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Entscheid

VB.2023.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00398

16. Mai 2024Deutsch16 min

(URT.2024.25350)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00398

Urteil

der Einzelrichterin

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Pfäffikon,

vertreten durch die

Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird gemäss Beschluss der

Sozialbehörde Pfäffikon (fortan: Sozialbehörde) vom 23. Mai 2019

rückwirkend seit dem 1. Februar 2019 mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Der Vater von A, C, verstarb am 1. März 2019 und hinterliess

zwei Grundstücke, Barvermögen und Wertschriften. Diese Erbschaft konnte

aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen den Erben zunächst nicht verteilt werden.

Die Sozialbehörde stellte

mit Beschluss vom 23. September 2021 fest, dass A zusammen mit seiner

Lebenspartnerin D infolge diverser verschwiegener Zahlungen auf sein Bankkonto

– darunter zwei Teilauszahlungen der Erbschaft seines Vaters in Höhe von

insgesamt Fr. 28'300.- – unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe in Höhe von

insgesamt Fr. 50'043.83 bezogen habe und verpflichtete A, die Hälfte des

Betrags (Fr. 25'021.92) zuzüglich 5 % Schuldzinsen zurückzuerstatten.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom

11. Oktober 2022 teilweise gut und reduzierte die Höhe des

zurückzuerstattenden Betrags auf Fr. 25'009.01 samt Verzugszinsen. Die

hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni

2023 im Verfahren VB.2022.00684 ab.

B. Mit

Beschluss vom 30. Juni 2022 verpflichtete die Sozialbehörde A zur

Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe in Höhe von Fr. 8'747.92,

da A gemäss dem Entwurf des Erbteilungsvertrages aus der väterlichen Erbschaft

ein Restguthaben von Fr. 12'747.92 erhalte, wovon ein Vermögensfreibetrag

gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) von

Fr. 4'000.- abzuziehen sei. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess der

Bezirksrat mit Beschluss vom 14. November 2022 im Sinne der Erwägungen

gut, hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Juni 2022 auf und wies

die Sache zur Neubeurteilung an diese zurück, da A mit dem nicht

unterzeichneten Erbteilungsentwurf nicht über einen realisierbaren

Vermögenswert in Form einer unverteilten Erbschaft verfüge.

C. Am 6. Juli

2022 erhielt A eine Auszahlung aus der Erbschaft seines Vaters in Höhe von Fr. 12'670.35

(Auszug vom 29. Juli 2022 aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei

der Bank E). Mit Beschluss vom 16. Februar 2023 verpflichtete die

Sozialbehörde A nach Abzug eines Vermögensfreibetrages von Fr. 4'000.- zur

Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe sowie

ausgerichteter Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 8'670.35.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 24. März 2023

Rekurs beim Bezirksrat und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der

Sozialbehörde vom 16. Februar 2023. Mit Beschluss vom 12. Juni 2023

wies der Bezirksrat den Rekurs ab, wobei er keine Verfahrenskosten erhob.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 12. Juli

2023.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Entscheide der

Vorinstanzen seien aufzuheben, wobei auf allfällige Verfahrenskosten zu

verzichten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli

2023.

die Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz erklärte am 10. August

2023.

ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall

überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin

zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Hat eine

um Sozialhilfe ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in

erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar

ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung

verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz

oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden

(§ 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Es

geht hier also um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person im

Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustehen, die aber nicht realisierbar sind,

weshalb die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt ganz oder teilweise ''bevorschussen''

muss (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04, 5. Januar

2021, Ziff. 1; VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.1

sowie E. 5.2).

2.2

Rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 SHG unter

anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der

Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene

Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse

gelangt (lit. b; E. 2.2.1) oder wenn die Voraussetzungen zur

Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (lit. c; E. 2.2.2).

2.2.1

Finanziell günstige Verhältnisse

im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen nach der

Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten

ist (statt vieler VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00060, E. 2.1). Nach

§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV, LS 851.11) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

die SKOS-Richtlinien massgeblich, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben. Gemäss der derzeit gültigen Fassung der

SKOS-Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen Fr. 30'000.-

Dispositiv

(Kap. E. 2.1 Abs. 2 lit. a). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist der verpflichteten Einzelperson

demnach ein Freibetrag von Fr. 30'000.- zu belassen.

2.2.2

Eine auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützte Rückforderung von ''überbrückungshalber''

von der Sozialhilfe geleisteten Bevorschussungen (vgl. E. 2.1) ist auch

dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 24. August 2023, VB.2021.00537, E. 5.5.1;

27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3). Die Rückerstattung aufgrund

Bevorschussungen stellt die rechtsgleiche Anwendung des Subsidiaritätsprinzips

bei nachträglichen Leistungen sicher: Da die Sozialhilfe den notwendigen

Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzustellen hat, muss sie ihre Leistungen bei

Bedürftigkeit sofort erbringen und geht daher den vorrangigen Eigenmitteln (z. B.

unverteilte Erbschaft) zeitlich häufig vor (Guido Wizent, Sozialhilferecht,

2. Aufl., Basel/Zürich 2023, Rz. 788). Bei einer auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung von Sozialhilfeleistungen wird daher

kein Freibetrag gewährt, d. h. es gelten dieselben Freibeträge wie für die

Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe, folglich für Einzelpersonen ein Freibetrag

von Fr. 4'000.- und für Ehepaare ein solcher von Fr. 8'000.- (vgl.

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04, 5. Januar 2021, Ziff. 3;

SKOS-Richtlinien Kap. D.3.1 Abs. 4 lit. a und b). Dies gebietet

die Rechtsgleichheit, andernfalls würden Personen, die nachträglich (der

Sozialhilfe vorrangige) Leistungen erhalten, besser behandelt als Personen,

welche diese Leistungen rechtzeitig erhalten und diese sich (bei

Unterstützungsbeginn) anrechnen lassen müssen.

2.2.3

Mithin ist die Unterscheidung der Anspruchsgrundlage der Rückforderung für

die Höhe des Freibetrags von Bedeutung (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461,

E. 5.2).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit dem Versterben seines Vaters am

1. März 2019 während der Unterstützung durch das Sozialamt einen

Vermögensanspruch erworben, der am 6. Juli 2022 mit der Auszahlung des

Erbschaftsanteils über Fr. 12'670.35 zumindest teilweise realisiert worden

sei (E. 3.7, E. 3.7.1). Damit gelangten dieselben

Vermögensfreigrenzen zur Anwendung, wie wenn der Beschwerdeführer vor

Unterstützungsbeginn bereits über diesen Wert verfügt hätte. Die

Beschwerdegegnerin habe ihm daher korrekterweise einen Freibetrag von Fr. 4'000.-

gewährt. Das Argument des Beschwerdeführers, er lebe in einem Konkubinat und

werde anders behandelt als Ehepaare, ändere daran nichts. Indem die

gesetzlichen Grundlagen Freibeträge für Einzelpersonen sowie für Ehepaare

vorsähen, sei eine Regelung geschaffen worden, die an den Status der Ehe

anknüpfe. Eine Ungleichbehandlung von im Konkubinat lebenden Personen sei nicht

zu beanstanden, komme diese doch in diversen Rechtsgebieten vor (E. 3.7.1).

3.2 Der

Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den

Standpunkt, er habe im Zeitpunkt der Hilfestellung, also am 1. Februar

2019, über keinerlei Vermögensbestandteile oder Anwartschaften verfügt. Erst

mit dem Tod seines Vaters am 1. März 2019 sei der Anspruch auf eine

Erbschaft entstanden und sei der Beschwerdeführer folglich in finanziell

günstige Verhältnisse gelangt. Für die Beurteilung einer allfälligen

Rückerstattungspflicht sei daher § 27 Abs. 1 lit. b SHG

einschlägig. Weshalb die Vorinstanz beschlossen habe, dass ihm ein

Vermögensfreibetrag gewährt werden müsse, wie wenn er bereits vor

Unterstützungsbeginn über den Vermögensbestandteil verfügt hätte, habe sie

nicht genauer erläutert und sei in keiner Weise nachvollziehbar. Sofern vor

Beginn der Unterstützungsleistung ein Anspruch auf Vermögen bestehe, komme lit. c

und falls der Anspruch während der Unterstützungsleistung entstehe, komme lit. b

von § 27 Abs. 1 SHG zur Anwendung (S. 2 f.).

Konkubinatspartner dürften sodann nicht schlechter gestellt werden als

Ehepartner und eingetragene Partner. Der Beschwerdeführer und seine

Lebenspartnerin würden hinsichtlich ihres sozialhilferechtlichen Anspruchs wie

ein Ehepaar behandelt. Es sei deshalb nur konsequent, dass sie hinsichtlich des

Vermögensfreibetrages ebenso wie ein Ehepaar behandelt würden (S. 3 f.).

Schliesslich sei das Verfahren hinsichtlich der Direktauszahlung eines Teils

der Erbschaft in Höhe von Fr. 47'746.60 durch die Willensvollstreckerin an

das Betreibungsamt Pfäffikon noch hängig, nachdem er am 19. Juni 2022

Beschwerde gegen diese Auszahlung bzw. die Pfändungsabrechnung eingereicht

habe. Aus seiner Sicht hätte die Auszahlung der Erbschaft an ihn erfolgen

müssen, was eine Ablösung von der Sozialhilfe möglich gemacht hätte. Vor diesem

Hintergrund bitte er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis im anderen

Verfahren ein Endentscheid vorliege (S. 4 Mitte).

4.

4.1 Zunächst

ist zu prüfen, ob die wirtschaftliche Hilfe vom Beschwerdeführer gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b oder auf

§ 27 Abs. 1 lit. c SHG zurückgefordert werden kann.

4.1.1

Der Beschwerdeführer gelangte durch die Teilauszahlung seines

Erbschaftsanteils aus dem Nachlass seines Vaters am 6. Juli 2022 in Höhe

von Fr. 12'670.35 nicht in finanziell günstige Verhältnisse, nachdem

dieser Betrag die massgebende Schwelle von Fr. 30'000.- (oben E. 2.2)

nicht überschritt und der Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe abgelöst

werden konnte. Eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG scheidet deshalb aus. Daran würde auch nichts ändern, wenn der

Beschwerdeführer mit seiner derzeit offenbar beim Bezirksgericht Pfäffikon

hängigen Beschwerde gegen die Pfändungsabrechnung durchdringen und ihm ein

weiterer Teil der Erbschaft in Höhe von bis zu Fr. 47'746.60 zugesprochen

würde. Erst im Zeitpunkt der effektiven Verfügungsmacht über dieses Vermögen

bzw. des effektiven Mittelzuflusses würde er allenfalls in finanziell günstige

Verhältnisse gelangen, was eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG auslösen könnte (Wizent, Rz. 802; VGr, 26. Januar

2012, VB.2011.00735, E. 3.2 und E. 5.2). Im Rahmen dieses allfälligen

weiteren Rückerstattungsverfahrens wäre sodann zu prüfen, ob und inwieweit die

vorliegende Teilauszahlung und die dadurch hier zu beurteilende ausgelöste

Rückerstattungspflicht bzw. die zurückgeforderte Summe und der gewährte

Vermögensfreibetrag im Gesamtbetrag der Rückforderung zu berücksichtigen wäre.

Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers (oben E. 3.2) ist daher

abzuweisen. Mit der Beschwerdegegnerin hat der Ausgang des hängigen

betreibungsrechtlichen Verfahrens keinen Einfluss auf die vorliegend zu

beurteilende Rückerstattungspflicht.

4.1.2

Bei der Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m.

§ 20 SHG geht es um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person

zu Beginn oder während des Zeitraums des Bezugs von Sozialhilfeleistungen

bereits zustanden, die aber nicht realisierbar waren (oben, E. 2.2.2).

Damit umfasst ist etwa der Anspruch auf die Erbschaft eines verstorbenen

Erblassers, nicht jedoch die blosse Anwartschaft auf die Erbschaft eines noch

nicht verstorbenen Erblassers (VGr; 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 5.2).

Der Vater des Beschwerdeführers

verstarb am 1. März 2019. Somit ist dem Beschwerdeführer dahingehend

zuzustimmen, dass ihm bei Unterstützungsbeginn am 1. Februar 2019 noch

keine Vermögenswerte aus der Erbschaft seines Vaters zustanden. Dies ist indes

auch nicht erforderlich, sondern nur, dass der Anspruch auf die Erbschaft

während der Hilfeleistung entstand (vgl. E. 2.2.2). Ab dem 1. März

2019 liegt jedoch eine Bevorschussungssituation vor, weshalb der Sozialhilfe

für die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ein Rückforderungsrecht

zusteht. Die Tatsache, dass der Erbanfall vom 1. März 2019 vorliegend

zeitlich erst nach dem – wenn auch erst am 23. Mai 2019 rückwirkend

verfügten – Unterstützungsbeginn vom 1. Februar 2019 erfolgte, hat somit

nur, aber immerhin zur Folge, dass der Rückerstattungsanspruch erst die ab 1. März

2019 gewährte wirtschaftliche Hilfe beschlägt und der Monat Februar 2019 von

der Rückerstattung ausgenommen wird (vgl. VGr; 27. Oktober 2011, VB.2011.00461,

E. 5.4-5). Dies hat indes vorliegend keine Auswirkungen, da aufgrund der

langjährigen Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe deren Gesamtbetrag die

Höhe des vorliegend strittigen Rückerstattungsbetrags von Fr. 8'670.35 bei

Weitem übersteigt.

Sodann ist festzuhalten, dass vom

Gemeinwesen bezahlte Prämien der obligatorischen Krankenversicherung nicht als

Sozialhilfeleistung gelten. Deren Rückforderung kann daher nicht gestützt auf § 26 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten) oder § 27 SHG

(Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug) erfolgen. Vielmehr richtet sich gemäss

§ 26 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom

13. Juni 1999 (EG KVG) das verwaltungsinterne (kantonale) Verfahren

betreffend Rückforderung von übernommenen Krankenkassenprämien nach dem

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober

2000 (ATSG; SR 830.1; vgl. dazu VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00060, E. 3.2.1).

Auch dies bleibt vorliegend ohne Auswirkungen, da aufgrund der langjährigen

Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe deren Gesamtbetrag – auch ohne die von

der Gemeinde übernommenen Krankenkassenprämien – die Höhe des vorliegend

strittigen Rückerstattungsbetrags von Fr. 8'670.35 bei Weitem übersteigt.

4.2

4.2.1

Nach dem Gesagten (oben E. 4.1) unterliegt die Teilauszahlung der

Erbschaft in Höhe von Fr. 12'670.35 grundsätzlich der

Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m.

Art. 20 SHG. Es bleibt die Höhe des in Abzug zu bringenden

Vermögensfreibetrags zu prüfen.

4.2.2

Der Vermögensfreibetrag beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien für

Einzelpersonen Fr. 4'000.- und für Ehepaare Fr. 8'000.- (oben E. 2.2.2).

Er dient als Minimum an Geldeigentum ("Notgroschen") zur

ausreichenden grundrechtlichen Selbstbestimmung und zur Stärkung der

Eigenverantwortung (Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien Kap D.3.1, lit. b;

Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen

2014, S. 442 f.). Für Einzelpersonen, welche in einem stabilen

Konkubinat leben, sehen die SKOS-Richtlinien keinen anderen Freibetrag vor als

für Einzelpersonen, welche allein, in einer Wohngemeinschaft, in einem nicht

stabilen Konkubinat sowie in anderen Wohnverhältnissen oder Beziehungen leben.

Es erschiene im Licht des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101])

nicht als statthaft, einer in einem Konkubinat lebenden Person einen grösseren

"Notgroschen" zuzugestehen als anderen Personen, fehlt es doch

hierfür an einem vernünftigen Unterscheidungsgrund in den zu regelnden

Verhältnissen.

4.2.3

Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe

nur gewährt, soweit die Einzelperson keinen Zugang zu einer anderweitigen,

zumutbaren Hilfsquelle hat. Leben Partner in einem stabilen Konkubinat und wird

nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten

Konkubinatspartners "angemessen" berücksichtigt werden. Gemäss

Praxishilfe ''Erweitertes SKOS-Budget'' vom September 2020 sind in einem

stabilen Konkubinat dem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten

leistungspflichtigen Person sämtliche Einnahmen gegenüberzustellen. Der

Einnahmenüberschuss ist sodann im Budget der antragstellenden Person vollumfänglich

als Einnahme (Konkubinatsbeitrag) anzurechnen. Ein solches Vorgehen erachtet

die bundesgerichtliche Rechtsprechung als "angemessen", obwohl das

Konkubinat zwar nicht mit der Ehe auf dieselbe Ebene zu stellen, aber aufgrund

des gemeinsamen Wirtschaftens und der tatsächlich gelebten Solidarität unter

den Konkubinatspartnern diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln sei

(BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 141 I 153 E. 5.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4;

BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357,

E. 3.1.; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3;

SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 1; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.03, 1. März 2021

sowie Kap. 17.5.01, 1. März 2021).

4.2.4

Aus dieser rechtsgleichen Behandlung von Konkubinatspartnern mit

Ehepartnern bei der Ermittlung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bzw.

der Höhe des Konkubinatsbeitrages möchte der Beschwerdeführer ableiten, dass

ihm und seiner Konkubinatspartnerin derselbe Vermögensfreibetrag zugestanden

wird wie Ehepaaren, nämlich Fr. 8'000.- (oben E. 3.2).

Zuzugestehen ist, dass durch

die vollumfängliche Anrechnung des Einnahmenüberschusses und Berücksichtigung

des Vermögens des nicht unterstützungsbedürftigen Konkubinatspartners an den

Lebensunterhalt des hilfesuchenden Konkubinatspartners diese wie Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt

führen, behandelt werden. Auch wenn zwecks

Berechnung des Konkubinatsbeitrags das sog. erweiterte SKOS-Budget

zugrunde gelegt wird, womit aber grundsätzlich bloss tatsächlich höhere

finanzielle Belastungen des nicht unterstützungsbedürftigen Konkubinatspartners

berücksichtigt werden (z. B.

die höhere Steuerlast infolge des anwendbaren Grundtarifs), so erhält ein

Konkubinatspartner faktisch nur dann

wirtschaftliche Hilfe, wenn beide Konkubinatspartner gemeinsam insgesamt

nicht für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermögen. Ob ein nicht

unterstützungsbedürftiger Konkubinatspartner damit faktisch auf ein

sozialhilferechtliches Existenzminimum gesetzt werden darf und beim unterstützungsbedürftigen

Konkubinatspartner ohne weiteres freiwillige Leistungen Dritter

(Konkubinatsbeitrag) als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden dürfen,

ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen (siehe dazu Karin Anderer,

Das Konkubinat in der Sozialhilfe, in: Jusletter 14. November 2016), zumal

es vorliegend um die Höhe des Vermögensfreibetrags bei einer Rückerstattung

gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 SHG geht und

beide Konkubinatspartner im massgeblichen Zeitraum von der Sozialhilfe

unterstützt wurden.

Im Unterschied zu Eheleuten

bilden Konkubinatspartner jedoch sozialhilferechtlich keine

Unterstützungseinheit. Sind – wie vorliegend – beide bedürftig, steht bei der

Ermittlung der Bedürftigkeit beiden je ein Freibetrag von Fr. 4'000.- zu,

was in der Summe Fr. 8'000.- ergibt (vgl. E. 4.2.2). Dasselbe

gilt bei Rückerstattungen: Da sie keine Unterstützungseinheit bilden, sind sie

nicht solidarisch zur Rückerstattung von Sozialhilfe verpflichtet (vgl.

SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.5 Abs. 2), sondern nur für die von ihnen

selbst bezogene Sozialhilfe. Im Falle einer Rückforderung von

Unterstützungsleistungen ist somit jedem Konkubinatspartner je ein Freibetrag

von Fr. 4'000.-, insgesamt also gleich viel wie Ehegatten, nämlich Fr. 8'000.-,

zu gewähren (vgl. VGr, 29. Juni 2023, VB.2022.00684, E. 3.2).

4.3 Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer nach dem Zufluss von Fr. 12'670.35 infolge Erbschaft

unter Gewährung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- zur Rückerstattung von Fr. 8'670.35

an rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtete.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Nachdem

die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sind, ist dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Er wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 870.-- Total der Kosten.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Pfäffikon.