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Entscheid

VB.2023.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00377

13. September 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24817)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00377

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Feuerthalen, vertreten durch den Gemeinderat Feuerthalen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Stimmrechtsrekurs,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Feuerthalen vom

2. Juni 2023 beschloss unter anderem über das "Konzept Tempo

30". Die anwesenden Stimmberechtigten lehnten die Vorlage mit

118 Nein-Stimmen gegen 87 Ja-Stimmen ab; einem Antrag auf

nachträgliche Urnenabstimmung stimmten 77 von 214 anwesenden Stimmberechtigten

zu, womit das erforderliche Drittel erreicht wurde. Der Gemeinderat Feuerthalen

publizierte die Beschlüsse der Gemeindeversammlung am 9. Juni 2023 im

Feuerthaler Anzeiger.

Erwägungen

II.

Gleichentags erhob A Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat

Andelfingen. Er beantragte, der Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung sowie

die entsprechende Abstimmung an der Gemeindeversammlung seien für ungültig zu

erklären. Im Wesentlichen machte er geltend, die sieben Mitglieder des Gemeindevorstands

sowie der Antragsteller hätten nicht mitstimmen dürfen, was sie jedoch

wahrscheinlich getan hätten.

Der Bezirksrat trat auf den Rekurs nicht ein, da dieser

verspätet sei.

III.

A erhob am 5. Juli 2023 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids.

Der Bezirksrat verzichtete am 11. Juli 2023 auf eine

Stellungnahme, die Gemeinde Feuerthalen erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in

Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die

politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung

mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]).

Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an

die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich

auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein

Rekurs in Stimmrechtssachen innert fünf Tagen zu erheben. Die Rekursfrist beginnt

gemäss der in § 22 Abs. 2 VRG verankerten Kaskadenordnung am Tag nach

der Mitteilung des angefochtenen Akts zu laufen, bei Fehlen einer solchen

Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es

auch an einer amtlichen Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf am Tag nach

der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung (vgl. auch Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22

N. 14 ff.).

Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme gilt

lediglich bei Fehlen einer rechtsgenügenden Mitteilung sowie einer amtlichen

Veröffentlichung als fristauslösend (VGr, 12. Juni 2019, VB.2018.00756, E. 2.2

– 20. Dezember 2017,

VB.2017.00266, E. 4.2 – 21. Oktober 2015, VB.2015.00356, E. 2).

Dies ist etwa bei Vorbereitungshandlungen für eine Wahl oder Abstimmung

der Fall. Entsprechend ist ein Stimmrechtsrekurs gegen solche innert fünf Tagen

nach Kenntnisnahme zu erheben (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 22).

2.2

Der

Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen Beschluss der

Gemeindeversammlung, der im Nachgang der Gemeindeversammlung amtlich

veröffentlicht wurde. Die Rekursfrist hat daher gemäss § 22 Abs. 2 VRG am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung zu laufen begonnen. Die amtliche

Veröffentlichung erfolgte am 9. Juni 2023. Der Beschwerdeführer erhob

gleichentags Rekurs, womit er die Rekursfrist zur Anfechtung des

Gemeindeversammlungsbeschlusses wahrte.

3.

3.1

An der

Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2023 waren 214 Stimmberechtigte

anwesend, darunter auch der Beschwerdeführer. Nachdem die Stimmberechtigten das

"Konzept Tempo 30" abgelehnt hatten, stellte B einen Antrag auf eine

nachträgliche Urnenabstimmung über die Vorlage. Eine nachträgliche Urnenabstimmung

findet statt, wenn ein Drittel der an der Gemeindeversammlung anwesenden

Stimmberechtigten einem entsprechenden Antrag zustimmen (§ 157 Abs. 2 GPR in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]). Bei 214 anwesenden

Stimmberechtigten müssen folglich 72 Personen der nachträglichen

Urnenabstimmung zustimmen, damit diese durchgeführt wird. Gemäss dem Protokoll

der Gemeindeversammlung stimmten dem Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung

77.

Personen zu (Gemeinde Feuerthalen, Gemeindeversammlung vom 2. Juni

2023, Protokoll, S. 5

[www.feuerthalen.ch/politik/gemeindeversammlungen.html/39]).

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass wahrscheinlich auch die sieben Mitglieder

des Gemeinderats und B, Antragsteller und Präsident der

Rechnungsprüfungskommission, dem Antrag zugestimmt hätten. Diese hätten jedoch

als Behördenmitglieder in den Ausstand treten müssen. Zudem seien B und der

Präsident des Gemeindevorstands als Befürworter der Vorlage "Konzept Tempo

30" befangen gewesen.

4.

4.1

Nach § 21a Abs. 2 VRG setzt ein Stimmrechtsrekurs gegen die Verletzung von

Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung voraus, dass die

Verfahrensfehler bereits anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt worden sind;

die rekurrierende Person muss die Rüge nicht selber erhoben haben (VGr,

19.

Dezember 2019, VB.2019.00724, E. 4.2).

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es

erforderlich, dass an der Gemeindeversammlung teilnehmende Stimmberechtigte

formelle Mängel noch an der Gemeindeversammlung selber beanstanden, soweit dies

ihnen zumutbar ist (Luka Markić, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im

Bereich der politischen Rechte, Zürich 2022, Rz. 360; BGr, 18. Januar 2021, 1C_295/2020, E. 3.2

– 5. Juli 2017, 1C_582/2016, E. 2.4 – 25. Januar 2013,

1C_537/2012, E. 2.3). Unterlassen sie dies, verwirken sie damit in der

Regel ihr Beschwerderecht (Markić, Rz. 360).

4.2

Der

Beschwerdeführer bringt nicht vor, die von ihm geltend gemachten Mängel an der

Gemeindeversammlung gerügt zu haben. Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung

vom 2. Juni 2023 ergibt sich, dass es bezüglich der Vorlage "Konzept

Tempo 30" zu einer Diskussion kam. Der Inhalt der Diskussion und die Voten

der anwesenden Stimmberechtigten sind hingegen nicht protokolliert (Protokoll S. 4 f.),

was den Anforderungen an die Protokollierung widerspricht (vgl. VGr, 19. Dezember

2019, VB.2019.00724, E. 4.3). Daher kann gestützt auf das Protokoll nicht

eindeutig ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Mängel bereits anlässlich der Gemeindeversammlung beanstandet worden sind.

Sofern die vorgebrachten Mängel an der Gemeindeversammlung

nicht gerügt worden sind, trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs

ein. Ob dem so ist, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst

wenn die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten wäre, wäre die

vorliegende Beschwerde – wie sich sogleich zeigt – abzuweisen.

5.

5.1

Die

Gemeindeversammlung setzt sich gemäss § 14 Abs. 1 des Gemeindegesetzes

vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) aus den Stimmberechtigten zusammen;

alle Stimmberechtigten können sich zu den Geschäften äussern und Anträge

stellen (§ 22 Abs. 2 GG). Für an der Gemeindeversammlung teilnehmende

Stimmberechtigte existieren keine Ausstandsgründe. Es liegt in der Natur der

direkten Demokratie, dass alle teilnehmenden Stimmberechtigten über alle

Vorlagen entscheiden können; selbst eine persönliche Betroffenheit stünde der

Teilnahme an der Abstimmung nicht entgegen (Alain Griffel, in: Tobias

Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 23

N. 10; vgl. auch Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 13). Entsprechend

dürfen selbstredend auch Antragsteller über ihren eigenen Antrag abstimmen.

5.2

Das

Antragsrecht gemäss § 22 Abs. 2 GG steht allen Stimmberechtigten zu –

auch der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission. B

war berechtigt, einen Antrag auf nachträgliche Urnenabstimmung zu stellen. Andere

Gründe, die gegen die Zulässigkeit dieses Antrags sprechen, macht der

Beschwerdeführer nicht geltend.

5.3

Eine

Bestimmung, die die Teilnahme der Mitglieder des Gemeindevorstands an

Abstimmungen einschränkt, existiert nicht. Einzig die Präsidentin oder der

Präsident des Gemeindevorstands stimmt gemäss § 24 Abs. 3 GG bei

offenen Abstimmungen nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den

Stichentscheid. Diese Regelung ist jedoch auf die Abstimmung über einen Antrag

auf nachträgliche Urnenabstimmung nicht anwendbar. Gemäss Art. 86 Abs. 3

KV reicht es für eine nachträgliche Urnenabstimmung aus, wenn ein Drittel der

anwesenden Stimmberechtigten dem Antrag zustimmen. Zu den Stimmberechtigten

zählt auch die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands. Das in Art. 86

Abs. 3 KV vorgegebene Quorum würde unzulässigerweise erhöht, wenn die

Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands dem Antrag nicht zustimmen

dürfte. Zudem spricht der Wortlaut von § 24 Abs. 3 GG

gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmung bei Quorumsabstimmungen, da eine

Stimmengleichheit bei solchen gar nicht vorliegen kann (in diesem Sinn etwa

auch § 94 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 [LS 171.1],

wonach die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident bei

Abstimmungen im Kantonsrat nicht mitstimmt, mit Ausnahme der Quorumsbeschlüsse).

Sämtliche Mitglieder des Gemeindevorstands

Dispositiv

durften demnach an der Abstimmung über eine nachträgliche Urnenabstimmung

teilnehmen. Es kann deshalb offenbleiben, ob sie dies

auch tatsächlich taten.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen.

Die

Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Andelfingen.