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Entscheid

VB.2023.00388

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00388

25. April 2024Deutsch29 min

(URT.2024.25306)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00388

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde Thalwil, vertreten durch die Schulpflege

Thalwil,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kostenübernahme

für externe Beschulung und Psychotherapie,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

E (geboren 2010) besuchte im Schuljahr 2021/2022 eine

5. Primarklasse im Schulhaus I der Gemeinde Thalwil. Anfang Juli 2022

ersuchten seine Eltern, B und A, die Schulpflege Thalwil darum, ihren Sohn

"umgehend auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 bei der Privatschule F

[…] anzumelden" und sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem privaten

Schulbesuch von E anfallen, sowie die Kosten "(ab 1. Juni 2022)"

für seine Psychotherapie zu übernehmen. Dieses Gesuch wies die Schulpflege

Thalwil mit Präsidialbeschluss vom 18. Juli 2022 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten B und A am 24. August 2022 beim

Bezirksrat Horgen, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 31. Mai 2023

abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Rekurskosten B und A unter solidarischer

Haftung je zur Hälfte auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in

Dispositiv-Ziff. III keine Entschädigung ausrichtete.

III.

Am 6. Juli 2023 erhoben B und A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

"1. Der

Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 31.05.2023 […] sei aufzuheben und es sei:

a) für E rückwirkend per

07.07.2022

die Sonderschulung an der Privatschule F auf Beginn des

Schuljahrs 2022/2023 anzuordnen;

b) die Rekursgegnerin zu

verpflichten, folgende Kosten zu übernehmen:

i. sämtliche Kosten ab 07.07.2022

(Datum der Einreichung des Gesuchs um Kostenübernahme bei der Schulpflege

Thalwil) im Zusammenhang mit dem Schulbesuch von E an der Privatschule F,

wie Schulgeld; Kosten für Schulweg (ZVV-Abo); Einschreibgebühr; Depot

Tagesschule; Kosten für schulische Exkursionen, Ausflüge, Reisen, etc.; Kosten

für obligatorischen Laptop (mit Maus und Pen), Kosten für Freifächer oder

Diplomwahlfächer, etc.; und

ii. die Kosten (ab 01.06.2022)

für die Psychotherapie von E (u.a. Praxis J, G).

2.

Eventualiter

sei der Beschluss des Bezirksrats Horgen vom 31.05.2023 […] aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Horgen zurückzuweisen.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Der Bezirksrat Horgen beantragte mit Vernehmlassung vom

14.

Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Schulpflege Thalwil

schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2023 ebenfalls auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; sie verlangte zudem

eine Parteientschädigung und wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass E

seit Beginn des Schuljahrs 2023/2024 (August 2023) "wieder die

Regelschule, die Sekundarstufe Sek …, in Thalwil besucht". Am

5.

Oktober 2023 äusserten sich B und A hierzu und änderten den

Beschwerdeantrag 1a insofern ab, als sie neu die Feststellung verlangten,

"dass für E rückwirkend per 07.07.2022 die Sonderschulung an der Privatschule F

auf Beginn des Schuljahrs 2022/2023 hätte angeordnet werden müssen"; im

Übrigen hielten sie an ihren Anträgen fest. Die Schulpflege Thalwil machte am

30.

Oktober 2023 und am 14. Dezember 2023 weitere Eingaben, wozu B

und A am 30. November 2023 und am 23. Januar 2024 Stellung bezogen.

Am 9. April 2024 liess die Schulpflege Thalwil dem Gericht auf Ersuchen

weitere Unterlagen zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats

betreffend die Kostenübernahme im Schulbereich sowie betreffend

sonderpädagogische Massnahmen nach § 75 des Volksschulgesetzes vom

7.

Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zuständig.

In Anbetracht des Umstands, dass der Sohn der

Beschwerdeführenden auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 wieder in die

Regelschule zurückkehrte, änderten diese ihre Beschwerdeanträge im Lauf des

Beschwerdeverfahrens insofern ab, als sie neu statt der Anordnung der

Sonderschulung von E an der Privatschule F lediglich noch die Feststellung

der Erforderlichkeit einer solchen Anordnung für das Schuljahr 2022/2023

verlangen. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Einschränkung des

Streitgegenstands. Allerdings setzen Feststellungsbegehren ein spezifisches

schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse voraus, woran es in der Regel fehlt,

wenn die gesuchstellende Person das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte

Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (vgl.

BGE 135 III 378 E. 2.2, 123 III 49 E. 1a; VGr, 24. August 2023,

VB.2022.00461, E. 1.2, und 30. März 2023, VB.2022.00741,

E. 1.2). Vorliegend äussern sich die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden nicht näher dazu, welches schutzwürdige Interesse sie an

der beantragten Feststellung haben, dem nicht bereits mit Gutheissung ihres

Antrags auf Kostenübernahme Genüge getan wäre. Solches ist auch nicht

ersichtlich. Auf das Feststellungbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

Da die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den

erwähnten Einschränkungen einzutreten.

1.2

Schon das

Schulgeld für den Besuch der Privatschule F (inklusive der Kosten für das

Schulmaterial und für die Mittagsbetreuung) beträgt Fr. 30'000.- pro

Schuljahr, womit der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario

VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz

ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt habe, indem

sie sie und ihren Sohn E nicht wie beantragt zum Sachverhalt und zu den

Kindesinteressen befragte.

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist es nicht erforderlich, dass

die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz

die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der

Gehörsanspruch umfasst namentlich auch das Recht der betroffenen Person, sich vor

Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen

Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E.3.1). Er schliesst jedoch kein

grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3,

130.

II 425 E. 2.1; BGr, 25. Juni 2021, 2C_106/2021, E. 2.2). Ist

ein Kind vom Verfahren betroffen, kann sich ein solcher Anspruch jedoch unter

Umständen aus Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ergeben.

2.3

Die

Beschwerdeführenden beabsichtigten, mit ihrer Befragung den Beweis dafür zu

erbringen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anliegen und die von ihnen

geschilderten Probleme von E in der Schule nicht ernst genommen habe und

jahrelang untätig geblieben sei. Sie vermochten sich dazu jedoch wiederholt

schriftlich zu äussern und schilderten ihre Sicht der Dinge nicht nur im Rahmen

ihres Rekurses und ihrer Replik im Rekursverfahren, sondern auch in diversen

diesen beigelegten Aktennotizen und Berichten. Die Vorinstanz durfte deshalb darauf

verzichten, sie auch noch mündlich zur Sache anzuhören.

Was die im Weiteren beantragte Befragung des Sohns der

Beschwerdeführenden zu seinem Befinden in der Primarschule I sowie der

Privatschule F anbelangt, ist zunächst anzumerken, dass der Knabe in der

Schule in einem permanenten Kontakt mit den Lehrkräften stand, im Rahmen dessen

er sich zu seiner schulischen Laufbahn äussern konnte, er wurde ausserdem neuro-

und schulpsychologisch abgeklärt und anlässlich eines Schulbesuchs durch die

zuständige Schulpsychologin am 17. Juni 2022 von dieser zur Situation

befragt. Es kommt hinzu, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, zu

beurteilen wie dem Wohl von E am besten entsprochen werden kann bzw. bei Erlass

der Ausgangsverfügung am besten hätte entsprochen werden können. Streitig und

zu prüfen ist – wie sich sogleich zeigt – in erster Linie, ob sich die

Beschwerdegegnerin vorwerfen lassen muss, sie habe Kenntnis von einer

Gefährdung des Wohls von E in der Schule gehabt bzw. hätte hiervon Kenntnis

haben müssen und sei dennoch über längere Zeit hinweg pflichtwidrig untätig

geblieben. Auch das Absehen von einer Befragung des Sohns der

Beschwerdeführenden ist folglich nicht (völker-)rechtswidrig.

2.4

Auf

die persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden und von E kann aus den

genannten Gründen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichtet werden.

Gleiches gilt für die Befragung der Psychologin von E, zumal er diese erst seit

Juni 2022 besucht und sich ihre retrospektive Einschätzung der schulischen

Situation des Knaben vor diesem Zeitpunkt nur auf die subjektiven Vorbringen

der Beschwerdeführenden und ihres Sohns stützen könnte, die bereits in das

Verfahren eingebracht wurden und keine rechtsgenügende Beweisgrundlage bilden.

3.

3.1

Zuständig für das Schulwesen sind

die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62 Abs. 2 BV einen

ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht und an

öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem für eine

ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis

längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3

BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom

13.

Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen

mit Behinderungen [BehiG, SR 151]) bzw. haben, sofern sie – wie der Kanton

Zürich – der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich

der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 (SPK,

EDK-Rechtssammlung 1.3) beigetreten sind (vgl. das Gesetz über den

Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich

der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014 [LS 410.32]), ein

unentgeltliches Grundangebot an bestimmten sonderpädagogischen Massnahmen

bereitzustellen für Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Bildungsbedarf

ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 3 in Verbindung

mit Art. 2 lit. c SPK; siehe zum Ganzen auch BGE 145 I 142

E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr,

29.

September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 17. März 2022, VB.2021.00768,

E. 3.1 [auch zum Folgenden], und 4. Februar 2021, VB.2020.00542,

E. 3).

Der ausreichende und

unentgeltliche Grundschulunterricht ist nicht nur objektiv-rechtlich

vorgeschrieben, sondern auch individualrechtlich verbürgt (Art. 19 BV).

Der betreffende Anspruch umfasst jedoch im Sinn einer Minimalgarantie nur ein

angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162 E. 4.2; BGr, 29. September 2021,

2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar

2019, 2C_561/2018, E. 3.1 [je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein

darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer

möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das limitierte staatliche

Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch

auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton mithin nicht

zur optimalen Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit

zahlreichen Hinweisen).

3.2

Entsprechend dieser Ausgangslage

sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schulwahl

zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen Schulen

(Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen

Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch

darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn

von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich

besuchen zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1,

und 27. Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).

Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise

unentgeltlich sein, wenn der Anspruch eines Kindes auf ausreichenden

Grundschulunterricht nach Art. 19 BV andernfalls nicht (mehr)

gewährleistet werden kann, so etwa, weil der weitere Besuch des Unterrichts im

zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem

Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Eine solche Ausnahmesituation

ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, nämlich wenn die Entwicklung des

Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet ist und es den zuständigen

Schulbehörden nicht gelingt, die Situation durch geeignete Massnahmen zu

entschärfen (BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2 mit Hinweis).

3.3

In

schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes

verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese

Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302

Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]),

sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV),

dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls besondere Bedeutung

zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade – dort, wo ein Kind

Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern haben in einer

solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des

Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt sich, dass

eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Besuch

einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden

Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche

besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im

Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die aus Art. 19

BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme fällt in einer

solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um

Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen

Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine

für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu

finden.

Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist

und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls

ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der

Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem

eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die

Kostentragungspflicht auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019,

2C_561/2018, E. 3.3 f. mit Hinweisen).

Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den

Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig

vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch

der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher

das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte.

Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des

Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine

Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar

2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).

3.4

Die

Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über

die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt

auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine

bestimmte Privatschule besuchen zu können.

Nach § 35 Satz 1 VSG haben die Gemeinden für

Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als

sonderpädagogische Massnahmen namentlich die Integrative Förderung und

Therapien anzubieten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und § 34 VSG). Sie

können auch Besondere Klassen führen (§ 35 Satz 2 VSG) und haben die

Sonderschulung zu gewährleisten (§ 35 Satz 3 VSG). Integrative

Förderung meint dabei die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die

Förder- und Regellehrpersonen (§ 34 Abs. 2 VSG), Therapie die

individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen

pädagogischen Bedürfnissen etwa mittels einer logopädischen Therapie oder

Psychotherapie (§ 34 Abs. 3 VSG und § 9 der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).

Besondere Klassen wiederum sind ausserhalb der Regelklassen geführte

Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für

Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders

hohem Förderbedarf (§ 34 Abs. 5 VSG). Sonderschulung ist schliesslich

die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen

gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG).

Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit in

eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind

eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss

bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige

Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (zum

Ganzen VGr, 11. Mai 2023, VB.2023.00119, E. 4.3, und 17. März

2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend ist die Situation,

wie sie sich den Beteiligten vor dem Schulwechsel präsentierte. Allein aus dem

allfälligen Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und

individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die

Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 4. Februar

2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März 2011, VB.2010.00667,

E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen

oder privat unterrichtet werden, haben allerdings an ihrem Wohnort Anspruch auf

Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG, einschliesslich der dafür

notwendigen Abklärungen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 VSG). Die

Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen (§ 71

Abs. 2 Satz 2 VSG).

4.

4.1

Im Fall

von E machen dessen Eltern, die Beschwerdeführenden, vor Verwaltungsgericht

(noch) geltend, dass eine von ihnen privat bei der Klinik H in K in

Auftrag gegebene Untersuchung ihres Sohns Ende 2021 ergeben habe, dass dieser

unter einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) leide. Die

Beschwerdegegnerin habe dagegen jahrelang behauptet, bei ihrem Sohn bestünden

keine schulischen Schwächen und erst recht keine Lese- und

Rechtschreibschwäche. Selbst nach Mitteilung der Diagnose habe sie sich

nochmals mehrere Monate Zeit gelassen, um nur schon die konkrete Umsetzung

eines Nachteilsausgleichs mit ihnen zu besprechen. Die im Folgenden am

21.

März 2021 seitens der Leitung DLZ Bildung der Schule Thalwil

angeordneten Nachteilsausgleichsmassnahmen seien sodann nur ungenügend oder gar

ungeeignet gewesen, gegen andere Massnahmen habe sich die Beschwerdegegnerin

verbissen gewehrt. Auch habe sie von den selbst angeordneten Massnahmen lediglich

eine einzige umgesetzt, nämlich die Vergrösserung der Prüfungsblätter auf A3.

Mit diesem Vorgehen habe sie die berechtigten Anliegen ihres Sohns und dessen

Bedürfnisse nicht ernst genommen und das Kindeswohl systematisch verletzt. Mit

Blick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres Sohns und das nahende Ende

des Schuljahrs sei ihnen daher nichts anderes übriggeblieben, als ihren Sohn

bei der Privatschule F anzumelden. Namentlich habe keine Zeit bestanden

bzw. habe ihnen nicht zugemutet werden können, das im Juni 2022 von der

Beschwerdegegnerin vorgeschlagene "Experiment" einer Querversetzung

ihres Sohns zu wagen.

Dem hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen,

bei E hätten im Rahmen verschiedener Abklärungen keine besonderen pädagogischen

Bedürfnisse festgestellt werden können, die in der Primarschule I nicht ihren

Möglichkeiten entsprechend hätten gefördert werden können. Seiner Lese- und

Rechtschreibschwäche könne adäquat mit einem Nachteilsausgleich begegnet

werden. Nichts anderes empfehle das von den Beschwerdeführenden ins Recht

gelegte Gutachten der Klinik H, wo unter dem Titel "Empfohlene

Therapien und Massnahmen" ausgeführt werde, dass die notwendige gezielte

therapeutische Förderung von E "im Rahmen der bereits bestehenden

Unterstützung durch den externen Deutschunterricht erfolgen" könne. Zudem

solle E ein Nachteilsausgleich gewährt werden, was ebenfalls bereits erfolgt

sei. E sei schliesslich in der Regelschule in keinem Fach oder Kompetenzbereich

ungenügend gewesen und auch sein Sozialverhalten habe zu keinen Beschwerden

Anlass gegeben. Es habe somit "kein Bedarf an externer

Sonderschulung" bestanden bzw. der weitere Besuch der Primarschule I sei E

nicht unzumutbar gewesen. Dies hätten die Beschwerdeführenden mit der

Wiederanmeldung ihres Sohns an der Regelschule letztlich selbst eingeräumt.

4.2

Aus den Akten

ergibt sich hierzu Folgendes:

4.2.1

Gemäss einer "Zusammenfassung der Ereignisse durch die Eltern"

wurden diese zum ersten Mal im Juli 2018 von einer Fachperson darauf aufmerksam

gemacht, dass ihr Sohn, der im Kindergarten noch einmal wöchentlich Logopädie

erhalten hatte, äusserst langsam lese und Wörter zusammenphantasiere. Mitte

November 2020 habe sich die Beschwerdegegnerin auf ihren Wunsch hin bereit

erklärt, E aufgrund der von ihnen festgestellten Defizite beim Lesen und

Schreiben sowie der bestehenden Langeweile und Unterforderung im Unterricht

durch den zuständigen Schulpsychologischen Diensts (SPD) abklären zu lassen.

Der Auftrag lautete dahingehend, es sei eine Potenzialabklärung durchzuführen

und es seien sozial-emotionale Themen zu erfassen.

Am 18. Mai 2021 lag der betreffende Bericht des SPD

vor. Darin wird E von der beurteilenden Fachperson als freundlicher,

geduldiger, neugieriger und fleissiger Junge mit einer Stärke in der räumlichen

Vorstellung und dem logischen Denken eingeschätzt. Bei durchschnittlicher Kognition mit heterogenem Profil zeige sich seine

individuelle Schwäche im Sprachverständnis. Seine überwiegend knapp

durchschnittlichen bis durchschnittlichen Leistungen im Lesen und Schreiben

sprächen jedoch nicht für das Vorliegen einer Teilleistungsstörung, weshalb

auch keine zusätzlichen schulischen Massnahmen empfohlen würden. Eine

Anreicherung der Unterrichtsmaterialien in Geometrie und Mathematik sollte im

Rahmen der Binnendifferenzierung gemäss Lehrplan 21 umgesetzt werden. Im

Umgang mit der inneren Anspannung, die die Beschwerdeführenden bei ihrem Sohn

wahrnähmen, werde eine Psychotherapie auf privater Basis empfohlen.

Schon vor dem Vorliegen des Berichts hatte die

verantwortliche Schulpsychologin diesen laut den Eltern wiederholt mit ihnen

und der Klassenlehrperson ihres Sohns besprochen. Sie hätten sich dabei sowohl

gegen die Aussage letzterer, wonach sie nicht den Eindruck habe, dass sich E in

der Schule langweile, als auch gegen das Ergebnis der Abklärung ihres Sohns

verwahrt und eine Wiederholung der "Lese- und Rechtschreibabklärung"

verlangt. Hierauf habe ihnen die verantwortliche Schulpsychologin entgegnet, dass

die Lese- und Schreibfertigkeiten von E bereits abgeklärt worden seien und er

keine besonderen Auffälligkeiten aufweise. Die Ausschläge nach oben, seine

überdurchschnittlichen Fähigkeiten, würden mit dem Lehrplan 21 abgedeckt und seien

"in einer Klasse mit 25 Schüler umsetzbar und integrierbar".

Zudem arbeite die Logopädin wieder mit E.

4.2.2

Hierauf meldeten die Beschwerdeführenden ihren Sohn selbständig bei der Klinik H

zu einer Lese- und Rechtschreibabklärung an, da – wie sie sagen – die Schule

und der SPD keine weiteren Massnahmen definiert hätten und sich der Zustand

ihres Sohns verschlechtert habe. Gemäss dem Bericht der

Klinik vom 30. November 2021 liessen sich beim Sohn der

Beschwerdeführenden in der neuropsychologischen Untersuchung Minderleistungen

im Bereich der schriftsprachlichen Funktionen objektivieren. Diese seien

vereinbar mit der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0). In

den übrigen getesteten Funktionsbereichen hätten hingegen keine

Leistungsreduktionen festgestellt werden können. Im Gegenteil verfüge E über

ein gutes allgemeines kognitives Leistungsniveau im oberen

Durchschnittsbereich. Daneben zeige er Stärken im Bereich der Exekutiv- und der

Gedächtnisfunktionen. Die gezeigten Minderleistungen im schriftsprachlichen

Bereich erforderten eine gezielte therapeutische Förderung. Diese könnte im

Rahmen der bereits bestehenden Unterstützung im Deutschunterricht erfolgen.

Zusätzlich dazu sollte ein kurzes tägliches (auch computerunterstütztes [z.B.

Dybuster]) Lesetraining und ein regelbasierter Aufbau der Orthografiekenntnisse

erfolgen. Ferner sollte E bei schriftlichen Prüfungen ein Nachteilsausgleich

gewährt werden ("z.B. Mehrzeit für Korrekturarbeiten";

"Notenschutz" oder "Nutzung von Hilfsmitteln wie

Wörterbuch").

Eigenen Angaben zufolge organisierten die Eltern in der

Folge einen externen Deutschkurs für ihren Sohn sowie eine Lese- und

Rechtschreibtherapie. Sie hätten die Schule zudem umgehend über die Diagnose

informiert und ihr den Bericht der Klinik H zugestellt. Darauf habe der

zuständige SPD auf den 28. Februar 2022 eine Besprechung mit ihnen, der

Schulleitung der Schule I und der Klassenlehrperson

ihres Sohns angesetzt (via Zoom), um gemeinsam die Ausgleichsmassnahmen zu

definieren und zu besprechen.

In der schulpsychologischen Empfehlung vom 15. März

2022.

wurde daraufhin festgestellt, dass die von der Klinik H gestellte

Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung die Umsetzung eines angemessenen

Nachteilsausgleichs erfordere, wobei Art und Umfang der Massnahmen von den

Eltern und der Schule gemeinsam definiert werden müssten. Zusätzlich sei der

Einsatz eines computerisierten Trainings (Dybuster Orthograph) zur gezielten

Förderung sinnvoll. Die Empfehlung des SPD lautet entsprechend auf die

Gewährung eines Nachteilsausgleichs und die Förderung von E mittels eines

Dybuster Orthographs. Im Umgang mit der seitens der Eltern geschilderten

Frustration ihres Sohns wird ausserdem eine psychotherapeutische Begleitung von

E auf privater Basis als "sinnvoll" bezeichnet und zur Entlastung der

Hausaufgabensituation zu Hause auf die Möglichkeit einer Hausaufgabenbetreuung

in der Schule hingewiesen. Gestützt auf die Empfehlung des SPD vom

15.

März 2022 ordnete die Leitung Bildung der Schule Thalwil am

21.

März 2022 unter anderem Folgendes an: "E kann bei längeren Texten

Unterstützung holen, damit es ihm nochmals vorgelesen wird. E hat so viel Zeit,

wie er braucht. Prüfungen werden auf A3 vergrössert. […] Die individuell

nötigen Anpassungen werden von der Schule erhoben und schriftlich im Dokument

'Vereinbarung Nachteilsausgleich' festgehalten. […] Die angemessene

Durchführung der Massnahmen ist bis Ende Schuljahr 2021/22 durch den

schulischen Heilpädagogen zu überprüfen und nötige Anpassungen für das kommende

Schuljahr sind zu planen und vorzunehmen." Dagegen erhoben die

Beschwerdeführenden am 4. April 2022 Einsprache bei der Beschwerdegegnerin

und verlangten nebst einzelnen Nachteilsausgleichsmassnahmen insbesondere, dass

für ihren Sohn Fördermassnahmen wie ein computerbasiertes Orthografie-Training

sowie eine therapeutische Förderung durch eine Logopädin bzw. einen Logopäden

oder eine schulische Heilpädagogin bzw. einen schulischen Heilpädagogen

umgesetzt werden und er eine Hausaufgabenbetreuung in der Schule erhalte. Zuvor

hatten sich die Beteiligten laut den Beschwerdeführenden am 29. März 2022

zu einem weiteren Gespräch getroffen, anlässlich dessen die Co-Schulleiterin

der Schule Thalwil E gefragt habe, was es brauche, damit er zufrieden sei. Der

Knabe habe auf die betreffende Frage nicht geantwortet, sondern kurz darauf zu

weinen begonnen und mit der Mutter den Raum verlassen.

4.2.3

Im Anschluss fanden am 25. Mai 2022 und am 16. Juni 2022 nochmals

zwei Gespräche zwischen den Eltern, der zuständigen Schulpsychologin und der

Schulleitung der Schule I bzw. einem Mitglied der Beschwerdegegnerin statt.

Gemäss dem Protokoll zu dem Gespräch vom 25. Mai 2022

vermochten die Beschwerdeführenden damals auf Nachfrage hin nicht zu sagen, ob

ihr Sohn bereits mehr Zeit für Prüfungen bekomme. E habe sie lediglich darüber

informiert, dass er die Prüfungsunterlagen neu im Format A3 ausgehändigt

erhalte. Sie als Eltern seien aber nicht über den Stand der Umsetzung der

angeordneten Nachteilsausgleichsmassnahmen informiert worden. Neueste Abklärungen

hätten zudem ergeben, dass ihr Sohn schwarze Schrift auf weissem Grund nicht

lesen könne, es schmerze ihn. Die bisher getroffenen Massnahmen brächten somit

schon aus diesem Grund nicht die gewünschte Entlastung und die Verfügung müsse

angepasst werden. Aktuell werde noch genau ermittelt, was E helfe. Für die

Eltern stehe das Wohlbefinden ihres Kindes im Vordergrund. Ihr Sohn sei sehr

dünnhäutig und verweigere zurzeit die Schule. Sie seien früher mit ihm auch in

der Psychotherapie gewesen.

Im Rahmen des Elterngesprächs bzw. des "runden

Tischs" vom 16. Juni 2022 soll die

Schulleitung der Schule I die Beschwerdeführenden schliesslich laut einer vom

Beschwerdeführer erstellten Aktennotiz über ihre Absicht informiert

haben, E in eine andere Schule zu versetzen, weil sie kein Vertrauen der Eltern

in ihre Arbeit mehr spürten und das Verhältnis belastet sei. Sie (die

Beschwerdeführenden) hätten diese Ankündigung zur Kenntnis genommen, in die

Querversetzung aber nicht eingewilligt. Am 20. Juni 2022 wies die

Beschwerdegegnerin die gegen ihre Verfügung vom 21. März 2022 erhobene

Einsprache der Beschwerdeführenden ab, weil die von ihnen beantragten

Massnahmen von vornherein nicht mit einem Nachteilsausgleich umgesetzt werden

könnten. Auf die Erhebung eines Rechtsmittels dagegen verzichteten die

Beschwerdeführenden angesichts des nahenden Endes des Schuljahrs.

4.3

Entgegen

der sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den Akten

nicht, dass ihr Sohn aufgrund ausgeprägter Begabung besondere pädagogische

Bedürfnisse hätte, die den Regelunterricht sprengten bzw. denen nicht im Rahmen

der Binnendifferenzierung des Regelunterrichts gemäss Lehrplan 21 hinreichend

Rechnung getragen werden könnte. Fachärztlich diagnostiziert wurde bei ihm

"einzig" eine Lese- und Rechtschreibstörung, wobei fraglich ist, ob

diese (funktionale) Teilleistungsstörung (sowie allfällige damit verbundene

emotionale Schwächen von E) eine Behinderung im Sinn von Art. 2

Abs. 1 BehiG darstellt, nachdem der Knabe in der Vergangenheit ohne

Weiteres in der Lage war, die schulischen Lernziele zu erreichen, und im

Unterricht auch kein auffälliges Sozialverhalten bzw. keine Anzeichen von

Langeweile zeigte (vgl. act. …, wonach E seinen Eltern gegenüber noch im

Januar 2021 das Feedback gegeben habe, gern zur Schule zu gehen, Hausaufgaben

gerne zu machen und nicht viel lernen zu müssen; bejahend etwa Stephan

Hördegen/Paul Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungschancengleichheit für

Lernende mit Dyslexie oder Dyskalkulie im Mittelschul-, Berufsbildungs- und

Hochschulbereich, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie,

Dyskalkulie, Bern 2011, S. 71 mit Hinweisen; Sandra Hotz/Christine Kuhn,

Kinder fördern, in: Jusletter 24. April 2017, Rz. 50; vgl. dazu

ferner Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer

Behinderung, Bern 2011, S. 18; BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011,

E. 3.3). So oder anders kann der Beschwerdegegnerin aber jedenfalls nicht

vorgeworfen werden, nach der Diagnosestellung untätig geblieben zu sein:

Nach Vorliegen des Berichts der Klinik H fanden

regelmässige Besprechungen zwischen der Schulleitung der Schule I, der

verantwortlichen Schulpsychologin, der Klassenlehrerin von E und den

Beschwerdeführenden statt, in deren Rahmen gemeinsam nach geeigneten Massnahmen

gesucht werden sollte, wie der Lese- und Rechtschreibstörung des Knaben am

besten begegnet werden kann. Mitte März 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin –

da man sich nicht hatte einigen können – einseitig sog.

Nachteilsausgleichsmassnahmen zugunsten des Sohns der Beschwerdeführenden an.

Hierbei handelt es sich um das übliche Vorgehen bei Teilleistungsstörungen.

Während im kantonalen Volksschulrecht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage

existiert, die bei Teilleistungsstörungen von Kindern besondere

Fördermassnahmen vorsehen würde (vgl. Hotz/Kuhn, Rz. 29), vermittelt das

Bundesrecht (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 5 BehiG) den

Betroffenen praxisgemäss einen unmittelbaren Anspruch auf derartige formale

Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind.

In Betracht kommen namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder

zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung

in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers

(vgl. BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.4 mit Hinweisen; ferner

BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Ein Anspruch auf weitergehende Massnahmen

besteht grundsätzlich nicht; das betroffene Kind soll namentlich nicht im

Vergleich mit den anderen Schülerinnen und Schülern privilegiert werden (BVGr,

14.

März 2023, A-1190/2021, E. 5.3 ff. mit Hinweisen). Ordnete

die Beschwerdegegnerin für E als Reaktion auf den Bericht der Klinik H und

die Empfehlungen des beigezogenen SPD neben Logopädie und der Förderung mit

einem Dybuster Orthograph eine Prüfungszeitverlängerung, eine Vergrösserung der

Prüfungsunterlagen sowie eine Unterstützung bei längeren Texten an, lässt sich

ihr daher nicht vorwerfen, sie habe die berechtigten Anliegen des Sohns des

Beschwerdeführenden und dessen Bedürfnisse nicht ernst genommen bzw. das

Kindeswohl systematisch verletzt, zumal in diese Richtung gehende Massnahmen

auch von der Klinik H empfohlen und von den Beschwerdeführenden teils

selbst beantragt worden waren. Nicht beipflichten lässt sich Letzteren auch

insofern, als sie der Beschwerdegegnerin im Weiteren vorwerfen, die getroffenen

Massnahmen im Anschluss nicht umgesetzt zu haben. So räumen die

Beschwerdeführenden zunächst selbst ein, dass ihr Sohn im Frühjahr 2022

Logopädie, ein computerisiertes Training mit dem Dybuster und vergrösserte

Prüfungsblätter erhalten habe. Ob E von den weiteren

Nachteilsausgleichsmassnahmen im Prüfungsfall überhaupt Gebrauch machen wollte,

geht aus den Akten sodann nicht hervor.

Selbst wenn der Beschwerdegegnerin aber vorgeworfen werden

müsste, sie habe zu wenig bzw. die falschen Nachteilsausgleichsmassnahmen

angeordnet, gelingt den Beschwerdeführenden der Nachweis der Unzumutbarkeit des

weiteren Schulbesuchs in der Wohnsitzgemeinde nicht. Abgesehen von dem Hinweis

auf vermehrte (bewilligte) Absenzen von E im Frühjahr 2022 und seine emotionale

Reaktion auf die Frage nach seinen Wünschen, wie der bei ihm diagnostizierten

Lese- und Rechtsschreibstörung begegnet werden solle, lassen sich den Akten

keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, die bei objektiver Betrachtung einen Wechsel

an eine Privatschule nahelegten, schon gar keinen sofortigen. Namentlich ist

kein abrupter Leistungsabfall von E dokumentiert und sahen sich die

Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge erst gegen Ende des Schuljahrs

2021/2022 veranlasst, ihren Sohn für die vom SPD und der Klinik H

empfohlene Psychotherapie anzumelden. Der Umstand, dass sich bei E nach

Eintritt in die Privatschule F eine ins Positive veränderte Entwicklung gezeigt

haben soll, erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf pflichtwidrige

Fehlleistungen der öffentlichen Schule im Vorfeld des Schulwechsels oder auf

eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs an der öffentlichen Schule. Eine

Individualisierung der Beschulung, wie sie die Privatschule F nach

Darlegungen der Beschwerdeführenden zu leisten vermag, kann und muss die

öffentliche Schule im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrags nicht

anbieten.

4.4

Da sich

weder aus dem kantonalen Recht noch aus Art. 19 BV ein Anspruch auf die

optimale bzw. geeignetste Schulung für E ableiten lässt und die Privatschulung

des Knaben bei der Privatschule F nach dem Gesagten für das Kindswohl

nicht unerlässlich im Sinn der Rechtsprechung war, haben die

Beschwerdeführenden somit keinen Anspruch auf Ersatz der im Schuljahr 2022/2023

übernommenen Privatschulkosten.

4.5

Was sodann

die Übernahme der Kosten für die im Juni 2022 begonnene Psychotherapie von E

anbelangt, kommt bzw. kam dem Sohn der Beschwerdeführenden gestützt auf

§ 71 Abs. 2 VSG ein Anspruch auf die erforderlichen Therapien gemäss

§ 34 Abs. 3 VSG – und damit grundsätzlich auch auf eine

Psychotherapie (vgl. § 9 Abs. 1 VSM) – am Wohnort zu, auch wenn er

auf Wunsch seiner Eltern eine Privatschule besuchte.

Die beantragte Übernahme der Therapiekosten setzte jedoch zum

einen das Vorliegen eines schulpsychologischen oder eines ärztlichen Berichts

voraus, worin ein besonderer pädagogischer Bedarf von E erkannt wurde, der nach

der betreffenden Massnahme verlange (sog. schulisch indizierte Psychotherapie),

was hier nicht gegeben war. Zum anderen wäre es grundsätzlich im pflichtgemäss

auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, dem Knaben Psychotherapie

bei einer geeigneten Fachperson zu bewilligen unter Übernahme der damit

verbundenen Kosten. Ein Anspruch auf Kostenübernahme beliebiger privat

gewählter Therapieleistungen besteht von vornherein nicht (siehe auch VGr,

23.

März 2016, VB.2015.00301, E. 4.2).

5.

Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden

Beschwerdeführenden die Kosten für das Rekursverfahren. Die in den

Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren

betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von

Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2

Abs. 5 BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit

der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung doch ein genügend enger

Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. BGr, 29. Juni 2021,

2C_33/2021, E. 5.2).

In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen;

Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2023

ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens auf die

Staatskasse zu nehmen sind.

6.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf

eingetreten wird.

7.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf

Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und

Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine

Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen

Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls

keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275,

E. 10.2).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den

Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids des Bezirksrats Horgen

vom 31. Mai 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens auf die

Staatskasse genommen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 2'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht ausgerichtet.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Horgen.