VB.2023.00393
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00393
27. Juni 2024Deutsch8 min
(URT.2024.25443)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00393
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Dumenig Stiffler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilstandsamt der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
und
D, vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend
Berichtigung des Personenstandsregisters /
Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der italienische Staatsbürger A (geb. 1978) wurde am
27. Oktober 2020 vom Zivilstandsamt der Stadt Zürich mit dem Zivilstand
"ledig" ins Personenstandsregister eingetragen. Am 18. Juni 2021
reichte die spanische Staatsbürgerin D (geb. 1973) dem Gemeindeamt des
Kantons Zürich eine Heiratsurkunde ein, wonach sie und A im Jahr 2013 in F,
Saudi-Arabien, die Ehe geschlossen hätten. Das Gemeindeamt leitete die
Heiratsurkunde mit Schreiben vom 2. Juli 2021 dem Zivilstandsamt der Stadt
Zürich weiter. Mit Verfügung vom 9. August 2022 anerkannte das
Zivilstandsamt die 2013 in F, Saudi-Arabien, geschlossene Ehe zwischen A und D
und verfügte eine Änderung des Zivilstands von A im Personenstandsregister von
"ledig" zu "verheiratet" unter Erfassung von D als dessen
Ehefrau.
Erwägungen
II.
Ein von A am 14. September 2022 hiergegen erhobenes
Rechtsmittel wies das Gemeindeamt mit Verfügung vom 9. Juni 2023 ab.
III.
Am 10. Juli 2023 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung
des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 9. August 2022 aufzuheben, der
zwischen ihm und D (angeblich) am 6. März 2013 in F, Saudi-Arabien,
geschlossenen Ehe die Anerkennung zu verweigern, keine Änderung im
Personenstandregister betreffend ihn und seinen Zivilstand vorzunehmen und D
nicht als seine Ehefrau einzutragen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen und einem neuen Entscheid an das Gemeindeamt zurückzuweisen.
D liess sich am 11. August 2023 vernehmen und
beantragte unter Entschädigungsfolge Abweisung der Beschwerde. Das Gemeindeamt
mit Schreiben vom 15. August 2023 und das Zivilstandsamt der Stadt Zürich
mit Schreiben vom 8. September 2023 beantragten ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 15. September 2023,
13.
Oktober 2023, 22. November 2023, 26. Februar 2024 und
8.
April 2024, des Zivilstandsamts vom 30. Oktober 2023,
5.
Dezember 2023 und 5. März 2024 sowie diejenigen von D vom
9.
November 2023, 29. Dezember 2023 und 11. März 2024 wurde an
den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter
zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f.
der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,
SR 211.112.2] sowie § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom
1.
Dezember 2004 [ZVO, LS 231.1]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Mitbeteiligte zeigte dem Gemeindeamt mit Schreiben vom 18. Juni 2021 unter
Beilage der Eheurkunde eine in Saudi-Arabien geschlossene Ehe mit dem Beschwerdeführer
an und beantragte die nachträgliche Vornahme der entsprechenden Eintragungen im
Zivilstandsregister. Das Gemeindeamt überwies die Sache mit Schreiben vom
2.
Juli 2021 an den Beschwerdegegner. Dies begründete es damit, dass der
Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner am 27. Oktober 2020 mit ledigem
Zivilstand im Infostar erfasst worden sei. Deshalb überweise man dem
Beschwerdegegner die erhaltene Heiratsurkunde zur Prüfung und allfälligen
Korrektur des Geschäftsfalls des Beschwerdeführers; allenfalls sei auch die
komplette Erfassung der Mitbeteiligten und Verknüpfung mit dem Beschwerdeführer
in Erwägung zu ziehen. In der Folge verfügte der Beschwerdegegner am
9.
August 2022 die Anerkennung der in Saudi-Arabien geschlossenen Ehe
zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer sowie die entsprechenden
Eintragungen im Zivilstandsregister.
2.2
Für die
Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den
Zivilstand ist gemäss bundesrechtlicher Regelung die kantonale Aufsichtsbehörde
zuständig (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1987.
über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]; Art. 45 Abs. 2
Ziff. 4 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Dies ist im Kanton
Zürich das Gemeindeamt (§ 12 Abs. 1 ZVO). Diesem kommen unter anderen
die im Bundesrecht der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben zu (§ 12 Abs. 2 ZVO). Folglich war der Beschwerdegegner nicht für die Anerkennung
der Ehe zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer zuständig.
Vielmehr hätte das Gemeindeamt hierüber entscheiden und in der Folge eine
Verfügung an die zuständige Registerbehörde erlassen müssen, damit diese die
entsprechenden Beurkundungen vornimmt (Art. 23 Abs. 2 ZStV; vgl.
hierzu auch Robert K. Däppen/Ramon Mabillard, in: Pascal Grolimund/Leander D.
Loacker/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. A., 2021, Art. 32
IPRG N. 4; Markus Müller-Chen, in: Markus Müller-Chen [Hrsg.], Zürcher
Kommentar Internationales Privatrecht, 3. A, Zürich etc. 2018, Art. 32
N. 8 und N. 17).
Daran ändert auch der Verweis des Gemeindeamts in seinem
Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2023 auf die Weisung 10.06.09.01 des
Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen vom 1. September 2006
(Stand: 1. Januar 2011) nichts. Nach deren Ziff. 5.2 fällt die
Bereinigung von fehlerhaft aus Dokumenten übertragenen Daten (bezüglich des
Personenstands einer ausländischen Person) in die ausschliessliche
Zuständigkeit des Zivilstandsamts, welches die Aufnahme dieser ausländischen
Person durchgeführt hat. Dies stellt eine Konkretisierung der gesetzlichen
Regelung von Art. 43 ZGB dar, wonach die Zivilstandsbehörden von Amtes
wegen Fehler beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum
beruhen. Jedoch liegt hier weder ein offensichtliches Versehen noch ein Irrtum
vor. Vielmehr wurde die Korrektheit des Eintrags des Beschwerdeführers als
ledig im Personenstandsregister erst durch die erhaltene ausländische
Heiratsurkunde in Frage gestellt. Eine nachträgliche Anpassung eines Eintrags
im schweizerischen Personenstandsregister aufgrund einer ausländischen Urkunde
über den Personenstand kann durch die zuständige Registerbehörde jedoch nur vorgenommen
werden, wenn zunächst eine Anerkennung der ausländischen Urkunde im Sinn von Art. 32
Abs. 1 IPRG durch die kantonale Aufsichtsbehörde erfolgt ist (vgl. auch Art. 23
Abs. 2 ZStV).
2.3
Entsprechend
sind mangels Zuständigkeit der verfügenden Behörde sowohl die Verfügung des
Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 9. August 2022 als auch der
Rechtsmittelentscheid des Gemeindeamts vom 9. Juni 2023 aufzuheben und ist
die Sache mitsamt den bisher entstandenen Akten an das Gemeindeamt als
zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 32 Abs. 1 IPRG in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 ZVO zur erstinstanzlichen Verfügung zu
überweisen.
3.
3.1
Vorliegend
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Vorinstanz und dem
Beschwerdegegner zu überbinden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Der
Beschwerdegegner erliess die Ausgangsverfügung als unzuständige Behörde und die
Vorinstanz hat mit ihrem Überweisungsschreiben vom 2. Juli 2021 einen
Verfahrensfehler begangen, welcher hierfür mitursächlich war (vgl. Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59).
3.2
Der
Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer zudem eine angemessene
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG). Der unterliegenden Mitbeteiligten steht keine Parteientschädigung zu.
4.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Soweit damit über die Zuständigkeit
des Beschwerdegegners entschieden wurde, kann dagegen nach Art. 92 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden; eine spätere
Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2
BGG).
Im Übrigen lässt sich der vorliegende
Rückweisungsentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechten, wenn er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 9. August 2022 sowie die
Verfügung des Gemeindeamts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2023 werden
aufgehoben.
Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Gemeindeamt des Kantons Zürich
überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 1'780.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und dem Gemeindeamt
auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Gemeindeamt des Kantons Zürich;
c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts
für Justiz.