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Entscheid

VB.2023.00387

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00387

31. August 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24790)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00387

Urteil

der 4. Kammer

vom 31. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. B,

2. A,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege Opfikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Klassenzuteilung

(Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte die

Schulleitung der Schule "E" der Stadt Opfikon A und B mit, ihr Sohn C

(geboren 2011) werde im kommenden Schuljahr 2023/2024 die Klasse 01

bei F und G besuchen und der Zwillingsbruder von C, D, die Klasse 02 bei H.

Eine dagegen erhobene Einsprache von A und B wies der

Präsident der Schulpflege Opfikon mit Verfügung vom 26. Juni 2023 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten A und B am 27. Juni 2023 beim

Bezirksrat Bülach und verlangten, ihre beiden Söhne seien der gleichen ersten

Klasse der Sekundarschule "E" zuzuteilen. Der Bezirksrat Bülach trat

auf den Rekurs mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2023 nicht ein und

verzichtete auf die Erhebung von Rekurskosten; "[d]amit auf Beginn des

neuen Schuljahres über die Zuteilung von C in die 1. Sekundarklasse von F

und G sowie von D in die 1. Sekundarklasse von H im Schulhaus 'E' Klarheit

besteht", entzog er einer allfälligen Beschwerde zudem die aufschiebende

Wirkung.

III.

Am 7. Juli 2023 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und ersuchten darum, ihren "Zwillingen zu erlauben, in

der 7. Klasse der 'E'-Schule in derselben Klasse/Abteilung zu lernen".

Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 12. Juli 2023 auf

eine Vernehmlassung. Die Schulpflege Opfikon schloss mit Beschwerdeantwort vom

17.

Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu liessen sich A und B

nicht mehr vernehmen; stattdessen erkundigten sie sich am 29. August 2023

nach dem Verfahrensstand.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege

betreffend die Klassenzuteilung einer Schülerin bzw. eines Schülers nach

§ 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist

die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist folglich zu

bejahen.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Entscheid

betreffend die Zuteilung in eine bestimmte Klasse als interne

schulorganisatorische Massnahme gelte, die nicht anfechtbar sei, weil

"kein durch Gesetz gesicherter Anspruch betroffen ist oder dem Kind

besondere Nachteile zugemutet werden.

2.2

Gemäss

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem

Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht

grundsätzlich demjenigen der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Eine Verfügung ist

ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine

konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder

feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl.

Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18).

Nach der Praxis des Bundesgerichts ist für

die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer

Hoheitsakt einzustufen ist, zu berücksichtigen, wieweit das betreffende

Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu

verletzen. Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit

verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden.

Das ergibt sich aus Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101), wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei

Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde

hat (zum Ganzen BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.3). Massgebend

unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie ist daher, ob ein Eingriff in

eine schützenswerte Rechtsposition vorliegt.

2.3

Massnahmen

wie die Zuteilung zu einer Schule, die Festlegung der Unterrichtszeiten oder

aber die Einteilung in eine bestimmte Klasse werden im Schrifttum und in der

Rechtsprechung zwar grundsätzlich als Verwaltungsakte (schul-)organisatorischer

Natur eingestuft, die von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind (BGr,

9.

Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.1; Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen

zu §§ 4–31 N. 22); gleichzeitig ist aber (mit Blick auf die

Rechtsweggarantie in Art. 29a BV) allgemein anerkannt, dass die

betreffenden Massnahmen dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden

können, wenn sie in erheblicher Weise in das Leben und in den Tagesablauf des

betroffenen Kindes eingreifen (vgl. BGr, 28. März 2003, 2P.324/2001,

E. 3.4; siehe auch BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.3,

wonach eine Rechtsmittelmöglichkeit dann gegeben sein muss, wenn es um die

Rechtsstellung der Schülerinnen bzw. Schüler geht oder wenn diesen besondere

Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt werden, die nicht bereits mit dem

Sonderstatus als solchen verbunden sind; ferner BGr, 28. März 2002,

2P.324/2001, E. 3.3).

Das Verwaltungsgericht bejahte daher etwa im Jahr 2013 die

Anfechtbarkeit des Beschlusses einer Schulleitung, einen Zweitklässler aus

seiner angestammten Schulklasse in eine Mehrjahrgangsklasse umzuteilen, nachdem

diese Massnahme nach fachärztlicher Auffassung mit erheblichen Nachteilen für

die seelische und schulische Entwicklung des Schülers verbunden gewesen wäre

(VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2; die betreffende

Feststellung hielt einer Willkürprüfung durch das Bundesgericht stand, siehe

dazu BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1). Mit Urteil vom

1.

September 2020 im Verfahren VB.2020.00532 erwog das Verwaltungsgericht

zudem, dass die (Erst-)Zu- bzw. Einteilung eines vor wenigen Monaten in die

Schweiz eingereisten Kindes in die kognitiv am wenigsten anspruchsvolle

Abteilung einer 2. Sekundarklasse nicht als eine rein interne

schulorganisatorische Anordnung einzustufen sei, sondern individuell

schützenswerte Rechtspositionen des Jugendlichen tangiere, sodass diesem bzw.

seinen Eltern im Bestreitungsfall eine Anfechtungsmöglichkeit offenstehen müsse

(VGr, 1. September 2020, VB.2020.00532, E. 1).

2.4

Die blosse

Zuteilung eines Kindes zu einer bestimmten Klasse (gleicher Art) innerhalb

desselben Schulhauses vermag in der Regel die erforderliche Schwelle der

Eingriffsintensität nicht zu erreichen. Umstände, die vorliegend nach einer

abweichenden Einschätzung verlangten, sind weder substanziiert dargetan noch

ersichtlich. Namentlich genügt hierfür nicht, dass die Einteilung von C und D

in zwei unterschiedliche Sekundarklassen – laut einem aktuellen Arztbericht vom

5.

Juli 2023 – für die Entwicklung der Zwölfjährigen voraussichtlich nicht

von Vorteil wäre, zumal die beiden auch weiterhin das gleiche Schulhaus

besuchen und in den Niveaufächern sogar miteinander unterrichtet werden.

Dispositiv

2.5 Die Vorinstanz trat demnach auf den Rekurs der

Beschwerdeführenden zu Recht nicht ein.

3.

Nicht folgen lässt sich den Beschwerdeführenden auch

insofern, als sie (sinngemäss) in formeller Hinsicht rügen, ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin sie vor der

Klassenzuteilung nicht konsultiert habe. Den unwidersprochen gebliebenen

Angaben der früheren Klassenlehrerin ihrer Söhne zufolge, unterhielt sich diese

vor dem anstehenden Zuteilungsentscheid nämlich mit dem Beschwerdeführer

darüber und erklärte ihm, dass die Einteilung in verschiedene Klassen für beide

Kinder "einen Gewinn bringen würde".

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer

Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach.