VB.2023.00403
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00403
26. Oktober 2023Deutsch18 min
(URT.2023.24922)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00403
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Halterin des Hundes B (Rasse C, geboren 2021).
B. Nach
einer Drittmeldung beim Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan: VETA) am
9. Februar 2022, demzufolge der Hund von A wiederholt ohne Aufsicht frei
im Dorf herumgerannt sei, nach weiteren Abklärungen des VETA, wonach der Hund
wegen notfallmässigen Einweisungen von A in eine Klinik im Januar und Februar
2022 wiederholt im Tierheim habe untergebracht werden müssen sowie nach einer
polizeilichen Meldung, dass A am 16. Februar 2022 regungslos am Boden
liegend und stark alkoholisiert aufgefunden worden sei, der Hund an einer Leine
um sie herumgerannt sei und von ihr nicht mehr habe kontrolliert werden können,
beschlagnahmte das VETA den Hund B am 24. Februar 2022 vorsorglich.
C. In der
Folge führte das VETA weitere Abklärungen durch, wozu A, unterdessen rechtkundig
vertreten, das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei sie mehrfach um
Fristerstreckung ersuchte. Schliesslich verfügte das VETA am 13. Oktober
2022, es werde festgestellt, dass ihr der Hund B unter Auflagen (u. a. monatliches Einreichen
eines ärztlichen Berichts betreffend Alkoholkonsum und psychische Verfassung
sowie Sicherstellung der Betreuung des Hundes in Notfallsituationen) nach
Eintreten der Rechtskraft der Verfügung zurückgegeben werde. Im Weiteren
verpflichtete das VETA A, bei Erwerb eines neuen Tieres die vorgängige
Zustimmung des VETA einzuholen und vorgängig Unterlagen einzureichen, nach
deren Vorliegen geprüft werde, ob einer Haltung allenfalls unter Auflagen
zugestimmt werden könne. Diese Verfügung blieb unangefochten.
D. Nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 13. Oktober 2022 forderte das
VETA A bzw. deren Rechtsvertreter mehrmals auf, einen Termin zur Rückgabe des
Hundes zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 wies das VETA A
darauf hin, dass bei ausbleibender Rückmeldung innert Frist bis am
6. Januar 2022 (recte: 2023) die Einleitung weiterer
verwaltungsrechtlicher Schritte wie die definitive Beschlagnahmung des Hundes
vorgesehen sei. Nachdem A sich innert Frist nicht mit einem Terminvorschlag
meldete, hingegen per E-Mail mitteilte, sie sehe sich gezwungen, den Hund
freizugeben, jedoch unter der Bedingung, ihr sei die Kontaktadresse des neuen
Haltungsorts mitzuteilen, stellte das VETA die definitive Beschlagnahmung und
Weiterplatzierung des Hundes in Aussicht. Es setzte dazu Frist an zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs mit dem Hinweis, dass auch noch im Rahmen dieser Frist
ein Terminvorschlag zur Übergabe des Hundes unterbreitet werden könne und dass
das VETA den Antrag um Mitteilung der neuen Halteradresse aus
Sicherheitsgründen abzulehnen beabsichtige. Nachdem A sich innert Frist bzw.
bis zum Erlass der nachgenannten Verfügung nicht beim VETA bezüglich einer
Terminvereinbarung gemeldet habe, verfügte das VETA am 16. Februar 2023
die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes
(Dispositivziffer I). Den Antrag auf Freigabe des Hundes zur
Weiterplatzierung unter der Bedingung, dass A der neue Haltungsort
bekanntgegeben werde, wies es ab (Dispositivziffer II). Die Kosten wurden A
auferlegt (Dispositivziffer III).
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 9. März 2023 an die
Gesundheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der definitiven
Beschlagnahmung bzw. sinngemäss von Dispositivziffer I der Verfügung des
VETA vom 16. Februar 2023.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs von A ab und auferlegte ihr die
Verfahrenskosten.
III.
Mit Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2023 gelangte A an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
der Gesundheitsdirektion vom 14. Juni 2023. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht und sinngemäss
um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um unentgeltliche
Prozessführung.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2023 wurde A
Frist angesetzt, um umfassend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen und zu belegen, unter Androhung, dass bei Säumnis oder
unzureichender Auskunftserteilung der Nachweis der Mittellosigkeit als nicht
erbracht erachtet würde (Prot. S. 2 f.).
Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (eingegangen am
17.
Juli 2023) reichte A Beilagen zu ihrer Beschwerdeschrift ein. Diese
wurden dem VETA zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 19. Juli 2023
die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das VETA beantragte am
7.
August 2023 unter Verzicht auf eine weitere Beschwerdeantwort die
Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario
in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund des kräfteraubenden Kampfes
zur Rückgewinnung ihres Hundes sowie der erniedrigenden Aussagen des
Beschwerdegegners und einiger boshafter Drittpersonen, welche sie regelrecht
zerstört hätten, dringend eine direkte Anhörung des Verwaltungsgerichts
benötige.
2.2
Weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch
nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) besteht ein Anspruch
auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen Verhandlung (Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, [Kommentar
VRG], § 59 N. 4 f.). Ein selbständiger Anspruch auf
Durchführung einer solchen Verhandlung
besteht nur in Verfahren, die in den
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fallen (BGE 136 I 279
E. 1). Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt jedoch einen klaren und
vorbehaltlosen Parteiantrag voraus;
blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2; BGr, 3. Januar 2013, 8C_752/2012, E. 3.2;
Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 11).
2.3
Der Antrag
der Beschwerdeführerin ist als solcher auf eine mündliche Verhandlung zu
verstehen. In einem jüngeren Entscheid beurteilte das Bundesgerichts die
öffentliche und mündliche Verhandlung im Fall eines zu beurteilenden
Tierhalteverbots und einer Beschlagnahmung als notwendig, wenn u. a. die Beurteilung der
Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht
weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss (vgl. BGr,
7.
Februar 2023, 2C_42/2022, E. 2.3.2). Im Gegensatz hierzu kommt es im
vorliegenden Verfahren aufgrund der zu entscheidenden Rechtsfragen nach
Rechtskraft der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022, mit
welchem die Rückgabe des Hundes an die Beschwerdeführerin unter Auflagen
verfügt wurde, jedoch nicht mehr auf den persönlichen Eindruck der
Beschwerdeführerin an. Mit ihren Rügen zielt die Beschwerdeführerin letztlich
auf eine Überprüfung der ihr nicht genehmen Auflagen ab, an welche die Rückgabe
des Hundes geknüpft ist. Dies liegt jedoch nach der – wie bereits erwähnt –
rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022
ausserhalb des gegenwärtigen Streitgegenstands. Der für den vorliegend zu treffenden Entscheid massgebliche
Sachverhalt ergibt sich zudem rechtsgenügend aus den Akten. Ebenso hat die
Beschwerdeführerin ihren persönlichen Standpunkt in ihrer Beschwerdeschrift
sowie ihrer weiteren Eingabe samt Beilagen dargelegt. Daneben hatte sie im
Rekursverfahren vor der Vorinstanz ebenfalls ausreichend Gelegenheit, sich zu
äussern. Überdies erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in
materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Auf eine mündliche
Verhandlung kann deshalb verzichtet werden.
3.
3.1
Entsprechend der verfassungsrechtlichen
Grundlage in Art. 80 BV besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die Würde und das Wohlergehen des
Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde des Tieres liegt gemäss Art. 3
lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden
muss. Gemäss Art. 3 lit. b Ziff. 1 und 2 TSchG ist das
Wohlergehen von Tieren namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so
sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie
in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind.
3.2
Gemäss
Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das
Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten,
die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des
Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen
bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind,
Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Wird festgestellt, dass Tiere
vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so
schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere
vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an
einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen
oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG
kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach
sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft
nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine
F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer
Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 25 ff.; Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle
Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008,
S. 57 f.).
3.3
Das Hundegesetz vom 14. April 2018 (LS 554.5) sieht bezüglich
der allgemeinen Anforderungen der Hundehaltung vor, dass Hunde so zu halten, zu
führen und zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden,
belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei
zugänglichen Raums beeinträchtigen und die Umwelt nicht gefährden (§ 9
Abs. 1). Im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier sind die
erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 18 Abs. 1). Im Massnahmenkatalog von § 18
Abs. 1 ist auch der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung (lit. j),
der mit einer definitiven Beschlagnahmung gleichzusetzen ist, aufgeführt (vgl.
dazu BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.1).
4.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe wiederholte
Male um Rückmeldung betreffend die Terminvereinbarung zur Rückgabe des Hundes
gebeten, doch habe die Beschwerdeführerin allen Aufforderungen nie Folge
geleistet. Sie übersehe, dass kein neuer Antrag zur Rückgabe des Hundes
erforderlich gewesen sei, sondern vielmehr eine Kontaktaufnahme zwecks
Terminvereinbarung genügt hätte. Dass die unterbliebene Meldung auf
Unzulänglichkeiten im Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter zurückzuführen sei,
mute angesichts der aktenkundigen zahlreichen Bemühungen und Kontakte des
Rechtsvertreters nicht glaubhaft an. Vielmehr müsse sich die Beschwerdeführerin
entgegenhalten lassen, dass die Adressaten ihrer E-Mails vom 20. Dezember 2022
und vom 16. Januar 2023 (worunter nebst dem Beschwerdegegner auch ihr
Rechtsvertreter), in denen sie einer Freigabe und Weiterplatzierung zugestimmt
habe, zu Recht (einstweilen) von ihrem Verzicht auf den Hund hätten ausgehen
dürfen, ehe die Beschwerdeführerin dann schliesslich am 18. Januar 2023
mitgeteilt habe, auf den Hund (doch) nicht verzichten zu wollen. Es sei also
aktenkundig, dass sich der Beschwerdegegner etliche Male darum bemüht habe, die
Übergabe des Hundes so bald als möglich vornehmen zu können. Angesichts der über
einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten hinweg ausgebliebenen
Terminvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin sei die Annahme in der
angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin wolle den Hund nicht mehr
halten, nicht zu beanstanden. Dabei zielten auch die weiteren Einwände der
Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. Der Beschwerdegegner habe die
massgeblichen Vorbringen und Belege berücksichtigt und gestützt darauf zunächst
erwogen, der Hund könne der Beschwerdeführerin zurückgegeben werden. Im Übrigen
hätte die Beschwerdeführerin, wäre sie mit den Auflagen, die mit einer
neuerlichen Haltung des Hundes verbunden gewesen wären, nicht einverstanden
gewesen, die Verfügung vom 13. Oktober 2022 anfechten können. Im
Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin zudem einzig die definitive
Beschlagnahme beanstandet, aber nicht konkret um Rückgabe des Hundes zur
eigenen Haltung ersucht.
Auch aus jetziger Perspektive habe die Beschwerdeführerin
nicht substanziiert dargelegt, wie sie dem Hund ein stabiles Zuhause gewähren
könnte, zumal sie sich während der Dauer des Rekursverfahrens in einer
stationären Behandlung befunden habe und es ihr daher mutmasslich nicht möglich
gewesen wäre, den Hund zu halten. Sie habe auch im weiteren Verfahrensverlauf
kein ärztliches Zeugnis vorgelegt und auch sonst nicht dargetan, wie sie
nunmehr jederzeit eine tierschutzkonforme Haltung sicherstellen könne. Es habe
daher keine Veranlassung für eine Neubeurteilung der definitiven
Beschlagnahmung gegeben. Aus Tierschutzgründen habe es sich aufgedrängt, für
eine anderweitige beständige Haltesituation zu sorgen, weshalb der
Beschwerdegegner zu Recht die definitive Platzierung des Hundes veranlasst
habe.
5.
5.1
Streitgegenstand
bildet die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes
(Dispositivziffer I der erstinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2023),
hingegen prozessual nicht mehr Dispositivziffer II jener Verfügung
(Nichtbekanntgabe des neuen Haltungsorts). Die entsprechenden Festlegungen zum
Streitgegenstand im angefochtenen Entscheid stellt die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht nicht konkret in Frage. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und
zutreffend begründet, weshalb der Beschwerdegegner zum berechtigten Schluss
gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin den Hund gemäss den mit Verfügung des
Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022 gemachten Auflagen nicht mehr
halten wolle. Darauf sowie auf die Erläuterungen des Beschwerdegegners in
dessen Verfügung vom 16. Februar 2023 kann in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vorab verwiesen werden. Im Besonderen
ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin Folgendes zu erwähnen:
5.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die unterbliebene Nennung eines Termins zur
Abholung des Hundes beim Beschwerdegegner sei auf ihren damaligen
Rechtsvertreter zurückzuführen. Dieser Einwand geht jedoch fehl: Die Verfügung
vom 13. Oktober 2022, mit welcher die Rückgabe des Hundes unter Auflagen
verfügt wurde, wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Rechtsvertreter gemäss
dessen E-Mail vom 29. Oktober 2022 zugestellt. Nachdem diese Verfügung in
Rechtskraft erwuchs, stellte sich die Frage nach dem Termin zur Übergabe des
Hundes. Die diesbezügliche Korrespondenz mit dem damaligen Rechtsvertreter ist
aktenkundig. Daraus geht hervor, dass der Rechtsvertreter erstmals am
8.
Dezember 2022 vom Beschwerdegegner per E-Mail gebeten wurde, sich
telefonisch zu melden, um einen Termin für die Rückgabe des Hundes zu
vereinbaren. Gleichentags teilte der Rechtsvertreter telefonisch mit, die
Beschwerdeführerin noch nicht erreicht zu haben, weshalb noch kein
Terminvorschlag möglich sei. Bei einem nächsten Telefonat am 13. Dezember
2022.
teilte er mit, gleichentags einen Termin mit der Beschwerdeführerin zu
haben und sich zu melden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 setzte der
Beschwerdegegner Frist bis am 6. Januar 2023 an, um eine Rückmeldung
bezüglich der Terminvereinbarung zu geben. Weitere verwaltungsrechtliche
Schritte wie die definitive Beschlagnahmung wurden angedroht; ebenso wurde auf
die Möglichkeit einer Verzichtserklärung betreffend den Hund hingewiesen. Am
6.
Januar 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um eine kurze Fristerstreckung.
Am 16. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner
selbst per E-Mail, in Kopie an ihren Rechtsvertreter, mit, sie könne nicht mehr
weiterkämpfen und werde sich gezwungen fühlen, den Hund freizugeben.
Gleichentags teilte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter, in Kopie an die
Beschwerdeführerin, mit, dass aus dieser E-Mail sinngemäss der Verzicht auf den
Hund hervorgehe. Am 18. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin wiederum
selbst mit, nicht auf den Hund verzichten zu wollen, doch sich dazu genötigt zu
sehen, da sie keine Kraft mehr habe zu kämpfen. Mit Schreiben vom
27.
Januar 2023, dem Rechtsvertreter am 1. Februar 2023 zugestellt,
räumte der Beschwerdegegner nochmals eine Frist von zehn Tagen ein, um sich
bezüglich der Terminvereinbarung zu melden, wobei die definitive
Beschlagnahmung konkret in Aussicht gestellt wurde. Bis zum Erlass der
Verfügung vom 16. Februar 2023 (gemäss Sendungsverfolgung am
22.
Februar 2023 zugestellt) ging, soweit dies aus den Akten ersichtlich
ist, keine weitere Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin (oder ihres
Rechtsvertreters) ein.
5.3
Mit Blick
auf die vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen etlichen
Kontaktaufnahmen, mehrmals eingeräumten sowie erstreckten Fristen und den
langen Zeitraum, welcher der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner gewährt
wurde, um einen Termin zu vereinbaren, an welchem sie den Hund hätte abholen
können, ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach das Ausbleiben
der Kontaktaufnahme den berechtigten Schluss zugelassen habe, eine neuerliche
Haltung des Hundes werde von der Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen auch
immer, nicht mehr angestrebt.
5.4
Die Rüge
der Beschwerdeführerin, der Informationsaustausch habe zufolge ihrer
Rechtsvertretung nicht wirklich reibungslos ablaufen können, ist mit Blick auf
das oben Ausgeführte unbegründet. Wie bereits im Rekursverfahren legt sie nicht
substanziiert dar, weshalb ihrerseits ein Terminvorschlag zur Abholung des
Hundes unterblieben ist. Wenn sie in der Beschwerde geltend macht, sie habe
keine Ahnung gehabt, dass von ihr ein Terminvorschlag zur Rücknahme des Hundes
gefordert worden sei, steht dem die aktenkundige Korrespondenz (vgl. oben
E. 5.2), welche sich über einen Zeitraum vom 8. Dezember 2022 bis zur
definitiven Beschlagnahmung am 16. Februar 2023 erstreckte, entgegen.
Ebenso wenig war von der Beschwerdeführerin, wie sie ausführt, ein "neuer
Antrag auf Rückgabe des Hundes" erforderlich.
5.5
Die
Beschwerdeführerin bezeichnet es in ihrer Beschwerde als Fehler, im letzten
Jahr eine Rechtsvertretung mandatiert zu haben, weil ihr damit der direkte
Kontakt mit dem Beschwerdegegner untersagt worden sei. Daraus kann sie nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner teilte der Rechtsvertretung
zwar (mehrmals) mit, seiner Klientin mitzuteilen, die Korrespondenz habe über
den Rechtsvertreter zu erfolgen. Dies entspricht der Praxis, wonach bei
anwaltlich vertretenen Parteien die Korrespondenz in der Regel über den
Rechtsvertreter erfolgt.
5.6
Bezüglich
der Auflagen des Beschwerdegegners, unter welchen dieser eine Rückgabe des
Hundes mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 vorsah, ist ebenfalls auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wenn die
Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde geltend macht, sie habe ihrer
Rechtsvertretung mehrmals geschrieben, mit den extremen Bedingungen des
Beschwerdegegners zur Rückgewinnung ihres Hundes, unter Androhung von Busse bei
Nichteinhaltung, nicht einverstanden zu sein, ändert dies weder an der in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Oktober 2022 noch am
angefochtenen Entscheid etwas.
5.7
5.7.1
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die definitive
Beschlagnahmung und Weiterplatzierung ihres Hundes sei unverhältnismässig.
5.7.2
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
verlangt, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020,
Rz. 514 ff.). Massnahmen im Interesse des Tierschutzes müssen somit
in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in die
Rechtsstellung des Tierhalters stehen (VGr, 16. März 2023, VB.2021.00839, E. 5.2.2;
15.
Dezember 2022, VB.2022.00586,
E. 4.2).
5.7.3
Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung
ist mit der
Auffassung der Vorinstanz zu bejahen: Angesichts des Zeitablaufs seit
Feststellung der Rechtskraft der Verfügung vom 13. Oktober 2022 und der
während über zwei Monaten von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen
Terminvereinbarung zum Rückerhalt ihres Hundes (vgl. oben E. 5.2), ist der
Beschwerdegegner nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage zum nicht zu
beanstandenden Schluss gekommen, dass nur noch die definitive Beschlagnahmung
und die Weiterplatzierung des
seit über einem Jahr in einem Tierheim untergebrachten Hundes dem Tierwohl
gerecht werde. Der Beschwerdeführerin muss der Verzicht auf ihren Hund folglich
zugemutet werden, auch wenn sie diese Massnahme nach ihrem Bekunden sehr hart
treffen mag.
5.7.4
Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin auch im
Beschwerdeverfahren nicht konkret aufgezeigt hat, die rechtskräftig
festgelegten Auflagen zur Hundehaltung zu erfüllen. Solches lässt sich zudem
weder aus der von ihr eingereichten Bestätigung einer Drittperson, wonach die
Beschwerdeführerin den Hund gut betreue, noch aus Bestätigungen einer sie
behandelnden Klinik, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen zur
Betreuung eines Hundes bestünden bzw. anderen Drittpersonen, welche den Hund
auch betreuen könnten, ableiten.
5.8
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,
wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.3
Nachdem
die Beschwerdeführerin der Aufforderung, umfassend ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu belegen, nicht nachgekommen ist, ist der Nachweis der
Mittellosigkeit androhungsgemäss als nicht erbracht zu erachten (vgl. Prot.
S. 3.) Die Beschwerdeführerin mandatierte keine Rechtsvertretung. Wie in
der Präsidialverfügung vom 14. Juli 2023 (Prot. S. 2 f.)
erwogen, gab es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage wäre, dies selbständig zu tun. Da die Begehren angesichts des
Verfahrensausgangs überdies als aussichtslos zu bezeichnen sind, ist das
(sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).