VB.2023.00378
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00378
25. Oktober 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24894)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00378
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Oktober 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eingrenzung
(01): aufschiebende Wirkung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 grenzte das
Migrationsamt des Kantons Zürich A gestützt auf Art. 74 Abs. 1
lit. a AIG befristet auf ein Jahr ab Eröffnung der Verfügung auf das
Gebiet des Bezirks Horgen ein.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 3. Juli 2023 Beschwerde an das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich und beantragte die ersatzlose Aufhebung der
Eingrenzungsverfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde
unverzüglich aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 4. Juli
2023.
stellte das Zwangsmassnahmengericht die Beschwerdeschrift dem
Migrationsamt zur Behandlung bzw. zur Stellungnahme zu; gleichzeitig wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht gewährt.
III.
Dagegen erhob A am 6. Juli 2023 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung aufzuheben und der Beschwerde
vom 3. Juli 2023 die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung sowie die Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festzustellen. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr RA B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliesslich beantragte sie eine
Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.
Das
Migrationsamt beantragte am 10. Juli 2023, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell
diese vollumfänglich abzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete
gleichentags auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Anfechtungsobjekt ist eine selbständig
eröffnete verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz über die aufschiebende
Wirkung, mithin ein
Zwischenentscheid.
1.1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig, wenn es auch in der
Hauptsache zuständig ist, was bei Massnahmen nach Art. 73–78 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) der Fall
ist (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 sowie § 43
Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.1.2
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden durch den Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG).
Von einer Überweisung kann vorliegend abgesehen werden.
1.1.3
Ein Zwischenentscheid ist nach
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung trat während der Dauer des Verfahrens
eine tatsächliche Beeinträchtigung ein, indem die Eingrenzung wirksam blieb und
damit insbesondere die Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin einschränkte,
was auch durch einen günstigen Endentscheid nicht rückgängig zu machen gewesen
wäre. Insofern erweist sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
zulässig; es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
1.2
Vorliegend
wurde die ursprünglich angefochtene Eingrenzungsverfügung vom 26. Juni
2023.
am 6. Juli 2023 durch das Migrationsamt aufgehoben. Das Migrationsamt
begründet seinen Antrag auf Nichteintreten im vorliegenden Beschwerdeverfahren
betreffend aufschiebende Wirkung damit, dass das gemäss § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 VRG
erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, welches
nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss, demzufolge dahingefallen sei.
Tatsächlich ist die Beschwerde insoweit gegenstandslos
geworden.
1.2.1
Ausnahmsweise ist unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses auf eine Beschwerde dennoch einzutreten, wenn sich die
aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder
stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich
wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen
Interesse liegt. In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur
Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auch auf die Beschwerde
ein, wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135
E. 1.3.1
BGE 139 I 206 E. 1.2.1; BGE 137 I 296 E. 4.3.; BGE 136 I 274 E. 1.3; vgl. auch VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00521,
E. 1.2; VGr, 23. Juli 2021, VB.2021.00451, E. 1.2).
1.2.2
Es ist davon auszugehen, dass das Zwangsmassnahmengericht über Ein- bzw.
Ausgrenzungsbeschwerden regelmässig innert kurzer Frist einen Endentscheid
fällt, weshalb eine rechtzeitige Überprüfung eines Zwischenentscheides
betreffend die aufschiebende Wirkung während des Verfahrens kaum je möglich
sein dürfte. Zudem liegt die Überprüfung des vorinstanzlichen Vorgehens im
öffentlichen Interesse. Damit ist auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Beschwerden gegen die Anordnung von Ein-
oder Ausgrenzungen kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu
(Art. 74 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat beim Zwangsmassnahmengericht
in analoger Anwendung von § 25 VRG um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
ersucht.
2.2
2.2.1
Der Entscheid über die aufschiebende
Wirkung eines Rechtsmittels ist eine vorsorgliche Massnahme (Regina Kiener in:
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 10). Über vorsorgliche Massnahmen ist unter
bloss summarischer Prüfung von Sach- und Rechtslage unverzüglich zu entscheiden
(Kiener, Kommentar VRG, § 6
N. 31). Vor dem Entscheid ist jedoch die Gegenpartei anzuhören (Kiener, Kommentar
VRG, § 6 N. 30). Es kann
indessen auch beantragt werden, über eine vorsorgliche Massnahme bzw. über die
aufschiebende Wirkung superprovisorisch, d. h. ohne vorherige Anhörung der
Gegenpartei, zu entscheiden. Eine solche superprovisorische Anordnung
rechtfertigt sich, wenn Gefahr in Verzug ist (Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 30).
2.2.2
Mit dem Begehren um
unverzügliche Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangte die Beschwerdeführerin
zwar eine vorsorgliche, aber keine superprovisorische Massnahme. Aus der
Verwendung des Ausdrucks "unverzüglich" kann nicht auf ein Begehren
um einen superprovisorischen Entscheid geschlossen werden, zumal – wie gesehen
– vorsorgliche Anordnungen generell unverzüglich zu treffen sind. Dennoch hat
das Zwangsmassnahmengericht über das Begehren bereits unmittelbar nach
Beschwerdeeingang und folglich ohne Kenntnis der Vorakten entschieden, wofür
keine Veranlassung bestand. Über die aufschiebende Wirkung wäre vielmehr –
mangels eines entsprechenden Antrags – nicht superprovisorisch, sondern
zumindest erst nach Einsichtnahme in die Vorakten zu entscheiden gewesen.
Bereits unter diesem Aspekt erweist sich die Verfügung als verfrüht und damit
rechtswidrig.
2.3
2.3.1
Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen sind (zumindest summarisch) zu begründen (Kiener, Kommentar
VRG, § 6 N. 33). Auch
Entscheide über die aufschiebende Wirkung sind zu begründen (Kiener, Kommentar
VRG, § 25 N. 38). Davon
kann nur abgesehen werden, wenn mit dem Entscheid eine unmittelbar drohende
Gefahr, etwa der Abbruch eines Denkmalschutzobjekts, abgewendet werden soll und
deshalb das Interesse am raschen Entscheid die Begründungspflicht übersteuert.
Nur bei Dringlichkeit kann vorerst von einer Begründung abgesehen werden
(Kiener, Kommentar VRG, § 6
N. 33).
2.3.2
Von einem derart gelagerten Fall
kann vorliegend keine Rede sein. Mit der Bestätigung der bislang ohnehin
geltenden aufschiebenden Wirkung wurde keine Gefahr abgewendet. Mit anderen
Worten: mit der unbegründeten Abweisung des Begehrens um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung hat das Zwangsmassnahmengericht seine aus Art. 29 BV fliessende
Begründungspflicht verletzt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als
gehörsverweigernd und rechtswidrig.
2.4
Dementsprechend ist die Beschwerde
bezüglich Ziffer 3 des Beschwerdeantrags gutzuheissen. Es ist
festzustellen, dass die angefochtene Verfügung des
Zwangsmassnahmenrichters das rechtliche Gehör verletzt und rechtswidrig ist.
3.
3.1
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
3.2
Da ferner der Beizug eines Rechtsanwalts
nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG gerechtfertigt war, ist der Beschwerdegegner
zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerdeerhebung seine
Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt vier
Stunden à Fr. 220.- erscheint mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens
und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9
Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Damit beläuft sich der angemessene
Entschädigungsanspruch inkl. Porto von Fr. 3.50 auf total Fr. 951.55
(inkl. Mehrwertsteuer).
Dispositiv
3.3 Demnach
wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenstandslos.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters
vom 4. Juli 2023 das rechtliche Gehör verletzt und rechtswidrig ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 951.55 (inkl.
Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses
Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für
Migration (SEM).
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AIG Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)