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Entscheid

VB.2023.00394

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00394

6. September 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24813)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2023.00394

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1983 geborene irakische Staatsbürger A

reiste am 23. Februar 2017 in die Schweiz ein, wo er um Asyl ersuchte. Mit

Entscheid vom 21. Januar 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend

SEM) fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, lehnte sein Asylgesuch

jedoch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund seiner

Flüchtlingseigenschaft erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als unzulässig

und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Mit Urteil vom 10. Februar

2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde gut

und wies das SEM an, A Asyl zu gewähren. In der Folge erhielt er am

24. Februar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am

16. Februar 2023.

B. Am 10. Februar 2022 informierten die

Polizeibehörden des Landes F das SEM über eine Rückreise von A in sein Heimatland

Irak. Am 8. Februar 2022 sei er mit dem Flugzeug aus C wieder nach D

zurückgereist. Das SEM stellte daraufhin fest, dass A den Schengenraum bereits

am 18. März 2021 via E verlassen hatte. Mit Schreiben vom 23. Februar

2022 gewährte das SEM A Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf einen

eventuellen Asylwiderruf sowie eine eventuelle Aberkennung der

Flüchtlingseigenschaft. In der Folgte teilte A dem SEM mit, er verzichte auf

seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl. Die von ihm

unterzeichnete Verzichtserklärung ging am 27. Juni 2022 beim SEM ein,

woraufhin das SEM mit Verfügung vom 1. Juli 2022 festhielt, das A gewährte

Asyl sei erloschen und er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinn der

Flüchtlingskonvention. In einem Amtsbericht vom 7. Dezember 2022 nahm das

SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung.

C. Am 19. Dezember 2022 stellte A beim

Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit

Verfügung vom 24. Februar 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A unter

Ansetzung einer Frist bis am 24. Mai 2023 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2023 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 liess A die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen. Zudem ersuchte er um

Zusprache einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

-unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Die

Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und

ist stets befristet (Art. 33 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Sie kann verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen

(Art. 33 Abs. 3 AIG).

2.2

Nach

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht

eingehalten wird. Als Bedingung gilt auch der Aufenthaltszweck (VGr,

3.

März 2021, VB.2020.00183, E. 3.1.1 mit Hinweis). Mit dem Verzicht des

Beschwerdeführers auf Asyl und seine Flüchtlingseigenschaft ist sein Asyl

erloschen (Art. 64 Abs. 1 lit. c des Asylgesetzes vom

26.

Juni 1998 [AsylG]). Damit ist der Aufenthaltszweck des

Beschwerdeführers im Sinn von Art. 33 Abs. 2 AIG erfüllt, womit der

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.

2.3

Bei

Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist eine neue

Bewilligung erforderlich (Art. 54 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Besteht kein anderweitiger

Bewilligungsanspruch, ist die Rechtmässigkeit der Wegweisung zu klären (Peter

Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33

AIG N. 4). Die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung ist indes

nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG

insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die

persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer

Integration zu berücksichtigen (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00166, E. 2.1 ff.;

VGr, 21. März 2018, VB.2017.00855, E. 3.2; zum Ganzen VGr, 3. März

2021, VB.2020.00183, E. 3.1.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ersucht vorliegend um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach pflichtgemässem Ermessen, subsidiär aufgrund eines persönlichen

Härtefalls.

3.2

Die

Vorinstanz führte hierzu aus, der Beschwerdeführer sei mit 34 Jahren in die

Schweiz eingereist, wo er sich inzwischen seit sechs Jahren aufhalte. Weder in

beruflicher noch in sozialer und sprachlicher Hinsicht sei bei ihm eine

massgebliche Integration in die hiesigen Verhältnisse zu erkennen. Die nicht

vollständig aufgeklärten Vorgänge rund um seine mutmasslich wiederholten

Aufenthalte im Irak sprächen sodann dafür, dass er die Asyl- und

Ausländerbehörden seit längerer Zeit bewusst über seine Heimatreise(n) und

damit über seinen Flüchtlingsstatus getäuscht habe. Die Gründe für seine

Heimreise habe er erst angesichts der drohenden Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung kurz dargelegt. Er habe dabei geltend gemacht, zur Reise

in den Irak gezwungen worden zu sein, um dort im Zusammenhang mit seiner

früheren Tätigkeit für die Patriotische Union Kurdistans (nachfolgend PUK)

Fragen zu beantworten und in laufenden Prozessen als Zeuge auszusagen. Vor

seiner Heimreise sei ihm auf seinem Mobiltelefon Bild- und Videomaterial

zugestellt worden, auf dem seine Ehefrau und die beiden Kinder bedroht worden

seien. Ihm seien schlimme Konsequenzen angedroht worden, wenn er nicht umgehend

in den Irak komme. Nachdem er daraufhin in seine Heimat zurückgereist sei, sei er

festgehalten, ausgequetscht und anschliessend wieder entlassen worden. Weder in

zeitlicher noch in örtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer diese

nachgeschobene Geschichte substanziiert, geschweige denn belegt. Er habe einzig

angeboten, das erwähnte Bild- und Videomaterial bei Bedarf nachzureichen. Indem

der Beschwerdeführer statt die Gründe für seine Rückreise anzugeben auf das ihm

gewährte Asyl verzichtet habe, würden grösste Zweifel an der Glaubwürdigkeit

seiner Angaben geweckt. Mit seinen rudimentären Schilderungen komme er der ihm

obliegenden Mitwirkungspflicht in keiner Art und Weise nach. Angesichts des

freiwilligen Asylverzichts dienten seine Ausführungen offenkundig einzig dem

Zweck, seine drohende Wegweisung in den Irak zu unterlaufen. Eine

ermessensweise Erteilung der Aufenthaltsbewilligung falle unter diesen

Umständen ausser Betracht.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, die Vorinstanz habe eine willkürliche

Abwägung der Interessen vorgenommen, indem sie bei den öffentlichen Interessen

einzig das Interesse an der Steuerung der ausländischen Wohnbevölkerung

berücksichtigt habe, was allein zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nicht ausreiche. Er habe sich in der Schweiz vorbildlich verhalten. Er sei in

einer stellvertretenden Geschäftsführerposition und als Leiter einer

Autowerkstatt tätig. Ferner lägen weder Betreibungen noch Einträge im

Strafregister vor und er habe keine Sozialleistungen bezogen. Er respektiere

auch die Werte der Bundesverfassung. Mündlich sei ihm ein Deutschniveau A2 und

schriftlich ein Niveau B1 attestiert worden. Aufgrund seines seit Kurzem

höheren Gehalts habe er nun eine eigene Wohnung beziehen können, welche als

Familienwohnung bei einem erfolgreichen Familiennachzug dienen könne. Sozial

sei er ebenfalls erfolgreich integriert, was sich namentlich an seinen

wöchentlichen Treffen mit Freunden zum Fussballspiel zeige. Ferner habe er mit

der Familie seines Bruders Verwandte hier.

Zu seiner Rückreise in den Irak sei er genötigt worden. Die

eingereichten Bilder und Videos würden seine Familie auf dem Boden sitzend

zeigen, neben nicht identifizierbaren Personen mit Maschinengewehren. Er habe

den ihm vermittelten Anweisungen unmissverständlich Folge leisten müssen und

schlicht nicht daran gedacht, die Behörden über den Grund seiner Heimatreise zu

informieren. Die Vorinstanz habe bereits die blosse Offerte der Einreichung

dieses Materials als unglaubwürdig abgetan. Sie habe aber verkannt, dass die

Einreichung dieses Bildmaterials eine äusserst belastende Entscheidung für ihn

gewesen sei. In seiner Heimat habe er die Erfahrung gemacht, dass er niemandem

trauen dürfe, insbesondere nicht der Regierung. Im Irak würden solche Bild- und

Videobeweise umgehend weitergeleitet, wodurch seine Familie ernsthaft mit ihrer

Ermordung rechnen müsste. Erst vertiefte Überzeugungsarbeit unter Hinweis auf

das Amtsgeheimnis sämtlicher involvierter Personen hätten ihn letztlich

überzeugen können, das Bild- und Videomaterial beizulegen, wobei seine Angst

jedoch weiter bestehe. Aufgrund des Materials sei die Zwangssituation, welche

ihn zur Rückkehr in die Heimat bewegt habe, glaubhaft nachgewiesen. Die genauen

Eckdaten seiner Haft im Irak habe er nicht gekannt. Auch sei nicht

verwunderlich, dass er das Land ohne Weiteres habe verlassen können, da seine

Familie jederzeit wieder als Druckmittel gegen ihn eingesetzt werden könne.

Hinsichtlich der Aufgabe des Asyls und seiner Flüchtlingseigenschaft sei er

schlecht beraten worden. Sein Beweggrund sei der geplante Familiennachzug nach

Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gewesen, welcher dazu dienen sollte, seine

Familie aus dem Irak zu retten. An seinem (Asyl)Willen und seiner

Schutzbedürftigkeit habe sich jedoch nichts geändert.

3.4

3.4.1

In Bezug auf den Sachverhalt ist zunächst festzustellen, dass diesbezüglich

diverse Unklarheiten bestehen. Ursprünglicher Auslöser für das vorliegende

Verfahren war (mindestens) eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein

Heimatland, infolge derer er letztlich das ihm gewährte Asyl sowie seine

Flüchtlingseigenschaft verlor bzw. darauf verzichtete. Die Vorinstanzen

qualifizierten die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit

seiner jüngsten Rückreise in den Irak gesamthaft als unglaubwürdig, ohne

diesbezüglich die nötigen Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere wurde auf eine

Einholung des offerierten Bild- und Videomaterials verzichtet, obschon der

Pflichtige die Einreichung angeboten hatte für den Fall, dass seine Angaben als

unglaubwürdig erachtet würden. Angesichts der Relevanz und der Bedeutung dieser

Beweismittel für die vorliegende Beurteilung ist die Nichteinholung durch die

Vorinstanzen als Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht zu werten (§ 7 Abs. 1 VRG). Auch ohne entsprechenden Antrag kann die

Verwaltungs(gerichts)behörde in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes

gehalten sein, von Amtes wegen Beweismittel abzunehmen, sofern diese

unabdingbar erscheinen, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen

(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

201, § 7 N. 10). Dies muss auch gelten, wenn die Akten Anlass zu

vertiefteren Sachverhaltsabklärungen geben (vgl. dazu VGr, 11. März 2020,

VB.2020.00077, E. 3.3 f.). Dies ist hier der Fall: Der

Beschwerdeführer machte geltend, nur aufgrund einer schweren Drohung gegenüber

seiner Familie in den Irak zurückgereist zu sein. Angesichts seiner

aktenkundigen früheren Tätigkeit für den Geheimdienst der PUK und der damit erfolgten

Informationsbeschaffung schienen die Angaben des Beschwerdeführers im konkreten

Fall nicht von vornherein unglaubwürdig. Im Gegenteil – die dem

Verwaltungsgericht nun eingereichten Aufnahmen decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine

Familie entführt und massiv bedroht worden sei. Angesichts des Bild- und

Videomaterials ist auch nachvollziehbar, weshalb die Einreichung der Aufnahmen

den Beschwerdeführer stark belastet und er sich vor deren Weiterverbreitung

sowie damit möglicherweise verbundenen schweren Nachteilen gefürchtet hat. Ob

es sich bei den auf den Aufnahmen erkennbaren Personen jedoch effektiv um die

Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers handelt, ist hingegen nicht

geklärt, weshalb sich diesbezüglich zwingend nähere Abklärungen aufdrängen. Zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts

und aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist

die Sache folglich zwecks weiterer Untersuchungen an das Migrationsamt

zurückzuweisen.

Insbesondere durch die persönliche Befragung des

Beschwerdeführers sind die Umstände seiner jüngsten Rückkehr in den Irak näher

zu klären. Im Rahmen des Möglichen sind diesbezüglich auch Informationen zur

Situation seiner Familie im Irak von den örtlichen Behörden einzuholen.

Diesbezüglich ist jedoch aufgrund der mutmasslichen Gefährdungssituation der

Familie des Beschwerdeführers mit der gebotenen Vorsicht vorzugehen. Vollkommen

unklar und ebenfalls im Rahmen weiterer Untersuchungen zu klären ist überdies,

ob und allenfalls aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mehrfach in sein

Heimatland zurückgekehrt ist.

3.4.2

Nachdem die erforderlichen Abklärungen vorgenommen worden sind und sich der

Sachverhalt als spruchreif erweist, werden die Vorinstanzen eine erneute

Beurteilung der Sache vornehmen müssen. Sofern sie sich bei ihrer

Entscheidfindung erneut auf den Amtsbericht des SEM vom 7. Dezember 2022

beziehen sollten, ist zu berücksichtigen, dass der Bericht explizit festhält,

dass das SEM nicht über alle benötigten Informationen zum Grund und zur Dauer

der Heimreise des Beschwerdeführers verfüge. Vorliegend können diese Informationen

angesichts der durch den Beschwerdeführer nun eingereichten Beweismittel jedoch

von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Zulässigkeit des

Wegweisungsvollzugs sein. Ferner wird auch das durch den Beschwerdeführer

eingereichte Sprachzertifikat zu berücksichtigen sein, welches ihm abgesehen

von der Rubrik "Hörverstehen" (Niveau A2) sowohl schriftlich wie auch

für den mündlichen Ausdruck durchwegs ein Sprachniveau B1 attestiert. Unter

diesen Umständen ist von mehr als bloss leidlichen Deutschkenntnissen des

Beschwerdeführers auszugehen, was bei der Beurteilung seiner Integration

allenfalls entsprechend zu berücksichtigen sein wird.

3.5

Bei dieser

Sachlage erübrigt es sich, näher auf die übrigen Vorbringen des

Beschwerdeführers zu seiner Integration sowie zum Vorliegen eines persönlichen

Härtefalls einzugehen. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zum Eventualbegehren.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur

Vermeidung eines Instanzverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses

wird den Beschwerdeführer anzuhören und weitere zweckdienliche Untersuchungen

zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen haben.

4.

4.1

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei

offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der

beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 64 N. 5).

Damit sind die Kosten des Rekurs-

und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 VRG).

4.2

Mit Blick auf die Bedeutung der

Streitsache, die Schwierigkeiten des Falls und den in vergleichbaren Verfahren

üblichen Zeitaufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekursverfahren sowie von Fr. 1'000.-

für das Beschwerdeverfahren angemessen (vgl. auch § 8 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr).

5.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG

zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die

Beschwerde gegen die Rückweisung ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.

Die

Verfügung des Migrationsamts vom 24. Februar 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I,

II, IV und die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 6. Juni 2023 werden aufgehoben.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von

Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für

das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).