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Entscheid

VB.2023.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00384

21. März 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25226)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons

Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00384

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

Beschwerdeführende

3–5 vertreten durch

die Beschwerdeführenden 1–2,

diese vertreten

durch lic. iur. F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, der

1972 geboren wurde und aus dem Libanon stammt, reiste im April 2001 in die

Schweiz, wo er infolge Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung

und im Februar 2006 die Niederlassungsbewilligung erhielt. Nach der im November

2006 erfolgten Scheidung dieser Ehe heiratete A in der Heimat die 1986 geborene

Landsfrau B. Letztere folgte ihrem Ehemann im Dezember 2007 in die Schweiz und

erhielt zum Verbleib bei ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Von

April 2008 bis Ende Mai 2010 wurden die Eheleute von der Sozialhilfe

unterstützt.

Im Oktober 2012 kehrte B mit den inzwischen – im Jahre

2008 und 2010 – geborenen Kindern C und D in den Libanon zurück, namentlich um

eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit der Familie in der Schweiz zu verhindern

und den Kindern das Erlernen der arabischen Sprache zu ermöglichen. Im Libanon

kam im Jahr 2018 das dritte Kind des Ehepaars, E, zur Welt.

B. Am

4. Januar 2021 ersuchte A um eine Einreisebewilligung für seine Ehefrau

und die drei gemeinsamen Kinder. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des

Kantons Zürich am 21. Oktober 2021 ab, welche Verfügung die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Mai 2022 schützte.

C. Am

5. Mai 2022 wurde A eingebürgert. Gut zwei Monate später reisten B und die

Kinder C, D und E in die Schweiz und stellten erneut ein Gesuch um

Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 trat das

Migrationsamt auf die Gesuche vom 18. August 2022 nicht ein und setzte

Mutter und Kindern eine Frist bis am 10. Februar 2023 zum Verlassen der

Schweiz.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den

dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I)

und setzte B und C, D sowie E eine neue Ausreisefrist bis am 15. Juli 2023

(Dispositiv-Ziff. II); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte

sie ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. III), verweigerte eine

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) und auferlegte die Rekurskosten

in Dispositiv-Ziff. IV vorab A.

III.

Am 6. Juli 2023 erhoben A, B sowie C, D und E

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 1. Juni 2023 aufzuheben

und seien B, C und D je eine Aufenthalts- sowie E die Niederlassungsbewilligung

zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen bzw. subeventualiter letztere zu

verpflichten, für B sowie C und D beim Staatssekretariat für Migration (SEM)

eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchten A, B

sowie C, D und E zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und

unentgeltliche Rechtspflege.

Am 7. Juli 2023 verfügte die Abteilungspräsidentin

einen Vollzugsstopp gegenüber B und den Kindern. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 12. Juli 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 27. Juli und am 5. November

2023.

reichte der Rechtsvertreter von A, B und C, D sowie E weitere Unterlagen

nach und am 8. März 2024 eine Honorarnote.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 12

Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des

Kindes (KRK, SR 0.107) und des Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 VRG.

Sie bringen vor, der Beschwerdegegner wäre gehalten gewesen, "die

Auswirkungen des faktischen 'Staatsbankrott' des Libanon und dessen

Auswirkungen auf die verletzlichen und schutzbedürftigen Kinder und

Jugendlichen zur Kenntnis zu nehmen". Er habe zudem keine Länderanalyse

beim SEM in Auftrag gegeben und (auch) so das Kindeswohl nicht hinreichend

abgeklärt.

2.2

Die

Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche um wiedererwägungsweise

Bewilligung des Familiennachzugs nicht näher, namentlich machten sie nicht

geltend, dass bzw. inwiefern sich die wirtschaftliche Lage im Libanon seit dem

(materiellen) Entscheid der Vorinstanz vom 2. Mai 2022 massgeblich

verändert habe und wie sich die Veränderung der Verhältnisse konkret auf den

Alltag der minderjährigen Beschwerdeführenden 3–5 auswirke. Deren Anhörung

wurde ebenfalls nicht beantragt.

Dem Beschwerdegegner kann daher nicht vorgeworfen werden,

auf wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen und so

seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Er war auch nicht

gehalten, von sich aus nach Gründen für eine Wiedererwägung seiner Verfügung

vom 21. Oktober 2021 zu forschen und etwa in diesem Zusammenhang eine

Länderanalyse in Auftrag zu geben, trifft die gesuchstellende Partei bei Wiedererwägungsgesuchen

infolge nachträglicher Änderung des Sachverhalts doch zumindest die

Behauptungslast, dass ein anerkannter Rückkommensgrund vorliege (siehe dazu

sogleich 4.2; ferner VGr, 21. Februar 2018, VB.2018.00018, E. 2.2).

Die Interessen der Beschwerdeführenden sind sodann mit Bezug auf den

streitgegenständlichen Familiennachzug alle gleichläufig und die Beschwerdeführenden 1

und 2 hätten schon während des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit gehabt,

sich zur Situation und zu den Interessen ihrer Kinder angemessen zu äussern.

Der Beschwerdegegner durfte insofern sowie mit Blick auf den Charakter des

vorliegenden Verfahrens (Wiedererwägung) davon absehen, die drei von Amtes

wegen persönlich anzuhören, ohne Art. 12 KRK oder auch Art. 73

Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) zu verletzen

(vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2, 144 II 1 E. 6.5; BGr, 19. April

2023, 2C_837/2022, E. 3.1 f.; zum Ganzen auch Sonja Güntert/Tamara

Nüssle, Kindesanhörung im ausländerrechtlichen Verfahren, in: Alberto Achermann

et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, Bern 2023, S. 51 ff.,

65).

3.

3.1

Ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern

haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn

sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

Gleiches gilt – unter bestimmten Voraussetzungen – für ausländische Ehegatten

und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43

Abs. 1 AIG). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss der Anspruch auf

Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren bzw. für Kinder über zwölf Jahren

innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der

Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht

werden.

3.2

Ausserhalb

dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur

in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche

Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen

Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der

Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl

abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller

relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise

vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen

des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet

ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann.

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach

dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4

Satz 1 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so

zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr,

7.

Februar 2023, 2C_855/2022, E. 6.1).

3.3

Das

Bundesgericht geht praxisgemäss davon aus, dass eine Familie, die freiwillig

jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem

ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer

solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über

die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel

gelebt werden, überwiegt regelmässig das Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen (zum Ganzen BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2

mit Hinweisen).

Insofern stellt auch der Umstand, dass die Nachzugsfristen

bloss für eines von mehreren Kindern eingehalten wurden, grundsätzlich für sich

allein noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG dar. Die Bestimmung räumt keinen Anspruch ein, jüngere und ältere Kinder

gemeinsam nachzuziehen. Das hinter der Norm stehende Ziel der möglichst

frühzeitigen Einreise würde vereitelt, wenn die Nachzugsfristen sämtlicher

Nachkommen als eingehalten zu gelten hätten, wenn sie nur für das jüngste Kind

gewahrt wurden (zum Ganzen BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.2).

4.

4.1

Die

Vorinstanz gelangte mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 2. Mai 2022 zum

Schluss, dass trotz dem damals bereits eingeleiteten Einbürgerungsverfahren

betreffend den Beschwerdeführer 1 Art. 43 AIG zur Anwendung gelange

und sich das Nachzugsgesuch vom 4. Januar 2021 bezüglich der Beschwerdeführenden 2–4

als verspätet erweise. Auch lägen keine wichtigen familiären Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug vor. So hätte es angesichts der sich zusehends

verschlechternden desaströsen wirtschaftlichen und sozio-ökonomischen Lage im

Libanon nahe gelegen, den Familiennachzug so bald als möglich in die Wege zu

leiten. Stattdessen hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren beiden

älteren Kindern so lange wie möglich die (private) Schulbildung im Libanon auf

Arabisch ermöglichen wollen. Die beiden seien inzwischen sprachlich sowie

kulturell im Libanon sozialisiert und verwurzelt, weshalb ihnen eine

Eingliederung in die hiesige Gesellschaft und die lokalen Verhältnisse

schwerfallen dürfte. Durch eine Übersiedlung in die Schweiz würden sie zudem

ohne Not aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissen und ihnen würde

zugemutet, in einem mit demjenigen des Libanons nicht vergleichbaren Schul- und

Ausbildungssystem einen Platz zu finden. Das private Interesse der

Beschwerdeführenden an der Familienzusammenführung vermöchte daher das

öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik nicht

aufzuwiegen. Bezüglich des als fristgerecht eingestuften Nachzugs des

Beschwerdeführers 5 erwog die Vorinstanz schliesslich, dass dieser durch

eine Übersiedelung in die Schweiz von der Mutter und seinen älteren

Geschwistern getrennt würde, mit denen er stets zusammengelebt habe. Die

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hätten den alleinigen Nachzug des

jüngsten Kindes denn auch offensichtlich gar nicht ins Auge gefasst, zumal sie

sich nicht zu einem solchen geäussert und nichts Entsprechendes beantragt

hätten.

Ungeachtet des negativen Rekursentscheids reisten die

Beschwerdeführenden 2–5 in der Folge am 17. Juli 2022 in die Schweiz

ein und ersuchten am 18. August 2022 abermals um Nachzug zum Ehemann bzw.

Vater. Das betreffende Gesuch war unbegründet. Der Beschwerdegegner ging davon

aus, dass es wegen der inzwischen erfolgten Einbürgerung des Beschwerdeführers

1.

gestellt worden war, erblickte jedoch weder darin noch in dem (illegalen)

Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2–5 einen Grund für eine Wiedererwägung

und trat auf das Nachzugsgesuch nicht ein.

4.2

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und

Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an

die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung oder als neues Gesuch bezeichnet wird,

darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden

deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die

tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder

wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d

VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum

Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr,

22.

November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie

geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine

Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der

Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht

zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem

Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,

ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten

Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang

realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,

VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

4.3

Die

Beschwerdeführenden begründeten ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug vor

der Vorinstanz damit, dass sich die Situation im Libanon in den letzten Monaten

in allen Lebensbereichen massiv verschlechtert habe (unsichere Sicherheitslage,

Nahrungsmittelknappheit und fehlende medizinische Versorgung, Energiekrise

etc.). Dies habe zu einer Traumatisierung der Beschwerdeführenden 3 und 4

geführt. Sie hätten sehr unter der gefährlichen Situation gelitten und seien an

einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Angststörung erkrankt, die

in der Heimat nicht habe behandelt werden können. In der Schweiz hätten sie

sich dagegen inzwischen erfolgreich integriert. Vor Verwaltungsgericht bringen

die Beschwerdeführenden hierzu ergänzend vor, dass sich die beiden älteren

Kinder nunmehr auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

berufen und daraus ein Anwesenheitsrecht ableiten könnten.

4.3.1

Gemäss den zum Beleg ihrer Vorbringen eingereichten ärztlichen Berichten

vom 17. Mai 2023 leiden die Beschwerdeführenden 3 und 4 unter

stetiger Angst und depressiven Störungen. Hauptgrund für die Leiden sei – aus fachärztlicher

Sicht – die Angst vor der drohenden Ausschaffung in den Libanon, zumal die

beiden die letzten Jahre im Libanon sehr negativ in Erinnerung hätten. So

hätten sie wegen der Corona-Pandemie nicht in die Schule gehen und keine

Kontakte zu ihren Freunden und Freundinnen pflegen können. Aufgrund der "sehr

gefährlichen Sicherheitssituation" hätten sie sich zudem fast nur im Haus

aufhalten dürfen.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ist allein damit

jedoch noch keine rechtsrelevante Änderung der Umstände dargetan. Fraglich

erscheint nur schon, ob die Beschwerdeführenden 3 und 4 erst nach dem

vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Mai 2022 erkrankten. Wenn dem so sein

sollte, hinge ihre Erkrankung aber jedenfalls zufolge der fachärztlichen

Einschätzung ganz wesentlich mit ihrem – seither begründeten – prekären

hiesigen Aufenthalt zusammen, das heisst damit, dass sich die Beschwerdeführenden 2–5

bewusst dazu entschieden, wenige Wochen nach der Abweisung ihres ersten

Nachzugsgesuchs in die Schweiz zu reisen und dort nach Ablauf ihrer

Touristenvisa ohne Bewilligung zu verbleiben. Ein wichtiger familiärer Grund im

Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für die jahrelange Trennung und den

verspäteten Familiennachzug ist mit ihren Leiden insofern nicht gegeben. Dass

sich die Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Heimat um eine Therapie bemüht

hätten und/oder aktuell auf eine medizinische Behandlung angewiesen wären, wird

sodann nicht substanziiert behauptet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass

ihre Rückkehr in den Libanon unmittelbar zu einer medizinischen Notlage bzw. zu

einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands

führen würde (vgl. BVGr, 27. April 2022, D-1508/2022, E. 8.3.3).

Ungeachtet dessen wird den Beschwerdeführenden 3 und

4.

die Ausreise in die Heimat ohne Zweifel mit zunehmender Dauer ihres hiesigen

Aufenthalts immer schwerer fallen; die Berufung auf das mit Art. 8 Abs. 1

EMRK garantierte Recht auf Privatleben scheitert in ihrem Fall allerdings

bereits daran, dass ihr Aufenthalt in den letzten Monaten lediglich geduldet

worden war bzw. sie sich nicht während eines hinreichend langen, bewilligten

Aufenthalts überdurchschnittlich und besonders gut integriert haben (vgl. BGr, 17. August

2022, 2C_5/2022, E. 4.1 f. mit Hinweisen; ferner BGr, 25. November

2021, 2C_826/2021, E. 4.3, und 19. Oktober 2021, 2C_313/2021, E. 3.3 f.,

wonach eine ausländische Person, die statt der Ausreiseverpflichtung

nachzukommen einfach im Land verbleibt und ein neues Gesuch stellt, nur

ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen kann).

4.3.2

Auch in Bezug auf ihre Lebensumstände oder die allgemeine Situation im

Libanon vermögen die Beschwerdeführenden keine wesentliche Änderung der

rechtserheblichen Sachumstände seit dem Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz

vom 2. Mai 2022 glaubhaft zu machen. Vielmehr fällt auf, dass die

Beschwerdeführenden den nachträglichen Familiennachzug bereits in dem

betreffenden (früheren) Verfahren damit begründet hatten, dass sich der Libanon

seit 2019 in einer der schwersten Wirtschafts- und Finanzkrisen überhaupt

befinde, es im Land an Wasser, Strom, Treibstoff und Medikamenten mangle, soziale,

religiöse und politische Spannungen vorherrschten und die Menschen tagtäglich

damit beschäftigt seien, ihr Überleben und das ihrer Familie zu sichern. Es mag

sein, dass sich die "Situation" im Vergleich zum

sachverhaltsfeststellenden Urteil nochmals verschlechterte, die Beschwerdeführenden

legen allerdings auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, dass aufgrund der

Sicherheitslage in der Heimat ein "real risk" für sie bestehe (vgl. Art. 3

EMRK). In diesem Zusammenhang hält das Bundesverwaltungsgericht denn auch in

konstanter Praxis fest, dass im Libanon keine Situation allgemeiner Gewalt

vorherrsche und der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland generell

zumutbar sei (vgl. BVGr, 23. Februar 2024, E-5515/2020, E. 9.2 – 23. September

2022, F-1549/2021, E. 5.1 ff. – 27. April 2022, D-1508/2022, E. 8.3.3

mit weiteren Hinweisen). Im Fall der Beschwerdeführenden 2–5 kommt hinzu,

dass sie vor ihrer Ausreise in einer Stadt rund 40 km südöstlich von

Beirut (in Richtung Meer) lebten und nicht etwa in einer Grenzregion.

4.3.3

Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden im Weiteren insofern, als

sie in der Beschwerde neu auf die geplante Revision von Art. 42 AIG

hinweisen (Geschäft Nr. 19.464) und darin (sinngemäss) einen

Rückkommensgrund erblicken. Ein solches Vorgehen

käme einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleich (vgl. dazu BGE 136 I 142 E. 3.2; BGr, 30. Juni 2020, 9C_688/2019, E. 2.6.2 mit

Hinweisen).

4.3.4

Zum (rechtzeitig gestellten) Gesuch um Nachzug des Beschwerdeführers 5

äussern sich die Beschwerdeführenden schliesslich nicht weiter bzw. es werden

diesbezüglich keine neuen entscheidwesentlichen Sachumstände vorgebracht. So

geht aus der Begründung der Beschwerde namentlich nicht hervor, dass für die

Beschwerdeführenden ein Teilnachzug des jüngsten Sohns neu doch infrage komme

(vgl. BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.6).

4.4

Zusammenfassend

vermochten die Beschwerdeführenden nicht darzutun, dass Sachumstände vorlägen,

welche eine Wiedererwägung der Verfügung des Beschwerdegegners vom

21.

Oktober 2021 geboten erscheinen liessen. Dieser ist somit zu Recht

nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fällt

auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) ausser Betracht und

fehlt es an einem Grund, dem SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden 2–4

zu beantragen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1

und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG).

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

nach § 16 Abs. 1 f. VRG schon mangels Substanziierung der Mittellosigkeit

abzuweisen, nachdem es die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden

unterlassen haben, ihre Mittellosigkeit darzutun und

zu belegen, obschon ihr diesbezügliches Unterlassen schon zur Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren geführt hatte.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 2–5

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).