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Entscheid

VB.2023.00375

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00375

10. Mai 2024Deutsch62 min

(URT.2024.25337)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00375

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der

Amtsleitung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung aus der Verwahrung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1946) wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Juli 2003

der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinn von Art. 187

Ziff. 1 Abs. 1 sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinn von

Art. 189 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis 2006

geltenden Fassung aStGB) schuldig gesprochen und mit 4 Jahren und

4 Monaten Zuchthaus bestraft, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des

Gerichts K vom 16. Juni 1995. Ferner ordnete das Obergericht gestützt

auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (heute: Art. 64

Abs. 1 StGB) die Verwahrung an. Die gegen dieses Urteil gerichtete

Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Dezember

2004 ab (Verfahren 6S.379/2003). Das Amt für Justizvollzug (heute und fortan: Justizvollzug

und Wiedereingliederung JuWe) setzte am 23. Mai 2005 die Verwahrung in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) C in Vollzug. Hintergrund der Verurteilung von A

bildeten im Wesentlichen sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr

mit Knaben im vorpubertären Alter, darunter zwei seiner Stiefsöhne, was er bis

heute teilweise bestreitet.

B. Mit

Beschluss vom 1. März 2010 ordnete das Obergericht gestützt Art. 64

StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der

Änderung [des StGB] vom 13. Dezember 2002 die Weiterführung der Verwahrung

nach neuem Recht an.

C. Mit

Urteil des Obergerichts vom 6. Februar 2017 wurde A der Pornographie im

Sinn von Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig gesprochen und

mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft, weil er

sich in der JVA mittels eines in der Computertastatur versteckten Modems und

eines Speichersticks Bildaufnahmen hatte zugänglich machen können, die als

harte Pornographie qualifiziert wurden (pornographische Comicdarstellungen mit

schwerwiegendem sexuellem Missbrauch von Kindern).

D. Mit

Beschluss vom 29. Juni 2017 trat das Obergericht auf ein Gesuch des

Beschwerdeführers um Revision des Strafurteils vom 4. Juli 2003 nicht ein.

E. Am

4. Oktober 2019 stellte A beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch um

unverzügliche (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung. Eventualiter sei das

Haftentlassungsgesuch raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von Art. 5

Ziff. 4 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) weiterzuleiten und bis zum Entscheid

über die (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung seien ihm umgehend in

angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren und bei klaglos

verlaufenden begleiteten Ausgängen seien ihm anschliessend zusätzlich in angemessenem

Umfang stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren. Mit Eingabe

vom 21. November 2019 reichte er dem Obergericht eine Kopie seines Gesuchs

vom 4. Oktober 2019 ein, verbunden mit dem Antrag auf Prüfung der

Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung des Haftentlassungsgesuchs bzw.

des Gesuchs um (bedingte) Entlassung aus dem staatlichen Freiheitsentzug. Mit

Beschluss vom 20. Dezember 2019 bezeichnete sich das Obergericht für die

Behandlung des Entlassungsgesuchs als nicht zuständig und trat nicht darauf

ein.

F. A wurde

per 10. Dezember 2019 auf seinen Wunsch von der Justizvollzugsanstalt C

ins Zentralgefängnis D versetzt.

G. Mit

Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. Januar 2021 wurde A der Pornographie

im Sinn von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gesprochen und mit einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft, weil er in

seiner Gefängniszelle im Besitz von pornographischem Material war, welches

gespeichert auf einem Mobiltelefon sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum

Inhalt hatte. Zudem wurde ein Tätigkeitsverbot im Sinn von Art. 67

Abs. 3 StGB angeordnet und A lebenslänglich verboten, jede berufliche und

jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen

Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Die Strafe wurde als Ersatzfreiheitsstrafe

von 180 Tagen vollzogen.

H. Nachdem

das JuWe mit Verfügung vom 18. November 2019 das Gesuch von A um

(bedingte) Entlassung vom 4. Oktober 2019 abgewiesen und die

Justizdirektion mit Entscheid vom 6. Februar 2020 sowie das

Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 die von A dagegen

erhobenen Rechtsmittel abgewiesen hatten, hiess das Bundesgericht mit Urteil

vom 24. März 2021 dessen Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass

das Beschleunigungsgebot im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend

rechtzeitige Prüfung des Gesuchs vom 4. Oktober 2019 um Aufhebung der

Verwahrung bzw. bedingte Entlassung verletzt wurde. Im Übrigen wurde die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

I. Mit

Verfügung vom 15. Februar 2021 lehnte das JuWe, Bewährungs- und

Vollzugsdienste, Vollzug 3, im Rahmen der jährlichen Überprüfung die

bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab. Es wurde festgestellt, dass

die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung nach

Art. 59 StGB bei A aktuell nicht gegeben seien, weshalb auf einen

entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht nach Art. 65 Abs. 1

StGB verzichtet werde.

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 16. März 2021

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)

und beantragte die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 15. Februar 2021.

Eventualiter für den Fall der Verweigerung seiner Entlassung beantragte er, die

Angelegenheit raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von Art. 5

Ziff. 4 EMRK weiterzuleiten und ihm bis zum Entscheid über seine

(bedingte) Entlassung aus der Verwahrung umgehend in angemessenem Umfang

begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglosem Verlauf anschliessend zusätzlich

stufenweise unbegleitete Ausgänge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des

Bundesgerichts im hängigen Beschwerdeverfahren (6B_124/2021), eventualiter bis

zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des JuWe vom 18. November 2019.

Mit Zwischenentscheid vom 29. März 2021 sistierte

die Justizdirektion das Rekursverfahren antragsgemäss einstweilen bis zum

Urteil des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 6B_124/2021.

Mit Zwischenentscheiden vom 2. Juli 2021 respektive

25. Januar 2022 gab die Justizdirektion auch dem zweiten und dritten

Sistierungsgesuch von A statt und sistierte das Rekursverfahren weiterhin,

zuletzt bis zum 31. Dezember 2022.

Am 9. Januar 2023 ersuchte A die Justizdirektion,

das Rekursverfahren gegen die Verfügung des JuWe vom 15. Februar 2021

fortzuführen und über seinen Rekurs vom 16. März 2021 – unter

Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse – zu entscheiden.

J. Mit

Verfügung vom 7. Februar 2022 lehnte das JuWe im Rahmen der jährlichen

Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung erneut ab. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

A. Am

13.

Februar 2023 wurde A vom JuWe im Rahmen der jährlichen Prüfung der

bedingten Entlassung sowie der periodisch mindestens alle zwei Jahre

stattfinden Prüfung der Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische

Behandlung zu diesen Fragen im Beisein seines Rechtsvertreters angehört.

B. Mit

Eingabe vom 15. Februar 2023 liess A beantragen, er sei unverzüglich unter

Anordnung von Auflagen (bedingt) aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter

für den Fall der Verweigerung seiner Entlassung beantragte er, die

Angelegenheit raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von Art. 5 Ziff. 4

EMRK weiterzuleiten und ihm bis zum Entscheid über seine (bedingte) Entlassung

aus der Verwahrung umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu

gewähren; bei klaglosem Verlauf anschliessend zusätzlich stufenweise

unbegleitete Ausgänge, "unter o/e-Kostenfolge". Ihm sei auch im

Haftprüfungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege respektive

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

C. Mit

Verfügung vom 6. März 2023 lehnte das JuWe im Rahmen der jährlichen

Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung erneut ab. Es

wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische

Behandlung nach Art. 59 StGB bei A aktuell nicht gegeben seien, weshalb

auf einen entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht nach Art. 65

Abs. 1 StGB verzichtet werde. Der Eventualantrag um unverzügliche

Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs an ein Gericht im Sinn von Art. 5

Ziff. 4 EMRK wurde abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde der weitere

Eventualantrag um Gewährung von begleiteten Ausgängen und bei deren klaglosem

Verlauf von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben.

III.

Dagegen erhob A am 6. April 2023 Rekurs bei der

Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom

6.

März 2023. Eventualiter für den Fall der Verweigerung seiner Entlassung

beantragte er, die Angelegenheit raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von

Art. 5 Ziff. 4 EMRK weiterzuleiten und ihm bis zum Entscheid über

seine (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung umgehend in angemessenem Umfang

begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglosem Verlauf anschliessend zusätzlich

stufenweise unbegleitete Ausgänge. Für den Fall seines Unterliegens sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege respektive Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 vereinigte die

Justizdirektion die Rekursverfahren Nr. 01 und Nr. 02 und führte

diese unter Nr. 01 weiter (Dispositivziffer I). Mit der gleichen Verfügung

vom 30. Mai 2023 wies sie den Rekurs von A gegen die Verfügung des JuWe

vom 15. Februar 2021 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung

etc. ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer II). Den Rekurs

von A gegen die Verfügung des JuWe vom 6. März 2023 betreffend bedingte

Entlassung aus der Verwahrung etc. wies sie ebenfalls ab, soweit darauf

eingetreten wurde (Dispositivziffer III). Die Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wurden abgewiesen (Dispositivziffer IV). Die Verfahrenskosten

wurden A auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen

(Dispositivziffern V und VI).

IV.

A. Dagegen

liess A am 3. Juli 2023 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates beantragen, es seien die

Dispositivziffern II, III, IV, V und VI der Verfügung der Justizdirektion

vom 30. Mai 2023 sowie die Dispositivziffern I bis IV der Verfügung

des JuWe vom 6. März 2023 und die Dispositivziffern I und II der

Verfügung des JuWe vom 15. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und A

sei im Sinn der vorinstanzlich gestellten Anträge unverzüglich bedingt –

gegebenenfalls unter gleichzeitiger Anordnung von Auflagen und Weisungen – aus

der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter seien die Ziffern II, III, IV, V

und VI der Verfügung der Justizdirektion vom 30. Mai 2023 sowie die

Dispositivziffern I bis IV der Verfügung des JuWe vom 6. März 2023

und die Dispositivziffern I und II der Verfügung des JuWe vom

15.

Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben, und die vorliegende

Streitsache sei zur Einholung eines aktuellen (forensisch-psychiatrischen)

Prognosegutachtens über A an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen

(Beschwerdeantrag Ziff. 2). Weiter sei festzustellen, dass die

angefochtenen Verfügungen bzw. das vorliegende verwaltungsrechtliche Verfahren

in Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergangen sei und es sei im

Grundsatz festzustellen, dass A dafür angemessen zu entschädigen sei

(Beschwerdeantrag Ziff. 4). Bis zum Entscheid über die (bedingte)

Entlassung aus der Verwahrung seien A umgehend in angemessenem Umfang

begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglos verlaufenden begleiteten Ausgängen

seien A anschliessend zusätzlich in angemessenem Umfang stufenweise

unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz

respektive das JuWe gerichtlich anzuweisen, die beantragten Vollzugslockerungen

durchzuführen (Beschwerdeantrag Ziff. 3). Weiter liess A darum ersuchen,

im Fall seines Unterliegens sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

bewilligen (Beschwerdeantrag Ziff. 5). Zudem stellte A neben dem Ersuchen

um Gewährung des Replikrechts sowie des Beizugs der vorinstanzlichen Akten den

Verfahrensantrag, soweit die angerufene Beschwerdeinstanz in der Sache selbst

entscheiden sollte, sei im vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung

anzuordnen und A sei vom zuständigen Spruchkörper des Verwaltungsgerichts

persönlich anzuhören. Der Beschwerdebegründung war sodann das Gesuch zu

entnehmen, das Beschwerdeverfahren "allenfalls" bis zum Vorliegen des

neuen Prognosegutachtens zu sistieren.

Die Justizdirektion beantragte am 11. Juli 2023 unter

Verzicht auf eine Vernehmlassung mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid

die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe verwies in

der Eingabe vom 3. August 2023 ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid,

beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die

Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit einlässlicher Eingabe vom

13.

September 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Dem Rechtsvertreter

von A wurde auf sein Ersuchen vom 25. September 2023 hin die Frist zur

Einreichung einer freigestellten Stellungnahme hierzu mit Stempelverfügungen

vom 26. September 2023 und vom 6. Oktober 2023 erstreckt.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2023 wurden das Gesuch von A, ihm seien

(im Sinn einer vorsorglichen Massnahme) bis zum Entscheid über die bedingte

Entlassung aus der Verwahrung begleitete Ausgänge respektive stufenweise

unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren (Beschwerdeantrag Ziff. 3),

sowie das Sistierungsgesuch abgewiesen (Prot. S. 4 ff.).

C. Mit

Eingabe vom 16. Oktober 2023 liess A unter Festhalten an seinen Anträgen

Stellung nehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte hierzu am 26. Oktober

2023.

eine Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 30. November 2023 reichte

das JuWe ein neues, von Dr. med. I am 27. November 2023 erstattetes forensisch-psychiatrisches

Sachverständigengutachten ein. Am 4. Dezember 2023 liess A um

Fristansetzung zur Einreichung ebendieses Gutachtens ersuchen. Mit

Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2023 (Prot. S. 8 f.) wurde A

Frist angesetzt, um zum Gutachten I vom 27. November 2023 sowie zur

Eingabe des JuWe vom 30. November 2023 Stellung zu nehmen. Dem kam er

innert erstreckter Frist unter Festhalten an seinen Anträgen mit Eingabe vom

5.

Februar 2024 nach. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024

(Prot. S. 10 f.) wurde dem JuWe und der Oberstaatsanwaltschaft Frist

zur Stellungnahme zum Gutachten I vom 27. November 2023 und den

weiteren Eingaben angesetzt. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm innert erstreckter

Frist am 26. Februar 2024 Stellung. A liess hierzu, innert erstreckter

Frist mit Eingabe vom 21. März 2024 unter Festhalten an seinen Anträgen

Stellung nehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Rechtsmittel

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen gemäss § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 38b N. 16 f.). In Fällen von grundsätzlicher

Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG).

Für die Beurteilung von Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist mit der Rechtsprechung von der Zuständigkeit des

Einzelrichters auszugehen, sofern dem betreffenden Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt (VGr,

8.

November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2).

1.3

Da die

beantragte bedingte Entlassung – wie sich im Folgenden zeigt

– zum heutigen Zeitpunkt angesichts der klaren Sachlage und in Übereinstimmung

mit der bestehenden Rechtsprechung ausgeschlossen erscheint, kommt dem zu

beurteilenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zu. Entsprechend ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, dass bis heute trotz der Vorgaben des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kein (EMRK-konformes) gerichtliches

Haftprüfungsverfahren eingeleitet worden sei. Solange der Gesetzgeber die

entsprechenden Anpassungen nicht vorgenommen habe, seien die Gesuche um Entlassung

aus dem freiheitsentziehenden Massnahmenvollzug richtigerweise den

Sachgerichten, welche die Massnahme angeordnet hätten, zur Entscheidung

zuzuweisen. Weiter rügt er den vorliegenden Rechtsweg des

Haftprüfungsverfahrens im Kanton Zürich als nicht mit Art. 5 Ziff. 4

EMRK (SR 0.101) vereinbar,

weil dem Verwaltungsgericht nach § 50 VRG keine uneingeschränkte Prüfungs-

und Entscheidbefugnis zukomme.

2.2

Bereits mit

Beschluss vom 20. Dezember 2019 hat sich das vom Beschwerdeführer

angerufene Obergericht für die Behandlung des damaligen Entlassungsgesuchs vom

4.

Oktober 2019 als nicht zuständig betrachtet, weil die Freiheitsstrafe

im Urteilszeitpunkt bereits verbüsst war und Art. 64 Abs. 3 StGB

deshalb keine Anwendung fand. Dementsprechend ist es nicht darauf eingetreten.

In der Begründung hat es darauf verwiesen, dass kein Raum bestehe, eine

Zuständigkeit des Obergerichts gestützt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu

begründen, da die Zuständigkeit auf bundes- und kantonaler Ebene bereits

geregelt sei.

2.3

Die

Verfahrensdauer des gesamten Rechtsmittelwegs bis zum Urteil des

Verwaltungsgerichts nimmt grundsätzlich mehr Zeit in Anspruch als was

angesichts des nach der Rechtsprechung des EGMR mit dem von Art. 5

Ziff. 4 EMRK geforderten Entscheid "innerhalb kurzer Frist"

vereinbar ist. Massgebend ist dabei die Dauer zwischen dem Entlassungsgesuch

und dem Entscheid des Verwaltungsgerichts als erster gerichtlicher Instanz

(EGMR, Urteil in Sachen Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016,

Nr. 52089/09, §§ 48 ff.; vgl. auch

Urteil in Sachen Fuchser gegen die Schweiz vom 13. Juli 2006, Nr. 55894/00). Dass das Verwaltungsgericht für den

vorliegenden Beschwerdegegenstand dennoch sachlich und funktional zuständig

ist, wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom

11.

Dezember 2020 eingehend dargelegt (VGr, VB.2020.00166,

E. 1.1.1–3). Ob aufgrund der zeitlichen Vorgaben von Art. 5

Ziff. 4 EMRK ein Gericht als erstinstanzlich "zuständige

Behörde" nach Art. 64b Abs. 1 StGB einzusetzen sei, wurde in

diesem Urteil offengelassen, da es nicht dem Verwaltungsgericht obliegt,

entgegen der geltenden gesetzlichen Regelung andere Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege

zu schaffen. Es bleibt vielmehr dem (kantonalen) Gesetzgeber überlassen, die

gesetzlichen Regelungen so anzupassen, dass sie den Vorgaben gemäss Art. 5

Ziff. 4 EMRK genügen. Eine Überweisung der Sache an ein anderes Gericht

hat daher zu unterbleiben. Das Verwaltungsgericht erweist sich vorliegend

sachlich und funktional zuständig. Ebenso wenig bestand für die Vorinstanz

Anlass, vom gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug abzuweichen.

2.4

2.4.1

Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer überdies, die Prüfung der Sache durch

das Verwaltungsgericht genüge den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4

EMRK auch deshalb nicht, weil diese Bestimmung ein Gericht mit uneingeschränkter

Prüfungs- und Entscheidbefugnis verlange. Dahingegen verfüge das

Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG lediglich über eine beschränkte

Prüfungs- und Entscheidbefugnis.

2.4.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts umfasst gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG die Prüfung des vorinstanzlichen

Entscheids auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie auf eine

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b). Die Prüfung von Rechtsfragen schliesst auch die

Verhältnismässigkeit ein (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 33;

vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2). Damit kommt dem Verwaltungsgericht die volle

Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen zu, wie dies Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für

Gerichte vorschreibt, die als einzige kantonale gerichtliche Vorinstanz des

Bundesgerichts entscheiden. Dabei ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, seine

Kognition effektiv ausschöpfen (BGE 147 I 259 E. 1.3.2; Anja Martina

Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen

2021, Rz. 414, 827). Gemäss § 50 Abs. 2 VRG umfasst die

Kognition des Verwaltungsgerichts ausserdem auch die Angemessenheitskontrolle,

soweit ein kantonales Gesetz oder übergeordnetes Recht dies vorsieht (vgl.

Binder, Rz. 777; Donatsch, § 50 N. 66).

2.4.3

Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangt, dass das Gericht die

Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft. Der damit verlangte Prüfungsumfang

umfasst die Rechtmässigkeit der Haft in formeller und materieller Hinsicht.

Beruht die Anordnung des Freiheitsentzugs auf einem Ermessensentscheid, so

genügt eine Prüfung auf Ermessensfehler (Ulrich Karpenstein/ Franz C. Mayer,

EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Kommentar,

2.

Aufl., München 2015, Art. 5 N. 102). Da dem

Verwaltungsgericht bereits gemäss § 50 Abs. 1 VRG die Sachverhalts-

und Rechtskontrolle unter Einschluss der Prüfung der Verhältnismässigkeit

zukommt, genügt die Kognition des Verwaltungsgerichts dem Prüfungsumfang, der

dem Gericht nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK zustehen muss.

2.5

2.5.1

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das vorliegende

Verfahren Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletze und es sei "im

Grundsatz" festzustellen, dass er dafür angemessen zu entschädigen sei.

2.5.2

Wie erwähnt vermag das

gesetzlich geordnete Verfahren eine Entscheidung des Gerichts innert einer

kurzen Frist im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht zu gewährleisten. Dabei

entspricht die gesetzliche Regelung des Instanzenzugs der Vorgabe der Kantonsverfassung, die (unter

Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung in begründeten Fällen) ein

zweistufiges Rechtsmittelsystem mit einem Rekurs- und einem Beschwerdeverfahren

vorsieht (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar

2022.

[LS 101]). In beiden Rechtsmittelverfahren muss jeweils ein

Schriftenwechsel durchgeführt und mit Blick auf den Gehörsanspruch das

Replikrecht gewährt werden. Das Beschwerdeverfahren allein beansprucht

aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Beantwortung der Beschwerde

(§ 58 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG), des gesetzlich

vorgeschriebenen Einbezugs der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. § 29 Abs. 3

des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG; LS 331] und Art. 81

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) und des den Parteien zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs zu gewährenden – und vom Beschwerdeführer überdies

vorliegend explizit beantragten – Replikrechts (sowie in dessen Rahmen

allfällig erfolgenden Fristerstreckungsgesuche) eine gewisse Verfahrensdauer.

Eine wesentliche Verkürzung ohne Tangierung von Gehörsrechten ist nicht

möglich. Eine Beschleunigungsmöglichkeit ergibt sich hingegen daraus, dass –

wie vorliegend geschehen (vgl. Prot. S. 2 f.) – bei besonders dringlichen

Verfahren von einem Fristenstillstand während der Gerichtsferien abgesehen

werden kann (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]).

2.5.3

Die Frage, welche Verfahrensdauer im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK

noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern

hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Der Anspruch

auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt, wenn der Behörde

aufgrund der Umstände des Falls ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht

möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige besondere

verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie das Verhalten des

Betroffenen. Das zeitliche Kriterium ist bei der jährlichen Überprüfung der

Verwahrung nach Art. 64b StGB ein wesentliches Kriterium unter anderen.

Das Primäre ist der sachgerechte Entscheid. Die Behörden haben ihren Entscheid

aber innert nützlicher Frist unter Beachtung des Beschleunigungsgebots zu

fällen (BGr, 9. November 2023, 7B_794/2023, E. 3.2.1; 8. Oktober

2020, 6B_850/2020, E. 3.2).

2.5.4

Die vom Beschwerdeführer beantragte und

seinen wiederholten Anträgen entsprechend angeordnete Sistierung des

Rekursverfahrens (vgl. Sachverhalt I. I.) ist nicht zur effektiven

Verfahrensdauer zu rechnen. Abzüglich der Sistierungsdauer von ca. 22 Monaten

(Rekurserhebung am 16. März 2021, Sistierung vom 29. März 2021 bis 9. Januar

2023) dauerte das gesamte Verfahren inklusive dem vorliegenden

Beschwerdeverfahren rund 17 Monate. Die lange Dauer des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass während

des Beschwerdeverfahrens ein neues forensisch-psychiatrisches

Sachverständigengutachten erstattet wurde. Dieses traf gegen Ende des

Schriftenwechsels, aber während noch laufender Fristen zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs beim Verwaltungsgericht ein. Diese gewichtige neue Entscheidgrundlage

durfte für den Beschwerdeentscheid nicht ausser Acht gelassen werden; ein

sachgerechter Entscheid ohne dessen Berücksichtigung wäre nicht möglich

gewesen. Ein schnellerer Entscheid, ohne das neue Gutachten abzuwarten, kam

umso weniger in Betracht, als der Beschwerdeführer eventualiter um Rückweisung

zur Einholung eines neuen Gutachtens ersucht hatte (Beschwerdeantrag 2). Die

Gewährung des rechtlichen Gehörs zum neuen Gutachten I (mitsamt mehrerer

insbesondere dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin gewährten Fristerstreckungen

um insgesamt 80 Tage) als auch das Studium des Gutachtens und dessen

Würdigung hatten eine wesentliche Verfahrensverlängerung zur Folge.

2.5.5

Insgesamt lässt sich aber die Dauer des Verfahrens bis zum vorliegenden

Entscheid trotz ihrer massgeblichen Mitverursachung durch den Beschwerdeführer

(für die Verfügung vom 15. Februar 2021 ohne die Dauer der Sistierung insgesamt

rund 17 Monate ab Rekurserhebung bis zum heutigen Entscheid des

Verwaltungsgerichts; für die Verfügung vom 6. März 2023 rund

13,5 Monate) nicht mehr mit der "kurzen Frist" von Art. 5

Ziff. 4 EMRK vereinbaren (oben E. 2.3; vgl. ebenfalls den

Beschwerdeführer betreffend BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.3).

2.5.6

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einer festgestellten

Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen. Dabei ist

dem Beschwerdeführer als Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots jene

Rechtswohltat zuzugestehen, welche die schweizerische Rechtsordnung dafür

vorsieht (vgl. Art. 46 Ziff. 1 EMRK; BGr, 30. Januar 2023, 6B_919/2021,

E. 2.5; BGr, 16. Januar 2020, 6B_699/2019, E. 3.3). Nach der

schweizerischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und nicht zulässig ist die

Aufhebung der Verwahrung als Konsequenz einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen Art. 64a

StGB). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie

schwer die beschuldigte bzw. im vorliegenden Fall die verurteilte und verwahrte

Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr

vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn

das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist

auch den Interessen allfälliger Geschädigter und der Komplexität des Falls.

Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu

vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des

Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten

und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (BGr, 9. November

2023, 7B_794/2023, E. 3.2.2 mit Hinweisen; BGr, 8. Februar 2023,

6B_1068/2022, E. 5.2).

2.5.7

Im Hinblick auf die von Beschwerdeführer beantragte Feststellung, dass er

im Grundsatz angemessen zu entschädigen sei, bringt er zwar vor, zunehmend

gebrechlich und vom langen Freiheitsentzug gekennzeichnet zu sein. Inwiefern er

durch die lange Verfahrensdauer eine besonders schwere Verletzung seiner

persönlichen Verhältnisse erlitten hat, die nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK einen

Genugtuungsanspruch begründen könnte, legt er jedoch nicht dar. Dies ist auch

nicht ersichtlich, zumal die Verwahrung weiterhin rechtmässig Bestand hat und

die Verfahrensverzögerung keine Verlängerung des Freiheitsentzugs bewirkt hat

(vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts vom

24.

März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.3, mit welchem das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020 [VB.2020.00166, E. 1.2]

insoweit bestätigt wurde, als dieses einen Anspruch auf Schadenersatz des

Beschwerdeführers verneint hatte). Im Übrigen wäre das Verwaltungsgericht für

die Frage der beantragten Entschädigung – auch wenn eine solche bloss dem

Grundsatz nach festgelegt werden sollte – sachlich nicht zuständig, da nach § 2 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) über Ansprüche Dritter

gegen den Kanton (in der Regel) die Zivilgerichte entscheiden (VGr, 11. Dezember

2020.

(VB.2020.00166, E. 1.2 [den Beschwerdeführer betreffend]; VGr, 13. Dezember

2018, VB.2018.00461, E. 1.3; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 1.2).

Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes

sind Begehren auf Feststellung,

Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat

einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des

Feststellungsbegehrens über das grundsätzliche Bestehen eines

Entschädigungsanspruchs somit nicht zuständig; auf dieses ist nicht

einzutreten.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. des

Anspruchs auf gerichtliche Beurteilung innerhalb kurzer Frist im Sinn von

Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend die rechtzeitige Überprüfung der mit

Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. Februar 2021 abgelehnten

bedingten Entlassung aus der Verwahrung ist folglich im Urteilsdispositiv

festzuhalten (vgl. ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend BGr, 24. März

2021, 6B_124/2021, E. 1.3.3). Damit und mit einer für den Beschwerdeführer

vorteilhaften Kostenregelung (vgl. unten E. 12.1) wird ihm hinreichende

Wiedergutmachung für die insgesamt übermässig lange Verfahrensdauer – auch des

vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – verschafft (vgl. BGr, 9. November

2023, 7B/794/2023, E. 3.3.2).

3.

3.1

Für den

Fall, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden sollte,

verlangt der Beschwerdeführer – ohne weitere Begründung – eine mündliche

Verhandlung mit seiner Anhörung vor dem zuständigen Spruchkörper des

Verwaltungsgerichts.

3.2

§ 59 Abs. 1 VRG räumt den

Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen

Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern

die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor

(VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079,

E. 1.4.1; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2;

Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5).

3.3

Verfahren, welche in einem weiteren Sinn

zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer

strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person

gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllen,

unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht

betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung

rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr

um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6

Ziff. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs, namentlich,

ob die Verwahrung des

Beschwerdeführers weiterhin erforderlich ist. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1

EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Ziff. 4 ERMK

kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den

Richter oder auf eine öffentliche Verhandlung ableiten. Ein solcher besteht im

Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht generell, sondern nur

nach Massgabe der konkreten Umstände (BGr, 20. September 2023,

7B_356/2023, E. 2.3; vgl. auch VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166,

E. 1.3.1, mit Hinweisen; bestätigt mit BGr, 24. März 2021,

6B_124/2021, E. 1.3.2; ebenso

BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Schliesslich

vermittelt auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV; SR 101) keinen zwingenden Anspruch auf mündliche

Anhörung (BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3).

Wie das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2021

ausführte, besteht in dem Verfahren, in welchem die Vorinstanz gemäss Art. 64a

in Verbindung mit Art. 64b StGB prüft, ob die Verwahrung weiterhin erforderlich

ist, weder ein zwingender Anspruch auf eine nochmalige persönliche, mündliche

Anhörung durch das Gericht noch auf eine öffentliche Verhandlung (6B_124/2021,

E. 1.3.2; vgl. auch BGr,

8.

Februar 2023, 6B_1068/2022, E. 4). Das Bundesgericht wies

jüngst unter Festhalten an seiner Rechtsprechung in einem Entscheid betreffend

bedingte Entlassung aus der Verwahrung darauf hin, dass Art. 64b

Abs. 2 lit. d StGB nur die Anhörung durch die Vollzugsbehörde, nicht

aber durch das Gericht vorschreibe und auf eine gerichtliche Anhörung zudem

etwa verzichtet werden könne, wenn durch sie keine zusätzliche Klärung zu

erwarten sei (BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3).

3.4

Der

Beschwerdeführer wurde am 13. Januar 2022 und am 13. Februar 2023 im

Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung vom Beschwerdegegner 1

angehört. Damit wurde ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 64b Abs. 2

lit. d StGB im Verfahren gewährt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend,

ein gebrechlicher und durch die lange Haft gezeichneter Mann zu sein, welcher

zeitweise auf die Benützung eines Rollators angewiesen sei. Darauf, inwiefern

diese Tatsachen seine Legalprognose beeinflussen, ist bei deren Würdigung

einzugehen (vgl. unten E. 5.5). Der Beschwerdeführer brachte damit aber

nicht zum Ausdruck, dass sich das Gericht von seinem Gesundheitszustand

persönlich ein Bild zu machen hätte. Sein körperlicher Zustand sowie der

Vollzugsverlauf lassen sich anhand der Akten nachvollziehen (vgl. dazu BGr,

20.

September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Neue Tatsachen, welche eine

erneute mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren erfordert hätten, bringt

der Beschwerdeführer damit ebenfalls nicht vor (dazu BGr, 23. Mai 2017,

6B_1070/2016, E. 3.2). Auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu verzichten.

4.

4.1

Gestützt

auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung

nach

Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass

er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre.

"Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von

weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021,

E. 3.3.5; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.2).

Die

zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal

jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b

Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen

Bericht der Anstaltsleitung,

eine unabhängige und sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56

Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2

StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d

StGB). Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann

beizuziehen, wenn der Täter

ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ)

die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten

kann. Auf ein Gutachten muss sich die Vollzugsbehörde für Entlassungsentscheide

immer stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits

und der Öffentlichkeit

andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht

I, 4. A., 2019 [BSK StGB I], Art. 64b N. 12; VGr,

20.

Februar 2020, VB.2019.00223, E. 2.2).

4.2

Der Massstab für die Beurteilung

einer Entlassung ist

sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit

bewähren wird (BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021,

E. 3.3.5; BGE 135 IV 49 E. 1.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das

Gericht von der Tatsache

der Erwartung künftigen

Wohlverhaltens überzeugt sein; verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des

Täters. Der In-dubio-pro-reo-Grundsatz

kommt bei der Prognoseentscheidung

nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a; BGr, 16. November 2020,

6B_710/2020, E. 4.2; 12. September 2011, 6B_424/2011, E. 4). Zu

berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten

Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige

Lebenssituation (BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3;

18.

Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; Heer, BSK StGB I, Art. 64a

N. 12 ff.). Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist nach der Rechtsprechung praktisch kaum

denkbar (BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3; 22. Juni

2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr, 10. August 2017, 6B_755/2017,

E. 1.3; VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 2.3). Zunächst sind Vorstufen der

Entlassung wie das Arbeits- und das Wohnexternat zu prüfen (vgl. § 45

Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV;

LS 331.1]). Sodann besteht gegebenenfalls die Möglichkeit der Umwandlung

in eine stationäre Massnahme, welche das Gericht nachträglich anordnen kann,

wenn bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Verwahrung nach

Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer stationären

therapeutischen Massnahme gegeben sind. Zuständig ist das Gericht, das die

Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (Art. 65

Abs. 1 StGB).

4.3

Gemäss der Rechtsprechung stösst der Einfluss des mit fortschreitender

Dauer gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen dort

an Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter

des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den

Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme

aufzuheben (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.3 mit

Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz sich mit seiner

Argumentation hätte auseinandersetzen sollen, anstatt auf das bereits mehr als

zwei Jahre alte Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2021 (6B_124/2021)

abzustellen.

Das Bundesgericht erwog mit Urteil vom 24. März 2021,

der Beschwerdeführer verweigere eine deliktorientierte Therapie, er halte an

seiner Auffassung zur Pädophilie (in casu sei es letztlich um Oral- und

Analverkehr gegangen) fest, er verfüge über keine Coping-Strategie und sei

nicht zu Absprachen bereit. Auch habe er nicht verinnerlicht, auf Sexualität

mit Kindern zu verzichten und sich von Kindern fernzuhalten (6B_124/2021,

E. 2.6.2). Dass die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts vom

24.

März 2021 abstellte, ist – wie auch im Folgenden zu zeigen ist –

nicht zu beanstanden. Festzuhalten ist aber, dass sie darüber hinaus selber

eine konkrete Auseinandersetzung mit den wesentlichen Punkten wie dem Alter,

dem körperlichen Zustand, den statistischen Rückfallrisiken und der Aktualität

des Gutachtens F vom 19. September 2014 vornahm und feststellte, dass

nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt worden sei,

inwiefern sich seit der bundesgerichtlichen Beurteilung etwas signifikant

verändert haben soll.

5.2

5.2.1

Berücksichtigt wurden von den Vorinstanzen das amtliche

forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten von F vom

19.

September 2014, aber auch das vom Beschwerdeführer privat in Auftrag

gegebene psychiatrische Gutachten E vom 18. Juni 2019.

5.2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, das amtliche Gutachten F vom

19.

September 2014 komme aufgrund seines formellen Alters nicht mehr als

Entscheidgrundlage infrage. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die für die Legalprognose

relevanten Umstände seit der Erstellung dieses Gutachtens bis heute und

insbesondere zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheide nicht erkennbar

verbessert hatten. Hinzu kommt, dass zum ebenfalls berücksichtigten Privatgutachten E

vom 18. Juni 2019 eine weitgehende sachliche Übereinstimmung besteht.

Unter diesen Umständen konnte das Gutachten F, obwohl seit seiner

Erstellung bis zum Rekursentscheid vom 30. Mai 2023 bereits achteinhalb

Jahre vergangen waren, und trotz des damit verbundenen Alterungsprozesses des

Beschwerdeführers noch als Grundlage für die Verfügung des

Beschwerdegegners 1 und den Rekursentscheid dienen, und ist auch für den

vorliegenden Entscheid neben dem neu eingereichten Gutachten I weiterhin

relevant.

Die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens als Grundlage

zukünftiger Entscheide wurde vom Beschwerdegegner 1 jedoch erkannt und er

hat 13. April 2023 bei Dr. med. I die Erstellung eines neuen Gutachtens in

Auftrag gegeben. Das von Dr. med. I am 27. November 2023 erstattete

forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten wurde im vorliegenden

Beschwerdeverfahren eingereicht. Wie die Vorinstanz erwog, erscheint für den

erstinstanzlichen Entscheid nach spätestens zehn Jahren eine neue Begutachtung

unabdingbar. Dass infolgedessen im Hinblick auf die erneut anstehende

erstinstanzliche jährliche Überprüfung der Möglichkeit einer bedingten

Entlassung aus der Verwahrung ein neues Gutachten vorliegt, das auch im

vorliegenden Beschwerdeentscheid als neues Beweismittel berücksichtigt wird,

stellt nicht infrage, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz in ihren

streitgegenständlichen Entscheiden noch auf die bis dahin vorliegenden

Gutachten abstellen durften. Mit der vorhandenen Aktengrundlage und dem Gutachten F

vom 19. September 2014 lag für die Vorinstanzen – entgegen den Vorbringen

des Beschwerdeführers – eine genügende Entscheidungsbasis für den angefochtenen

Entscheid vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist das Gutachten I als

neues Beweismittel zu berücksichtigen, da das Verwaltungsgericht als erste kantonale Gerichtsinstanz in diesem

Verfahren auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abzustellen hat (§ 52 Abs. 1

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Donatsch, § 52

N. 8 f.).

5.2.3

Der Inhalt der beiden Gutachten F und E wurde bereits in mehreren

Entscheiden ausführlich wiedergegeben. Daraus ist Folgendes hervorzuheben:

5.2.4

F diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. September 2014 beim

Beschwerdeführer eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) sowie eine kombinierte,

narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsstörung und kam zum Schluss, dass

beim Beschwerdeführer bezüglich Rückfallgefahr von einem hohen Risiko für

einschlägige Sexualdelikte auszugehen sei, wenn er wieder Kontakte zu

minderjährigen, vorpubertären Knaben aufbaue bzw. eine enge Beziehung, wenn

nicht sogar familiäre Beziehung zu solchen Kindern pflege. Auch bereits sein Gutachten

berücksichtigte das fortgeschrittene Alter des damals 68-jährigen

Beschwerdeführers: Die mit den im Verlauf der letzten 20 Jahre

einhergegangenen Altersprozessen verbundene Minderung des sexuellen Antriebs

sei allenfalls geeignet, ein niedrigeres Rückfallrisiko als zum Zeitpunkt der

Verhaftung zu begründen, eine günstige Prognose rechtfertige sie nicht. Gerade

die Sehnsucht des Beschwerdeführers nach einer idealisierten Kindheit, die

letztlich en passant zu sexuellen Kontakten führe, sei weniger vom sexuellen

Antrieb, der mit dem Alter zurückgehe, als vielmehr von den fortbestehenden

Schwierigkeiten bei der Einnahme einer reifen Erwachsenenrolle abhängig.

Letzteres zeige sich auch im Zeitpunkt der Begutachtung in der Unfähigkeit,

Konflikte adäquat zu lösen, sich mit Schwierigkeiten auseinanderzusetzen und

eigens Verhalten selbstkritisch zu reflektieren. Zwar sei davon auszugehen,

dass das Lebensalter des Beschwerdeführers das Rückfallrisiko gegenüber dem

Zeitpunkt der Verhaftung reduziert habe. Jedoch seien Alterseinflüsse im Fall

des Beschwerdeführers nicht der für die Kriminalprognose entscheidende Faktor.

In der Gesamtschau ergäben sich trotz des fortgeschrittenen Lebensalters und

der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

Bedenken hinsichtlich der Kriminalprognose. Das Alter habe sicherlich einen

günstigen Einfluss auf die Legalprognose, doch sei es beim Beschwerdeführer

nicht so, dass allein aufgrund des Alters von einer geringen Gefahr weiterer

sexueller Übergriffe auf Knaben ausgegangen werden könne.

5.2.5

Der Beschwerdeführer hält dem das Privatgutachten E vom 18. Juni

2019.

entgegen. Dieses sei im Gegensatz zu demjenigen von F aktuell und

umfassend. E befürworte mit guten Gründen nicht zuletzt auch gestützt auf das

fortgeschrittene Alter seine Entlassung aus der Verwahrung unter gleichzeitiger

Etablierung eines belastbaren Risikomanagements. Diese Beurteilung ist jedoch

nicht geeignet, das Gutachten F vom 19. September 2014 in

wesentlichen Aspekten infrage zu stellen: Auch der Privatgutachter relativiert

den Einfluss des Alters auf die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer. Ab einem

Alter von 60 Jahren lasse die Rückfallhäufigkeit bei Straftätern mit

Sexualdelikten deutlich nach. Allerdings gelte dieser Rückgang weniger für

pädosexuelle Straftäter, die in der Vergangenheit wie der Beschwerdeführer gewaltfrei

agiert und ihre Opfer lediglich verführt oder bedrängt hätten. Für diese

Tätergruppe könne das Alter nicht im gleichen Umfang als protektiver Faktor

gewichtet werden wie für die Gesamtgruppe der Sexualstraftäter. Ab einem Alter

von 70 Jahren sei aber auch bei Pädophilen die praktizierte Sexualität

eher die Ausnahme als die Regel. Für die Altersgruppe, in welcher sich der

Beschwerdeführer (der im Zeitpunkt der Begutachtung durch E 73 Jahre alt

war) befinde, gäbe es einige wenige Einzelfallkasuistiken, die auch in diesem

oder einem höheren Alter noch einen Rückfall beschreiben, dass es sich aber um

seltene Ausnahmefälle handle und die Zahl der Rückfälle so gering sei, dass

eine quantitative Angabe nicht mehr möglich sei.

5.3

5.3.1

Das neue Gutachten vom 27. November 2023 von Dr. med. I hält Folgendes

fest: Beim Beschwerdeführer lasse sich auch aktuell eine Pädophilie,

ausschliesslicher Typus (F65.4 nach ICD-10), und eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Zügen

(F61.0 nach ICD-10) diagnostizieren. Dies entspreche im Wesentlichen der

diagnostischen Einschätzung von F im Jahr 2014, wenngleich dieser die

dissozialen Persönlichkeitsanteile zwar beschrieben, aber bei der Diagnose

nicht ausdrücklich benannt, sondern den narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen

zugeordnet habe. Die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale hätten sich zwar im

Lauf der letzten Jahrzehnte etwas, seit 2014 jedoch nur unbedeutend

abgemildert, lägen aber – entgegen der Einschätzung von E – auch aktuell noch

in einem Ausmass vor, dass die Eingangsmerkmale der Persönlichkeitsstörung

erfüllt seien. Die Pädophilie sei altersbedingt

möglicherweise etwas weniger dranghaft, bestehe jedoch ebenfalls weiter

fort, was sich u. a.

an dem wiederholten Konsum von Kinderpornographie während der Verwahrung

(zuletzt 2019) erkennen liesse. Der physische Zustand sei durch v. a. alters- und

lebensstilbedingte Einschränkungen und Erkrankungen bestimmt und es bestünden

verschiedene kardiovaskuläre Risikofaktoren (Nikotinkonsum etc.). Beim

Beschwerdeführer bestünden weiterhin als prognostisch ungünstige Faktoren eine

nur eingeschränkte Krankheitseinsicht (besonders bezüglich der

Persönlichkeitsstörung, aber auch der sexuellen Anteile seiner Pädophilie),

eine eingeschränkte Motivation und Fähigkeit sowohl bezüglich einer Therapie

als auch einer Verhaltens- und Einstellungsänderung, das Fehlen eines

selbstkritischen Umgangs mit der bisherigen Delinquenz, ein Fortbestehen

dysfunktionaler, sexueller Coping-Mechanismen (inklusive Konsum von Kinderpornographie),

eingeschränkte, unflexible kognitive Problemlösestrategien, eine nicht nur auf

die Justiz- und Vollzugsbehörden beschränkte negative bis feindselige

Emotionalität und die sexuelle Devianz wie auch – wenngleich abgemildert –

die problematischen Persönlichkeitsmerkmale. Prognostisch positiv zu werten

seien eine gewisse emotionale Stabilität und bemerkenswerte

Widerstandsfähigkeit (Resilienz) gegenüber etwaigen Folgenschäden der

langjährigen Inhaftierung sowie eine gewisse altersbedingte, statistisch

nachweisebare Abnahme des Rückfallrisikos.

5.3.2

Der Gutachter merkt an, dass es dem Beschwerdeführer gelinge, seine

externen Unterstützer dazu zu bringen, ihm die technischen Mittel für einen

heimlichen Internetzugang in die JVA einzuschmuggeln. Zudem falle auf, dass der

Beschwerdeführer über diese problematischen Verhaltensweisen kein Wort

gegenüber E verloren habe und diesem auch nicht das Urteil von 2017 zur

Verfügung gestellt worden sei (das Delikt im Jahr 2019 habe sich im

unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Explorationen durch E ereignet). Auch F habe

zum Zeitpunkt seiner Begutachtung 2014 zwar Kenntnis von dem unerlaubten Besitz

eines Computersticks, aber noch nicht von dem darauf enthaltenen

kinderpornographischen Material gehabt, da dies erst nach einem längeren

juristischen Verfahren habe ausgewertet werden können.

Somit seien

sowohl bei Erstellung des amtlichen Gutachtens von F vom 19. September

2014.

als auch des Privatgutachtens von E vom 18. Juni 2019 den jeweiligen

Gutachtern gewisse Tatsachen nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer

äusserte sich hierzu in seiner Stellungnahme zum neuen Gutachten nicht.

5.3.3

Das Gutachten I hält ebenfalls fest, dass der wiederholte Konsum von

kinderpornographischem Material in der Haft und die Vorstellungen des

Beschwerdeführers, dieser könne pädophilen Personen dazu dienen, reale sexuelle

Kontakte mit Kindern zu vermeiden (im Sinn einer sog. Ventilfunktion), auf ein

unzureichendes Risikobewusstsein und -management hinweise. Dass der

Beschwerdeführer die Tat durchgängig leugne, gehe empirisch nicht mit einem

erhöhten Rückfallrisiko bezüglich eines erneuten Sexualdelikts einher. Es sei

aber zu vermuten, dass die Tatleugnung dem Beschwerdeführer u. a. dazu diene, sein Bild

von sich aufrecht zu erhalten als jemandem, dem es gelinge, trotz seiner

pädophilen Veranlagung nicht gegenüber Kindern sexuell übergriffig zu werden,

sondern auf diese sogar einen positiven Einfluss zu haben. Die problematischen

Persönlichkeitszüge hätten sich zwar im Lauf der langen Inhaftierung und

Massnahme etwas abgemildert, seien aber trotzdem noch erkennbar. Dazu mögen

auch Alterungseffekte beigetragen haben. Trotzdem zeigten seine intensiven

schriftstellerischen Tätigkeiten, seine Aktivitäten für Verwahrte und seine

zahlreichen Aussenkontakte, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine

starke Vitalität und Durchsetzungskraft verfüge, gerade bei der Kritik an und

dem Aufbegehren gegenüber den ihn einschränkenden Institutionen, und seine

Bedürfnisse zielstrebig, wenngleich nicht immer erfolgreich, zu verfolgen

vermöge.

5.3.4

Das Gutachten I kommt zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung

des hohen Alters des Beschwerdeführers weiterhin ein deutlich

überdurchschnittliches Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte bestehe. Der

Beschwerdeführer falle in die höchste Risikokategorie in den angewendeten

spezifischen Prognoseinstrumenten für Sexualstraftäter. Bei subjektiv

empfundenen Belastungen, aber auch ohne besondere situative Stressfaktoren,

wäre bei einem Leben in Freiheit mit erneuten Wünschen und Versuchen des

Beschwerdeführers bezüglich einer Kontaktaufnahme zu Kindern, besonders

präpubertären Jungen, und daraus resultierenden körperlichen und sexuellen

Kontakten zu rechnen. Die Erfolgsaussichten für eine stationäre Massnahme

würden als ungünstig angesehen. Derzeit – weder im aktuellen noch in einem

gesicherten Setting – seien bei realistischer Einschätzung der

Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers keine Interventionen vorstellbar, die

sein Rückfallrisiko massgeblich reduzierten und damit die Legalprognose

verbessern könnten.

5.3.5

Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. I stellen die Erwägungen der

Vorinstanzen nicht infrage und zeigen keine signifikanten Veränderungen auf,

welche eine Weiterführung der Verwahrung als ungerechtfertigt erscheinen

liessen.

5.4

5.4.1

Der Beschwerdeführer verweist auf die Rückfallraten des Bundesamts für

Statistik, wonach er seine individuelle Rückfallgefahr – ohne dies jedoch

zunächst genauer zu begründen (vgl. hierzu unten E. 5.4.4) – wohl

schätzungsweise auf nicht mehr als rund 10 % beziffert.

5.4.2

Wie die Vorinstanz erwog, ist das individuelle Rückfallrisiko basierend auf

einer Vielzahl von Faktoren (psychiatrische Diagnosen, Behandlungsverlauf,

Persönlichkeit, Einstellung zu den Taten, Auseinandersetzung mit den Delikten

und den Risikofaktoren, Verhalten im Vollzug, Verhalten während allfälliger

Lockerungen, Gesundheitszustand, sozialer Empfangsraum etc.) massgebend. Das

Gutachten F vom 19. September 2014 stellte beim Beschwerdeführer –

wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 5.3.1) – ein überdurchschnittliches

statistisches Rückfallrisiko für einschlägige Taten fest. Diesbezüglich hat

sich zwischenzeitlich und seit der bundesgerichtlichen Beurteilung ebenfalls

nichts wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers verändert: Das neue Gutachten I

vom 27. November 2023 führt zum deutlich überdurchschnittlichen

Rückfallrisiko u. a.

aus, dass – entgegen den Ausführungen im Privatgutachten, welches darauf

hingewiesen habe, dass es kaum empirische Daten über Sexualstraftäter in einem

vergleichbar hohen Alter wie dem Beschwerdeführer gebe und deshalb die

Anwendung des Instruments STATIC-99 nicht als sinnvoll angesehen werde – mit

dem schon 2019 lange etablierten STATIC-99R durchaus das höhere Alter von

Sexualstraftätern berücksichtigt werde. Für einen Täter aus der Altersgruppe

von mindestens 60 Jahren würden darin drei Punkte abgezogen, was eine

erhebliche Senkung des Rückfallrisikos mit sich bringen könne. Allerdings

erreiche der Beschwerdeführer – u. a. aufgrund der zweimaligen Kinderpornographie-Delikte

während der Verwahrung – mittlerweile im STATIC-99R sechs Punkte, sodass er

auch in diesem Instrument weiter der höchsten Risikokategorie zuzuordnen sei.

Damit werde ausreichend dem potenziell risikosenkenden Faktor eines hohen

Alters Rechnung getragen, wie dies in der Literatur gefordert werde. In einer

neueren australischen Untersuchung zur Rückfälligkeit bei älteren

Sexualstraftätern (im Alter von 50+ Jahren) habe die Rückfallrate in der

Altersgruppe 60+ bei insgesamt 13,46 % gelegen. In dieser Studie seien

beide von den zwei über 60-jährigen Tätern, die – wie der Beschwerdeführer – im

STATIC-99R der höchsten Risikokategorie zuzuordnen waren, rückfällig geworden,

was einer Rückfallquote von 100 % entspreche. In einer aktuellen

systematischen Übersicht mit insgesamt elf Studien über die Rückfälligkeit

älterer Sexualstraftäter sei ebenfalls auf die niedrigeren Rückfallraten

älterer Täter hingewiesen worden, wobei dieser risikosenkende bzw. protektive

Einfluss des Alters durch verschiedene andere Faktoren (statistisches

Rückfallrisiko, kriminelle Vorgeschichte etc.) moderiert werde. Beispielsweise

sei das Rückfallrisiko bei älteren Kindsmissbrauchstätern höher als bei älteren

Vergewaltigern.

5.4.3

Das Gutachten I vom 27. November 2023 hält weiter fest, beim

Versuch, das deutlich überdurchschnittliche Rückfallrisiko anhand der

Kombination des STATIC-99R (mit Berücksichtigung des hohen Alters) mit dem

STABLE-2007 zu quantifizieren, ergebe sich, dass unter den Sexualstraftätern

der gleichen Risikokategorie wie der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von

fünf Jahren 41,2 % mit einem erneuten Sexualdelikt und 47 % mit

irgendeinem Gewaltdelikt (inklusive eines Kontakt-Sexualdelikts) rückfällig

geworden seien.

5.4.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei Männern seines Alters andere Rückfall-Basisraten

beizuziehen seien als bei Männern zwischen 20 und 30 Jahren, sowie dass

Basisraten aus Deutschland eher auf die Schweiz übertragbar seien als

Untersuchungen aus Australien. Selbst wenn man dem folgt und annimmt, dass

Erhebungen aus Australien weniger auf die Schweiz übertragbar seien als solche

aus dem deutschsprachigen Raum, können die entsprechenden gutachterlichen

Ausführungen im Kontext der Würdigung des statistischen Rückfallrisikos dennoch

herangezogen werden, zumal der Gutachter I eine umfassende Auslegeordnung

vornahm und sich nicht nur auf eine Studie stützte. Der Beschwerdeführer führt

aus, seine konkrete individuelle

Rückfallwahrscheinlichkeit dürfte selbst unter Zugrundelegung des im Gutachten I

angenommenen statistischen Rückfallrisikos von rund 4 %, welches sich auf

deutsche Studien stützt, bei individuell erhöhten Risikofaktoren über dem im

Gutachten referenzierten Durchschnitt von 4 % liegen, "aber 10 % kaum übersteigen". Er macht

sodann geltend, dass Basiswerte aus anderen Ländern nur dann als relative

Bezugsgrössen dienen dürften, wenn robuste Schätzwerte für die entsprechende

Fragestellung oder Population in der Schweiz verfügbar seien. Für die Schweiz

würden Basisdaten vom Bundesamt für Statistik publiziert. Demgemäss würde die

Dreijahresrückfallrate für über 45-jährige Männer, die für sexuellen Missbrauch

eines Kindes verurteilt worden seien, bei 3,1% liegen. Die Rückfallrate beim

Beschwerdeführer sei sicherlich nicht höher, da die Rückfallraten mit

zunehmendem Alter abnehmen würden. Eine qualifizierte Gefährlichkeit, wie sie

für die Aufrechterhaltung einer Verwahrung vorausgesetzt sei, könne bei einem

Rückfallrisiko von 10 % schlicht nicht mehr angenommen werden. Weiter macht der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers geltend, es seien ihm keine Personen bekannt, die sich bei

einer individuellen, konkreten Rückfallwahrscheinlichkeit von rund 10 %

noch in der Verwahrung befinden würden. Dem ist nicht zu folgen: die Verwahrung

ist nicht allein gestützt auf ein prozentuales bzw. allenfalls mit höherem

Alter prozentual abnehmendes Rückfallrisiko aufzuheben, sondern vielmehr ist

die statistische Einbettung nur ein Kriterium in der Gesamtwürdigung sämtlicher

legalprognostischer Umstände. Das Rückfallrisiko wird auch vom Beschwerdeführer

denn auch immer noch bei zwischen 4 und 10 % angesiedelt. Auch mit Blick

auf die dieser geschätzten Bezifferung zugrunde liegenden Rückfallraten aus

schweizerischen Erhebungen (3,1 %) sowie unter vergleichsweise zu

erwähnenden deutschen (4 %) Erhebungen, welche nicht wesentlich

voneinander abweichen, sind die gutachterlichen Feststellungen nicht infrage zu

stellen. Verbleibende Zweifel wirken nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers

(vgl. oben E. 4.2).

5.5

5.5.1

Der Beschwerdeführer verweist auf seine altersentsprechende Gebrechlichkeit

und macht geltend, er sei schlicht nicht in der Lage, sich griffigen amtlichen

oder therapeutischen Kontrollmassnahmen zu entziehen.

5.5.2

Soweit der Beschwerdeführer damit die Rückfallgefahr zu relativieren

versucht, ist dem entgegenzuhalten, dass vorliegend – auch mit Blick auf die

Verurteilung wegen Pornographie mit dem Inhalt sexueller Handlungen mit Kindern

im Jahr 2021 – kein Anlass besteht, davon auszugehen, dass der

zwischenzeitlich erfolgte Alterungsprozess einen wesentlichen Einfluss auf die

Feststellungen des amtlichen Gutachtens F vom 19. September 2014

hätte. Zudem wäre eine derartige körperliche Verschlechterung, welche eine

Rückfallgefahr ausschliesse, aktenkundig, da durch eine solche medizinische

oder pflegerische Interventionen erforderlich würden. Der Beschwerdeführer stützt

sich auf einen Arztbericht des Kantonsspitals J vom 29. Juli 2022.

Inwiefern die darin diagnostizierten gesundheitlichen Problembereiche,

namentlich das Risiko, einen Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erleiden, sich

positiv auf die Legalprognose auswirkten, ist nicht ersichtlich. Das neue Gutachten I

vom 27. November 2023 hält zudem fest, dass der Allgemeinzustand des

Beschwerdeführers gemäss Gesundheitsdienst altersentsprechend etwas vorbelastet

sei und gewisse gesundheitliche Probleme hätten behandelt werden müssen. Dies

und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache, dass er zeitweise auf einen

Rollator angewiesen sei, führen jedoch ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung

der Legalprognose.

Sollte sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers

in Zukunft drastisch verschlechtern, sodass von einer besonderen

Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden müsste, obläge es schliesslich dem

Beschwerdegegner 1 eine unterjährige Prüfung der bedingten Entlassung

vorwegzunehmen und im Fall der Fortsetzung der Verwahrung deren Vollzug

entsprechend anzupassen (Art. 64 Abs. 4, 80 StGB; vgl. hierzu Jonas

Weber/Jann Schaub, Die Platzierung von verwahrten Personen in privaten

Wohnheimen bei besonderer Pflegebedürftigkeit, in: sui-generis 2018,

S. 164).

5.5.3

Dass das Alter derzeit einen wesentlichen Einfluss darauf hätte, dass sich

der Beschwerdeführer deswegen in der Bewährungszeit und darüber hinaus amtlichen

und therapeutischen Kontrollmassnahmen, welche einen Rückfall verhindern

sollten, nicht zu entziehen vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch

unter Berücksichtigung des aus gutachterlicher Sicht von Dr. med. I günstigsten

Szenarios der langfristigen Unterbringung in einer intensiv betreuten und

kontrollierenden Wohneinrichtung mit umfangreicher Kontrolle seiner

Internetaktivitäten erscheint solches gemäss dem Gutachter vor dem Hintergrund

der bisherigen Entwicklung und Beeinflussung des Beschwerdeführers

unwahrscheinlich. Das Gutachten führt sodann Empfehlungen aus, welche im Fall

einer etwaigen bedingten Entlassung als Auflagen und Weisungen zu fassen wären.

Eine störungs- und deliktorientierte Therapie wäre bei dem beschriebenen Risiko

für erneute Sexualdelikte prinzipiell indiziert, allerdings erscheine es

unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verfestigten

Persönlichkeitsmerkmale von einer solchen Psycho- oder SozioTherapie

profitieren könnte. Sowohl bei Lockerungen, einem Wohnexternat und auch nach

einer etwaigen bedingten Entlassung sollte der Beschwerdeführer jegliche

persönlichen Kontakte mit Minderjährigen strikt meiden.

5.6

Zur

Wirksamkeit von Auflagen und Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung ist

zudem Folgendes zu erwähnen: Das Gutachten F vom 19. September 2014

geht davon aus, dass aufgrund der Vorfälle im geschlossenen Vollzug weder von

einer Kooperation des Beschwerdeführers mit den Behörden noch von einer

Einhaltung von Auflagen und Weisungen auszugehen sei. Da es seit der

Gutachtenserstellung durch F zu Verurteilungen kam, welche Delikte im Verwahrungsvollzug

mit Bezug zu sexuellen Handlungen respektive Missbrauch von Kindern zum Inhalt

hatten (vgl. oben Sachverhalt I. C. und G.), konnte von der Vorinstanz

auch diesbezüglich nach wie vor auf die gutachterliche Einschätzung von F abgestellt

werden.

Das Gutachten I führt aus, das beschriebene Risiko könne

wahrscheinlich nur durch umfangreiche Kontroll- und Beschränkungsmassnahmen

etwas reduziert werden. Dies sowie die erneuten Verurteilungen während des

Verwahrungsvollzugs – auch wenn nicht den Anlassdelikten entsprechend – lassen

berechtigte Zweifel aufkommen, ob die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers

in genügendem Umfang bezüglich eines Entlassungssettings mit Weisungen und

Auflagen gegeben wäre. Der Vorschlag des Beschwerdeführers der engmaschigen

Überwachung durch das Umfeld lässt sich, wie die Vorinstanz mit Verweis auf die

entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichts festhielt, nur unter Erstellen

extramural verwahrungsähnlicher Strukturen umsetzen, was jedoch in der Realität

kaum verhältnismässig umsetzbar wäre (vgl. auch unten E. 5.8). Die

weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in einem wohlhabenden Land wie

der Schweiz eine engmaschige Betreuung durch die Bewährungshilfe möglich sein

solle, sind vor diesem Hintergrund unbehilflich. Dem Gutachten I ist

vielmehr zu entnehmen, dass es aufgrund der insgesamt gegenüber der Justiz und

dem Strafvollzug skeptischen bis feindseligen Haltung und der beschriebenen

Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere den manipulativen und egozentrischen

Anteilen, des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheine, dass der

Beschwerdeführer zukünftig eine ausreichend gute Compliance und Kooperation –

inklusive Offenheit und Transparenz – mit offiziellen, betreuenden oder

kontrollierenden Institutionen entwickeln und aufrechterhalten würde. Dies

bestätigt die vorinstanzliche Erwägung, wonach flankierende Massnahmen ohne

gefestigtes Risikomanagement als kaum genügend protektiv erschienen.

5.7

Bezüglich

des sozialen Empfangsraums im Fall einer bedingten Entlassung – welchen der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht näher darlegte – ist aus dem Gutachten I

vom 27. November 2023 Folgendes zu erwähnen: Ein allfälliger sozialer

Empfangsraum lasse sich aufgrund der langen Verwahrung ohne Lockerungen nur

sehr eingeschränkt beurteilen. Eine konkrete Unterkunft bestehe nicht,

möglicherweise könne der Beschwerdeführer bei Freunden wohnen. Er könne sich

auch eine betreute Wohneinrichtung vorstellen, zumindest übergangsweise, soweit

diese ihn nicht zu sehr in seiner Freiheit einschränke. Der Beschwerdeführer

verfüge über ein für langjährig Inhaftierte vergleichsweise grosses Netz von

Bezugspersonen, die teilweise auch Kontroll- und Unterstützungsfunktionen

bieten könnten. Allerdings sei fraglich, ob diese, wie vom Beschwerdeführer

behauptet, gewährleisten könnten, dass er keine Kontakte zu Minderjährigen mehr

knüpfen könnte, u. a.

auch deswegen, weil eine Bezugsperson dem Beschwerdeführer illegal

Internetzugang in der Haft ermöglicht habe. Es erscheine zudem nicht

unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner auch aktuell

noch bestehenden Kontakte und mehrjährigen Aufenthalten im Ausland etwaigen

Einschränkungen und Kontrollen durch einen Wegzug ins Ausland zu entziehen

versuchen würde. Zudem könnten die fortbestehenden Kontakte zu anderen

pädophilen Männern die deliktfördernden Einstellungen zur Pädophilie und die

Realisierung etwaiger pädosexueller Bedürfnisse des Beschwerdeführers

befördern. Diese möglichen, aber derweil auch sehr vagen Empfangsumstände

beeinflussen die Legalprognose nicht positiv. Sie sind aber derzeit nicht weiter

zu beleuchten, da die bedingte Entlassung ohnehin schon aus den erwogenen

Gründen, insbesondere des nach wie vor bestehenden hohen Rückfallrisikos,

abzulehnen ist.

5.8

Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Aufrechterhaltung der Verwahrung sei

unverhältnismässig und der Eingriff in seine Freiheitsrechte wiege äusserst

schwer. Dies gelte umso mehr, als er weit fortgeschrittenen Alters sei und die

Verwahrung ausschliesslich dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit diene. Zweifellos

zutreffend ist, dass die langandauernde Verwahrung einen äusserst schweren

Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstellt. Nach dem

Gesagten und mit Blick auf die Feststellungen des Gutachtens I vom

27.

November 2023 ist jedoch nach wie vor an der vom Bundesgericht mit

Urteil vom 24. März 2021 bestätigten Schlussfolgerung (6B_124/2021,

E. 2.5 f.) festzuhalten, dass der Schutz der Opfer höher als das

Freiheitsbedürfnis des Beschwerdeführers zu werten ist.

5.9

Die weiter

bekannten aktuellen Umstände zeigen seit dem Urteil des Bundesgerichts vom

24.

März 2021 ebenfalls kein wesentlich verändertes Bild. Gemäss

Vollzugsbericht vom 11. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer in Gesprächen

mit der Anstaltsleitung und dem Personal betont, dass er unschuldig in Haft

sei. Wie die Vorinstanz erwog, bestreitet der Beschwerdeführer damit seine

schwerwiegenden Delikte offensichtlich nach wie vor und entsprechend hat sich

seine Einstellung zu den Taten nicht verändert. Die Beschwerdegegnerin 2 wies

darauf hin, dass wenn der Beschwerdeführer ausführen lasse, die bisher verübten

und künftig zu erwartenden Straftaten seien nicht besonders schwer,

verdeutliche dies die problematische, bagatellisierende Einstellung zu seinen

Taten. Der Beschwerdeführer betont demgegenüber weiterhin insbesondere sein

fortgeschrittenes Alter und die aufgrund dessen bedingte Gebrechlichkeit sowie

die bereits lange andauernde Haft und führt aus, die bisher verübten und

künftig zu erwartenden Straftaten seien nicht besonders schwer.

Aufgrund der nach wie vor unveränderten Einstellung zu

seinen Taten und der mangelnden Einsicht in eine Verhaltensänderung ist keine

positive Persönlichkeitsentwicklung ersichtlich. Die Vorinstanz erwog deshalb

zu Recht, dass weder vom Beschwerdeführer dargelegt worden und dies auch sonst

nicht ersichtlich sei, inwiefern sich seit der bundesgerichtlichen Beurteilung

von 2021 an seiner Legalprognose etwas signifikant verändert haben soll. Der Beschwerdeführer bringt auch in der

Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Legalprognose

oder den daraus folgenden Schluss, dass sich eine Fortsetzung der Verwahrung

angesichts der von ihm ausgehenden

Gefahr weiterhin als verhältnismässig erweist, als rechtsfehlerhaft erscheinen

liesse.

5.10

Die Legalprognose des Beschwerdeführers

bleibt nach dem Gesagten erheblich belastet und steht einer bedingten

Entlassung aus der Verwahrung entgegen.

6.

Der Beschwerdegegner 1 hat

pflichtgemäss auch eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59

StGB geprüft, erachtete die Voraussetzungen für eine solche aktuell als nicht

gegeben und verzichtete darauf, einen entsprechenden Antrag an das zuständige

Gericht zu stellen. Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren die Aufhebung

der betreffenden Dispositivziffer beantragt. Die Vorinstanz hat dieses

Rechtsbegehren abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer

wiederum die Aufhebung der betreffenden Dispositivziffer des erstinstanzlichen

Entscheids, weiterhin ohne ausdrücklich die Umwandlung in eine stationäre

therapeutische Massnahme zu beantragen. Somit fehlt es an einem Antrag, den

Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Strafgericht einen entsprechenden Antrag

zu stellen. Ob er dies überhaupt anstrebt, ist fraglich, stünde dies doch dem

Beschwerdeantrag auf unverzügliche bedingte Entlassung entgegen. Zudem wäre für

die Beurteilung eines solchen Begehrens denn auch nicht das Verwaltungsgericht,

sondern das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat, zuständig (Art. 65

Abs. 1 StGB).

7.

Das neue Gutachten I vom

27.

November 2023 wurde während der Hängigkeit des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens erstattet. Somit konnte es in den Entscheiden des

Beschwerdegegners 1 und der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt werden.

Das neue Gutachten I kommt, wie dargelegt zu ähnlichen Schlüssen wie die

bisher vorliegenden Gutachten F als auch von E. Nebst dem Beschwerdeführer

hatten auch die erstinstanzlich zuständige fachkundige Behörde, der

Beschwerdegegner 1, als auch die Beschwerdegegnerin 2 Gelegenheit,

sich zu dem neuen Gutachten I zu äussern. Somit gibt das Vorliegen des

neuen Gutachtens keinen Anlass, die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen der

bedingten Entlassung unter Berücksichtigung des neuen Gutachtens und zur neuen

Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Dies gilt nicht zuletzt auch

unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots.

8.

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht gegeben. Die Beschwerde erweist

sich im Hauptpunkt als unbegründet und der Antrag auf bedingte Entlassung aus

der Verwahrung ist abzuweisen.

9.

Über die Gewährung begleiteter

Ausgänge sowie darauffolgend stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube ist

mit dem vorliegenden Entscheid nicht zu befinden, da der Beschwerdeführer

solche – wie auch bereits im Rekursverfahren – ausdrücklich nur bis zum

Entscheid über die (bedingte Entlassung) beantragte. Über diesen Antrag im Sinn

vorsorglicher Massnahmen wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober

2023.

entschieden. Die grundsätzliche Gewährung von Urlauben ist vorliegend

nicht Prozessgegenstand. Aus dem gleichen Grund konnte auch die Vorinstanz

diesbezüglich auf Weiterungen verzichten. Wenn der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 beantragt, die

Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als das neue Gutachten I vom

27.

November 2023 die Gewährung von begleiteten Ausgängen befürworte, ist

dies nicht als Wiedererwägungsgesuchs des Entscheids über vorsorgliche

Massnahmen aufzufassen. Als Beschwerdeantrag wäre er hingegen verspätet und

läge ausserhalb des Streitgegenstands. Ein Entscheid – unter Berücksichtigung

des Gutachtens I – über Vollzugslockerungen wie begleitete Ausgänge

obliegt, nicht zuletzt auch aufgrund nötiger Abklärung der konkreten

Umsetzungsmodalitäten, erstinstanzlich dem Beschwerdegegner 1. Zu erwähnen

bleibt an dieser Stelle, dass für den Gutachter I nicht aus

deliktpräventiven, sondern aus humanitären Gründen und zur Verbesserung des

psychischen Wohlbefindens des Beschwerdeführers vom Vollzugspersonal begleitete

Ausgänge verantwortbar schienen, da das damit verbundene Missbrauchs- und

Fluchtrisiko sehr gering erscheine.

10.

10.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die rigiden Haftbedingungen, weil das

Abstandsgebot, wonach Verwahrte nach Verbüssung der Grundstrafe im

anschliessenden Verwahrungsvollzug klar von anderen Strafgefangenen oder

Massnahmeeingewiesenen getrennt werden sollten, in der Schweiz nicht umgesetzt

sei. Es sei offenkundig, dass die internationalen Standards gemäss UNO-Pakt II

im Zusammenhang mit der jahrelangen Unterbringung des Beschwerdeführers im

Verwahrungsvollzug verletzt seien.

10.2

Art. 64

Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB erlaubt die

Unterbringung von Verwahrten in Strafanstalten (Benjamin Brägger, BSK StGB I,

Art. 76 N. 4; Heer, Art. 64 N. 128 f.). Bundesgesetze

sind selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen

sollten (Art. 190 BV; Donatsch, § 50 N. 74; § 20

N. 28 ff., insbesondere N. 31).

Betreffend den Vollzug der Verwahrung sieht das Strafvollzugskonkordat

der Nordwest- und Innerschweizer Kantone vor, dass der Verwahrungsvollzug so

auszugestalten ist, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit höchste

Priorität eingeräumt wird. Er erfolgt in einer geschlossenen

Vollzugseinrichtung, solange die Gefahr besteht, dass die verwahrte Person

flieht oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht. Innerhalb der

Vollzugseinrichtung soll der verwahrten Person ein den allgemeinen Lebensverhältnissen

so weit als möglich entsprechender Alltag ermöglicht werden. Sind aufgrund der

individuellen Risikoanalyse Vollzugsöffnungen verantwortbar, stellt die

Vollzugseinrichtung die nötigen Angebote zur Verfügung, namentlich um die

Begleitung von Ausgängen und Urlauben zu ermöglichen (Art. 9 des

Merkblatts mit Empfehlungen und Erläuterungen betreffend den Vollzug der

ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom 22. Oktober 2021).

Aufgrund des präventiven Charakters der Verwahrung soll den verwahrten Personen

eine Mitwirkung in der Ausgestaltung ihres Vollzugsalltags ermöglicht werden,

soweit dies der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der

Vollzugseinrichtung nicht entgegensteht (Merkblatt mit Empfehlungen und

Erläuterungen betreffend die Ausgestaltung der Haftbedingungen im

Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64 StGB vom 24. März 2023, beide abrufbar

unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed).

Weiter folgt aus dem präventiven Charakter der Verwahrung,

dass die Einschränkungen nicht weiter gehen als dies im Interesse der

öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. Benjamin F. Brägger/Tanja

Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 307,

364.

ff.). Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass der Übertritt des

Beschwerdeführers in ein altersgerechtes System in die Altersabteilung der

Strafvollzugsanstalt, in welcher er sich derzeit befindet, vollzogen wurde.

Dass die Modalitäten des Verwahrungsvollzugs den gesetzlichen Vorgaben nicht

entsprechen würden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf bedingte

Entlassung kann der Beschwerdeführer aus seiner Rüge nicht ableiten.

10.3

Im

Übrigen betrifft die Frage der konkreten Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs

nicht den vorliegenden Verfahrensgegenstand der bedingten Entlassung, weshalb

sich an dieser Stelle Weiterungen erübrigen (zur Diskussion der Ausgestaltung

des Verwahrungsvollzug in der Schweiz vgl. VGr, 11. Januar 2021,

VB.2020.00417, E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).

11.

11.1

Die

Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zufolge

Aussichtslosigkeit ab, was der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig rügt.

Der Rekurs vom 16. März 2021 erwies sich für die Vorinstanz als

aussichtslos, nachdem der Beschwerdeführer ungeachtet der in der Zwischenzeit

ergangenen Entscheide (VB.2020.00166) an seinen bisherigen Anträgen und

Begründungen festgehalten habe, wobei die Rekursschrift vom 16. März 2021

praktisch wörtlich derjenigen vom 23. Dezember 2019 entsprochen habe. Als

aussichtslos gelte auch der Rekurs vom 6. April 2023, zumal der

Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt habe, inwiefern sich die Sachlage

seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2021 verändert habe.

11.2

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten,

denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozesskosten und die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

11.3

Es liegt

in der Natur der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung der bereits

lang anhaltenden Verwahrung, dass sich der Prüfungsgegenstand jeweils auf einen

in grossen Teilen gleichbleibenden Sachverhalt bezieht. Dies darf nicht dazu

führen, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsschutz im Rahmen der

jährlichen Überprüfung und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren

vorenthalten wird, indem von vornherein die Aussichtslosigkeit des

Entlassungsbegehrens angenommen wird, wenn keine ausschlaggebenden

Veränderungen des Sachverhalts vorliegen oder geltend gemacht werden. Auch wenn

die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Faktoren wie das zunehmende Alter oder

die Dauer der Verwahrung vorliegend nicht zur bedingten Entlassung führen,

besteht ein gesetzlicher Anspruch auf deren Würdigung im Rahmen der jährlichen

Überprüfung. Aus diesem Grund und angesichts der ausserordentlichen Schwere des

Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers durch die

Verweigerung der bedingten Entlassung und die Fortsetzung der Verwahrung über

viele Jahre kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

vorliegend nicht zufolge Aussichtslosigkeit verwehrt bleiben.

11.4

Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der sich in den Akten

befindlichen Steuerveranlagungen sowie der ausgewiesenen Kontostände per

11.

Januar 2023 als erstellt zu erachten.

11.5

Das Erfordernis des Beizugs eines

Rechtsvertreters ergab sich bereit daraus, dass der Beschwerdeführer an einer

Persönlichkeitsstörung leidet, deren Diagnose u. a. voraussetzt, "dass ein deutlich

von kulturell erwarteten Vorgaben abweichendes, dauerhaftes inneres Erfahrungs-

und Verhaltensmuster vorliegt, das sich in Kognition (d. h. Wahrnehmung und Interpretation von

Dingen, Menschen und Ereignissen, Einstellungen und Vorstellungen von sich und

anderen), Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung sowie

zwischenmenschlichen Beziehungen zeigt und das so ausgeprägt ist, dass das

daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen

unflexibel, unangepasst oder unzweckmässig ist und entweder zu persönlichem Leidensdruck

oder zu nachteiligem Einfluss auf die soziale Umgebung führt". Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht

in der Lage ist, sich mit seiner eigenen Situation und der von ihm ausgehenden

Gefährdung sowie seiner Massnahmebedürftigkeit in einer Weise

auseinanderzusetzen, die es ihm ermöglicht, seinen Standpunkt als Subjekt des

ihn betreffenden Verfahrens wirksam in dieses einzubringen und entsprechend

darzulegen. Zudem weist das Verfahren nur schon deshalb eine erhebliche

Komplexität auf, weil in diesem gestützt auf mehrere forensisch-psychiatrische

Sachverständigengutachten, diverse Strafurteile, mehrere Vollzugsberichte sowie

umfangreiche weitere Akten die Gefährlichkeit und die Prognose, ob sich der

Beschwerdeführer künftig in Freiheit bewähren würde, zu beurteilen sind. Aus

diesen Gründen und unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen des

Beschwerdeführers, war der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich (vgl.

hierzu auch unten E. 12.3). Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten,

da der Entscheid über die Entlassung aus der Verwahrung für den Betroffenen von

enormer Tragweite sei, solle er den Beistand eines Anwalts haben (Stefan Trechsel/Barbara

Pauen Borer in: Stefan Trechsel/ Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021,

Art. 64b N. 3). Dem Beschwerdeführer wäre demzufolge von der

Vorinstanz für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

gewesen.

Dispositiv

11.6 Demnach

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffern IV und V der

Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2023 sind aufzuheben respektive

abzuändern. Dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz

die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren. Die Sache ist zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zudem ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im Sinn

von Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend rechtzeitige Überprüfung der mit

Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. Februar 2021 abgelehnten

bedingten Entlassung aus der Verwahrung verletzt wurde (vgl. oben E. 2.5).

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

12.

12.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem Unterliegen. Aufgrund

der Parteistellung wären die Kosten anteilsmässig auch der mit diesem Verfahrensausgang

teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Das Verfahren

bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege bezieht sich jedoch auf ein

Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz (BGE 139 III 334

E. 4.2) und die Beschwerdegegnerschaft hat an dieser Streitsache keinerlei

Interesse, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen ist. Aufgrund des

teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sowie aufgrund der festzustellenden

Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. oben E. 2.5.5) sind die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vollständig auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

Mangels

überwiegenden Obsiegens, zumal der Beschwerdeführer im Hauptpunkt der bedingten

Entlassung unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren – entgegen seinem

diesbezüglich wiederholten und bezifferten Antrag – keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

12.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren. Zu den Voraussetzungen gemäss § 16 VRG ist auf obige

Erwägung zu verweisen (vgl. E. 11.2). Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Kostenauflage als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

12.3 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist – wie ebenfalls oben ausgeführt (vgl.

E. 6.2.2) – als erstellt zu erachten. Hierzu ist jedoch am Rande zu

erwähnen, dass der pauschale Verweis auf die aktenkundige Bedürftigkeit ohne

weitere Bezeichnung der Aktenstücke oder Unterlagen, wie ihn der

Beschwerdeführer vorbringen lässt, bei rechtskundiger Vertretung zur Begründung

des Gesuchs als nicht ausreichend begründet beurteilt werden könnte. Die

Begehren des Beschwerdeführers sind nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. oben

E. 11.3). Dem Verfahren ist, selbst wenn es aufgrund der jährlichen Überprüfung

in weiten Teilen mit vergangenen Verfahren kongruent ist, die nach wie vor

bestehende erhebliche Komplexität in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht

abzusprechen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner

Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt im vorliegenden

Verfahren wirksam selber zu vertreten (vgl. oben E. 11.5). Dem

Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren.

12.4 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für

unentgeltliche Rechtsvertretungen.

12.5 Rechtsanwalt B macht in seiner auf

telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 26. März 2024

für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von total 12 Stunden

40 Minuten (2023: 8,17 Stunden; 2024: 4,5 Stunden) geltend, was

angemessen erscheint. Gründe, welche für eine Entschädigung zum geltend

gemachten höheren Stundenansatz sprächen, sind nicht ersichtlich. Sein

Entschädigungsanspruch richtet sich somit nach dem Regelansatz von

Fr. 220.- pro Stunde (2023: Fr. 1'796.65 zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer, Fr. 1'935.-; 2024: Fr. 990.- zuzüglich 8,1 %

Mehrwertsteuer, Fr. 1'070.20). Die geltend gemachten Barauslagen von

Fr. 141.70 (2023, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, Fr. 152.60)

und Fr. 28.10 (2024, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 30.40)

sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 3'188.20

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2023 bzw. 8,1 %

Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit

Fr. 3'188.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des

Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

12.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer IV der Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Mai 2023 wird aufgehoben,

und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Die Sache wird zur Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositivziffer V der Verfügung der Direktion der Justiz

und des Innern vom 30. Mai 2023 werden die dem Beschwerdeführer

auferlegten Kosten des Rekursverfahrens zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen der Staatskasse auferlegt; § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

Es

wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Sinn von Art. 5

Ziff. 4 EMRK betreffend die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der je mit

den Verfügungen des Beschwerdegegners 1 vom 15. Februar 2021 sowie

vom 6. März 2023 abgelehnten bedingten Entlassung aus der Verwahrung verletzt

wurde.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 655.-- Zustellkosten,

Fr. 2'855.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt

B wird für seinen Aufwand und die Auslagen im Beschwerdeverfahren mit insgesamt

Fr. 3'188.20 (inklusive

Mehrwertsteuer) entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. …

und den

Beschwerdegegner 1 unter

Beilage von act. …;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.