VB.2023.00396
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00396
27. Juni 2024Deutsch7 min
(URT.2024.25454)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2023.00396
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Juni 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch RA B
und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Fachkommission Bau der Gemeinde Bassersdorf,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufforderung
Einreichung Baugesuch,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2023
ordnete die Fachkommission Bau der Gemeinde Bassersdorf gegenüber der A GmbH
an, diese habe für die Anpassung der adaptiven Antennen der Mobilfunkantennenanlage
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Bassersdorf bis
zum 28. Februar 2023 ein Baugesuch im ordentlichen Verfahren einzureichen.
Weiter wurde verfügt, dass die Aktivierung des Korrekturfaktors erst nach
Erteilung bzw. Rechtskraft einer entsprechenden Baubewilligung erfolgen dürfe.
Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A GmbH mit Rekurs
vom 13. Februar 2023 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und
beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das
Baurekursgericht wies den Rekurs am 8. Juni 2023 ab.
III.
Hierauf erhob die A GmbH am 11. Juli
2023.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids.
Das Baurekursgericht beantragte am 24. Juli
2023.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Fachkommission
Bau der Gemeinde Bassersdorf beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Die streitgegenständliche Mobilfunkantennenanlage
befindet sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Industriezone J gemäss
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Bassersdorf (BZO). Strittig ist vorliegend,
ob die Anwendung eines Korrekturfaktors auf die bisher nach dem
Worst-Case-Szenario beurteilten adaptiven Antennen der Anlage der
Beschwerdeführerin ein ordentliches Baubewilligungsverfahren voraussetzt oder
ob es genügt, der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt
einzureichen.
3.
3.1
Mit dieser
Frage hat sich das Bundesgericht jüngst in seinem Entscheid 1C_506/2023 vom 23. April
2024.
auseinandergesetzt. Darin führte das Bundesgericht Folgendes aus:
3.1.1
Die Baubewilligungspflicht richte sich nach Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom
22.
Juni 1979 (RPG). Danach dürften Bauten und Anlagen nur mit
behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Massstab dafür, ob
eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu
unterwerfen, sei, ob damit im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge, so wichtige Folgen für Raum und Umwelt verbunden sind, dass ein
Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen
Kontrolle bestehe. Gewisse Vorhaben könnten wegen ihres Betriebs und weniger
wegen ihrer konstruktiven Anlage baubewilligungspflichtig sein. Der
bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen könne
von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden (E. 3.1
mit Hinweisen).
3.1.2
Die Anwendung des Korrekturfaktors auf bisher nach dem Worst-Case-Szenario
bewilligte adaptive Antennen führe zu Leistungsspitzen, die deutlich (je nach
Korrekturfaktor bis zu 10-mal) über der bisherigen maximalen Sendeleistung
liegen könnten. Die bewilligte Sendeleistung müsse nur noch im Mittelwert über
6.
Minuten eingehalten werden. Dies habe zur Folge, dass die für ein OMEN
berechnete elektrische Feldstärke kurzfristig um maximal einen Faktor 3
übertroffen werden könne. Diese faktische Änderung des Betriebs begründe
regelmässig ein Interesse der Anwohnerschaft und der Öffentlichkeit an einer
vorgängigen Kontrolle, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Dies gelte auch dann, wenn die Strahlungsbelastung von
adaptiven Antennen in der Umgebung der Anlage insgesamt tiefer läge als bei
konventionellen Antennen, da gerade die Strahlungsspitzen in breiten Teilen der
Bevölkerung Besorgnis erregen würden. Im Übrigen könnten adaptive Antennen auch
ohne Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben werden, mit den sich
daraus ergebenden Vorteilen (geringere Strahlung in Richtungen, in denen sich
keine Endgeräte befinden). Die Anwendung des Korrekturfaktors bedeute insofern
den Wegfall (bzw. die Abschwächung) einer bisher geltenden, vorsorglichen
Emissionsbegrenzung (Worst-Case-Szenario) im Sinne von Art. 11 Abs. 2
des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG). Dies müsse von den
zuständigen Behörden und Gerichten überprüft werden können (E. 4.2 mit
Hinweisen).
3.1.3
Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens erscheine
geboten, um das rechtliche Gehör und den Rechtsschutz der betroffenen Personen
in zumutbarer Weise zu gewährleisten (Art. 29 und 29a der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]). Die in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 zur
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember
1999.
(NISV) vom Bundesrat festgelegten Korrekturwerte könnten nicht unmittelbar
angefochten werden (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV), und eine vorfrageweise
Überprüfung sei bislang nicht möglich gewesen: Die Installation der adaptiven
Antennen nach dem Worst-Case-Szenario erfolge in der Regel im sogenannten
Bagatellverfahren, ohne Einsprachemöglichkeit der Anwohnerschaft. Wo ein
Baubewilligungsverfahren stattgefunden habe, sei die Anwendung der
Korrekturfaktoren nicht geprüft und den betroffenen Personen versichert worden,
sie könnten ihre diesbezüglichen Einwände noch bei der Umstellung des Betriebs
mit Korrekturfaktor geltend machen. Zwar könnten betroffene Personen eine
behördliche Überprüfung von Immissionen im Einzelfall auch ohne
Baubewilligungsverfahren verlangen. Dies setze jedoch voraus, dass die
Betroffenen Kenntnis von den Immissionen bzw. ihrer Änderung haben. Dies sei
ohne Publikation eines Baugesuchs nicht gewährleistet, weil nichtionisierende
Strahlung im Allgemeinen nicht wahrnehmbar sei, im Gegensatz z. B. zu Lichtimmissionen.
Im Übrigen würde es zu grosser Rechtsunsicherheit führen, wenn jederzeit mit
einer Immissionsbeschwerde aus der Nachbarschaft gerechnet werden müsste.
Insofern erscheine es auch aus Sicht der Mobilfunknetzbetreiberinnen
vorteilhafter, alle potenziellen Einsprachen gegen die Anwendung des
Korrekturfaktors in einem Baubewilligungsverfahren zu bündeln (E. 4.3 mit
Hinweisen).
3.1.4
Ziff. 62 Abs. 5bis Anhang 1 NISV stehe dem nicht
entgegen. Wie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner Vernehmlassung an das
Bundesgericht darlege, werde darin keine Aussage zur Baubewilligungspflicht
gemacht. Die Bestimmung regle einzig, welche Anpassungen umweltrechtlich als
Änderung der Anlage im Sinne des Bundesumweltrechts gelten würden und wann der
Vollzugsbehörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt einzureichen sei. Die
NISV äussere sich dagegen nicht zur Frage, in welchen Fällen ein ordentliches
Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Diese Frage sei bundesrechtlich in Art. 22
RPG geregelt.
Sodann hielt das Bundesgericht abschliessend fest, dass in
den Erläuterungen des BAFU vom 17. Dezember 2021 zur Verordnungsänderung
vom 19. April 2019 auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass
es Sache der Kantone sei, in welchem Verfahren sie die Vollzugshilfe anwendeten
(S. 3). Aus dem Umstand, dass keine Änderung der Anlage im Sinne der NISV
vorläge, könne nicht geschlossen werden, dass in keinem Fall eine
Baubewilligung erforderlich sei (E. 3.6 und 4.4 mit Hinweisen).
3.2
Das
Bundesgericht bestätigt mit den vorstehenden Ausführungen die vom
Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2022 (VB.2021.00740
und VB.2021.00743) ausführlich dargelegte Rechtsauffassung, dass für die
Anwendung des Korrekturfaktors ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist.
Die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin steht dem nicht entgegen. Mit Art. 22
RPG besteht eine gesetzliche Grundlage für deren Einschränkung, die
Baubewilligungspflicht stellt keinen schweren Eingriff in das Grundrecht dar
und die erwähnten Interessen der Nachbarschaft an der vorgängigen Kontrolle (E. 3.1.2 f.)
überwiegen auch die Interessen der Beschwerdeführerin, kein
Baubewilligungsverfahren durchführen zu müssen. Die Anwendung des
Korrekturfaktors bedarf somit der vorgängigen Prüfung in einem ordentlichen
Baubewilligungsverfahren. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung
steht ihr ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht trotz ihres
Obsiegens ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da ihr im Beschwerdeverfahren
kein besonderer Aufwand im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. a VRG
entstanden ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 4'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).