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Entscheid

VB.2023.00378

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00378

25. Oktober 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24894)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00378

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Eingrenzung

(01): aufschiebende Wirkung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 grenzte das

Migrationsamt des Kantons Zürich A gestützt auf Art. 74 Abs. 1

lit. a AIG befristet auf ein Jahr ab Eröffnung der Verfügung auf das

Gebiet des Bezirks Horgen ein.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 3. Juli 2023 Beschwerde an das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich und beantragte die ersatzlose Aufhebung der

Eingrenzungsverfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde

unverzüglich aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 4. Juli

2023.

stellte das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerdeschrift dem

Migrationsamt zur Behandlung bzw. zur Stellungnahme zu; gleichzeitig wurde der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht gewährt.

III.

Dagegen erhob A am 6. Juli 2023 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung aufzuheben und der Beschwerde

vom 3. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung sowie die Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festzustellen. Es sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr RA B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliesslich beantragte sie eine

Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.

Das

Migrationsamt beantragte am 10. Juli 2023, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell

diese vollumfänglich abzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete

gleichentags auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Anfechtungsobjekt ist eine selbständig

eröffnete verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz über die aufschiebende

Wirkung, mithin ein

Zwischenentscheid.

1.1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig, wenn es auch in der

Hauptsache zuständig ist, was bei Massnahmen nach Art. 73–78 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) der Fall

ist (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 sowie § 43

Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.1.2

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden durch den Einzelrichter behandelt,

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung

mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG).

Von einer Überweisung kann vorliegend abgesehen werden.

1.1.3

Ein Zwischenentscheid ist nach

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie

Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung trat während der Dauer des Verfahrens

eine tatsächliche Beeinträchtigung ein, indem die Eingrenzung wirksam blieb und

damit insbesondere die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin einschränkte,

was auch durch einen günstigen Endentscheid nicht rückgängig zu machen gewesen

wäre. Insofern erweist sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als

zulässig; es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.

1.2

Vorliegend

wurde die ursprünglich angefochtene Eingrenzungsverfügung vom 26. Juni

2023.

am 6. Juli 2023 durch das Migrationsamt aufgehoben. Das Migrationsamt

begründet seinen Antrag auf Nichteintreten im vorliegenden Beschwerdeverfahren

betreffend aufschiebende Wirkung damit, dass das gemäss § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 VRG

erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, welches

nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der

Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss, demzufolge dahingefallen sei.

Tatsächlich ist die Beschwerde insoweit gegenstandslos

geworden.

1.2.1

Ausnahmsweise ist unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen

praktischen Interesses auf eine Beschwerde dennoch einzutreten, wenn sich die

aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder

stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich

wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen

Interesse liegt. In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur

Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auch auf die Beschwerde

ein, wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135

E. 1.3.1

BGE 139 I 206 E. 1.2.1; BGE 137 I 296 E. 4.3.; BGE 136 I 274 E. 1.3; vgl. auch VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00521,

E. 1.2; VGr, 23. Juli 2021, VB.2021.00451, E. 1.2).

1.2.2

Es ist davon auszugehen, dass das Zwangsmassnahmengericht über Ein- bzw.

Ausgrenzungsbeschwerden regelmässig innert kurzer Frist einen Endentscheid

fällt, weshalb eine rechtzeitige Überprüfung eines Zwischenentscheides

betreffend die aufschiebende Wirkung während des Verfahrens kaum je möglich

sein dürfte. Zudem liegt die Überprüfung des vorinstanzlichen Vorgehens im

öffentlichen Interesse. Damit ist auf das Erfordernis des aktuellen praktischen

Interesses zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Beschwerden gegen die Anordnung von Ein-

oder Ausgrenzungen kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu

(Art. 74 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat beim Zwangsmassnahmengericht

in analoger Anwendung von § 25 VRG um Gewährung der aufschiebenden Wirkung

ersucht.

2.2

2.2.1

Der Entscheid über die aufschiebende

Wirkung eines Rechtsmittels ist eine vorsorgliche Massnahme (Regina Kiener in:

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 10). Über vorsorgliche Massnahmen ist unter

bloss summarischer Prüfung von Sach- und Rechtslage unverzüglich zu entscheiden

(Kiener, Kommentar VRG, § 6

N. 31). Vor dem Entscheid ist jedoch die Gegenpartei anzuhören (Kiener, Kommentar

VRG, § 6 N. 30). Es kann

indessen auch beantragt werden, über eine vorsorgliche Massnahme bzw. über die

aufschiebende Wirkung superprovisorisch, d. h. ohne vorherige Anhörung der

Gegenpartei, zu entscheiden. Eine solche superprovisorische Anordnung

rechtfertigt sich, wenn Gefahr in Verzug ist (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 30).

2.2.2

Mit dem Begehren um

unverzügliche Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangte die Beschwerdeführerin

zwar eine vorsorgliche, aber keine superprovisorische Massnahme. Aus der

Verwendung des Ausdrucks "unverzüglich" kann nicht auf ein Begehren

um einen superprovisorischen Entscheid geschlossen werden, zumal – wie gesehen

– vorsorgliche Anordnungen generell unverzüglich zu treffen sind. Dennoch hat

das Zwangsmassnahmengericht über das Begehren bereits unmittelbar nach

Beschwerdeeingang und folglich ohne Kenntnis der Vorakten entschieden, wofür

keine Veranlassung bestand. Über die aufschiebende Wirkung wäre vielmehr –

mangels eines entsprechenden Antrags – nicht superprovisorisch, sondern

zumindest erst nach Einsichtnahme in die Vorakten zu entscheiden gewesen.

Bereits unter diesem Aspekt erweist sich die Verfügung als verfrüht und damit

rechtswidrig.

2.3

2.3.1

Entscheide über vorsorgliche

Massnahmen sind (zumindest summarisch) zu begründen (Kiener, Kommentar

VRG, § 6 N. 33). Auch

Entscheide über die aufschiebende Wirkung sind zu begründen (Kiener, Kommentar

VRG, § 25 N. 38). Davon

kann nur abgesehen werden, wenn mit dem Entscheid eine unmittelbar drohende

Gefahr, etwa der Abbruch eines Denkmalschutzobjekts, abgewendet werden soll und

deshalb das Interesse am raschen Entscheid die Begründungspflicht übersteuert.

Nur bei Dringlichkeit kann vorerst von einer Begründung abgesehen werden

(Kiener, Kommentar VRG, § 6

N. 33).

2.3.2

Von einem derart gelagerten Fall

kann vorliegend keine Rede sein. Mit der Bestätigung der bislang ohnehin

geltenden aufschiebenden Wirkung wurde keine Gefahr abgewendet. Mit anderen

Worten: mit der unbegründeten Abweisung des Begehrens um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung hat das Zwangsmassnahmengericht seine aus Art. 29 BV fliessende

Begründungspflicht verletzt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als

gehörsverweigernd und rechtswidrig.

2.4

Dementsprechend ist die Beschwerde

bezüglich Ziffer 3 des Beschwerdeantrags gutzuheissen. Es ist

festzustellen, dass die angefochtene Verfügung des

Zwangsmassnahmenrichters das rechtliche Gehör verletzt und rechtswidrig ist.

3.

3.1

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

3.2

Da ferner der Beizug eines Rechtsanwalts

nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG gerechtfertigt war, ist der Beschwerdegegner

zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerdeerhebung seine

Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt vier

Stunden à Fr. 220.- erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens

und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9

Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Damit beläuft sich der angemessene

Entschädigungsanspruch inkl. Porto von Fr. 3.50 auf total Fr. 951.55

(inkl. Mehrwertsteuer).

Dispositiv

3.3 Demnach

wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters

vom 4. Juli 2023 das rechtliche Gehör verletzt und rechtswidrig ist.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.--

Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 951.55 (inkl.

Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses

Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich;

c) das Staatssekretariat für

Migration (SEM).

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AIG Bundesgesetz vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)