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Entscheid

VB.2023.00402

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00402

14. Juli 2023Deutsch5 min

(URT.2023.24692)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00402

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Fällanden,

Beschwerdegegner,

betreffend Unterbringungsplätze

für Flüchtlinge,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Fällanden bewilligte mit Beschluss vom

6. April 2023 einen Kredit über Fr. 1'250'000.- für die Anschaffung

und Erstellung einer Containersiedlung zur Unterbringung von Flüchtlingen als

gebundene Ausgabe. Am 30. Mai 2023 genehmigte er für dasselbe Projekt

einen Zusatzkredit über Fr. 300'000.-, ebenfalls als gebundene Ausgabe.

Erwägungen

II.

Am 9. Juni 2023

rekurrierte A gegen den Beschluss des Gemeinderats Fällanden vom 30. Mai

2023.

und beantragte insbesondere, dass die Gemeinde Fällanden im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme anzuweisen sei, die aufschiebende Wirkung des Rekurses gestützt auf

§ 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) über alle möglichen Instanzenzüge zu wahren und somit sämtliche

diesbezüglich bereits erteilte Aufträge bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens zu sistieren und bis dahin keine neuen Aufträge zu erteilen. Den

gleichen Antrag stellten B und C mit je separat eingereichten

Stimmrechtsrekursen vom 8. bzw. 9. Juni 2023.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 nahm der

Bezirksrat Uster vom Eingang der drei Rekurse gegen den Beschluss des

Gemeinderats Fällanden vom 30. Mai 2023 Vormerk (Dispositiv-Ziff. I),

vereinigte die drei Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. II) und trat in

Dispositiv-Ziff. IV auf das vorsorgliche Massnahmebegehren der drei

Rekurrierenden nicht ein.

III.

A erhob am 13. Juli

2023.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,

Dispositiv-Ziff. IV der Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom

30.

Juni 2023 sei aufzuheben und letzterer anzuweisen, den Gemeinderat

Fällanden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, die

aufschiebende Wirkung des laufenden Rekurses gegen den Gemeinderatsbeschluss

vom 30. Mai 2023 gestützt auf § 25 VRG zu wahren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen

zuständig (§§ 41 ff. VRG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des

Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).

Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich

sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von

§ 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Mit der

angefochtenen Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf

das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, der Beschwerdegegner sei im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die aufschiebende Wirkung des

Rekurses gestützt auf § 25 VRG über alle möglichen Instanzenzüge zu wahren.

Hierbei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3

in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den

Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet. Gegen den betreffenden

Entscheid liesse sich mithin nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

könnte, das heisst einen Nachteil, der irreparabel und selbst durch einen

günstigen Entscheid in der Sache nicht mehr vollständig behebbar ist

(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch BGr,

28.

April 2015, 2C_97/2015, E. 1.3.1, wonach die Tatbestandsvariante

von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden

ausser Betracht fällt).

2.2

Der Beschwerdeführer

macht nicht geltend, dass bzw. inwiefern ihm hier infolge der vorinstanzlichen

Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 ein solcher Nachteil drohte. Solches

ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr kommt dem gegen einen Beschluss des

Gemeinderats eingereichten Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers – wie die

Vorinstanz zu Recht erwägt – bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zu (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b e contrario

VRG). Damit entfaltet der streitgegenständliche Kreditbeschluss auch ohne die beantragte

vorsorgliche Massnahme vorläufig keine Rechtswirksamkeit und kann vom

Beschwerdegegner auch nicht vollstreckt werden; der rechtliche und tatsächliche

Zustand, wie er vor dem betreffenden Beschluss galt, bleibt vorderhand bestehen

(Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 25 N. 12 ff.). Dem Beschwerdegegner ist

mit anderen Worten schon aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses untersagt,

Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen,

namentlich Kauf- oder Werkverträge abzuschliessen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, der

Beschwerdegegner beabsichtige trotz fehlendem Kreditbeschluss zur Tat zu

schreiten, wäre dagegen im Rahmen aufsichtsrechtlicher Massnahmen vorzugehen

(vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29

N. 8).

2.3

Damit ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Nicht beantwortet zu werden braucht bei diesem Ergebnis,

ob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben hat oder ob darauf

bereits infolge Fristversäumnisses nicht einzutreten ist.

3.

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen grundsätzlich kostenlos.

Die Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der

Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu

seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich deshalb im Sinn des

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. VGr, 25. Oktober 2022,

VB.2022.00637, E. 4 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Uster.