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Entscheid

VB.2023.00393

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00393

27. Juni 2024Deutsch8 min

(URT.2024.25443)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00393

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Zivilstandsamt der Stadt Zürich,

Beschwerdegegner,

und

D, vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

betreffend

Berichtigung des Personenstandsregisters /

Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der italienische Staatsbürger A (geb. 1978) wurde am

27. Oktober 2020 vom Zivilstandsamt der Stadt Zürich mit dem Zivilstand

"ledig" ins Personenstandsregister eingetragen. Am 18. Juni 2021

reichte die spanische Staatsbürgerin D (geb. 1973) dem Gemeindeamt des

Kantons Zürich eine Heiratsurkunde ein, wonach sie und A im Jahr 2013 in F,

Saudi-Arabien, die Ehe geschlossen hätten. Das Gemeindeamt leitete die

Heiratsurkunde mit Schreiben vom 2. Juli 2021 dem Zivilstandsamt der Stadt

Zürich weiter. Mit Verfügung vom 9. August 2022 anerkannte das

Zivilstandsamt die 2013 in F, Saudi-Arabien, geschlossene Ehe zwischen A und D

und verfügte eine Änderung des Zivilstands von A im Personenstandsregister von

"ledig" zu "verheiratet" unter Erfassung von D als dessen

Ehefrau.

Erwägungen

II.

Ein von A am 14. September 2022 hiergegen erhobenes

Rechtsmittel wies das Gemeindeamt mit Verfügung vom 9. Juni 2023 ab.

III.

Am 10. Juli 2023 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 9. August 2022 aufzuheben, der

zwischen ihm und D (angeblich) am 6. März 2013 in F, Saudi-Arabien,

geschlossenen Ehe die Anerkennung zu verweigern, keine Änderung im

Personenstandregister betreffend ihn und seinen Zivilstand vorzunehmen und D

nicht als seine Ehefrau einzutragen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren

Abklärungen und einem neuen Entscheid an das Gemeindeamt zurückzuweisen.

D liess sich am 11. August 2023 vernehmen und

beantragte unter Entschädigungsfolge Abweisung der Beschwerde. Das Gemeindeamt

mit Schreiben vom 15. August 2023 und das Zivilstandsamt der Stadt Zürich

mit Schreiben vom 8. September 2023 beantragten ebenfalls die Abweisung

der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 15. September 2023,

13.

Oktober 2023, 22. November 2023, 26. Februar 2024 und

8.

April 2024, des Zivilstandsamts vom 30. Oktober 2023,

5.

Dezember 2023 und 5. März 2024 sowie diejenigen von D vom

9.

November 2023, 29. Dezember 2023 und 11. März 2024 wurde an

den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter

zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f.

der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,

SR 211.112.2] sowie § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom

1.

Dezember 2004 [ZVO, LS 231.1]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Mitbeteiligte zeigte dem Gemeindeamt mit Schreiben vom 18. Juni 2021 unter

Beilage der Eheurkunde eine in Saudi-Arabien geschlossene Ehe mit dem Beschwerdeführer

an und beantragte die nachträgliche Vornahme der entsprechenden Eintragungen im

Zivilstandsregister. Das Gemeindeamt überwies die Sache mit Schreiben vom

2.

Juli 2021 an den Beschwerdegegner. Dies begründete es damit, dass der

Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner am 27. Oktober 2020 mit ledigem

Zivilstand im Infostar erfasst worden sei. Deshalb überweise man dem

Beschwerdegegner die erhaltene Heiratsurkunde zur Prüfung und allfälligen

Korrektur des Geschäftsfalls des Beschwerdeführers; allenfalls sei auch die

komplette Erfassung der Mitbeteiligten und Verknüpfung mit dem Beschwerdeführer

in Erwägung zu ziehen. In der Folge verfügte der Beschwerdegegner am

9.

August 2022 die Anerkennung der in Saudi-Arabien geschlossenen Ehe

zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer sowie die entsprechenden

Eintragungen im Zivilstandsregister.

2.2

Für die

Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den

Zivilstand ist gemäss bundesrechtlicher Regelung die kantonale Aufsichtsbehörde

zuständig (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember

1987.

über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]; Art. 45 Abs. 2

Ziff. 4 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Dies ist im Kanton

Zürich das Gemeindeamt (§ 12 Abs. 1 ZVO). Diesem kommen unter anderen

die im Bundesrecht der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben zu (§ 12 Abs. 2 ZVO). Folglich war der Beschwerdegegner nicht für die Anerkennung

der Ehe zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer zuständig.

Vielmehr hätte das Gemeindeamt hierüber entscheiden und in der Folge eine

Verfügung an die zuständige Registerbehörde erlassen müssen, damit diese die

entsprechenden Beurkundungen vornimmt (Art. 23 Abs. 2 ZStV; vgl.

hierzu auch Robert K. Däppen/Ramon Mabillard, in: Pascal Grolimund/Leander D.

Loacker/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. A., 2021, Art. 32

IPRG N. 4; Markus Müller-Chen, in: Markus Müller-Chen [Hrsg.], Zürcher

Kommentar Internationales Privatrecht, 3. A, Zürich etc. 2018, Art. 32

N. 8 und N. 17).

Daran ändert auch der Verweis des Gemeindeamts in seinem

Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2023 auf die Weisung 10.06.09.01 des

Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen vom 1. September 2006

(Stand: 1. Januar 2011) nichts. Nach deren Ziff. 5.2 fällt die

Bereinigung von fehlerhaft aus Dokumenten übertragenen Daten (bezüglich des

Personenstands einer ausländischen Person) in die ausschliessliche

Zuständigkeit des Zivilstandsamts, welches die Aufnahme dieser ausländischen

Person durchgeführt hat. Dies stellt eine Konkretisierung der gesetzlichen

Regelung von Art. 43 ZGB dar, wonach die Zivilstandsbehörden von Amtes

wegen Fehler beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum

beruhen. Jedoch liegt hier weder ein offensichtliches Versehen noch ein Irrtum

vor. Vielmehr wurde die Korrektheit des Eintrags des Beschwerdeführers als

ledig im Personenstandsregister erst durch die erhaltene ausländische

Heiratsurkunde in Frage gestellt. Eine nachträgliche Anpassung eines Eintrags

im schweizerischen Personenstandsregister aufgrund einer ausländischen Urkunde

über den Personenstand kann durch die zuständige Registerbehörde jedoch nur vorgenommen

werden, wenn zunächst eine Anerkennung der ausländischen Urkunde im Sinn von Art. 32

Abs. 1 IPRG durch die kantonale Aufsichtsbehörde erfolgt ist (vgl. auch Art. 23

Abs. 2 ZStV).

2.3

Entsprechend

sind mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörde sowohl die Verfügung des

Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 9. August 2022 als auch der

Rechtsmittelentscheid des Gemeindeamts vom 9. Juni 2023 aufzuheben und ist

die Sache mitsamt den bisher entstandenen Akten an das Gemeindeamt als

zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 32 Abs. 1 IPRG in

Verbindung mit § 12 Abs. 1 ZVO zur erstinstanzlichen Verfügung zu

überweisen.

3.

3.1

Vorliegend

rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Vorinstanz und dem

Beschwerdegegner zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Der

Beschwerdegegner erliess die Ausgangsverfügung als unzuständige Behörde und die

Vorinstanz hat mit ihrem Überweisungsschreiben vom 2. Juli 2021 einen

Verfahrensfehler begangen, welcher hierfür mitursächlich war (vgl. Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59).

3.2

Der

Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer zudem eine angemessene

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). Der unterliegenden Mitbeteiligten steht keine Parteientschädigung zu.

4.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid

handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Soweit damit über die Zuständigkeit

des Beschwerdegegners entschieden wurde, kann dagegen nach Art. 92 Abs. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden; eine spätere

Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2

BGG).

Im Übrigen lässt sich der vorliegende

Rückweisungsentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechten, wenn er

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 9. August 2022 sowie die

Verfügung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2023 werden

aufgehoben.

Die

Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Gemeindeamt des Kantons Zürich

überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 1'780.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und dem Gemeindeamt

auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Gemeindeamt des Kantons Zürich;

c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts

für Justiz.