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Entscheid

VB.2023.00390

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00390

12. Juli 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24682)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00390

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Fällanden,

Beschwerdegegner,

betreffend Unterbringungsplätze

für Flüchtlinge,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Fällanden bewilligte mit

Beschluss vom 6. April 2023 einen Kredit über Fr. 1'250'000.- für die

Anschaffung und Erstellung einer Containersiedlung zur Unterbringung von

Flüchtlingen als gebundene Ausgabe. Am 30. Mai 2023 genehmigte er für dasselbe

Projekt einen Zusatzkredit über Fr. 300'000.-, ebenfalls als gebundene

Ausgabe.

Erwägungen

II.

Gegen beide Beschlüsse

erhob A Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Uster. Mit ihrem Rekurs vom

8.

Juni 2023 gegen den Beschluss des Gemeinderats Fällanden vom

30.

Mai 2023 beantragte sie dabei insbesondere, dass die Gemeinde

Fällanden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, die

aufschiebende Wirkung des Rekurses gestützt auf § 25 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) über

alle möglichen Instanzenzüge zu wahren und somit sämtliche diesbezüglich

bereits erteilte Aufträge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu

sistieren und bis dahin keine neuen Aufträge zu erteilen. Den gleichen Antrag

stellten B und C mit je separat eingereichten Stimmrechtsrekursen vom

9.

Juni 2023.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 nahm der

Bezirksrat Uster vom Eingang der drei Rekurse gegen den Beschluss des

Gemeinderats Fällanden vom 30. Mai 2023 Vormerk (Dispositiv-Ziff. I),

vereinigte die drei Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. II) und trat in

Dispositiv-Ziff. IV auf das vorsorgliche Massnahmebegehren der drei

Rekurrierenden nicht ein.

III.

A erhob am 10. Juli

2023.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,

Dispositiv-Ziff. IV der Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom

30.

Juni 2023 sei aufzuheben und letzterer anzuweisen, den Gemeinderat

Fällanden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, die

aufschiebende Wirkung des laufenden Rekurses gegen den Gemeinderatsbeschluss

vom 30. Mai 2023 gestützt auf § 25 VRG zu wahren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen

zuständig (§§ 41 ff. VRG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des

Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).

Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich

sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Mit der

angefochtenen Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf

das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, der Beschwerdegegner sei im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die aufschiebende Wirkung des

Rekurses gestützt auf § 25 VRG über alle möglichen Instanzenzüge zu wahren.

Hierbei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet. Gegen den

betreffenden Entscheid liesse sich mithin nur Beschwerde führen, wenn er einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, das heisst einen Nachteil, der irreparabel und selbst

durch einen günstigen Entscheid in der Sache nicht mehr vollständig behebbar

ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch BGr,

28.

April 2015, 2C_97/2015, E. 1.3.1, wonach die Tatbestandsvariante

von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden

ausser Betracht fällt).

2.2

Die Beschwerdeführerin

macht nicht geltend, dass bzw. inwiefern ihr hier infolge der vorinstanzlichen

Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 ein solcher Nachteil drohte. Solches

ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr kommt dem gegen einen Beschluss des

Gemeinderats eingereichten Stimmrechtsrekurs der Beschwerdeführerin – wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt – bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zu (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b e contrario

VRG). Damit entfaltet der streitgegenständliche Kreditbeschluss auch ohne die

beantragte vorsorgliche Massnahme vorläufig keine Rechtswirksamkeit und kann

vom Beschwerdegegner auch nicht vollstreckt werden; der rechtliche und

tatsächliche Zustand, wie er vor dem betreffenden Beschluss galt, bleibt

vorderhand bestehen (Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 25 N. 12 ff.). Dem Beschwerdegegner ist

mit anderen Worten schon aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

untersagt, Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss

voraussetzen, namentlich Kauf- oder Werkverträge abzuschliessen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, der

Beschwerdegegner beabsichtige trotz fehlendem Kreditbeschluss zur Tat zu

schreiten, wäre dagegen im Rahmen aufsichtsrechtlicher Massnahmen vorzugehen

(vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG,

§ 29 N. 8).

2.3

Damit ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen grundsätzlich kostenlos.

Die Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der

Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu

seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich deshalb im Sinn des

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. VGr, 25. Oktober 2022,

VB.2022.00637, E. 4 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.