerdegegnerin derzeit zu schützen und

in ihrer persönlichen Entwicklung zu unterstützen. Ein milderes Mittel im

Rahmen des Gewaltschutzrechts ist nicht ersichtlich, insbesondere da die

Beiständin der Beschwerdegegnerin das Gespräch mit der Beschwerdeführerin

suchte und sie erfolglos aufforderte, die Kontaktaufnahmen zu unterlassen. Weil

die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die derzeitige Ablehnungshaltung

der Tochter zu akzeptieren und zu respektieren, erscheint die Schutzmassnahme

erforderlich.

5.

5.1 Weiter

rügt die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin habe

im Rahmen der Verhandlung nicht die Möglichkeit erhalten, die Anträge der

Beschwerdeführerin mündlich zu begründen und zum Ergebnis der Anhörung Stellung

zu nehmen, weil der Entscheid direkt mündlich eröffnet worden sei. Der Kanzlei

des Rechtsanwalts sei jedoch tags zuvor mitgeteilt worden, er habe im Anschluss

an die Anhörung Gelegenheit zur Äusserung zur Sache.

5.2 Die

mündliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht dient der Wahrung des

rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und stellt ein

Verteidigungsrecht dar. Sodann dient die Anhörung auch der Ermittlung des

Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der

Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung weitaus besser beurteilt werden als

lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen

von grosser Bedeutung ist (zum Ganzen VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2).

5.3 Die

vorgebrachte prozessuale Rüge erweist sich als unbegründet. Abgesehen davon,

dass die Behauptung einer anderslautenden vorgängigen Information am Vortag der

Verhandlung nicht belegt wurde, besprach die Haftrichterin anlässlich der

Verhandlung den Verhandlungsablauf mit der Beschwerdeführerin und ihrem

Rechtsvertreter. Es bestand somit die Möglichkeit, Unklarheiten bezüglich des

Ablaufs zu klären. Zudem konnte der Rechtsanwalt im Rahmen der Anhörung der

Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin Anschlussfragen stellen und

begründete am Ende der Anhörung das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Weiter wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, inwiefern es vorliegend zu

einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu

einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung gekommen sein könnte, was eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde (vgl. VGr, 21. Dezember

2022, VB.2022.00758, E. 4.1).

6.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragte

keine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der

Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr – wie zu

zeigen sein wird – unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (VGr, 5. April

2019, VB.2019.00148, E. 4.3).

7.2

7.2.1

Die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin stellen ein Gesuch

um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Mangels Kostenauflage ist das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung der Beschwerdegegnerin als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7.2.2

Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Gerichtskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

7.2.3

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist zu bejahen und ihr Begehren

erscheint nicht als offenkundig aussichtslos. Folglich ist ihr die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

7.3

7.3.1

Weiter stellen die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.

7.3.2

Einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

besteht, wenn eine Person – welche die Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung erfüllt (vgl. oben E. 7.2.2) – zusätzlich

nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die

Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

7.3.3

7.3.3.1

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung (vgl. oben E. 7.2.3) und der Beizug einer

Rechtsvertretung erscheint gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in

der Person ihres Rechtsanwalts B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

7.3.3.2

Rechtsanwalt Bweist in seiner Honorarnote vom 4. Juli 2023 einen

Aufwand von 3 Stunden und 45 Minuten sowie Fr. 10.60 Barauslagen

(insgesamt Fr. 899.90 inklusive Mehrwertsteuer) aus. Rechtsanwalt B

ist somit mit Fr. 899.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse

des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

7.3.4

7.3.4.1

Die Mittellosigkeit der minderjährigen Beschwerdegegnerin sowie ihrer Eltern

ist ebenfalls zu bejahen. Der Beizug einer Rechtsvertretung erscheint

gerechtfertigt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu

bewilligen und der Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwalt E ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen ist.

7.3.4.2

In seiner Honorarnote vom 27. Juli 2023 weist Rechtsanwalt E

einen Aufwand von 5 Stunden und 12 Minuten sowie Fr. 73.30

Barauslagen (insgesamt Fr. 1'217.30 exklusive Mehrwertsteuer) aus. Rechtsanwalt E

ist demzufolge mit Fr. 1'311.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

7.4 Die Parteien

werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

8. Rechtsanwalt B

wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 899.90 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

9. Der

Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt E ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

10. Rechtsanwalt E

wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'311.05 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

11. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

12. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Hinwil;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.