Lexipedia

Entscheid

VB.2023.00404

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00404

28. November 2024Deutsch23 min

(URT.2024.25842)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2023.00404

Urteil

der 1. Kammer

vom 28. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber

Yann Aders.

In

Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Ressortvorsteher Hochbau Männedorf,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

1. Einfache Gesellschaft D,

bestehend aus:

1.1

ED,

1.2

FD,

1.3

GD,

1.4

HD,

2.

ID,

alle vertreten durch RA J,

Mitbeteiligte,

betreffend

Ersatzvornahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 15. September 2022 verbot der Ressortvorsteher Hochbau der

Gemeinde Männedorf A, seine Liegenschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am

K-Weg 02 in Männedorf zu bewohnen bzw. bewohnen zu lassen und forderte ihn

auf, bis zum 30. September 2022, 17.00 Uhr, einzeln aufgeführte

bauliche Massnahmen an der Liegenschaft vorzunehmen, unter Androhung der

Ersatzvornahme im Unterlassungsfall. Zudem verfügte er ein Betretungsverbot und

die Versiegelung der Liegenschaft nach dem 30. September 2022, 17.00 Uhr.

Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

B. Mit

Verfügung vom 17. Oktober 2022 ordnete der Ressortvorsteher der Gemeinde

Männedorf die Ersatzvornahme an der Liegenschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

(Abbruch bis auf das Erdgeschoss, Erstellen eines Notdachs über dem EG des

Gebäudes sowie Sicherungsmassnahmen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 am K-Weg 04)

an. Die Ausführung der Arbeiten wurde an die L AG und die M AG

vergeben und der Beginn der Arbeiten auf den 19. Oktober 2022, 07.30 Uhr,

angesetzt. Auch für diese Verfügung wurde einem allfälligen Rekurs die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

A. Am 28. September

2022.

erhob A Rekurs gegen die Verfügung vom 15. September 2022 und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der

aufschiebenden Wirkung und die Durchführung eines Augenscheins. Mit

Präsidialverfügung vom 29. September 2022 entsprach das Baurekursgericht

dem Gesuch von A um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die

angedrohte Ersatzvornahme teilweise. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober

2022.

erweiterte es in Abweichung von der Verfügung vom 29. September 2022

den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung.

B. Gegen

die Verfügung vom 17. Oktober 2022 erhob A am 24. Oktober 2022

Rekurs.

C. Das Baurekursgericht

vereinigte die beiden Rekursverfahren und hiess die beiden Rekurse mit

Entscheid vom 7. Juni 2023 insoweit gut, als es betreffend die Verfügung

vom 15. September 2022 das Betretungsverbot und die Versiegelung aufhob

und betreffend die Verfügung vom 17. Oktober 2022 Dispositiv-Ziffer II

insoweit anpasste, als es die Kostenpflicht von A für die Sortierung und

Entsorgung des Abbruchmaterials aufhob. Im Übrigen schrieb das Baurekursgericht

das Verfahren betreffend die Verfügung vom 15. September 2022 als

gegenstandslos geworden ab und wies den Rekurs im Verfahren betreffend die

Verfügung vom 17. Oktober 2022 ab.

III.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer III des

Entscheids des Baurekursgerichts aufzuheben, soweit damit der Rekurs abgewiesen

wurde. Es sei sodann festzustellen, dass der Abbruch des Mehrfamilienhauses

(Assekuranz-Nr. 05 auf Kat.-Nr. 01 in Männedorf) rechtswidrig erfolgt

sei. In formeller Hinsicht beantragte er, es seien Gutachten einzuholen über

die Frage, ob das abgebrochene Mehrfamilienhaus einsturzgefährdet war, sowie

über die Frage, ob eine derart zeitliche Dringlichkeit bestanden habe, die

keinen Aufschub geduldet und den sofortigen Abbruch des Mehrfamilienhauses

erforderlich gemacht habe. Schliesslich seien ein Augenschein und eine

mündliche Verhandlung durchzuführen und es seien der Beschwerdeführer als

Partei sowie Herr N und Herr O als Zeugen zu befragen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Ressortvorstehers Hochbau der Gemeinde

Männedorf.

Der Ressortvorsteher Hochbau der Gemeinde Männedorf

schloss in seiner Beschwerdeantwort auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Mitbeteiligten ED, FD, GD, HD

und ID verzichteten auf eine Stellungnahme. Mit Replik vom 19. Oktober

2023.

hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, ebenso wie der

Beschwerdegegner in der Duplik vom 27. November 2023. Weitere

Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners datieren vom 11. Dezember

2023.

und vom 11. Januar 2024.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung

eines Augenscheins sowie einer mündlichen Verhandlung. Ein Augenschein ist

geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist,

die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht

auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine

hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines

Augenscheins besteht lediglich dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 25. Mai 2020,

1C_578/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG aufgrund der Akten möglich.

Da das infrage stehende Gebäude abgebrochen wurde, sind hinsichtlich der

Einsturzgefahr keine erhellenden Eindrücke von einem Augenschein zu erwarten.

Zudem hat die Vorinstanz vor dem Abbruch des Gebäudes wie erwähnt einen

Augenschein durchgeführt. Es kann somit auf einen weiteren gerichtlichen

Augenschein verzichtet werden.

2.2

Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen oder auf Antrag der

Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Im Rechtsmittelverfahren gilt das

Recht auf eine öffentliche Verhandlung allerdings nur sehr eingeschränkt. Nach

der Praxis des Verwaltungsgerichts ist dem Begehren um eine öffentliche

Verhandlung nicht zu entsprechen, wenn vor Baurekursgericht (als gerichtliche

Instanz im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK]) noch kein solcher Antrag gestellt worden ist

(VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00246, E. 2.1; 5. August 2009,

VB.2008.00595, E. 6, mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 15).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

kein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Deshalb

kann eine solche vorliegend unterbleiben.

2.3

Der

Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass der Abbruch des

Mehrfamilienhauses rechtswidrig erfolgt sei. Für die antizipierte Vollstreckung

ist das Feststellungsinteresse ohne Weiteres zu bejahen, da ein Rekurs bzw.

eine Beschwerde erst im Nachhinein möglich ist (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 31

N. 7). Dies gilt auch für den unmittelbaren Gesetzesvollzug.

3.

3.1

Wenn ein

Privater eine ihm obliegende Handlung pflichtwidrigerweise unterlässt, kann die

Vornahme durch einen Dritten auf dessen Kosten angeordnet werden

(Ersatzvornahme; vgl. § 30 Abs. 1 lit. b VRG). Diesem Vorgehen

hat eine Androhung voranzugehen (§ 31 Abs. 1 VRG). Zeigt die

Androhung keine Wirkung, wird mittels Vollstreckungsverfügung die

Ersatzvornahme angeordnet. Die Vollstreckungsverfügung ist Instrument zur

zwangsweisen Durchsetzung einer rechtskräftigen (Sach-)Verfügung oder eines

rechtskräftigen Entscheids. Als Kernstück des Vollstreckungsverfahrens bestimmt

sie die Modalitäten der Zwangsmassnahme, indem sie Zeitpunkt, Ort und Art der

Vollstreckung festlegt (Jaag, § 30 N. 2).

3.2

Wenn

demgegenüber keine Sachverfügung vorliegt, kann es sich nicht um eine

Ersatzmassnahme im Sinn der Vollstreckung von Verfügungen mit

verwaltungsrechtlichen Zwangsmassnahmen handeln, sondern es handelt sich um

Zwang beim unmittelbaren Gesetzesvollzug. Dabei entfällt die Pflicht zur

Realleistung und wird direkt in eine Duldungspflicht umgewandelt (Alain

Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. A.,

Zürich 2022, § 24 N. 573). Diese Handlungen im Rahmen des

unmittelbaren Gesetzesvollzugs bedürfen einer expliziten gesetzlichen

Grundlage, ausnahmsweise kann auch die polizeiliche Generalklausel herangezogen

werden (Jaag, Vorbem. zu §§ 29–31 N. 5).

Der unmittelbare Gesetzesvollzug bedingt, dass entweder

Gefahr im Verzug ist oder der Störer nicht in der Lage ist, die notwendigen

Vorkehrungen selbst zu treffen oder zu veranlassen (VGr, 7. November 2013,

VB.2013.00342, E. 4.2).

3.3

Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob ein polizeiwidriger

Zustand vorliegt, welcher zu beseitigen ist, und der Kostentragungspflicht für

die angeordneten Massnahmen, die sich nach dem Verursacherprinzip richtet. Die

polizeiliche Generalklausel begründet ein Handlungsrecht des Gemeinwesens zur

Abwendung von Gefahr ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, nicht jedoch

auch das Recht zur Kostenauflage für die getroffenen Massnahmen zulasten des

Störers (VGr, 7. November 2013, VB.2013.00342, E. 4.4). Diese bedarf

einer besonderen gesetzlichen Grundlage, da sie nicht bereits mittelbar in

einer zunächst bestehenden und später umgewandelten Realleistungspflicht

enthalten ist.

3.4

Gemäss Art. 30

Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Männedorf vom 14. Dezember

2009.

können rechtswidrige Zustände auf Kosten und Gefahr der bzw. des Fehlbaren

beseitigt bzw. instand gestellt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist dieser

bzw. diesem zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen.

4.

Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion und

Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei

ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (§ 239

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]).

Die Bestimmung soll eine Gefährdung der Umgebung sowie der Bewohner und

Benützer verhindern (Markus Lanter/Daniel Kunz in: Christoph Fritzsche et al.

[Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1078).

Die baurechtlichen Bestimmungen enthalten keine

Umschreibung der ''Regeln der Baukunde''. Auszugehen ist von § 2 der

Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I). Danach gilt

als ''fachgerecht'' und damit als ''nach den Regeln der Baukunde'', was nach

dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und aufgrund ausreichender

Erfahrung oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird.

Richtlinien, Normalien und Empfehlungen staatlicher Stellen und anerkannter

Fachverbände werden bei der Beurteilung mitberücksichtigt. Damit können also

die anerkannten Regeln der Baukunde als die Summe der Erfahrungen auf dem

fraglichen Gebiet und als die Gesamtheit der daraus abgeleiteten Verhaltens-

und Vorgehensnormen bezeichnet werden (VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00790, E. 5.1).

5.

Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt folgende

Vorgeschichte zugrunde: Am 21. Juli 2022 ereignete sich auf dem Grundstück

des Beschwerdeführers ein Brand, bei dem der Dachstock des Gebäudes vollständig

zerstört wurde. Beim Gebäude handelte es sich um ein Mehrfamilienhaus mit

Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss. Das Gebäude wurde in Vollstreckung

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Oktober 2022 zwischen dem

19.

und dem 21. Oktober 2022 im Auftrag des Beschwerdegegners bis zum

Erdgeschoss abgebrochen.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer rügt im Grundsatz, es hätten keine schwere

Gefährdung von Polizeigütern und keine ausreichende zeitliche Dringlichkeit

bestanden, welche den Abbruch in Anwendung unmittelbaren Gesetzesvollzugs

gerechtfertigt hätten.

6.2

Die

Vorinstanz gelangte zur Auffassung, der Beschwerdegegner habe zu Recht eine

besondere Gefahrensituation angenommen, deren Behebung keinen Aufschub geduldet

habe. Anlässlich des Augenscheins vom 6. Oktober 2022 habe sich gezeigt,

dass wesentliche Bestandteile der Liegenschaft akut einsturzgefährdet gewesen

seien.

Insbesondere die Südfassade habe beträchtliche Risse

aufgewiesen. Auch wenn die Entstehung von Rissen nicht zwingend statisch

bedingt sein müsse, zeugten die sichtbaren Risse von zu grossen

Krafteinwirkungen – nicht zuletzt deshalb, weil die Lastaufnahme des vom

Beschwerdeführer eigenmächtig angebrachten Notdachs lediglich durch die

Aussenmauern aufgefangen worden sei und die Liegenschaft im Innern mehrheitlich

ausgehöhlt gewesen sei. Die zur Nachbarliegenschaft angrenzende Westfassade

habe sich teilweise als eine nur noch wenige Zentimeter dicke Gipswand

präsentiert; die zuvor vorhanden gewesene Holzbohlenwand und damit das

statische Gefüge der gemeinsamen Wand sei entfernt worden. Es sei als

zweifelhaft erschienen, dass die Liegenschaft starken Horizontalkräften bei

Wetterphänomenen im Herbst standhalten würde. Zum Schluss, dass sich die

Liegenschaft insgesamt in einem labilen Gleichgewichtszustand befinde,

einsturzgefährdet sei und bei der Ausführung von Arbeiten höchste Vorsicht

geboten sei, sei auch die vom Beschwerdegegner beauftragte Ingenieurfirma

gekommen. Aufgrund des prekären Zustands des Wohnhauses und seiner

unmittelbaren Nähe zum Schulhaus und zu den Hauseingängen der

Nachbarliegenschaft sei der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgegangen, dass

ein Abbruch zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sehr dringlich gewesen sei.

6.3

Bereits mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2022 hatte die

Vorinstanz nach am 6. Oktober 2022 durchgeführtem Augenschein

festgehalten, dass wesentliche Bestandteile der Liegenschaft instabil und akut

einsturzgefährdet seien und damit die Liegenschaft insgesamt eine Gefahr für

Leib und Leben darstelle. Die Siegelung der Liegenschaft reiche nicht aus, um

dieser Gefahr hinreichend begegnen zu können.

7.

7.1

Soweit der Beschwerdeführer grundsätzlich behauptet, ein allfälliger

Einsturz des Gebäudes hätte nicht zwangsläufig zu einer Gefahr für Leib und

Leben geführt, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein möglicher, unkontrollierter

Einsturz eines mehrstöckigen Gebäudes, welches sich in einem bewohnten Gebiet

befindet und an eine Strasse und an andere Liegenschaften angrenzt, stellt ohne

Weiteres eine Gefahr für Leib und Leben dar, sowohl für Passanten auf der

Strasse als auch für die Bewohner von angrenzenden Liegenschaften und für alle

Personen, welche die Liegenschaft – berechtigterweise oder unberechtigterweise

– betreten.

7.2

Es ist somit zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

zu Recht von der Einsturzgefahr des Gebäudes ausgingen. Der Beschwerdeführer

bestreitet dies grundsätzlich. Er führt etwa aus, das Vorhandensein von Rissen

stelle keinen Beweis für einen labilen Gleichgewichtszustand dar. Risse im

Gebäude setzten sich im Lauf der Zeit aufgrund von Bodenbewegungen und

Veränderungen im Untergrund. Diese seien normalerweise oberflächlich und hätten

keinen wesentlichen Einfluss auf die strukturelle Integrität des Hauses. Weiter

macht er geltend, es würde durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz

fälschlicherweise von fehlenden Zwischenböden ausgegangen, während tatsächlich

nur ein Zwischenboden gefehlt habe, nämlich derjenige des Obergeschosses.

Dieser habe vor dessen Entfernung infolge Feuchtigkeitsschäden keinen Einfluss

auf die Stabilität gehabt. Der Dachstockboden sei verbrannt und mittels der

Holzkonstruktion, die auch als Windaussteifung funktioniert habe, ersetzt

worden. Vom Erdgeschossboden seien immer noch rund 70 % vorhanden gewesen.

7.3

In seiner

Eingabe vom 26. September 2022 führte der vom Beschwerdeführer beauftragte

Ingenieur aus, seit der letzten Begehung vom 14. September 2022 hätten

sich an der Südfassade grössere und längere Risse gebildet, weshalb ein Teil

der Fassade umgehend zurückgebaut werden müsse, um die Sicherheit zu

gewährleisten. Anlässlich des Augenscheins vom 6. Oktober 2022 hielt der

Ingenieur des Beschwerdeführers gemäss Protokoll fest, "dass sich der

sichtbare Bereich der Südfassade in einem kritischen Zustand befinde, was die

Risse entlang der Fassade zeigten". Es war somit vor dem Abbruch

unbestritten, dass im Lauf des Septembers 2022 an der Aussenfassade innert

kurzer Zeit zusätzliche Risse entstanden waren, und diese sind auf den

anlässlich des Augenscheins vom 6. Oktober 2022 entstandenen Bildern auch

ohne Weiteres erkennbar. Es trifft sodann nicht zu, dass die Vorinstanz die

Risse für sich allein genommen als Grundlage für die Einsturzgefahr wertete,

sondern sie führte sie als Indiz für die zu grosse Krafteinwirkung an, welche

sie im Wesentlichen deshalb als gegeben ansah, weil die Liegenschaft im Inneren

grösstenteils ausgehöhlt war und lediglich die sich ebenfalls in einem labilen

Zustand befindlichen Aussenmauern die Last des Notdachs zu tragen hatten. Auch

dies ist in den am Augenschein entstandenen Fotografien ohne Weiteres zu

erkennen.

Ebenfalls zu keinem Zeitpunkt bestritten hat der

Beschwerdeführer, dass die Holzbohlenwand aus der an die Liegenschaft K-Weg 04

angrenzenden Westfassade entfernt worden war und die Fassade lediglich noch aus

einer dünnen Gipswand bestanden habe.

7.4

Gemäss der Variantenstudie der vom Beschwerdegegner beauftragten Firma M AG

vom 14. Oktober 2022 war das Gebäude in einem labilen

Gleichgewichtszustand, es bestand Einsturzgefahr und Gefährdung für Personen

und Sachgegenstände in unmittelbarer Nähe. Bei sämtlichen Arbeiten sei höchste

Vorsicht geboten, um einen Kollaps des Gebäudes zu verhindern. Das Gebäude

dürfe zu keinem Zeitpunkt betreten werden. Bei den Demontagearbeiten sei

genügend Sicherheitsabstand zu wahren, da ein spontaner Kollaps möglich sei.

7.5

Im

statischen Nachweis vom 25. August 2022 führte der Ingenieur des

Beschwerdeführers aus, die Decke über dem EG bestehe (nur) noch aus

freigelegten geschwächten Balken, welche abzubrechen seien. Die Decke über dem

UG sei völlig durchnässt, teilweise sei der Boden durchgebrochen, sie sei nicht

mehr tragsicher und teilweise vermodert.

Davon, dass das Gebäude innen mehrheitlich ausgehöhlt war,

geht auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aus, indem er

festhält, bei einem Einsturz wäre nur von den Aussenmauern eine Gefahr

ausgegangen, da (mehrheitlich) nur noch diese gestanden hätten.

Anlässlich des Augenscheins vom 6. Oktober 2022

gingen gemäss Protokoll sowohl der vom Beschwerdegegner beauftragte Ingenieur

als auch die Vertreterin der Mitbeteiligten davon aus, dass sämtliche

Zwischenböden entfernt worden seien. Vom Beschwerdeführer und seinem Ingenieur

wurde dies nicht bestritten. Dass das Gebäude innen praktisch vollständig

ausgehöhlt war, zeigt sich auch anhand der anlässlich des Abbruchs am 19. Oktober

2022.

nach der Entfernung des Notdachs aufgenommenen Fotografien.

7.6

Der

Beschwerdegegner holte bei der Beurteilung der Einsturzgefahr des Gebäudes die

Expertise eines fachkundigen Ingenieurbüros ein. Zudem hat sich die Vorinstanz

vor Ort ein Bild gemacht. Der Beschwerdegegner führte im September 2022 mehrere

Baukontrollen durch. Das Baurekursgericht war aufgrund seiner Fachkompetenz in

der Lage, die im statischen Nachweis des Ingenieurs des Beschwerdeführers vom

25.

August 2022 gemachten Angaben mit den Baufortschritten anlässlich der

Baukontrollen vom 1., 2. und vom 12. September und der Eingabe vom 27. September

2022.

zu vergleichen, und es konnte auch die Stellungnahme des vom

Beschwerdegegner beauftragten Bauingenieurs einordnen. Der Nachvollzug solcher

Einschätzungen gehört zu den Kernaufgaben des Baurekursgerichts und es ist

nicht notwendig, dass es hierzu ein weiteres externes Gutachten einholt.

Der Schluss des Baurekursgerichts und des

Beschwerdegegners in Zusammenarbeit mit dem von ihm beauftragten Ingenieur

beruht auf einer sorgfältigen und fachkundigen Einschätzung der Lage und ist

nicht zu beanstanden.

8.

8.1

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Brand habe am 21./22. Juli 2022

stattgefunden, und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Abbrucharbeiten Mitte

Oktober plötzlich dringlich geworden seien. In der Verfügung vom 15. September

2022.

sei eine mögliche Einsturzgefahr kein Thema gewesen.

8.2

Es wurde vom

Beschwerdegegner und von

der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass wesentliche Veränderungen,

welche zwischen dem Brand am 21. Juli 2022 und Ende September 2022 zu

einer noch instabileren Lage führten, als diejenige, die durch den Brand

verursacht worden war, auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen

waren. Mit Verfügung vom 17. August 2022 stellte der Beschwerdegegner

fest, dass ohne seine Einwilligung ein Notdach erstellt worden sei, und

verfügte, es sei ein statischer Nachweis des Gebäudes mit Notdach zu erstellen

und es seien sämtliche Arbeiten bis zu dessen Genehmigung untersagt. Der

Schluss der Vorinstanz, dass sich aus den Fotodokumentationen des

Beschwerdegegners vom 7. August 2022 und vom 16. August 2022 ergebe,

dass seit Anbringen des Notdachs weitere nicht gemeldete Arbeiten und

Abbrucharbeiten im Gange gewesen seien, lässt sich ohne Weiteres anhand der

betreffenden Fotodokumentationen nachvollziehen.

Am 25. August 2022 reichte die P GmbH im Auftrag des

Beschwerdeführers die statischen Nachweise für das Notdach und die Decken über

dem EG und dem UG ein. Dabei hielt der Ingenieur fest, dass das provisorische

Notdach "statisch in Ordnung und tragsicher" sei, ebenso die beiden

Balkenlagen und die Dachverankerungen an den Aussenmauern, jedoch führte er

aus, dass die Balkenlage der Decken über dem EG und über dem UG nicht mehr

tragsicher seien. Er schlug Abbrucharbeiten der "Balkenlage Decke über

EG" und der "Decke über UG" sowie Sicherungsmassnahmen – die

Verankerung des Notdachs an den Aussenmauern – vor. Die Sicherungsmassnahmen

würden bis 31. August 2022 eingebaut; für die Abbrucharbeiten verlangte er

die Prüfung durch das Bauamt und sofortige Erteilung der Abbruchbewilligung.

Eine Baukontrolle durch den Beschwerdegegner vom 1. September 2022

betreffend Eingabe vom 25. August 2022 ergab, dass die

Sicherungsmassnahmen noch nicht abgeschlossen waren. Der Beschwerdegegner

führte mit dem Beschwerdeführer eine Besprechung vor Ort durch, erteilte ihm

per sofort die Freigabe zur Fertigstellung der unter dem Punkt

"provisorisches Notdach" aufgeführten Arbeiten und bewilligte die

Ausführung weiterer Arbeiten. Anlässlich einer weiteren Kontrolle am

2.

September 2022 zeigte sich, dass inzwischen die Decke über dem EG bis

auf die Holzbalken entfernt worden war, was anhand der gleichentags

entstandenen Fotodokumentation nachvollzogen werden kann.

Eine weitere Baukontrolle vom 14. September 2022

ergab gemäss der Verfügung vom 15. September 2022, dass die Decke über dem

Erdgeschoss vollständig fehlte. Die Decke über dem Untergeschoss wies teilweise

Öffnungen auf.

Es ist zusammenfassend erstellt, dass der Beschwerdeführer

seit dem nicht gemeldeten Anbringen des Notdachs immer wieder Arbeiten vornahm,

die nicht gemeldet bzw. bewilligt waren, was am 7. August, am 16. August,

am 2. September und am 15. September 2022 dokumentiert wurde. Es

handelt sich etwa um das Entfernen wesentlicher Elemente der Decke sowie von

Balken, Sparren und Stützen über dem Erdgeschoss sowie das Herausbrechen von

Innenwänden. Sodann waren die vom Ingenieur des Beschwerdeführers am 25. August

2022.

selbst vorgeschlagenen sowie die am 15. September 2022 vom

Beschwerdegegner angeordneten Sicherheitsmassnahmen bis Ende September erst

teilweise umgesetzt worden bzw. hatten sich als nicht durchführbar erwiesen.

8.3

Die

Behauptung des Beschwerdeführers, die Sicherung der Stahlträger der Aussenwände

und Lastaufnahme des Notdachs gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. September

2022.

sei bis zum 30. September 2022 umgesetzt worden, erscheint als nicht

nachvollziehbar. Die von ihm angeführten Fotos vom Augenschein der Vorinstanz

zeigen entgegen seinen Ausführungen nicht, dass das Dach fachgerecht an den

Aussenmauern verankert war und dies – wie der Ingenieur im statischen Nachweis

vom 25. August 2022 ausführte – zur Stabilisierung des Dachs und

Tragsicherheit der Wände führte. Dem widerspricht auch, dass derselbe Ingenieur

des Beschwerdeführers am 27. September 2022 ein neues Konzept einreichte,

demgemäss die Lasttragung des Notdachs nicht mehr durch die Aussenmauern,

sondern durch zusätzliche Stahlstützen und Stahlträger erfolgen sollte, was

einen Rückbau der Fassadenmauern ermöglichen sollte.

Ebenfalls trifft es nicht zu, dass eine Dachwasserrinne,

wie vom Beschwerdegegner verfügt, montiert worden sei. Der Beschwerdeführer

führte in seinem Rekurs vom 28. September 2022 aus, eine Entwässerung in

die vorhandenen Fallrohre des alten Dachs – wie es der Beschwerdegegner vorsah

– sei gar nicht möglich.

8.4

Das

Gebäude befand sich somit seit dem Brand in einem zunehmend instabilen Zustand.

Dass der Beschwerdegegner zusammen mit dem von ihm beauftragten Ingenieur,

welcher die Liegenschaft mehrmals begutachtet und letztlich eine

Variantenstudie erstellt hatte, zum Schluss kam, das Gebäude sei abzubrechen,

ist damit nicht zu beanstanden.

8.5

Ebenso kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer durch seine

wiederholt unbewilligt und ohne Meldung vorgenommenen Arbeiten und seine

Weigerung bzw. Unfähigkeit, geeignete Sicherungsmassnahmen innert Frist

auszuführen, wesentlich dazu beitrug, dass keine andere Möglichkeit als der

Abbruch der Liegenschaft blieb.

9.

9.1

Es bleibt zu prüfen, ob das Vorgehen des Beschwerdegegners, den Abbruch

ohne vorgängige Verfügung und Androhung der Ersatzvornahme im Sinn des

unmittelbaren Gesetzesvollzugs vorzunehmen, rechtmässig war.

9.2

Dass die

Decke über dem Erdgeschoss fehlte, war dem Beschwerdegegner anlässlich der

Baukontrolle vom 2. September 2022 bekannt. Eine vom Gebäude ausgehende

Gefahr für Leib und Leben wurde bereits mit der Verfügung vom 15. September

2022.

festgestellt (vgl. Ziff. 9 der Erwägungen). Spätestens mit der

erneuten Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2022 erwies sich,

dass die Umsetzung der mit Verfügung vom 15. September 2022 angeordneten

Massnahmen nicht wie angeordnet vorgenommen werden würde bzw. könnte. Der

Beschwerdegegner hatte bereits anlässlich der Baukontrolle vom 14. September

2022.

festgestellt, dass die Situation problematisch sei und dass die Massnahmen

bis spätestens Ende September 2022 umgesetzt sein müssten. Ab diesem Zeitpunkt

bzw. spätestens ab Ende der Frist zur Vornahme der Sicherungsmassnahmen am 30. September

2022.

musste für den Beschwerdegegner offensichtlich gewesen sein, dass die

Sicherung nicht zufriedenstellend durchgeführt werden würde und dass dies zu

einer Gefahrensituation führte. Der Bericht des vom Beschwerdegegner

beauftragten Ingenieurs vom 3. Oktober 2022 bestätigte dies zusätzlich.

Zu diesem Zeitpunkt war es dem Beschwerdegegner jedoch

nicht möglich, die in der Verfügung vom 15. September 2022 angedrohte

Ersatzvornahme in Angriff zu nehmen, weil die Vorinstanz diesbezüglich die

aufschiebende Wirkung gewährt hatte. Zudem drängte sich eine Ersatzvornahme

bezüglich der Verfügung vom 15. September 2022 auch deshalb nicht auf,

weil sich zunehmend zeigte, dass die angeordneten Massnahmen – welche im

Wesentlichen auf dem statischen Nachweis vom 25. August 2022 beruhten –

nicht bzw. nicht mehr durchführbar waren.

9.3

Da sich

jedoch spätestens ab dem 27. bzw. dem 30. September 2022 zeigte, dass

einerseits die vorgesehenen Sicherungsmassnahmen nicht zufriedenstellend

durchgeführt werden konnten und andererseits das Gebäude zunehmend instabil

war, ist nicht ersichtlich, weshalb bis zum 17. Oktober 2022 zugewartet

wurde, um dann den unmittelbaren Gesetzesvollzug vorzunehmen. Daran ändert

nichts, dass die Einsturzgefahr erstmals mit dem Augenschein der Vorinstanz am

6.

Oktober 2022 ausdrücklich festgehalten wurde, war es doch zu diesem

Zeitpunkt Sache des Beschwerdegegners und nicht der Vorinstanz, die notwendigen

Massnahmen anzuordnen.

Zwischen dem 30. September 2022 und dem 17. Oktober

2022.

traten keine aktenkundigen weiteren Veränderungen der Sachlage mehr ein.

Die Lage präsentierte sich somit bei Anordnung des Vollzugs am 17. Oktober

2022.

gleich, wie sie sich bereits Ende September präsentiert hatte.

Die Tatsache, dass sich die vom Beschwerdeführer am 25. August

2022.

vorgeschlagenen Sicherungsmassnahmen als nicht durchführbar erwiesen bzw.

dass der Beschwerdeführer nicht gewillt bzw. in der Lage war, diese wie

vorgeschlagen bzw. angeordnet durchzuführen, reicht für sich allein nicht aus,

um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch nicht willens und in der Lage

gewesen wäre, die Liegenschaft zeitnah abzubrechen.

Es wäre möglich und erforderlich gewesen, dem

Beschwerdeführer bereits vor Eingang seines Abbruchgesuchs vom 10. Oktober

2022.

eine kurze Frist zur Vornahme des Abbruchs anzusetzen. Dass ein Abbruch

unumgänglich war, zeigte sich bereits Ende September. Ab diesem Zeitpunkt hätte

dem Beschwerdeführer eine kurze Frist von wenigen Tagen zur Vornahme des

Abbruchs angesetzt werden können, unter Androhung der Ersatzvornahme und unter

Entzug der aufschiebenden Wirkung. Auf diese Weise hätte dem Beschwerdeführer

im Sinn von § 31 Abs. 1 VRG der Abbruch verfügt und die

Ersatzvornahme angedroht werden können, und der Abbruch wäre letztlich nicht

später erfolgt als dies aufgrund der Verfügung vom 17. Oktober 2022 der

Fall war.

Die Voraussetzungen für den unmittelbaren Gesetzesvollzug

waren somit nicht gegeben. Vielmehr wäre der Abbruch zu verfügen und

gleichzeitig eine Ersatzvornahme anzudrohen gewesen. Damit wäre dem

Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, die Liegenschaft selbst

abzubrechen, und überdies sowohl Art. 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung

der Gemeinde Männedorf als auch § 31 Abs. 1 VRG Rechnung getragen

worden.

10.

10.1

Nach dem Gesagten kam der Beschwerdegegner zwar zu

Recht zum Schluss, dass die Liegenschaft abzubrechen war. Er handelte jedoch

unverhältnismässig, indem er den Abbruch direkt vornehmen liess, ohne diesen

vorgängig anzuordnen und die Ersatzvornahme anzudrohen. Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde.

10.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von

Fr. 2'000.-. Ebenso sind die Nebenfolgen des Rekursverfahrens neu zu

regeln und die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann sind die

Mitbeteiligten zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer III

des Rekursentscheids vom 7. Juni 2023 wird insoweit aufgehoben, als damit

der Rekurs abgewiesen worden ist, und es wird festgestellt, dass der

unmittelbare Vollzug des Abbruchs der Liegenschaft Nr. 05 auf Kat.-Nr. 01

in Männedorf ohne vorgängige Fristansetzung unter Androhung der Ersatzvornahme

nicht rechtmässig war.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer V des Rekursentscheids vom 7. Juni

2023.

werden die Kosten des Rekursverfahrens zu 1/2 dem Beschwerdegegner, zu 1/4

dem Mitbeteiligten 2 sowie zu je 1/16 den Mitbeteiligten 1.1–1.4 auferlegt.

Die Mitbeteiligten 1.1–1.4 haften solidarisch für 1/4 der Kosten des

Rekursverfahrens.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer VI des Rekursentscheids vom 7. Juni

2023.

werden die Mitbeteiligten 1.1–1.4 einerseits und der Mitbeteiligte 2

andererseits verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- zu bezahlen (Fr. 900.-

unter Solidarhaftung durch die Mitbeteiligten 1.1–1.4 und Fr. 900.-

durch den Mitbeteiligten 2).

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 2'780.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligten;

b) das Baurekursgericht.