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Entscheid

VB.2023.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00406

17. August 2023Deutsch24 min

(URT.2023.24740)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00406

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Postfach, 8021 Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

führten seit August 2021 eine Paarbeziehung. Ab März 2022 teilten sie sich eine

gemeinsame Wohnung, in welcher auch die drei Töchter von A (D, geboren 2014; E,

geboren 2015 und F, geboren 2018) sowie – im Rahmen der B zur Hälfte

zugeteilten Obhut – deren Tochter (G, geboren 2017) wohnten. Im Mai 2023 kam es

zur Trennung, woraufhin B und ihre Tochter einstweilen aus der gemeinsamen

Wohnung auszogen.

B. Im Nachgang zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung

in der vormals gemeinsamen Wohnung wies die Kantonspolizei Zürich B mit

Verfügung vom 24. Juni 2023 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom

19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer von jeweils 14 Tagen

aus dieser weg, auferlegte ihr ein Rayonverbot

hinsichtlich des Wohnorts sowie der beiden Arbeitsorte von A und untersagte ihr

jegliche Kontaktaufnahme mit A und deren Töchtern D, E und F. Mit Verfügung

selben Datums auferlegte die Kantonspolizei A für die Dauer von ebenfalls

14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den neuen Wohn- und den Arbeitsort von

B sowie ein gleichlautendes Kontaktverbot in Bezug auf B und deren Tochter G.

Erwägungen

II.

A. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 ersuchte A

den Haftrichter am Bezirksgericht Affoltern unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, die gegenüber B verfügten Schutzmassnahmen um drei Monate

zu verlängern. Die Fachstelle

Häusliche Gewalt der Kantonspolizei Zürich wies den Haftrichter am 4. Juli

2023.

unter Einreichung weiterer Akten darauf hin, dass es zwischen den Parteien

bereits am 20. Juni 2023 zu gegenseitigen Tätlichkeiten mit einem

darauffolgenden Polizeieinsatz gekommen sei und erklärte, das Gesuch um

Verlängerung der Schutzmassnahmen zu unterstützen. Am 6. Juli 2023

erfolgte eine getrennte haftrichterliche Anhörung beider Parteien, anlässlich

derer B sinngemäss die vollumfängliche Abweisung des genannten Gesuchs

beantragte.

B. Mit

(nachträglich berichtigter) Verfügung vom 7. Juli 2023 hiess der

Haftrichter das Gesuch von A teilweise gut, indem er die Dauer der gegenüber B

verfügten Wegweisung, des Rayonverbots und des Kontaktverbots zu A um

14.

Tage, bis und mit 22. Juli 2023, verlängerte. Von einer

Verlängerung des Kontaktverbots in Bezug auf die Kinder von A sah er ab

(Dispositivziffer 1). Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und auch

keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen (Dispositivziffern 3 und 4).

III.

A. A erhob

hiergegen am 13. Juli 2023 (Poststempel) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters

vom 7. Juli 2023 und die Verlängerung sämtlicher gegenüber B verfügten

Schutzmassnahmen um drei Monate, einschliesslich des Verbots der

Kontaktaufnahme zu ihren Kindern. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

B. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2023

liess B unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde

beantragen. Die Fachstelle Häusliche

Gewalt der Kantonspolizei Zürich und das Bezirksgericht Affoltern verzichteten

mit Eingaben vom 20. Juli 2023 jeweils auf eine Stellungnahme. Die Akten

des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen.

C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 führte B

unter Beilage einer namens der Kantonspolizei Zürich, Station Affoltern a. A., ausgestellten

schriftlichen Bestätigung selben Datums aus, dass A aus der vormals gemeinsamen

Wohnung in H ausgezogen sei und ihre Haus- und Briefkastenschlüssel auf dem

Polizeiposten hinterlegt habe, woraufhin B diese am 27. Juli 2023 dort

abgeholt habe. Das mit selbiger Eingabe gestellte Begehren der

Beschwerdegegnerin um Erlaubnis, die Wohnung ab sofort wieder betreten zu

dürfen, sowie um Aufhebung bzw. Einschränkung des Kontaktverbots, damit ihr

Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin kontaktieren könne, wurde mit

Präsidialverfügung vom 3. August 2023, unter Hinweis auf den Umstand, dass

die streitgegenständlichen Schutzmassnahmen mit dem angefochtenen Entscheid nur

bis am 22. Juli 2023 verlängert worden waren, und dass dem Lauf der

Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nach § 11a Abs. 2 GSG keine aufschiebende Wirkung zukommt, als

gegenstandslos abgeschrieben. A liess sich hierzu innert der mit selbiger

Verfügung angesetzten Frist (bis am 15. August 2023) nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b

Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, entscheidet der Einzelrichter. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Blick

auf den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach in Aufhebung der vorinstanzlichen

Verfügung sämtliche gegenüber der Beschwerdegegnerin angeordneten

Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern seien, ist vorab darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin inzwischen unbestrittenermassen aus

der ehemals gemeinsamen Wohnung in H ausgezogen ist. Damit fiel ihr

schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids

dahin, soweit dieser die Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom

24.

Juni 2023 ausgesprochenen Wegweisung der Beschwerdegegnerin aus dieser

Wohnung und das in Bezug auf diesen früheren Wohnort der Beschwerdeführerin

ausgesprochene Rayonverbot betrifft. In diesem Umfang ist das

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

2.2

Zu

befinden bleibt über die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids in

Bezug auf die Verlängerung des der Beschwerdegegnerin auferlegten

Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. dessen Nichtverlängerung

gegenüber deren drei Kindern sowie der Rayonverbote betreffend die beiden

Arbeitsorte der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin seit Ausfällung

des angefochtenen Entscheids aus der Wohnung in H ausgezogen ist (worin

allenfalls ein Grund zur Abänderung der streitgegenständlichen Schutzmassnahmen

erblickt werden könnte) hat im Rahmen dieser Prüfung allerdings

unberücksichtigt zu bleiben. Wo das Verwaltungsgericht wie vorliegend als

zweite gerichtliche Instanz entscheidet, ist die Berücksichtigung neuer

Tatsachenvorbringen grundsätzlich nicht zulässig, was insbesondere auch für

solche Tatsachen gilt, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten

sind (vgl. zu den Ausnahmefällen § 52 Abs. 2 VRG sowie Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 52 N. 22 ff.). Für Verfahren im

Bereich des GSG ergibt sich dies im Übrigen bereits daraus, dass das

Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig ist, gestützt auf

inzwischen eingetretene Veränderungen der Verhältnisse die angefochtenen

haftrichterlichen Schutzmassnahmen nachträglich abzuändern, sondern in solchen

Fällen ein Abänderungsbegehren nach § 6 Abs. 2 GSG beim Haftrichter

anhängig zu machen ist (vgl. VGr, 3. August 2018, VB.2016.00403,

E. 5.5; 7. Dezember 2015, VB.2015.00714, E. 1.2; 29. September 2015, VB.2015.00506,

E. 1.2).

3.

3.1

Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die

Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder

Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach

§ 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking

liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit

beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder

Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die

zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem

Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete

zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen

nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2

lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG).

3.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch

(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und

fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts

nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach

Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es

heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der

Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die

gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.4 Der

Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer

Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und

Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung

der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen,

durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen.

Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in

erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die

Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation

weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 24. Januar 2023,

VB.2022.00764, E. 2.3; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2;

2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

3.5 Beim Entscheid über die Verlängerung von

Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation

machen, während das Verwaltungsgericht in der Regel aufgrund der Akten

entscheidet. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im

Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit. Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts

eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung

(statt vieler: VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 2.4).

4.

4.1 Die

Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid einleitend fest, dass es zwischen

den Parteien im Laufe ihres trennungsbedingten Konflikts bereits mehrfach zu

"Vorfällen" (gemeint wohl: tätlichen Auseinandersetzungen) gekommen

sei, namentlich am ca. 10., am 20. und am 24. Juni 2023, wobei an den

letzten beiden Daten jeweils die Polizei kontaktiert worden sei. Unter

Würdigung der teils auseinandergehenden Schilderungen der Parteien beurteilte

die Vorinstanz vorab, ob anhand dieser Vorfälle jeweils für sich betrachtet auf

die Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fortbestehenden

Gefährdung geschlossen werden konnte.

4.1.1

Zum Vorfall vom ca. 10. Juni 2023 hätten die Parteien weitestgehend

deckungsgleich ausgeführt, dass sie an diesem Abend angetrunken gewesen seien

und begonnen hätten, über ihre Beziehung zu diskutieren. Im Folgenden sei es

gegenseitig zu Tätlichkeiten gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe in Ruhe

gelassen werden wollen, weshalb sie die Zimmertüre zugedrückt und dabei

versehentlich den linken Arm der Beschwerdeführerin eingeklemmt habe, was zu

einem blauen Fleck auf dem Oberarm der Beschwerdeführerin geführt habe. Während

des Streites sei die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mehrmals

gewürgt worden. Beide Parteien hätten diesen Sachverhält bestätigt und erklärt,

dass der Abend "unschön verlaufen" sei. Gegenseitige Vorwürfe würden

sie sich nicht machen, auch wenn die jeweiligen Schilderungen im Detail ein

wenig auseinanderfallen würden. Aufgrund der expliziten Ausführungen der

Parteien, insbesondere der Beschwerdeführerin, wonach sich beide gleichermassen

selbst die Schuld an diesem Vorfall geben würden, erwog die Vorinstanz, dass

aus diesen Vorkommnissen keine Rückschlüsse auf ein Gefährdungspotenzial der

Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gezogen werden könnten.

4.1.2

Zum Vorfall vom 20. Juni 2023 würden die Aussagen der Parteien

divergieren. Unbestritten sei, dass sich die Beschwerdegegnerin an diesem Tag

in gegenseitiger Absprache in die vormals gemeinsame Wohnung in H begeben habe,

um die Meerschweinchen zu füttern bzw. deren Käfig zu misten. Unbestritten sei

weiter, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin, welche in ein

Telefongespräch mit deren Ex-Frau verwickelt gewesen sei, deren Mobiltelefon

entwendet habe und es in der Folge zu einem Gerangel mit Tätlichkeiten gekommen

sei, während dessen Dauer die Beschwerdegegnerin über ihre Smartwatch weiterhin

telefonisch mit ihrer Ex-Frau verbunden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin

habe ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin jedes Mal, wenn sie diese von sich

weggestossen habe – in wahrheitswidriger Weise und im Wissen darum, dass ihre

Ex-Frau sie hören konnte – gerufen haben soll, die Beschwerdeführerin solle

aufhören, sie zu würgen. Dies, um die Ex-Frau dazu zu bewegen, die Polizei zu

rufen. Diese Erklärung wirke "etwas konstruiert". Demgegenüber

erscheine die Ausführung der Beschwerdegegnerin plausibler, wonach es zu einem

Gerangel gekommen sei, in dessen Verlauf sie unter anderem von der

Beschwerdeführerin mit der rechten Hand am Hals gepackt worden sei. Dies

insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich solches in der Vergangenheit

unbestrittenermassen bereits zugetragen habe, sowie angesichts der Ausführungen

der Beschwerdeführerin, wonach sie selbst am 20. Juni 2023 eher laut

gewesen und die Beschwerdegegnerin dagegen ruhig geblieben sei. Nach dem

Gesagten und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 10. Juni

2023 freiwillig bzw. nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin aus der

Wohnung in H ausgezogen sei, um dem Streit aus dem Weg zu gehen, sei auch

anhand dieser Ereignisse keine wirkliche Gefährdung seitens der

Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht.

4.1.3

Bezüglich des dritten Vorfalls vom 24. Juni 2023 hätten die Parteien

übereinstimmend ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer

Tochter in die vormals gemeinsame Wohnung gekommen sei, um gewisse Sachen

abzuholen und nachzusehen, ob sich bestimmte Spielzeuge

("Tonie-Figuren") ihrer Tochter in der Wohnung befänden. Es sei zu

einem verbalen Streit darüber gekommen, welchen Kindern welche Figuren gehören

würden. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin in den Keller begeben habe, um ihre

dortigen Gegenstände ins Auto zu laden, sei ein Streit über eine sich im Auto

der Beschwerdegegnerin befindliche Tasche bzw. einen Rucksack entbrannt, welche

bzw. welchen die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zurückverlangt

habe. Daraufhin sei die Beschwerdegegnerin zurück in die Wohnung gestürmt, um

eine Smartwatch zu holen, welche sie der Beschwerdeführerin je nach Darstellung

geschenkt bzw. nur ausgeliehen habe. Beide Parteien hätten erklärt, dass der

Streit schliesslich in ein Gerangel an der Wohnungstür eskaliert sei, wobei es

zu Tätlichkeiten gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin solle die

Beschwerdeführerin am Bauch gekitzelt haben, damit sie loslasse. Die Beschwerdeführerin

habe sodann ausgeführt, die Beschwerdegegnerin hätte sie mit der Faust auf die

Schulter geschlagen, wovon sie einen roten Fleck auf der Schulter davongetragen

habe. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin soll sich diese aufgrund des

Gerangels an der Türe die Finger verstaucht haben. Beide Parteien würden

grundsätzlich bestreiten, die Verletzungen der jeweils anderen Partei

verursacht zu haben.

Die Vorinstanz erwog in der

Folge, dass aus den Aussagen der Parteien zu diesem Vorfall nicht klar

hervorgehe, wer die gefährdete und wer die gefährdende Person gewesen sei. Dies

erkläre auch, weshalb die Kantonspolizei im Nachgang hierzu gegenüber beiden

Parteien Schutzmassnahmen angeordnet habe (wobei nur die Beschwerdeführerin um

deren Verlängerung ersuchte). Auch die Ausführung der Beschwerdegegnerin,

wonach sie aus der Wohnung weggewiesen worden sei, weil sie beim Eintreffen der

Polizei nicht mehr anwesend gewesen sei, erscheine plausibel.

4.2 In einer

Gesamtwürdigung dieser Umstände erwog die Vorinstanz anschliessend, beide

Parteien hätten anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2023 ausgeführt, dass

es innerhalb eines kurzen Zeitraums wiederholt und gegenseitig zu Tätlichkeiten

gekommen sei. Auch wenn nach der haftrichterlichen Anhörung unklar sei, von welcher

Partei die grössere Gefahr für die andere ausgehe, was für ein

Gewaltschutzverfahren erfahrungsgemäss untypisch sei, handle es sich um eine

aktuell sehr problematische Beziehung, welche "insbesondere dann" in

Handgreiflichkeiten zu eskalieren drohe, sobald sich die Parteien im selben

Raum befinden würden. Ein Gefährdungsfortbestand erscheine daher aktuell

glaubhaft bzw. es müsse weiterhin von einer gewaltbetroffenen familiären

Situation ausgegangen werden, deren Deeskalation mit den im GSG vorgesehenen

Massnahmen gerade bezweckt werde. Indessen ging die Vorinstanz von einem

geringen Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin bzw. einem geringen

Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin aus. Sie begründete dies damit, dass die

Verletzungen der körperlichen Integrität der Beschwerdeführerin eher leicht

ausgefallen seien und die Beschwerdegegnerin die vormals gemeinsame Wohnung

bereits vor knapp einem Monat verlassen habe. Aufgrund der geschilderten

Vorkommnisse bestehe zwischen den Parteien zwar weiterhin eine "explosive

Beziehung". Die Verlängerung des in Bezug auf die Beschwerdeführerin und

deren Wohn- und Arbeitsorte angeordneten Kontakt- und Rayonverbots sowie die

Wegweisung der Beschwerdegegnerin aus der gemeinsamen Wohnung seien geeignet,

zur Deeskalation der Situation beizutragen und würden hierfür die mildeste

Massnahme darstellen. Aufgrund des geringen Gefährdungspotenzials der

Beschwerdegegnerin liesse sich eine über die Dauer von 14 Tagen

hinausgehende Verlängerung der Massnahmen jedoch nicht rechtfertigen. Sodann

bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass von der Beschwerdegegnerin eine

Gefährdung gegenüber den drei Kindern der Beschwerdeführerin ausgehe, weshalb

das Kontaktverbot gegenüber diesen nicht zu verlängern sei.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in verschiedener

Hinsicht unrichtig bzw. unvollständig erstellt zu haben. Unhaltbar sei

insbesondere die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin

glaubhafter seien als ihre eigenen. Sie habe anhand von Fotos belegen können,

dass die Beschwerdegegnerin sie geschlagen habe, was die Vorinstanz

unberücksichtigt gelassen habe. Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche

Würdigung, wonach ihre Verletzungen leicht ausgefallen seien. Sie habe von den

Angriffen der Beschwerdegegnerin "überall blaue Flecken"

davongetragen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass es seit den vom

Bezirksgericht adressierten Vorfällen zu neuen "Angriffen" der

Beschwerdegegnerin gekommen sei. Nicht nur habe die Beschwerdegegnerin ihr

deren Eltern und Ex-Frau in die Wohnung geschickt, sondern habe am

10. Juli 2023 auch Kontakt zu ihren Kindern aufgenommen, diese

ausgeschimpft und mit ihren Worten derart eingeschüchtert, sodass diese total

verängstigt gewesen seien.

5.2 Zur Kritik

der Beschwerdeführerin, wonach es sich angesichts der durch Fotos belegten

Schläge der Beschwerdegegnerin als unhaltbar erweise, den Ausführungen letzterer

mehr Glauben zu schenken, ist vorab anzumerken, dass die Vorinstanz dies

lediglich in Bezug auf die Ereignisse vom 20. Juni 2023 tat. Die von der

Beschwerdeführerin behaupteten und von der Vorinstanz angeblich

unberücksichtigt gelassenen Schläge der Beschwerdegegnerin sollen demgegenüber

im Rahmen des dritten Vorfalls am 24. Juni 2023 erfolgt sein. Die Berücksichtigung

bzw. Nichtberücksichtigung dieser Behauptung ist deshalb von vornherein nicht

geeignet, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung in Zweifel zu

ziehen, wonach aus den Ereignissen vom 20. Juni 2023 keine wirkliche

Gefährdung der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin glaubhaft

erscheine.

Sodann würde hinsichtlich der Ereignisse vom 20. Juni

2023 selbst ein ausschliessliches Abstellen auf die Sachdarstellung der

Beschwerdeführerin nichts an der Nachvollziehbarkeit dieser vorinstanzlichen

Würdigung zu ändern vermögen: Sowohl in ihren Aussagen gegenüber der Polizei

als auch im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung anerkannte die

Beschwerdeführerin ausdrücklich, der Beschwerdegegnerin im Zorn über den Inhalt

von deren Aussagen das Mobiltelefon aus der Hand gerissen zu haben, womit die

darauffolgenden Handgreiflichkeiten, deren genauer Ablauf zwischen den Parteien

umstritten ist, unbestrittenermassen ihren Anfang nahmen. Damit trifft die

Beschwerdeführerin eine gehörige Mitverantwortung an der tätlichen Eskalation

der Auseinandersetzung, wohingegen aus ihren Schilderungen in der

haftrichterlichen Anhörung in keiner Weise hervorgeht, dass die

Beschwerdegegnerin über den Versuch hinaus, ihr Mobiltelefon von der

Beschwerdeführerin zurückzuerlangen, gegenüber dieser tätlich geworden sein

soll. Aus der gegenüber der Polizei noch geäusserten Darstellung der

Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin sie am Nacken gepackt haben

soll, geht wiederum nicht hervor, ob es sich dabei um eine offensive oder

defensive Handlung handelte. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin

gegenüber der Polizei zusätzlich geäusserte Behauptung betrifft, wonach die

Beschwerdegegnerin ihr im Anschluss an die Handgreiflichkeiten damit gedroht

haben soll, sie und ihre Mutter "in die Luft zu jagen", so erscheint

diese angesichts des Umstands, dass dieser Aspekt im Rahmen der erneuten

Schilderung der Ereignisse gegenüber dem Haftrichter vollkommen unerwähnt blieb

und zudem in einem deutlichen Spannungsverhältnis zur gleichzeitigen

Darstellung der Beschwerdeführerin steht, wonach die Beschwerdegegnerin in

wahrheitswidriger Weise gerufen haben soll, dass die Beschwerdeführerin sie

würge, um ihre Ex-Frau am anderen Ende des Telefons dazu zu bewegen, die Polizei

zu rufen, von vornherein nicht hinreichend belastbar.

Angesichts dieser Darstellung der Beschwerdeführerin bewegt

sich die vorinstanzliche Würdigung, wonach aus den Ereignissen vom

20. Juni 2023 keine wirkliche Gefährdung der Beschwerdeführerin seitens

der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheint, somit eindeutig im Rahmen des ihr

zustehenden Beurteilungsspielraums, völlig ungeachtet der Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Beschwerdegegnerin.

5.3 Was sodann

die behaupteten Schläge der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2023 betrifft,

so wurde dieser Umstand von der Vorinstanz durchaus hinreichend gewürdigt.

Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen der Parteien zum genauen Verlauf

der tätlichen Auseinandersetzungen sowie des Umstands, dass sich die Polizei dazu

veranlasst sah, beidseitig Gewaltschutzmassnahmen anzuordnen, liegt auch die

Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aus den Ereignissen vom 24. Juni

2023 nicht klar hervorgehe, wer die gefährdete und wer die gefährdende Person

gewesen sei, ohne Weiteres im Rahmen des ihr zustehenden

Beurteilungsspielraums. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche

Sachverhaltswürdigung, wonach die Beschwerdeführerin aus besagtem Vorfall nur

leichte Verletzungen davongetragen habe. Die von der Kantonspolizei Zürich

erstellten Fotografien zeigen leichte Rötungen an der linken Schulter und am

linken Unterarm, ein kleines Hämatom am linken Oberarm, welches laut der

Beschwerdeführerin vom Vorfall am 20. Juni 2023 stamme, sowie geringfügige

Kratzspuren am Unterarm. Weshalb diese geringfügigen körperlichen

Beeinträchtigungen nicht als leichte Verletzungen zu qualifizieren sein sollen,

begründet die Beschwerdeführerin nicht näher und ist auch nicht ersichtlich.

Auch ihre Behauptung, wonach sie von den "Angriffen" der Beschwerdegegnerin

"überall blaue Flecken" davongetragen habe, lässt sich anhand der im

Recht liegenden Fotografien nicht nachvollziehen und wird nicht mit Belegen

untermauert.

5.4 Wenig

überzeugend sind schliesslich auch die äusserst pauschal gehaltenen und von der

Beschwerdegegnerin im Einzelnen bestrittenen Ausführungen der

Beschwerdeführerin, wonach es seit Erlass der streitgegenständlichen

Gewaltschutzmassnahmen zu weiteren "Angriffen" sowie am 10. Juli

2023 zu einer verbalen Einschüchterung ihrer Kinder durch die

Beschwerdegegnerin gekommen sein soll. Hinsichtlich letzterer Behauptung ist

anzumerken, dass sich diese auf einen Zeitpunkt nach Ausfällung des

vorinstanzlichen Entscheids bezieht und damit aufgrund des im vorliegenden

Verfahren geltenden Novenverbots unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. oben,

E. 2.2). Aber auch im Übrigen stellen die genannten Behauptungen der

Beschwerdeführerin mangels hinreichender Substanziierung keine hinreichende

Grundlage dar, um die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellung ernsthaft infrage zu stellen.

Hiervon auszunehmen sind einzig die bereits im Rahmen der

haftrichterlichen Anhörung getätigten Äusserungen der Beschwerdeführerin,

wonach die Beschwerdegegnerin ihre Mutter und ihre Ex-Frau zur vormals

gemeinsamen Wohnung in H entsendet haben soll. Diese Darstellung wurde von der

Beschwerdegegnerin nicht bestritten, sondern nachvollziehbar damit begründet,

dass sie Unterlagen und Kleider aus der Wohnung benötigte, was im Übrigen auch

die Beschwerdeführerin anerkennt. Daraus lässt sich indessen noch keine

glaubhafte Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten, weshalb auch nicht zu

beanstanden ist, dass die Vorinstanz diesen Sachverhaltsaspekt in ihrer

Begründung nicht weiter erwähnte. Gleiches gilt bezüglich der Schilderung der

Beschwerdeführerin, wonach die Mutter der Beschwerdegegnerin "total

ausgerastet" sein soll, die in Anbetracht der Pauschalität dieser

Darstellung sowie des Umstands, dass die Mutter der Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin anerkanntermassen mit dem Zweck aufgesucht hatte,

persönliche Effekten der Beschwerdegegnerin abzuholen, nicht sonderlich

glaubhaft erscheint.

5.5 Zusammenfassend

ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden.

6.

6.1 In

rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine unrichtige

Anwendung von § 10 Abs. 1 GSG, indem sie die von der Vorinstanz

angeordnete Verlängerung der Massnahmen um 14 Tage angesichts der geltend

gemachten Umstände als "unverhältnismässig" taxiert. Das

Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin bzw. ihr Schutzbedürfnis seien

angesichts des Umstands, dass es seit Anordnung der Massnahmen zu neuen

Zwischenfällen gekommen sei, als "sehr hoch" zu werten. Eine

Deeskalation sei nach den jüngsten Vorfällen weiterhin und auf längere Zeit

nötig, als von der Vorinstanz angeordnet. Die Beschwerdegegnerin sei eine echte

Bedrohung für sie und ihre Kinder. Zudem würde sie sich nicht an die verfügten

Massnahmen halten. Sie habe grosse Angst, dass es zu einer Auseinandersetzung

mit der Beschwerdegegnerin komme. Nur mit der beantragten Verlängerung der

Massnahmen um drei Monate könne sie die notwendige Ruhe und Distanz finden, um

sich von der Beschwerdegegnerin abzusetzen und ein Leben ohne Angst zu führen.

6.2 Auch diese

Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu überzeugen. In Anbetracht

der zutreffenden vorinstanzlichen Gesamtwürdigung, wonach aufgrund der

bisherigen Vorfälle zwar davon auszugehen sei, dass zwischen den Parteien nach

wie vor das Risiko häuslicher Gewalt bestehe, indessen unklar erscheine, von

welcher Partei die grössere Gefahr für die andere ausgehe, bewegt sich die von

der Vorinstanz verfügte Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen um

lediglich 14 Tage statt der beantragten drei Monate im Rahmen des ihr

zustehenden, relativ breiten Ermessens. Aus dem erstellten Sachverhalt lassen

sich, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung

des anwendbaren Massstabs der Glaubhaftmachung keine Rückschlüsse auf ein sehr

hohes Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin ziehen. Vielmehr fällt auf,

dass die von der Vorinstanz berücksichtigten Auseinandersetzungen offenbar

mehrheitlich durch die Beschwerdeführerin selbst angestossen wurden, indem

diese Gegenstände behändigte, welche sich unbestrittenermassen im Eigentum der

Beschwerdegegnerin (Mobiltelefon) oder zumindest vordergründig in deren Besitz

(Rucksack bzw. Handtasche) befanden, woraufhin die Beschwerdegegnerin jeweils

versuchte, diese zurückzuerlangen und es in der Folge zu den gegenseitig

behaupteten Tätlichkeiten gekommen sein soll. Demgegenüber sind den Akten keine

Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ohne einen

solchen Anlass gegenüber der Beschwerdeführerin handgreiflich geworden wäre.

Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihre Mutter und Ex-Frau zum

Wohnort der Beschwerdeführerin entsandte, um persönliche Effekten abzuholen,

kann nicht auf ein höheres Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin

geschlossen werden. Auch wenn fraglich erscheint, ob sich dieses Vorgehen mit

dem damals geltenden polizeilich verfügten Kontaktverbot vereinbaren liess, mit

welchem der Beschwerdegegnerin die Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin

"in irgendeiner Form […] auch über Drittpersonen" untersagt worden

war, sind in diesem Zusammenhang die unbestrittenen und nicht gänzlich

unplausibel erscheinenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu

berücksichtigen, wonach sie dieses Vorgehen auf Anraten der Kantonspolizei

gewählt habe, nachdem ihr eine polizeiliche Begleitung zum Wohnort der

Beschwerdeführerin verweigert worden war.

6.3 In keiner

Weise zu beanstanden ist schliesslich die Verneinung eines Gefährdungspotenzials

der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin. Wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt, lassen sich dem von ihr rechtmässig erstellten

Sachverhalt schlichtweg keine Anhaltspunkte hierfür entnehmen.

7.

Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid

sowohl hinsichtlich der Sachverhaltserstellung als auch hinsichtlich dessen

rechtlicher Würdigung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen ist.

8.

Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen

des vorliegenden Verfahrens.

8.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche

Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die

Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss

§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der

unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3

Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der

unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten

aufzuerlegen. Vorbehalten bleiben Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung

(vgl. zum Ganzen VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2 mit

Hinweisen).

8.2 Nach dem

Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

8.3 Ausgangsgemäss ist die unterliegende

Beschwerdeführerin aber zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das

vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG). Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine

"angemessene" Entschädigung zuzusprechen, deren Höhe die

Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen hat.

Bei der Bemessung ist Rücksicht auf die Bedeutung der Streitsache, die

Schwierigkeit des Verfahrens sowie den erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand

zu nehmen; sie muss nicht zwingend den gesamten anwaltlichen Aufwand decken (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 63,71, 80 ff.; vgl. auch § 8 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr;

LS 175.252]). Diese Bestimmung findet auch im Beschwerdeverfahren

betreffend Gewaltschutz Anwendung (vgl. VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00512,

E. 5.4). Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von

Fr. 600.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer; total Fr. 646.20) als

angemessen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Hinsichtlich

der beantragten Verlängerung der Wegweisung der Beschwerdegegnerin aus der

Wohnung I-Strasse 01 in H sowie das in Bezug auf diesen früheren Wohnort

der Beschwerdeführerin ausgesprochene Rayonverbot wird das Beschwerdeverfahren

als gegenstandslos abgeschrieben.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 646.20 (inkl. 7,7 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Beschwerdeführerin;

b) die Beschwerdegegnerin;

c) die Mitbeteiligte;

d) das Bezirksgericht Affoltern.