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Entscheid

VB.2023.00383

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00383

11. Januar 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25073)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00383

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen

des Moduls "BWL 1",

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Student der Volkswirtschaftslehre an der

Universität Zürich und absolvierte im Herbstsemester 2021 die Prüfung im Modul

"Betriebswirtschaftslehre I", nachdem er dieses Modul bereits im

Herbstsemester 2020 mit der Note 3,25 nicht bestanden hatte. Am 25. Februar

2022 wurde A der Leistungsausweis für die bis Herbstsemester 2021 absolvierten

Leistungen zugestellt, woraus sich ergibt, dass er das Modul

"Betriebswirtschaftslehre I" mit der Note 3,75 und damit ohne

Erfolg absolviert hatte.

Eine gegen die Bewertung des Moduls

"Betriebswirtschaftslehre I" erhobene Einsprache wies der

Prüfungsdelegierte Wirtschaftswissenschaften der Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich mit Verfügung vom 7. Juni 2022 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 7. Juli 2022 Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben, welche das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 25. Mai 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A die Kosten

des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 659.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II

und III) und keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 6. Juli 2023 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, der Beschluss der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 25. Mai 2023 sei unter Entschädigungsfolge

aufzuheben. Die Frage 2.7 der Prüfung sei mit 1,5 Punkten zu bewerten,

eventualiter sei von einer Bewertung der Frage 2.7 abzusehen. Insgesamt

sei A für das Modul "Betriebswirtschaftslehre I" mindestens die Note 4

zu erteilen.

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität

Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2023 auf Abweisung

der Beschwerde. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 7. September

2023.

die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität

Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom

15.

März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen

über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und

Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit

ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch

§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG und dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG] § 50 N. 25 ff.).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es kann diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 14. September 2022,

VB.2022.00217, E. 2.2; Donatsch, § 20 N. 88).

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Examensleistungen allerdings Ver­-fahrensmängel oder die Auslegung bzw.

Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche

gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April

2020, VB.2019.00558, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).

3.

3.1

Die

streitgegenständliche Prüfung enthielt Multiple-Choice-Aufgaben, wobei die

Studierenden für die Auswahl einer korrekten Antwortvariante 1,5 Punkte

erhielten, während ihnen für die Auswahl einer falschen Antwortvariante 1,5 Punkte

abgezogen wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Aufgabe 2.7

korrekt gelöst, weshalb ihm für diese Aufgabe 1,5 Punkte zu erteilen – und

nicht abzuziehen – seien.

3.2

Die umstrittene

Aufgabe lautete wie folgt:

"Teilaufgabe 2.7:

Gründungsmanagement: Finanzierungsquellen (1.5 Punkte)

Welche der folgenden

Aussagen zu möglichen Finanzierungsquellen von Unternehmensgründungen ist

richtig?

Nur eine der vier

Antwortoptionen (A, B, C, D) enthält die gesuchte richtige Aussage.(Bitte

beachten Sie, dass es für falsche Antworten einen Abzug von -1.5 Punkten

gibt.)

A: Der Hauptunterschied

zwischen Venture Capital Gesellschaften und Business Angels ist der, dass

Venture Capitalists nur ihr Kapital in Neugründungen investieren, wohingegen

Business Angels das Gründerteam zusätzlich beraten und mit Fachwissen

unterstützen.

B: Die Aufnahme von

übermässigem Fremdkapital kann zu der Verwässerung von Eigentumsrechten führen.

C: Die Eignung der

verschiedenen Finanzierungsquellen ist abhängig von der Gründungsphase.

Familiendarlehen eignen sich besonders in der Wachstumsphase.

D: Im Gegensatz zum

Eigenkapital ist Fremdkapital in der Regel befristet und es fallen

normalerweise Zinszahlungen dafür an.

X: Ich möchte diese Frage

nicht beantworten. (=0 Punkte)"

Der Beschwerdeführer wählte die Variante A aus, laut

Musterlösung der Beschwerdegegnerin wäre die Variante D korrekt gewesen.

3.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, aus einschlägiger wissenschaftlicher Literatur

ergebe sich, dass die von ihm ausgewählte Variante A korrekt sei. Er verweist

hierzu auf ein Werk von Avdeitchikova, Landström und Månsson, in welchem die

Begriffe "Institutional venture capitalists" und "Business

angels" wie folgt definiert werden:

"Institutional venture capitalists

Investors carrying out professional investments of

long-term unquoted risk equity finance in new firms, where the primary reward

is eventual capital gains supplemented by dividends.

Business angels

High net worth individuals who invest a proportion of

their assets in high-risk, high-return entrepreneurial ventures […]. Apart

from investing money, business angels contribute their commercial skills,

experience, business know-how and contacts, playing a hands-on role in the

company […]."

Sodann verweist der Beschwerdeführer auf ein Werk von Van

Osnabrugge, in welchem das Folgende ausgeführt wird:

"Structural

differences between the investor types:

Because of the agency

concerns of their fund providers (i.e. the VC’s principals), VCs must

demonstrate competent behaviour to them from the very start of their investment

process. This involves competent screening, due diligence and contract

formulation before investment is placed in risky portfolio firms (i.e. the

principal agent approach is followed). Conversely, since BAs invest their own

money, they are not under such pressure to behave professionally and may wish

to control agency problems more ex post through active involvement (i.e. the

incomplete contracts approach). Clearly, this highlights the diversity of their

respective investor bases."

3.4

Variante A

ist nicht korrekt, weil sowohl Venture-Capital-Gesellschaften als auch Business

Angels die neugegründeten Unternehmen, in welche sie investiert haben, beraten

und mit Fachwissen unterstützen. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Werken

ergibt sich, dass Venture-Capital-Gesellschaften mit ihren Investitionen in

erster Linie finanzielle Ziele verfolgen, Business Angels neben Geld auch ihre

Fähigkeiten und Erfahrung investieren und dass sich diese beiden

Investorengruppen in der Überprüfung ihrer Investitionsobjekte unterscheiden.

Nichts davon bedeutet, dass Variante A korrekt ist. Dass Venture-Capital-Gesellschaften

mit dem Hauptziel der Renditeerzielung in Neugründungen investieren, bedeutet

nicht, dass sie das Gründerteam nicht auch zusätzlich beraten und mit

Fachwissen unterstützen. Genauso wenig sagt die Art und Intensität der

vorgängigen Überprüfung möglicher Investitionsobjekte etwas darüber aus, ob

diese nach erfolgter Investition beraten und mit Fachwissen unterstützt werden.

3.5

Sodann

macht der Beschwerdeführer geltend, Variante D sei nicht korrekt. Er beruft

sich hierbei auf Art. 313 Abs. 1 des Obligationenrechts

vom 30. März 1911 (OR, SR 220), wonach ein Darlehen ausserhalb

des kaufmännischen Verkehrs nur dann verzinslich ist, wenn ein Zins verabredet

wurde. Sodann verweist er auf Art. 317 OR, wonach ein Darlehen mangels

anderer Abrede unbefristet ist.

Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer legte keine

zivilrechtliche Prüfung ab und das Obligationenrecht bildete weder Inhalt der

Vorlesung noch Prüfungsstoff. Welche dispositiven vertragsrechtlichen Normen

der Gesetzgeber aufstellt, hat nichts mit der Frage zu tun, zu welchen

Bedingungen in der Mehrheit der Fälle Fremdkapital für Neugründungen von

Unternehmen gewährt wird. Letzteres ist keine juristische Frage, sondern eine wirtschaftswissenschaftliche

Frage der Üblichkeit im Geschäftsverkehr. Nur diese Frage hatte der

Beschwerdeführer zu beantworten. Die Beschwerdegegnerin begründet in

nachvollziehbarer Weise, dass die Variante D in einem betriebswirtschaftlichen

Kontext der Neugründung von Unternehmen korrekt ist. Weder die Formulierung der

Variante D noch deren Bewertung als "korrekt" ist zu beanstanden.

3.6

Nach dem

Gesagten ist die Bewertung der Modulprüfung "Betriebswirtschaftslehre

I" des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Die Frage 2.7 ist zudem

entgegen dem Beschwerdeführer nicht untauglich, sondern verständlich formuliert

und eindeutig beantwortbar. Dem Beschwerdeführer stehen keine weiteren Punkte

zu und auf eine Bewertung der Frage 2.7 ist nicht zu verzichten. Die

Bewertung der Prüfung als "nicht bestanden" ist nicht zu beanstanden.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern

organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird

dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.