VB.2023.00391
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00391
30. August 2023Deutsch8 min
(URT.2023.24786)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00391
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Philosophische Fakultät,
Studiendekanat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Abweisung und Sperre vom Studium,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studierte an der Universität Zürich im
Masterstudiengang Psychologie. Mit Leistungsausweis des Herbstsemesters 2023
teilte ihr die Philosophische Fakultät der Universität Zürich mit, dass sie die
Modulprüfung "Gesundheitspsychologie" nicht bestanden habe. Am
27. Februar 2023 erfolge deshalb die endgültige Abweisung und Sperrung von
A vom Studium. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wies die Philosophische
Fakultät eine dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 12. Juni 2023 liess A,
vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen erheben. Mangels eigenhändiger Unterschrift des Vertreters trat die
Rekurskommission mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 nicht auf den
Rekurs ein (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Rekurskosten
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
Am 10. Juli 2023 erhob A (nunmehr ohne
Vertretung) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rekurskommission anzuweisen, auf
ihren Rekurs einzutreten, da ihr die "formalen Fehler" ihres Anwalts
nicht anzulasten seien.
Die Philosophische Fakultät reichte am 19. Juli 2023
eine Beschwerdeantwort ein, wobei sie keinen Antrag in der Sache stellte. Die
Rekurskommission schloss am 3. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Am 14. August 2023 reichte A eine Replik ein und ersuchte um Einsicht in
die vorinstanzlichen Akten. Am 28. August 2023 reichte sie ausserdem
"Ergänzungen zur Beschwerde" ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen
der Universität Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]).
1.2
Nimmt die
Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene
rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
1.3
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz
trat auf den Rekurs nicht ein, da dieser am 12. Juni 2023 (und damit am
letzten Tag der Rekursfrist) bei ihr einging und nicht eigenhändig bzw.
original unterzeichnet war, sondern lediglich eine elektronische Signatur und
eine Fotokopie einer Unterschrift eines Bürokollegen des (damaligen)
Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin trug. Der anwaltliche Vertreter der
Beschwerdeführerin sei von der Rekurskommission bereits mit Schreiben vom
28.
April 2023 und vom 9. Mai 2023 (dieses ebenfalls die Beschwerdeführerin
betreffend) explizit darauf hingewiesen worden, dass in einem Rekursverfahren
eine eigenhändige bzw. originale Unterschrift eine Formvorschrift darstelle.
Mit letzterem Schreiben sei Rechtsanwalt B zudem ausdrücklich mitgeteilt
worden, dass im erneuten Fall der Einreichung einer nicht original
unterschriebenen Rekursschrift mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen
sei und zwar ohne vorgängiger Ansetzung einer Nachfrist.
2.2
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert
30.
Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz
schriftlich einzureichen. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts gehört zur
Schriftform gemäss § 22 VRG – obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich
erwähnt – die eigenhändige Unterschrift der rekurrierenden Partei oder ihres
Vertreters (VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 3.1
[bestätigt in BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4] – 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.3 – 24. August
2006, VB.2006.00312, E. 3.3; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22
N. 6). Sie ist stets von einer natürlichen Person anzubringen und hat
deren Namen wiederzugeben. Um Manipulationen und Fälschungen möglichst zu
vermeiden, muss die Unterschrift im Original vorliegen. Daran fehlt es bei
Rekursen, die per Fax oder E-Mail eingehen, aber auch bei einer Fotokopie einer
handschriftlich unterzeichneten Rekursschrift. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz
sieht für das Rekursverfahren – anders als für das Beschwerdeverfahren (vgl.
§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]) – die Möglichkeit nicht vor, die
eigenhändige Unterschrift durch eine elektronische Signatur zu ersetzen. Im
Rekursverfahren sind elektronische Eingaben somit nicht zulässig (BGr,
23.
November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3; Griffel, § 22
N. 6 und § 53 N. 4).
Vorliegend ist unbestritten, dass die
Rekurseingabe lediglich eine elektronische Signatur (von C, einem ebenfalls
bevollmächtigten Anwalt derselben Anwaltskanzlei) und eine Kopie von dessen
Unterschrift ("i.V.") trug. Die formalen Anforderungen von § 22 Abs. 1 VRG erfüllte sie damit nicht.
2.3
Wenn eine Rekurseingabe die formalen Anforderungen nicht erfüllt, ist
grundsätzlich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Verbesserung
anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG). Nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts erscheint eine Nachfristansetzung jedoch nur dann geboten,
wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Formfehler auf ein blosses Versehen
oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist (VGr, 21. Juli
2020, VB.2020.00331, E. 4.3 – 21. August 2008, VB.2008.00323,
E. 4.2 Abs. 2 – 24. August 2006,
VB.2006.00312, E. 3.4; Griffel, § 22 N. 9).
Die fehlende eigenhändige Unterschrift war
vorliegend nicht auf ein Versehen oder auf Unbeholfenheit zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin
war im vorinstanzlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der in den
zwei Monaten vor dem hier interessierenden Nichteintretensentscheid zwei Mal
ausdrücklich auf die erwähnten Formvorschriften aufmerksam gemacht worden war.
Überdies wurde Rechtsanwalt B am 9. Mai 2023 ein sofortiges
Nichteintreten auf eine weitere nicht eigenhändig unterzeichnete Rekurseingabe
ausdrücklich angedroht. Die Vorinstanz war vor diesem Hintergrund nicht
gehalten, diesem Rechtsanwalt nur rund vier Wochen später erneut eine Nachfrist
zur Verbesserung des Rekurses anzusetzen. Anzumerken ist schliesslich, dass Rechtsanwalt B
am 19. Juni 2023 (und damit nach Ablauf der Rekursfrist) unaufgefordert
ein von ihm eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift einreichte.
Dies zeigt auf, dass ihm durchaus bewusst war, welche Formvorschriften hätten
eingehalten werden müssen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit ihrem
Vorgehen weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Verbot des überspitzen
Formalismus verstossen (vgl. dazu VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 4.2).
2.4
Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht geltend, die Fehler
ihres Vertreters seien nicht ihr anzulasten. Dies trifft jedoch nicht zu: Als
Vertretene hatte sie sich die Versäumnisse ihres Vertreters so lange zurechnen
zu lassen, als sie sich von diesem vertreten liess (David Oser/Rolf
H. Weber, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2020, Art. 394 OR
N. 2 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 56).
Während des vorinstanzlichen Verfahrens war die Beschwerdeführerin rechtsgültig
von Rechtsanwalt B vertreten. Dass dieser eine Rekursschrift einreichte,
die den formalen Anforderungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht
genügte, und die Vorinstanz deshalb nicht darauf eintrat, ist somit der
Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 284
[Pra. 107/2018 Nr. 34] E. 1.3 und 2.1 f.; BGr,
22.
Juli 2019, 2C_177/2019, E. 4.2.2).
2.5
Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin eingetreten. Auf deren (materielle) Vorbringen zur Bewertung
der Modulprüfung Gesundheitspsychologie ist vor diesem Hintergrund nicht weiter
einzugehen.
Die möglichen haftungsrechtlichen
Konsequenzen des prozessualen Verhaltens bzw. der Versäumnisse des ehemaligen
Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin sind sodann nicht im vorliegenden
Verfahren zu prüfen.
3.
Die Vorinstanz auferlegte die Rekurskosten
der Beschwerdeführerin. Dies erweist sich mit Blick auf die vorangehenden
Erwägungen als unhaltbar. Durch sein prozessuales Verhalten hat Rechtsanwalt B
in grober Weise gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verstossen. Deshalb
sind die Rekurskosten ihm aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 60;
BGE 129 IV 206 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_589/2012, E. 2.3).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und sind die Rekurskosten in Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung vom 15. Juni 2023 Rechtsanwalt B aufzuerlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,
2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III der Präsidialverfügung der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 15. Juni 2023 werden die Rekurskosten Rechtsanwalt B
auferlegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an:
a) die
Parteien,
b) die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;
c) Rechtsanwalt B.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Versandt: