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Entscheid

VB.2023.00385

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00385

4. Oktober 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24868)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00385

Urteil

der 2. Kammer

vom 4. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1950, Staatsangehöriger

von Russland, und B, geboren 1952, Staatsangehörige von Russland, sind seit dem

17. August 1974 verheiratet und waren als Kunsthistoriker sowie Philologin

in Moskau, Russland, tätig. Der Bruder von B, D, sowie vier ihrer sieben Kinder

und sieben Enkelkinder haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. B und A reisten

seit 1978 regelmässig besuchsweise in die Schweiz. Nach dem Ausbruch des

russischen Krieges in der Ukraine reisten sie am 14. März 2022 mit einem

Schengen-Touristenvisum in die Schweiz ein und wohnen seither in häuslicher

Gemeinschaft mit ihrer in der Schweiz eingebürgerten Tochter E, geboren 1983,

und ihrem Schwiegersohn F, geboren 1974, in G, Zürich. Am 21. Mai 2022 stellten sie ein Gesuch zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrer

Tochter in der Schweiz. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wies das

Migrationsamt dieses Gesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen

Frist zum Verlassen der Schweiz bis 25. November 2022.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Juni 2023 ab und setzte ihnen

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni 2023.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Juli

2023.

beantragten B und A dem Verwaltungsgericht, in Aufhebung der Verfügung des

Migrationsamts vom 21. Mai 2022 (recte: 27. Oktober

2022) und der Dispositiv-Ziffer I

und II des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 1. Juni

2023.

sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter seien die

Dispositiv-Ziffern III und IV des Rekursentscheids abzuändern und die Kosten

des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen und dieses sei zu

verpflichten, ihnen eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 3'000.- zu

bezahlen. Eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten

sie, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei bis zum rechtskräftigen

Entscheid auf Wegweisungsvollzugsmassahmen zu verzichten und ihnen der

Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli

2023.

ordnete der Abteilungspräsident an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch

um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben haben. Gleichzeitig forderte er B und A auf, wegen ihres

Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu leisten. Sie leisteten die Kaution

fristgerecht.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid zutreffend erwogen,

dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das den

Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (vgl. zu den

Voraussetzungen hierfür BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3;

VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1, beide mit Hinweisen).

Ferner bestünden keine anderen staatsvertraglichen oder landesrechtlichen

Rechtsansprüche auf die anbegehrten Aufenthaltsbewilligungen.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) können nicht mehr erwerbstätige Personen zum dauerhaften Aufenthalt

in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes

Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen

zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel

verfügen (lit. c). Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE) 55 Jahre. Besondere persönliche Beziehungen liegen

nach Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere

Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu

nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

3.2

Praxisgemäss

liegen besondere persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b

AIG nur vor, wenn Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur

Schweiz vorhanden sind wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen

Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit

der einheimischen Bevölkerung. Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier

lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der

Schweiz nicht (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00727, E. 3.2, 6. Dezember

2017, VB.2017.00574, E. 2.2; vgl. BVGr, 17. Februar 2014,

C-1156/2012, E. 10.1 f., und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1,

insbesondere 9.1.7). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen

Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt

werden (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.3.1).

3.3

Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss

Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen,

welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum

Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006

(ELG) berechtigen würden. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit

grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer

Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen

und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden

Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt

aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit

nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen

Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene

Mittel (z. B.

Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt

eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der

Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft

sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der Regel nur

dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines lebenslangen

Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (VGr, 6. Dezember 2017,

VB.2017.00574, E. 2.5).

Wenn Rentnerinnen und

Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen

Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher

(BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG,

Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener)

finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten,

weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte

problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender

finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und

Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden,

das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all

den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr,

24.

Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1; VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00338, E. 2.4.1). Anders als im Anwendungsbereich des

Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) reicht eine Finanzierung

mittels Drittmitteln nur aus, wenn die Finanzierung dauerhaft sichergestellt

ist (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 5.3; kritisch hierzu Spescha in: Spescha et

al., Art. 28 AIG N. 4; vgl. zur weniger strengen

freizügigkeitsrechtlichen Regelung auch BGE 135 II 265 E. 3.3).

3.4

Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher

Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid

darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, der nach den

Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (VGr, 6. Dezember 2017,

VB.2017.00574, E. 2.2 mit Hinweis). Dabei sind insbesondere die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration

der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1

AIG).

4.

Die Beschwerdeführenden sind 73

bzw. 71 Jahre alt und überschreiten damit das vom Bundesrat festgelegte

Mindestalter. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz unterhalten. Sodann ist davon

auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters in der Schweiz keiner

entgeltlichen Tätigkeit nachgehen werden. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführenden über

die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

4.1

Die

Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die

Beschwerdeführenden nicht über ausreichend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 25

Abs. 4 VZAE verfügen würden. Zur Begründung hielt sie fest, dass die

Beschwerdeführenden jährliche Einnahmen von Fr. 60'090.- benötigten, um

den Lebensunterhalt in der Schweiz zu sichern. Die anerkannten Ausgaben pro

Jahr bei Ehegatten würden sich aus einem Betrag von Fr. 30'150.- für den

allgemeinen Lebensbedarf, auf Fr. 18'780.- für die Miete sowie aus einem

Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 5'580.-

pro Person zusammensetzen (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2

und lit. b sowie Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 16d

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV] und Art. 3 lit. c

Verordnung des Eidgenössischen Departements für Inneres über die Durchschnittsprämien

2023.

der Krankenversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und

der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2022

[Durchschnittsprämienverordnung]. Demgegenüber würden die Beschwerdeführenden über

Einnahmen aus lebenslänglich zugesicherten Renten von RUB 17'014.- bzw.

23'050.- sowie monatlichen Mieteinnahmen von RUB 130'000.- für ihre

Eigentumswohnung in Moskau verfügen. Ihre jährlichen Gesamteinkünfte würden

sich zurzeit auf Fr. 23'100.- belaufen. Damit seien sie, selbst wenn sie

gemeinsam mit einer ihrer Töchter und ihrem Schwiegersohn leben würden, nicht

in der Lage, eigenständig die monatlichen Lebenshaltungskosten in der Schweiz

bis zum Lebensende zu finanzieren. Betreffend die geltend gemachte finanzielle

Unterstützung durch ihre Kinder, wies die Vorinstanz darauf hin, dass diese

aufgrund des Verbots der übermässigen Selbstbindung rechtlich nur sehr beschränkt

zu Leistungen an ihre Eltern verpflichtet werden könnten. Eine gesetzliche

Pflicht, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, wenn diese

in Not geraten würden, bestehe nur für Verwandte, die in günstigen

Verhältnissen leben würden. Dies treffe bei einem Zweipersonenhaushalt mit

einem monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 15'000.- zu. Die Töchter

der Beschwerdeführenden würden dieses Einkommen nicht erreichen.

4.2

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass sie

zusammen mit sechs ihrer sieben Kinder Eigentümer einer grossen Wohnung in

Moskau seien. Die 235,5 m2 grosse Wohnung sei in zwei kleinere

Wohnungen aufgeteilt worden. Der eine Teil werde zu einer Marktmiete vermietet

und bringe monatlich RUB 130'000.-. Der andere (grössere) Teil werde neuerdings

zu einem Freundschaftspreis an eine Verwandte vermietet und bringe monatliche

Einnahmen von RUB 180'000.-. Die Miete komme einzig ihnen zugute. Sie würden

über Vollmachten verfügen, welche sie berechtigten, über die Wohnung frei zu

verfügen, d.h. diese nach eigener Massgabe zu nutzen, zu vermieten oder zu

verkaufen. Bei Bedarf würden sie auch diese Wohnung zur einer Marktmiete

vermieten, eine Nachfrage fände sich ohne Weiteres. Sie würden also folglich

monatliche Einkünfte von RUB 350'064.- erzielen. Die Wohnung habe einen

Mindestwert von RUB 100'050'150.-; der Marktwert liege bei ca. Fr.1'300'000.- (eine lediglich knapp 190 m2 grosse Wohnung

an der gleichen Adresse stehe für RUB 105'000'000.- zum Verkauf). Sie seien

selbstverständlich bereit, ihre Immobilie zu verkaufen, sollte dies zur

Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes notwendig sein. Die Kinder hätten alle

schriftlich bestätigt, dass der Verkaufserlös und alle anderen Einnahmen, die

mit der Wohnung zusammenhängen, alleine ihnen zukomme. Darüber hinaus würden

sie zu drei Vierteln eine Datsche ausserhalb von Moskau (in H) und ein Stück

Land besitzen. Deren Katasterwert belaufe sich auf RUB 1'270'488.- (Datsche)

bzw. RUB 10'097'766.- (Land). Sie würden damit über ein Immobilienvermögen von

ca. Fr. 1'000'000.- verfügen. Schliesslich habe sich die finanzielle

Situation ihrer jüngsten Tochter und deren Ehemann zusätzlich verbessert. Diese

habe seit dem 1. Mai 2023 eine neue Arbeitsstelle und verdiene dort

monatlich einen Bruttolohn von Fr. 7'703.25 (netto: Fr. 6'670.45).

Ihr Ehemann verdiene als Anwalt monatlich brutto Fr. 9'800.- (netto: Fr. 8'744.75.

Das Ehepaar habe zusammen einen Bruttojahreslohn von Fr. 227'542.25 (netto:

Fr. 200'397.-). Die beiden seien sehr gut ausgebildet und könnten ihre

Einkommensverhältnisse in der Zukunft weiter verbessern.

4.3

Die

Vorinstanz errechnete nach Massgabe der SKOS-Richtlinien einen monatlichen

Bedarf von Fr. 5'007.50, dem Einnahmen von insgesamt RUB 170'064.- (ca.

Fr. 1'580.-) aus lebenslänglich zugesicherten Renten sowie monatlichen

Mieteinnahmen für ihre Eigentumswohnung in Moskau gegenüberstünden. Dies ergibt

einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 3'427.50. Die Vorinstanz ist deshalb

zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden nicht über

hinreichend Mittel verfügten, um für ihren Lebensunterhalt in der Schweiz

eigenständig aufkommen zu können. Im vorliegenden Verfahren konnten die

Beschwerdeführenden ihre finanziellen Verhältnisse durch die Vermietung des

zweiten Teils der Wohnung jedoch verbessern und erwirtschaften dadurch

monatlich neu Einkünfte von RUB 350'064.- (ca. Fr. 3'264.-). Allerdings

haben die Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen, dass sie in der Schweiz auch

tatsächlich Zugriff auf diese Einkünfte haben, zumal der Zahlungsverkehr mit

Russland eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführenden wohnen aktuell mietfrei bei

einer ihrer Töchter und deren Ehemann. Diese haben schriftlich zugesichert,

dass sie für unbegrenzte Zeit dort wohnen können. Darüber hinaus haben sich

eine weitere Tochter und ihr Ehemann sowie ein Gegenschwiegerelternpaar und

eine Gegenschwiegerelternmutter schriftlich dazu bereit erklärt, die

Beschwerdeführenden bei ihnen wohnen zu lassen bzw. ihnen eine Wohnung

unentgeltlich zu überlassen. Es liegt

indes kein rechtlich gesichertes Wohnrecht vor. Damit ist nicht sichergestellt,

dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrem Lebensende keine Mietkosten werden

tragen müssen und ist ein entsprechender Betrag zu berücksichtigen. Sodann

haben ihre hier lebenden Kinder (und deren Ehepartner) ihre finanzielle

Unterstützung zugesichert. Alle Kinder leben in guten bis sehr guten

Verhältnissen. Die Unterstützung durch die hier lebenden Verwandten erscheint

unter den Umständen des Falles zwar nicht bloss als vorgeschoben, sondern als

glaubhaft, jedoch könnten die

Zusagen, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführenden aufzukommen,

jederzeit widerrufen werden und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts der

Beschwerdeführenden damit nicht gesichert. Gemäss Art. 328 Abs. 1

ZGB ist zur Unterstützung von Verwandten in auf- und absteigender Linie nur

verpflichtet, wer in günstigen Verhältnissen lebt. Von günstigen Verhältnissen

ist gemäss Praxishilfe SKOS 2021 zur Berechnung der Verwandtenunterstützung bei

einem Zweipersonenhaushalt mit einem Einkommen von Fr. 15'000.- pro Monat

auszugehen. Die jüngste Tochter der Beschwerdeführenden und ihr Ehemann

erwirtschaften neu gemeinsam ein Einkommen von rund Fr. 18'961.- brutto

bzw. 16'699.- netto. Sie wären aktuell dazu verpflichtet, die

Beschwerdeführenden finanziell zu unterstützen, sollten diese in Not geraten.

Es ist indes fraglich, ob sie in der Lage sind, für die Lebenshaltungskosten der

Beschwerdeführenden bis zu deren Lebensende aufzukommen. Schliesslich verfügen

die Beschwerdeführenden über Liegenschaften in ihrem Heimatland. Sie machen neu

geltend, dass sie bereit wären, diese zu verkaufen. Mit dem Verkaufserlös

könnten sie ihr Leben in der Schweiz wohl bis ans Lebensende finanzieren.

Allerdings genügen die von ihnen eingereichten Beweismittel nicht, um den

(Verkaufs-)Wert der Liegenschaften einschätzen zu können. So fehlt es

beispielsweise an Fotos oder anderen Beweismitteln, welche Auskunft über den

Zustand und Wert der Liegenschaften geben würden. Ebenfalls ist auch

diesbezüglich unklar, ob die Beschwerdeführenden in der Schweiz Zugriff auf den

Verkaufserlös hätten. Aufgrund der geänderten Umstände kann jedoch nicht mehr

gesagt werden, dass die Beschwerdeführenden nicht über ausreichend finanzielle

Mittel verfügen, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es sind jedoch weitere Abklärungen zum Wert der

Liegenschaften und zur Realisierbarkeit der Vermögenswerte und Einkünfte

notwendig. Da sich die Vorinstanzen mit diesen Fragen noch nicht

auseinandergesetzt haben, ist die Sache zur Vornahme von allfälligen weiteren

Abklärungen und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese

wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

5.2

Die

Beschwerdeführenden vermochten erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu

belegen, dass sie wohl über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die

begehrte Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme

wurde damit erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraussichtlich bewilligungsfähig,

während die entsprechenden Gesuche von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen

wurden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die vorinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen neu zu regeln.

6.

6.1

Zur

Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 5 des Dispositivs ist Folgendes

anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

6.2

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich

um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als

Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 BGG weiterziehen lässt

(BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.

Die Verfügung des Migrationsamts

vom 27. Oktober 2022 sowie Dispositiv-Ziffn. I und II des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 1. Juni 2023 werden

aufgehoben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur

Rückerstattung der Kaution).