VB.2023.00380
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00380
11. Oktober 2023Deutsch11 min
(URT.2023.24884)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00380
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
2.
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Rekursabteilung
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
mit dem Taxiwesen in der Stadt Zürich unzufrieden. Seiner Ansicht nach bedeutet
die Vielzahl von Anbietern, die nicht dieselben berufsmässigen Anforderungen
wie die Stadtzürcher Taxifahrer erfüllten (namentlich die Firma Uber,
Landtaxis, Privatautos), ein grosses Sicherheitsproblem; die Situation sei
inakzeptabel und gefährlich. Dass die Stadt Zürich dies toleriere, stelle
einerseits eine Verletzung ihrer Kontroll- und Aufsichtspflichten und
andererseits eine Diskriminierung der Stadtzürcher Taxifahrer dar.
In diesem Sinn beklagte sich A im Jahr 2019 bei der
Präsidentin der Stadt Zürich. Daraufhin legte die Vorsteherin des
Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich A schriftlich dar, dass die Aufsichts-
und Kontrollaufgaben durchaus wahrgenommen und die rechtlichen Vorgaben in
Bezug auf das Taxiwesen eingehalten würden. In der Folge erhob A
Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht, welches auf diese mit
Verfügung VB.2019.00533 vom 28. August 2019 (nicht publiziert) mangels
Zuständigkeit nicht eintrat. Das Statthalteramt Zürich sei für die Beurteilung
der gerügten Rechtsverweigerung zuständig.
Ebenso beklagte sich A im Jahr 2019 bei der damaligen
Präsidentin des Regierungsrats des Kantons Zürich, welche ihm als Direktorin
der Volkswirtschaftsdirektion schriftlich antwortete, für den berufsmässigen
Personentransport seien die Gemeinden zuständig, während der Kanton in diesem
Bereich über keine Kompetenzen verfüge. Mit Verfügung VB.2019.00534 vom
28. August 2019 (nicht publiziert) trat das Verwaltungsgericht auch auf
die dagegen von A erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein. Der
Regierungsrat und nicht das Verwaltungsgericht sei für deren Beurteilung
zuständig.
B. In der Folge rekurrierte A mit Schreiben vom 7. September 2019 sowohl beim
Statthalteramt Zürich als auch beim Regierungsrat gegen die Antwortschreiben der Vorsteherin des
Sicherheitsdepartements bzw. der Direktorin der
Volkswirtschaftsdirektion und rügte eine
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens der Stadt Zürich bzw. der
Volkswirtschaftsdirektion.
Mit Eingaben vom 1. November 2019 informierte A das
Statthalteramt und den Regierungsrat darüber, dass an seiner Stelle und mit
seinem Einverständnis der Verband B in das Verfahren eingetreten sei.
Am 30. November 2019 erhob der Verband B beim
Verwaltungsgericht sowohl gegen den Regierungsrat als auch gegen das
Statthalteramt Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Mit
Verfügungen VB.2019.00814 vom 20. März 2020 und VB.2019.00815 vom
20. März 2020 (beide nicht publiziert) trat das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerden jeweils nicht ein. Der in den Rekursverfahren erklärte
Parteiwechsel sei unzulässig, weshalb der Verband B nicht
beschwerdelegitimiert sei.
Auf die gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts vom
20. März 2020 vom Verband B erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil
2C_370/2020 vom 19. Mai 2020 nicht ein.
C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wies das
Statthalteramt den Rekurs vom 7. September 2019 ab. Der Verband B
gelangte daraufhin abermals an das Verwaltungsgericht, welches auf die
Beschwerde mit Verfügung VB.2021.00067 vom 9. Juli 2021 (nicht publiziert)
nicht eintrat. Auf die anschliessend vom Verband B erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht
seinerseits mit Urteil 2C_641/2021 vom 31. August 2021 nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit als "Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das
Strassenverkehrsamt Zürich Sicherheitsdirektion (B1)" betitelter Eingabe
vom 3. Juli 2023 gelangte A ein weiteres Mal an das Verwaltungsgericht und
stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei durch das Strassenverkehrsamt Zürich
Sicherheitsdirektion eine rekursfähige Verfügung – wie beantragt in
Beilage 1 – auszustellen (Beilage 1).
2.
In Superprovisorischer Massnahme ist die richterliche
Tätigkeit des Strassenverkehrsamtes Zürich Sicherheitsdirektion zu verbieten
bis diese vorliegende Angelegenheit abgeschlossen ist.
3.
Die Verfahren gegen Carmen Walker-Späh (Regierungsrat
Kanton Zürich, Beilage 2) und das vorliegende Verfahren (Beilage 1)
sind zu einem einzigen Verfahren zusammenzuschliessen weil ein sehr enger
sachlicher Zusammenhang besteht."
Der Beschwerde vom 3. Juli 2023 beigelegt war ein
Schreiben des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 21. April 2023,
womit dieses A bestätigte, dessen Eingabe vom 15. April 2023 erhalten zu
haben. Wie in den Schreiben vom 3. Januar 2023 und 30. März 2023
dargelegt worden sei, lehne es "eine Wiedererwägung" ab. Weitere
Eingaben von A in dieser Sache würden ab sofort nicht mehr beantwortet. Der
Beschwerde ebenfalls beigelegt war ein Schreiben des Regierungsrats
(Staatskanzlei) vom 9. März 2023, womit dieser bei A nachfragte, ob er
weiterhin ein Interesse an der Behandlung des Rekurses habe, nachdem seit der
Einreichung desselben nun dreieinhalb Jahre vergangen seien. Falls A auf eine
materielle Beurteilung verzichte, könne das Verfahren kostenlos abgeschrieben
werden. Andernfalls bzw. bei Unterliegen sei mit Verfahrenskosten von ungefähr
Fr. 1'800.- zu rechnen. Ohne seinen Gegenbericht innert 20 Tagen
werde davon ausgegangen, dass A kein aktuelles Interesse an der Behandlung des
Rekurses mehr habe. Mit – vom Verwaltungsgericht bei der Staatskanzlei
beigezogenem – Schreiben vom 17. März 2023 antwortete A im Namen des Verbands B
daraufhin der Staatskanzlei, weiterhin ein Interesse an der materiellen
Beurteilung des Rekurses zu haben.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 trat das
Verwaltungsgericht auf das Gesuch von A um Erlass superprovisorischer
Massnahmen nicht ein, während es das Gesuch um Verfahrensvereinigung
abwies. Sodann eröffnete es den Schriftenwechsel und forderte zur Einreichung
der Akten auf. Mit Eingabe vom 3. August 2023 verzichtete die
Staatskanzlei auf Beschwerdevernehmlassung unter dem Hinweis, dass "in
dieser Sache" zurzeit der Antrag zuhanden des Regierungsrats ausgearbeitet
werde. Das Strassenverkehrsamt reichte innert Frist weder eine
Beschwerdeantwort noch Akten ein. Auf telefonische Nachfrage des
Verwaltungsgerichts erklärte es, die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023
nicht erhalten zu haben und über keine Akten zu verfügen. A liess sich innert
Frist nicht zu den act. … vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt
jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte
oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 1. September 2022,
VB.2022.00144, E. 1.1). Soweit der Beschwerdeführer eine
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des Beschwerdegegners 2
rügt, ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.2
Nicht
zuständig ist das Verwaltungsgericht demgegenüber, soweit der Beschwerdeführer
eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens des
Beschwerdegegners 1 rügt. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch das Strassenverkehrsamt kann bzw.
muss zunächst Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhoben
werden (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG, § 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 VRG). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass die Präsidialverfügung vom 11. Juli 2023 dem
Beschwerdegegner 1 sehr wohl, nämlich am 12. Juli 2023, per interne
Gerichtsurkunde zugestellt wurde. Sodann erscheint aufgrund des vom
Beschwerdeführer eingereichten Schreibens vom 21. April 2023 zweifelhaft,
dass der Beschwerdegegner 1 über keinerlei Akten betreffend die vom
Beschwerdeführer gerügte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung verfügen
soll. Da in diesem Zusammenhang jedoch ohnehin mangels Zuständigkeit auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigten sich weitere Abklärungen hierzu.
2.
2.1
Unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben
ist die Beschwerde gegen das unrechtmässige Verzögern oder Verweigern einer
Anordnung an keine Frist gebunden. Teile der Lehre zum Bundesverwaltungsrecht
gehen aber davon aus, dass vor der Rechtsmittelerhebung eine Mahnung an die
säumige Behörde zu richten ist. Auch nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts erscheint eine solche Mahnung oder zumindest eine
Erkundigung nach dem Stand des Verfahrens als in der Regel zweckmässig und
zumutbar, weshalb der Verzicht darauf im Beschwerdeverfahren bei der
Kostenverteilung sowie in einem allfälligen Staatshaftungsverfahren
berücksichtigt werden kann. Als Eintretensvoraussetzung von Rekurs und
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung wird eine Mahnung oder
mindestens eine Erkundigung vom Verwaltungsgericht aber nicht aufgefasst (VGr,
27.
Dezember 2021, VR.2021.00004, E. 1.3; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
N. 48).
2.2
Vorliegend
ergibt sich weder aus den Akten noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass
er den Beschwerdegegner 2 um
Auskunft über den Stand des Verfahrens bzw. den ausstehenden Rekursentscheid
gebeten oder ihn insofern gar gemahnt hätte. Dies gilt es bei der
Kostenverteilung des vorliegenden Verfahrens zulasten des Beschwerdeführers zu beachten
(hinten E. 4).
3.
3.1
Die Parteien haben in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die
Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen
entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen
Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die
Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der
spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den
Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für
die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die
Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Kein relevantes Kriterium
sind dagegen die Gründe einer von den Behörden zu verantwortenden übermässigen
Verzögerung. Namentlich rechtfertigen strukturelle oder organisatorische Mängel
sowie chronische Überlastung keine Verfahrensverzögerungen (BGE 144 II 486 E. 3.2;
135.
I 265 E. 4.4; 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.1; Gerold Steinmann/Benjamin
Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2014, Art. 29
N. 33 ff. mit Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte
in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 839 f.; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 4a N. 19 f.).
Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit
Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien
angezeigt. Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren
Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr
kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c
N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den
Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).
3.2
Das Rekursverfahren betreffend die vom
Beschwerdeführer gerügte Rechtsverweigerung der Volkswirtschaftsdirektion
(vorn I.B.) ist bis dato noch nicht erledigt. Der Beschwerdegegner 2
überschritt damit die Frist von § 27c Abs. 1 VRG deutlich. Gemäss den
von ihm eingereichten Akten erfolgte die letzte Eingabe im Rekursverfahren
bereits am 22. Dezember 2019; weitere Prozesshandlungen unterblieben
seither ebenso wie eine Mitteilung im Sinn von § 27c Abs. 2 VRG.
Gründe, welche die überlange Verfahrensdauer unter Umständen rechtfertigen
könnten, sind weder aus den Akten ersichtlich noch macht der Beschwerdegegner 2
solche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geltend. Was den
Beschwerdegegner 2 angeht, erweist sich der Vorwurf der Rechtsverzögerung
somit als berechtigt und ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Beschwerdegegner 2 ist anzuweisen, das Rekursverfahren beförderlich zu
behandeln und innert nützlicher Frist mittels eines anfechtbaren Entscheids zum
Abschluss zu bringen. Gemäss der Staatskanzlei wird zurzeit immerhin der Antrag
zuhanden des Regierungsrats ausgearbeitet.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang und da es der Beschwerdeführer
unterliess, den säumigen
Beschwerdegegner zu mahnen (vorn E. 2.2), rechtfertigt es sich, die
Verfahrenskosten zu 3⁄4 dem Beschwerdeführer und zu 1⁄4 dem
Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
5.
Die in § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1
VRG statuierte Pflicht, wonach das Verwaltungsgericht Eingaben bei eigener
Unzuständigkeit von Amtes wegen der zuständigen
Verwaltungs(rechtspflege)behörde zukommen lassen muss, gilt nur im Fall von
unmittelbar fristgebundenen Eingaben und damit nicht bei
Rechtsverzögerungsbeschwerden oder aufsichtsrechtlichen Rügen (Plüss, § 5 N. 48).
Von einer Weiterleitung der Beschwerde vom 3. Juli 2023 an die
Sicherheitsdirektion (vorn E. 1.2) ist daher abzusehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Beschwerdegegner 2 wird angewiesen, das Verfahren innert nützlicher Frist
mittels eines anfechtbaren Entscheids zum Abschluss zu bringen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 3⁄4 dem Beschwerdeführer und zu 1⁄4 dem
Beschwerdegegner 2 auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerschaft.