VB.2023.00384
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00384
21. März 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25226)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons
Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00384
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Beschwerdeführende
3–5 vertreten durch
die Beschwerdeführenden 1–2,
diese vertreten
durch lic. iur. F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, der
1972 geboren wurde und aus dem Libanon stammt, reiste im April 2001 in die
Schweiz, wo er infolge Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung
und im Februar 2006 die Niederlassungsbewilligung erhielt. Nach der im November
2006 erfolgten Scheidung dieser Ehe heiratete A in der Heimat die 1986 geborene
Landsfrau B. Letztere folgte ihrem Ehemann im Dezember 2007 in die Schweiz und
erhielt zum Verbleib bei ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Von
April 2008 bis Ende Mai 2010 wurden die Eheleute von der Sozialhilfe
unterstützt.
Im Oktober 2012 kehrte B mit den inzwischen – im Jahre
2008 und 2010 – geborenen Kindern C und D in den Libanon zurück, namentlich um
eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit der Familie in der Schweiz zu verhindern
und den Kindern das Erlernen der arabischen Sprache zu ermöglichen. Im Libanon
kam im Jahr 2018 das dritte Kind des Ehepaars, E, zur Welt.
B. Am
4. Januar 2021 ersuchte A um eine Einreisebewilligung für seine Ehefrau
und die drei gemeinsamen Kinder. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des
Kantons Zürich am 21. Oktober 2021 ab, welche Verfügung die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Mai 2022 schützte.
C. Am
5. Mai 2022 wurde A eingebürgert. Gut zwei Monate später reisten B und die
Kinder C, D und E in die Schweiz und stellten erneut ein Gesuch um
Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 trat das
Migrationsamt auf die Gesuche vom 18. August 2022 nicht ein und setzte
Mutter und Kindern eine Frist bis am 10. Februar 2023 zum Verlassen der
Schweiz.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den
dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I)
und setzte B und C, D sowie E eine neue Ausreisefrist bis am 15. Juli 2023
(Dispositiv-Ziff. II); das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte
sie ebenfalls ab (Dispositiv-Ziff. III), verweigerte eine
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) und auferlegte die Rekurskosten
in Dispositiv-Ziff. IV vorab A.
III.
Am 6. Juli 2023 erhoben A, B sowie C, D und E
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 1. Juni 2023 aufzuheben
und seien B, C und D je eine Aufenthalts- sowie E die Niederlassungsbewilligung
zu erteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen bzw. subeventualiter letztere zu
verpflichten, für B sowie C und D beim Staatssekretariat für Migration (SEM)
eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchten A, B
sowie C, D und E zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und
unentgeltliche Rechtspflege.
Am 7. Juli 2023 verfügte die Abteilungspräsidentin
einen Vollzugsstopp gegenüber B und den Kindern. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 12. Juli 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 27. Juli und am 5. November
2023.
reichte der Rechtsvertreter von A, B und C, D sowie E weitere Unterlagen
nach und am 8. März 2024 eine Honorarnote.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 12
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) und des Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 VRG.
Sie bringen vor, der Beschwerdegegner wäre gehalten gewesen, "die
Auswirkungen des faktischen 'Staatsbankrott' des Libanon und dessen
Auswirkungen auf die verletzlichen und schutzbedürftigen Kinder und
Jugendlichen zur Kenntnis zu nehmen". Er habe zudem keine Länderanalyse
beim SEM in Auftrag gegeben und (auch) so das Kindeswohl nicht hinreichend
abgeklärt.
2.2
Die
Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche um wiedererwägungsweise
Bewilligung des Familiennachzugs nicht näher, namentlich machten sie nicht
geltend, dass bzw. inwiefern sich die wirtschaftliche Lage im Libanon seit dem
(materiellen) Entscheid der Vorinstanz vom 2. Mai 2022 massgeblich
verändert habe und wie sich die Veränderung der Verhältnisse konkret auf den
Alltag der minderjährigen Beschwerdeführenden 3–5 auswirke. Deren Anhörung
wurde ebenfalls nicht beantragt.
Dem Beschwerdegegner kann daher nicht vorgeworfen werden,
auf wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen und so
seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Er war auch nicht
gehalten, von sich aus nach Gründen für eine Wiedererwägung seiner Verfügung
vom 21. Oktober 2021 zu forschen und etwa in diesem Zusammenhang eine
Länderanalyse in Auftrag zu geben, trifft die gesuchstellende Partei bei Wiedererwägungsgesuchen
infolge nachträglicher Änderung des Sachverhalts doch zumindest die
Behauptungslast, dass ein anerkannter Rückkommensgrund vorliege (siehe dazu
sogleich 4.2; ferner VGr, 21. Februar 2018, VB.2018.00018, E. 2.2).
Die Interessen der Beschwerdeführenden sind sodann mit Bezug auf den
streitgegenständlichen Familiennachzug alle gleichläufig und die Beschwerdeführenden 1
und 2 hätten schon während des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit gehabt,
sich zur Situation und zu den Interessen ihrer Kinder angemessen zu äussern.
Der Beschwerdegegner durfte insofern sowie mit Blick auf den Charakter des
vorliegenden Verfahrens (Wiedererwägung) davon absehen, die drei von Amtes
wegen persönlich anzuhören, ohne Art. 12 KRK oder auch Art. 73
Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) zu verletzen
(vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2, 144 II 1 E. 6.5; BGr, 19. April
2023, 2C_837/2022, E. 3.1 f.; zum Ganzen auch Sonja Güntert/Tamara
Nüssle, Kindesanhörung im ausländerrechtlichen Verfahren, in: Alberto Achermann
et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, Bern 2023, S. 51 ff.,
65).
3.
3.1
Ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern
haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
Gleiches gilt – unter bestimmten Voraussetzungen – für ausländische Ehegatten
und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43
Abs. 1 AIG). Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss der Anspruch auf
Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren bzw. für Kinder über zwölf Jahren
innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung des Familienverhältnisses oder der
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geltend gemacht
werden.
3.2
Ausserhalb
dieser Fristen kommt ein Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur
in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche
Gründe liegen nach Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen
Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der
Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl
abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise
vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen
des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet
ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann.
Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach
dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AIG (bzw. Art. 75 VZAE) praxisgemäss jeweils aber dennoch so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr,
7.
Februar 2023, 2C_855/2022, E. 6.1).
3.3
Das
Bundesgericht geht praxisgemäss davon aus, dass eine Familie, die freiwillig
jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem
ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer
solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über
die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel
gelebt werden, überwiegt regelmässig das Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen (zum Ganzen BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2
mit Hinweisen).
Insofern stellt auch der Umstand, dass die Nachzugsfristen
bloss für eines von mehreren Kindern eingehalten wurden, grundsätzlich für sich
allein noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG dar. Die Bestimmung räumt keinen Anspruch ein, jüngere und ältere Kinder
gemeinsam nachzuziehen. Das hinter der Norm stehende Ziel der möglichst
frühzeitigen Einreise würde vereitelt, wenn die Nachzugsfristen sämtlicher
Nachkommen als eingehalten zu gelten hätten, wenn sie nur für das jüngste Kind
gewahrt wurden (zum Ganzen BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.2).
4.
4.1
Die
Vorinstanz gelangte mit (rechtskräftigem) Entscheid vom 2. Mai 2022 zum
Schluss, dass trotz dem damals bereits eingeleiteten Einbürgerungsverfahren
betreffend den Beschwerdeführer 1 Art. 43 AIG zur Anwendung gelange
und sich das Nachzugsgesuch vom 4. Januar 2021 bezüglich der Beschwerdeführenden 2–4
als verspätet erweise. Auch lägen keine wichtigen familiären Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vor. So hätte es angesichts der sich zusehends
verschlechternden desaströsen wirtschaftlichen und sozio-ökonomischen Lage im
Libanon nahe gelegen, den Familiennachzug so bald als möglich in die Wege zu
leiten. Stattdessen hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren beiden
älteren Kindern so lange wie möglich die (private) Schulbildung im Libanon auf
Arabisch ermöglichen wollen. Die beiden seien inzwischen sprachlich sowie
kulturell im Libanon sozialisiert und verwurzelt, weshalb ihnen eine
Eingliederung in die hiesige Gesellschaft und die lokalen Verhältnisse
schwerfallen dürfte. Durch eine Übersiedlung in die Schweiz würden sie zudem
ohne Not aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissen und ihnen würde
zugemutet, in einem mit demjenigen des Libanons nicht vergleichbaren Schul- und
Ausbildungssystem einen Platz zu finden. Das private Interesse der
Beschwerdeführenden an der Familienzusammenführung vermöchte daher das
öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik nicht
aufzuwiegen. Bezüglich des als fristgerecht eingestuften Nachzugs des
Beschwerdeführers 5 erwog die Vorinstanz schliesslich, dass dieser durch
eine Übersiedelung in die Schweiz von der Mutter und seinen älteren
Geschwistern getrennt würde, mit denen er stets zusammengelebt habe. Die
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hätten den alleinigen Nachzug des
jüngsten Kindes denn auch offensichtlich gar nicht ins Auge gefasst, zumal sie
sich nicht zu einem solchen geäussert und nichts Entsprechendes beantragt
hätten.
Ungeachtet des negativen Rekursentscheids reisten die
Beschwerdeführenden 2–5 in der Folge am 17. Juli 2022 in die Schweiz
ein und ersuchten am 18. August 2022 abermals um Nachzug zum Ehemann bzw.
Vater. Das betreffende Gesuch war unbegründet. Der Beschwerdegegner ging davon
aus, dass es wegen der inzwischen erfolgten Einbürgerung des Beschwerdeführers
1.
gestellt worden war, erblickte jedoch weder darin noch in dem (illegalen)
Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2–5 einen Grund für eine Wiedererwägung
und trat auf das Nachzugsgesuch nicht ein.
4.2
Eine
ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und
Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an
die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung oder als neues Gesuch bezeichnet wird,
darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder
infrage zu stellen. Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden
deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die
tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d
VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum
Ganzen BGr, 17. Februar 2022, 2C_861/2021, E. 3.2; VGr,
22.
November 2023, VB.2023.00596, E. 2.2).
Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie
geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen
(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine
Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage,
ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).
4.3
Die
Beschwerdeführenden begründeten ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug vor
der Vorinstanz damit, dass sich die Situation im Libanon in den letzten Monaten
in allen Lebensbereichen massiv verschlechtert habe (unsichere Sicherheitslage,
Nahrungsmittelknappheit und fehlende medizinische Versorgung, Energiekrise
etc.). Dies habe zu einer Traumatisierung der Beschwerdeführenden 3 und 4
geführt. Sie hätten sehr unter der gefährlichen Situation gelitten und seien an
einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Angststörung erkrankt, die
in der Heimat nicht habe behandelt werden können. In der Schweiz hätten sie
sich dagegen inzwischen erfolgreich integriert. Vor Verwaltungsgericht bringen
die Beschwerdeführenden hierzu ergänzend vor, dass sich die beiden älteren
Kinder nunmehr auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
berufen und daraus ein Anwesenheitsrecht ableiten könnten.
4.3.1
Gemäss den zum Beleg ihrer Vorbringen eingereichten ärztlichen Berichten
vom 17. Mai 2023 leiden die Beschwerdeführenden 3 und 4 unter
stetiger Angst und depressiven Störungen. Hauptgrund für die Leiden sei – aus fachärztlicher
Sicht – die Angst vor der drohenden Ausschaffung in den Libanon, zumal die
beiden die letzten Jahre im Libanon sehr negativ in Erinnerung hätten. So
hätten sie wegen der Corona-Pandemie nicht in die Schule gehen und keine
Kontakte zu ihren Freunden und Freundinnen pflegen können. Aufgrund der "sehr
gefährlichen Sicherheitssituation" hätten sie sich zudem fast nur im Haus
aufhalten dürfen.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ist allein damit
jedoch noch keine rechtsrelevante Änderung der Umstände dargetan. Fraglich
erscheint nur schon, ob die Beschwerdeführenden 3 und 4 erst nach dem
vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Mai 2022 erkrankten. Wenn dem so sein
sollte, hinge ihre Erkrankung aber jedenfalls zufolge der fachärztlichen
Einschätzung ganz wesentlich mit ihrem – seither begründeten – prekären
hiesigen Aufenthalt zusammen, das heisst damit, dass sich die Beschwerdeführenden 2–5
bewusst dazu entschieden, wenige Wochen nach der Abweisung ihres ersten
Nachzugsgesuchs in die Schweiz zu reisen und dort nach Ablauf ihrer
Touristenvisa ohne Bewilligung zu verbleiben. Ein wichtiger familiärer Grund im
Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für die jahrelange Trennung und den
verspäteten Familiennachzug ist mit ihren Leiden insofern nicht gegeben. Dass
sich die Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Heimat um eine Therapie bemüht
hätten und/oder aktuell auf eine medizinische Behandlung angewiesen wären, wird
sodann nicht substanziiert behauptet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass
ihre Rückkehr in den Libanon unmittelbar zu einer medizinischen Notlage bzw. zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands
führen würde (vgl. BVGr, 27. April 2022, D-1508/2022, E. 8.3.3).
Ungeachtet dessen wird den Beschwerdeführenden 3 und
4.
die Ausreise in die Heimat ohne Zweifel mit zunehmender Dauer ihres hiesigen
Aufenthalts immer schwerer fallen; die Berufung auf das mit Art. 8 Abs. 1
EMRK garantierte Recht auf Privatleben scheitert in ihrem Fall allerdings
bereits daran, dass ihr Aufenthalt in den letzten Monaten lediglich geduldet
worden war bzw. sie sich nicht während eines hinreichend langen, bewilligten
Aufenthalts überdurchschnittlich und besonders gut integriert haben (vgl. BGr, 17. August
2022, 2C_5/2022, E. 4.1 f. mit Hinweisen; ferner BGr, 25. November
2021, 2C_826/2021, E. 4.3, und 19. Oktober 2021, 2C_313/2021, E. 3.3 f.,
wonach eine ausländische Person, die statt der Ausreiseverpflichtung
nachzukommen einfach im Land verbleibt und ein neues Gesuch stellt, nur
ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen kann).
4.3.2
Auch in Bezug auf ihre Lebensumstände oder die allgemeine Situation im
Libanon vermögen die Beschwerdeführenden keine wesentliche Änderung der
rechtserheblichen Sachumstände seit dem Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz
vom 2. Mai 2022 glaubhaft zu machen. Vielmehr fällt auf, dass die
Beschwerdeführenden den nachträglichen Familiennachzug bereits in dem
betreffenden (früheren) Verfahren damit begründet hatten, dass sich der Libanon
seit 2019 in einer der schwersten Wirtschafts- und Finanzkrisen überhaupt
befinde, es im Land an Wasser, Strom, Treibstoff und Medikamenten mangle, soziale,
religiöse und politische Spannungen vorherrschten und die Menschen tagtäglich
damit beschäftigt seien, ihr Überleben und das ihrer Familie zu sichern. Es mag
sein, dass sich die "Situation" im Vergleich zum
sachverhaltsfeststellenden Urteil nochmals verschlechterte, die Beschwerdeführenden
legen allerdings auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, dass aufgrund der
Sicherheitslage in der Heimat ein "real risk" für sie bestehe (vgl. Art. 3
EMRK). In diesem Zusammenhang hält das Bundesverwaltungsgericht denn auch in
konstanter Praxis fest, dass im Libanon keine Situation allgemeiner Gewalt
vorherrsche und der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland generell
zumutbar sei (vgl. BVGr, 23. Februar 2024, E-5515/2020, E. 9.2 – 23. September
2022, F-1549/2021, E. 5.1 ff. – 27. April 2022, D-1508/2022, E. 8.3.3
mit weiteren Hinweisen). Im Fall der Beschwerdeführenden 2–5 kommt hinzu,
dass sie vor ihrer Ausreise in einer Stadt rund 40 km südöstlich von
Beirut (in Richtung Meer) lebten und nicht etwa in einer Grenzregion.
4.3.3
Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführenden im Weiteren insofern, als
sie in der Beschwerde neu auf die geplante Revision von Art. 42 AIG
hinweisen (Geschäft Nr. 19.464) und darin (sinngemäss) einen
Rückkommensgrund erblicken. Ein solches Vorgehen
käme einer unzulässigen positiven Vorwirkung gleich (vgl. dazu BGE 136 I 142 E. 3.2; BGr, 30. Juni 2020, 9C_688/2019, E. 2.6.2 mit
Hinweisen).
4.3.4
Zum (rechtzeitig gestellten) Gesuch um Nachzug des Beschwerdeführers 5
äussern sich die Beschwerdeführenden schliesslich nicht weiter bzw. es werden
diesbezüglich keine neuen entscheidwesentlichen Sachumstände vorgebracht. So
geht aus der Begründung der Beschwerde namentlich nicht hervor, dass für die
Beschwerdeführenden ein Teilnachzug des jüngsten Sohns neu doch infrage komme
(vgl. BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.6).
4.4
Zusammenfassend
vermochten die Beschwerdeführenden nicht darzutun, dass Sachumstände vorlägen,
welche eine Wiedererwägung der Verfügung des Beschwerdegegners vom
21.
Oktober 2021 geboten erscheinen liessen. Dieser ist somit zu Recht
nicht auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen fällt
auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG (schwerwiegender persönlicher Härtefall) ausser Betracht und
fehlt es an einem Grund, dem SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden 2–4
zu beantragen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1
und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG).
Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nach § 16 Abs. 1 f. VRG schon mangels Substanziierung der Mittellosigkeit
abzuweisen, nachdem es die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden
unterlassen haben, ihre Mittellosigkeit darzutun und
zu belegen, obschon ihr diesbezügliches Unterlassen schon zur Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren geführt hatte.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden 2–5
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).