VB.2023.00388
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00388
25. April 2024Deutsch29 min
(URT.2024.25306)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00388
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. April 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde Thalwil, vertreten durch die Schulpflege
Thalwil,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenübernahme
für externe Beschulung und Psychotherapie,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
E (geboren 2010) besuchte im Schuljahr 2021/2022 eine
5. Primarklasse im Schulhaus I der Gemeinde Thalwil. Anfang Juli 2022
ersuchten seine Eltern, B und A, die Schulpflege Thalwil darum, ihren Sohn
"umgehend auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 bei der Privatschule F
[…] anzumelden" und sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem privaten
Schulbesuch von E anfallen, sowie die Kosten "(ab 1. Juni 2022)"
für seine Psychotherapie zu übernehmen. Dieses Gesuch wies die Schulpflege
Thalwil mit Präsidialbeschluss vom 18. Juli 2022 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten B und A am 24. August 2022 beim
Bezirksrat Horgen, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. Mai 2023
abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Rekurskosten B und A unter solidarischer
Haftung je zur Hälfte auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in
Dispositiv-Ziff. III keine Entschädigung ausrichtete.
III.
Am 6. Juli 2023 erhoben B und A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:
"1. Der
Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 31.05.2023 […] sei aufzuheben und es sei:
a) für E rückwirkend per
07.07.2022
die Sonderschulung an der Privatschule F auf Beginn des
Schuljahrs 2022/2023 anzuordnen;
b) die Rekursgegnerin zu
verpflichten, folgende Kosten zu übernehmen:
i. sämtliche Kosten ab 07.07.2022
(Datum der Einreichung des Gesuchs um Kostenübernahme bei der Schulpflege
Thalwil) im Zusammenhang mit dem Schulbesuch von E an der Privatschule F,
wie Schulgeld; Kosten für Schulweg (ZVV-Abo); Einschreibgebühr; Depot
Tagesschule; Kosten für schulische Exkursionen, Ausflüge, Reisen, etc.; Kosten
für obligatorischen Laptop (mit Maus und Pen), Kosten für Freifächer oder
Diplomwahlfächer, etc.; und
ii. die Kosten (ab 01.06.2022)
für die Psychotherapie von E (u.a. Praxis J, G).
2.
Eventualiter
sei der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 31.05.2023 […] aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Horgen zurückzuweisen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Der Bezirksrat Horgen beantragte mit Vernehmlassung vom
14.
Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Schulpflege Thalwil
schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2023 ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; sie verlangte zudem
eine Parteientschädigung und wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass E
seit Beginn des Schuljahrs 2023/2024 (August 2023) "wieder die
Regelschule, die Sekundarstufe Sek …, in Thalwil besucht". Am
5.
Oktober 2023 äusserten sich B und A hierzu und änderten den
Beschwerdeantrag 1a insofern ab, als sie neu die Feststellung verlangten,
"dass für E rückwirkend per 07.07.2022 die Sonderschulung an der Privatschule F
auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 hätte angeordnet werden müssen"; im
Übrigen hielten sie an ihren Anträgen fest. Die Schulpflege Thalwil machte am
30.
Oktober 2023 und am 14. Dezember 2023 weitere Eingaben, wozu B
und A am 30. November 2023 und am 23. Januar 2024 Stellung bezogen.
Am 9. April 2024 liess die Schulpflege Thalwil dem Gericht auf Ersuchen
weitere Unterlagen zukommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats
betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich sowie betreffend
sonderpädagogische Massnahmen nach § 75 des Volksschulgesetzes vom
7.
Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig.
In Anbetracht des Umstands, dass der Sohn der
Beschwerdeführenden auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 wieder in die
Regelschule zurückkehrte, änderten diese ihre Beschwerdeanträge im Lauf des
Beschwerdeverfahrens insofern ab, als sie neu statt der Anordnung der
Sonderschulung von E an der Privatschule F lediglich noch die Feststellung
der Erforderlichkeit einer solchen Anordnung für das Schuljahr 2022/2023
verlangen. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Einschränkung des
Streitgegenstands. Allerdings setzen Feststellungsbegehren ein spezifisches
schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse voraus, woran es in der Regel fehlt,
wenn die gesuchstellende Person das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte
Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (vgl.
BGE 135 III 378 E. 2.2, 123 III 49 E. 1a; VGr, 24. August 2023,
VB.2022.00461, E. 1.2, und 30. März 2023, VB.2022.00741,
E. 1.2). Vorliegend äussern sich die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden nicht näher dazu, welches schutzwürdige Interesse sie an
der beantragten Feststellung haben, dem nicht bereits mit Gutheissung ihres
Antrags auf Kostenübernahme Genüge getan wäre. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Auf das Feststellungbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den
erwähnten Einschränkungen einzutreten.
1.2
Schon das
Schulgeld für den Besuch der Privatschule F (inklusive der Kosten für das
Schulmaterial und für die Mittagsbetreuung) beträgt Fr. 30'000.- pro
Schuljahr, womit der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario
VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt habe, indem
sie sie und ihren Sohn E nicht wie beantragt zum Sachverhalt und zu den
Kindesinteressen befragte.
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist es nicht erforderlich, dass
die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz
die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der
Gehörsanspruch umfasst namentlich auch das Recht der betroffenen Person, sich vor
Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen
Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E.3.1). Er schliesst jedoch kein
grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3,
130.
II 425 E. 2.1; BGr, 25. Juni 2021, 2C_106/2021, E. 2.2). Ist
ein Kind vom Verfahren betroffen, kann sich ein solcher Anspruch jedoch unter
Umständen aus Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergeben.
2.3
Die
Beschwerdeführenden beabsichtigten, mit ihrer Befragung den Beweis dafür zu
erbringen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anliegen und die von ihnen
geschilderten Probleme von E in der Schule nicht ernst genommen habe und
jahrelang untätig geblieben sei. Sie vermochten sich dazu jedoch wiederholt
schriftlich zu äussern und schilderten ihre Sicht der Dinge nicht nur im Rahmen
ihres Rekurses und ihrer Replik im Rekursverfahren, sondern auch in diversen
diesen beigelegten Aktennotizen und Berichten. Die Vorinstanz durfte deshalb darauf
verzichten, sie auch noch mündlich zur Sache anzuhören.
Was die im Weiteren beantragte Befragung des Sohns der
Beschwerdeführenden zu seinem Befinden in der Primarschule I sowie der
Privatschule F anbelangt, ist zunächst anzumerken, dass der Knabe in der
Schule in einem permanenten Kontakt mit den Lehrkräften stand, im Rahmen dessen
er sich zu seiner schulischen Laufbahn äussern konnte, er wurde ausserdem neuro-
und schulpsychologisch abgeklärt und anlässlich eines Schulbesuchs durch die
zuständige Schulpsychologin am 17. Juni 2022 von dieser zur Situation
befragt. Es kommt hinzu, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, zu
beurteilen wie dem Wohl von E am besten entsprochen werden kann bzw. bei Erlass
der Ausgangsverfügung am besten hätte entsprochen werden können. Streitig und
zu prüfen ist – wie sich sogleich zeigt – in erster Linie, ob sich die
Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen muss, sie habe Kenntnis von einer
Gefährdung des Wohls von E in der Schule gehabt bzw. hätte hiervon Kenntnis
haben müssen und sei dennoch über längere Zeit hinweg pflichtwidrig untätig
geblieben. Auch das Absehen von einer Befragung des Sohns der
Beschwerdeführenden ist folglich nicht (völker-)rechtswidrig.
2.4
Auf
die persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden und von E kann aus den
genannten Gründen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden.
Gleiches gilt für die Befragung der Psychologin von E, zumal er diese erst seit
Juni 2022 besucht und sich ihre retrospektive Einschätzung der schulischen
Situation des Knaben vor diesem Zeitpunkt nur auf die subjektiven Vorbringen
der Beschwerdeführenden und ihres Sohns stützen könnte, die bereits in das
Verfahren eingebracht wurden und keine rechtsgenügende Beweisgrundlage bilden.
3.
3.1
Zuständig für das Schulwesen sind
die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an
öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine
ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis
längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3
BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom
13.
Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen
mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton
Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich
der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK,
EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den
Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich
der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein
unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen
bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf
ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung
mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142
E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr,
29.
September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768,
E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542,
E. 3).
Der ausreichende und
unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich
vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV).
Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein
angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021,
2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar
2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein
darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer
möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche
Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch
auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht
zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit
zahlreichen Hinweisen).
3.2
Entsprechend dieser Ausgangslage
sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl
zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen
(Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen
Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch
darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn
von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich
besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1,
und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).
Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise
unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden
Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr)
gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im
zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem
Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation
ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des
Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen
Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu
entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis).
3.3
In
schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes
verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese
Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302
Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]),
sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV),
dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung
zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind
Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer
solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des
Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass
eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch
einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden
Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche
besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im
Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19
BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer
solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um
Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen
Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine
für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu
finden.
Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist
und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls
ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der
Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem
eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die
Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019,
2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).
Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den
Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig
vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch
der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher
das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte.
Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des
Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine
Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar
2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).
3.4
Die
Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über
die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt
auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine
bestimmte Privatschule besuchen zu können.
Nach § 35 Satz 1 VSG haben die Gemeinden für
Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als
sonderpädagogische Massnahmen namentlich die Integrative Förderung und
Therapien anzubieten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und § 34 VSG). Sie
können auch Besondere Klassen führen (§ 35 Satz 2 VSG) und haben die
Sonderschulung zu gewährleisten (§ 35 Satz 3 VSG). Integrative
Förderung meint dabei die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die
Förder- und Regellehrpersonen (§ 34 Abs. 2 VSG), Therapie die
individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen
pädagogischen Bedürfnissen etwa mittels einer logopädischen Therapie oder
Psychotherapie (§ 34 Abs. 3 VSG und § 9 der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).
Besondere Klassen wiederum sind ausserhalb der Regelklassen geführte
Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für
Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders
hohem Förderbedarf (§ 34 Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist schliesslich
die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen
gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG).
Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit in
eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind
eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss
bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige
Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (zum
Ganzen VGr, 11. Mai 2023, VB.2023.00119, E. 4.3, und 17. März
2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend ist die Situation,
wie sie sich den Beteiligten vor dem Schulwechsel präsentierte. Allein aus dem
allfälligen Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und
individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die
Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 4. Februar
2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März 2011, VB.2010.00667,
E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen
oder privat unterrichtet werden, haben allerdings an ihrem Wohnort Anspruch auf
Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG, einschliesslich der dafür
notwendigen Abklärungen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 VSG). Die
Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen (§ 71
Abs. 2 Satz 2 VSG).
4.
4.1
Im Fall
von E machen dessen Eltern, die Beschwerdeführenden, vor Verwaltungsgericht
(noch) geltend, dass eine von ihnen privat bei der Klinik H in K in
Auftrag gegebene Untersuchung ihres Sohns Ende 2021 ergeben habe, dass dieser
unter einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) leide. Die
Beschwerdegegnerin habe dagegen jahrelang behauptet, bei ihrem Sohn bestünden
keine schulischen Schwächen und erst recht keine Lese- und
Rechtschreibschwäche. Selbst nach Mitteilung der Diagnose habe sie sich
nochmals mehrere Monate Zeit gelassen, um nur schon die konkrete Umsetzung
eines Nachteilsausgleichs mit ihnen zu besprechen. Die im Folgenden am
21.
März 2021 seitens der Leitung DLZ Bildung der Schule Thalwil
angeordneten Nachteilsausgleichsmassnahmen seien sodann nur ungenügend oder gar
ungeeignet gewesen, gegen andere Massnahmen habe sich die Beschwerdegegnerin
verbissen gewehrt. Auch habe sie von den selbst angeordneten Massnahmen lediglich
eine einzige umgesetzt, nämlich die Vergrösserung der Prüfungsblätter auf A3.
Mit diesem Vorgehen habe sie die berechtigten Anliegen ihres Sohns und dessen
Bedürfnisse nicht ernst genommen und das Kindeswohl systematisch verletzt. Mit
Blick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Sohns und das nahende Ende
des Schuljahrs sei ihnen daher nichts anderes übriggeblieben, als ihren Sohn
bei der Privatschule F anzumelden. Namentlich habe keine Zeit bestanden
bzw. habe ihnen nicht zugemutet werden können, das im Juni 2022 von der
Beschwerdegegnerin vorgeschlagene "Experiment" einer Querversetzung
ihres Sohns zu wagen.
Dem hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen,
bei E hätten im Rahmen verschiedener Abklärungen keine besonderen pädagogischen
Bedürfnisse festgestellt werden können, die in der Primarschule I nicht ihren
Möglichkeiten entsprechend hätten gefördert werden können. Seiner Lese- und
Rechtschreibschwäche könne adäquat mit einem Nachteilsausgleich begegnet
werden. Nichts anderes empfehle das von den Beschwerdeführenden ins Recht
gelegte Gutachten der Klinik H, wo unter dem Titel "Empfohlene
Therapien und Massnahmen" ausgeführt werde, dass die notwendige gezielte
therapeutische Förderung von E "im Rahmen der bereits bestehenden
Unterstützung durch den externen Deutschunterricht erfolgen" könne. Zudem
solle E ein Nachteilsausgleich gewährt werden, was ebenfalls bereits erfolgt
sei. E sei schliesslich in der Regelschule in keinem Fach oder Kompetenzbereich
ungenügend gewesen und auch sein Sozialverhalten habe zu keinen Beschwerden
Anlass gegeben. Es habe somit "kein Bedarf an externer
Sonderschulung" bestanden bzw. der weitere Besuch der Primarschule I sei E
nicht unzumutbar gewesen. Dies hätten die Beschwerdeführenden mit der
Wiederanmeldung ihres Sohns an der Regelschule letztlich selbst eingeräumt.
4.2
Aus den Akten
ergibt sich hierzu Folgendes:
4.2.1
Gemäss einer "Zusammenfassung der Ereignisse durch die Eltern"
wurden diese zum ersten Mal im Juli 2018 von einer Fachperson darauf aufmerksam
gemacht, dass ihr Sohn, der im Kindergarten noch einmal wöchentlich Logopädie
erhalten hatte, äusserst langsam lese und Wörter zusammenphantasiere. Mitte
November 2020 habe sich die Beschwerdegegnerin auf ihren Wunsch hin bereit
erklärt, E aufgrund der von ihnen festgestellten Defizite beim Lesen und
Schreiben sowie der bestehenden Langeweile und Unterforderung im Unterricht
durch den zuständigen Schulpsychologischen Diensts (SPD) abklären zu lassen.
Der Auftrag lautete dahingehend, es sei eine Potenzialabklärung durchzuführen
und es seien sozial-emotionale Themen zu erfassen.
Am 18. Mai 2021 lag der betreffende Bericht des SPD
vor. Darin wird E von der beurteilenden Fachperson als freundlicher,
geduldiger, neugieriger und fleissiger Junge mit einer Stärke in der räumlichen
Vorstellung und dem logischen Denken eingeschätzt. Bei durchschnittlicher Kognition mit heterogenem Profil zeige sich seine
individuelle Schwäche im Sprachverständnis. Seine überwiegend knapp
durchschnittlichen bis durchschnittlichen Leistungen im Lesen und Schreiben
sprächen jedoch nicht für das Vorliegen einer Teilleistungsstörung, weshalb
auch keine zusätzlichen schulischen Massnahmen empfohlen würden. Eine
Anreicherung der Unterrichtsmaterialien in Geometrie und Mathematik sollte im
Rahmen der Binnendifferenzierung gemäss Lehrplan 21 umgesetzt werden. Im
Umgang mit der inneren Anspannung, die die Beschwerdeführenden bei ihrem Sohn
wahrnähmen, werde eine Psychotherapie auf privater Basis empfohlen.
Schon vor dem Vorliegen des Berichts hatte die
verantwortliche Schulpsychologin diesen laut den Eltern wiederholt mit ihnen
und der Klassenlehrperson ihres Sohns besprochen. Sie hätten sich dabei sowohl
gegen die Aussage letzterer, wonach sie nicht den Eindruck habe, dass sich E in
der Schule langweile, als auch gegen das Ergebnis der Abklärung ihres Sohns
verwahrt und eine Wiederholung der "Lese- und Rechtschreibabklärung"
verlangt. Hierauf habe ihnen die verantwortliche Schulpsychologin entgegnet, dass
die Lese- und Schreibfertigkeiten von E bereits abgeklärt worden seien und er
keine besonderen Auffälligkeiten aufweise. Die Ausschläge nach oben, seine
überdurchschnittlichen Fähigkeiten, würden mit dem Lehrplan 21 abgedeckt und seien
"in einer Klasse mit 25 Schüler umsetzbar und integrierbar".
Zudem arbeite die Logopädin wieder mit E.
4.2.2
Hierauf meldeten die Beschwerdeführenden ihren Sohn selbständig bei der Klinik H
zu einer Lese- und Rechtschreibabklärung an, da – wie sie sagen – die Schule
und der SPD keine weiteren Massnahmen definiert hätten und sich der Zustand
ihres Sohns verschlechtert habe. Gemäss dem Bericht der
Klinik vom 30. November 2021 liessen sich beim Sohn der
Beschwerdeführenden in der neuropsychologischen Untersuchung Minderleistungen
im Bereich der schriftsprachlichen Funktionen objektivieren. Diese seien
vereinbar mit der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0). In
den übrigen getesteten Funktionsbereichen hätten hingegen keine
Leistungsreduktionen festgestellt werden können. Im Gegenteil verfüge E über
ein gutes allgemeines kognitives Leistungsniveau im oberen
Durchschnittsbereich. Daneben zeige er Stärken im Bereich der Exekutiv- und der
Gedächtnisfunktionen. Die gezeigten Minderleistungen im schriftsprachlichen
Bereich erforderten eine gezielte therapeutische Förderung. Diese könnte im
Rahmen der bereits bestehenden Unterstützung im Deutschunterricht erfolgen.
Zusätzlich dazu sollte ein kurzes tägliches (auch computerunterstütztes [z.B.
Dybuster]) Lesetraining und ein regelbasierter Aufbau der Orthografiekenntnisse
erfolgen. Ferner sollte E bei schriftlichen Prüfungen ein Nachteilsausgleich
gewährt werden ("z.B. Mehrzeit für Korrekturarbeiten";
"Notenschutz" oder "Nutzung von Hilfsmitteln wie
Wörterbuch").
Eigenen Angaben zufolge organisierten die Eltern in der
Folge einen externen Deutschkurs für ihren Sohn sowie eine Lese- und
Rechtschreibtherapie. Sie hätten die Schule zudem umgehend über die Diagnose
informiert und ihr den Bericht der Klinik H zugestellt. Darauf habe der
zuständige SPD auf den 28. Februar 2022 eine Besprechung mit ihnen, der
Schulleitung der Schule I und der Klassenlehrperson
ihres Sohns angesetzt (via Zoom), um gemeinsam die Ausgleichsmassnahmen zu
definieren und zu besprechen.
In der schulpsychologischen Empfehlung vom 15. März
2022.
wurde daraufhin festgestellt, dass die von der Klinik H gestellte
Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung die Umsetzung eines angemessenen
Nachteilsausgleichs erfordere, wobei Art und Umfang der Massnahmen von den
Eltern und der Schule gemeinsam definiert werden müssten. Zusätzlich sei der
Einsatz eines computerisierten Trainings (Dybuster Orthograph) zur gezielten
Förderung sinnvoll. Die Empfehlung des SPD lautet entsprechend auf die
Gewährung eines Nachteilsausgleichs und die Förderung von E mittels eines
Dybuster Orthographs. Im Umgang mit der seitens der Eltern geschilderten
Frustration ihres Sohns wird ausserdem eine psychotherapeutische Begleitung von
E auf privater Basis als "sinnvoll" bezeichnet und zur Entlastung der
Hausaufgabensituation zu Hause auf die Möglichkeit einer Hausaufgabenbetreuung
in der Schule hingewiesen. Gestützt auf die Empfehlung des SPD vom
15.
März 2022 ordnete die Leitung Bildung der Schule Thalwil am
21.
März 2022 unter anderem Folgendes an: "E kann bei längeren Texten
Unterstützung holen, damit es ihm nochmals vorgelesen wird. E hat so viel Zeit,
wie er braucht. Prüfungen werden auf A3 vergrössert. […] Die individuell
nötigen Anpassungen werden von der Schule erhoben und schriftlich im Dokument
'Vereinbarung Nachteilsausgleich' festgehalten. […] Die angemessene
Durchführung der Massnahmen ist bis Ende Schuljahr 2021/22 durch den
schulischen Heilpädagogen zu überprüfen und nötige Anpassungen für das kommende
Schuljahr sind zu planen und vorzunehmen." Dagegen erhoben die
Beschwerdeführenden am 4. April 2022 Einsprache bei der Beschwerdegegnerin
und verlangten nebst einzelnen Nachteilsausgleichsmassnahmen insbesondere, dass
für ihren Sohn Fördermassnahmen wie ein computerbasiertes Orthografie-Training
sowie eine therapeutische Förderung durch eine Logopädin bzw. einen Logopäden
oder eine schulische Heilpädagogin bzw. einen schulischen Heilpädagogen
umgesetzt werden und er eine Hausaufgabenbetreuung in der Schule erhalte. Zuvor
hatten sich die Beteiligten laut den Beschwerdeführenden am 29. März 2022
zu einem weiteren Gespräch getroffen, anlässlich dessen die Co-Schulleiterin
der Schule Thalwil E gefragt habe, was es brauche, damit er zufrieden sei. Der
Knabe habe auf die betreffende Frage nicht geantwortet, sondern kurz darauf zu
weinen begonnen und mit der Mutter den Raum verlassen.
4.2.3
Im Anschluss fanden am 25. Mai 2022 und am 16. Juni 2022 nochmals
zwei Gespräche zwischen den Eltern, der zuständigen Schulpsychologin und der
Schulleitung der Schule I bzw. einem Mitglied der Beschwerdegegnerin statt.
Gemäss dem Protokoll zu dem Gespräch vom 25. Mai 2022
vermochten die Beschwerdeführenden damals auf Nachfrage hin nicht zu sagen, ob
ihr Sohn bereits mehr Zeit für Prüfungen bekomme. E habe sie lediglich darüber
informiert, dass er die Prüfungsunterlagen neu im Format A3 ausgehändigt
erhalte. Sie als Eltern seien aber nicht über den Stand der Umsetzung der
angeordneten Nachteilsausgleichsmassnahmen informiert worden. Neueste Abklärungen
hätten zudem ergeben, dass ihr Sohn schwarze Schrift auf weissem Grund nicht
lesen könne, es schmerze ihn. Die bisher getroffenen Massnahmen brächten somit
schon aus diesem Grund nicht die gewünschte Entlastung und die Verfügung müsse
angepasst werden. Aktuell werde noch genau ermittelt, was E helfe. Für die
Eltern stehe das Wohlbefinden ihres Kindes im Vordergrund. Ihr Sohn sei sehr
dünnhäutig und verweigere zurzeit die Schule. Sie seien früher mit ihm auch in
der Psychotherapie gewesen.
Im Rahmen des Elterngesprächs bzw. des "runden
Tischs" vom 16. Juni 2022 soll die
Schulleitung der Schule I die Beschwerdeführenden schliesslich laut einer vom
Beschwerdeführer erstellten Aktennotiz über ihre Absicht informiert
haben, E in eine andere Schule zu versetzen, weil sie kein Vertrauen der Eltern
in ihre Arbeit mehr spürten und das Verhältnis belastet sei. Sie (die
Beschwerdeführenden) hätten diese Ankündigung zur Kenntnis genommen, in die
Querversetzung aber nicht eingewilligt. Am 20. Juni 2022 wies die
Beschwerdegegnerin die gegen ihre Verfügung vom 21. März 2022 erhobene
Einsprache der Beschwerdeführenden ab, weil die von ihnen beantragten
Massnahmen von vornherein nicht mit einem Nachteilsausgleich umgesetzt werden
könnten. Auf die Erhebung eines Rechtsmittels dagegen verzichteten die
Beschwerdeführenden angesichts des nahenden Endes des Schuljahrs.
4.3
Entgegen
der sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den Akten
nicht, dass ihr Sohn aufgrund ausgeprägter Begabung besondere pädagogische
Bedürfnisse hätte, die den Regelunterricht sprengten bzw. denen nicht im Rahmen
der Binnendifferenzierung des Regelunterrichts gemäss Lehrplan 21 hinreichend
Rechnung getragen werden könnte. Fachärztlich diagnostiziert wurde bei ihm
"einzig" eine Lese- und Rechtschreibstörung, wobei fraglich ist, ob
diese (funktionale) Teilleistungsstörung (sowie allfällige damit verbundene
emotionale Schwächen von E) eine Behinderung im Sinn von Art. 2
Abs. 1 BehiG darstellt, nachdem der Knabe in der Vergangenheit ohne
Weiteres in der Lage war, die schulischen Lernziele zu erreichen, und im
Unterricht auch kein auffälliges Sozialverhalten bzw. keine Anzeichen von
Langeweile zeigte (vgl. act. …, wonach E seinen Eltern gegenüber noch im
Januar 2021 das Feedback gegeben habe, gern zur Schule zu gehen, Hausaufgaben
gerne zu machen und nicht viel lernen zu müssen; bejahend etwa Stephan
Hördegen/Paul Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungschancengleichheit für
Lernende mit Dyslexie oder Dyskalkulie im Mittelschul-, Berufsbildungs- und
Hochschulbereich, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie,
Dyskalkulie, Bern 2011, S. 71 mit Hinweisen; Sandra Hotz/Christine Kuhn,
Kinder fördern, in: Jusletter 24. April 2017, Rz. 50; vgl. dazu
ferner Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer
Behinderung, Bern 2011, S. 18; BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011,
E. 3.3). So oder anders kann der Beschwerdegegnerin aber jedenfalls nicht
vorgeworfen werden, nach der Diagnosestellung untätig geblieben zu sein:
Nach Vorliegen des Berichts der Klinik H fanden
regelmässige Besprechungen zwischen der Schulleitung der Schule I, der
verantwortlichen Schulpsychologin, der Klassenlehrerin von E und den
Beschwerdeführenden statt, in deren Rahmen gemeinsam nach geeigneten Massnahmen
gesucht werden sollte, wie der Lese- und Rechtschreibstörung des Knaben am
besten begegnet werden kann. Mitte März 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin –
da man sich nicht hatte einigen können – einseitig sog.
Nachteilsausgleichsmassnahmen zugunsten des Sohns der Beschwerdeführenden an.
Hierbei handelt es sich um das übliche Vorgehen bei Teilleistungsstörungen.
Während im kantonalen Volksschulrecht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage
existiert, die bei Teilleistungsstörungen von Kindern besondere
Fördermassnahmen vorsehen würde (vgl. Hotz/Kuhn, Rz. 29), vermittelt das
Bundesrecht (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 5 BehiG) den
Betroffenen praxisgemäss einen unmittelbaren Anspruch auf derartige formale
Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind.
In Betracht kommen namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder
zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung
in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers
(vgl. BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.4 mit Hinweisen; ferner
BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Ein Anspruch auf weitergehende Massnahmen
besteht grundsätzlich nicht; das betroffene Kind soll namentlich nicht im
Vergleich mit den anderen Schülerinnen und Schülern privilegiert werden (BVGr,
14.
März 2023, A-1190/2021, E. 5.3 ff. mit Hinweisen). Ordnete
die Beschwerdegegnerin für E als Reaktion auf den Bericht der Klinik H und
die Empfehlungen des beigezogenen SPD neben Logopädie und der Förderung mit
einem Dybuster Orthograph eine Prüfungszeitverlängerung, eine Vergrösserung der
Prüfungsunterlagen sowie eine Unterstützung bei längeren Texten an, lässt sich
ihr daher nicht vorwerfen, sie habe die berechtigten Anliegen des Sohns des
Beschwerdeführenden und dessen Bedürfnisse nicht ernst genommen bzw. das
Kindeswohl systematisch verletzt, zumal in diese Richtung gehende Massnahmen
auch von der Klinik H empfohlen und von den Beschwerdeführenden teils
selbst beantragt worden waren. Nicht beipflichten lässt sich Letzteren auch
insofern, als sie der Beschwerdegegnerin im Weiteren vorwerfen, die getroffenen
Massnahmen im Anschluss nicht umgesetzt zu haben. So räumen die
Beschwerdeführenden zunächst selbst ein, dass ihr Sohn im Frühjahr 2022
Logopädie, ein computerisiertes Training mit dem Dybuster und vergrösserte
Prüfungsblätter erhalten habe. Ob E von den weiteren
Nachteilsausgleichsmassnahmen im Prüfungsfall überhaupt Gebrauch machen wollte,
geht aus den Akten sodann nicht hervor.
Selbst wenn der Beschwerdegegnerin aber vorgeworfen werden
müsste, sie habe zu wenig bzw. die falschen Nachteilsausgleichsmassnahmen
angeordnet, gelingt den Beschwerdeführenden der Nachweis der Unzumutbarkeit des
weiteren Schulbesuchs in der Wohnsitzgemeinde nicht. Abgesehen von dem Hinweis
auf vermehrte (bewilligte) Absenzen von E im Frühjahr 2022 und seine emotionale
Reaktion auf die Frage nach seinen Wünschen, wie der bei ihm diagnostizierten
Lese- und Rechtsschreibstörung begegnet werden solle, lassen sich den Akten
keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, die bei objektiver Betrachtung einen Wechsel
an eine Privatschule nahelegten, schon gar keinen sofortigen. Namentlich ist
kein abrupter Leistungsabfall von E dokumentiert und sahen sich die
Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge erst gegen Ende des Schuljahrs
2021/2022 veranlasst, ihren Sohn für die vom SPD und der Klinik H
empfohlene Psychotherapie anzumelden. Der Umstand, dass sich bei E nach
Eintritt in die Privatschule F eine ins Positive veränderte Entwicklung gezeigt
haben soll, erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf pflichtwidrige
Fehlleistungen der öffentlichen Schule im Vorfeld des Schulwechsels oder auf
eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs an der öffentlichen Schule. Eine
Individualisierung der Beschulung, wie sie die Privatschule F nach
Darlegungen der Beschwerdeführenden zu leisten vermag, kann und muss die
öffentliche Schule im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrags nicht
anbieten.
4.4
Da sich
weder aus dem kantonalen Recht noch aus Art. 19 BV ein Anspruch auf die
optimale bzw. geeignetste Schulung für E ableiten lässt und die Privatschulung
des Knaben bei der Privatschule F nach dem Gesagten für das Kindswohl
nicht unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war, haben die
Beschwerdeführenden somit keinen Anspruch auf Ersatz der im Schuljahr 2022/2023
übernommenen Privatschulkosten.
4.5
Was sodann
die Übernahme der Kosten für die im Juni 2022 begonnene Psychotherapie von E
anbelangt, kommt bzw. kam dem Sohn der Beschwerdeführenden gestützt auf
§ 71 Abs. 2 VSG ein Anspruch auf die erforderlichen Therapien gemäss
§ 34 Abs. 3 VSG – und damit grundsätzlich auch auf eine
Psychotherapie (vgl. § 9 Abs. 1 VSM) – am Wohnort zu, auch wenn er
auf Wunsch seiner Eltern eine Privatschule besuchte.
Die beantragte Übernahme der Therapiekosten setzte jedoch zum
einen das Vorliegen eines schulpsychologischen oder eines ärztlichen Berichts
voraus, worin ein besonderer pädagogischer Bedarf von E erkannt wurde, der nach
der betreffenden Massnahme verlange (sog. schulisch indizierte Psychotherapie),
was hier nicht gegeben war. Zum anderen wäre es grundsätzlich im pflichtgemäss
auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, dem Knaben Psychotherapie
bei einer geeigneten Fachperson zu bewilligen unter Übernahme der damit
verbundenen Kosten. Ein Anspruch auf Kostenübernahme beliebiger privat
gewählter Therapieleistungen besteht von vornherein nicht (siehe auch VGr,
23.
März 2016, VB.2015.00301, E. 4.2).
5.
Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden
Beschwerdeführenden die Kosten für das Rekursverfahren. Die in den
Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren
betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von
Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2
Abs. 5 BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit
der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung doch ein genügend enger
Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. BGr, 29. Juni 2021,
2C_33/2021, E. 5.2).
In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen;
Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2023
ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens auf die
Staatskasse zu nehmen sind.
6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten wird.
7.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und
Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Eine
Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen
Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls
keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275,
E. 10.2).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Bezirksrats Horgen
vom 31. Mai 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die
Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 2'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht ausgerichtet.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Horgen.