VB.2023.00375
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00375
10. Mai 2024Deutsch62 min
(URT.2024.25337)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00375
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der
Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1946) wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Juli 2003
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinn von Art. 187
Ziff. 1 Abs. 1 sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinn von
Art. 189 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (in der bis 2006
geltenden Fassung aStGB) schuldig gesprochen und mit 4 Jahren und
4 Monaten Zuchthaus bestraft, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des
Gerichts K vom 16. Juni 1995. Ferner ordnete das Obergericht gestützt
auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (heute: Art. 64
Abs. 1 StGB) die Verwahrung an. Die gegen dieses Urteil gerichtete
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Dezember
2004 ab (Verfahren 6S.379/2003). Das Amt für Justizvollzug (heute und fortan: Justizvollzug
und Wiedereingliederung JuWe) setzte am 23. Mai 2005 die Verwahrung in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) C in Vollzug. Hintergrund der Verurteilung von A
bildeten im Wesentlichen sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und Analverkehr
mit Knaben im vorpubertären Alter, darunter zwei seiner Stiefsöhne, was er bis
heute teilweise bestreitet.
B. Mit
Beschluss vom 1. März 2010 ordnete das Obergericht gestützt Art. 64
StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der
Änderung [des StGB] vom 13. Dezember 2002 die Weiterführung der Verwahrung
nach neuem Recht an.
C. Mit
Urteil des Obergerichts vom 6. Februar 2017 wurde A der Pornographie im
Sinn von Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig gesprochen und
mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft, weil er
sich in der JVA mittels eines in der Computertastatur versteckten Modems und
eines Speichersticks Bildaufnahmen hatte zugänglich machen können, die als
harte Pornographie qualifiziert wurden (pornographische Comicdarstellungen mit
schwerwiegendem sexuellem Missbrauch von Kindern).
D. Mit
Beschluss vom 29. Juni 2017 trat das Obergericht auf ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Revision des Strafurteils vom 4. Juli 2003 nicht ein.
E. Am
4. Oktober 2019 stellte A beim Amt für Justizvollzug ein Gesuch um
unverzügliche (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung. Eventualiter sei das
Haftentlassungsgesuch raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von Art. 5
Ziff. 4 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) weiterzuleiten und bis zum Entscheid
über die (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung seien ihm umgehend in
angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren und bei klaglos
verlaufenden begleiteten Ausgängen seien ihm anschliessend zusätzlich in angemessenem
Umfang stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren. Mit Eingabe
vom 21. November 2019 reichte er dem Obergericht eine Kopie seines Gesuchs
vom 4. Oktober 2019 ein, verbunden mit dem Antrag auf Prüfung der
Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung des Haftentlassungsgesuchs bzw.
des Gesuchs um (bedingte) Entlassung aus dem staatlichen Freiheitsentzug. Mit
Beschluss vom 20. Dezember 2019 bezeichnete sich das Obergericht für die
Behandlung des Entlassungsgesuchs als nicht zuständig und trat nicht darauf
ein.
F. A wurde
per 10. Dezember 2019 auf seinen Wunsch von der Justizvollzugsanstalt C
ins Zentralgefängnis D versetzt.
G. Mit
Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. Januar 2021 wurde A der Pornographie
im Sinn von Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig gesprochen und mit einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft, weil er in
seiner Gefängniszelle im Besitz von pornographischem Material war, welches
gespeichert auf einem Mobiltelefon sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum
Inhalt hatte. Zudem wurde ein Tätigkeitsverbot im Sinn von Art. 67
Abs. 3 StGB angeordnet und A lebenslänglich verboten, jede berufliche und
jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen
Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Die Strafe wurde als Ersatzfreiheitsstrafe
von 180 Tagen vollzogen.
H. Nachdem
das JuWe mit Verfügung vom 18. November 2019 das Gesuch von A um
(bedingte) Entlassung vom 4. Oktober 2019 abgewiesen und die
Justizdirektion mit Entscheid vom 6. Februar 2020 sowie das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 die von A dagegen
erhobenen Rechtsmittel abgewiesen hatten, hiess das Bundesgericht mit Urteil
vom 24. März 2021 dessen Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass
das Beschleunigungsgebot im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend
rechtzeitige Prüfung des Gesuchs vom 4. Oktober 2019 um Aufhebung der
Verwahrung bzw. bedingte Entlassung verletzt wurde. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
I. Mit
Verfügung vom 15. Februar 2021 lehnte das JuWe, Bewährungs- und
Vollzugsdienste, Vollzug 3, im Rahmen der jährlichen Überprüfung die
bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab. Es wurde festgestellt, dass
die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung nach
Art. 59 StGB bei A aktuell nicht gegeben seien, weshalb auf einen
entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht nach Art. 65 Abs. 1
StGB verzichtet werde.
Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 16. März 2021
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion)
und beantragte die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom 15. Februar 2021.
Eventualiter für den Fall der Verweigerung seiner Entlassung beantragte er, die
Angelegenheit raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von Art. 5
Ziff. 4 EMRK weiterzuleiten und ihm bis zum Entscheid über seine
(bedingte) Entlassung aus der Verwahrung umgehend in angemessenem Umfang
begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglosem Verlauf anschliessend zusätzlich
stufenweise unbegleitete Ausgänge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des
Bundesgerichts im hängigen Beschwerdeverfahren (6B_124/2021), eventualiter bis
zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des JuWe vom 18. November 2019.
Mit Zwischenentscheid vom 29. März 2021 sistierte
die Justizdirektion das Rekursverfahren antragsgemäss einstweilen bis zum
Urteil des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 6B_124/2021.
Mit Zwischenentscheiden vom 2. Juli 2021 respektive
25. Januar 2022 gab die Justizdirektion auch dem zweiten und dritten
Sistierungsgesuch von A statt und sistierte das Rekursverfahren weiterhin,
zuletzt bis zum 31. Dezember 2022.
Am 9. Januar 2023 ersuchte A die Justizdirektion,
das Rekursverfahren gegen die Verfügung des JuWe vom 15. Februar 2021
fortzuführen und über seinen Rekurs vom 16. März 2021 – unter
Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse – zu entscheiden.
J. Mit
Verfügung vom 7. Februar 2022 lehnte das JuWe im Rahmen der jährlichen
Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung erneut ab. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
A. Am
13.
Februar 2023 wurde A vom JuWe im Rahmen der jährlichen Prüfung der
bedingten Entlassung sowie der periodisch mindestens alle zwei Jahre
stattfinden Prüfung der Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische
Behandlung zu diesen Fragen im Beisein seines Rechtsvertreters angehört.
B. Mit
Eingabe vom 15. Februar 2023 liess A beantragen, er sei unverzüglich unter
Anordnung von Auflagen (bedingt) aus der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter
für den Fall der Verweigerung seiner Entlassung beantragte er, die
Angelegenheit raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von Art. 5 Ziff. 4
EMRK weiterzuleiten und ihm bis zum Entscheid über seine (bedingte) Entlassung
aus der Verwahrung umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu
gewähren; bei klaglosem Verlauf anschliessend zusätzlich stufenweise
unbegleitete Ausgänge, "unter o/e-Kostenfolge". Ihm sei auch im
Haftprüfungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege respektive
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
C. Mit
Verfügung vom 6. März 2023 lehnte das JuWe im Rahmen der jährlichen
Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung erneut ab. Es
wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische
Behandlung nach Art. 59 StGB bei A aktuell nicht gegeben seien, weshalb
auf einen entsprechenden Antrag an das zuständige Gericht nach Art. 65
Abs. 1 StGB verzichtet werde. Der Eventualantrag um unverzügliche
Weiterleitung des Haftentlassungsgesuchs an ein Gericht im Sinn von Art. 5
Ziff. 4 EMRK wurde abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde der weitere
Eventualantrag um Gewährung von begleiteten Ausgängen und bei deren klaglosem
Verlauf von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben.
III.
Dagegen erhob A am 6. April 2023 Rekurs bei der
Justizdirektion und beantragte die Aufhebung der Verfügung des JuWe vom
6.
März 2023. Eventualiter für den Fall der Verweigerung seiner Entlassung
beantragte er, die Angelegenheit raschestmöglich an ein Gericht im Sinn von
Art. 5 Ziff. 4 EMRK weiterzuleiten und ihm bis zum Entscheid über
seine (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung umgehend in angemessenem Umfang
begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglosem Verlauf anschliessend zusätzlich
stufenweise unbegleitete Ausgänge. Für den Fall seines Unterliegens sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege respektive Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 vereinigte die
Justizdirektion die Rekursverfahren Nr. 01 und Nr. 02 und führte
diese unter Nr. 01 weiter (Dispositivziffer I). Mit der gleichen Verfügung
vom 30. Mai 2023 wies sie den Rekurs von A gegen die Verfügung des JuWe
vom 15. Februar 2021 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung
etc. ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer II). Den Rekurs
von A gegen die Verfügung des JuWe vom 6. März 2023 betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung etc. wies sie ebenfalls ab, soweit darauf
eingetreten wurde (Dispositivziffer III). Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wurden abgewiesen (Dispositivziffer IV). Die Verfahrenskosten
wurden A auferlegt und es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen
(Dispositivziffern V und VI).
IV.
A. Dagegen
liess A am 3. Juli 2023 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates beantragen, es seien die
Dispositivziffern II, III, IV, V und VI der Verfügung der Justizdirektion
vom 30. Mai 2023 sowie die Dispositivziffern I bis IV der Verfügung
des JuWe vom 6. März 2023 und die Dispositivziffern I und II der
Verfügung des JuWe vom 15. Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben und A
sei im Sinn der vorinstanzlich gestellten Anträge unverzüglich bedingt –
gegebenenfalls unter gleichzeitiger Anordnung von Auflagen und Weisungen – aus
der Verwahrung zu entlassen. Eventualiter seien die Ziffern II, III, IV, V
und VI der Verfügung der Justizdirektion vom 30. Mai 2023 sowie die
Dispositivziffern I bis IV der Verfügung des JuWe vom 6. März 2023
und die Dispositivziffern I und II der Verfügung des JuWe vom
15.
Februar 2021 vollumfänglich aufzuheben, und die vorliegende
Streitsache sei zur Einholung eines aktuellen (forensisch-psychiatrischen)
Prognosegutachtens über A an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen
(Beschwerdeantrag Ziff. 2). Weiter sei festzustellen, dass die
angefochtenen Verfügungen bzw. das vorliegende verwaltungsrechtliche Verfahren
in Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergangen sei und es sei im
Grundsatz festzustellen, dass A dafür angemessen zu entschädigen sei
(Beschwerdeantrag Ziff. 4). Bis zum Entscheid über die (bedingte)
Entlassung aus der Verwahrung seien A umgehend in angemessenem Umfang
begleitete Ausgänge zu gewähren; bei klaglos verlaufenden begleiteten Ausgängen
seien A anschliessend zusätzlich in angemessenem Umfang stufenweise
unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz
respektive das JuWe gerichtlich anzuweisen, die beantragten Vollzugslockerungen
durchzuführen (Beschwerdeantrag Ziff. 3). Weiter liess A darum ersuchen,
im Fall seines Unterliegens sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
bewilligen (Beschwerdeantrag Ziff. 5). Zudem stellte A neben dem Ersuchen
um Gewährung des Replikrechts sowie des Beizugs der vorinstanzlichen Akten den
Verfahrensantrag, soweit die angerufene Beschwerdeinstanz in der Sache selbst
entscheiden sollte, sei im vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung
anzuordnen und A sei vom zuständigen Spruchkörper des Verwaltungsgerichts
persönlich anzuhören. Der Beschwerdebegründung war sodann das Gesuch zu
entnehmen, das Beschwerdeverfahren "allenfalls" bis zum Vorliegen des
neuen Prognosegutachtens zu sistieren.
Die Justizdirektion beantragte am 11. Juli 2023 unter
Verzicht auf eine Vernehmlassung mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid
die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe verwies in
der Eingabe vom 3. August 2023 ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid,
beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. Die
Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit einlässlicher Eingabe vom
13.
September 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Dem Rechtsvertreter
von A wurde auf sein Ersuchen vom 25. September 2023 hin die Frist zur
Einreichung einer freigestellten Stellungnahme hierzu mit Stempelverfügungen
vom 26. September 2023 und vom 6. Oktober 2023 erstreckt.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2023 wurden das Gesuch von A, ihm seien
(im Sinn einer vorsorglichen Massnahme) bis zum Entscheid über die bedingte
Entlassung aus der Verwahrung begleitete Ausgänge respektive stufenweise
unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren (Beschwerdeantrag Ziff. 3),
sowie das Sistierungsgesuch abgewiesen (Prot. S. 4 ff.).
C. Mit
Eingabe vom 16. Oktober 2023 liess A unter Festhalten an seinen Anträgen
Stellung nehmen. Die Oberstaatsanwaltschaft reichte hierzu am 26. Oktober
2023.
eine Vernehmlassung ein. Mit Eingabe vom 30. November 2023 reichte
das JuWe ein neues, von Dr. med. I am 27. November 2023 erstattetes forensisch-psychiatrisches
Sachverständigengutachten ein. Am 4. Dezember 2023 liess A um
Fristansetzung zur Einreichung ebendieses Gutachtens ersuchen. Mit
Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2023 (Prot. S. 8 f.) wurde A
Frist angesetzt, um zum Gutachten I vom 27. November 2023 sowie zur
Eingabe des JuWe vom 30. November 2023 Stellung zu nehmen. Dem kam er
innert erstreckter Frist unter Festhalten an seinen Anträgen mit Eingabe vom
5.
Februar 2024 nach. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024
(Prot. S. 10 f.) wurde dem JuWe und der Oberstaatsanwaltschaft Frist
zur Stellungnahme zum Gutachten I vom 27. November 2023 und den
weiteren Eingaben angesetzt. Die Oberstaatsanwaltschaft nahm innert erstreckter
Frist am 26. Februar 2024 Stellung. A liess hierzu, innert erstreckter
Frist mit Eingabe vom 21. März 2024 unter Festhalten an seinen Anträgen
Stellung nehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Rechtsmittel
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen gemäss § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 38b N. 16 f.). In Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG).
Für die Beurteilung von Verfahren betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ist mit der Rechtsprechung von der Zuständigkeit des
Einzelrichters auszugehen, sofern dem betreffenden Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt (VGr,
8.
November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2).
1.3
Da die
beantragte bedingte Entlassung – wie sich im Folgenden zeigt
– zum heutigen Zeitpunkt angesichts der klaren Sachlage und in Übereinstimmung
mit der bestehenden Rechtsprechung ausgeschlossen erscheint, kommt dem zu
beurteilenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zu. Entsprechend ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, dass bis heute trotz der Vorgaben des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kein (EMRK-konformes) gerichtliches
Haftprüfungsverfahren eingeleitet worden sei. Solange der Gesetzgeber die
entsprechenden Anpassungen nicht vorgenommen habe, seien die Gesuche um Entlassung
aus dem freiheitsentziehenden Massnahmenvollzug richtigerweise den
Sachgerichten, welche die Massnahme angeordnet hätten, zur Entscheidung
zuzuweisen. Weiter rügt er den vorliegenden Rechtsweg des
Haftprüfungsverfahrens im Kanton Zürich als nicht mit Art. 5 Ziff. 4
EMRK (SR 0.101) vereinbar,
weil dem Verwaltungsgericht nach § 50 VRG keine uneingeschränkte Prüfungs-
und Entscheidbefugnis zukomme.
2.2
Bereits mit
Beschluss vom 20. Dezember 2019 hat sich das vom Beschwerdeführer
angerufene Obergericht für die Behandlung des damaligen Entlassungsgesuchs vom
4.
Oktober 2019 als nicht zuständig betrachtet, weil die Freiheitsstrafe
im Urteilszeitpunkt bereits verbüsst war und Art. 64 Abs. 3 StGB
deshalb keine Anwendung fand. Dementsprechend ist es nicht darauf eingetreten.
In der Begründung hat es darauf verwiesen, dass kein Raum bestehe, eine
Zuständigkeit des Obergerichts gestützt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu
begründen, da die Zuständigkeit auf bundes- und kantonaler Ebene bereits
geregelt sei.
2.3
Die
Verfahrensdauer des gesamten Rechtsmittelwegs bis zum Urteil des
Verwaltungsgerichts nimmt grundsätzlich mehr Zeit in Anspruch als was
angesichts des nach der Rechtsprechung des EGMR mit dem von Art. 5
Ziff. 4 EMRK geforderten Entscheid "innerhalb kurzer Frist"
vereinbar ist. Massgebend ist dabei die Dauer zwischen dem Entlassungsgesuch
und dem Entscheid des Verwaltungsgerichts als erster gerichtlicher Instanz
(EGMR, Urteil in Sachen Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016,
Nr. 52089/09, §§ 48 ff.; vgl. auch
Urteil in Sachen Fuchser gegen die Schweiz vom 13. Juli 2006, Nr. 55894/00). Dass das Verwaltungsgericht für den
vorliegenden Beschwerdegegenstand dennoch sachlich und funktional zuständig
ist, wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom
11.
Dezember 2020 eingehend dargelegt (VGr, VB.2020.00166,
E. 1.1.1–3). Ob aufgrund der zeitlichen Vorgaben von Art. 5
Ziff. 4 EMRK ein Gericht als erstinstanzlich "zuständige
Behörde" nach Art. 64b Abs. 1 StGB einzusetzen sei, wurde in
diesem Urteil offengelassen, da es nicht dem Verwaltungsgericht obliegt,
entgegen der geltenden gesetzlichen Regelung andere Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege
zu schaffen. Es bleibt vielmehr dem (kantonalen) Gesetzgeber überlassen, die
gesetzlichen Regelungen so anzupassen, dass sie den Vorgaben gemäss Art. 5
Ziff. 4 EMRK genügen. Eine Überweisung der Sache an ein anderes Gericht
hat daher zu unterbleiben. Das Verwaltungsgericht erweist sich vorliegend
sachlich und funktional zuständig. Ebenso wenig bestand für die Vorinstanz
Anlass, vom gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug abzuweichen.
2.4
2.4.1
Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer überdies, die Prüfung der Sache durch
das Verwaltungsgericht genüge den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4
EMRK auch deshalb nicht, weil diese Bestimmung ein Gericht mit uneingeschränkter
Prüfungs- und Entscheidbefugnis verlange. Dahingegen verfüge das
Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG lediglich über eine beschränkte
Prüfungs- und Entscheidbefugnis.
2.4.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts umfasst gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG die Prüfung des vorinstanzlichen
Entscheids auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie auf eine
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b). Die Prüfung von Rechtsfragen schliesst auch die
Verhältnismässigkeit ein (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 33;
vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2). Damit kommt dem Verwaltungsgericht die volle
Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen zu, wie dies Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) für
Gerichte vorschreibt, die als einzige kantonale gerichtliche Vorinstanz des
Bundesgerichts entscheiden. Dabei ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, seine
Kognition effektiv ausschöpfen (BGE 147 I 259 E. 1.3.2; Anja Martina
Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen
2021, Rz. 414, 827). Gemäss § 50 Abs. 2 VRG umfasst die
Kognition des Verwaltungsgerichts ausserdem auch die Angemessenheitskontrolle,
soweit ein kantonales Gesetz oder übergeordnetes Recht dies vorsieht (vgl.
Binder, Rz. 777; Donatsch, § 50 N. 66).
2.4.3
Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangt, dass das Gericht die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft. Der damit verlangte Prüfungsumfang
umfasst die Rechtmässigkeit der Haft in formeller und materieller Hinsicht.
Beruht die Anordnung des Freiheitsentzugs auf einem Ermessensentscheid, so
genügt eine Prüfung auf Ermessensfehler (Ulrich Karpenstein/ Franz C. Mayer,
EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Kommentar,
2.
Aufl., München 2015, Art. 5 N. 102). Da dem
Verwaltungsgericht bereits gemäss § 50 Abs. 1 VRG die Sachverhalts-
und Rechtskontrolle unter Einschluss der Prüfung der Verhältnismässigkeit
zukommt, genügt die Kognition des Verwaltungsgerichts dem Prüfungsumfang, der
dem Gericht nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK zustehen muss.
2.5
2.5.1
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das vorliegende
Verfahren Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletze und es sei "im
Grundsatz" festzustellen, dass er dafür angemessen zu entschädigen sei.
2.5.2
Wie erwähnt vermag das
gesetzlich geordnete Verfahren eine Entscheidung des Gerichts innert einer
kurzen Frist im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht zu gewährleisten. Dabei
entspricht die gesetzliche Regelung des Instanzenzugs der Vorgabe der Kantonsverfassung, die (unter
Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung in begründeten Fällen) ein
zweistufiges Rechtsmittelsystem mit einem Rekurs- und einem Beschwerdeverfahren
vorsieht (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar
2022.
[LS 101]). In beiden Rechtsmittelverfahren muss jeweils ein
Schriftenwechsel durchgeführt und mit Blick auf den Gehörsanspruch das
Replikrecht gewährt werden. Das Beschwerdeverfahren allein beansprucht
aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Beantwortung der Beschwerde
(§ 58 in Verbindung mit § 26b Abs. 2 VRG), des gesetzlich
vorgeschriebenen Einbezugs der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. § 29 Abs. 3
des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG; LS 331] und Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) und des den Parteien zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs zu gewährenden – und vom Beschwerdeführer überdies
vorliegend explizit beantragten – Replikrechts (sowie in dessen Rahmen
allfällig erfolgenden Fristerstreckungsgesuche) eine gewisse Verfahrensdauer.
Eine wesentliche Verkürzung ohne Tangierung von Gehörsrechten ist nicht
möglich. Eine Beschleunigungsmöglichkeit ergibt sich hingegen daraus, dass –
wie vorliegend geschehen (vgl. Prot. S. 2 f.) – bei besonders dringlichen
Verfahren von einem Fristenstillstand während der Gerichtsferien abgesehen
werden kann (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]).
2.5.3
Die Frage, welche Verfahrensdauer im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK
noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern
hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Der Anspruch
auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt, wenn der Behörde
aufgrund der Umstände des Falls ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht
möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige besondere
verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie das Verhalten des
Betroffenen. Das zeitliche Kriterium ist bei der jährlichen Überprüfung der
Verwahrung nach Art. 64b StGB ein wesentliches Kriterium unter anderen.
Das Primäre ist der sachgerechte Entscheid. Die Behörden haben ihren Entscheid
aber innert nützlicher Frist unter Beachtung des Beschleunigungsgebots zu
fällen (BGr, 9. November 2023, 7B_794/2023, E. 3.2.1; 8. Oktober
2020, 6B_850/2020, E. 3.2).
2.5.4
Die vom Beschwerdeführer beantragte und
seinen wiederholten Anträgen entsprechend angeordnete Sistierung des
Rekursverfahrens (vgl. Sachverhalt I. I.) ist nicht zur effektiven
Verfahrensdauer zu rechnen. Abzüglich der Sistierungsdauer von ca. 22 Monaten
(Rekurserhebung am 16. März 2021, Sistierung vom 29. März 2021 bis 9. Januar
2023) dauerte das gesamte Verfahren inklusive dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren rund 17 Monate. Die lange Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist wesentlich darauf zurückzuführen, dass während
des Beschwerdeverfahrens ein neues forensisch-psychiatrisches
Sachverständigengutachten erstattet wurde. Dieses traf gegen Ende des
Schriftenwechsels, aber während noch laufender Fristen zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs beim Verwaltungsgericht ein. Diese gewichtige neue Entscheidgrundlage
durfte für den Beschwerdeentscheid nicht ausser Acht gelassen werden; ein
sachgerechter Entscheid ohne dessen Berücksichtigung wäre nicht möglich
gewesen. Ein schnellerer Entscheid, ohne das neue Gutachten abzuwarten, kam
umso weniger in Betracht, als der Beschwerdeführer eventualiter um Rückweisung
zur Einholung eines neuen Gutachtens ersucht hatte (Beschwerdeantrag 2). Die
Gewährung des rechtlichen Gehörs zum neuen Gutachten I (mitsamt mehrerer
insbesondere dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin gewährten Fristerstreckungen
um insgesamt 80 Tage) als auch das Studium des Gutachtens und dessen
Würdigung hatten eine wesentliche Verfahrensverlängerung zur Folge.
2.5.5
Insgesamt lässt sich aber die Dauer des Verfahrens bis zum vorliegenden
Entscheid trotz ihrer massgeblichen Mitverursachung durch den Beschwerdeführer
(für die Verfügung vom 15. Februar 2021 ohne die Dauer der Sistierung insgesamt
rund 17 Monate ab Rekurserhebung bis zum heutigen Entscheid des
Verwaltungsgerichts; für die Verfügung vom 6. März 2023 rund
13,5 Monate) nicht mehr mit der "kurzen Frist" von Art. 5
Ziff. 4 EMRK vereinbaren (oben E. 2.3; vgl. ebenfalls den
Beschwerdeführer betreffend BGr, 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.3).
2.5.6
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einer festgestellten
Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessen Rechnung zu tragen. Dabei ist
dem Beschwerdeführer als Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots jene
Rechtswohltat zuzugestehen, welche die schweizerische Rechtsordnung dafür
vorsieht (vgl. Art. 46 Ziff. 1 EMRK; BGr, 30. Januar 2023, 6B_919/2021,
E. 2.5; BGr, 16. Januar 2020, 6B_699/2019, E. 3.3). Nach der
schweizerischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und nicht zulässig ist die
Aufhebung der Verwahrung als Konsequenz einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen Art. 64a
StGB). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie
schwer die beschuldigte bzw. im vorliegenden Fall die verurteilte und verwahrte
Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr
vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn
das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist
auch den Interessen allfälliger Geschädigter und der Komplexität des Falls.
Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu
vertreten hat. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des
Beschleunigungsgebots mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten
und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (BGr, 9. November
2023, 7B_794/2023, E. 3.2.2 mit Hinweisen; BGr, 8. Februar 2023,
6B_1068/2022, E. 5.2).
2.5.7
Im Hinblick auf die von Beschwerdeführer beantragte Feststellung, dass er
im Grundsatz angemessen zu entschädigen sei, bringt er zwar vor, zunehmend
gebrechlich und vom langen Freiheitsentzug gekennzeichnet zu sein. Inwiefern er
durch die lange Verfahrensdauer eine besonders schwere Verletzung seiner
persönlichen Verhältnisse erlitten hat, die nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK einen
Genugtuungsanspruch begründen könnte, legt er jedoch nicht dar. Dies ist auch
nicht ersichtlich, zumal die Verwahrung weiterhin rechtmässig Bestand hat und
die Verfahrensverzögerung keine Verlängerung des Freiheitsentzugs bewirkt hat
(vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesgerichts vom
24.
März 2021, 6B_124/2021, E. 1.3.3, mit welchem das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2020 [VB.2020.00166, E. 1.2]
insoweit bestätigt wurde, als dieses einen Anspruch auf Schadenersatz des
Beschwerdeführers verneint hatte). Im Übrigen wäre das Verwaltungsgericht für
die Frage der beantragten Entschädigung – auch wenn eine solche bloss dem
Grundsatz nach festgelegt werden sollte – sachlich nicht zuständig, da nach § 2 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) über Ansprüche Dritter
gegen den Kanton (in der Regel) die Zivilgerichte entscheiden (VGr, 11. Dezember
2020.
(VB.2020.00166, E. 1.2 [den Beschwerdeführer betreffend]; VGr, 13. Dezember
2018, VB.2018.00461, E. 1.3; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 1.2).
Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes
sind Begehren auf Feststellung,
Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat
einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des
Feststellungsbegehrens über das grundsätzliche Bestehen eines
Entschädigungsanspruchs somit nicht zuständig; auf dieses ist nicht
einzutreten.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. des
Anspruchs auf gerichtliche Beurteilung innerhalb kurzer Frist im Sinn von
Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend die rechtzeitige Überprüfung der mit
Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. Februar 2021 abgelehnten
bedingten Entlassung aus der Verwahrung ist folglich im Urteilsdispositiv
festzuhalten (vgl. ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend BGr, 24. März
2021, 6B_124/2021, E. 1.3.3). Damit und mit einer für den Beschwerdeführer
vorteilhaften Kostenregelung (vgl. unten E. 12.1) wird ihm hinreichende
Wiedergutmachung für die insgesamt übermässig lange Verfahrensdauer – auch des
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – verschafft (vgl. BGr, 9. November
2023, 7B/794/2023, E. 3.3.2).
3.
3.1
Für den
Fall, dass das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden sollte,
verlangt der Beschwerdeführer – ohne weitere Begründung – eine mündliche
Verhandlung mit seiner Anhörung vor dem zuständigen Spruchkörper des
Verwaltungsgerichts.
3.2
§ 59 Abs. 1 VRG räumt den
Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern
die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor
(VGr, 16. September 2021, VB.2021.00079,
E. 1.4.1; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2;
Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5).
3.3
Verfahren, welche in einem weiteren Sinn
zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer
strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person
gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllen,
unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht
betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung
rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr
um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs, namentlich,
ob die Verwahrung des
Beschwerdeführers weiterhin erforderlich ist. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1
EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Ziff. 4 ERMK
kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den
Richter oder auf eine öffentliche Verhandlung ableiten. Ein solcher besteht im
Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht generell, sondern nur
nach Massgabe der konkreten Umstände (BGr, 20. September 2023,
7B_356/2023, E. 2.3; vgl. auch VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166,
E. 1.3.1, mit Hinweisen; bestätigt mit BGr, 24. März 2021,
6B_124/2021, E. 1.3.2; ebenso
BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Schliesslich
vermittelt auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV; SR 101) keinen zwingenden Anspruch auf mündliche
Anhörung (BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3).
Wie das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2021
ausführte, besteht in dem Verfahren, in welchem die Vorinstanz gemäss Art. 64a
in Verbindung mit Art. 64b StGB prüft, ob die Verwahrung weiterhin erforderlich
ist, weder ein zwingender Anspruch auf eine nochmalige persönliche, mündliche
Anhörung durch das Gericht noch auf eine öffentliche Verhandlung (6B_124/2021,
E. 1.3.2; vgl. auch BGr,
8.
Februar 2023, 6B_1068/2022, E. 4). Das Bundesgericht wies
jüngst unter Festhalten an seiner Rechtsprechung in einem Entscheid betreffend
bedingte Entlassung aus der Verwahrung darauf hin, dass Art. 64b
Abs. 2 lit. d StGB nur die Anhörung durch die Vollzugsbehörde, nicht
aber durch das Gericht vorschreibe und auf eine gerichtliche Anhörung zudem
etwa verzichtet werden könne, wenn durch sie keine zusätzliche Klärung zu
erwarten sei (BGr, 20. September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3).
3.4
Der
Beschwerdeführer wurde am 13. Januar 2022 und am 13. Februar 2023 im
Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung vom Beschwerdegegner 1
angehört. Damit wurde ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 64b Abs. 2
lit. d StGB im Verfahren gewährt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend,
ein gebrechlicher und durch die lange Haft gezeichneter Mann zu sein, welcher
zeitweise auf die Benützung eines Rollators angewiesen sei. Darauf, inwiefern
diese Tatsachen seine Legalprognose beeinflussen, ist bei deren Würdigung
einzugehen (vgl. unten E. 5.5). Der Beschwerdeführer brachte damit aber
nicht zum Ausdruck, dass sich das Gericht von seinem Gesundheitszustand
persönlich ein Bild zu machen hätte. Sein körperlicher Zustand sowie der
Vollzugsverlauf lassen sich anhand der Akten nachvollziehen (vgl. dazu BGr,
20.
September 2023, 7B_356/2023, E. 2.3). Neue Tatsachen, welche eine
erneute mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren erfordert hätten, bringt
der Beschwerdeführer damit ebenfalls nicht vor (dazu BGr, 23. Mai 2017,
6B_1070/2016, E. 3.2). Auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu verzichten.
4.
4.1
Gestützt
auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung
nach
Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass
er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre.
"Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von
weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021,
E. 3.3.5; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.2).
Die
zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal
jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b
Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen
Bericht der Anstaltsleitung,
eine unabhängige und sachverständige Begutachtung im Sinn von Art. 56
Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2
StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 lit. a–d
StGB). Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist (nur) dann
beizuziehen, wenn der Täter
ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ)
die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten
kann. Auf ein Gutachten muss sich die Vollzugsbehörde für Entlassungsentscheide
immer stützen, denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits
und der Öffentlichkeit
andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. A., 2019 [BSK StGB I], Art. 64b N. 12; VGr,
20.
Februar 2020, VB.2019.00223, E. 2.2).
4.2
Der Massstab für die Beurteilung
einer Entlassung ist
sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit
bewähren wird (BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021,
E. 3.3.5; BGE 135 IV 49 E. 1.1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das
Gericht von der Tatsache
der Erwartung künftigen
Wohlverhaltens überzeugt sein; verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des
Täters. Der In-dubio-pro-reo-Grundsatz
kommt bei der Prognoseentscheidung
nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a; BGr, 16. November 2020,
6B_710/2020, E. 4.2; 12. September 2011, 6B_424/2011, E. 4). Zu
berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung des Betroffenen und aus gewährten
Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige
Lebenssituation (BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3;
18.
Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; Heer, BSK StGB I, Art. 64a
N. 12 ff.). Die Entlassung unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist nach der Rechtsprechung praktisch kaum
denkbar (BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3; 22. Juni
2017, 6B_1312/2016, E. 3.3.1; BGr, 10. August 2017, 6B_755/2017,
E. 1.3; VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 2.3). Zunächst sind Vorstufen der
Entlassung wie das Arbeits- und das Wohnexternat zu prüfen (vgl. § 45
Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV;
LS 331.1]). Sodann besteht gegebenenfalls die Möglichkeit der Umwandlung
in eine stationäre Massnahme, welche das Gericht nachträglich anordnen kann,
wenn bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Verwahrung nach
Art. 64 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen einer stationären
therapeutischen Massnahme gegeben sind. Zuständig ist das Gericht, das die
Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat (Art. 65
Abs. 1 StGB).
4.3
Gemäss der Rechtsprechung stösst der Einfluss des mit fortschreitender
Dauer gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen dort
an Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter
des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den
Massnahmeunterworfenen bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme
aufzuheben (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223, E. 4.3 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz sich mit seiner
Argumentation hätte auseinandersetzen sollen, anstatt auf das bereits mehr als
zwei Jahre alte Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2021 (6B_124/2021)
abzustellen.
Das Bundesgericht erwog mit Urteil vom 24. März 2021,
der Beschwerdeführer verweigere eine deliktorientierte Therapie, er halte an
seiner Auffassung zur Pädophilie (in casu sei es letztlich um Oral- und
Analverkehr gegangen) fest, er verfüge über keine Coping-Strategie und sei
nicht zu Absprachen bereit. Auch habe er nicht verinnerlicht, auf Sexualität
mit Kindern zu verzichten und sich von Kindern fernzuhalten (6B_124/2021,
E. 2.6.2). Dass die Vorinstanz auf das Urteil des Bundesgerichts vom
24.
März 2021 abstellte, ist – wie auch im Folgenden zu zeigen ist –
nicht zu beanstanden. Festzuhalten ist aber, dass sie darüber hinaus selber
eine konkrete Auseinandersetzung mit den wesentlichen Punkten wie dem Alter,
dem körperlichen Zustand, den statistischen Rückfallrisiken und der Aktualität
des Gutachtens F vom 19. September 2014 vornahm und feststellte, dass
nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt worden sei,
inwiefern sich seit der bundesgerichtlichen Beurteilung etwas signifikant
verändert haben soll.
5.2
5.2.1
Berücksichtigt wurden von den Vorinstanzen das amtliche
forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten von F vom
19.
September 2014, aber auch das vom Beschwerdeführer privat in Auftrag
gegebene psychiatrische Gutachten E vom 18. Juni 2019.
5.2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, das amtliche Gutachten F vom
19.
September 2014 komme aufgrund seines formellen Alters nicht mehr als
Entscheidgrundlage infrage. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die für die Legalprognose
relevanten Umstände seit der Erstellung dieses Gutachtens bis heute und
insbesondere zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheide nicht erkennbar
verbessert hatten. Hinzu kommt, dass zum ebenfalls berücksichtigten Privatgutachten E
vom 18. Juni 2019 eine weitgehende sachliche Übereinstimmung besteht.
Unter diesen Umständen konnte das Gutachten F, obwohl seit seiner
Erstellung bis zum Rekursentscheid vom 30. Mai 2023 bereits achteinhalb
Jahre vergangen waren, und trotz des damit verbundenen Alterungsprozesses des
Beschwerdeführers noch als Grundlage für die Verfügung des
Beschwerdegegners 1 und den Rekursentscheid dienen, und ist auch für den
vorliegenden Entscheid neben dem neu eingereichten Gutachten I weiterhin
relevant.
Die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens als Grundlage
zukünftiger Entscheide wurde vom Beschwerdegegner 1 jedoch erkannt und er
hat 13. April 2023 bei Dr. med. I die Erstellung eines neuen Gutachtens in
Auftrag gegeben. Das von Dr. med. I am 27. November 2023 erstattete
forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten wurde im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereicht. Wie die Vorinstanz erwog, erscheint für den
erstinstanzlichen Entscheid nach spätestens zehn Jahren eine neue Begutachtung
unabdingbar. Dass infolgedessen im Hinblick auf die erneut anstehende
erstinstanzliche jährliche Überprüfung der Möglichkeit einer bedingten
Entlassung aus der Verwahrung ein neues Gutachten vorliegt, das auch im
vorliegenden Beschwerdeentscheid als neues Beweismittel berücksichtigt wird,
stellt nicht infrage, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz in ihren
streitgegenständlichen Entscheiden noch auf die bis dahin vorliegenden
Gutachten abstellen durften. Mit der vorhandenen Aktengrundlage und dem Gutachten F
vom 19. September 2014 lag für die Vorinstanzen – entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers – eine genügende Entscheidungsbasis für den angefochtenen
Entscheid vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist das Gutachten I als
neues Beweismittel zu berücksichtigen, da das Verwaltungsgericht als erste kantonale Gerichtsinstanz in diesem
Verfahren auf den Sachverhalt im Entscheidzeitpunkt abzustellen hat (§ 52 Abs. 1
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Donatsch, § 52
N. 8 f.).
5.2.3
Der Inhalt der beiden Gutachten F und E wurde bereits in mehreren
Entscheiden ausführlich wiedergegeben. Daraus ist Folgendes hervorzuheben:
5.2.4
F diagnostizierte in seinem Gutachten vom 19. September 2014 beim
Beschwerdeführer eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) sowie eine kombinierte,
narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsstörung und kam zum Schluss, dass
beim Beschwerdeführer bezüglich Rückfallgefahr von einem hohen Risiko für
einschlägige Sexualdelikte auszugehen sei, wenn er wieder Kontakte zu
minderjährigen, vorpubertären Knaben aufbaue bzw. eine enge Beziehung, wenn
nicht sogar familiäre Beziehung zu solchen Kindern pflege. Auch bereits sein Gutachten
berücksichtigte das fortgeschrittene Alter des damals 68-jährigen
Beschwerdeführers: Die mit den im Verlauf der letzten 20 Jahre
einhergegangenen Altersprozessen verbundene Minderung des sexuellen Antriebs
sei allenfalls geeignet, ein niedrigeres Rückfallrisiko als zum Zeitpunkt der
Verhaftung zu begründen, eine günstige Prognose rechtfertige sie nicht. Gerade
die Sehnsucht des Beschwerdeführers nach einer idealisierten Kindheit, die
letztlich en passant zu sexuellen Kontakten führe, sei weniger vom sexuellen
Antrieb, der mit dem Alter zurückgehe, als vielmehr von den fortbestehenden
Schwierigkeiten bei der Einnahme einer reifen Erwachsenenrolle abhängig.
Letzteres zeige sich auch im Zeitpunkt der Begutachtung in der Unfähigkeit,
Konflikte adäquat zu lösen, sich mit Schwierigkeiten auseinanderzusetzen und
eigens Verhalten selbstkritisch zu reflektieren. Zwar sei davon auszugehen,
dass das Lebensalter des Beschwerdeführers das Rückfallrisiko gegenüber dem
Zeitpunkt der Verhaftung reduziert habe. Jedoch seien Alterseinflüsse im Fall
des Beschwerdeführers nicht der für die Kriminalprognose entscheidende Faktor.
In der Gesamtschau ergäben sich trotz des fortgeschrittenen Lebensalters und
der eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
Bedenken hinsichtlich der Kriminalprognose. Das Alter habe sicherlich einen
günstigen Einfluss auf die Legalprognose, doch sei es beim Beschwerdeführer
nicht so, dass allein aufgrund des Alters von einer geringen Gefahr weiterer
sexueller Übergriffe auf Knaben ausgegangen werden könne.
5.2.5
Der Beschwerdeführer hält dem das Privatgutachten E vom 18. Juni
2019.
entgegen. Dieses sei im Gegensatz zu demjenigen von F aktuell und
umfassend. E befürworte mit guten Gründen nicht zuletzt auch gestützt auf das
fortgeschrittene Alter seine Entlassung aus der Verwahrung unter gleichzeitiger
Etablierung eines belastbaren Risikomanagements. Diese Beurteilung ist jedoch
nicht geeignet, das Gutachten F vom 19. September 2014 in
wesentlichen Aspekten infrage zu stellen: Auch der Privatgutachter relativiert
den Einfluss des Alters auf die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer. Ab einem
Alter von 60 Jahren lasse die Rückfallhäufigkeit bei Straftätern mit
Sexualdelikten deutlich nach. Allerdings gelte dieser Rückgang weniger für
pädosexuelle Straftäter, die in der Vergangenheit wie der Beschwerdeführer gewaltfrei
agiert und ihre Opfer lediglich verführt oder bedrängt hätten. Für diese
Tätergruppe könne das Alter nicht im gleichen Umfang als protektiver Faktor
gewichtet werden wie für die Gesamtgruppe der Sexualstraftäter. Ab einem Alter
von 70 Jahren sei aber auch bei Pädophilen die praktizierte Sexualität
eher die Ausnahme als die Regel. Für die Altersgruppe, in welcher sich der
Beschwerdeführer (der im Zeitpunkt der Begutachtung durch E 73 Jahre alt
war) befinde, gäbe es einige wenige Einzelfallkasuistiken, die auch in diesem
oder einem höheren Alter noch einen Rückfall beschreiben, dass es sich aber um
seltene Ausnahmefälle handle und die Zahl der Rückfälle so gering sei, dass
eine quantitative Angabe nicht mehr möglich sei.
5.3
5.3.1
Das neue Gutachten vom 27. November 2023 von Dr. med. I hält Folgendes
fest: Beim Beschwerdeführer lasse sich auch aktuell eine Pädophilie,
ausschliesslicher Typus (F65.4 nach ICD-10), und eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und dissozialen Zügen
(F61.0 nach ICD-10) diagnostizieren. Dies entspreche im Wesentlichen der
diagnostischen Einschätzung von F im Jahr 2014, wenngleich dieser die
dissozialen Persönlichkeitsanteile zwar beschrieben, aber bei der Diagnose
nicht ausdrücklich benannt, sondern den narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen
zugeordnet habe. Die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale hätten sich zwar im
Lauf der letzten Jahrzehnte etwas, seit 2014 jedoch nur unbedeutend
abgemildert, lägen aber – entgegen der Einschätzung von E – auch aktuell noch
in einem Ausmass vor, dass die Eingangsmerkmale der Persönlichkeitsstörung
erfüllt seien. Die Pädophilie sei altersbedingt
möglicherweise etwas weniger dranghaft, bestehe jedoch ebenfalls weiter
fort, was sich u. a.
an dem wiederholten Konsum von Kinderpornographie während der Verwahrung
(zuletzt 2019) erkennen liesse. Der physische Zustand sei durch v. a. alters- und
lebensstilbedingte Einschränkungen und Erkrankungen bestimmt und es bestünden
verschiedene kardiovaskuläre Risikofaktoren (Nikotinkonsum etc.). Beim
Beschwerdeführer bestünden weiterhin als prognostisch ungünstige Faktoren eine
nur eingeschränkte Krankheitseinsicht (besonders bezüglich der
Persönlichkeitsstörung, aber auch der sexuellen Anteile seiner Pädophilie),
eine eingeschränkte Motivation und Fähigkeit sowohl bezüglich einer Therapie
als auch einer Verhaltens- und Einstellungsänderung, das Fehlen eines
selbstkritischen Umgangs mit der bisherigen Delinquenz, ein Fortbestehen
dysfunktionaler, sexueller Coping-Mechanismen (inklusive Konsum von Kinderpornographie),
eingeschränkte, unflexible kognitive Problemlösestrategien, eine nicht nur auf
die Justiz- und Vollzugsbehörden beschränkte negative bis feindselige
Emotionalität und die sexuelle Devianz wie auch – wenngleich abgemildert –
die problematischen Persönlichkeitsmerkmale. Prognostisch positiv zu werten
seien eine gewisse emotionale Stabilität und bemerkenswerte
Widerstandsfähigkeit (Resilienz) gegenüber etwaigen Folgenschäden der
langjährigen Inhaftierung sowie eine gewisse altersbedingte, statistisch
nachweisebare Abnahme des Rückfallrisikos.
5.3.2
Der Gutachter merkt an, dass es dem Beschwerdeführer gelinge, seine
externen Unterstützer dazu zu bringen, ihm die technischen Mittel für einen
heimlichen Internetzugang in die JVA einzuschmuggeln. Zudem falle auf, dass der
Beschwerdeführer über diese problematischen Verhaltensweisen kein Wort
gegenüber E verloren habe und diesem auch nicht das Urteil von 2017 zur
Verfügung gestellt worden sei (das Delikt im Jahr 2019 habe sich im
unmittelbaren zeitlichen Umfeld der Explorationen durch E ereignet). Auch F habe
zum Zeitpunkt seiner Begutachtung 2014 zwar Kenntnis von dem unerlaubten Besitz
eines Computersticks, aber noch nicht von dem darauf enthaltenen
kinderpornographischen Material gehabt, da dies erst nach einem längeren
juristischen Verfahren habe ausgewertet werden können.
Somit seien
sowohl bei Erstellung des amtlichen Gutachtens von F vom 19. September
2014.
als auch des Privatgutachtens von E vom 18. Juni 2019 den jeweiligen
Gutachtern gewisse Tatsachen nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer
äusserte sich hierzu in seiner Stellungnahme zum neuen Gutachten nicht.
5.3.3
Das Gutachten I hält ebenfalls fest, dass der wiederholte Konsum von
kinderpornographischem Material in der Haft und die Vorstellungen des
Beschwerdeführers, dieser könne pädophilen Personen dazu dienen, reale sexuelle
Kontakte mit Kindern zu vermeiden (im Sinn einer sog. Ventilfunktion), auf ein
unzureichendes Risikobewusstsein und -management hinweise. Dass der
Beschwerdeführer die Tat durchgängig leugne, gehe empirisch nicht mit einem
erhöhten Rückfallrisiko bezüglich eines erneuten Sexualdelikts einher. Es sei
aber zu vermuten, dass die Tatleugnung dem Beschwerdeführer u. a. dazu diene, sein Bild
von sich aufrecht zu erhalten als jemandem, dem es gelinge, trotz seiner
pädophilen Veranlagung nicht gegenüber Kindern sexuell übergriffig zu werden,
sondern auf diese sogar einen positiven Einfluss zu haben. Die problematischen
Persönlichkeitszüge hätten sich zwar im Lauf der langen Inhaftierung und
Massnahme etwas abgemildert, seien aber trotzdem noch erkennbar. Dazu mögen
auch Alterungseffekte beigetragen haben. Trotzdem zeigten seine intensiven
schriftstellerischen Tätigkeiten, seine Aktivitäten für Verwahrte und seine
zahlreichen Aussenkontakte, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine
starke Vitalität und Durchsetzungskraft verfüge, gerade bei der Kritik an und
dem Aufbegehren gegenüber den ihn einschränkenden Institutionen, und seine
Bedürfnisse zielstrebig, wenngleich nicht immer erfolgreich, zu verfolgen
vermöge.
5.3.4
Das Gutachten I kommt zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung
des hohen Alters des Beschwerdeführers weiterhin ein deutlich
überdurchschnittliches Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte bestehe. Der
Beschwerdeführer falle in die höchste Risikokategorie in den angewendeten
spezifischen Prognoseinstrumenten für Sexualstraftäter. Bei subjektiv
empfundenen Belastungen, aber auch ohne besondere situative Stressfaktoren,
wäre bei einem Leben in Freiheit mit erneuten Wünschen und Versuchen des
Beschwerdeführers bezüglich einer Kontaktaufnahme zu Kindern, besonders
präpubertären Jungen, und daraus resultierenden körperlichen und sexuellen
Kontakten zu rechnen. Die Erfolgsaussichten für eine stationäre Massnahme
würden als ungünstig angesehen. Derzeit – weder im aktuellen noch in einem
gesicherten Setting – seien bei realistischer Einschätzung der
Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers keine Interventionen vorstellbar, die
sein Rückfallrisiko massgeblich reduzierten und damit die Legalprognose
verbessern könnten.
5.3.5
Die gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. I stellen die Erwägungen der
Vorinstanzen nicht infrage und zeigen keine signifikanten Veränderungen auf,
welche eine Weiterführung der Verwahrung als ungerechtfertigt erscheinen
liessen.
5.4
5.4.1
Der Beschwerdeführer verweist auf die Rückfallraten des Bundesamts für
Statistik, wonach er seine individuelle Rückfallgefahr – ohne dies jedoch
zunächst genauer zu begründen (vgl. hierzu unten E. 5.4.4) – wohl
schätzungsweise auf nicht mehr als rund 10 % beziffert.
5.4.2
Wie die Vorinstanz erwog, ist das individuelle Rückfallrisiko basierend auf
einer Vielzahl von Faktoren (psychiatrische Diagnosen, Behandlungsverlauf,
Persönlichkeit, Einstellung zu den Taten, Auseinandersetzung mit den Delikten
und den Risikofaktoren, Verhalten im Vollzug, Verhalten während allfälliger
Lockerungen, Gesundheitszustand, sozialer Empfangsraum etc.) massgebend. Das
Gutachten F vom 19. September 2014 stellte beim Beschwerdeführer –
wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 5.3.1) – ein überdurchschnittliches
statistisches Rückfallrisiko für einschlägige Taten fest. Diesbezüglich hat
sich zwischenzeitlich und seit der bundesgerichtlichen Beurteilung ebenfalls
nichts wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers verändert: Das neue Gutachten I
vom 27. November 2023 führt zum deutlich überdurchschnittlichen
Rückfallrisiko u. a.
aus, dass – entgegen den Ausführungen im Privatgutachten, welches darauf
hingewiesen habe, dass es kaum empirische Daten über Sexualstraftäter in einem
vergleichbar hohen Alter wie dem Beschwerdeführer gebe und deshalb die
Anwendung des Instruments STATIC-99 nicht als sinnvoll angesehen werde – mit
dem schon 2019 lange etablierten STATIC-99R durchaus das höhere Alter von
Sexualstraftätern berücksichtigt werde. Für einen Täter aus der Altersgruppe
von mindestens 60 Jahren würden darin drei Punkte abgezogen, was eine
erhebliche Senkung des Rückfallrisikos mit sich bringen könne. Allerdings
erreiche der Beschwerdeführer – u. a. aufgrund der zweimaligen Kinderpornographie-Delikte
während der Verwahrung – mittlerweile im STATIC-99R sechs Punkte, sodass er
auch in diesem Instrument weiter der höchsten Risikokategorie zuzuordnen sei.
Damit werde ausreichend dem potenziell risikosenkenden Faktor eines hohen
Alters Rechnung getragen, wie dies in der Literatur gefordert werde. In einer
neueren australischen Untersuchung zur Rückfälligkeit bei älteren
Sexualstraftätern (im Alter von 50+ Jahren) habe die Rückfallrate in der
Altersgruppe 60+ bei insgesamt 13,46 % gelegen. In dieser Studie seien
beide von den zwei über 60-jährigen Tätern, die – wie der Beschwerdeführer – im
STATIC-99R der höchsten Risikokategorie zuzuordnen waren, rückfällig geworden,
was einer Rückfallquote von 100 % entspreche. In einer aktuellen
systematischen Übersicht mit insgesamt elf Studien über die Rückfälligkeit
älterer Sexualstraftäter sei ebenfalls auf die niedrigeren Rückfallraten
älterer Täter hingewiesen worden, wobei dieser risikosenkende bzw. protektive
Einfluss des Alters durch verschiedene andere Faktoren (statistisches
Rückfallrisiko, kriminelle Vorgeschichte etc.) moderiert werde. Beispielsweise
sei das Rückfallrisiko bei älteren Kindsmissbrauchstätern höher als bei älteren
Vergewaltigern.
5.4.3
Das Gutachten I vom 27. November 2023 hält weiter fest, beim
Versuch, das deutlich überdurchschnittliche Rückfallrisiko anhand der
Kombination des STATIC-99R (mit Berücksichtigung des hohen Alters) mit dem
STABLE-2007 zu quantifizieren, ergebe sich, dass unter den Sexualstraftätern
der gleichen Risikokategorie wie der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von
fünf Jahren 41,2 % mit einem erneuten Sexualdelikt und 47 % mit
irgendeinem Gewaltdelikt (inklusive eines Kontakt-Sexualdelikts) rückfällig
geworden seien.
5.4.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei Männern seines Alters andere Rückfall-Basisraten
beizuziehen seien als bei Männern zwischen 20 und 30 Jahren, sowie dass
Basisraten aus Deutschland eher auf die Schweiz übertragbar seien als
Untersuchungen aus Australien. Selbst wenn man dem folgt und annimmt, dass
Erhebungen aus Australien weniger auf die Schweiz übertragbar seien als solche
aus dem deutschsprachigen Raum, können die entsprechenden gutachterlichen
Ausführungen im Kontext der Würdigung des statistischen Rückfallrisikos dennoch
herangezogen werden, zumal der Gutachter I eine umfassende Auslegeordnung
vornahm und sich nicht nur auf eine Studie stützte. Der Beschwerdeführer führt
aus, seine konkrete individuelle
Rückfallwahrscheinlichkeit dürfte selbst unter Zugrundelegung des im Gutachten I
angenommenen statistischen Rückfallrisikos von rund 4 %, welches sich auf
deutsche Studien stützt, bei individuell erhöhten Risikofaktoren über dem im
Gutachten referenzierten Durchschnitt von 4 % liegen, "aber 10 % kaum übersteigen". Er macht
sodann geltend, dass Basiswerte aus anderen Ländern nur dann als relative
Bezugsgrössen dienen dürften, wenn robuste Schätzwerte für die entsprechende
Fragestellung oder Population in der Schweiz verfügbar seien. Für die Schweiz
würden Basisdaten vom Bundesamt für Statistik publiziert. Demgemäss würde die
Dreijahresrückfallrate für über 45-jährige Männer, die für sexuellen Missbrauch
eines Kindes verurteilt worden seien, bei 3,1% liegen. Die Rückfallrate beim
Beschwerdeführer sei sicherlich nicht höher, da die Rückfallraten mit
zunehmendem Alter abnehmen würden. Eine qualifizierte Gefährlichkeit, wie sie
für die Aufrechterhaltung einer Verwahrung vorausgesetzt sei, könne bei einem
Rückfallrisiko von 10 % schlicht nicht mehr angenommen werden. Weiter macht der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers geltend, es seien ihm keine Personen bekannt, die sich bei
einer individuellen, konkreten Rückfallwahrscheinlichkeit von rund 10 %
noch in der Verwahrung befinden würden. Dem ist nicht zu folgen: die Verwahrung
ist nicht allein gestützt auf ein prozentuales bzw. allenfalls mit höherem
Alter prozentual abnehmendes Rückfallrisiko aufzuheben, sondern vielmehr ist
die statistische Einbettung nur ein Kriterium in der Gesamtwürdigung sämtlicher
legalprognostischer Umstände. Das Rückfallrisiko wird auch vom Beschwerdeführer
denn auch immer noch bei zwischen 4 und 10 % angesiedelt. Auch mit Blick
auf die dieser geschätzten Bezifferung zugrunde liegenden Rückfallraten aus
schweizerischen Erhebungen (3,1 %) sowie unter vergleichsweise zu
erwähnenden deutschen (4 %) Erhebungen, welche nicht wesentlich
voneinander abweichen, sind die gutachterlichen Feststellungen nicht infrage zu
stellen. Verbleibende Zweifel wirken nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers
(vgl. oben E. 4.2).
5.5
5.5.1
Der Beschwerdeführer verweist auf seine altersentsprechende Gebrechlichkeit
und macht geltend, er sei schlicht nicht in der Lage, sich griffigen amtlichen
oder therapeutischen Kontrollmassnahmen zu entziehen.
5.5.2
Soweit der Beschwerdeführer damit die Rückfallgefahr zu relativieren
versucht, ist dem entgegenzuhalten, dass vorliegend – auch mit Blick auf die
Verurteilung wegen Pornographie mit dem Inhalt sexueller Handlungen mit Kindern
im Jahr 2021 – kein Anlass besteht, davon auszugehen, dass der
zwischenzeitlich erfolgte Alterungsprozess einen wesentlichen Einfluss auf die
Feststellungen des amtlichen Gutachtens F vom 19. September 2014
hätte. Zudem wäre eine derartige körperliche Verschlechterung, welche eine
Rückfallgefahr ausschliesse, aktenkundig, da durch eine solche medizinische
oder pflegerische Interventionen erforderlich würden. Der Beschwerdeführer stützt
sich auf einen Arztbericht des Kantonsspitals J vom 29. Juli 2022.
Inwiefern die darin diagnostizierten gesundheitlichen Problembereiche,
namentlich das Risiko, einen Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erleiden, sich
positiv auf die Legalprognose auswirkten, ist nicht ersichtlich. Das neue Gutachten I
vom 27. November 2023 hält zudem fest, dass der Allgemeinzustand des
Beschwerdeführers gemäss Gesundheitsdienst altersentsprechend etwas vorbelastet
sei und gewisse gesundheitliche Probleme hätten behandelt werden müssen. Dies
und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache, dass er zeitweise auf einen
Rollator angewiesen sei, führen jedoch ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung
der Legalprognose.
Sollte sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers
in Zukunft drastisch verschlechtern, sodass von einer besonderen
Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden müsste, obläge es schliesslich dem
Beschwerdegegner 1 eine unterjährige Prüfung der bedingten Entlassung
vorwegzunehmen und im Fall der Fortsetzung der Verwahrung deren Vollzug
entsprechend anzupassen (Art. 64 Abs. 4, 80 StGB; vgl. hierzu Jonas
Weber/Jann Schaub, Die Platzierung von verwahrten Personen in privaten
Wohnheimen bei besonderer Pflegebedürftigkeit, in: sui-generis 2018,
S. 164).
5.5.3
Dass das Alter derzeit einen wesentlichen Einfluss darauf hätte, dass sich
der Beschwerdeführer deswegen in der Bewährungszeit und darüber hinaus amtlichen
und therapeutischen Kontrollmassnahmen, welche einen Rückfall verhindern
sollten, nicht zu entziehen vermöchte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch
unter Berücksichtigung des aus gutachterlicher Sicht von Dr. med. I günstigsten
Szenarios der langfristigen Unterbringung in einer intensiv betreuten und
kontrollierenden Wohneinrichtung mit umfangreicher Kontrolle seiner
Internetaktivitäten erscheint solches gemäss dem Gutachter vor dem Hintergrund
der bisherigen Entwicklung und Beeinflussung des Beschwerdeführers
unwahrscheinlich. Das Gutachten führt sodann Empfehlungen aus, welche im Fall
einer etwaigen bedingten Entlassung als Auflagen und Weisungen zu fassen wären.
Eine störungs- und deliktorientierte Therapie wäre bei dem beschriebenen Risiko
für erneute Sexualdelikte prinzipiell indiziert, allerdings erscheine es
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verfestigten
Persönlichkeitsmerkmale von einer solchen Psycho- oder SozioTherapie
profitieren könnte. Sowohl bei Lockerungen, einem Wohnexternat und auch nach
einer etwaigen bedingten Entlassung sollte der Beschwerdeführer jegliche
persönlichen Kontakte mit Minderjährigen strikt meiden.
5.6
Zur
Wirksamkeit von Auflagen und Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung ist
zudem Folgendes zu erwähnen: Das Gutachten F vom 19. September 2014
geht davon aus, dass aufgrund der Vorfälle im geschlossenen Vollzug weder von
einer Kooperation des Beschwerdeführers mit den Behörden noch von einer
Einhaltung von Auflagen und Weisungen auszugehen sei. Da es seit der
Gutachtenserstellung durch F zu Verurteilungen kam, welche Delikte im Verwahrungsvollzug
mit Bezug zu sexuellen Handlungen respektive Missbrauch von Kindern zum Inhalt
hatten (vgl. oben Sachverhalt I. C. und G.), konnte von der Vorinstanz
auch diesbezüglich nach wie vor auf die gutachterliche Einschätzung von F abgestellt
werden.
Das Gutachten I führt aus, das beschriebene Risiko könne
wahrscheinlich nur durch umfangreiche Kontroll- und Beschränkungsmassnahmen
etwas reduziert werden. Dies sowie die erneuten Verurteilungen während des
Verwahrungsvollzugs – auch wenn nicht den Anlassdelikten entsprechend – lassen
berechtigte Zweifel aufkommen, ob die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers
in genügendem Umfang bezüglich eines Entlassungssettings mit Weisungen und
Auflagen gegeben wäre. Der Vorschlag des Beschwerdeführers der engmaschigen
Überwachung durch das Umfeld lässt sich, wie die Vorinstanz mit Verweis auf die
entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichts festhielt, nur unter Erstellen
extramural verwahrungsähnlicher Strukturen umsetzen, was jedoch in der Realität
kaum verhältnismässig umsetzbar wäre (vgl. auch unten E. 5.8). Die
weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in einem wohlhabenden Land wie
der Schweiz eine engmaschige Betreuung durch die Bewährungshilfe möglich sein
solle, sind vor diesem Hintergrund unbehilflich. Dem Gutachten I ist
vielmehr zu entnehmen, dass es aufgrund der insgesamt gegenüber der Justiz und
dem Strafvollzug skeptischen bis feindseligen Haltung und der beschriebenen
Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere den manipulativen und egozentrischen
Anteilen, des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheine, dass der
Beschwerdeführer zukünftig eine ausreichend gute Compliance und Kooperation –
inklusive Offenheit und Transparenz – mit offiziellen, betreuenden oder
kontrollierenden Institutionen entwickeln und aufrechterhalten würde. Dies
bestätigt die vorinstanzliche Erwägung, wonach flankierende Massnahmen ohne
gefestigtes Risikomanagement als kaum genügend protektiv erschienen.
5.7
Bezüglich
des sozialen Empfangsraums im Fall einer bedingten Entlassung – welchen der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht näher darlegte – ist aus dem Gutachten I
vom 27. November 2023 Folgendes zu erwähnen: Ein allfälliger sozialer
Empfangsraum lasse sich aufgrund der langen Verwahrung ohne Lockerungen nur
sehr eingeschränkt beurteilen. Eine konkrete Unterkunft bestehe nicht,
möglicherweise könne der Beschwerdeführer bei Freunden wohnen. Er könne sich
auch eine betreute Wohneinrichtung vorstellen, zumindest übergangsweise, soweit
diese ihn nicht zu sehr in seiner Freiheit einschränke. Der Beschwerdeführer
verfüge über ein für langjährig Inhaftierte vergleichsweise grosses Netz von
Bezugspersonen, die teilweise auch Kontroll- und Unterstützungsfunktionen
bieten könnten. Allerdings sei fraglich, ob diese, wie vom Beschwerdeführer
behauptet, gewährleisten könnten, dass er keine Kontakte zu Minderjährigen mehr
knüpfen könnte, u. a.
auch deswegen, weil eine Bezugsperson dem Beschwerdeführer illegal
Internetzugang in der Haft ermöglicht habe. Es erscheine zudem nicht
unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner auch aktuell
noch bestehenden Kontakte und mehrjährigen Aufenthalten im Ausland etwaigen
Einschränkungen und Kontrollen durch einen Wegzug ins Ausland zu entziehen
versuchen würde. Zudem könnten die fortbestehenden Kontakte zu anderen
pädophilen Männern die deliktfördernden Einstellungen zur Pädophilie und die
Realisierung etwaiger pädosexueller Bedürfnisse des Beschwerdeführers
befördern. Diese möglichen, aber derweil auch sehr vagen Empfangsumstände
beeinflussen die Legalprognose nicht positiv. Sie sind aber derzeit nicht weiter
zu beleuchten, da die bedingte Entlassung ohnehin schon aus den erwogenen
Gründen, insbesondere des nach wie vor bestehenden hohen Rückfallrisikos,
abzulehnen ist.
5.8
Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Aufrechterhaltung der Verwahrung sei
unverhältnismässig und der Eingriff in seine Freiheitsrechte wiege äusserst
schwer. Dies gelte umso mehr, als er weit fortgeschrittenen Alters sei und die
Verwahrung ausschliesslich dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit diene. Zweifellos
zutreffend ist, dass die langandauernde Verwahrung einen äusserst schweren
Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers darstellt. Nach dem
Gesagten und mit Blick auf die Feststellungen des Gutachtens I vom
27.
November 2023 ist jedoch nach wie vor an der vom Bundesgericht mit
Urteil vom 24. März 2021 bestätigten Schlussfolgerung (6B_124/2021,
E. 2.5 f.) festzuhalten, dass der Schutz der Opfer höher als das
Freiheitsbedürfnis des Beschwerdeführers zu werten ist.
5.9
Die weiter
bekannten aktuellen Umstände zeigen seit dem Urteil des Bundesgerichts vom
24.
März 2021 ebenfalls kein wesentlich verändertes Bild. Gemäss
Vollzugsbericht vom 11. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer in Gesprächen
mit der Anstaltsleitung und dem Personal betont, dass er unschuldig in Haft
sei. Wie die Vorinstanz erwog, bestreitet der Beschwerdeführer damit seine
schwerwiegenden Delikte offensichtlich nach wie vor und entsprechend hat sich
seine Einstellung zu den Taten nicht verändert. Die Beschwerdegegnerin 2 wies
darauf hin, dass wenn der Beschwerdeführer ausführen lasse, die bisher verübten
und künftig zu erwartenden Straftaten seien nicht besonders schwer,
verdeutliche dies die problematische, bagatellisierende Einstellung zu seinen
Taten. Der Beschwerdeführer betont demgegenüber weiterhin insbesondere sein
fortgeschrittenes Alter und die aufgrund dessen bedingte Gebrechlichkeit sowie
die bereits lange andauernde Haft und führt aus, die bisher verübten und
künftig zu erwartenden Straftaten seien nicht besonders schwer.
Aufgrund der nach wie vor unveränderten Einstellung zu
seinen Taten und der mangelnden Einsicht in eine Verhaltensänderung ist keine
positive Persönlichkeitsentwicklung ersichtlich. Die Vorinstanz erwog deshalb
zu Recht, dass weder vom Beschwerdeführer dargelegt worden und dies auch sonst
nicht ersichtlich sei, inwiefern sich seit der bundesgerichtlichen Beurteilung
von 2021 an seiner Legalprognose etwas signifikant verändert haben soll. Der Beschwerdeführer bringt auch in der
Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Legalprognose
oder den daraus folgenden Schluss, dass sich eine Fortsetzung der Verwahrung
angesichts der von ihm ausgehenden
Gefahr weiterhin als verhältnismässig erweist, als rechtsfehlerhaft erscheinen
liesse.
5.10
Die Legalprognose des Beschwerdeführers
bleibt nach dem Gesagten erheblich belastet und steht einer bedingten
Entlassung aus der Verwahrung entgegen.
6.
Der Beschwerdegegner 1 hat
pflichtgemäss auch eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59
StGB geprüft, erachtete die Voraussetzungen für eine solche aktuell als nicht
gegeben und verzichtete darauf, einen entsprechenden Antrag an das zuständige
Gericht zu stellen. Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren die Aufhebung
der betreffenden Dispositivziffer beantragt. Die Vorinstanz hat dieses
Rechtsbegehren abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer
wiederum die Aufhebung der betreffenden Dispositivziffer des erstinstanzlichen
Entscheids, weiterhin ohne ausdrücklich die Umwandlung in eine stationäre
therapeutische Massnahme zu beantragen. Somit fehlt es an einem Antrag, den
Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Strafgericht einen entsprechenden Antrag
zu stellen. Ob er dies überhaupt anstrebt, ist fraglich, stünde dies doch dem
Beschwerdeantrag auf unverzügliche bedingte Entlassung entgegen. Zudem wäre für
die Beurteilung eines solchen Begehrens denn auch nicht das Verwaltungsgericht,
sondern das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat, zuständig (Art. 65
Abs. 1 StGB).
7.
Das neue Gutachten I vom
27.
November 2023 wurde während der Hängigkeit des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens erstattet. Somit konnte es in den Entscheiden des
Beschwerdegegners 1 und der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt werden.
Das neue Gutachten I kommt, wie dargelegt zu ähnlichen Schlüssen wie die
bisher vorliegenden Gutachten F als auch von E. Nebst dem Beschwerdeführer
hatten auch die erstinstanzlich zuständige fachkundige Behörde, der
Beschwerdegegner 1, als auch die Beschwerdegegnerin 2 Gelegenheit,
sich zu dem neuen Gutachten I zu äussern. Somit gibt das Vorliegen des
neuen Gutachtens keinen Anlass, die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen der
bedingten Entlassung unter Berücksichtigung des neuen Gutachtens und zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Dies gilt nicht zuletzt auch
unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots.
8.
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht gegeben. Die Beschwerde erweist
sich im Hauptpunkt als unbegründet und der Antrag auf bedingte Entlassung aus
der Verwahrung ist abzuweisen.
9.
Über die Gewährung begleiteter
Ausgänge sowie darauffolgend stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube ist
mit dem vorliegenden Entscheid nicht zu befinden, da der Beschwerdeführer
solche – wie auch bereits im Rekursverfahren – ausdrücklich nur bis zum
Entscheid über die (bedingte Entlassung) beantragte. Über diesen Antrag im Sinn
vorsorglicher Massnahmen wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober
2023.
entschieden. Die grundsätzliche Gewährung von Urlauben ist vorliegend
nicht Prozessgegenstand. Aus dem gleichen Grund konnte auch die Vorinstanz
diesbezüglich auf Weiterungen verzichten. Wenn der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Februar 2024 beantragt, die
Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als das neue Gutachten I vom
27.
November 2023 die Gewährung von begleiteten Ausgängen befürworte, ist
dies nicht als Wiedererwägungsgesuchs des Entscheids über vorsorgliche
Massnahmen aufzufassen. Als Beschwerdeantrag wäre er hingegen verspätet und
läge ausserhalb des Streitgegenstands. Ein Entscheid – unter Berücksichtigung
des Gutachtens I – über Vollzugslockerungen wie begleitete Ausgänge
obliegt, nicht zuletzt auch aufgrund nötiger Abklärung der konkreten
Umsetzungsmodalitäten, erstinstanzlich dem Beschwerdegegner 1. Zu erwähnen
bleibt an dieser Stelle, dass für den Gutachter I nicht aus
deliktpräventiven, sondern aus humanitären Gründen und zur Verbesserung des
psychischen Wohlbefindens des Beschwerdeführers vom Vollzugspersonal begleitete
Ausgänge verantwortbar schienen, da das damit verbundene Missbrauchs- und
Fluchtrisiko sehr gering erscheine.
10.
10.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die rigiden Haftbedingungen, weil das
Abstandsgebot, wonach Verwahrte nach Verbüssung der Grundstrafe im
anschliessenden Verwahrungsvollzug klar von anderen Strafgefangenen oder
Massnahmeeingewiesenen getrennt werden sollten, in der Schweiz nicht umgesetzt
sei. Es sei offenkundig, dass die internationalen Standards gemäss UNO-Pakt II
im Zusammenhang mit der jahrelangen Unterbringung des Beschwerdeführers im
Verwahrungsvollzug verletzt seien.
10.2
Art. 64
Abs. 4 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 StGB erlaubt die
Unterbringung von Verwahrten in Strafanstalten (Benjamin Brägger, BSK StGB I,
Art. 76 N. 4; Heer, Art. 64 N. 128 f.). Bundesgesetze
sind selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen
sollten (Art. 190 BV; Donatsch, § 50 N. 74; § 20
N. 28 ff., insbesondere N. 31).
Betreffend den Vollzug der Verwahrung sieht das Strafvollzugskonkordat
der Nordwest- und Innerschweizer Kantone vor, dass der Verwahrungsvollzug so
auszugestalten ist, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit höchste
Priorität eingeräumt wird. Er erfolgt in einer geschlossenen
Vollzugseinrichtung, solange die Gefahr besteht, dass die verwahrte Person
flieht oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht. Innerhalb der
Vollzugseinrichtung soll der verwahrten Person ein den allgemeinen Lebensverhältnissen
so weit als möglich entsprechender Alltag ermöglicht werden. Sind aufgrund der
individuellen Risikoanalyse Vollzugsöffnungen verantwortbar, stellt die
Vollzugseinrichtung die nötigen Angebote zur Verfügung, namentlich um die
Begleitung von Ausgängen und Urlauben zu ermöglichen (Art. 9 des
Merkblatts mit Empfehlungen und Erläuterungen betreffend den Vollzug der
ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom 22. Oktober 2021).
Aufgrund des präventiven Charakters der Verwahrung soll den verwahrten Personen
eine Mitwirkung in der Ausgestaltung ihres Vollzugsalltags ermöglicht werden,
soweit dies der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der
Vollzugseinrichtung nicht entgegensteht (Merkblatt mit Empfehlungen und
Erläuterungen betreffend die Ausgestaltung der Haftbedingungen im
Verwahrungsvollzug gemäss Art. 64 StGB vom 24. März 2023, beide abrufbar
unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed).
Weiter folgt aus dem präventiven Charakter der Verwahrung,
dass die Einschränkungen nicht weiter gehen als dies im Interesse der
öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. Benjamin F. Brägger/Tanja
Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 307,
364.
ff.). Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass der Übertritt des
Beschwerdeführers in ein altersgerechtes System in die Altersabteilung der
Strafvollzugsanstalt, in welcher er sich derzeit befindet, vollzogen wurde.
Dass die Modalitäten des Verwahrungsvollzugs den gesetzlichen Vorgaben nicht
entsprechen würden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf bedingte
Entlassung kann der Beschwerdeführer aus seiner Rüge nicht ableiten.
10.3
Im
Übrigen betrifft die Frage der konkreten Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs
nicht den vorliegenden Verfahrensgegenstand der bedingten Entlassung, weshalb
sich an dieser Stelle Weiterungen erübrigen (zur Diskussion der Ausgestaltung
des Verwahrungsvollzug in der Schweiz vgl. VGr, 11. Januar 2021,
VB.2020.00417, E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).
11.
11.1
Die
Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zufolge
Aussichtslosigkeit ab, was der Beschwerdeführer als bundesrechtswidrig rügt.
Der Rekurs vom 16. März 2021 erwies sich für die Vorinstanz als
aussichtslos, nachdem der Beschwerdeführer ungeachtet der in der Zwischenzeit
ergangenen Entscheide (VB.2020.00166) an seinen bisherigen Anträgen und
Begründungen festgehalten habe, wobei die Rekursschrift vom 16. März 2021
praktisch wörtlich derjenigen vom 23. Dezember 2019 entsprochen habe. Als
aussichtslos gelte auch der Rekurs vom 6. April 2023, zumal der
Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt habe, inwiefern sich die Sachlage
seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2021 verändert habe.
11.2
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten,
denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozesskosten und die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
11.3
Es liegt
in der Natur der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung der bereits
lang anhaltenden Verwahrung, dass sich der Prüfungsgegenstand jeweils auf einen
in grossen Teilen gleichbleibenden Sachverhalt bezieht. Dies darf nicht dazu
führen, dass dem Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsschutz im Rahmen der
jährlichen Überprüfung und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren
vorenthalten wird, indem von vornherein die Aussichtslosigkeit des
Entlassungsbegehrens angenommen wird, wenn keine ausschlaggebenden
Veränderungen des Sachverhalts vorliegen oder geltend gemacht werden. Auch wenn
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Faktoren wie das zunehmende Alter oder
die Dauer der Verwahrung vorliegend nicht zur bedingten Entlassung führen,
besteht ein gesetzlicher Anspruch auf deren Würdigung im Rahmen der jährlichen
Überprüfung. Aus diesem Grund und angesichts der ausserordentlichen Schwere des
Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers durch die
Verweigerung der bedingten Entlassung und die Fortsetzung der Verwahrung über
viele Jahre kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
vorliegend nicht zufolge Aussichtslosigkeit verwehrt bleiben.
11.4
Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der sich in den Akten
befindlichen Steuerveranlagungen sowie der ausgewiesenen Kontostände per
11.
Januar 2023 als erstellt zu erachten.
11.5
Das Erfordernis des Beizugs eines
Rechtsvertreters ergab sich bereit daraus, dass der Beschwerdeführer an einer
Persönlichkeitsstörung leidet, deren Diagnose u. a. voraussetzt, "dass ein deutlich
von kulturell erwarteten Vorgaben abweichendes, dauerhaftes inneres Erfahrungs-
und Verhaltensmuster vorliegt, das sich in Kognition (d. h. Wahrnehmung und Interpretation von
Dingen, Menschen und Ereignissen, Einstellungen und Vorstellungen von sich und
anderen), Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung sowie
zwischenmenschlichen Beziehungen zeigt und das so ausgeprägt ist, dass das
daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen
unflexibel, unangepasst oder unzweckmässig ist und entweder zu persönlichem Leidensdruck
oder zu nachteiligem Einfluss auf die soziale Umgebung führt". Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gerade nicht
in der Lage ist, sich mit seiner eigenen Situation und der von ihm ausgehenden
Gefährdung sowie seiner Massnahmebedürftigkeit in einer Weise
auseinanderzusetzen, die es ihm ermöglicht, seinen Standpunkt als Subjekt des
ihn betreffenden Verfahrens wirksam in dieses einzubringen und entsprechend
darzulegen. Zudem weist das Verfahren nur schon deshalb eine erhebliche
Komplexität auf, weil in diesem gestützt auf mehrere forensisch-psychiatrische
Sachverständigengutachten, diverse Strafurteile, mehrere Vollzugsberichte sowie
umfangreiche weitere Akten die Gefährlichkeit und die Prognose, ob sich der
Beschwerdeführer künftig in Freiheit bewähren würde, zu beurteilen sind. Aus
diesen Gründen und unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen des
Beschwerdeführers, war der Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich (vgl.
hierzu auch unten E. 12.3). Auch in der Lehre wird die Ansicht vertreten,
da der Entscheid über die Entlassung aus der Verwahrung für den Betroffenen von
enormer Tragweite sei, solle er den Beistand eines Anwalts haben (Stefan Trechsel/Barbara
Pauen Borer in: Stefan Trechsel/ Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021,
Art. 64b N. 3). Dem Beschwerdeführer wäre demzufolge von der
Vorinstanz für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
gewesen.
Dispositiv
11.6 Demnach
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffern IV und V der
Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2023 sind aufzuheben respektive
abzuändern. Dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz
die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren. Die Sache ist zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot im Sinn
von Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend rechtzeitige Überprüfung der mit
Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. Februar 2021 abgelehnten
bedingten Entlassung aus der Verwahrung verletzt wurde (vgl. oben E. 2.5).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
12.
12.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel nach ihrem Unterliegen. Aufgrund
der Parteistellung wären die Kosten anteilsmässig auch der mit diesem Verfahrensausgang
teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen. Das Verfahren
bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege bezieht sich jedoch auf ein
Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz (BGE 139 III 334
E. 4.2) und die Beschwerdegegnerschaft hat an dieser Streitsache keinerlei
Interesse, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen ist. Aufgrund des
teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sowie aufgrund der festzustellenden
Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. oben E. 2.5.5) sind die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vollständig auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
Mangels
überwiegenden Obsiegens, zumal der Beschwerdeführer im Hauptpunkt der bedingten
Entlassung unterliegt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren – entgegen seinem
diesbezüglich wiederholten und bezifferten Antrag – keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
12.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren. Zu den Voraussetzungen gemäss § 16 VRG ist auf obige
Erwägung zu verweisen (vgl. E. 11.2). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Kostenauflage als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
12.3 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist – wie ebenfalls oben ausgeführt (vgl.
E. 6.2.2) – als erstellt zu erachten. Hierzu ist jedoch am Rande zu
erwähnen, dass der pauschale Verweis auf die aktenkundige Bedürftigkeit ohne
weitere Bezeichnung der Aktenstücke oder Unterlagen, wie ihn der
Beschwerdeführer vorbringen lässt, bei rechtskundiger Vertretung zur Begründung
des Gesuchs als nicht ausreichend begründet beurteilt werden könnte. Die
Begehren des Beschwerdeführers sind nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. oben
E. 11.3). Dem Verfahren ist, selbst wenn es aufgrund der jährlichen Überprüfung
in weiten Teilen mit vergangenen Verfahren kongruent ist, die nach wie vor
bestehende erhebliche Komplexität in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht
abzusprechen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt im vorliegenden
Verfahren wirksam selber zu vertreten (vgl. oben E. 11.5). Dem
Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren.
12.4 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
unentgeltliche Rechtsvertretungen.
12.5 Rechtsanwalt B macht in seiner auf
telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 26. März 2024
für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von total 12 Stunden
40 Minuten (2023: 8,17 Stunden; 2024: 4,5 Stunden) geltend, was
angemessen erscheint. Gründe, welche für eine Entschädigung zum geltend
gemachten höheren Stundenansatz sprächen, sind nicht ersichtlich. Sein
Entschädigungsanspruch richtet sich somit nach dem Regelansatz von
Fr. 220.- pro Stunde (2023: Fr. 1'796.65 zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer, Fr. 1'935.-; 2024: Fr. 990.- zuzüglich 8,1 %
Mehrwertsteuer, Fr. 1'070.20). Die geltend gemachten Barauslagen von
Fr. 141.70 (2023, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, Fr. 152.60)
und Fr. 28.10 (2024, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 30.40)
sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von total Fr. 3'188.20
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2023 bzw. 8,1 %
Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit
Fr. 3'188.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des
Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
12.6 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer IV der Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Mai 2023 wird aufgehoben,
und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Die Sache wird zur Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositivziffer V der Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 30. Mai 2023 werden die dem Beschwerdeführer
auferlegten Kosten des Rekursverfahrens zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen der Staatskasse auferlegt; § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
Es
wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Sinn von Art. 5
Ziff. 4 EMRK betreffend die rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der je mit
den Verfügungen des Beschwerdegegners 1 vom 15. Februar 2021 sowie
vom 6. März 2023 abgelehnten bedingten Entlassung aus der Verwahrung verletzt
wurde.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 655.-- Zustellkosten,
Fr. 2'855.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand und die Auslagen im Beschwerdeverfahren mit insgesamt
Fr. 3'188.20 (inklusive
Mehrwertsteuer) entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft unter Beilage von act. …
und den
Beschwerdegegner 1 unter
Beilage von act. …;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.