VB.2023.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00406
17. August 2023Deutsch24 min
(URT.2023.24740)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00406
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Postfach, 8021 Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
führten seit August 2021 eine Paarbeziehung. Ab März 2022 teilten sie sich eine
gemeinsame Wohnung, in welcher auch die drei Töchter von A (D, geboren 2014; E,
geboren 2015 und F, geboren 2018) sowie – im Rahmen der B zur Hälfte
zugeteilten Obhut – deren Tochter (G, geboren 2017) wohnten. Im Mai 2023 kam es
zur Trennung, woraufhin B und ihre Tochter einstweilen aus der gemeinsamen
Wohnung auszogen.
B. Im Nachgang zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung
in der vormals gemeinsamen Wohnung wies die Kantonspolizei Zürich B mit
Verfügung vom 24. Juni 2023 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer von jeweils 14 Tagen
aus dieser weg, auferlegte ihr ein Rayonverbot
hinsichtlich des Wohnorts sowie der beiden Arbeitsorte von A und untersagte ihr
jegliche Kontaktaufnahme mit A und deren Töchtern D, E und F. Mit Verfügung
selben Datums auferlegte die Kantonspolizei A für die Dauer von ebenfalls
14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den neuen Wohn- und den Arbeitsort von
B sowie ein gleichlautendes Kontaktverbot in Bezug auf B und deren Tochter G.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 ersuchte A
den Haftrichter am Bezirksgericht Affoltern unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, die gegenüber B verfügten Schutzmassnahmen um drei Monate
zu verlängern. Die Fachstelle
Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich wies den Haftrichter am 4. Juli
2023.
unter Einreichung weiterer Akten darauf hin, dass es zwischen den Parteien
bereits am 20. Juni 2023 zu gegenseitigen Tätlichkeiten mit einem
darauffolgenden Polizeieinsatz gekommen sei und erklärte, das Gesuch um
Verlängerung der Schutzmassnahmen zu unterstützen. Am 6. Juli 2023
erfolgte eine getrennte haftrichterliche Anhörung beider Parteien, anlässlich
derer B sinngemäss die vollumfängliche Abweisung des genannten Gesuchs
beantragte.
B. Mit
(nachträglich berichtigter) Verfügung vom 7. Juli 2023 hiess der
Haftrichter das Gesuch von A teilweise gut, indem er die Dauer der gegenüber B
verfügten Wegweisung, des Rayonverbots und des Kontaktverbots zu A um
14.
Tage, bis und mit 22. Juli 2023, verlängerte. Von einer
Verlängerung des Kontaktverbots in Bezug auf die Kinder von A sah er ab
(Dispositivziffer 1). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und auch
keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen (Dispositivziffern 3 und 4).
III.
A. A erhob
hiergegen am 13. Juli 2023 (Poststempel) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters
vom 7. Juli 2023 und die Verlängerung sämtlicher gegenüber B verfügten
Schutzmassnahmen um drei Monate, einschliesslich des Verbots der
Kontaktaufnahme zu ihren Kindern. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
B. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2023
liess B unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde
beantragen. Die Fachstelle Häusliche
Gewalt der Kantonspolizei Zürich und das Bezirksgericht Affoltern verzichteten
mit Eingaben vom 20. Juli 2023 jeweils auf eine Stellungnahme. Die Akten
des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.
C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 führte B
unter Beilage einer namens der Kantonspolizei Zürich, Station Affoltern a. A., ausgestellten
schriftlichen Bestätigung selben Datums aus, dass A aus der vormals gemeinsamen
Wohnung in H ausgezogen sei und ihre Haus- und Briefkastenschlüssel auf dem
Polizeiposten hinterlegt habe, woraufhin B diese am 27. Juli 2023 dort
abgeholt habe. Das mit selbiger Eingabe gestellte Begehren der
Beschwerdegegnerin um Erlaubnis, die Wohnung ab sofort wieder betreten zu
dürfen, sowie um Aufhebung bzw. Einschränkung des Kontaktverbots, damit ihr
Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin kontaktieren könne, wurde mit
Präsidialverfügung vom 3. August 2023, unter Hinweis auf den Umstand, dass
die streitgegenständlichen Schutzmassnahmen mit dem angefochtenen Entscheid nur
bis am 22. Juli 2023 verlängert worden waren, und dass dem Lauf der
Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nach § 11a Abs. 2 GSG keine aufschiebende Wirkung zukommt, als
gegenstandslos abgeschrieben. A liess sich hierzu innert der mit selbiger
Verfügung angesetzten Frist (bis am 15. August 2023) nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b
Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, entscheidet der Einzelrichter. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Blick
auf den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach in Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sämtliche gegenüber der Beschwerdegegnerin angeordneten
Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern seien, ist vorab darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin inzwischen unbestrittenermassen aus
der ehemals gemeinsamen Wohnung in H ausgezogen ist. Damit fiel ihr
schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids
dahin, soweit dieser die Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom
24.
Juni 2023 ausgesprochenen Wegweisung der Beschwerdegegnerin aus dieser
Wohnung und das in Bezug auf diesen früheren Wohnort der Beschwerdeführerin
ausgesprochene Rayonverbot betrifft. In diesem Umfang ist das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
2.2
Zu
befinden bleibt über die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids in
Bezug auf die Verlängerung des der Beschwerdegegnerin auferlegten
Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. dessen Nichtverlängerung
gegenüber deren drei Kindern sowie der Rayonverbote betreffend die beiden
Arbeitsorte der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin seit Ausfällung
des angefochtenen Entscheids aus der Wohnung in H ausgezogen ist (worin
allenfalls ein Grund zur Abänderung der streitgegenständlichen Schutzmassnahmen
erblickt werden könnte) hat im Rahmen dieser Prüfung allerdings
unberücksichtigt zu bleiben. Wo das Verwaltungsgericht wie vorliegend als
zweite gerichtliche Instanz entscheidet, ist die Berücksichtigung neuer
Tatsachenvorbringen grundsätzlich nicht zulässig, was insbesondere auch für
solche Tatsachen gilt, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten
sind (vgl. zu den Ausnahmefällen § 52 Abs. 2 VRG sowie Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 52 N. 22 ff.). Für Verfahren im
Bereich des GSG ergibt sich dies im Übrigen bereits daraus, dass das
Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig ist, gestützt auf
inzwischen eingetretene Veränderungen der Verhältnisse die angefochtenen
haftrichterlichen Schutzmassnahmen nachträglich abzuändern, sondern in solchen
Fällen ein Abänderungsbegehren nach § 6 Abs. 2 GSG beim Haftrichter
anhängig zu machen ist (vgl. VGr, 3. August 2018, VB.2016.00403,
E. 5.5; 7. Dezember 2015, VB.2015.00714, E. 1.2; 29. September 2015, VB.2015.00506,
E. 1.2).
3.
3.1
Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder
Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach
§ 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking
liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit
beeinträchtigt oder gefährdet wird.
3.2
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder
Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die
zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem
Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete
zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen
nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2
lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).
3.3
Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Dispositiv
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch
(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach
Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es
heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die
gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.4 Der
Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer
Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und
Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung
der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen,
durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen.
Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in
erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die
Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation
weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 24. Januar 2023,
VB.2022.00764, E. 2.3; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2;
2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).
3.5 Beim Entscheid über die Verlängerung von
Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ
grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht in der Regel aufgrund der Akten
entscheidet. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im
Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts
eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung
(statt vieler: VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 2.4).
4.
4.1 Die
Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid einleitend fest, dass es zwischen
den Parteien im Laufe ihres trennungsbedingten Konflikts bereits mehrfach zu
"Vorfällen" (gemeint wohl: tätlichen Auseinandersetzungen) gekommen
sei, namentlich am ca. 10., am 20. und am 24. Juni 2023, wobei an den
letzten beiden Daten jeweils die Polizei kontaktiert worden sei. Unter
Würdigung der teils auseinandergehenden Schilderungen der Parteien beurteilte
die Vorinstanz vorab, ob anhand dieser Vorfälle jeweils für sich betrachtet auf
die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fortbestehenden
Gefährdung geschlossen werden konnte.
4.1.1
Zum Vorfall vom ca. 10. Juni 2023 hätten die Parteien weitestgehend
deckungsgleich ausgeführt, dass sie an diesem Abend angetrunken gewesen seien
und begonnen hätten, über ihre Beziehung zu diskutieren. Im Folgenden sei es
gegenseitig zu Tätlichkeiten gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe in Ruhe
gelassen werden wollen, weshalb sie die Zimmertüre zugedrückt und dabei
versehentlich den linken Arm der Beschwerdeführerin eingeklemmt habe, was zu
einem blauen Fleck auf dem Oberarm der Beschwerdeführerin geführt habe. Während
des Streites sei die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mehrmals
gewürgt worden. Beide Parteien hätten diesen Sachverhält bestätigt und erklärt,
dass der Abend "unschön verlaufen" sei. Gegenseitige Vorwürfe würden
sie sich nicht machen, auch wenn die jeweiligen Schilderungen im Detail ein
wenig auseinanderfallen würden. Aufgrund der expliziten Ausführungen der
Parteien, insbesondere der Beschwerdeführerin, wonach sich beide gleichermassen
selbst die Schuld an diesem Vorfall geben würden, erwog die Vorinstanz, dass
aus diesen Vorkommnissen keine Rückschlüsse auf ein Gefährdungspotenzial der
Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gezogen werden könnten.
4.1.2
Zum Vorfall vom 20. Juni 2023 würden die Aussagen der Parteien
divergieren. Unbestritten sei, dass sich die Beschwerdegegnerin an diesem Tag
in gegenseitiger Absprache in die vormals gemeinsame Wohnung in H begeben habe,
um die Meerschweinchen zu füttern bzw. deren Käfig zu misten. Unbestritten sei
weiter, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, welche in ein
Telefongespräch mit deren Ex-Frau verwickelt gewesen sei, deren Mobiltelefon
entwendet habe und es in der Folge zu einem Gerangel mit Tätlichkeiten gekommen
sei, während dessen Dauer die Beschwerdegegnerin über ihre Smartwatch weiterhin
telefonisch mit ihrer Ex-Frau verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
habe ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin jedes Mal, wenn sie diese von sich
weggestossen habe – in wahrheitswidriger Weise und im Wissen darum, dass ihre
Ex-Frau sie hören konnte – gerufen haben soll, die Beschwerdeführerin solle
aufhören, sie zu würgen. Dies, um die Ex-Frau dazu zu bewegen, die Polizei zu
rufen. Diese Erklärung wirke "etwas konstruiert". Demgegenüber
erscheine die Ausführung der Beschwerdegegnerin plausibler, wonach es zu einem
Gerangel gekommen sei, in dessen Verlauf sie unter anderem von der
Beschwerdeführerin mit der rechten Hand am Hals gepackt worden sei. Dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich solches in der Vergangenheit
unbestrittenermassen bereits zugetragen habe, sowie angesichts der Ausführungen
der Beschwerdeführerin, wonach sie selbst am 20. Juni 2023 eher laut
gewesen und die Beschwerdegegnerin dagegen ruhig geblieben sei. Nach dem
Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 10. Juni
2023 freiwillig bzw. nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin aus der
Wohnung in H ausgezogen sei, um dem Streit aus dem Weg zu gehen, sei auch
anhand dieser Ereignisse keine wirkliche Gefährdung seitens der
Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht.
4.1.3
Bezüglich des dritten Vorfalls vom 24. Juni 2023 hätten die Parteien
übereinstimmend ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer
Tochter in die vormals gemeinsame Wohnung gekommen sei, um gewisse Sachen
abzuholen und nachzusehen, ob sich bestimmte Spielzeuge
("Tonie-Figuren") ihrer Tochter in der Wohnung befänden. Es sei zu
einem verbalen Streit darüber gekommen, welchen Kindern welche Figuren gehören
würden. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin in den Keller begeben habe, um ihre
dortigen Gegenstände ins Auto zu laden, sei ein Streit über eine sich im Auto
der Beschwerdegegnerin befindliche Tasche bzw. einen Rucksack entbrannt, welche
bzw. welchen die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zurückverlangt
habe. Daraufhin sei die Beschwerdegegnerin zurück in die Wohnung gestürmt, um
eine Smartwatch zu holen, welche sie der Beschwerdeführerin je nach Darstellung
geschenkt bzw. nur ausgeliehen habe. Beide Parteien hätten erklärt, dass der
Streit schliesslich in ein Gerangel an der Wohnungstür eskaliert sei, wobei es
zu Tätlichkeiten gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin solle die
Beschwerdeführerin am Bauch gekitzelt haben, damit sie loslasse. Die Beschwerdeführerin
habe sodann ausgeführt, die Beschwerdegegnerin hätte sie mit der Faust auf die
Schulter geschlagen, wovon sie einen roten Fleck auf der Schulter davongetragen
habe. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin soll sich diese aufgrund des
Gerangels an der Türe die Finger verstaucht haben. Beide Parteien würden
grundsätzlich bestreiten, die Verletzungen der jeweils anderen Partei
verursacht zu haben.
Die Vorinstanz erwog in der
Folge, dass aus den Aussagen der Parteien zu diesem Vorfall nicht klar
hervorgehe, wer die gefährdete und wer die gefährdende Person gewesen sei. Dies
erkläre auch, weshalb die Kantonspolizei im Nachgang hierzu gegenüber beiden
Parteien Schutzmassnahmen angeordnet habe (wobei nur die Beschwerdeführerin um
deren Verlängerung ersuchte). Auch die Ausführung der Beschwerdegegnerin,
wonach sie aus der Wohnung weggewiesen worden sei, weil sie beim Eintreffen der
Polizei nicht mehr anwesend gewesen sei, erscheine plausibel.
4.2 In einer
Gesamtwürdigung dieser Umstände erwog die Vorinstanz anschliessend, beide
Parteien hätten anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2023 ausgeführt, dass
es innerhalb eines kurzen Zeitraums wiederholt und gegenseitig zu Tätlichkeiten
gekommen sei. Auch wenn nach der haftrichterlichen Anhörung unklar sei, von welcher
Partei die grössere Gefahr für die andere ausgehe, was für ein
Gewaltschutzverfahren erfahrungsgemäss untypisch sei, handle es sich um eine
aktuell sehr problematische Beziehung, welche "insbesondere dann" in
Handgreiflichkeiten zu eskalieren drohe, sobald sich die Parteien im selben
Raum befinden würden. Ein Gefährdungsfortbestand erscheine daher aktuell
glaubhaft bzw. es müsse weiterhin von einer gewaltbetroffenen familiären
Situation ausgegangen werden, deren Deeskalation mit den im GSG vorgesehenen
Massnahmen gerade bezweckt werde. Indessen ging die Vorinstanz von einem
geringen Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin bzw. einem geringen
Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin aus. Sie begründete dies damit, dass die
Verletzungen der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin eher leicht
ausgefallen seien und die Beschwerdegegnerin die vormals gemeinsame Wohnung
bereits vor knapp einem Monat verlassen habe. Aufgrund der geschilderten
Vorkommnisse bestehe zwischen den Parteien zwar weiterhin eine "explosive
Beziehung". Die Verlängerung des in Bezug auf die Beschwerdeführerin und
deren Wohn- und Arbeitsorte angeordneten Kontakt- und Rayonverbots sowie die
Wegweisung der Beschwerdegegnerin aus der gemeinsamen Wohnung seien geeignet,
zur Deeskalation der Situation beizutragen und würden hierfür die mildeste
Massnahme darstellen. Aufgrund des geringen Gefährdungspotenzials der
Beschwerdegegnerin liesse sich eine über die Dauer von 14 Tagen
hinausgehende Verlängerung der Massnahmen jedoch nicht rechtfertigen. Sodann
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass von der Beschwerdegegnerin eine
Gefährdung gegenüber den drei Kindern der Beschwerdeführerin ausgehe, weshalb
das Kontaktverbot gegenüber diesen nicht zu verlängern sei.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in verschiedener
Hinsicht unrichtig bzw. unvollständig erstellt zu haben. Unhaltbar sei
insbesondere die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin
glaubhafter seien als ihre eigenen. Sie habe anhand von Fotos belegen können,
dass die Beschwerdegegnerin sie geschlagen habe, was die Vorinstanz
unberücksichtigt gelassen habe. Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche
Würdigung, wonach ihre Verletzungen leicht ausgefallen seien. Sie habe von den
Angriffen der Beschwerdegegnerin "überall blaue Flecken"
davongetragen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass es seit den vom
Bezirksgericht adressierten Vorfällen zu neuen "Angriffen" der
Beschwerdegegnerin gekommen sei. Nicht nur habe die Beschwerdegegnerin ihr
deren Eltern und Ex-Frau in die Wohnung geschickt, sondern habe am
10. Juli 2023 auch Kontakt zu ihren Kindern aufgenommen, diese
ausgeschimpft und mit ihren Worten derart eingeschüchtert, sodass diese total
verängstigt gewesen seien.
5.2 Zur Kritik
der Beschwerdeführerin, wonach es sich angesichts der durch Fotos belegten
Schläge der Beschwerdegegnerin als unhaltbar erweise, den Ausführungen letzterer
mehr Glauben zu schenken, ist vorab anzumerken, dass die Vorinstanz dies
lediglich in Bezug auf die Ereignisse vom 20. Juni 2023 tat. Die von der
Beschwerdeführerin behaupteten und von der Vorinstanz angeblich
unberücksichtigt gelassenen Schläge der Beschwerdegegnerin sollen demgegenüber
im Rahmen des dritten Vorfalls am 24. Juni 2023 erfolgt sein. Die Berücksichtigung
bzw. Nichtberücksichtigung dieser Behauptung ist deshalb von vornherein nicht
geeignet, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung in Zweifel zu
ziehen, wonach aus den Ereignissen vom 20. Juni 2023 keine wirkliche
Gefährdung der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin glaubhaft
erscheine.
Sodann würde hinsichtlich der Ereignisse vom 20. Juni
2023 selbst ein ausschliessliches Abstellen auf die Sachdarstellung der
Beschwerdeführerin nichts an der Nachvollziehbarkeit dieser vorinstanzlichen
Würdigung zu ändern vermögen: Sowohl in ihren Aussagen gegenüber der Polizei
als auch im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung anerkannte die
Beschwerdeführerin ausdrücklich, der Beschwerdegegnerin im Zorn über den Inhalt
von deren Aussagen das Mobiltelefon aus der Hand gerissen zu haben, womit die
darauffolgenden Handgreiflichkeiten, deren genauer Ablauf zwischen den Parteien
umstritten ist, unbestrittenermassen ihren Anfang nahmen. Damit trifft die
Beschwerdeführerin eine gehörige Mitverantwortung an der tätlichen Eskalation
der Auseinandersetzung, wohingegen aus ihren Schilderungen in der
haftrichterlichen Anhörung in keiner Weise hervorgeht, dass die
Beschwerdegegnerin über den Versuch hinaus, ihr Mobiltelefon von der
Beschwerdeführerin zurückzuerlangen, gegenüber dieser tätlich geworden sein
soll. Aus der gegenüber der Polizei noch geäusserten Darstellung der
Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin sie am Nacken gepackt haben
soll, geht wiederum nicht hervor, ob es sich dabei um eine offensive oder
defensive Handlung handelte. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin
gegenüber der Polizei zusätzlich geäusserte Behauptung betrifft, wonach die
Beschwerdegegnerin ihr im Anschluss an die Handgreiflichkeiten damit gedroht
haben soll, sie und ihre Mutter "in die Luft zu jagen", so erscheint
diese angesichts des Umstands, dass dieser Aspekt im Rahmen der erneuten
Schilderung der Ereignisse gegenüber dem Haftrichter vollkommen unerwähnt blieb
und zudem in einem deutlichen Spannungsverhältnis zur gleichzeitigen
Darstellung der Beschwerdeführerin steht, wonach die Beschwerdegegnerin in
wahrheitswidriger Weise gerufen haben soll, dass die Beschwerdeführerin sie
würge, um ihre Ex-Frau am anderen Ende des Telefons dazu zu bewegen, die Polizei
zu rufen, von vornherein nicht hinreichend belastbar.
Angesichts dieser Darstellung der Beschwerdeführerin bewegt
sich die vorinstanzliche Würdigung, wonach aus den Ereignissen vom
20. Juni 2023 keine wirkliche Gefährdung der Beschwerdeführerin seitens
der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheint, somit eindeutig im Rahmen des ihr
zustehenden Beurteilungsspielraums, völlig ungeachtet der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdegegnerin.
5.3 Was sodann
die behaupteten Schläge der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2023 betrifft,
so wurde dieser Umstand von der Vorinstanz durchaus hinreichend gewürdigt.
Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen der Parteien zum genauen Verlauf
der tätlichen Auseinandersetzungen sowie des Umstands, dass sich die Polizei dazu
veranlasst sah, beidseitig Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen, liegt auch die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aus den Ereignissen vom 24. Juni
2023 nicht klar hervorgehe, wer die gefährdete und wer die gefährdende Person
gewesen sei, ohne Weiteres im Rahmen des ihr zustehenden
Beurteilungsspielraums. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche
Sachverhaltswürdigung, wonach die Beschwerdeführerin aus besagtem Vorfall nur
leichte Verletzungen davongetragen habe. Die von der Kantonspolizei Zürich
erstellten Fotografien zeigen leichte Rötungen an der linken Schulter und am
linken Unterarm, ein kleines Hämatom am linken Oberarm, welches laut der
Beschwerdeführerin vom Vorfall am 20. Juni 2023 stamme, sowie geringfügige
Kratzspuren am Unterarm. Weshalb diese geringfügigen körperlichen
Beeinträchtigungen nicht als leichte Verletzungen zu qualifizieren sein sollen,
begründet die Beschwerdeführerin nicht näher und ist auch nicht ersichtlich.
Auch ihre Behauptung, wonach sie von den "Angriffen" der Beschwerdegegnerin
"überall blaue Flecken" davongetragen habe, lässt sich anhand der im
Recht liegenden Fotografien nicht nachvollziehen und wird nicht mit Belegen
untermauert.
5.4 Wenig
überzeugend sind schliesslich auch die äusserst pauschal gehaltenen und von der
Beschwerdegegnerin im Einzelnen bestrittenen Ausführungen der
Beschwerdeführerin, wonach es seit Erlass der streitgegenständlichen
Gewaltschutzmassnahmen zu weiteren "Angriffen" sowie am 10. Juli
2023 zu einer verbalen Einschüchterung ihrer Kinder durch die
Beschwerdegegnerin gekommen sein soll. Hinsichtlich letzterer Behauptung ist
anzumerken, dass sich diese auf einen Zeitpunkt nach Ausfällung des
vorinstanzlichen Entscheids bezieht und damit aufgrund des im vorliegenden
Verfahren geltenden Novenverbots unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. oben,
E. 2.2). Aber auch im Übrigen stellen die genannten Behauptungen der
Beschwerdeführerin mangels hinreichender Substanziierung keine hinreichende
Grundlage dar, um die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung ernsthaft infrage zu stellen.
Hiervon auszunehmen sind einzig die bereits im Rahmen der
haftrichterlichen Anhörung getätigten Äusserungen der Beschwerdeführerin,
wonach die Beschwerdegegnerin ihre Mutter und ihre Ex-Frau zur vormals
gemeinsamen Wohnung in H entsendet haben soll. Diese Darstellung wurde von der
Beschwerdegegnerin nicht bestritten, sondern nachvollziehbar damit begründet,
dass sie Unterlagen und Kleider aus der Wohnung benötigte, was im Übrigen auch
die Beschwerdeführerin anerkennt. Daraus lässt sich indessen noch keine
glaubhafte Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten, weshalb auch nicht zu
beanstanden ist, dass die Vorinstanz diesen Sachverhaltsaspekt in ihrer
Begründung nicht weiter erwähnte. Gleiches gilt bezüglich der Schilderung der
Beschwerdeführerin, wonach die Mutter der Beschwerdegegnerin "total
ausgerastet" sein soll, die in Anbetracht der Pauschalität dieser
Darstellung sowie des Umstands, dass die Mutter der Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin anerkanntermassen mit dem Zweck aufgesucht hatte,
persönliche Effekten der Beschwerdegegnerin abzuholen, nicht sonderlich
glaubhaft erscheint.
5.5 Zusammenfassend
ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden.
6.
6.1 In
rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine unrichtige
Anwendung von § 10 Abs. 1 GSG, indem sie die von der Vorinstanz
angeordnete Verlängerung der Massnahmen um 14 Tage angesichts der geltend
gemachten Umstände als "unverhältnismässig" taxiert. Das
Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin bzw. ihr Schutzbedürfnis seien
angesichts des Umstands, dass es seit Anordnung der Massnahmen zu neuen
Zwischenfällen gekommen sei, als "sehr hoch" zu werten. Eine
Deeskalation sei nach den jüngsten Vorfällen weiterhin und auf längere Zeit
nötig, als von der Vorinstanz angeordnet. Die Beschwerdegegnerin sei eine echte
Bedrohung für sie und ihre Kinder. Zudem würde sie sich nicht an die verfügten
Massnahmen halten. Sie habe grosse Angst, dass es zu einer Auseinandersetzung
mit der Beschwerdegegnerin komme. Nur mit der beantragten Verlängerung der
Massnahmen um drei Monate könne sie die notwendige Ruhe und Distanz finden, um
sich von der Beschwerdegegnerin abzusetzen und ein Leben ohne Angst zu führen.
6.2 Auch diese
Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. In Anbetracht
der zutreffenden vorinstanzlichen Gesamtwürdigung, wonach aufgrund der
bisherigen Vorfälle zwar davon auszugehen sei, dass zwischen den Parteien nach
wie vor das Risiko häuslicher Gewalt bestehe, indessen unklar erscheine, von
welcher Partei die grössere Gefahr für die andere ausgehe, bewegt sich die von
der Vorinstanz verfügte Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen um
lediglich 14 Tage statt der beantragten drei Monate im Rahmen des ihr
zustehenden, relativ breiten Ermessens. Aus dem erstellten Sachverhalt lassen
sich, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung
des anwendbaren Massstabs der Glaubhaftmachung keine Rückschlüsse auf ein sehr
hohes Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin ziehen. Vielmehr fällt auf,
dass die von der Vorinstanz berücksichtigten Auseinandersetzungen offenbar
mehrheitlich durch die Beschwerdeführerin selbst angestossen wurden, indem
diese Gegenstände behändigte, welche sich unbestrittenermassen im Eigentum der
Beschwerdegegnerin (Mobiltelefon) oder zumindest vordergründig in deren Besitz
(Rucksack bzw. Handtasche) befanden, woraufhin die Beschwerdegegnerin jeweils
versuchte, diese zurückzuerlangen und es in der Folge zu den gegenseitig
behaupteten Tätlichkeiten gekommen sein soll. Demgegenüber sind den Akten keine
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ohne einen
solchen Anlass gegenüber der Beschwerdeführerin handgreiflich geworden wäre.
Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre Mutter und Ex-Frau zum
Wohnort der Beschwerdeführerin entsandte, um persönliche Effekten abzuholen,
kann nicht auf ein höheres Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin
geschlossen werden. Auch wenn fraglich erscheint, ob sich dieses Vorgehen mit
dem damals geltenden polizeilich verfügten Kontaktverbot vereinbaren liess, mit
welchem der Beschwerdegegnerin die Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin
"in irgendeiner Form […] auch über Drittpersonen" untersagt worden
war, sind in diesem Zusammenhang die unbestrittenen und nicht gänzlich
unplausibel erscheinenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu
berücksichtigen, wonach sie dieses Vorgehen auf Anraten der Kantonspolizei
gewählt habe, nachdem ihr eine polizeiliche Begleitung zum Wohnort der
Beschwerdeführerin verweigert worden war.
6.3 In keiner
Weise zu beanstanden ist schliesslich die Verneinung eines Gefährdungspotenzials
der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin. Wie die
Vorinstanz zu Recht festhielt, lassen sich dem von ihr rechtmässig erstellten
Sachverhalt schlichtweg keine Anhaltspunkte hierfür entnehmen.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid
sowohl hinsichtlich der Sachverhaltserstellung als auch hinsichtlich dessen
rechtlicher Würdigung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des vorliegenden Verfahrens.
8.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche
Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss
§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der
unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3
Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der
unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten
aufzuerlegen. Vorbehalten bleiben Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung
(vgl. zum Ganzen VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2 mit
Hinweisen).
8.2 Nach dem
Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.
8.3 Ausgangsgemäss ist die unterliegende
Beschwerdeführerin aber zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das
vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG). Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine
"angemessene" Entschädigung zuzusprechen, deren Höhe die
Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen hat.
Bei der Bemessung ist Rücksicht auf die Bedeutung der Streitsache, die
Schwierigkeit des Verfahrens sowie den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand
zu nehmen; sie muss nicht zwingend den gesamten anwaltlichen Aufwand decken (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 63,71, 80 ff.; vgl. auch § 8 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr;
LS 175.252]). Diese Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren
betreffend Gewaltschutz Anwendung (vgl. VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00512,
E. 5.4). Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von
Fr. 600.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer; total Fr. 646.20) als
angemessen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Hinsichtlich
der beantragten Verlängerung der Wegweisung der Beschwerdegegnerin aus der
Wohnung I-Strasse 01 in H sowie das in Bezug auf diesen früheren Wohnort
der Beschwerdeführerin ausgesprochene Rayonverbot wird das Beschwerdeverfahren
als gegenstandslos abgeschrieben.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 646.20 (inkl. 7,7 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Affoltern.