VB.2023.00371
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00371
7. August 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24730)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00371,
VB.2023.00372
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Julia Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch D, dieser vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1976) ist die Mutter von C (geboren 2006). Mit
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juni 2023 wurde gegen A in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351)
zum Schutz von C ein Kontaktverbot (z.B. Direktkontakte, Anrufe, SMS, Mails
etc. auch über Drittpersonen) für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung
der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB; SR 311) angeordnet.
Erwägungen
II.
A. A
ersuchte am 19. Juni 2023 das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Hinwil um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahme. Mit Eingabe vom 20. Juni
2023.
ersuchte C dasselbe Gericht, die Massnahme um drei Monate zu verlängern.
B. Mit
Verfügung Nr. GS230022-E vom 23. Juni 2023 bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil die angeordnete
Schutzmassnahme. Gleichentags verlängerte es mit Verfügung Nr. GS230023-E
die Schutzmassnahme bis und mit 26. September 2023, wobei allfällige
Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte vom Kontaktverbot
ausgenommen wurden.
III.
A liess am 3. Juli 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die beiden Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Juni 2023 seien aufzuheben. Daneben
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Am 4. Juli 2023 liess
sie die Beschwerde ergänzen. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete mit
Schreiben vom 10. Juli 2023 darauf, die Beschwerde mitzubeantworten. Das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil verzichtete am 7. Juli
2023.
auf Vernehmlassung. C liess mit Schreiben vom 13. Juli 2023 auf die
Beschwerde antworten und beantragen, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter
zum Entscheid berufen ist.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG).
2.2
Stalking
liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder
Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum Gewaltschutzgesetz fallen unter den
Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und
Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen
eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch,
dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination
zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und
physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark
beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019
[Weisung GSG], ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, S. 3). Eine
häufige Erscheinungsform des Stalkings sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber
auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die
Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet.
Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer
zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen
gegen nicht fassbare Gewalt, Kilchberg 2008, S. 54).
Die Messlatte, damit eine Verhaltensweise als Stalking
eingestuft werden kann, ist gemäss der Weisung GSG verhältnismässig tief. Die
im Gewaltschutzgesetz enthaltene Definition wurde vom Gesetzgeber bewusst
offengehalten, um unterschiedliche Erscheinungsformen und Schweregrade zu
umfassen. Dadurch soll die Polizei handeln können, bevor eine Schädigung des
Opfers eintritt (Weisung GSG, S. 7).
2.3
Liegt ein
Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung
oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1
GSG).
2.4
Die
gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann innert acht Tagen nach
Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen
über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei
Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.5
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des
Dispositiv
Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse
Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit
gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.,
S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine
gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch
ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren
(statt vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Kantonspolizei Zürich ordnete die Schutzmassnahmen aufgrund übermässiger,
unerwünschter Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin an. Diese seien für die Beschwerdegegnerin eine immense
psychische Belastung, auf welche sie gemäss eigenen Aussagen mit Substanzkonsum
sowie selbstverletzendem Verhalten reagiere.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, der Sachverhalt sei vorliegend grundsätzlich unstrittig. Das
Verhältnis zwischen Mutter und Tochter sei vorbelastet. Die Beschwerdegegnerin
habe aufgrund ihrer Drogenvergangenheit, dem selbstverletzenden Verhalten, der
Suizidversuche, der Fremdplatzierung und der Scheidung der Eltern eine schwere
Zeit durchlaufen.
Die Kontaktversuche der Beschwerdeführerin seien nur
sporadisch und inhaltlich weder despektierlich noch herablassend. So habe die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin unter anderem am 21. Januar
2023, am 9. Februar 2023, am 2. März 2023, am 16. März 2023, am
22. März 2023, am 12. April 2023, am 23. April 2023, am 25. April
2023, am 4. Mai 2023, am 16. Mai 2023 sowie am 6. Juni 2023
kontaktiert. Zudem lägen weitere undatierte Chatverläufe vor und existierten
mehrere, wieder retournierte Überweisungen über Twint.
Die Kontaktversuche seien gegen den ausdrücklichen Willen der
Beschwerdegegnerin erfolgt. Diese reagiere ablehnend oder gar nicht auf solche
Versuche. Die Beschwerdegegnerin könne glaubhaft darlegen, die Kontaktversuche
hätten – aufgrund der belasteten Vergangenheit – erhebliche Auswirkungen auf
ihre psychische Verfassung, was auch die Beiständin der Beschwerdegegnerin
bestätige.
Obwohl kein "typischer Fall" von Stalking
vorliege, sei die angeordnete Schutzmassnahme angemessen. Es sei glaubhaft,
dass die Beschwerdegegnerin in den letzten Monaten – mit der Verlegung ihres
Lebensmittelpunkts zum Vater sowie mit der Absolvierung des Praktikums und der
aktuellen Lehrstellensuche – eine positive Entwicklung durchlaufen habe. Die
Beschwerdegegnerin bringe weiter glaubhaft vor, die wiederholten
Kontaktversuche der Beschwerdeführerin führten bei ihr zu Reaktionen, welche
sie in dieser Entwicklung zurückwürfen. Die Beschwerdeführerin bringe klar zum
Ausdruck, dass sie nicht in der Lage sei, die Ablehnungshaltung der Tochter zu
akzeptieren und zu respektieren. Aufgrund des Alters der Beschwerdegegnerin und
der vorbelasteten Vergangenheit sei offensichtlich, dass sich die Annäherung
zwischen Tochter und Mutter nicht erzwingen lasse. Die wiederholten
Kontaktversuche seien dabei kontraproduktiv und nicht mit dem Kindeswohl
vereinbar. Deshalb sei der Massstab an die Häufung der mit einem Stalking
einhergehenden Benachrichtigungen nicht allzu hoch anzusetzen. Das
Kontaktverbot sei geeignet, um in der Angelegenheit Ruhe einkehren zu lassen,
indem der Beschwerdegegnerin Schutz und die Möglichkeit geboten werde, ihre
positive Entwicklung fortzuführen. Somit entspreche das Kontaktverbot den
Zwecken des Gewaltschutzgesetzes. Das Kontaktverbot sei verhältnismässig und
stelle keinen übermässigen Einschnitt in die Grundrechte der Beschwerdeführerin
dar.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege vorliegend weder inhaltlich
noch hinsichtlich der Intensität Stalking vor. Sie habe sich eine
situationsadäquate Zurückhaltung auferlegt und der Tochter den notwendigen Raum
gelassen. Die Kontaktversuche seien bewusst sachlich. Sie bemühe sich lediglich
in grösseren Abständen um einen minimalen Kontakt, um zu erfahren, wie es ihrer
Tochter gehe oder wie mit dem leerstehenden Kinderzimmer oder den
zurückgelassenen Sachen umzugehen sei.
3.3.2
Zudem sei den besonderen Umständen der kindsrechtlichen Beziehung Rechnung
zu tragen und der Vorrang der Kindesschutzmassnahmen gegenüber dem Gewaltschutz
zu beachten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund von Art. 273 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr. Es entspreche der Pflicht der Mutter, sich
in angemessener Weise um einen Kontakt zur Tochter zu bemühen. Auffallend sei,
dass die Beiständin die Gewaltschutzmassnahme initiiert habe, wobei solche
Massnahmen nicht zu den Kindesschutzmassnahmen gehörten. Zudem wäre ein
zwangsweise angeordnetes Kontaktverbot gestützt auf Art. 307 Abs. 3
ZGB ein milderes Mittel.
4.
4.1 Der
Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin – auch
wenn es keinen typischen Fall darstellt – als Stalking zu beurteilen ist. Der
Gesetzgeber hat die Messlatte, dass eine Verhaltensweise als Stalking
eingestuft wird, wie erwähnt verhältnismässig tief angesetzt (vgl. oben E. 2.2).
Auch wenn die Beschwerdeführerin vorliegend nicht täglich mit der
Beschwerdegegnerin Kontakt aufnahm und dieser inhaltlich weder despektierlich
noch herablassend gewesen sein mag, wurde die Beschwerdegegnerin durch die
Kontaktversuche in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt sowie in ihrer
psychischen Gesundheit und jugendlichen Entwicklung gefährdet. Die
Beschwerdegegnerin hat wiederholt und klar ausgedrückt, dass sie keinen Kontakt
zur Beschwerdeführerin möchte, und dies auch eindringlich begründet, was die
Beschwerdeführerin indes derzeit nicht akzeptieren zu können scheint. Die
Beschwerdegegnerin wurde durch die wiederholten Kontaktversuche in ihrer Lebensführung
stark beeinträchtigt, indem diese ihre positive Entwicklung gefährdeten und zu
Substanzkonsum sowie selbstverletzendem Verhalten führten. An diesen Aussagen
der Beschwerdegegnerin zu zweifeln besteht kein Anlass. Der Schutz ihrer
gedeihlichen Entwicklung in der wichtigen Lebensphase, in der sie sich derzeit
befindet, geht dem – wenngleich aufgrund des Kindesverhältnisses im Grundsatz
nachvollziehbaren – Kontaktinteresse der Beschwerdeführerin vor. Diesen Schutz
zeitnah und unmittelbar herzustellen ist die ureigene Aufgabe des
Gewaltschutzgesetzes. Über Ursachen oder "Verschuldensanteile" in der
derzeit offenkundig stark beeinträchtigten Beziehung zwischen den Parteien ist
vorliegend nicht zu befinden.
4.2 § 7 Abs. 1 GSG regelt das zeitliche Verhältnis von Gewaltschutzmassnahmen zu anderen
Massnahmen. Nach dieser Bestimmung fallen Gewaltschutzmassnahmen (erst) dahin,
wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und
vollzogen sind. Zivilrechtliche Anordnungen gehen daher Gewaltschutzmassnahmen
vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht infrage gestellt oder
abgeändert werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die zivilrechtlichen
Massnahmen später als die Gewaltschutzmassnahmen angeordnet werden. Im
umgekehrten Fall, wenn sich also ein Gewaltvorfall nach rechtskräftiger
Anordnung und Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zuträgt, gehen die
Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (VGr, 19. September
2018, VB.2018.00456, E. 4.2.2). Vorliegend wurde bis anhin kein
Kontaktverbot gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet. Die
zeitnahe Anordnung von Massnahmen nach GSG ist ohne Weiteres zulässig. Der
entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin geht daher fehl. Art. 273 ZGB
steht Gewaltschutzmassnahmen im Sinne der hier getroffenen derzeit ebenso wenig
im Wege.
4.3 Der
Vorinstanz ist schliesslich zuzustimmen, dass die Schutzmassnahme verhältnismässig
ist. Die Massnahme ist geeignet, die Beschwerdegegnerin derzeit zu schützen und
in ihrer persönlichen Entwicklung zu unterstützen. Ein milderes Mittel im
Rahmen des Gewaltschutzrechts ist nicht ersichtlich, insbesondere da die
Beiständin der Beschwerdegegnerin das Gespräch mit der Beschwerdeführerin
suchte und sie erfolglos aufforderte, die Kontaktaufnahmen zu unterlassen. Weil
die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die derzeitige Ablehnungshaltung
der Tochter zu akzeptieren und zu respektieren, erscheint die Schutzmassnahme
erforderlich.
5.
5.1 Weiter
rügt die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin habe
im Rahmen der Verhandlung nicht die Möglichkeit erhalten, die Anträge der
Beschwerdeführerin mündlich zu begründen und zum Ergebnis der Anhörung Stellung
zu nehmen, weil der Entscheid direkt mündlich eröffnet worden sei. Der Kanzlei
des Rechtsanwalts sei jedoch tags zuvor mitgeteilt worden, er habe im Anschluss
an die Anhörung Gelegenheit zur Äusserung zur Sache.
5.2 Die
mündliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht dient der Wahrung des
rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und stellt ein
Verteidigungsrecht dar. Sodann dient die Anhörung auch der Ermittlung des
Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der
Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung weitaus besser beurteilt werden als
lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen
von grosser Bedeutung ist (zum Ganzen VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2).
5.3 Die
vorgebrachte prozessuale Rüge erweist sich als unbegründet. Abgesehen davon,
dass die Behauptung einer anderslautenden vorgängigen Information am Vortag der
Verhandlung nicht belegt wurde, besprach die Haftrichterin anlässlich der
Verhandlung den Verhandlungsablauf mit der Beschwerdeführerin und ihrem
Rechtsvertreter. Es bestand somit die Möglichkeit, Unklarheiten bezüglich des
Ablaufs zu klären. Zudem konnte der Rechtsanwalt im Rahmen der Anhörung der
Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin Anschlussfragen stellen und
begründete am Ende der Anhörung das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Weiter wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, inwiefern es vorliegend zu
einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu
einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung gekommen sein könnte, was eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen würde (vgl. VGr, 21. Dezember
2022, VB.2022.00758, E. 4.1).
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragte
keine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der
Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr – wie zu
zeigen sein wird – unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (VGr, 5. April
2019, VB.2019.00148, E. 4.3).
7.2
7.2.1
Die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin stellen ein Gesuch
um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Mangels Kostenauflage ist das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung der Beschwerdegegnerin als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.2.2
Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Gerichtskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
7.2.3
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist zu bejahen und ihr Begehren
erscheint nicht als offenkundig aussichtslos. Folglich ist ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
7.3
7.3.1
Weiter stellen die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.
7.3.2
Einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn eine Person – welche die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung erfüllt (vgl. oben E. 7.2.2) – zusätzlich
nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die
Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
7.3.3
7.3.3.1
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (vgl. oben E. 7.2.3) und der Beizug einer
Rechtsvertretung erscheint gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in
der Person ihres Rechtsanwalts B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
7.3.3.2
Rechtsanwalt Bweist in seiner Honorarnote vom 4. Juli 2023 einen
Aufwand von 3 Stunden und 45 Minuten sowie Fr. 10.60 Barauslagen
(insgesamt Fr. 899.90 inklusive Mehrwertsteuer) aus. Rechtsanwalt B
ist somit mit Fr. 899.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
7.3.4
7.3.4.1
Die Mittellosigkeit der minderjährigen Beschwerdegegnerin sowie ihrer Eltern
ist ebenfalls zu bejahen. Der Beizug einer Rechtsvertretung erscheint
gerechtfertigt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu
bewilligen und der Beschwerdegegnerin in der Person von Rechtsanwalt E ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen ist.
7.3.4.2
In seiner Honorarnote vom 27. Juli 2023 weist Rechtsanwalt E
einen Aufwand von 5 Stunden und 12 Minuten sowie Fr. 73.30
Barauslagen (insgesamt Fr. 1'217.30 exklusive Mehrwertsteuer) aus. Rechtsanwalt E
ist demzufolge mit Fr. 1'311.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
7.4 Die Parteien
werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
8. Rechtsanwalt B
wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 899.90 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
9. Der
Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt E ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
10. Rechtsanwalt E
wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'311.05 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
11. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
12. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Hinwil;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.