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Entscheid

VB.2023.00403

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00403

26. Oktober 2023Deutsch18 min

(URT.2023.24922)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00403

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

Halterin des Hundes B (Rasse C, geboren 2021).

B. Nach

einer Drittmeldung beim Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan: VETA) am

9. Februar 2022, demzufolge der Hund von A wiederholt ohne Aufsicht frei

im Dorf herumgerannt sei, nach weiteren Abklärungen des VETA, wonach der Hund

wegen notfallmässigen Einweisungen von A in eine Klinik im Januar und Februar

2022 wiederholt im Tierheim habe untergebracht werden müssen sowie nach einer

polizeilichen Meldung, dass A am 16. Februar 2022 regungslos am Boden

liegend und stark alkoholisiert aufgefunden worden sei, der Hund an einer Leine

um sie herumgerannt sei und von ihr nicht mehr habe kontrolliert werden können,

beschlagnahmte das VETA den Hund B am 24. Februar 2022 vorsorglich.

C. In der

Folge führte das VETA weitere Abklärungen durch, wozu A, unterdessen rechtkundig

vertreten, das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei sie mehrfach um

Fristerstreckung ersuchte. Schliesslich verfügte das VETA am 13. Oktober

2022, es werde festgestellt, dass ihr der Hund B unter Auflagen (u. a. monatliches Einreichen

eines ärztlichen Berichts betreffend Alkoholkonsum und psychische Verfassung

sowie Sicherstellung der Betreuung des Hundes in Notfallsituationen) nach

Eintreten der Rechtskraft der Verfügung zurückgegeben werde. Im Weiteren

verpflichtete das VETA A, bei Erwerb eines neuen Tieres die vorgängige

Zustimmung des VETA einzuholen und vorgängig Unterlagen einzureichen, nach

deren Vorliegen geprüft werde, ob einer Haltung allenfalls unter Auflagen

zugestimmt werden könne. Diese Verfügung blieb unangefochten.

D. Nach

Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 13. Oktober 2022 forderte das

VETA A bzw. deren Rechtsvertreter mehrmals auf, einen Termin zur Rückgabe des

Hundes zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 wies das VETA A

darauf hin, dass bei ausbleibender Rückmeldung innert Frist bis am

6. Januar 2022 (recte: 2023) die Einleitung weiterer

verwaltungsrechtlicher Schritte wie die definitive Beschlagnahmung des Hundes

vorgesehen sei. Nachdem A sich innert Frist nicht mit einem Terminvorschlag

meldete, hingegen per E-Mail mitteilte, sie sehe sich gezwungen, den Hund

freizugeben, jedoch unter der Bedingung, ihr sei die Kontaktadresse des neuen

Haltungsorts mitzuteilen, stellte das VETA die definitive Beschlagnahmung und

Weiterplatzierung des Hundes in Aussicht. Es setzte dazu Frist an zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs mit dem Hinweis, dass auch noch im Rahmen dieser Frist

ein Terminvorschlag zur Übergabe des Hundes unterbreitet werden könne und dass

das VETA den Antrag um Mitteilung der neuen Halteradresse aus

Sicherheitsgründen abzulehnen beabsichtige. Nachdem A sich innert Frist bzw.

bis zum Erlass der nachgenannten Verfügung nicht beim VETA bezüglich einer

Terminvereinbarung gemeldet habe, verfügte das VETA am 16. Februar 2023

die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes

(Dispositivziffer I). Den Antrag auf Freigabe des Hundes zur

Weiterplatzierung unter der Bedingung, dass A der neue Haltungsort

bekanntgegeben werde, wies es ab (Dispositivziffer II). Die Kosten wurden A

auferlegt (Dispositivziffer III).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 9. März 2023 an die

Gesundheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der definitiven

Beschlagnahmung bzw. sinngemäss von Dispositivziffer I der Verfügung des

VETA vom 16. Februar 2023.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies die

Gesundheitsdirektion den Rekurs von A ab und auferlegte ihr die

Verfahrenskosten.

III.

Mit Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2023 gelangte A an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 14. Juni 2023. In prozessualer Hinsicht

ersuchte sie um mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht und sinngemäss

um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um unentgeltliche

Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2023 wurde A

Frist angesetzt, um umfassend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

darzulegen und zu belegen, unter Androhung, dass bei Säumnis oder

unzureichender Auskunftserteilung der Nachweis der Mittellosigkeit als nicht

erbracht erachtet würde (Prot. S. 2 f.).

Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (eingegangen am

17.

Juli 2023) reichte A Beilagen zu ihrer Beschwerdeschrift ein. Diese

wurden dem VETA zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 19. Juli 2023

die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das VETA beantragte am

7.

August 2023 unter Verzicht auf eine weitere Beschwerdeantwort die

Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario

in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund des kräfteraubenden Kampfes

zur Rückgewinnung ihres Hundes sowie der erniedrigenden Aussagen des

Beschwerdegegners und einiger boshafter Drittpersonen, welche sie regelrecht

zerstört hätten, dringend eine direkte Anhörung des Verwaltungsgerichts

benötige.

2.2

Weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch

nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) besteht ein Anspruch

auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen Verhandlung (Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, [Kommentar

VRG], § 59 N. 4 f.). Ein selbständiger Anspruch auf

Durchführung einer solchen Verhandlung

besteht nur in Verfahren, die in den

Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fallen (BGE 136 I 279

E. 1). Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt jedoch einen klaren und

vorbehaltlosen Parteiantrag voraus;

blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2; BGr, 3. Januar 2013, 8C_752/2012, E. 3.2;

Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 11).

2.3

Der Antrag

der Beschwerdeführerin ist als solcher auf eine mündliche Verhandlung zu

verstehen. In einem jüngeren Entscheid beurteilte das Bundesgerichts die

öffentliche und mündliche Verhandlung im Fall eines zu beurteilenden

Tierhalteverbots und einer Beschlagnahmung als notwendig, wenn u. a. die Beurteilung der

Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht

weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss (vgl. BGr,

7.

Februar 2023, 2C_42/2022, E. 2.3.2). Im Gegensatz hierzu kommt es im

vorliegenden Verfahren aufgrund der zu entscheidenden Rechtsfragen nach

Rechtskraft der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022, mit

welchem die Rückgabe des Hundes an die Beschwerdeführerin unter Auflagen

verfügt wurde, jedoch nicht mehr auf den persönlichen Eindruck der

Beschwerdeführerin an. Mit ihren Rügen zielt die Beschwerdeführerin letztlich

auf eine Überprüfung der ihr nicht genehmen Auflagen ab, an welche die Rückgabe

des Hundes geknüpft ist. Dies liegt jedoch nach der – wie bereits erwähnt –

rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022

ausserhalb des gegenwärtigen Streitgegenstands. Der für den vorliegend zu treffenden Entscheid massgebliche

Sachverhalt ergibt sich zudem rechtsgenügend aus den Akten. Ebenso hat die

Beschwerdeführerin ihren persönlichen Standpunkt in ihrer Beschwerdeschrift

sowie ihrer weiteren Eingabe samt Beilagen dargelegt. Daneben hatte sie im

Rekursverfahren vor der Vorinstanz ebenfalls ausreichend Gelegenheit, sich zu

äussern. Überdies erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in

materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Auf eine mündliche

Verhandlung kann deshalb verzichtet werden.

3.

3.1

Entsprechend der verfassungsrechtlichen

Grundlage in Art. 80 BV besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die Würde und das Wohlergehen des

Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde des Tieres liegt gemäss Art. 3

lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden

muss. Gemäss Art. 3 lit. b Ziff. 1 und 2 TSchG ist das

Wohlergehen von Tieren namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so

sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie

in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind.

3.2

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das

Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten,

die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des

Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen

bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind,

Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Wird festgestellt, dass Tiere

vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so

schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere

vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an

einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen

oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG

kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach

sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft

nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine

F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer

Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 25 ff.; Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle

Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008,

S. 57 f.).

3.3

Das Hundegesetz vom 14. April 2018 (LS 554.5) sieht bezüglich

der allgemeinen Anforderungen der Hundehaltung vor, dass Hunde so zu halten, zu

führen und zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,

belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei

zugänglichen Raums beeinträchtigen und die Umwelt nicht gefährden (§ 9

Abs. 1). Im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier sind die

erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 18 Abs. 1). Im Massnahmenkatalog von § 18

Abs. 1 ist auch der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung (lit. j),

der mit einer definitiven Beschlagnahmung gleichzusetzen ist, aufgeführt (vgl.

dazu BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.1).

4.

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe wiederholte

Male um Rückmeldung betreffend die Terminvereinbarung zur Rückgabe des Hundes

gebeten, doch habe die Beschwerdeführerin allen Aufforderungen nie Folge

geleistet. Sie übersehe, dass kein neuer Antrag zur Rückgabe des Hundes

erforderlich gewesen sei, sondern vielmehr eine Kontaktaufnahme zwecks

Terminvereinbarung genügt hätte. Dass die unterbliebene Meldung auf

Unzulänglichkeiten im Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter zurückzuführen sei,

mute angesichts der aktenkundigen zahlreichen Bemühungen und Kontakte des

Rechtsvertreters nicht glaubhaft an. Vielmehr müsse sich die Beschwerdeführerin

entgegenhalten lassen, dass die Adressaten ihrer E-Mails vom 20. Dezember 2022

und vom 16. Januar 2023 (worunter nebst dem Beschwerdegegner auch ihr

Rechtsvertreter), in denen sie einer Freigabe und Weiterplatzierung zugestimmt

habe, zu Recht (einstweilen) von ihrem Verzicht auf den Hund hätten ausgehen

dürfen, ehe die Beschwerdeführerin dann schliesslich am 18. Januar 2023

mitgeteilt habe, auf den Hund (doch) nicht verzichten zu wollen. Es sei also

aktenkundig, dass sich der Beschwerdegegner etliche Male darum bemüht habe, die

Übergabe des Hundes so bald als möglich vornehmen zu können. Angesichts der über

einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten hinweg ausgebliebenen

Terminvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin sei die Annahme in der

angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin wolle den Hund nicht mehr

halten, nicht zu beanstanden. Dabei zielten auch die weiteren Einwände der

Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. Der Beschwerdegegner habe die

massgeblichen Vorbringen und Belege berücksichtigt und gestützt darauf zunächst

erwogen, der Hund könne der Beschwerdeführerin zurückgegeben werden. Im Übrigen

hätte die Beschwerdeführerin, wäre sie mit den Auflagen, die mit einer

neuerlichen Haltung des Hundes verbunden gewesen wären, nicht einverstanden

gewesen, die Verfügung vom 13. Oktober 2022 anfechten können. Im

Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin zudem einzig die definitive

Beschlagnahme beanstandet, aber nicht konkret um Rückgabe des Hundes zur

eigenen Haltung ersucht.

Auch aus jetziger Perspektive habe die Beschwerdeführerin

nicht substanziiert dargelegt, wie sie dem Hund ein stabiles Zuhause gewähren

könnte, zumal sie sich während der Dauer des Rekursverfahrens in einer

stationären Behandlung befunden habe und es ihr daher mutmasslich nicht möglich

gewesen wäre, den Hund zu halten. Sie habe auch im weiteren Verfahrensverlauf

kein ärztliches Zeugnis vorgelegt und auch sonst nicht dargetan, wie sie

nunmehr jederzeit eine tierschutzkonforme Haltung sicherstellen könne. Es habe

daher keine Veranlassung für eine Neubeurteilung der definitiven

Beschlagnahmung gegeben. Aus Tierschutzgründen habe es sich aufgedrängt, für

eine anderweitige beständige Haltesituation zu sorgen, weshalb der

Beschwerdegegner zu Recht die definitive Platzierung des Hundes veranlasst

habe.

5.

5.1

Streitgegenstand

bildet die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes

(Dispositivziffer I der erstinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2023),

hingegen prozessual nicht mehr Dispositivziffer II jener Verfügung

(Nichtbekanntgabe des neuen Haltungsorts). Die entsprechenden Festlegungen zum

Streitgegenstand im angefochtenen Entscheid stellt die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht nicht konkret in Frage. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und

zutreffend begründet, weshalb der Beschwerdegegner zum berechtigten Schluss

gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin den Hund gemäss den mit Verfügung des

Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022 gemachten Auflagen nicht mehr

halten wolle. Darauf sowie auf die Erläuterungen des Beschwerdegegners in

dessen Verfügung vom 16. Februar 2023 kann in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vorab verwiesen werden. Im Besonderen

ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin Folgendes zu erwähnen:

5.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die unterbliebene Nennung eines Termins zur

Abholung des Hundes beim Beschwerdegegner sei auf ihren damaligen

Rechtsvertreter zurückzuführen. Dieser Einwand geht jedoch fehl: Die Verfügung

vom 13. Oktober 2022, mit welcher die Rückgabe des Hundes unter Auflagen

verfügt wurde, wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Rechtsvertreter gemäss

dessen E-Mail vom 29. Oktober 2022 zugestellt. Nachdem diese Verfügung in

Rechtskraft erwuchs, stellte sich die Frage nach dem Termin zur Übergabe des

Hundes. Die diesbezügliche Korrespondenz mit dem damaligen Rechtsvertreter ist

aktenkundig. Daraus geht hervor, dass der Rechtsvertreter erstmals am

8.

Dezember 2022 vom Beschwerdegegner per E-Mail gebeten wurde, sich

telefonisch zu melden, um einen Termin für die Rückgabe des Hundes zu

vereinbaren. Gleichentags teilte der Rechtsvertreter telefonisch mit, die

Beschwerdeführerin noch nicht erreicht zu haben, weshalb noch kein

Terminvorschlag möglich sei. Bei einem nächsten Telefonat am 13. Dezember

2022.

teilte er mit, gleichentags einen Termin mit der Beschwerdeführerin zu

haben und sich zu melden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 setzte der

Beschwerdegegner Frist bis am 6. Januar 2023 an, um eine Rückmeldung

bezüglich der Terminvereinbarung zu geben. Weitere verwaltungsrechtliche

Schritte wie die definitive Beschlagnahmung wurden angedroht; ebenso wurde auf

die Möglichkeit einer Verzichtserklärung betreffend den Hund hingewiesen. Am

6.

Januar 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um eine kurze Fristerstreckung.

Am 16. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner

selbst per E-Mail, in Kopie an ihren Rechtsvertreter, mit, sie könne nicht mehr

weiterkämpfen und werde sich gezwungen fühlen, den Hund freizugeben.

Gleichentags teilte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter, in Kopie an die

Beschwerdeführerin, mit, dass aus dieser E-Mail sinngemäss der Verzicht auf den

Hund hervorgehe. Am 18. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin wiederum

selbst mit, nicht auf den Hund verzichten zu wollen, doch sich dazu genötigt zu

sehen, da sie keine Kraft mehr habe zu kämpfen. Mit Schreiben vom

27.

Januar 2023, dem Rechtsvertreter am 1. Februar 2023 zugestellt,

räumte der Beschwerdegegner nochmals eine Frist von zehn Tagen ein, um sich

bezüglich der Terminvereinbarung zu melden, wobei die definitive

Beschlagnahmung konkret in Aussicht gestellt wurde. Bis zum Erlass der

Verfügung vom 16. Februar 2023 (gemäss Sendungsverfolgung am

22.

Februar 2023 zugestellt) ging, soweit dies aus den Akten ersichtlich

ist, keine weitere Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin (oder ihres

Rechtsvertreters) ein.

5.3

Mit Blick

auf die vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen etlichen

Kontaktaufnahmen, mehrmals eingeräumten sowie erstreckten Fristen und den

langen Zeitraum, welcher der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner gewährt

wurde, um einen Termin zu vereinbaren, an welchem sie den Hund hätte abholen

können, ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach das Ausbleiben

der Kontaktaufnahme den berechtigten Schluss zugelassen habe, eine neuerliche

Haltung des Hundes werde von der Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen auch

immer, nicht mehr angestrebt.

5.4

Die Rüge

der Beschwerdeführerin, der Informationsaustausch habe zufolge ihrer

Rechtsvertretung nicht wirklich reibungslos ablaufen können, ist mit Blick auf

das oben Ausgeführte unbegründet. Wie bereits im Rekursverfahren legt sie nicht

substanziiert dar, weshalb ihrerseits ein Terminvorschlag zur Abholung des

Hundes unterblieben ist. Wenn sie in der Beschwerde geltend macht, sie habe

keine Ahnung gehabt, dass von ihr ein Terminvorschlag zur Rücknahme des Hundes

gefordert worden sei, steht dem die aktenkundige Korrespondenz (vgl. oben

E. 5.2), welche sich über einen Zeitraum vom 8. Dezember 2022 bis zur

definitiven Beschlagnahmung am 16. Februar 2023 erstreckte, entgegen.

Ebenso wenig war von der Beschwerdeführerin, wie sie ausführt, ein "neuer

Antrag auf Rückgabe des Hundes" erforderlich.

5.5

Die

Beschwerdeführerin bezeichnet es in ihrer Beschwerde als Fehler, im letzten

Jahr eine Rechtsvertretung mandatiert zu haben, weil ihr damit der direkte

Kontakt mit dem Beschwerdegegner untersagt worden sei. Daraus kann sie nichts

zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner teilte der Rechtsvertretung

zwar (mehrmals) mit, seiner Klientin mitzuteilen, die Korrespondenz habe über

den Rechtsvertreter zu erfolgen. Dies entspricht der Praxis, wonach bei

anwaltlich vertretenen Parteien die Korrespondenz in der Regel über den

Rechtsvertreter erfolgt.

5.6

Bezüglich

der Auflagen des Beschwerdegegners, unter welchen dieser eine Rückgabe des

Hundes mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 vorsah, ist ebenfalls auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wenn die

Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde geltend macht, sie habe ihrer

Rechtsvertretung mehrmals geschrieben, mit den extremen Bedingungen des

Beschwerdegegners zur Rückgewinnung ihres Hundes, unter Androhung von Busse bei

Nichteinhaltung, nicht einverstanden zu sein, ändert dies weder an der in

Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Oktober 2022 noch am

angefochtenen Entscheid etwas.

5.7

5.7.1

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die definitive

Beschlagnahmung und Weiterplatzierung ihres Hundes sei unverhältnismässig.

5.7.2

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)

verlangt, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen

Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020,

Rz. 514 ff.). Massnahmen im Interesse des Tierschutzes müssen somit

in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in die

Rechtsstellung des Tierhalters stehen (VGr, 16. März 2023, VB.2021.00839, E. 5.2.2;

15.

Dezember 2022, VB.2022.00586,

E. 4.2).

5.7.3

Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung

ist mit der

Auffassung der Vorinstanz zu bejahen: Angesichts des Zeitablaufs seit

Feststellung der Rechtskraft der Verfügung vom 13. Oktober 2022 und der

während über zwei Monaten von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen

Terminvereinbarung zum Rückerhalt ihres Hundes (vgl. oben E. 5.2), ist der

Beschwerdegegner nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage zum nicht zu

beanstandenden Schluss gekommen, dass nur noch die definitive Beschlagnahmung

und die Weiterplatzierung des

seit über einem Jahr in einem Tierheim untergebrachten Hundes dem Tierwohl

gerecht werde. Der Beschwerdeführerin muss der Verzicht auf ihren Hund folglich

zugemutet werden, auch wenn sie diese Massnahme nach ihrem Bekunden sehr hart

treffen mag.

5.7.4

Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin auch im

Beschwerdeverfahren nicht konkret aufgezeigt hat, die rechtskräftig

festgelegten Auflagen zur Hundehaltung zu erfüllen. Solches lässt sich zudem

weder aus der von ihr eingereichten Bestätigung einer Drittperson, wonach die

Beschwerdeführerin den Hund gut betreue, noch aus Bestätigungen einer sie

behandelnden Klinik, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen zur

Betreuung eines Hundes bestünden bzw. anderen Drittpersonen, welche den Hund

auch betreuen könnten, ableiten.

5.8

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,

wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.3

Nachdem

die Beschwerdeführerin der Aufforderung, umfassend ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse zu belegen, nicht nachgekommen ist, ist der Nachweis der

Mittellosigkeit androhungsgemäss als nicht erbracht zu erachten (vgl. Prot.

S. 3.) Die Beschwerdeführerin mandatierte keine Rechtsvertretung. Wie in

der Präsidialverfügung vom 14. Juli 2023 (Prot. S. 2 f.)

erwogen, gab es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der

Lage wäre, dies selbständig zu tun. Da die Begehren angesichts des

Verfahrensausgangs überdies als aussichtslos zu bezeichnen sind, ist das

(sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) das Bundesamt für

Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).