VB.2023.00392
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00392
30. Mai 2024Deutsch12 min
(URT.2024.25380)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00392
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1988 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens. Sie reiste am
4. April 1995 mit ihren Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein und
wurde nach einem abschlägigen Asylentscheid im April 2001 vorläufig
aufgenommen. Am 29. Juni 2007 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, zuletzt befristet bis am 5. Mai 2017.
B. Am
14. April 2019 reichte A ein Verlängerungsgesuch ein und ersuchte
gleichzeitig um Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nachdem das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch mit Verfügung vom 21. November
2019 abgewiesen hatte, hiess die Sicherheitsdirektion einen hiergegen
gerichteten Rekurs von A mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 teilweise gut
und wies das Migrationsamt an, ihr unter dem Vorbehalt der Zustimmung des
Staatssekretariats für Migration (SEM) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Das SEM stimmte mit Schreiben vom 29. Januar 2021
der Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung an A für ein Jahr unter den
Bedingungen zu, dass diese rechtzeitig die Verfallsanzeige für deren
Verlängerung einreicht, eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachweist
und nicht dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Gestützt hierauf erteilte
das Migrationsamt A am 1. Februar 2021 eine bis zum 5. Mai 2022
gültige Aufenthaltsbewilligung.
C. Am
28. April 2022 stellte A ein Gesuch um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wies das
Migrationsamt dieses Gesuch ab und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz Frist
bis zum 29. Juni 2023 an.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen von A am 1. Mai 2023 erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2023 ab.
III.
Am 10. Juli 2023 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 8. Juni 2023 aufzuheben, ihr sei die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei auf ihre Wegweisung aus der
Schweiz zu verzichten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
13.
Juli 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Stellungnahme ein. Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2024 wurde A
aufgefordert, Belege zur Erwerbstätigkeit seit dem Juni 2023 sowie einen
aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Dem kam sie mit Schreiben vom
25.
April 2024 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 33
Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie
kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG
vorliegt. Eine Nichtverlängerung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 96
AIG). Dies ergibt sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen
Garantie des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), auf welche sich die seit ihrem
siebten Lebensjahr in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin als Ausländerin
der zweiten Generation berufen kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2),
auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK.
2.2
Ein
Widerrufsgrund ist unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person
eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG).
2.3
Die
Aufenthaltsbewilligung vom 1. Februar 2021 der Beschwerdeführerin war mit
den Bedingungen verbunden, dass diese rechtzeitig die Verfallsanzeige für eine
Verlängerung einreicht, eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachweist
und nicht dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Es ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin mit ihrem Gesuch vom 28. April 2022 rechtzeitig um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat und dass sie nicht
dauerhaft von der Sozialhilfe abhängig ist. Hingegen haben sowohl der Beschwerdegegner
als auch die Vorinstanz erwogen, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis einer
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht erbracht habe, weshalb ihre
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern sei.
2.4
Mit ihrer
Beschwerde an das Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsvertrag mit der D GmbH vom 3. Mai 2023 sowie Lohnabrechnungen
für die Monate Mai 2023 und Juni 2023 mit entsprechenden Bankauszügen, die den
Lohnerhalt bestätigen, ein. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin
reichte die Beschwerdeführerin am 25. April 2024 einen undatierten
Arbeitsvertrag mit der E AG ein, welcher als Arbeitsbeginn den
6.
Oktober 2023 vorsah, sowie einen weiteren Arbeitsvertrag mit demselben
Arbeitgeber vom 4. Januar 2024, in dem eine Erhöhung des Arbeitspensums
und ein Wechsel des Arbeitsortes vereinbart wurden. Weiter reichte sie
Lohnabrechnungen von der E AG für die Monate Oktober 2023 bis und mit März
2024, einen Lohnausweis für das Jahr 2023 sowie Bankbelege, die den Lohnerhalt
belegen, ein. Aus den genannten Unterlagen geht hervor, dass es der
Beschwerdeführerin ab Oktober 2023 bis heute gelungen ist, eine Stelle zu
halten und konstant ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie war durchgehend
arbeitstätig und hat ihr Pensum nach einigen Monaten erhöht. Der Nachweis einer
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ist folglich zum jetzigen Zeitpunkt
erbracht, womit die Beschwerdeführerin alle Bedingungen ihrer
Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG fällt damit ausser Betracht.
3.
3.1
Die
Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ausserdem damit begründet, dass
die Beschwerdeführerin mit ihrer Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe.
3.2
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die ausländische Person erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Wie hoch die Verschuldung in
quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der
Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund
Fr. 32'000.- oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund
Fr. 80'000.- und mehr (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3
mit Hinweisen).
Mutwilligkeit der Verschuldung liegt vor, wenn diese
selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin
auszugehen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob Anhaltspunkte
vorliegen, welche die Verschuldung erklären können. Wurde die betroffene Person
bereits ausländerrechtlich verwarnt, ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit
entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die
Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene
Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in
vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden. Der Beweis der
Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige
Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der
betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; zum Ganzen
BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen
Hinweisen).
3.3
Der
Beschwerdegegner erwog, dass dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes
… vom 15. März 2023 entnommen werden könne, dass gegen die
Beschwerdeführerin 82 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 109'220.41
sowie 3 eingeleitete Betreibungen über total Fr. 1'126.40 vorlägen, woraus
sich eine Gesamtverschuldung von Fr. 110'346.81 ergebe. Gegen die
Beschwerdeführerin seien sodann zwischen dem 1. März 2010 und dem
31.
August 2018, als sie vorübergehend Sozialhilfe bezog, trotzdem
weiterhin Betreibungen eingeleitet und Verlustscheine ausgestellt worden, was
für die Mutwilligkeit ihrer Schulden spreche. Die Beschwerdeführerin häufe
schon seit 15 Jahren Schulden an und auch die Art der Forderungen (nicht
nur Forderungen des täglichen Bedarfs) lasse darauf schliessen, dass die
Beschwerdeführerin über ihre Verhältnisse lebe. Bemühungen um eine
Schuldensanierung seien nicht ersichtlich. Ihr könne vorgeworfen werden, sich
in den letzten Jahren nicht um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemüht
zu haben, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Entsprechend sei
die Integration der Beschwerdeführerin als gescheitert zu betrachten, womit
auch die Wegweisung verhältnismässig sei, zumal eine Rückkehr nach
Nordmazedonien nicht mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre.
Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation im Wesentlichen
und ergänzte, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme sowie die notwendige Pflege ihrer Mutter, wegen derer
sie nicht habe arbeiten können, nicht belegt seien. Sie könne ausserdem nichts
daraus ableiten, dass den Behörden im ersten Rechtsgang, als ihr auf Rekurs hin
die Aufenthaltsbewilligung doch noch erteilt wurde, ihre Verschuldungssituation
nicht bekannt gewesen und entsprechend nicht berücksichtigt worden sei.
3.4
Die
Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Feststellungen bezüglich der
Höhe der Verschuldung, aber bringt vor Verwaltungsgericht erneut vor, dass die
Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletze, weil die Schulden der
Beschwerdeführerin bei der im ersten Rechtsgang durchgeführten
Interessenabwägung noch kein Grund gewesen seien, die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich
auch nie abgemahnt worden und die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass sich
die Verschuldung seither wesentlich erhöht hätte. Ohnehin läge ihre
Verschuldung darin begründet, dass sie über einen längeren Zeitraum ihre Mutter
habe pflegen müssen und deshalb keiner geregelten Arbeit in einem
Vollzeitpensum habe nachgehen können. Diese sei seit Jahren an den Rollstuhl
gefesselt und entsprechend während 24 Stunden zwingend auf die Mithilfe
von ein bis zwei Personen angewiesen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin
über längere Zeit an einer Depression gelitten und es sei bei ihr Brustkrebs
festgestellt worden. Da sie nun eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei es
ihr nun möglich, keinerlei weitere Schulden zu generieren. Zudem habe sie eine
Schuldenberatung besucht.
3.5
Die
Beschwerdeführerin hat Schulden im Umfang von rund Fr. 120'000.- angehäuft.
Fraglich ist, ob diese Verschuldung mutwillig erfolgt ist und die
Beschwerdeführerin hiermit einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG gesetzt hat, der eine Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Verschuldung nie migrationsrechtlich verwarnt
worden ist, obwohl erste Verlustscheine gegen sie aus dem Jahr 2008 datieren.
Erst als sie am 28. April 2022 um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ersuchte und die folgenden Anfragen des
Beschwerdegegners unbeantwortet liess, holte dieser erstmals einen
Betreibungsregisterauszug ein und verfügte in der Folge unter anderem gestützt
hierauf die Abweisung des Verlängerungsgesuchs. Der Beschwerdegegner hat aber
nicht hinreichend abgeklärt, ob die Verschuldung der Beschwerdeführerin
mutwillig erfolgte.
Die Frage nach der Mutwilligkeit der Verschuldung der
Beschwerdeführerin kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch bei Bejahung des
Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
unverhältnismässig wäre.
3.5.1
Aufgrund der Verschuldung der Beschwerdeführerin besteht ein öffentliches
Interesse an ihrer Wegweisung. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie sich
zeitweise trotz der Unterstützung durch die Sozialhilfe weiter verschuldete und
dass sie während ihres Aufenthalts phasenweise und bis vor Kurzem ihr
Erwerbspotenzial nicht vollständig ausschöpfte. Inzwischen hat die
Beschwerdeführerin jedoch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die ihr eine
Schuldenrückzahlung zumindest in einem gewissen Ausmass ermöglichen sollte.
Dies ergibt sich auch aus der für den März 2024 ausgewiesenen Lohnpfändung.
Müsste sie die Schweiz verlassen, würde dieser Schuldenabbau kompromittiert
(vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).
3.5.2
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrem siebten Altersjahr und damit seit mehr
als 29 Jahren in der Schweiz und hat hier die Schulen besucht. Zudem leben
sowohl ihre Mutter als auch alle ihre Geschwister hier und haben teilweise die
schweizerische Staatsbürgerschaft. Zwar spricht die Beschwerdeführerin
fliessend albanisch, sie sei gemäss eigenen Angaben jedoch bislang in ihrem
Leben nur ein einziges Mal überhaupt nach Nordmazedonien gereist und habe dort
weder Familie noch Bekannte. Hingegen ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz
in sozialer und sprachlicher Hinsicht gut integriert. Sie spricht Deutsch und
Schweizerdeutsch, hat ihre ganze Schulzeit hier absolviert und pflegt ihre
sozialen Beziehungen hier. Auch wenn es ihr erst während des laufenden
Verfahrens gelang, sich auf dem Arbeitsmarkt zu etablieren, sind aus den Akten
während ihrer Aufenthaltsdauer immer wieder Arbeitseinsätze bei verschiedenen
Arbeitgebern ersichtlich, welche zumindest auf grundlegende Bemühungen der
beruflichen Integration schliessen lassen. Weiter fällt ins Gewicht, dass die
Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen ist und sich gewisse
Integrationsdefizite im beruflichen Bereich auch hieraus ergeben.
3.5.3
Die Beschwerdeführerin hat entsprechend ein gewichtiges privates Interesse
am Verbleib in der Schweiz, welches das öffentliche Fernhalteinteresse derzeit
überwiegt. Damit erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin aufgrund der gegenwärtigen Umstände als
unverhältnismässig. Die Wegweisung verletzt Art. 8 EMRK.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin praxisgemäss
eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und
Fr. 1'500.- (je inkl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
29.
März 2023 sowie die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des
Rekursentscheids vom 8. Juni 2023 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu
verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 8. Juni
2023.
werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.