VB.2023.00402
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00402
14. Juli 2023Deutsch5 min
(URT.2023.24692)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00402
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Fällanden,
Beschwerdegegner,
betreffend Unterbringungsplätze
für Flüchtlinge,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Fällanden bewilligte mit Beschluss vom
6. April 2023 einen Kredit über Fr. 1'250'000.- für die Anschaffung
und Erstellung einer Containersiedlung zur Unterbringung von Flüchtlingen als
gebundene Ausgabe. Am 30. Mai 2023 genehmigte er für dasselbe Projekt
einen Zusatzkredit über Fr. 300'000.-, ebenfalls als gebundene Ausgabe.
Erwägungen
II.
Am 9. Juni 2023
rekurrierte A gegen den Beschluss des Gemeinderats Fällanden vom 30. Mai
2023.
und beantragte insbesondere, dass die Gemeinde Fällanden im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen sei, die aufschiebende Wirkung des Rekurses gestützt auf
§ 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) über alle möglichen Instanzenzüge zu wahren und somit sämtliche
diesbezüglich bereits erteilte Aufträge bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens zu sistieren und bis dahin keine neuen Aufträge zu erteilen. Den
gleichen Antrag stellten B und C mit je separat eingereichten
Stimmrechtsrekursen vom 8. bzw. 9. Juni 2023.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 nahm der
Bezirksrat Uster vom Eingang der drei Rekurse gegen den Beschluss des
Gemeinderats Fällanden vom 30. Mai 2023 Vormerk (Dispositiv-Ziff. I),
vereinigte die drei Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. II) und trat in
Dispositiv-Ziff. IV auf das vorsorgliche Massnahmebegehren der drei
Rekurrierenden nicht ein.
III.
A erhob am 13. Juli
2023.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte,
Dispositiv-Ziff. IV der Präsidialverfügung des Bezirksrats Uster vom
30.
Juni 2023 sei aufzuheben und letzterer anzuweisen, den Gemeinderat
Fällanden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, die
aufschiebende Wirkung des laufenden Rekurses gegen den Gemeinderatsbeschluss
vom 30. Mai 2023 gestützt auf § 25 VRG zu wahren.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen
zuständig (§§ 41 ff. VRG in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des
Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).
Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich
sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von
§ 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Mit der
angefochtenen Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf
das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, der Beschwerdegegner sei im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die aufschiebende Wirkung des
Rekurses gestützt auf § 25 VRG über alle möglichen Instanzenzüge zu wahren.
Hierbei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den
Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet. Gegen den betreffenden
Entscheid liesse sich mithin nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte, das heisst einen Nachteil, der irreparabel und selbst durch einen
günstigen Entscheid in der Sache nicht mehr vollständig behebbar ist
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch BGr,
28.
April 2015, 2C_97/2015, E. 1.3.1, wonach die Tatbestandsvariante
von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden
ausser Betracht fällt).
2.2
Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, dass bzw. inwiefern ihm hier infolge der vorinstanzlichen
Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 ein solcher Nachteil drohte. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr kommt dem gegen einen Beschluss des
Gemeinderats eingereichten Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers – wie die
Vorinstanz zu Recht erwägt – bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b e contrario
VRG). Damit entfaltet der streitgegenständliche Kreditbeschluss auch ohne die beantragte
vorsorgliche Massnahme vorläufig keine Rechtswirksamkeit und kann vom
Beschwerdegegner auch nicht vollstreckt werden; der rechtliche und tatsächliche
Zustand, wie er vor dem betreffenden Beschluss galt, bleibt vorderhand bestehen
(Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 25 N. 12 ff.). Dem Beschwerdegegner ist
mit anderen Worten schon aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses untersagt,
Handlungen vorzunehmen, die einen vollstreckbaren Kreditbeschluss voraussetzen,
namentlich Kauf- oder Werkverträge abzuschliessen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, der
Beschwerdegegner beabsichtige trotz fehlendem Kreditbeschluss zur Tat zu
schreiten, wäre dagegen im Rahmen aufsichtsrechtlicher Massnahmen vorzugehen
(vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 29
N. 8).
2.3
Damit ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Nicht beantwortet zu werden braucht bei diesem Ergebnis,
ob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben hat oder ob darauf
bereits infolge Fristversäumnisses nicht einzutreten ist.
3.
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen grundsätzlich kostenlos.
Die Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu
seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich deshalb im Sinn des
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. VGr, 25. Oktober 2022,
VB.2022.00637, E. 4 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 270.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Uster.