VB.2023.00383
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00383
11. Januar 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25073)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00383
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
des Moduls "BWL 1",
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Student der Volkswirtschaftslehre an der
Universität Zürich und absolvierte im Herbstsemester 2021 die Prüfung im Modul
"Betriebswirtschaftslehre I", nachdem er dieses Modul bereits im
Herbstsemester 2020 mit der Note 3,25 nicht bestanden hatte. Am 25. Februar
2022 wurde A der Leistungsausweis für die bis Herbstsemester 2021 absolvierten
Leistungen zugestellt, woraus sich ergibt, dass er das Modul
"Betriebswirtschaftslehre I" mit der Note 3,75 und damit ohne
Erfolg absolviert hatte.
Eine gegen die Bewertung des Moduls
"Betriebswirtschaftslehre I" erhobene Einsprache wies der
Prüfungsdelegierte Wirtschaftswissenschaften der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich mit Verfügung vom 7. Juni 2022 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 7. Juli 2022 Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben, welche das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 25. Mai 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A die Kosten
des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 659.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II
und III) und keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 6. Juli 2023 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, der Beschluss der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen vom 25. Mai 2023 sei unter Entschädigungsfolge
aufzuheben. Die Frage 2.7 der Prüfung sei mit 1,5 Punkten zu bewerten,
eventualiter sei von einer Bewertung der Frage 2.7 abzusehen. Insgesamt
sei A für das Modul "Betriebswirtschaftslehre I" mindestens die Note 4
zu erteilen.
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität
Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2023 auf Abweisung
der Beschwerde. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 7. September
2023.
die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität
Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom
15.
März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen
über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und
Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit
ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch
§ 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG und dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG] § 50 N. 25 ff.).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es kann diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 14. September 2022,
VB.2022.00217, E. 2.2; Donatsch, § 20 N. 88).
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von
Examensleistungen allerdings Ver-fahrensmängel oder die Auslegung bzw.
Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche
gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre
(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April
2020, VB.2019.00558, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).
3.
3.1
Die
streitgegenständliche Prüfung enthielt Multiple-Choice-Aufgaben, wobei die
Studierenden für die Auswahl einer korrekten Antwortvariante 1,5 Punkte
erhielten, während ihnen für die Auswahl einer falschen Antwortvariante 1,5 Punkte
abgezogen wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Aufgabe 2.7
korrekt gelöst, weshalb ihm für diese Aufgabe 1,5 Punkte zu erteilen – und
nicht abzuziehen – seien.
3.2
Die umstrittene
Aufgabe lautete wie folgt:
"Teilaufgabe 2.7:
Gründungsmanagement: Finanzierungsquellen (1.5 Punkte)
Welche der folgenden
Aussagen zu möglichen Finanzierungsquellen von Unternehmensgründungen ist
richtig?
Nur eine der vier
Antwortoptionen (A, B, C, D) enthält die gesuchte richtige Aussage.(Bitte
beachten Sie, dass es für falsche Antworten einen Abzug von -1.5 Punkten
gibt.)
A: Der Hauptunterschied
zwischen Venture Capital Gesellschaften und Business Angels ist der, dass
Venture Capitalists nur ihr Kapital in Neugründungen investieren, wohingegen
Business Angels das Gründerteam zusätzlich beraten und mit Fachwissen
unterstützen.
B: Die Aufnahme von
übermässigem Fremdkapital kann zu der Verwässerung von Eigentumsrechten führen.
C: Die Eignung der
verschiedenen Finanzierungsquellen ist abhängig von der Gründungsphase.
Familiendarlehen eignen sich besonders in der Wachstumsphase.
D: Im Gegensatz zum
Eigenkapital ist Fremdkapital in der Regel befristet und es fallen
normalerweise Zinszahlungen dafür an.
X: Ich möchte diese Frage
nicht beantworten. (=0 Punkte)"
Der Beschwerdeführer wählte die Variante A aus, laut
Musterlösung der Beschwerdegegnerin wäre die Variante D korrekt gewesen.
3.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, aus einschlägiger wissenschaftlicher Literatur
ergebe sich, dass die von ihm ausgewählte Variante A korrekt sei. Er verweist
hierzu auf ein Werk von Avdeitchikova, Landström und Månsson, in welchem die
Begriffe "Institutional venture capitalists" und "Business
angels" wie folgt definiert werden:
"Institutional venture capitalists
Investors carrying out professional investments of
long-term unquoted risk equity finance in new firms, where the primary reward
is eventual capital gains supplemented by dividends.
Business angels
High net worth individuals who invest a proportion of
their assets in high-risk, high-return entrepreneurial ventures […]. Apart
from investing money, business angels contribute their commercial skills,
experience, business know-how and contacts, playing a hands-on role in the
company […]."
Sodann verweist der Beschwerdeführer auf ein Werk von Van
Osnabrugge, in welchem das Folgende ausgeführt wird:
"Structural
differences between the investor types:
Because of the agency
concerns of their fund providers (i.e. the VC’s principals), VCs must
demonstrate competent behaviour to them from the very start of their investment
process. This involves competent screening, due diligence and contract
formulation before investment is placed in risky portfolio firms (i.e. the
principal agent approach is followed). Conversely, since BAs invest their own
money, they are not under such pressure to behave professionally and may wish
to control agency problems more ex post through active involvement (i.e. the
incomplete contracts approach). Clearly, this highlights the diversity of their
respective investor bases."
3.4
Variante A
ist nicht korrekt, weil sowohl Venture-Capital-Gesellschaften als auch Business
Angels die neugegründeten Unternehmen, in welche sie investiert haben, beraten
und mit Fachwissen unterstützen. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Werken
ergibt sich, dass Venture-Capital-Gesellschaften mit ihren Investitionen in
erster Linie finanzielle Ziele verfolgen, Business Angels neben Geld auch ihre
Fähigkeiten und Erfahrung investieren und dass sich diese beiden
Investorengruppen in der Überprüfung ihrer Investitionsobjekte unterscheiden.
Nichts davon bedeutet, dass Variante A korrekt ist. Dass Venture-Capital-Gesellschaften
mit dem Hauptziel der Renditeerzielung in Neugründungen investieren, bedeutet
nicht, dass sie das Gründerteam nicht auch zusätzlich beraten und mit
Fachwissen unterstützen. Genauso wenig sagt die Art und Intensität der
vorgängigen Überprüfung möglicher Investitionsobjekte etwas darüber aus, ob
diese nach erfolgter Investition beraten und mit Fachwissen unterstützt werden.
3.5
Sodann
macht der Beschwerdeführer geltend, Variante D sei nicht korrekt. Er beruft
sich hierbei auf Art. 313 Abs. 1 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR 220), wonach ein Darlehen ausserhalb
des kaufmännischen Verkehrs nur dann verzinslich ist, wenn ein Zins verabredet
wurde. Sodann verweist er auf Art. 317 OR, wonach ein Darlehen mangels
anderer Abrede unbefristet ist.
Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer legte keine
zivilrechtliche Prüfung ab und das Obligationenrecht bildete weder Inhalt der
Vorlesung noch Prüfungsstoff. Welche dispositiven vertragsrechtlichen Normen
der Gesetzgeber aufstellt, hat nichts mit der Frage zu tun, zu welchen
Bedingungen in der Mehrheit der Fälle Fremdkapital für Neugründungen von
Unternehmen gewährt wird. Letzteres ist keine juristische Frage, sondern eine wirtschaftswissenschaftliche
Frage der Üblichkeit im Geschäftsverkehr. Nur diese Frage hatte der
Beschwerdeführer zu beantworten. Die Beschwerdegegnerin begründet in
nachvollziehbarer Weise, dass die Variante D in einem betriebswirtschaftlichen
Kontext der Neugründung von Unternehmen korrekt ist. Weder die Formulierung der
Variante D noch deren Bewertung als "korrekt" ist zu beanstanden.
3.6
Nach dem
Gesagten ist die Bewertung der Modulprüfung "Betriebswirtschaftslehre
I" des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Die Frage 2.7 ist zudem
entgegen dem Beschwerdeführer nicht untauglich, sondern verständlich formuliert
und eindeutig beantwortbar. Dem Beschwerdeführer stehen keine weiteren Punkte
zu und auf eine Bewertung der Frage 2.7 ist nicht zu verzichten. Die
Bewertung der Prüfung als "nicht bestanden" ist nicht zu beanstanden.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen
Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,
namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der
Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern
organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird
dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.