VB.2023.00398
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00398
16. Mai 2024Deutsch16 min
(URT.2024.25350)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00398
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. Mai 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Samuel Boller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Pfäffikon,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird gemäss Beschluss der
Sozialbehörde Pfäffikon (fortan: Sozialbehörde) vom 23. Mai 2019
rückwirkend seit dem 1. Februar 2019 mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Der Vater von A, C, verstarb am 1. März 2019 und hinterliess
zwei Grundstücke, Barvermögen und Wertschriften. Diese Erbschaft konnte
aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen den Erben zunächst nicht verteilt werden.
Die Sozialbehörde stellte
mit Beschluss vom 23. September 2021 fest, dass A zusammen mit seiner
Lebenspartnerin D infolge diverser verschwiegener Zahlungen auf sein Bankkonto
– darunter zwei Teilauszahlungen der Erbschaft seines Vaters in Höhe von
insgesamt Fr. 28'300.- – unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe in Höhe von
insgesamt Fr. 50'043.83 bezogen habe und verpflichtete A, die Hälfte des
Betrags (Fr. 25'021.92) zuzüglich 5 % Schuldzinsen zurückzuerstatten.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom
11. Oktober 2022 teilweise gut und reduzierte die Höhe des
zurückzuerstattenden Betrags auf Fr. 25'009.01 samt Verzugszinsen. Die
hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni
2023 im Verfahren VB.2022.00684 ab.
B. Mit
Beschluss vom 30. Juni 2022 verpflichtete die Sozialbehörde A zur
Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe in Höhe von Fr. 8'747.92,
da A gemäss dem Entwurf des Erbteilungsvertrages aus der väterlichen Erbschaft
ein Restguthaben von Fr. 12'747.92 erhalte, wovon ein Vermögensfreibetrag
gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) von
Fr. 4'000.- abzuziehen sei. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess der
Bezirksrat mit Beschluss vom 14. November 2022 im Sinne der Erwägungen
gut, hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Juni 2022 auf und wies
die Sache zur Neubeurteilung an diese zurück, da A mit dem nicht
unterzeichneten Erbteilungsentwurf nicht über einen realisierbaren
Vermögenswert in Form einer unverteilten Erbschaft verfüge.
C. Am 6. Juli
2022 erhielt A eine Auszahlung aus der Erbschaft seines Vaters in Höhe von Fr. 12'670.35
(Auszug vom 29. Juli 2022 aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei
der Bank E). Mit Beschluss vom 16. Februar 2023 verpflichtete die
Sozialbehörde A nach Abzug eines Vermögensfreibetrages von Fr. 4'000.- zur
Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe sowie
ausgerichteter Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 8'670.35.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 24. März 2023
Rekurs beim Bezirksrat und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Sozialbehörde vom 16. Februar 2023. Mit Beschluss vom 12. Juni 2023
wies der Bezirksrat den Rekurs ab, wobei er keine Verfahrenskosten erhob.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 12. Juli
2023.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Entscheide der
Vorinstanzen seien aufzuheben, wobei auf allfällige Verfahrenskosten zu
verzichten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli
2023.
die Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz erklärte am 10. August
2023.
ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall
überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin
zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Hat eine
um Sozialhilfe ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in
erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz
oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden
(§ 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Es
geht hier also um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person im
Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustehen, die aber nicht realisierbar sind,
weshalb die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt ganz oder teilweise ''bevorschussen''
muss (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04, 5. Januar
2021, Ziff. 1; VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.1
sowie E. 5.2).
2.2
Rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 SHG unter
anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der
Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene
Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse
gelangt (lit. b; E. 2.2.1) oder wenn die Voraussetzungen zur
Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (lit. c; E. 2.2.2).
2.2.1
Finanziell günstige Verhältnisse
im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen nach der
Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten
ist (statt vieler VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00060, E. 2.1). Nach
§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV, LS 851.11) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
die SKOS-Richtlinien massgeblich, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben. Gemäss der derzeit gültigen Fassung der
SKOS-Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen Fr. 30'000.-
Dispositiv
(Kap. E. 2.1 Abs. 2 lit. a). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist der verpflichteten Einzelperson
demnach ein Freibetrag von Fr. 30'000.- zu belassen.
2.2.2
Eine auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützte Rückforderung von ''überbrückungshalber''
von der Sozialhilfe geleisteten Bevorschussungen (vgl. E. 2.1) ist auch
dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 24. August 2023, VB.2021.00537, E. 5.5.1;
27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3). Die Rückerstattung aufgrund
Bevorschussungen stellt die rechtsgleiche Anwendung des Subsidiaritätsprinzips
bei nachträglichen Leistungen sicher: Da die Sozialhilfe den notwendigen
Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzustellen hat, muss sie ihre Leistungen bei
Bedürftigkeit sofort erbringen und geht daher den vorrangigen Eigenmitteln (z. B.
unverteilte Erbschaft) zeitlich häufig vor (Guido Wizent, Sozialhilferecht,
2. Aufl., Basel/Zürich 2023, Rz. 788). Bei einer auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung von Sozialhilfeleistungen wird daher
kein Freibetrag gewährt, d. h. es gelten dieselben Freibeträge wie für die
Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe, folglich für Einzelpersonen ein Freibetrag
von Fr. 4'000.- und für Ehepaare ein solcher von Fr. 8'000.- (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04, 5. Januar 2021, Ziff. 3;
SKOS-Richtlinien Kap. D.3.1 Abs. 4 lit. a und b). Dies gebietet
die Rechtsgleichheit, andernfalls würden Personen, die nachträglich (der
Sozialhilfe vorrangige) Leistungen erhalten, besser behandelt als Personen,
welche diese Leistungen rechtzeitig erhalten und diese sich (bei
Unterstützungsbeginn) anrechnen lassen müssen.
2.2.3
Mithin ist die Unterscheidung der Anspruchsgrundlage der Rückforderung für
die Höhe des Freibetrags von Bedeutung (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461,
E. 5.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit dem Versterben seines Vaters am
1. März 2019 während der Unterstützung durch das Sozialamt einen
Vermögensanspruch erworben, der am 6. Juli 2022 mit der Auszahlung des
Erbschaftsanteils über Fr. 12'670.35 zumindest teilweise realisiert worden
sei (E. 3.7, E. 3.7.1). Damit gelangten dieselben
Vermögensfreigrenzen zur Anwendung, wie wenn der Beschwerdeführer vor
Unterstützungsbeginn bereits über diesen Wert verfügt hätte. Die
Beschwerdegegnerin habe ihm daher korrekterweise einen Freibetrag von Fr. 4'000.-
gewährt. Das Argument des Beschwerdeführers, er lebe in einem Konkubinat und
werde anders behandelt als Ehepaare, ändere daran nichts. Indem die
gesetzlichen Grundlagen Freibeträge für Einzelpersonen sowie für Ehepaare
vorsähen, sei eine Regelung geschaffen worden, die an den Status der Ehe
anknüpfe. Eine Ungleichbehandlung von im Konkubinat lebenden Personen sei nicht
zu beanstanden, komme diese doch in diversen Rechtsgebieten vor (E. 3.7.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den
Standpunkt, er habe im Zeitpunkt der Hilfestellung, also am 1. Februar
2019, über keinerlei Vermögensbestandteile oder Anwartschaften verfügt. Erst
mit dem Tod seines Vaters am 1. März 2019 sei der Anspruch auf eine
Erbschaft entstanden und sei der Beschwerdeführer folglich in finanziell
günstige Verhältnisse gelangt. Für die Beurteilung einer allfälligen
Rückerstattungspflicht sei daher § 27 Abs. 1 lit. b SHG
einschlägig. Weshalb die Vorinstanz beschlossen habe, dass ihm ein
Vermögensfreibetrag gewährt werden müsse, wie wenn er bereits vor
Unterstützungsbeginn über den Vermögensbestandteil verfügt hätte, habe sie
nicht genauer erläutert und sei in keiner Weise nachvollziehbar. Sofern vor
Beginn der Unterstützungsleistung ein Anspruch auf Vermögen bestehe, komme lit. c
und falls der Anspruch während der Unterstützungsleistung entstehe, komme lit. b
von § 27 Abs. 1 SHG zur Anwendung (S. 2 f.).
Konkubinatspartner dürften sodann nicht schlechter gestellt werden als
Ehepartner und eingetragene Partner. Der Beschwerdeführer und seine
Lebenspartnerin würden hinsichtlich ihres sozialhilferechtlichen Anspruchs wie
ein Ehepaar behandelt. Es sei deshalb nur konsequent, dass sie hinsichtlich des
Vermögensfreibetrages ebenso wie ein Ehepaar behandelt würden (S. 3 f.).
Schliesslich sei das Verfahren hinsichtlich der Direktauszahlung eines Teils
der Erbschaft in Höhe von Fr. 47'746.60 durch die Willensvollstreckerin an
das Betreibungsamt Pfäffikon noch hängig, nachdem er am 19. Juni 2022
Beschwerde gegen diese Auszahlung bzw. die Pfändungsabrechnung eingereicht
habe. Aus seiner Sicht hätte die Auszahlung der Erbschaft an ihn erfolgen
müssen, was eine Ablösung von der Sozialhilfe möglich gemacht hätte. Vor diesem
Hintergrund bitte er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis im anderen
Verfahren ein Endentscheid vorliege (S. 4 Mitte).
4.
4.1 Zunächst
ist zu prüfen, ob die wirtschaftliche Hilfe vom Beschwerdeführer gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b oder auf
§ 27 Abs. 1 lit. c SHG zurückgefordert werden kann.
4.1.1
Der Beschwerdeführer gelangte durch die Teilauszahlung seines
Erbschaftsanteils aus dem Nachlass seines Vaters am 6. Juli 2022 in Höhe
von Fr. 12'670.35 nicht in finanziell günstige Verhältnisse, nachdem
dieser Betrag die massgebende Schwelle von Fr. 30'000.- (oben E. 2.2)
nicht überschritt und der Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe abgelöst
werden konnte. Eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG scheidet deshalb aus. Daran würde auch nichts ändern, wenn der
Beschwerdeführer mit seiner derzeit offenbar beim Bezirksgericht Pfäffikon
hängigen Beschwerde gegen die Pfändungsabrechnung durchdringen und ihm ein
weiterer Teil der Erbschaft in Höhe von bis zu Fr. 47'746.60 zugesprochen
würde. Erst im Zeitpunkt der effektiven Verfügungsmacht über dieses Vermögen
bzw. des effektiven Mittelzuflusses würde er allenfalls in finanziell günstige
Verhältnisse gelangen, was eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG auslösen könnte (Wizent, Rz. 802; VGr, 26. Januar
2012, VB.2011.00735, E. 3.2 und E. 5.2). Im Rahmen dieses allfälligen
weiteren Rückerstattungsverfahrens wäre sodann zu prüfen, ob und inwieweit die
vorliegende Teilauszahlung und die dadurch hier zu beurteilende ausgelöste
Rückerstattungspflicht bzw. die zurückgeforderte Summe und der gewährte
Vermögensfreibetrag im Gesamtbetrag der Rückforderung zu berücksichtigen wäre.
Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers (oben E. 3.2) ist daher
abzuweisen. Mit der Beschwerdegegnerin hat der Ausgang des hängigen
betreibungsrechtlichen Verfahrens keinen Einfluss auf die vorliegend zu
beurteilende Rückerstattungspflicht.
4.1.2
Bei der Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m.
§ 20 SHG geht es um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person
zu Beginn oder während des Zeitraums des Bezugs von Sozialhilfeleistungen
bereits zustanden, die aber nicht realisierbar waren (oben, E. 2.2.2).
Damit umfasst ist etwa der Anspruch auf die Erbschaft eines verstorbenen
Erblassers, nicht jedoch die blosse Anwartschaft auf die Erbschaft eines noch
nicht verstorbenen Erblassers (VGr; 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 5.2).
Der Vater des Beschwerdeführers
verstarb am 1. März 2019. Somit ist dem Beschwerdeführer dahingehend
zuzustimmen, dass ihm bei Unterstützungsbeginn am 1. Februar 2019 noch
keine Vermögenswerte aus der Erbschaft seines Vaters zustanden. Dies ist indes
auch nicht erforderlich, sondern nur, dass der Anspruch auf die Erbschaft
während der Hilfeleistung entstand (vgl. E. 2.2.2). Ab dem 1. März
2019 liegt jedoch eine Bevorschussungssituation vor, weshalb der Sozialhilfe
für die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ein Rückforderungsrecht
zusteht. Die Tatsache, dass der Erbanfall vom 1. März 2019 vorliegend
zeitlich erst nach dem – wenn auch erst am 23. Mai 2019 rückwirkend
verfügten – Unterstützungsbeginn vom 1. Februar 2019 erfolgte, hat somit
nur, aber immerhin zur Folge, dass der Rückerstattungsanspruch erst die ab 1. März
2019 gewährte wirtschaftliche Hilfe beschlägt und der Monat Februar 2019 von
der Rückerstattung ausgenommen wird (vgl. VGr; 27. Oktober 2011, VB.2011.00461,
E. 5.4-5). Dies hat indes vorliegend keine Auswirkungen, da aufgrund der
langjährigen Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe deren Gesamtbetrag die
Höhe des vorliegend strittigen Rückerstattungsbetrags von Fr. 8'670.35 bei
Weitem übersteigt.
Sodann ist festzuhalten, dass vom
Gemeinwesen bezahlte Prämien der obligatorischen Krankenversicherung nicht als
Sozialhilfeleistung gelten. Deren Rückforderung kann daher nicht gestützt auf § 26 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten) oder § 27 SHG
(Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug) erfolgen. Vielmehr richtet sich gemäss
§ 26 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom
13. Juni 1999 (EG KVG) das verwaltungsinterne (kantonale) Verfahren
betreffend Rückforderung von übernommenen Krankenkassenprämien nach dem
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG; SR 830.1; vgl. dazu VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00060, E. 3.2.1).
Auch dies bleibt vorliegend ohne Auswirkungen, da aufgrund der langjährigen
Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe deren Gesamtbetrag – auch ohne die von
der Gemeinde übernommenen Krankenkassenprämien – die Höhe des vorliegend
strittigen Rückerstattungsbetrags von Fr. 8'670.35 bei Weitem übersteigt.
4.2
4.2.1
Nach dem Gesagten (oben E. 4.1) unterliegt die Teilauszahlung der
Erbschaft in Höhe von Fr. 12'670.35 grundsätzlich der
Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 20 SHG. Es bleibt die Höhe des in Abzug zu bringenden
Vermögensfreibetrags zu prüfen.
4.2.2
Der Vermögensfreibetrag beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien für
Einzelpersonen Fr. 4'000.- und für Ehepaare Fr. 8'000.- (oben E. 2.2.2).
Er dient als Minimum an Geldeigentum ("Notgroschen") zur
ausreichenden grundrechtlichen Selbstbestimmung und zur Stärkung der
Eigenverantwortung (Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien Kap D.3.1, lit. b;
Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen
2014, S. 442 f.). Für Einzelpersonen, welche in einem stabilen
Konkubinat leben, sehen die SKOS-Richtlinien keinen anderen Freibetrag vor als
für Einzelpersonen, welche allein, in einer Wohngemeinschaft, in einem nicht
stabilen Konkubinat sowie in anderen Wohnverhältnissen oder Beziehungen leben.
Es erschiene im Licht des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101])
nicht als statthaft, einer in einem Konkubinat lebenden Person einen grösseren
"Notgroschen" zuzugestehen als anderen Personen, fehlt es doch
hierfür an einem vernünftigen Unterscheidungsgrund in den zu regelnden
Verhältnissen.
4.2.3
Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe
nur gewährt, soweit die Einzelperson keinen Zugang zu einer anderweitigen,
zumutbaren Hilfsquelle hat. Leben Partner in einem stabilen Konkubinat und wird
nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten
Konkubinatspartners "angemessen" berücksichtigt werden. Gemäss
Praxishilfe ''Erweitertes SKOS-Budget'' vom September 2020 sind in einem
stabilen Konkubinat dem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten
leistungspflichtigen Person sämtliche Einnahmen gegenüberzustellen. Der
Einnahmenüberschuss ist sodann im Budget der antragstellenden Person vollumfänglich
als Einnahme (Konkubinatsbeitrag) anzurechnen. Ein solches Vorgehen erachtet
die bundesgerichtliche Rechtsprechung als "angemessen", obwohl das
Konkubinat zwar nicht mit der Ehe auf dieselbe Ebene zu stellen, aber aufgrund
des gemeinsamen Wirtschaftens und der tatsächlich gelebten Solidarität unter
den Konkubinatspartnern diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln sei
(BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 141 I 153 E. 5.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4;
BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357,
E. 3.1.; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3;
SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 1; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.03, 1. März 2021
sowie Kap. 17.5.01, 1. März 2021).
4.2.4
Aus dieser rechtsgleichen Behandlung von Konkubinatspartnern mit
Ehepartnern bei der Ermittlung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bzw.
der Höhe des Konkubinatsbeitrages möchte der Beschwerdeführer ableiten, dass
ihm und seiner Konkubinatspartnerin derselbe Vermögensfreibetrag zugestanden
wird wie Ehepaaren, nämlich Fr. 8'000.- (oben E. 3.2).
Zuzugestehen ist, dass durch
die vollumfängliche Anrechnung des Einnahmenüberschusses und Berücksichtigung
des Vermögens des nicht unterstützungsbedürftigen Konkubinatspartners an den
Lebensunterhalt des hilfesuchenden Konkubinatspartners diese wie Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt
führen, behandelt werden. Auch wenn zwecks
Berechnung des Konkubinatsbeitrags das sog. erweiterte SKOS-Budget
zugrunde gelegt wird, womit aber grundsätzlich bloss tatsächlich höhere
finanzielle Belastungen des nicht unterstützungsbedürftigen Konkubinatspartners
berücksichtigt werden (z. B.
die höhere Steuerlast infolge des anwendbaren Grundtarifs), so erhält ein
Konkubinatspartner faktisch nur dann
wirtschaftliche Hilfe, wenn beide Konkubinatspartner gemeinsam insgesamt
nicht für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermögen. Ob ein nicht
unterstützungsbedürftiger Konkubinatspartner damit faktisch auf ein
sozialhilferechtliches Existenzminimum gesetzt werden darf und beim unterstützungsbedürftigen
Konkubinatspartner ohne weiteres freiwillige Leistungen Dritter
(Konkubinatsbeitrag) als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden dürfen,
ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen (siehe dazu Karin Anderer,
Das Konkubinat in der Sozialhilfe, in: Jusletter 14. November 2016), zumal
es vorliegend um die Höhe des Vermögensfreibetrags bei einer Rückerstattung
gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 SHG geht und
beide Konkubinatspartner im massgeblichen Zeitraum von der Sozialhilfe
unterstützt wurden.
Im Unterschied zu Eheleuten
bilden Konkubinatspartner jedoch sozialhilferechtlich keine
Unterstützungseinheit. Sind – wie vorliegend – beide bedürftig, steht bei der
Ermittlung der Bedürftigkeit beiden je ein Freibetrag von Fr. 4'000.- zu,
was in der Summe Fr. 8'000.- ergibt (vgl. E. 4.2.2). Dasselbe
gilt bei Rückerstattungen: Da sie keine Unterstützungseinheit bilden, sind sie
nicht solidarisch zur Rückerstattung von Sozialhilfe verpflichtet (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.5 Abs. 2), sondern nur für die von ihnen
selbst bezogene Sozialhilfe. Im Falle einer Rückforderung von
Unterstützungsleistungen ist somit jedem Konkubinatspartner je ein Freibetrag
von Fr. 4'000.-, insgesamt also gleich viel wie Ehegatten, nämlich Fr. 8'000.-,
zu gewähren (vgl. VGr, 29. Juni 2023, VB.2022.00684, E. 3.2).
4.3 Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer nach dem Zufluss von Fr. 12'670.35 infolge Erbschaft
unter Gewährung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- zur Rückerstattung von Fr. 8'670.35
an rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtete.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Nachdem
die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sind, ist dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Er wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.