VB.2023.00381
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00381
27. Juni 2024Deutsch15 min
(URT.2024.25451)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00381
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D AG,
vertreten durch RA E,
2. Baukommission Kilchberg,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkanlage,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2022
erteilte die Baukommission Kilchberg der D AG die Baubewilligung für eine
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse
in Kilchberg.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 13. Dezember
2022.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die
Aufhebung der Baubewilligung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 6. Juni
2023.
ab.
III.
Hierauf gelangten A und B mit Beschwerde vom
6.
Juli 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung. In
prozessualer Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines Augenscheins; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 27. Juli
2023.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 8. September 2023 beantragte die D AG die
Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Kilchberg beantragte gleichentags
die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Replik von A und B erfolgte am 21. September 2023. Die Baukommission
Kilchberg duplizierte am 4. Oktober 2023. Die Duplik der D AG erging
am 5. Oktober 2023. Schliesslich liessen sich A und B am 11. Oktober
2023.
erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
In prozessualer Hinsicht beantragen die
Beschwerdeführenden zunächst die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung
eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar
sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8.
November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; 10. August 2010,
1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290,
E. 2.1).
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten
liegenden Pläne und – namentlich anhand der anlässlich des vorinstanzlichen
Augenscheins erstellten – Fotografien, welche die tatsächlichen Verhältnisse
anschaulich wiedergeben, möglich. Damit und zusammen mit den übrigen Akten ist
der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen Augenschein ist zu
verzichten.
3.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in Hanglage in
der Wohnzone W2B gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom
23.
Mai 2012 (BZO) und ist mit einem Wohnhaus überstellt. Talseitig wird
das Grundstück durch die G-Strasse und bergseitig durch die H-Strasse begrenzt.
Auf dem Flachdach des bestehenden Gebäudes ist eine Mobilfunk-Antennenanlage
geplant. Die einzelnen Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 1'800–2'600
und 3'600 MHz in den Azimuten von 195° und 310° senden.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, das für den Standort der Mobilfunkanlage
vorgesehene Gebäude sei baurechtswidrig, die Gebäudehöhe sei überschritten. Die
Mobilfunkantenne führe zu einer weitergehenden Abweichung und die Vorinstanz
habe in diesem Zusammenhang § 357 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) falsch angewendet. Dem Bauvorhaben
stünden sodann auch überwiegende nachbarliche Interessen wie Aussichtsschutz,
ideelle Immissionen, eine Wertverminderung der umgebenden Liegenschaften sowie
der Ortsbildschutz entgegen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe eine
Interessenabwägung unterlassen. Diese sei rechtbildend und könne nicht
nachgeholt werden.
4.2
In der
Wohnzone W2B ist eine Gebäudehöhe von 8,1 m zulässig (Ziffer 2.1
BZO). Gemäss Schnitt A-A der sich bei den Akten befindlichen Archivpläne
weist das Standortgebäude eine Höhe von 8,4 m aus und ist damit knapp 30 cm
zu hoch und somit baurechtswidrig.
4.3
Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften
widersprechen, umgebaut oder erweitert werden, wenn keine überwiegenden
öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder
weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen
Ausnahmebewilligungen vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts liegt im Sinn von § 357 Abs. 1
Satz 2 PBG eine weitergehende Abweichung vor, wenn zusätzlich gegen eine
bereits verletzte Bestimmung verstossen wird, also z. B. die bereits überschrittene Bauhöhe noch
einmal erhöht würde (vgl. BGr, 21. Dezember 2007, 1C_198/2007, E. 4.1;
18.
Mai 2016, 1C_5/2016, E. 4).
4.4
4.4.1
Die Mobilfunkantenne wirkt sich nicht auf die Berechnung der Gebäudehöhe
aus, welche überschritten ist. Daher würde die Mobilfunkantennenanlage
grundsätzlich nicht zu einer weitergehenden Abweichung der Gebäudehöhe führen.
Im Zusammenhang mit der Aufstockung eines hinsichtlich der Höhe
baurechtswidrigen Gebäudes durch ein Attikageschoss wendete das Bundesgericht
in Bezug auf § 357 Abs. 1 PBG jedoch eine sogenannte "materielle
Betrachtungsweise" an. Bei dieser wird von einer weitergehenden Abweichung
im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG ausgegangen, wenn in Bezug
auf die äussere Erscheinung bzw. den optischen Eindruck die bestehende
Überschreitung der Gebäudehöhe massiv verstärkt wird (BGr, 1. März 2018,
1C_231/2017, E. 4; vgl. hierzu auch die Kritik von Konrad Willi in: PBG
aktuell 2/2018, S. 42 ff.).
4.4.2
Die materielle Betrachtungsweise wurde für Attikageschosse entwickelt. In
einem einzelnen Entscheid von 2016 wandte das Bundesgericht die materielle
Betrachtungsweise auch auf eine Mobilfunkantenne an. Für eine 7,55 m hohe
und 1,4 m ausladende Mobilfunkantenne hielt es mit kurzer Erwägung fest,
dass es angesichts dieser beträchtlichen Ausmasse jedenfalls in Bezug auf die
Gebäudehöhe als unhaltbar erscheine, davon auszugehen, die Anlage führe nicht
zu einer weitergehenden Abweichung von Vorschriften gemäss § 357 Abs. 1 PBG, zumal das Standortgebäude bereits deutlich zu hoch sei (BGr, 18. Mai
2016, 1C_5/2016, E. 4.3). Jenes Gebäude überschritt die maximal zulässige
Gebäudehöhe von 8,1 m um 2,9 m bzw. um etwas mehr als einen Drittel
(E. 4.2).
4.4.3
Angesichts der äussert knappen Begründung ist fraglich, ob das
Bundesgericht damit eine Praxis begründen wollte. Jedenfalls gibt es gewichtige
Gründe, die dagegensprechen, dass die materielle Betrachtungsweise auch auf
technische Dachaufbauten wie Mobilfunkantennenanlagen anzuwenden ist. So hat
eine Mobilfunkantennenanlage grundsätzlich nicht die gleichen Ausmasse und die
gleiche optische Wirkung wie ein Attikageschoss. Mobilfunkantennen sind klar
als technisch bedingte Aufbauten erkennbar und werden – jedenfalls in den
üblichen Ausmassen – nicht als Teil der Fassade oder als zusätzliches Geschoss
oder als Volumenerweiterung des Gebäudes wahrgenommen. Sodann ragen die
Antennenmasten auch bei vorschriftsmässigen Bauten im Verhältnis zur
Gebäudehöhe oft hoch über das Dach hinaus. Würde der Argumentation der
Beschwerdeführenden gefolgt, würde dies dazu führen, dass auf Gebäuden mit
vorschriftswidriger Höhe keine Mobilfunkantennen mehr gebaut werden könnten.
Ein solches Ergebnis überzeugt nicht, da die Mobilfunkantennenanlage als
technische Dachaufbaute nicht im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe steht und
aufgrund ihrer Gestaltung auch optisch nicht den Eindruck eines weiteren
Geschosses oder eines weiteren Fassadenteils, der zu einer optischen Erhöhung
des Gebäudes führt, erzeugen kann (VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00027,
E. 4.3; 8. Mai 2024, VB.2023.00287, E. 5.4.2.2).
4.5
Selbst
wenn auch für Mobilfunkantennen die materielle Betrachtungsweise anzuwenden
wäre, würde die Anlage im vorliegenden Fall nicht zu einer weitergehenden
Abweichung führen. Sogar bei Attikageschossen geht die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Gebäudehöhenüberschreitung von 30 cm
nicht davon gesprochen werden kann, das geplante Attikageschoss verstärke in
Bezug auf die äussere Erscheinung bzw. den optischen Eindruck die bestehende
Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe massiv, weshalb keine weitergehende
Abweichung angenommen wird (vgl. VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00242,
E. 5.3). Wenn selbst bei einem Attikageschoss bei einer
Gebäudehöhenüberschreitung von 30 cm eine weitergehende Abweichung verneint
wird, hat dies umso mehr für die hier deutlich kleinere Mobilfunkantennenanlage
zu gelten. Die geplante Antennenanlage bedarf im Ergebnis keiner
Ausnahmebewilligung im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG.
4.6
4.6.1
Weiter setzen Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten voraus, dass ihnen
keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen
(§ 357 Abs. 1 Satz 1 PBG). Ob dies zutrifft, ist aufgrund einer
einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei ist eine Abwägung
zwischen dem Interesse der Bauherrschaft an der Realisierung der vom Gesetz
eingeräumten Baumöglichkeit und insbesondere demjenigen der Nachbarn
vorzunehmen, dass sich die Beeinträchtigung ihrer eigenen Grundstücke im Rahmen
dessen hält, was auch von einer baurechtskonformen Überbauung der
Baugrundstücke zu erwarten wäre. Bei dieser Interessenabwägung steht den
Gemeinden ein Ermessens- und Entscheidungsspielraum zu (VGr, 25. Januar
2012, VB.2011.00548, E. 8.2, mit weiteren Hinweisen), welchen das
Baurekursgericht zu beachten hat.
4.6.2
Im vorliegenden Fall hat die kommunale Baubehörde die Anwendung von § 357 PBG in ihrer Baubewilligung nicht geprüft. In einem solchen Fall ist das
Baurekursgericht, welchem volle Kognition zukommt, berechtigt und verpflichtet,
die Rechtsanwendung und – wie im vorliegenden Fall – die damit verbundene
Interessenabwägung selbst vorzunehmen; eine Beschränkung der Prüfungsbefugnis
zur Wahrung der Gemeindeautonomie besteht in einem solchen Fall nicht (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG], § 20 N 68 ff.).
4.6.3
An den Infrastrukturanlagen der Fernmeldegesetzgebung besteht grundsätzlich
ein öffentliches Interesse (Art. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April
1997.
[FMG] sowie Art. 92 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]).
Mit der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nach dem bisherigen Kenntnisstand
nicht davon auszugehen, dass die öffentliche Gesundheit durch nichtionisierende
Strahlung gefährdet wird (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5).
Das Bundesgericht hielt sodann im Zusammenhang mit ideellen Immissionen sowie
Mobilfunkanlagen fest, dass subjektive Ängste und Gefühle des Unbehagens keine
tragfähige Grundlage für weitgehende Einschränkungen oder gar ein Verbot von im
allgemeinen Interesse liegenden Infrastrukturanlagen bilden (BGE 138 II 173 E. 7.4.3).
Überdies wären die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten ideellen
Immissionen – insbesondere auch der geltend gemachte Wertverlust ihrer
Grundstücke – auch bei einem baurechtskonformen Gebäude gleichermassen
vorhanden. Demgemäss kommt den nachbarlichen Interessen am Schutz vor ideellen
Immissionen im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung keine weitergehende Bedeutung
zu. Die geplante Antenne schränkt die Aussicht nicht erheblich mehr ein als
eine 30 cm tiefer platzierte Antenne. Das Interesse der Nachbarn, keine für sie
störende Antenne in Sicht zu haben, überwiegt das öffentliche Interesse an
Infrastrukturanlagen nach Massgabe der Fernmeldegesetzgebung nicht. Sind, wie
sich nachfolgend zeigt, auch die Bestimmungen über die Einordnung eingehalten,
stehen dem Bauvorhaben auch keine Interessen des Ortsbildschutzes entgegen.
Zusammenfassend stehen dem Bauvorhaben keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die geplante Mobilfunk-Antennenanlage erfülle die
Anforderungen an eine genügende Einordnung nicht. Die Antennenanlage trete im
gepflegten und gehobenen Wohnquartier mit architektonischen Qualitäten sowie
mit Blick auf den Zürichsee störend in Erscheinung. Die Anforderungen von
§ 238 Abs. 1 PBG würden in der Gemeinde Kilchberg strenger
gehandhabt, insbesondere an der betroffenen Strasse. Sodann würden die
Proportionen zwischen der Antenne und dem Standortgebäude nicht gewahrt bleiben.
Die Antenne wirke von der H-Strasse her übermächtig.
5.2
Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage
beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der
Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie
zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die
Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug
der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374,
E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00217,
E. 5.2; 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren
Hinweisen). Eine Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten
Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende
Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder
Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden
Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter
bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4; 15. September
2016, VB.2016.00183, E. 5.1).
5.3
Aufgrund
der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde
über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059,
E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen
Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente
der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet.
Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben,
wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die
Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum
überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid
sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale
Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und
Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch
das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).
5.4
Die
strittige Mobilfunkantenne kommt 3,85 bzw. 3,77 m von der Fassade
zurückversetzt auf dem Flachdach des Standortgebäudes neben einem ca. 2,30 m
hohen Kamin zu stehen. Die Antenne selbst ist mit einer Höhe von rund 3 m und
einer Ausladung von 1,5 m eher klein dimensioniert. Die
Mobilfunk-Antennenanlage ist auch im Vergleich zum 8,4 m hohen Gebäude
nicht überdimensioniert. Zwar wirkt das Gebäude vonseiten der H-Strasse
aufgrund der Hanglage deutlich kleiner und die Antennenanlage ist durch die
Hanglage gut wahrnehmbar. Aufgrund ihrer für eine Mobilfunkantenne eher kleinen
Dimensionierung wirkt die Anlage nicht dermassen unproportional, dass dadurch
ein störender Widerspruch zum Standortgebäude entstehen würde. Die weitere
Umgebung weist sodann eine heterogene Bebauungsstruktur auf. Die architektonische
Qualität des Wohnquartiers erweist sich sodann nicht als dergestalt besonders,
dass sich die geplante Mobilfunk-Antennenanlage dazu in störenden Widerspruch setzt
oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen
oder zum Quartiercharakter bildet. Die Antennenanlage ist des Weiteren zwar gut
sichtbar, zufolge der Sichtbarkeit der Antenne allein ist ihr jedoch nicht die
befriedigende Einordnung abzusprechen, gehören Infrastrukturanlagen dieser Art
doch mittlerweile zum Erscheinungsbild eines jeden besiedelten Gebiets. Die
Antennenanlage tritt somit nicht in einen störenden Widerspruch zu ihrer
Umgebung.
5.5
Sodann
vermögen die Beschwerdeführenden keine strengere Praxis der Baubehörde
darzulegen. Beim Bauprojekt G-Strasse 02 befand sich angrenzend ein
kommunales Denkmalschutzobjekt, weshalb für die Beurteilung der Einordnung
nicht § 238 Abs. 1 PBG, sondern Abs. 2 Anwendung fand. Das
Gebäude H-Strasse 03 wurde einzig bezüglich der Fassadengestaltung
kritisiert. Das Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten lässt sich jedoch nicht
mit einer kleinmassstäblichen Mobilfunkantenne vergleichen, hat doch die
Fassade des Gebäudes einen viel grösseren Einfluss auf die Umgebung als die
Mobilfunkantenne. Beim Gebäude G-Strasse 05 wurde die Einordnung
grundsätzlich bejaht, obwohl dem architektonischen Ausdruck des Gebäudes in
Zusammenhang mit der Zweckbestimmung als Wohngebäude wenig Stringenz attestiert
wurde. Die Fassade konnte sodann nicht abschliessend beurteilt werden. Beim Gebäude
H-Strasse 04 standen die gestalterischen Vorgaben der Baubehörde in
Zusammenhang mit einer Bestimmung der Bau- und Zonenordnung, wonach bei der
Freilegung von Untergeschossen ein überhohes Erscheinungsbild von Gebäuden
verhindert und einordnungsmässig eine unbefriedigende Einordnung vermieden
werden sollte. Solche Vorgaben der Bau- und Zonenordnung sind vorliegend nicht
zu berücksichtigen. Im Übrigen wurde das Gebäude als in fast allen Teilen
sorgfältig ausgearbeitetes Projekt, das sowohl ästhetisch, ortsbaulich sowie
architektonisch eine ansprechende Lösung darstellt, qualifiziert. Insgesamt
wurde das Bauprojekt als den Anforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG
genügend eingestuft. Demgemäss ist auch keine Ungleichbehandlung bei der Handhabung
von § 238 Abs. 1 PBG ersichtlich.
5.6
Die Baubehörde hat ihr Ermessen daher rechtskonform ausgeübt, wenn sie
der Antenne eine befriedigende Einordnung attestierte. Ebensolches gilt für die
Prüfung der Baubewilligung durch die Vorinstanz. Demgemäss ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin 2
steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private
Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 8. Februar
2018, VB.2017.00615, E. 5; 4. Mai 2017, VB.2016.00238, E. 5).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 4'255.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.