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Entscheid

VB.2023.00392

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00392

30. Mai 2024Deutsch12 min

(URT.2024.25380)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00392

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B und RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1988 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens. Sie reiste am

4. April 1995 mit ihren Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein und

wurde nach einem abschlägigen Asylentscheid im April 2001 vorläufig

aufgenommen. Am 29. Juni 2007 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt, zuletzt befristet bis am 5. Mai 2017.

B. Am

14. April 2019 reichte A ein Verlängerungsgesuch ein und ersuchte

gleichzeitig um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nachdem das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch mit Verfügung vom 21. November

2019 abgewiesen hatte, hiess die Sicherheitsdirektion einen hiergegen

gerichteten Rekurs von A mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 teilweise gut

und wies das Migrationsamt an, ihr unter dem Vorbehalt der Zustimmung des

Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das SEM stimmte mit Schreiben vom 29. Januar 2021

der Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung an A für ein Jahr unter den

Bedingungen zu, dass diese rechtzeitig die Verfallsanzeige für deren

Verlängerung einreicht, eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachweist

und nicht dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Gestützt hierauf erteilte

das Migrationsamt A am 1. Februar 2021 eine bis zum 5. Mai 2022

gültige Aufenthaltsbewilligung.

C. Am

28. April 2022 stellte A ein Gesuch um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wies das

Migrationsamt dieses Gesuch ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz Frist

bis zum 29. Juni 2023 an.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen von A am 1. Mai 2023 erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2023 ab.

III.

Am 10. Juli 2023 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 8. Juni 2023 aufzuheben, ihr sei die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei auf ihre Wegweisung aus der

Schweiz zu verzichten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

13.

Juli 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Stellungnahme ein. Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2024 wurde A

aufgefordert, Belege zur Erwerbstätigkeit seit dem Juni 2023 sowie einen

aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Dem kam sie mit Schreiben vom

25.

April 2024 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 33

Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie

kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG

vorliegt. Eine Nichtverlängerung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und

Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96

AIG). Dies ergibt sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen

Garantie des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), auf welche sich die seit ihrem

siebten Lebensjahr in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin als Ausländerin

der zweiten Generation berufen kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2),

auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK.

2.2

Ein

Widerrufsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person

eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG).

2.3

Die

Aufenthaltsbewilligung vom 1. Februar 2021 der Beschwerdeführerin war mit

den Bedingungen verbunden, dass diese rechtzeitig die Verfallsanzeige für eine

Verlängerung einreicht, eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachweist

und nicht dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Es ist unbestritten, dass

die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 28. April 2022 rechtzeitig um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat und dass sie nicht

dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Hingegen haben sowohl der Beschwerdegegner

als auch die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis einer

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht erbracht habe, weshalb ihre

Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern sei.

2.4

Mit ihrer

Beschwerde an das Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin einen

Arbeitsvertrag mit der D GmbH vom 3. Mai 2023 sowie Lohnabrechnungen

für die Monate Mai 2023 und Juni 2023 mit entsprechenden Bankauszügen, die den

Lohnerhalt bestätigen, ein. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin

reichte die Beschwerdeführerin am 25. April 2024 einen undatierten

Arbeitsvertrag mit der E AG ein, welcher als Arbeitsbeginn den

6.

Oktober 2023 vorsah, sowie einen weiteren Arbeitsvertrag mit demselben

Arbeitgeber vom 4. Januar 2024, in dem eine Erhöhung des Arbeitspensums

und ein Wechsel des Arbeitsortes vereinbart wurden. Weiter reichte sie

Lohnabrechnungen von der E AG für die Monate Oktober 2023 bis und mit März

2024, einen Lohnausweis für das Jahr 2023 sowie Bankbelege, die den Lohnerhalt

belegen, ein. Aus den genannten Unterlagen geht hervor, dass es der

Beschwerdeführerin ab Oktober 2023 bis heute gelungen ist, eine Stelle zu

halten und konstant ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie war durchgehend

arbeitstätig und hat ihr Pensum nach einigen Monaten erhöht. Der Nachweis einer

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ist folglich zum jetzigen Zeitpunkt

erbracht, womit die Beschwerdeführerin alle Bedingungen ihrer

Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Eine Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG fällt damit ausser Betracht.

3.

3.1

Die

Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ausserdem damit begründet, dass

die Beschwerdeführerin mit ihrer Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe.

3.2

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die ausländische Person erheblich oder

wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere

Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Wie hoch die Verschuldung in

quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der

Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund

Fr. 32'000.- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund

Fr. 80'000.- und mehr (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3

mit Hinweisen).

Mutwilligkeit der Verschuldung liegt vor, wenn diese

selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin

auszugehen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob Anhaltspunkte

vorliegen, welche die Verschuldung erklären können. Wurde die betroffene Person

bereits ausländerrechtlich verwarnt, ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit

entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die

Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene

Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in

vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden. Der Beweis der

Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige

Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der

betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; zum Ganzen

BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen

Hinweisen).

3.3

Der

Beschwerdegegner erwog, dass dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes

… vom 15. März 2023 entnommen werden könne, dass gegen die

Beschwerdeführerin 82 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 109'220.41

sowie 3 eingeleitete Betreibungen über total Fr. 1'126.40 vorlägen, woraus

sich eine Gesamtverschuldung von Fr. 110'346.81 ergebe. Gegen die

Beschwerdeführerin seien sodann zwischen dem 1. März 2010 und dem

31.

August 2018, als sie vorübergehend Sozialhilfe bezog, trotzdem

weiterhin Betreibungen eingeleitet und Verlustscheine ausgestellt worden, was

für die Mutwilligkeit ihrer Schulden spreche. Die Beschwerdeführerin häufe

schon seit 15 Jahren Schulden an und auch die Art der Forderungen (nicht

nur Forderungen des täglichen Bedarfs) lasse darauf schliessen, dass die

Beschwerdeführerin über ihre Verhältnisse lebe. Bemühungen um eine

Schuldensanierung seien nicht ersichtlich. Ihr könne vorgeworfen werden, sich

in den letzten Jahren nicht um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemüht

zu haben, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Entsprechend sei

die Integration der Beschwerdeführerin als gescheitert zu betrachten, womit

auch die Wegweisung verhältnismässig sei, zumal eine Rückkehr nach

Nordmazedonien nicht mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre.

Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation im Wesentlichen

und ergänzte, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

gesundheitlichen Probleme sowie die notwendige Pflege ihrer Mutter, wegen derer

sie nicht habe arbeiten können, nicht belegt seien. Sie könne ausserdem nichts

daraus ableiten, dass den Behörden im ersten Rechtsgang, als ihr auf Rekurs hin

die Aufenthaltsbewilligung doch noch erteilt wurde, ihre Verschuldungssituation

nicht bekannt gewesen und entsprechend nicht berücksichtigt worden sei.

3.4

Die

Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Feststellungen bezüglich der

Höhe der Verschuldung, aber bringt vor Verwaltungsgericht erneut vor, dass die

Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletze, weil die Schulden der

Beschwerdeführerin bei der im ersten Rechtsgang durchgeführten

Interessenabwägung noch kein Grund gewesen seien, die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich

auch nie abgemahnt worden und die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass sich

die Verschuldung seither wesentlich erhöht hätte. Ohnehin läge ihre

Verschuldung darin begründet, dass sie über einen längeren Zeitraum ihre Mutter

habe pflegen müssen und deshalb keiner geregelten Arbeit in einem

Vollzeitpensum habe nachgehen können. Diese sei seit Jahren an den Rollstuhl

gefesselt und entsprechend während 24 Stunden zwingend auf die Mithilfe

von ein bis zwei Personen angewiesen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin

über längere Zeit an einer Depression gelitten und es sei bei ihr Brustkrebs

festgestellt worden. Da sie nun eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei es

ihr nun möglich, keinerlei weitere Schulden zu generieren. Zudem habe sie eine

Schuldenberatung besucht.

3.5

Die

Beschwerdeführerin hat Schulden im Umfang von rund Fr. 120'000.- angehäuft.

Fraglich ist, ob diese Verschuldung mutwillig erfolgt ist und die

Beschwerdeführerin hiermit einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG gesetzt hat, der eine Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin wegen ihrer Verschuldung nie migrationsrechtlich verwarnt

worden ist, obwohl erste Verlustscheine gegen sie aus dem Jahr 2008 datieren.

Erst als sie am 28. April 2022 um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ersuchte und die folgenden Anfragen des

Beschwerdegegners unbeantwortet liess, holte dieser erstmals einen

Betreibungsregisterauszug ein und verfügte in der Folge unter anderem gestützt

hierauf die Abweisung des Verlängerungsgesuchs. Der Beschwerdegegner hat aber

nicht hinreichend abgeklärt, ob die Verschuldung der Beschwerdeführerin

mutwillig erfolgte.

Die Frage nach der Mutwilligkeit der Verschuldung der

Beschwerdeführerin kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei Bejahung des

Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

unverhältnismässig wäre.

3.5.1

Aufgrund der Verschuldung der Beschwerdeführerin besteht ein öffentliches

Interesse an ihrer Wegweisung. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie sich

zeitweise trotz der Unterstützung durch die Sozialhilfe weiter verschuldete und

dass sie während ihres Aufenthalts phasenweise und bis vor Kurzem ihr

Erwerbspotenzial nicht vollständig ausschöpfte. Inzwischen hat die

Beschwerdeführerin jedoch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die ihr eine

Schuldenrückzahlung zumindest in einem gewissen Ausmass ermöglichen sollte.

Dies ergibt sich auch aus der für den März 2024 ausgewiesenen Lohnpfändung.

Müsste sie die Schweiz verlassen, würde dieser Schuldenabbau kompromittiert

(vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).

3.5.2

Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrem siebten Altersjahr und damit seit mehr

als 29 Jahren in der Schweiz und hat hier die Schulen besucht. Zudem leben

sowohl ihre Mutter als auch alle ihre Geschwister hier und haben teilweise die

schweizerische Staatsbürgerschaft. Zwar spricht die Beschwerdeführerin

fliessend albanisch, sie sei gemäss eigenen Angaben jedoch bislang in ihrem

Leben nur ein einziges Mal überhaupt nach Nordmazedonien gereist und habe dort

weder Familie noch Bekannte. Hingegen ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz

in sozialer und sprachlicher Hinsicht gut integriert. Sie spricht Deutsch und

Schweizerdeutsch, hat ihre ganze Schulzeit hier absolviert und pflegt ihre

sozialen Beziehungen hier. Auch wenn es ihr erst während des laufenden

Verfahrens gelang, sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren, sind aus den Akten

während ihrer Aufenthaltsdauer immer wieder Arbeitseinsätze bei verschiedenen

Arbeitgebern ersichtlich, welche zumindest auf grundlegende Bemühungen der

beruflichen Integration schliessen lassen. Weiter fällt ins Gewicht, dass die

Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen ist und sich gewisse

Integrationsdefizite im beruflichen Bereich auch hieraus ergeben.

3.5.3

Die Beschwerdeführerin hat entsprechend ein gewichtiges privates Interesse

am Verbleib in der Schweiz, welches das öffentliche Fernhalteinteresse derzeit

überwiegt. Damit erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtigen Umstände als

unverhältnismässig. Die Wegweisung verletzt Art. 8 EMRK.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen,

der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin praxisgemäss

eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und

Fr. 1'500.- (je inkl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

29.

März 2023 sowie die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des

Rekursentscheids vom 8. Juni 2023 werden aufgehoben. Das Migrationsamt

wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu

verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 8. Juni

2023.

werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das SEM.