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Entscheid

VB.2023.00391

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00391

30. August 2023Deutsch8 min

(URT.2023.24786)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00391

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Philosophische Fakultät,

Studiendekanat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Abweisung und Sperre vom Studium,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A studierte an der Universität Zürich im

Masterstudiengang Psychologie. Mit Leistungsausweis des Herbstsemesters 2023

teilte ihr die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass sie die

Modulprüfung "Gesundheitspsychologie" nicht bestanden habe. Am

27. Februar 2023 erfolge deshalb die endgültige Abweisung und Sperrung von

A vom Studium. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wies die Philosophische

Fakultät eine dagegen erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 12. Juni 2023 liess A,

vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen erheben. Mangels eigenhändiger Unterschrift des Vertreters trat die

Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 nicht auf den

Rekurs ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 10. Juli 2023 erhob A (nunmehr ohne

Vertretung) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rekurskommission anzuweisen, auf

ihren Rekurs einzutreten, da ihr die "formalen Fehler" ihres Anwalts

nicht anzulasten seien.

Die Philosophische Fakultät reichte am 19. Juli 2023

eine Beschwerdeantwort ein, wobei sie keinen Antrag in der Sache stellte. Die

Rekurskommission schloss am 3. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Am 14. August 2023 reichte A eine Replik ein und ersuchte um Einsicht in

die vorinstanzlichen Akten. Am 28. August 2023 reichte sie ausserdem

"Ergänzungen zur Beschwerde" ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen

der Universität Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

1.2

Nimmt die

Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene

rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den

Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

1.3

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Vorinstanz

trat auf den Rekurs nicht ein, da dieser am 12. Juni 2023 (und damit am

letzten Tag der Rekursfrist) bei ihr einging und nicht eigenhändig bzw.

original unterzeichnet war, sondern lediglich eine elektronische Signatur und

eine Fotokopie einer Unterschrift eines Bürokollegen des (damaligen)

Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin trug. Der anwaltliche Vertreter der

Beschwerdeführerin sei von der Rekurskommission bereits mit Schreiben vom

28.

April 2023 und vom 9. Mai 2023 (dieses ebenfalls die Beschwerdeführerin

betreffend) explizit darauf hingewiesen worden, dass in einem Rekursverfahren

eine eigenhändige bzw. originale Unterschrift eine Formvorschrift darstelle.

Mit letzterem Schreiben sei Rechtsanwalt B zudem ausdrücklich mitgeteilt

worden, dass im erneuten Fall der Einreichung einer nicht original

unterschriebenen Rekursschrift mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen

sei und zwar ohne vorgängiger Ansetzung einer Nachfrist.

2.2

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert

30.

Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz

schriftlich einzureichen. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gehört zur

Schriftform gemäss § 22 VRG – obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich

erwähnt – die eigenhändige Unterschrift der rekurrierenden Partei oder ihres

Vertreters (VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 3.1

[bestätigt in BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4] – 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.3 – 24. August

2006, VB.2006.00312, E. 3.3; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22

N. 6). Sie ist stets von einer natürlichen Person anzubringen und hat

deren Namen wiederzugeben. Um Manipulationen und Fälschungen möglichst zu

vermeiden, muss die Unterschrift im Original vorliegen. Daran fehlt es bei

Rekursen, die per Fax oder E-Mail eingehen, aber auch bei einer Fotokopie einer

handschriftlich unterzeichneten Rekursschrift. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz

sieht für das Rekursverfahren – anders als für das Beschwerdeverfahren (vgl.

§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) – die Möglichkeit nicht vor, die

eigenhändige Unterschrift durch eine elektronische Signatur zu ersetzen. Im

Rekursverfahren sind elektronische Eingaben somit nicht zulässig (BGr,

23.

November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3; Griffel, § 22

N. 6 und § 53 N. 4).

Vorliegend ist unbestritten, dass die

Rekurseingabe lediglich eine elektronische Signatur (von C, einem ebenfalls

bevollmächtigten Anwalt derselben Anwaltskanzlei) und eine Kopie von dessen

Unterschrift ("i.V.") trug. Die formalen Anforderungen von § 22 Abs. 1 VRG erfüllte sie damit nicht.

2.3

Wenn eine Rekurseingabe die formalen Anforderungen nicht erfüllt, ist

grundsätzlich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung

anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG). Nach ständiger Praxis des

Verwaltungsgerichts erscheint eine Nachfristansetzung jedoch nur dann geboten,

wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Formfehler auf ein blosses Versehen

oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist (VGr, 21. Juli

2020, VB.2020.00331, E. 4.3 – 21. August 2008, VB.2008.00323,

E. 4.2 Abs. 2 – 24. August 2006,

VB.2006.00312, E. 3.4; Griffel, § 22 N. 9).

Die fehlende eigenhändige Unterschrift war

vorliegend nicht auf ein Versehen oder auf Unbeholfenheit zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin

war im vorinstanzlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der in den

zwei Monaten vor dem hier interessierenden Nichteintretensentscheid zwei Mal

ausdrücklich auf die erwähnten Formvorschriften aufmerksam gemacht worden war.

Überdies wurde Rechtsanwalt B am 9. Mai 2023 ein sofortiges

Nichteintreten auf eine weitere nicht eigenhändig unterzeichnete Rekurseingabe

ausdrücklich angedroht. Die Vorinstanz war vor diesem Hintergrund nicht

gehalten, diesem Rechtsanwalt nur rund vier Wochen später erneut eine Nachfrist

zur Verbesserung des Rekurses anzusetzen. Anzumerken ist schliesslich, dass Rechtsanwalt B

am 19. Juni 2023 (und damit nach Ablauf der Rekursfrist) unaufgefordert

ein von ihm eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift einreichte.

Dies zeigt auf, dass ihm durchaus bewusst war, welche Formvorschriften hätten

eingehalten werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit ihrem

Vorgehen weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Verbot des überspitzen

Formalismus verstossen (vgl. dazu VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 4.2).

2.4

Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, die Fehler

ihres Vertreters seien nicht ihr anzulasten. Dies trifft jedoch nicht zu: Als

Vertretene hatte sie sich die Versäumnisse ihres Vertreters so lange zurechnen

zu lassen, als sie sich von diesem vertreten liess (David Oser/Rolf

H. Weber, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2020, Art. 394 OR

N. 2 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 56).

Während des vorinstanzlichen Verfahrens war die Beschwerdeführerin rechtsgültig

von Rechtsanwalt B vertreten. Dass dieser eine Rekursschrift einreichte,

die den formalen Anforderungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht

genügte, und die Vorinstanz deshalb nicht darauf eintrat, ist somit der

Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 284

[Pra. 107/2018 Nr. 34] E. 1.3 und 2.1 f.; BGr,

22.

Juli 2019, 2C_177/2019, E. 4.2.2).

2.5

Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der

Beschwerdeführerin eingetreten. Auf deren (materielle) Vorbringen zur Bewertung

der Modulprüfung Gesundheitspsychologie ist vor diesem Hintergrund nicht weiter

einzugehen.

Die möglichen haftungsrechtlichen

Konsequenzen des prozessualen Verhaltens bzw. der Versäumnisse des ehemaligen

Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin sind sodann nicht im vorliegenden

Verfahren zu prüfen.

3.

Die Vorinstanz auferlegte die Rekurskosten

der Beschwerdeführerin. Dies erweist sich mit Blick auf die vorangehenden

Erwägungen als unhaltbar. Durch sein prozessuales Verhalten hat Rechtsanwalt B

in grober Weise gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen. Deshalb

sind die Rekurskosten ihm aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 60;

BGE 129 IV 206 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_589/2012, E. 2.3).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und sind die Rekurskosten in Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 Rechtsanwalt B aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von

Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom 15. Juni 2023 werden die Rekurskosten Rechtsanwalt B

auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die

Parteien,

b) die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;

c) Rechtsanwalt B.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Versandt: