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Entscheid

VB.2023.00382

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00382

29. November 2023Deutsch10 min

(URT.2023.24998)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00382

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend gemeinnützige

Arbeit,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A hat

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juni 2022

wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) eine

Freiheitsstrafe von 40 Tagen als Gesamtstrafe (unter Einbezug eines

Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. November 2021),

abzüglich zwei Tage erstandenen Freiheitsentzugs, zu verbüssen.

B. Am

12. Oktober 2022 stellte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung

Kanton Zürich (fortan: JuWe) ein Gesuch um Verbüssung der Strafe in Form der

gemeinnützigen Arbeit. JuWe ersuchte daraufhin die Vollzugsbehörde des Kantons D

um rechtshilfeweisen Vollzug; jene Behörde gab den Fall am 2. März 2023

als unerledigt zurück.

C. JuWe

lehnte daher das Gesuch um Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen

Arbeit mit Verfügung vom 13. März 2023 ab und lud A per 27. Juni 2023

zum Antritt der Strafe im Normalvollzug in das Vollzugzentrum C vor.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 19. April 2023 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und

beantragte die Aufhebung der Verfügung von JuWe vom 13. März 2023.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wies die

Justizdirektion der Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.

A gelangte

daraufhin mit Beschwerde vom 6. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht und

beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 5. Juni 2023 und der Verfügung des JuWe vom 13. März

2023.

sowie die Gewährung der

Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am

11.

Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein.

JuWe beantragte am 25. Juli 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde

und reichte die Vollzugsakten ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Fall ist von der Einzelrichterin zu entscheiden, weil er den

Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG)

und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG

zukommt.

2.

2.1

Nach

Art. 79a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB; SR 311) kann die Vollzugsbehörde, wenn nicht zu erwarten ist, dass

der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, auf Gesuch des

Verurteilten hin gemeinnützige Arbeit anordnen, insbesondere für den Vollzug

einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, einer Geldstrafe oder

einer Busse (lit. a und c). Dabei bestimmt die Vollzugsbehörde dem

Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die

gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Beim Vollzug einer Busse beträgt die Frist

höchstens ein Jahr (Art. 79a Abs. 5 StGB). Leistet der Betroffene die

gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der

Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist,

wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der

Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt

(Art. 79a Abs. 6 StGB).

2.2

Gemäss

Art. 375 Abs. 1 StGB sind die Kantone für die Durchführung der

gemeinnützigen Arbeit zuständig. Nach § 46a Abs. 1 und 2 der gestützt

auf des Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG;

LS 331) erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

(JVV; LS 331.1) wird das Verhältnis zwischen Amt, verurteilter Person und

arbeitgebender Institution mit einer Vereinbarung verbindlich geregelt. Gemäss

§ 53 JVV wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wenn die verurteilte

Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht vereinbarungsgemäss leistet

oder wenn ein ordentlicher Abschluss der gemeinnützigen Arbeit nicht erwartet

werden kann. Ebenfalls wird der Vollzug abgebrochen, wenn die verurteilte

Person die Voraussetzungen für die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit nicht

mehr erfüllt (§ 57a Abs. 1 lit. b JVV). Ergänzend gelangen die

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die besonderen

Vollzugsformen zur Anwendung (§ 38 Abs. 2 JVV).

2.3

Die

Strafverbüssung in Form gemeinnütziger Arbeit setzt die Gewähr voraus, dass die

Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten

werden (Ziff. 1.3.A lit. f der Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen vom 31. März 2017). Die

verurteilte Person muss beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der

jeweiligen Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein,

Arbeitseinsätze zu leisten. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig

erweisen (vgl. Fussnote 6 zu Ziff. 1.3.A lit. f der

Richtlinien).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, aufgrund der unentschuldigten Abwesenheiten bzw. fehlender

Erreichbarkeit des Beschwerdeführers sei bereits die Organisation eines

möglichen Arbeitseinsatzes gescheitert. Der Einwand des Beschwerdeführers,

wonach er wegen seiner Beinverletzung nach Nigeria habe reisen müssen, wo er

unerwartet an einer Grippe erkrankt sei, helfe ihm dabei nicht: Er habe um das

laufende Vollzugsverfahren gewusst und hätte die Vollzugsbehörde über seine

mehrmonatige Landesabwesenheit orientieren müssen und hätte gegebenenfalls eine

Zustelladresse bezeichnen können. Dies habe er nicht getan und daher sei es

auch nicht von Belang, wenn er nun anführe, er habe sich immerhin nach seiner

Rückkehr gemeldet.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es wäre ihm zuzumuten gewesen, die

Vollzugsbehörden rechtzeitig über seine geplante Abwesenheit zu orientieren und

damit die Kontaktmöglichkeiten sicherzustellen. Diese Unterlassung für sich

allein könne jedoch noch nicht dazu herhalten, ihm generell in Vollzugsfragen

die Verlässlichkeit abzusprechen. Was diese grundsätzlich anbelange, sei darauf

zu verweisen, dass er sich unbestrittenermassen dem Erstgespräch gestellt habe.

Unmittelbar nach seiner Rückreise am 30. März 2023 habe er auf die

Aufforderungen der Vollzugsbehörde zwar zu spät, aber immerhin reagiert. Als

Antwort darauf sei ihm die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. März

2023, die er infolge seiner nachgewiesenen Auslandsabwesenheit postalisch nicht

abgeholt habe, ausgehändigt worden. Er habe sich somit vor seiner Ausreise nach

Nigeria und dann auch nach seiner Rückkehr immerhin um die Bereinigung der

Angelegenheit bemüht. Schliesslich scheine auch die Unterlassung der

Orientierung der Vollzugsbehörde über den Auslandaufenthalt als entschuldbar,

da der Grund der Reise in sein Heimatland namentlich in seiner Beinverletzung

lag, die er dort habe auskurieren wollen.

4.

4.1

Die Vorinstanz ging von folgendem

Sachverhalt zum Versuch, mit dem Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz für die

Leistung der gemeinnützigen Arbeit zu planen, aus: Am 2. Dezember 2022

habe der Beschwerdeführer dazu an einem Erstgespräch mit der rechtshilfeweise

mit dem Vollzug ersuchten Behörde des Kantons D teilgenommen. Da er geltend

gemacht habe, aufgrund einer Beinverletzung derzeit nicht arbeitsfähig zu sein,

sei vereinbart worden, dass er ca. Mitte Januar 2023 zwecks Organisation des

Arbeitseinsatzes erneut von der Vollzugsbehörde kontaktiert werde. Der

Beschwerdeführer sei dann aber unter den von ihm angegeben Kontaktdaten weder

telefonisch noch schriftlich erreichbar gewesen. Auf zwei schriftliche

Vorladungen zu Gesprächsterminen am 2. Februar 2023 bzw. 16. Februar

2023.

habe er nicht reagiert bzw. diese Termine unentschuldigt nicht

wahrgenommen. Die Vollzugsbehörde des Kantons D habe ihm daher mit Schreiben

vom 16. Februar 2023 die Rückgabe des Falls angedroht, mit der Empfehlung

der Strafverbüssung im Normalvollzug. Der Beschwerdeführer bestreitet

diesen Sachverhalt grundsätzlich nicht (vgl. oben E. 3.2).

4.2

Diese

Umstände sprechen dafür, dass dem Beschwerdeführer die notwendige

Absprachefähigkeit nicht zuzugestehen war: Bezüglich der Organisation des

Arbeitseinsatzes kam die Vollzugsbehörde des Kantons D den gesundheitlichen

Umständen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass dieser in damaligen

Zeitpunkt nicht arbeitsfähig war, mit der Verschiebung der Angelegenheit auf

Januar 2023 bereits entgegen. Anzumerken ist, dass die Grundvoraussetzung für

den Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit die Arbeitsfähigkeit ist (vgl. BGr,

19.

Dezember 2002, 1P.619/2002, E. 2.3.2), die dem Beschwerdeführer

zumindest vorübergehend fehlte.

Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seiner Teilnahme am

Erstgespräch vom 2. Dezember 2022 die Vereinbarung über den zeitlichen

Aufschub bis Januar 2023 bewusst gewesen sein und er musste mit weiteren

Kontaktaufnahmen seitens der Vollzugsbehörde rechnen. Beim Erstgespräch hat er

zudem seine Adresse bestätigt. Dass er in der Folge bis am 30. März 2023

ohne Mitteilung auslandabwesend war, lässt sich mit seinen Vorbringen nicht

rechtfertigen. Sein Versäumnis, die Vollzugsbehörde über seine

Auslandsabwesenheit informiert zu haben, kann er – wie die Vorinstanz

zutreffend erwog – nicht damit rechtfertigen, sich unmittelbar nach seiner

Rückkehr gemeldet zu haben. Es wäre ihm auch zumutbar gewesen, die

Weiterleitung seiner Post zu organisieren oder einen Zustellempfänger zu

benennen. Schliesslich wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, das

– erstmals im Rekursverfahren vorgebrachte – Arztzeugnis vom

16.

Dezember 2022 bereits vor seiner Abreise nach Nigeria am

26.

Dezember 2022 einzureichen, wollte er daraus etwas zu seinen Gunsten

ableiten. Selbst wenn er gesundheitliche Einschränkungen zu gewärtigen hatte,

waren diese nicht derart – und solches macht er auch nicht geltend –, dass er

dadurch nicht zur Mitteilung an die Vollzugsbehörde in der Lage gewesen wäre. Ein

– insbesondere längerer – Auslandsaufenthalt wäre zudem ungeachtet dessen

Grundes mitzuteilen gewesen; die vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Entschuldbarkeit aufgrund seiner Beinverletzung führt zu keiner anderen

Beurteilung. Dass sich der Auslandaufenthalt wegen einer Grippe verlängert

haben soll, rechtfertigt die unentschuldigte Abwesenheit des Beschwerdeführers

ebenso wenig. Es ist davon auszugehen – und der Beschwerdeführer macht auch

diesbezüglich nichts anderes geltend –, dass er die Vollzugsbehörde auch

aus dem Ausland hätte kontaktieren können.

4.3

Es wäre am

Beschwerdeführer gewesen, die notwendige

Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit

zu vermitteln, zumal er selbst um diese Vollzugsform ersuchte. Der

Beschwerdeführer geht fehl, wenn er aus seiner Teilnahme am Erstgespräch und

daraus, dass er sich immerhin Ende März 2023 bei der Vollzugsbehörde gemeldet

hatte, seine (generelle) Verlässlichkeit bezüglich des Strafvollzugs abzuleiten

versucht. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird bei mangelnder Kooperation

und Verbindlichkeit der verurteilten Person abgebrochen (vgl. VGr,

30.

November 2021, VB.2021.00550, E. 4; VGr, 1. Februar

2018, VB.2017.00703, E. 4).

Die Vollzugsbehörde durfte nach den erfolglosen Kontaktaufnahmen sowie den

nicht erfolgreichen Zustellungen an den Beschwerdeführer davon ausgehen, dass

keine Gewähr bestehe, er werde die Rahmenbedingungen des Einsatzbetriebes

einhalten. Die Voraussetzungen schienen bereits vor Beginn der gemeinnützigen

Arbeit nicht gegeben, weshalb es im Ermessen der Vollzugsbehörde des Kantons D

und schliesslich auch des Beschwerdegegners lag, von dieser Vollzugsform

bereits von vorneherein abzusehen.

4.4

Zusammengefasst

ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdegegner habe zu Recht auf die

mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers für die Leistung gemeinnütziger

Arbeit schliessen und ihn deshalb in den Normalvollzug vorladen dürfen, nicht

zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Da der

Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners auf den 27. Juni 2023,

9.00

Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das

Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen

(statt vieler VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3). Als

angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 5. Februar

2024, 9.00 Uhr, ins Vollzugzentrum C zum Strafantritt vorzuladen. Die

übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. März

2023.

bleiben bestehen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels

Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag,

5.

Februar 2024, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter

Weitergeltung der Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des

Beschwerdegegners vom 13. März 2023.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des

Innern;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD).