VB.2023.00387
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00387
31. August 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24790)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00387
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. B,
2. A,
Beschwerdeführende,
gegen
Schulpflege Opfikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Klassenzuteilung
(Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte die
Schulleitung der Schule "E" der Stadt Opfikon A und B mit, ihr Sohn C
(geboren 2011) werde im kommenden Schuljahr 2023/2024 die Klasse 01
bei F und G besuchen und der Zwillingsbruder von C, D, die Klasse 02 bei H.
Eine dagegen erhobene Einsprache von A und B wies der
Präsident der Schulpflege Opfikon mit Verfügung vom 26. Juni 2023 ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten A und B am 27. Juni 2023 beim
Bezirksrat Bülach und verlangten, ihre beiden Söhne seien der gleichen ersten
Klasse der Sekundarschule "E" zuzuteilen. Der Bezirksrat Bülach trat
auf den Rekurs mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2023 nicht ein und
verzichtete auf die Erhebung von Rekurskosten; "[d]amit auf Beginn des
neuen Schuljahres über die Zuteilung von C in die 1. Sekundarklasse von F
und G sowie von D in die 1. Sekundarklasse von H im Schulhaus 'E' Klarheit
besteht", entzog er einer allfälligen Beschwerde zudem die aufschiebende
Wirkung.
III.
Am 7. Juli 2023 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und ersuchten darum, ihren "Zwillingen zu erlauben, in
der 7. Klasse der 'E'-Schule in derselben Klasse/Abteilung zu lernen".
Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 12. Juli 2023 auf
eine Vernehmlassung. Die Schulpflege Opfikon schloss mit Beschwerdeantwort vom
17.
Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu liessen sich A und B
nicht mehr vernehmen; stattdessen erkundigten sie sich am 29. August 2023
nach dem Verfahrensstand.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege
betreffend die Klassenzuteilung einer Schülerin bzw. eines Schülers nach
§ 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist
die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist folglich zu
bejahen.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Entscheid
betreffend die Zuteilung in eine bestimmte Klasse als interne
schulorganisatorische Massnahme gelte, die nicht anfechtbar sei, weil
"kein durch Gesetz gesicherter Anspruch betroffen ist oder dem Kind
besondere Nachteile zugemutet werden.
2.2
Gemäss
§ 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem
Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht
grundsätzlich demjenigen der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Eine Verfügung ist
ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine
konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl.
Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18).
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist für
die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer
Hoheitsakt einzustufen ist, zu berücksichtigen, wieweit das betreffende
Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu
verletzen. Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit
verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden.
Das ergibt sich aus Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101), wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei
Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde
hat (zum Ganzen BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.3). Massgebend
unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie ist daher, ob ein Eingriff in
eine schützenswerte Rechtsposition vorliegt.
2.3
Massnahmen
wie die Zuteilung zu einer Schule, die Festlegung der Unterrichtszeiten oder
aber die Einteilung in eine bestimmte Klasse werden im Schrifttum und in der
Rechtsprechung zwar grundsätzlich als Verwaltungsakte (schul-)organisatorischer
Natur eingestuft, die von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind (BGr,
9.
Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.1; Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen
zu §§ 4–31 N. 22); gleichzeitig ist aber (mit Blick auf die
Rechtsweggarantie in Art. 29a BV) allgemein anerkannt, dass die
betreffenden Massnahmen dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden
können, wenn sie in erheblicher Weise in das Leben und in den Tagesablauf des
betroffenen Kindes eingreifen (vgl. BGr, 28. März 2003, 2P.324/2001,
E. 3.4; siehe auch BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.3,
wonach eine Rechtsmittelmöglichkeit dann gegeben sein muss, wenn es um die
Rechtsstellung der Schülerinnen bzw. Schüler geht oder wenn diesen besondere
Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt werden, die nicht bereits mit dem
Sonderstatus als solchen verbunden sind; ferner BGr, 28. März 2002,
2P.324/2001, E. 3.3).
Das Verwaltungsgericht bejahte daher etwa im Jahr 2013 die
Anfechtbarkeit des Beschlusses einer Schulleitung, einen Zweitklässler aus
seiner angestammten Schulklasse in eine Mehrjahrgangsklasse umzuteilen, nachdem
diese Massnahme nach fachärztlicher Auffassung mit erheblichen Nachteilen für
die seelische und schulische Entwicklung des Schülers verbunden gewesen wäre
(VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2; die betreffende
Feststellung hielt einer Willkürprüfung durch das Bundesgericht stand, siehe
dazu BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1). Mit Urteil vom
1.
September 2020 im Verfahren VB.2020.00532 erwog das Verwaltungsgericht
zudem, dass die (Erst-)Zu- bzw. Einteilung eines vor wenigen Monaten in die
Schweiz eingereisten Kindes in die kognitiv am wenigsten anspruchsvolle
Abteilung einer 2. Sekundarklasse nicht als eine rein interne
schulorganisatorische Anordnung einzustufen sei, sondern individuell
schützenswerte Rechtspositionen des Jugendlichen tangiere, sodass diesem bzw.
seinen Eltern im Bestreitungsfall eine Anfechtungsmöglichkeit offenstehen müsse
(VGr, 1. September 2020, VB.2020.00532, E. 1).
2.4
Die blosse
Zuteilung eines Kindes zu einer bestimmten Klasse (gleicher Art) innerhalb
desselben Schulhauses vermag in der Regel die erforderliche Schwelle der
Eingriffsintensität nicht zu erreichen. Umstände, die vorliegend nach einer
abweichenden Einschätzung verlangten, sind weder substanziiert dargetan noch
ersichtlich. Namentlich genügt hierfür nicht, dass die Einteilung von C und D
in zwei unterschiedliche Sekundarklassen – laut einem aktuellen Arztbericht vom
5.
Juli 2023 – für die Entwicklung der Zwölfjährigen voraussichtlich nicht
von Vorteil wäre, zumal die beiden auch weiterhin das gleiche Schulhaus
besuchen und in den Niveaufächern sogar miteinander unterrichtet werden.
Dispositiv
2.5 Die Vorinstanz trat demnach auf den Rekurs der
Beschwerdeführenden zu Recht nicht ein.
3.
Nicht folgen lässt sich den Beschwerdeführenden auch
insofern, als sie (sinngemäss) in formeller Hinsicht rügen, ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin sie vor der
Klassenzuteilung nicht konsultiert habe. Den unwidersprochen gebliebenen
Angaben der früheren Klassenlehrerin ihrer Söhne zufolge, unterhielt sich diese
vor dem anstehenden Zuteilungsentscheid nämlich mit dem Beschwerdeführer
darüber und erklärte ihm, dass die Einteilung in verschiedene Klassen für beide
Kinder "einen Gewinn bringen würde".
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach.