VB.2023.00385
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00385
4. Oktober 2023Deutsch15 min
(URT.2023.24868)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2023.00385
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1950, Staatsangehöriger
von Russland, und B, geboren 1952, Staatsangehörige von Russland, sind seit dem
17. August 1974 verheiratet und waren als Kunsthistoriker sowie Philologin
in Moskau, Russland, tätig. Der Bruder von B, D, sowie vier ihrer sieben Kinder
und sieben Enkelkinder haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. B und A reisten
seit 1978 regelmässig besuchsweise in die Schweiz. Nach dem Ausbruch des
russischen Krieges in der Ukraine reisten sie am 14. März 2022 mit einem
Schengen-Touristenvisum in die Schweiz ein und wohnen seither in häuslicher
Gemeinschaft mit ihrer in der Schweiz eingebürgerten Tochter E, geboren 1983,
und ihrem Schwiegersohn F, geboren 1974, in G, Zürich. Am 21. Mai 2022 stellten sie ein Gesuch zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrer
Tochter in der Schweiz. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wies das
Migrationsamt dieses Gesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen
Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. November 2022.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ab und setzte ihnen
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juli
2023.
beantragten B und A dem Verwaltungsgericht, in Aufhebung der Verfügung des
Migrationsamts vom 21. Mai 2022 (recte: 27. Oktober
2022) und der Dispositiv-Ziffer I
und II des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 1. Juni
2023.
sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter seien die
Dispositiv-Ziffern III und IV des Rekursentscheids abzuändern und die Kosten
des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen und dieses sei zu
verpflichten, ihnen eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3'000.- zu
bezahlen. Eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten
sie, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei bis zum rechtskräftigen
Entscheid auf Wegweisungsvollzugsmassahmen zu verzichten und ihnen der
Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli
2023.
ordnete der Abteilungspräsident an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch
um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben haben. Gleichzeitig forderte er B und A auf, wegen ihres
Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu leisten. Sie leisteten die Kaution
fristgerecht.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid zutreffend erwogen,
dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das den
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (vgl. zu den
Voraussetzungen hierfür BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3;
VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1, beide mit Hinweisen).
Ferner bestünden keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen
Rechtsansprüche auf die anbegehrten Aufenthaltsbewilligungen.
3.
3.1
Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt
in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes
Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen
zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel
verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen
nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere
Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu
nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
3.2
Praxisgemäss
liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b
AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur
Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen
Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit
der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier
lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der
Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember
2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014,
C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1,
insbesondere 9.1.7). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen
Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt
werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1).
3.3
Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss
Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen,
welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum
Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006
(ELG) berechtigen würden. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit
grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer
Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen
und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden
Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt
aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit
nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen
Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene
Mittel (z. B.
Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt
eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der
Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft
sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der Regel nur
dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines lebenslangen
Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (VGr, 6. Dezember 2017,
VB.2017.00574, E. 2.5).
Wenn Rentnerinnen und
Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen
Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher
(BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG,
Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener)
finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten,
weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte
problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender
finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und
Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden,
das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all
den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr,
24.
Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1; VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00338, E. 2.4.1). Anders als im Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) reicht eine Finanzierung
mittels Drittmitteln nur aus, wenn die Finanzierung dauerhaft sichergestellt
ist (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 5.3; kritisch hierzu Spescha in: Spescha et
al., Art. 28 AIG N. 4; vgl. zur weniger strengen
freizügigkeitsrechtlichen Regelung auch BGE 135 II 265 E. 3.3).
3.4
Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid
darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den
Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017,
VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration
der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1
AIG).
4.
Die Beschwerdeführenden sind 73
bzw. 71 Jahre alt und überschreiten damit das vom Bundesrat festgelegte
Mindestalter. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz unterhalten. Sodann ist davon
auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters in der Schweiz keiner
entgeltlichen Tätigkeit nachgehen werden. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführenden über
die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
4.1
Die
Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die
Beschwerdeführenden nicht über ausreichend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 25
Abs. 4 VZAE verfügen würden. Zur Begründung hielt sie fest, dass die
Beschwerdeführenden jährliche Einnahmen von Fr. 60'090.- benötigten, um
den Lebensunterhalt in der Schweiz zu sichern. Die anerkannten Ausgaben pro
Jahr bei Ehegatten würden sich aus einem Betrag von Fr. 30'150.- für den
allgemeinen Lebensbedarf, auf Fr. 18'780.- für die Miete sowie aus einem
Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 5'580.-
pro Person zusammensetzen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
und lit. b sowie Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 16d
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV] und Art. 3 lit. c
Verordnung des Eidgenössischen Departements für Inneres über die Durchschnittsprämien
2023.
der Krankenversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und
der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2022
[Durchschnittsprämienverordnung]. Demgegenüber würden die Beschwerdeführenden über
Einnahmen aus lebenslänglich zugesicherten Renten von RUB 17'014.- bzw.
23'050.- sowie monatlichen Mieteinnahmen von RUB 130'000.- für ihre
Eigentumswohnung in Moskau verfügen. Ihre jährlichen Gesamteinkünfte würden
sich zurzeit auf Fr. 23'100.- belaufen. Damit seien sie, selbst wenn sie
gemeinsam mit einer ihrer Töchter und ihrem Schwiegersohn leben würden, nicht
in der Lage, eigenständig die monatlichen Lebenshaltungskosten in der Schweiz
bis zum Lebensende zu finanzieren. Betreffend die geltend gemachte finanzielle
Unterstützung durch ihre Kinder, wies die Vorinstanz darauf hin, dass diese
aufgrund des Verbots der übermässigen Selbstbindung rechtlich nur sehr beschränkt
zu Leistungen an ihre Eltern verpflichtet werden könnten. Eine gesetzliche
Pflicht, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, wenn diese
in Not geraten würden, bestehe nur für Verwandte, die in günstigen
Verhältnissen leben würden. Dies treffe bei einem Zweipersonenhaushalt mit
einem monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 15'000.- zu. Die Töchter
der Beschwerdeführenden würden dieses Einkommen nicht erreichen.
4.2
Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass sie
zusammen mit sechs ihrer sieben Kinder Eigentümer einer grossen Wohnung in
Moskau seien. Die 235,5 m2 grosse Wohnung sei in zwei kleinere
Wohnungen aufgeteilt worden. Der eine Teil werde zu einer Marktmiete vermietet
und bringe monatlich RUB 130'000.-. Der andere (grössere) Teil werde neuerdings
zu einem Freundschaftspreis an eine Verwandte vermietet und bringe monatliche
Einnahmen von RUB 180'000.-. Die Miete komme einzig ihnen zugute. Sie würden
über Vollmachten verfügen, welche sie berechtigten, über die Wohnung frei zu
verfügen, d.h. diese nach eigener Massgabe zu nutzen, zu vermieten oder zu
verkaufen. Bei Bedarf würden sie auch diese Wohnung zur einer Marktmiete
vermieten, eine Nachfrage fände sich ohne Weiteres. Sie würden also folglich
monatliche Einkünfte von RUB 350'064.- erzielen. Die Wohnung habe einen
Mindestwert von RUB 100'050'150.-; der Marktwert liege bei ca. Fr.1'300'000.- (eine lediglich knapp 190 m2 grosse Wohnung
an der gleichen Adresse stehe für RUB 105'000'000.- zum Verkauf). Sie seien
selbstverständlich bereit, ihre Immobilie zu verkaufen, sollte dies zur
Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes notwendig sein. Die Kinder hätten alle
schriftlich bestätigt, dass der Verkaufserlös und alle anderen Einnahmen, die
mit der Wohnung zusammenhängen, alleine ihnen zukomme. Darüber hinaus würden
sie zu drei Vierteln eine Datsche ausserhalb von Moskau (in H) und ein Stück
Land besitzen. Deren Katasterwert belaufe sich auf RUB 1'270'488.- (Datsche)
bzw. RUB 10'097'766.- (Land). Sie würden damit über ein Immobilienvermögen von
ca. Fr. 1'000'000.- verfügen. Schliesslich habe sich die finanzielle
Situation ihrer jüngsten Tochter und deren Ehemann zusätzlich verbessert. Diese
habe seit dem 1. Mai 2023 eine neue Arbeitsstelle und verdiene dort
monatlich einen Bruttolohn von Fr. 7'703.25 (netto: Fr. 6'670.45).
Ihr Ehemann verdiene als Anwalt monatlich brutto Fr. 9'800.- (netto: Fr. 8'744.75.
Das Ehepaar habe zusammen einen Bruttojahreslohn von Fr. 227'542.25 (netto:
Fr. 200'397.-). Die beiden seien sehr gut ausgebildet und könnten ihre
Einkommensverhältnisse in der Zukunft weiter verbessern.
4.3
Die
Vorinstanz errechnete nach Massgabe der SKOS-Richtlinien einen monatlichen
Bedarf von Fr. 5'007.50, dem Einnahmen von insgesamt RUB 170'064.- (ca.
Fr. 1'580.-) aus lebenslänglich zugesicherten Renten sowie monatlichen
Mieteinnahmen für ihre Eigentumswohnung in Moskau gegenüberstünden. Dies ergibt
einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 3'427.50. Die Vorinstanz ist deshalb
zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden nicht über
hinreichend Mittel verfügten, um für ihren Lebensunterhalt in der Schweiz
eigenständig aufkommen zu können. Im vorliegenden Verfahren konnten die
Beschwerdeführenden ihre finanziellen Verhältnisse durch die Vermietung des
zweiten Teils der Wohnung jedoch verbessern und erwirtschaften dadurch
monatlich neu Einkünfte von RUB 350'064.- (ca. Fr. 3'264.-). Allerdings
haben die Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen, dass sie in der Schweiz auch
tatsächlich Zugriff auf diese Einkünfte haben, zumal der Zahlungsverkehr mit
Russland eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführenden wohnen aktuell mietfrei bei
einer ihrer Töchter und deren Ehemann. Diese haben schriftlich zugesichert,
dass sie für unbegrenzte Zeit dort wohnen können. Darüber hinaus haben sich
eine weitere Tochter und ihr Ehemann sowie ein Gegenschwiegerelternpaar und
eine Gegenschwiegerelternmutter schriftlich dazu bereit erklärt, die
Beschwerdeführenden bei ihnen wohnen zu lassen bzw. ihnen eine Wohnung
unentgeltlich zu überlassen. Es liegt
indes kein rechtlich gesichertes Wohnrecht vor. Damit ist nicht sichergestellt,
dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrem Lebensende keine Mietkosten werden
tragen müssen und ist ein entsprechender Betrag zu berücksichtigen. Sodann
haben ihre hier lebenden Kinder (und deren Ehepartner) ihre finanzielle
Unterstützung zugesichert. Alle Kinder leben in guten bis sehr guten
Verhältnissen. Die Unterstützung durch die hier lebenden Verwandten erscheint
unter den Umständen des Falles zwar nicht bloss als vorgeschoben, sondern als
glaubhaft, jedoch könnten die
Zusagen, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführenden aufzukommen,
jederzeit widerrufen werden und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts der
Beschwerdeführenden damit nicht gesichert. Gemäss Art. 328 Abs. 1
ZGB ist zur Unterstützung von Verwandten in auf- und absteigender Linie nur
verpflichtet, wer in günstigen Verhältnissen lebt. Von günstigen Verhältnissen
ist gemäss Praxishilfe SKOS 2021 zur Berechnung der Verwandtenunterstützung bei
einem Zweipersonenhaushalt mit einem Einkommen von Fr. 15'000.- pro Monat
auszugehen. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführenden und ihr Ehemann
erwirtschaften neu gemeinsam ein Einkommen von rund Fr. 18'961.- brutto
bzw. 16'699.- netto. Sie wären aktuell dazu verpflichtet, die
Beschwerdeführenden finanziell zu unterstützen, sollten diese in Not geraten.
Es ist indes fraglich, ob sie in der Lage sind, für die Lebenshaltungskosten der
Beschwerdeführenden bis zu deren Lebensende aufzukommen. Schliesslich verfügen
die Beschwerdeführenden über Liegenschaften in ihrem Heimatland. Sie machen neu
geltend, dass sie bereit wären, diese zu verkaufen. Mit dem Verkaufserlös
könnten sie ihr Leben in der Schweiz wohl bis ans Lebensende finanzieren.
Allerdings genügen die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht, um den
(Verkaufs-)Wert der Liegenschaften einschätzen zu können. So fehlt es
beispielsweise an Fotos oder anderen Beweismitteln, welche Auskunft über den
Zustand und Wert der Liegenschaften geben würden. Ebenfalls ist auch
diesbezüglich unklar, ob die Beschwerdeführenden in der Schweiz Zugriff auf den
Verkaufserlös hätten. Aufgrund der geänderten Umstände kann jedoch nicht mehr
gesagt werden, dass die Beschwerdeführenden nicht über ausreichend finanzielle
Mittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es sind jedoch weitere Abklärungen zum Wert der
Liegenschaften und zur Realisierbarkeit der Vermögenswerte und Einkünfte
notwendig. Da sich die Vorinstanzen mit diesen Fragen noch nicht
auseinandergesetzt haben, ist die Sache zur Vornahme von allfälligen weiteren
Abklärungen und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese
wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
5.2
Die
Beschwerdeführenden vermochten erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu
belegen, dass sie wohl über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die
begehrte Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme
wurde damit erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraussichtlich bewilligungsfähig,
während die entsprechenden Gesuche von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen
wurden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen neu zu regeln.
6.
6.1
Zur
Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 5 des Dispositivs ist Folgendes
anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
6.2
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich
um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als
Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 BGG weiterziehen lässt
(BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
2.
Die Verfügung des Migrationsamts
vom 27. Oktober 2022 sowie Dispositiv-Ziffn. I und II des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 1. Juni 2023 werden
aufgehoben.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur
Rückerstattung der Kaution).