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Entscheid

VB.2023.00373

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00373

13. September 2023Deutsch11 min

(URT.2023.24815)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00373

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde E, vertreten durch Schulpflege E,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Einteilung

in die Sekundarschule,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

D (geboren 2010) ist der Sohn von A und B.

Er besuchte im Schuljahr 2022/2023 die 6. Primarklasse in E. Am

10. Februar 2023 beantragte der Klassenlehrer von D die Zuteilung in die

Abteilung B der Sekundarstufe, womit die Eltern von D nicht einverstanden

waren. Die Schulpflege E teilte D mit Beschluss vom 18. April 2023 auf

Beginn des Schuljahrs 2023/2024 der Sekundarstufe B und der

Anforderungsstufe 2 in Deutsch, Mathematik und Französisch zu.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Horgen

mit Beschluss vom 29. Juni 2023 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2023 liessen A und B dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und D in die

Sekundarstufe A einzuteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie

um vorsorgliche (bzw. eventualiter superprovisorische) Einteilung von D in die Sekundarstufe A.

Der Bezirksrat Horgen beantragte am 12. Juli 2023 die

Abweisung des prozessualen Antrags. Die Schulpflege E schloss am 13. Juli

2023.

auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des Gesuchs um vorsorgliche

Massnahmen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2023 wies die Vorsitzende

das Gesuch um vorsorgliche Einteilung von D in die Sekundarstufe A ab.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege nach

§ 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Vor Verwaltungsgericht

können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a

und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich

ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden

Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.

3.1

Die

Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei

Abteilungen, die mit A und B bzw. mit A, B und C bezeichnet sind, wobei die Abteilung A

die kognitiv anspruchsvollste ist (§ 7 Abs. 1 VSG in Verbindung mit

§ 6 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,

LS 412.101]). Die Zuteilung in eine der zwei bzw. drei Abteilungen der

Sekundarstufe ist als Schullaufbahnentscheid aufgrund einer Gesamtbeurteilung

zu treffen, deren Grundlage die Schulleistungen bilden (§ 32 Abs. 3 VSG und § 39 Abs. 4 Satz 1 VSV).

Nach § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 und 3 VSV sind im Rahmen der Gesamtbeurteilung neben den kognitiven Fähigkeiten sowie

dem Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten auch die persönliche Entwicklung der

Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen. Dabei beruht die

Gesamtbeurteilung auf Beobachtungen (der Lehrpersonen) und auf Lernkontrollen.

Ein Wechsel innerhalb der Sekundarstufe in eine andere Abteilung kann in der

ersten Klasse auf Ende November, Mitte April und Anfang Schuljahr erfolgen

(§ 40 Abs. 1 VSV).

3.2

Entscheide

betreffend den Übertritt an die Sekundarstufe werden grundsätzlich im

Einvernehmen mit den Eltern getroffen (vgl. § 39 Abs. 1 f. VSV).

Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die für die Sekundarstufe

zuständige Schulpflege (§ 39 Abs. 3 VSV). Beim Zuteilungsentscheid

kommt ihr ein vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zu respektierendes Ermessen zu

(vorn, E. 2; VGr, 27. Mai 2021,

VB.2021.00219, E. 2 und 4.4, und 21. November 2012,

VB.2012.00462, E. 2).

3.3

Die

Beschwerdegegnerin begründete ihren Zuteilungsbeschluss im Wesentlichen damit,

dass dem Zuteilungsantrag für D in die Abteilung B eine differenzierte und

sorgfältige Gesamtbeurteilung der Klassenlehrperson zugrunde liege. Die

Zuteilung zu den jeweiligen Anforderungsstufen 2 in den relevanten Fächern

Deutsch, Mathematik und Französisch sei aufgrund der ausgewiesenen

Leistungsbeurteilungen hinreichend belegt, nachvollziehbar und gerechtfertigt.

Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass

sich die Einschätzungen der Beschwerdeführenden nicht mit denjenigen der

Lehrkräfte und der Schulleitung deckten. Für den Übertritt in die Sekundarstufe

sei die Gesamtbeurteilung der Lehrkräfte massgebend. Die Basis für die

Gesamtbeurteilung bildeten die Schulleistungen. Die Zuteilungsempfehlungen der

abgebenden Lehrpersonen beruhten auf einer prognostischen Einschätzung über das

Gelingen in der Sekundarstufe aufgrund des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens

der Schülerinnen und Schüler in der 6. Klasse. Der Klassenlehrer von D

bestätige dessen positives Verhalten; D sei liebevoll und anständig, mache gut

mit und sei gut in der Klasse integriert. Seine Leistungen hätten seit der

5.

Klasse jedoch eher abgenommen, die Wochenpläne in Mathematik und

Deutsch erfülle er korrekt und zeitgerecht, er mache aber nur das Minimum, löse

keine Zusatzaufgaben und hole nie von sich aus weitere Arbeiten. Trotz gutem

Einsatz habe er bei Lernkontrollen oftmals nur ein "genügend"

erreicht. Im Portfolio von D sei klar ersichtlich, dass seine Leistungsnoten in

allen Fächern ausser in TTG (Textiles und Technisches Gestalten) unter dem

Klassendurchschnitt lägen. Der Klassenlehrer habe seine Empfehlung damit

begründet, dass die Motivation und Freude von D zum schulischen Engagement in

einem Umfeld gestärkt werden solle, in dem er zu den starken Schülern gehört.

So könne er das für die Abteilung A notwendige Potenzial aufbauen und

nutzen. Der Klassenlehrer sehe im Start in der Sekundarstufe A eine

Überforderung für D und befürchte, dass eine allfällige spätere Abstufung von

der Abteilung A in die Abteilung B demotivierend und emotional

belastend sei. Mit drei "Umstufungsterminen" in der ersten

Sekundarklasse sei die Durchlässigkeit in begründeten Fällen sehr gut

gewährleistet.

3.4

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen

zunächst vor, dass D im ersten Semester der sechsten Klasse einen

Notendurchschnitt von 4.73 erreicht habe. Rein notenmässig stehe deshalb ausser

Frage, dass D in die Sekundarstufe A hätte eingeteilt werden müssen,

unabhängig davon, wie gut der Rest der Klasse sei. Damit dringen die

Beschwerdeführenden nicht durch. Wie sie selbst darlegen, erzielte D in den

Fächern Mathematik und Englisch jeweils die Note 4 und in den Fächern

Deutsch und Französisch jeweils die Note 4.5. In diesen zentralen Fächern

bekundete D damit teilweise Mühe. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass er

in allen Fächern – ausser TTG – unter dem Klassendurchschnitt liegt. Diesen

Umstand konnte und durfte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Zuteilung

berücksichtigen. Schliesslich hielten die Beschwerdeführenden in ihrem Rekurs

selbst fest, dass D sich "aufgrund der vorliegenden Zeugnisnoten auf der

Schwelle zwischen Sek A und Sek B befindet".

Im Weiteren verweisen die Beschwerdeführenden auf die

"Softfaktoren" (womit sie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten

meinen), die bei D mit einem "gut" bewertet worden seien (die Skala

umfasst die Stufen "ungenügend", "genügend",

"gut" und "sehr gut"). Die Beschwerdeführenden leiten

daraus ab, dass D (auch deshalb) in die Abteilung A hätte eingeteilt

werden müssen. Dies trifft jedoch nicht zu. Wie dargelegt, sind das Arbeits-,

Lern- und Sozialverhalten im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen,

was die Beschwerdegegnerin getan hat. So hat sich der Klassenlehrer in dieser

Hinsicht mehrfach positiv geäussert und insbesondere das Sozialverhalten von D positiv

gewürdigt; gleichzeitig sieht er dessen Arbeits- und Lernverhalten aber

kritischer als die Beschwerdeführenden. Dies ist auch im Rahmen der (bloss

schematischen) Beurteilung dieser Aspekte mit dem Prädikat "gut"

durchaus möglich und nachvollziehbar.

Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die

Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. In

diesem Zusammenhang verweisen sie auf den E-Mail-Verkehr zwischen ihnen und dem

Klassenlehrer von D (4. bis 6. Klasse), wobei sich "[a]lles immer nur

um die Noten [dreht]". Indes geht aus den Nachrichten klar hervor, dass

sie selbst die Noten mehrfach zentral thematisierten; dass der Klassenlehrer in

der Folge ebenfalls darauf fokussierte, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht

werden. Des Weiteren erhellt aus dem E-Mail-Verkehr, dass die

Beschwerdeführenden wenig Bereitschaft zeigten, auf die Einschätzungen des

Klassenlehrers (sowie weiterer Lehrpersonen) einzugehen (vgl. dazu § 33

Abs. 3 Satz 2 VSV, wonach die Beurteilungen aller mit der Schülerin

oder dem Schüler befassten Lehrpersonen [in die Gesamtbeurteilung] einbezogen

werden). So heisst es in einer E-Mail vom 6. Februar 2023: "Wir

erwarten von Ihnen eine Zuteilung für die Sek A". Schliesslich trifft

nicht zu, dass keine Gesamtbeurteilung vorgenommen wurde: Im Rahmen von

mehreren Gesprächen (mit der Klassenlehrperson bzw. der Schulleitung, der

Klassenlehrperson und einer Lehrperson der Sekundarstufe bzw. mit einem Mitglied

der Schulpflege; vgl. § 39 Abs. 1 f. VSV) wurden

nicht nur die Leistungen von D, sondern auch sein Arbeits-, Lern- und

Sozialverhalten und seine persönliche Entwicklung thematisiert. Der Beschluss

der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2023, der (auch) auf diesen

Gesprächen basiert, stellt somit auf eine Gesamtbeurteilung ab.

3.5

Insgesamt

hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft

ausgeübt, indem sie D in die Sekundarstufe B einteilte. Vielmehr

berücksichtigte sie dabei seine kognitiven Fähigkeiten, sein Arbeits-, Lern-

und Sozialverhalten und seine persönliche Entwicklung. Der Beschluss vom

18.

April 2023 erweist sich somit als rechtmässig.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin habe im

Zuteilungsbeschluss auf Akten verwiesen, die diesem nicht beigelegt worden

seien. Durch diese "faktische Nichtbegründung des Entscheids" habe

sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt (vgl. zu den sich aus

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101] ergebenden Begründungsanforderungen etwa BGE 136 I 229 E. 5.2,

134.

I 83 E. 4.1). Es trifft zwar zu, dass dem Beschluss vom 18. April

2023.

selbst keine Gesamtbeurteilung zu entnehmen ist. Ebenso wird daraus nicht

klar, auf welche Aktenstücke die Beschwerdegegnerin darin genau verweist.

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hat die

Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden damit aber nicht

verletzt. Denn einerseits sieht die gesetzliche Konzeption vor, dass (auch) die

Schulpflege auf die Beurteilungen der Lehrpersonen abstellt (vgl. § 33

Abs. 2 f. VSV); eigene Beobachtungen sind dagegen nicht vorgesehen

und Prüfungen gar unzulässig (§ 34 Abs. 3 VSV). Andererseits war für

die Beschwerdeführenden auch gestützt auf den Beschluss vom 18. April 2023

nachvollziehbar, weshalb die Zuteilung in die Sekundarstufe B erfolgte,

zumal sie davor bereits mehrere diesbezügliche Gespräche geführt hatten (vgl.

vorn, E. 3.4 Abs. 3), auf welche die Schulpflege in ihrem Beschluss

ausdrücklich hinweist. Vor diesem Hintergrund waren die Beschwerdeführenden

denn auch in der Lage, den Beschluss vom 18. April 2023 sachgerecht bei

der Vorinstanz anzufechten.

4.2

Entgegen

dem Antrag der Beschwerdeführenden kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht,

die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (teilweise) der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen namentlich auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und

alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber

Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem

unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Das Ergreifen

beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.