VB.2023.00408
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00408
23. August 2023Deutsch21 min
(URT.2023.24757)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2023.00408
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten
durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit 2004 verheiratet. Seit dem Auszug von B aus der ehelichen Wohnung in E
Anfang März 2023 leben sie getrennt. Sie arbeiten jedoch weiterhin in derselben
Firma (F AG), deren einziges Verwaltungsratsmitglied gemäss dem Eintrag im
Handelsregister des Kantons Y (eingesehen am 8. August 2023) B ist.
B. Mit
Verfügung vom 20. Juni 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf
das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A
für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den
Arbeitsort von B in G und ein Kontaktverbot zu B an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 und Ergänzung vom
27.
Juni 2023 ersuchte A das Bezirksgericht Affoltern
(Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung und Aufhebung der
Verfügung vom 20. Juni 2023. Das Bezirksgericht eröffnete daraufhin ein
Verfahren mit der Geschäftsnummer GS230008-A. Mit Eingabe vom 28. Juni
2023.
ersuchte B ihrerseits das Bezirksgericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. In der
Folge eröffnete das Bezirksgericht ein weiteres Verfahren mit der
Geschäftsnummer GS230009-A. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 vereinigte der
Haftrichter dieses Verfahren mit dem Verfahren GS230008-A und schrieb das
Verfahren GS230009-A als dadurch erledigt ab. Am 29. Juni 2023 hörte der
Haftrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung desselben Datums wies er
das Gesuch von A um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab (Dispositivziffer 1).
In Gutheissung des Gesuchs von B verlängerte er demgegenüber das Kontakt- und
das Rayonverbot um drei Monate bis und mit 5. Oktober 2023
(Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine
(Dispositivziffer 4), ebenso wenig sprach er Umtriebsentschädigungen zu
(Dispositivziffer 5).
III.
Nunmehr anwaltlich vertreten gelangte A mit Beschwerde
vom 14. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
des Haftrichters vom 29. Juni 2023 sei aufzuheben. Von einer Verlängerung
der Schutzmassnahmen sei abzusehen, eventualiter sei das Rayonverbot zeitlich
zu beschränken und ihm zu Randzeiten und an den Wochenenden Zugang zu den
Büroräumlichkeiten der F AG in G zu gewähren. Die Verfahrenskosten seien
auf die Staatskasse zu nehmen, und B sei zu verpflichten, ihm eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Eingaben vom 20. Juli 2023 und
24.
Juli 2023 verzichteten die Kantonspolizei bzw. der Haftrichter auf
Vernehmlassung. B, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit eigenhändig verfasster Eingabe vom 28. Juli 2023 (Poststempel vom
31.
Juli 2023), in der er darauf hinwies, nicht (mehr) anwaltlich
vertreten zu sein, stellte A die folgenden Anträge:
" 1. Es sei A ein unentgeltliches Rechtsverfahren zu
bewilligen, es seien sämtliche Kosten (auch solche für RA H) auf die
Gerichtskasse zu nehmen, eventualiter seien solche Kosten der Ehefrau und
Arbeitgeberin des Ehemannes vollumfänglich aufzuerlegen.
2.
Es sei die Beschwerde-Antwort vom 24. Juli 2023
vollständig aus dem Recht zu weisen.
3.
Es seien die Anträge der Eingabe auf Seite 2
vollumfänglich abzuweisen.
4.
Es sei eine Amtsperson (z.B. Gemeindeammann der
Gemeinde G oder eine andere vom Verwaltungsgericht zu bestimmende Person) als
Begleitperson zu beauftragen, den Antragstellen (Arbeitnehmer der Firma F AG
(nachfolgend F AG) A beim Zugang zu den Geschäftsräumen der Arbeitgeberin F AG
zu begleiten und von den abzuholenden Gegenständen ein Protokoll zu verfassen.
Die Begleitung soll kurzfristig
organisiert werden, z.B. Freitag, 4. August 2023, z.B. 10.00 Uhr am
Morgen.
5.
Es sei Vormerk zu nehmen, dass RA H wegen
Abwesenheit für das weitere Verfahren A nicht vertreten kann, sowie weil A über
keine flüssigen finanziellen Mittel verfügt (seit 2004 bis 31. Dezember
2022.
und nun insbesondere seit Januar 2023 verweigert die Arbeitgeberin (F AG)
dem Ehemann Lohnabrechnungen zuzustellen und verweigert sämtliche Salär
Zahlungen auf ein eigenes Bankkonto des Antragsstellers.
6.
Es sei die Arbeitgeberin (F AG) aufzufordern,
sämtliche Entschädigungen für geleistete Arbeiten (Vollzeit-Beschäftigung und
Überstunden mit einer Abrechnung pro Kalenderjahr (ab Juli 2004 bis Dezember
2022.
und ab Januar 2023 bis Juni 2023) an den Arbeitnehmer A zuzustellen, und
zwar per Freitag, 4. August 2023.
7.
Es sei die Arbeitgeberin (F AG) zu
verpflichten, Nachzahlungen für Arbeitsleistungen vollumfänglich auszugleichen,
eventuell sei die Ehefrau als Organ der Arbeitgeberin zu verpflichten, für
aufgelaufene Guthaben (aus dem Arbeitsverhältnis mit der F AG) persönlich
eine Schuldanerkennung zu unterzeichne und sich solche Forderungen im
Ehescheidungsverfahren anrechnen zu lassen.
8.
a) Es sei eine Untersuchung durchzuführen, weshalb
auf einem gemeinsamen Bankkonto lautend auf A und/oder B unter Mitwirkung von
Frau I viel grosse Transaktionen (Einzahlungen/Auszahlungen) über dieses Konto
abgewickelt wurden. Ebenfalls sei zu untersuchen, welche Verträge zwischen der
Geschäftsleiterin (Arbeitgeberin B) und der Mitarbeiterin I bestehen,
insbesondere welche Vollmachten dieser Mitarbeiterin erteilt worden sind.
b) Es seien von der Arbeitgeberin
sämtliche Darlehensverträge für geschäftliche Bereiche (F AG, Banken usw.)
sowie für sämtliche privaten Bereiche (insbesondere erhaltene Darlehen von
Dritten, Darlehensverträge usw.) durch EDITION beizuziehen.
9.
Es sie der Vormerk zu
nehmen, dass der Ehemann A bei zuständigem Gericht einen Antrag auf gemeinsames
Begehren Ehescheidung mit «einvernehmlicher Scheidungskonvention» wegen tiefer
Zerrüttung der Ehe eingereicht hat. Sobald das Gericht einen Entscheid erlassen
wird, wird ein solcher Entscheid den beiden Ehegatten (Ehefrau und Ehemann)
zugestellt werden. lm Verfahren betreffend Ehescheidung wird der Ehemann NICHT
durch eine Rechtsperson vertreten.
Weil die
Arbeitgeberin (F AG) und auch die Geschäftsleiterin (Organ mit
Einzelunterschrift) mit riesigen Schulden zu kämpfen haben, soll das Verfahren
mit einem TEIL-Entscheid (Ehescheidung per sofort, Gütertrennung per
1.
Juli 2023) fortgesetzt werden.
Betreffend Güterrechtlicher
Auseinandersetzung inkl. Berücksichtigung von Pensionskassen-Auszahlungen an
die Ehefrau während der Ehe (Jahr 2014) sowie Feststellung von EIGENGUT usw.
soll das Verfahren in einem separaten Teil abgewickelt werden.
10.
Es sei eine Gerichtsverhandlung in Anwesenheit der Parteien
durchzuführen.
11.
Es sei ein Beweisverfahren durchzuführen mit
Einvernahme von Zeuge, EDITION von Akten, Gutachten usw.
12.
Es sei B zu verbieten, eigene Fehlleistungen zu
vertuschen."
B nahm dazu mit Eingabe vom 9. August 2023 Stellung.
Mit Eingabe vom 15. August 2023 liess sich A ein weiteres Mal vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,
zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]
und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Beschwerden
und weitere Eingaben können dem Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als
auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Das
Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen,
wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung vom 18. Juni 2010 über
die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie
von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erfüllt.
Dispositiv
Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an
das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über
eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden (VGr, 20. Juli 2022,
VB.2022.00365, E. 1.3; 8. Dezember 2021, SB.2021.00139/140, E. 2.5;
Die Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 und die Duplik vom 9. August
2023 der Beschwerdegegnerin erfüllten sämtliche dieser Anforderungen. Eine vorgängige
Einwilligung des Beschwerdeführers, ihre Eingaben dem Verwaltungsgericht
elektronisch einreichen zu dürfen, brauchte die Beschwerdegegnerin entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Somit besteht kein Anlass, die
Beschwerdeantwort (und die Duplik) "aus dem Recht zu weisen", wie
dies der Beschwerdeführer beantragt.
1.3 Der
Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer "Gerichtsverhandlung in
Anwesenheit der Parteien". Sowohl er als auch die Beschwerdegegnerin
wurden jedoch nach Massgabe von § 9 Abs. 3 GSG bereits durch den
Haftrichter angehört; eine weitere Anhörung im Beschwerdeverfahren ist
gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass bzw.
inwiefern eine mündliche Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte. So scheint
der Beschwerdeführer damit – gleich wie mit der Einvernahme von Zeugen im
Rahmen eines Beweisverfahrens (sogleich E. 1.4) – allein zu bezwecken, die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin und von I mittels Befragung über – nicht
zum Streitgegenstand gehörende (hinten E. 1.6) – geschäftliche Tätigkeiten
der F AG infrage zu stellen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist indes nicht
zu beanstanden, dass der Haftrichter auf die Angaben der Beschwerdegegnerin und
von I abstellte (hinten E. 4.2). Eine mündliche Verhandlung ist folglich
nicht durchzuführen.
1.4 Aus denselben Gründen ist auch auf eine
Einvernahme von I als Zeugin zu verzichten. Angesichts der relativ geringen
Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der
beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der
haftrichterlichen Anordnung (hinten E. 2.3) und vor allem des auf eine
kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens
kommt eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren
in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen
nicht in Betracht (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 1.5).
1.5 Im Übrigen
ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen Erkenntnisse
der Beizug weiterer Akten oder die Einholung eines Gutachtens – notabene
wiederum im Zusammenhang mit der hier nicht relevanten geschäftlichen
Tätigkeit der F AG – zur
Sachverhaltsabklärung beitragen könnte, zumal es angesichts des herabgesetzten
Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist,
den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr,
15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4). Auf den Beizug weiterer Akten
sowie die Einholung eines Gutachtens ist deshalb ebenso zu verzichten; der
massgebliche Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt.
1.6 Soweit der
Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, die nicht zum
vorliegenden Streitgegenstand – die Rechtmässigkeit der Verlängerung der
Schutzmassnahmen – gehören, sondern allfällige arbeitsrechtliche Ansprüche
seinerseits gegenüber der F AG, die geschäftliche Tätigkeit der F AG,
das Eheschutz- bzw. Ehescheidungsverfahren oder die Finanzen der Parteien
betreffen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Streitgegenstand vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a VRG, N. 44 ff.).
1.7 Das
Verwaltungsgericht kann der Beschwerdegegnerin nicht verbieten, ihre
"Fehlleistungen zu vertuschen". Insofern ist auf die Beschwerde
ebenfalls nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher
Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder
Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern
oder Nachstellen (lit. b).
2.2 In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Neben anderem kann die Polizei der gefährdenden
Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und
ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person
kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert
vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9
Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung
der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.
Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem
Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie
bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits
die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich
seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung
der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 15. Mai 2023,
VB.2023.00132, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit Januar 2021 wiederholt tätlich und
verbal angegriffen habe. Beim letzten Vorfall am 20. Juni 2023 am
gemeinsamen Arbeitsort in G habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
gegen ihren Willen an den Oberarmen festgehalten. Anschliessend habe er mit
seiner Hand ihren Mittelfinger festgehalten und ihr gedroht, diesen zu brechen,
wenn sie ihre Hand nicht nach unten nehme.
3.2
3.2.1
Zum Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Schutzmassnahmen erwog
der Haftrichter in der Verfügung vom 29. Juni 2023, die Beschwerdegegnerin
habe gegenüber der Polizei ausgesagt, der Auslöser für ihr Gesuch um Erlass von
Gewaltschutzmassnahmen sei ein Vorfall vom 20. Juni 2023 gewesen, als der
Beschwerdeführer sie zuerst vor einer Mitarbeiterin angeschrien und danach an
den Oberarmen gepackt habe. Als sie die Hand in der Luft gehabt habe, habe der
Beschwerdeführer ihren Mittelfinger gepackt und ihr gesagt, dass er ihr diesen
breche, wenn sie ihn nicht runternehme. Dann habe er von ihr verlangt, zu ihm
zu sagen, dass sie ihn verstanden habe. Erst als sie dies getan habe, habe er
einen Schritt zurück gemacht. Sie könne sich nicht erinnern, wann die
psychische Gewalt in der Beziehung begonnen habe. Physische Gewalt habe der
Beschwerdeführer aber zum ersten Mal im Januar 2021 ausgeübt, als er sie mit
einer Hand festgehalten und mit der anderen Hand gewürgt habe; dies sei bis
anhin der schlimmste Vorfall gewesen. Sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer
und befürchte, dass dieser plötzlich auftauchen und gegen Menschen oder Dinge
gewalttätig werden könnte. Die breiten und vor allem detaillierten Schilderungen
der Beschwerdegegnerin, so der Haftrichter, erschienen spontan wiedergegeben,
wirkten lebensnah erzählt und machten daher a priori einen plausiblen Eindruck.
Mithin habe die Beschwerdegegnerin genügend glaubhaft dargetan, dass der
Beschwerdeführer ihr gegenüber Gewalt ausgeübt habe, welche ihre körperliche
wie auch psychische Integrität verletzt oder zumindest gefährdet habe. Dass
sich die Vorfälle vorwiegend am gemeinsamen Arbeitsplatz und nicht (nur) in der
ehelichen Liegenschaft ereignet hätten, spiele keine Rolle. Sodann scheine der
Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin – in der F AG nur
eine untergeordnete Rolle einzunehmen, weshalb die Anordnung des Rayonverbots
zur konsequenten Durchsetzung des Kontaktverbots und die damit einhergehende
höhere Gewichtung des Schutzes der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Anspruch
des Beschwerdeführers auf Zugang zur Geschäftsliegenschaft nicht zu beanstanden
sei. Insgesamt erweise sich die Verfügung der Kantonspolizei vom 20. Juni
2023 somit als recht- und verhältnismässig.
3.2.2
Zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen
erwog der Haftrichter, die Beschwerdegegnerin habe ihre Ausführungen gegenüber
der Polizei anlässlich der Anhörung vom 29. Juni 2023 bestätigt, wonach
sie wiederholt physische Gewalt seitens des Beschwerdeführers erfahren habe
(Würgen, Stossen etc.). Insbesondere habe sie geschildert, immer wieder
Panikattacken zu haben. Vor dem Hintergrund der behördlichen Intervention durch
die Polizei und das Zwangsmassnahmengericht befürchte sie, der Beschwerdeführer
könnte Amok laufen, zumal er schon immer jähzornig und impulsiv gewesen sei.
Der Beschwerdeführer gebe ihr die Schuld an der Steuerverschuldung im Jahr
2017, und seither sei es vermehrt zu psychischer und später – ca. ab Januar
2021 – auch zu physischer Gewalt gekommen. Der Beschwerdeführer sei ständig
gereizt, und seine Wutanfälle kämen teilweise völlig unvorhersehbar. Der
Beschwerdeführer, so der Haftrichter, bestreite den Vorfall vom 20. Juni 2023
nicht; die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdegegnerin seien denn auch
von der Mitarbeiterin I gegenüber der Polizei bestätigt worden. Vielmehr stelle
der Beschwerdeführer lediglich die Intensität seines Handelns und deren
Auswirkungen infrage. Zudem habe er gegenüber der Polizei eingeräumt, dass der
Vorfall vom 20. Juni 2023 nicht der erste gewesen sei, wo er gegenüber der
Beschwerdegegnerin handgreiflich geworden sei. Hingegen bestreite der
Beschwerdeführer den Vorfall vom Januar 2021, anlässlich dessen er seine
Ehefrau gewürgt haben solle. Insgesamt erschienen die Ausführungen des
Beschwerdeführers sehr pauschal, oberflächlich und oft auch ausweichend und
wirkten von daher weniger glaubhaft als diejenigen der Beschwerdegegnerin. Dies
gelte auch in Bezug auf seine Rolle in der F AG. Der Haftrichter kam zum
Schluss, insbesondere aufgrund der konfliktbeladenen Beziehung der Parteien,
der glaubhaft geschilderten Vorfälle vom 20. Juni 2023 und 27. Januar
2021 und weil zurzeit keine Anzeichen bestünden, dass die Auseinandersetzungen
bei Wiederaufnahme der geschäftlichen Beziehungen nachlassen würden, sei nicht
auszuschliessen, dass es erneut zu Tätlichkeiten seitens des Beschwerdeführers
gegenüber der Beschwerdegegnerin kommen könnte, womit eine Gefährdungssituation
bzw. der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft sei.
3.2.3
Schliesslich erachtete der Haftrichter die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate als verhältnismässig. Das Kontaktverbot sei
geeignet, zur Deeskalation der Situation zwischen den Parteien beizutragen.
Eine mildere Massnahme, um dem Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin gerecht
zu werden, sei nicht ersichtlich.
4.
4.1 Was der
Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Erwägungen des Haftrichters nicht
infrage zu stellen. Diesem kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden,
wenn er den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin als gegeben
erachtete und das Kontakt- und das Rayonverbot deswegen um drei Monate
verlängerte.
4.2 Zunächst
ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Vorliegen einer häuslichen
Gewaltsituation bejahte. So streitet der Beschwerdeführer den Vorfall vom
20. Juni 2023, der für sich allein zwar nicht als besonders schwerwiegend
bezeichnet werden kann, aber dennoch den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. a GSG erfüllt, mit Beschwerde ausdrücklich nicht ab und räumt er ein, dass
"zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin Probleme existieren" und er
bereits in der Vergangenheit "in vereinzelten, hitzigen Situationen das
gesellschaftlich geduldete Mass überschritten" habe. Auch gemäss den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin und von I, welche der Haftrichter zu Recht
als glaubhaft erachtete und der Beschwerdeführer in weitgehend pauschaler Weise
als unwahr bezeichnet, kam es schon seit geraumer Zeit zu Vorfällen ähnlich
demjenigen vom 20. Juni 2023. Der Umstand allein, dass I der
Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit Darlehen gewährt haben soll, lässt ihre
Aussagen gegenüber der Polizei jedenfalls nicht als unglaubhaft erscheinen. Die
Steuerverschuldung im Jahr 2017, die der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin auch heute noch vorwirft, scheint dabei ein massgeblicher
Auslöser der andauernden Spannungen gewesen zu sein. In Bezug auf den Vorfall
vom 20. Juni 2023 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass dieser
Vorfall "eine neue Eskalationsstufe in der Konfliktsituation"
dargestellt habe, sei es doch "zur Anwendung von physischer Gewalt durch
den Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in unmittelbarer
Anwesenheit einer Drittperson" gekommen. Dies wird vom Beschwerdeführer
nicht bestritten.
4.3 Ebenso
wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter vom Fortbestand der Gefährdung
der Beschwerdegegnerin ausging. Angesichts des inzwischen seit Jahren angespannten
Verhältnisses der Parteien, des Umstands, dass beide in derselben Firma tätig
sind und gerade in diesem Zusammenhang Konflikte entstanden, sowie in
Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nunmehr arbeitsrechtliche
Ansprüche gegenüber der F AG bzw. die Beschwerdegegnerin geltend macht und
das Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren einleitete, was zu einer weiteren
Belastung der Beziehung führen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden,
dass sich die Situation bereits nach 20 Tagen bzw. bis dato entscheidend
beruhigt hat. Eine rechtsverletzende Ausübung seines Ermessens kann dem
Haftrichter jedenfalls nicht vorgeworfen werden, wenn er die Schutzmassnahmen
um die Maximaldauer von drei Monaten verlängerte.
4.4
4.4.1
Der Umfang und die Dauer sowohl des Rayonverbots als auch des
Kontaktverbots, an dem sich der Beschwerdeführer ohnehin nur im Zusammenhang
mit dem ihm untersagten Aufsuchen der Räumlichkeiten der F AG zu stören
scheint, erweisen sich auch als verhältnismässig.
4.4.2
Soweit der Beschwerdeführer die Eignung der Schutzmassnahmen – generell
oder speziell in Bezug auf seine berufliche Situation – anzweifeln wollte, da
damit die Klärung der Konflikte nur aufgeschoben werde, verkennt er, dass
solche Massnahmen bezwecken, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen.
Demgegenüber stehen für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen
notwendig sind, vordergründig die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur
Verfügung. Je nach Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen
sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage. Die
Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der
Gewaltsituation und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen
Eheschutzmassnahmen – nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der
Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen
sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für
gefährdete Personen. Nur wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem Gesichtspunkt
einer dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu
(statt vieler VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, E. 4.2).
4.4.3
Der Haftrichter kam sodann zu Recht zum Schluss, dass die Tätigkeiten des
Beschwerdeführers – sei es für die F AG, sei es in eigenen Angelegenheiten
– in den Büros der F AG und seine sich dort befindlichen elektronischen
Unterlagen einer Verlängerung des Rayonverbots nicht entgegenstehen. Dabei ist
festzuhalten, dass die Interessen der Beschwerdegegnerin – der Schutz ihrer
psychischen und physischen Integrität – grundsätzlich die Interessen des
Beschwerdeführers am Zugang zu seinem Arbeitsplatz überwiegen. Wie die
Beschwerdegegnerin sodann nachvollziehbar einwendet, ist ihr eine zeitliche
Regelung der Anwesenheitszeiten in den Räumlichkeiten der F AG, wie dies
der Beschwerdeführer vorschlägt, nicht zumutbar. Als Geschäftsführerin und
Einzelzeichnungsberechtigte der F AG sowie gefährdete Person ist ihr der
jederzeitige, uneingeschränkte Zugang zu den Räumlichkeiten der F AG zu
gewährleisten – ohne dass sie befürchten müsste, dem Beschwerdeführer zu
begegnen. Insofern verfängt denn auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht,
die Polizei habe ein zu grosses Rayon festgelegt und dieses nicht auf die
eigentlichen Räumlichkeiten der F AG beschränkt, zumal er nicht geltend
macht, nicht nur die Büros, sondern – unabhängig davon – auch deren Umgebung
betreten zu müssen.
4.4.4
Im Übrigen äussert die Beschwerdegegnerin berechtigterweise gewisse Zweifel
an der Behauptung des Beschwerdeführers, auf den Zugang zu seinem Büro während
der Dauer der Schutzmassnahmen angewiesen zu sein. So sagte die
Beschwerdegegnerin bereits gegenüber der Polizei und dem Haftrichter aus, der
Beschwerdeführer sei lediglich ein "freier Mitarbeiter" und im
Unternehmen "verzichtbar". Gemäss ihren Angaben sind denn auch die
vom Beschwerdeführer für die F AG ausgeführten Arbeiten seit Erlass der
Gewaltschutzmassnahmen von einer anderen Person übernommen worden. Gegen das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch auf den Zutritt zu den
Räumlichkeiten der F AG angewiesen, weil er diese ebenso für eigene
Tätigkeiten (Verwaltung der Liegenschaften seiner Mutter, Betreuung von
Umbauprojekten) benutze, spricht die in inzwischen erfolgte Verlegung seines
Wohnsitzes in den Kanton Z. Die nicht mit der F AG zusammenhängenden
Arbeiten scheint der Beschwerdeführer somit tatsächlich nicht ausschliesslich
in den Büros der F AG ausüben zu müssen.
4.4.5
Die Beschwerdegegnerin bietet schliesslich Hand dafür, dem Beschwerdeführer
den Zugriff auf die in den Büroräumlichkeiten befindlichen, persönlichen Daten,
Werkzeuge und Unterlagen zu ermöglichen. Zu Recht macht sie jedoch geltend,
dass dies in Aufrechterhaltung des Kontakt- und Rayonverbots organisiert werden
kann. Es ist Sache des Beschwerdeführers, insofern und in Beachtung der
Schutzmassnahmen aktiv zu werden. Einer entsprechenden Anordnung des
Verwaltungsgerichts, wie er dies beantragt, bedarf es hierzu nicht.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG). Zudem ist dieser zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag
von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist
mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).
Sofern sie überhaupt den Streitgegenstand beschlagen (vgl. vorn E. 1.6),
beschränkte sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften im Wesentlichen
darauf, die Erwägungen des Haftrichters in pauschaler Weise zu bestreiten.
Sodann zweifelte der Beschwerdeführer zwar an verschiedenen Stellen die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin an, unterliess es aber, dies in der
Folge zu substanziieren.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 1'455.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien
b) die Mitbeteiligte
c) das Bezirksgericht Affoltern.