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Entscheid

VB.2023.00408

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00408

23. August 2023Deutsch21 min

(URT.2023.24757)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00408

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B, vertreten

durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit 2004 verheiratet. Seit dem Auszug von B aus der ehelichen Wohnung in E

Anfang März 2023 leben sie getrennt. Sie arbeiten jedoch weiterhin in derselben

Firma (F AG), deren einziges Verwaltungsratsmitglied gemäss dem Eintrag im

Handelsregister des Kantons Y (eingesehen am 8. August 2023) B ist.

B. Mit

Verfügung vom 20. Juni 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf

das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A

für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den

Arbeitsort von B in G und ein Kontaktverbot zu B an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 und Ergänzung vom

27.

Juni 2023 ersuchte A das Bezirksgericht Affoltern

(Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung und Aufhebung der

Verfügung vom 20. Juni 2023. Das Bezirksgericht eröffnete daraufhin ein

Verfahren mit der Geschäftsnummer GS230008-A. Mit Eingabe vom 28. Juni

2023.

ersuchte B ihrerseits das Bezirksgericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen

um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. In der

Folge eröffnete das Bezirksgericht ein weiteres Verfahren mit der

Geschäftsnummer GS230009-A. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 vereinigte der

Haftrichter dieses Verfahren mit dem Verfahren GS230008-A und schrieb das

Verfahren GS230009-A als dadurch erledigt ab. Am 29. Juni 2023 hörte der

Haftrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung desselben Datums wies er

das Gesuch von A um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab (Dispositivziffer 1).

In Gutheissung des Gesuchs von B verlängerte er demgegenüber das Kontakt- und

das Rayonverbot um drei Monate bis und mit 5. Oktober 2023

(Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine

(Dispositivziffer 4), ebenso wenig sprach er Umtriebsentschädigungen zu

(Dispositivziffer 5).

III.

Nunmehr anwaltlich vertreten gelangte A mit Beschwerde

vom 14. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung

des Haftrichters vom 29. Juni 2023 sei aufzuheben. Von einer Verlängerung

der Schutzmassnahmen sei abzusehen, eventualiter sei das Rayonverbot zeitlich

zu beschränken und ihm zu Randzeiten und an den Wochenenden Zugang zu den

Büroräumlichkeiten der F AG in G zu gewähren. Die Verfahrenskosten seien

auf die Staatskasse zu nehmen, und B sei zu verpflichten, ihm eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Eingaben vom 20. Juli 2023 und

24.

Juli 2023 verzichteten die Kantonspolizei bzw. der Haftrichter auf

Vernehmlassung. B, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit eigenhändig verfasster Eingabe vom 28. Juli 2023 (Poststempel vom

31.

Juli 2023), in der er darauf hinwies, nicht (mehr) anwaltlich

vertreten zu sein, stellte A die folgenden Anträge:

" 1. Es sei A ein unentgeltliches Rechtsverfahren zu

bewilligen, es seien sämtliche Kosten (auch solche für RA H) auf die

Gerichtskasse zu nehmen, eventualiter seien solche Kosten der Ehefrau und

Arbeitgeberin des Ehemannes vollumfänglich aufzuerlegen.

2.

Es sei die Beschwerde-Antwort vom 24. Juli 2023

vollständig aus dem Recht zu weisen.

3.

Es seien die Anträge der Eingabe auf Seite 2

vollumfänglich abzuweisen.

4.

Es sei eine Amtsperson (z.B. Gemeindeammann der

Gemeinde G oder eine andere vom Verwaltungsgericht zu bestimmende Person) als

Begleitperson zu beauftragen, den Antragstellen (Arbeitnehmer der Firma F AG

(nachfolgend F AG) A beim Zugang zu den Geschäftsräumen der Arbeitgeberin F AG

zu begleiten und von den abzuholenden Gegenständen ein Protokoll zu verfassen.

Die Begleitung soll kurzfristig

organisiert werden, z.B. Freitag, 4. August 2023, z.B. 10.00 Uhr am

Morgen.

5.

Es sei Vormerk zu nehmen, dass RA H wegen

Abwesenheit für das weitere Verfahren A nicht vertreten kann, sowie weil A über

keine flüssigen finanziellen Mittel verfügt (seit 2004 bis 31. Dezember

2022.

und nun insbesondere seit Januar 2023 verweigert die Arbeitgeberin (F AG)

dem Ehemann Lohnabrechnungen zuzustellen und verweigert sämtliche Salär

Zahlungen auf ein eigenes Bankkonto des Antragsstellers.

6.

Es sei die Arbeitgeberin (F AG) aufzufordern,

sämtliche Entschädigungen für geleistete Arbeiten (Vollzeit-Beschäftigung und

Überstunden mit einer Abrechnung pro Kalenderjahr (ab Juli 2004 bis Dezember

2022.

und ab Januar 2023 bis Juni 2023) an den Arbeitnehmer A zuzustellen, und

zwar per Freitag, 4. August 2023.

7.

Es sei die Arbeitgeberin (F AG) zu

verpflichten, Nachzahlungen für Arbeitsleistungen vollumfänglich auszugleichen,

eventuell sei die Ehefrau als Organ der Arbeitgeberin zu verpflichten, für

aufgelaufene Guthaben (aus dem Arbeitsverhältnis mit der F AG) persönlich

eine Schuldanerkennung zu unterzeichne und sich solche Forderungen im

Ehescheidungsverfahren anrechnen zu lassen.

8.

a) Es sei eine Untersuchung durchzuführen, weshalb

auf einem gemeinsamen Bankkonto lautend auf A und/oder B unter Mitwirkung von

Frau I viel grosse Transaktionen (Einzahlungen/Auszahlungen) über dieses Konto

abgewickelt wurden. Ebenfalls sei zu untersuchen, welche Verträge zwischen der

Geschäftsleiterin (Arbeitgeberin B) und der Mitarbeiterin I bestehen,

insbesondere welche Vollmachten dieser Mitarbeiterin erteilt worden sind.

b) Es seien von der Arbeitgeberin

sämtliche Darlehensverträge für geschäftliche Bereiche (F AG, Banken usw.)

sowie für sämtliche privaten Bereiche (insbesondere erhaltene Darlehen von

Dritten, Darlehensverträge usw.) durch EDITION beizuziehen.

9.

Es sie der Vormerk zu

nehmen, dass der Ehemann A bei zuständigem Gericht einen Antrag auf gemeinsames

Begehren Ehescheidung mit «einvernehmlicher Scheidungskonvention» wegen tiefer

Zerrüttung der Ehe eingereicht hat. Sobald das Gericht einen Entscheid erlassen

wird, wird ein solcher Entscheid den beiden Ehegatten (Ehefrau und Ehemann)

zugestellt werden. lm Verfahren betreffend Ehescheidung wird der Ehemann NICHT

durch eine Rechtsperson vertreten.

Weil die

Arbeitgeberin (F AG) und auch die Geschäftsleiterin (Organ mit

Einzelunterschrift) mit riesigen Schulden zu kämpfen haben, soll das Verfahren

mit einem TEIL-Entscheid (Ehescheidung per sofort, Gütertrennung per

1.

Juli 2023) fortgesetzt werden.

Betreffend Güterrechtlicher

Auseinandersetzung inkl. Berücksichtigung von Pensionskassen-Auszahlungen an

die Ehefrau während der Ehe (Jahr 2014) sowie Feststellung von EIGENGUT usw.

soll das Verfahren in einem separaten Teil abgewickelt werden.

10.

Es sei eine Gerichtsverhandlung in Anwesenheit der Parteien

durchzuführen.

11.

Es sei ein Beweisverfahren durchzuführen mit

Einvernahme von Zeuge, EDITION von Akten, Gutachten usw.

12.

Es sei B zu verbieten, eigene Fehlleistungen zu

vertuschen."

B nahm dazu mit Eingabe vom 9. August 2023 Stellung.

Mit Eingabe vom 15. August 2023 liess sich A ein weiteres Mal vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter,

zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]

und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Beschwerden

und weitere Eingaben können dem Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als

auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Das

Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen,

wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung vom 18. Juni 2010 über

die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie

von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erfüllt.

Dispositiv

Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit

einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an

das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über

eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden (VGr, 20. Juli 2022,

VB.2022.00365, E. 1.3; 8. Dezember 2021, SB.2021.00139/140, E. 2.5;

Die Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 und die Duplik vom 9. August

2023 der Beschwerdegegnerin erfüllten sämtliche dieser Anforderungen. Eine vorgängige

Einwilligung des Beschwerdeführers, ihre Eingaben dem Verwaltungsgericht

elektronisch einreichen zu dürfen, brauchte die Beschwerdegegnerin entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Somit besteht kein Anlass, die

Beschwerdeantwort (und die Duplik) "aus dem Recht zu weisen", wie

dies der Beschwerdeführer beantragt.

1.3 Der

Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer "Gerichtsverhandlung in

Anwesenheit der Parteien". Sowohl er als auch die Beschwerdegegnerin

wurden jedoch nach Massgabe von § 9 Abs. 3 GSG bereits durch den

Haftrichter angehört; eine weitere Anhörung im Beschwerdeverfahren ist

gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass bzw.

inwiefern eine mündliche Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte. So scheint

der Beschwerdeführer damit – gleich wie mit der Einvernahme von Zeugen im

Rahmen eines Beweisverfahrens (sogleich E. 1.4) – allein zu bezwecken, die

Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin und von I mittels Befragung über – nicht

zum Streitgegenstand gehörende (hinten E. 1.6) – geschäftliche Tätigkeiten

der F AG infrage zu stellen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist indes nicht

zu beanstanden, dass der Haftrichter auf die Angaben der Beschwerdegegnerin und

von I abstellte (hinten E. 4.2). Eine mündliche Verhandlung ist folglich

nicht durchzuführen.

1.4 Aus denselben Gründen ist auch auf eine

Einvernahme von I als Zeugin zu verzichten. Angesichts der relativ geringen

Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der

beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der

haftrichterlichen Anordnung (hinten E. 2.3) und vor allem des auf eine

kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens

kommt eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren

in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen

nicht in Betracht (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 1.5).

1.5 Im Übrigen

ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen Erkenntnisse

der Beizug weiterer Akten oder die Einholung eines Gutachtens – notabene

wiederum im Zusammenhang mit der hier nicht relevanten geschäftlichen

Tätigkeit der F AG – zur

Sachverhaltsabklärung beitragen könnte, zumal es angesichts des herabgesetzten

Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist,

den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr,

15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4). Auf den Beizug weiterer Akten

sowie die Einholung eines Gutachtens ist deshalb ebenso zu verzichten; der

massgebliche Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt.

1.6 Soweit der

Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, die nicht zum

vorliegenden Streitgegenstand – die Rechtmässigkeit der Verlängerung der

Schutzmassnahmen – gehören, sondern allfällige arbeitsrechtliche Ansprüche

seinerseits gegenüber der F AG, die geschäftliche Tätigkeit der F AG,

das Eheschutz- bzw. Ehescheidungsverfahren oder die Finanzen der Parteien

betreffen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Streitgegenstand vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a VRG, N. 44 ff.).

1.7 Das

Verwaltungsgericht kann der Beschwerdegegnerin nicht verbieten, ihre

"Fehlleistungen zu vertuschen". Insofern ist auf die Beschwerde

ebenfalls nicht einzutreten.

2.

2.1 Gemäss

dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher

Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder

Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern

oder Nachstellen (lit. b).

2.2 In Fällen

von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Neben anderem kann die Polizei der gefährdenden

Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und

ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person

kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG).

Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert

vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den

Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen

Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der

Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die

Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht

hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann

auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9

Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung

der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw.

Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem

Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie

bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits

die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich

seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung

der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 15. Mai 2023,

VB.2023.00132, E. 2.4).

3.

3.1 Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit Januar 2021 wiederholt tätlich und

verbal angegriffen habe. Beim letzten Vorfall am 20. Juni 2023 am

gemeinsamen Arbeitsort in G habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

gegen ihren Willen an den Oberarmen festgehalten. Anschliessend habe er mit

seiner Hand ihren Mittelfinger festgehalten und ihr gedroht, diesen zu brechen,

wenn sie ihre Hand nicht nach unten nehme.

3.2

3.2.1

Zum Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Schutzmassnahmen erwog

der Haftrichter in der Verfügung vom 29. Juni 2023, die Beschwerdegegnerin

habe gegenüber der Polizei ausgesagt, der Auslöser für ihr Gesuch um Erlass von

Gewaltschutzmassnahmen sei ein Vorfall vom 20. Juni 2023 gewesen, als der

Beschwerdeführer sie zuerst vor einer Mitarbeiterin angeschrien und danach an

den Oberarmen gepackt habe. Als sie die Hand in der Luft gehabt habe, habe der

Beschwerdeführer ihren Mittelfinger gepackt und ihr gesagt, dass er ihr diesen

breche, wenn sie ihn nicht runternehme. Dann habe er von ihr verlangt, zu ihm

zu sagen, dass sie ihn verstanden habe. Erst als sie dies getan habe, habe er

einen Schritt zurück gemacht. Sie könne sich nicht erinnern, wann die

psychische Gewalt in der Beziehung begonnen habe. Physische Gewalt habe der

Beschwerdeführer aber zum ersten Mal im Januar 2021 ausgeübt, als er sie mit

einer Hand festgehalten und mit der anderen Hand gewürgt habe; dies sei bis

anhin der schlimmste Vorfall gewesen. Sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer

und befürchte, dass dieser plötzlich auftauchen und gegen Menschen oder Dinge

gewalttätig werden könnte. Die breiten und vor allem detaillierten Schilderungen

der Beschwerdegegnerin, so der Haftrichter, erschienen spontan wiedergegeben,

wirkten lebensnah erzählt und machten daher a priori einen plausiblen Eindruck.

Mithin habe die Beschwerdegegnerin genügend glaubhaft dargetan, dass der

Beschwerdeführer ihr gegenüber Gewalt ausgeübt habe, welche ihre körperliche

wie auch psychische Integrität verletzt oder zumindest gefährdet habe. Dass

sich die Vorfälle vorwiegend am gemeinsamen Arbeitsplatz und nicht (nur) in der

ehelichen Liegenschaft ereignet hätten, spiele keine Rolle. Sodann scheine der

Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin – in der F AG nur

eine untergeordnete Rolle einzunehmen, weshalb die Anordnung des Rayonverbots

zur konsequenten Durchsetzung des Kontaktverbots und die damit einhergehende

höhere Gewichtung des Schutzes der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Anspruch

des Beschwerdeführers auf Zugang zur Geschäftsliegenschaft nicht zu beanstanden

sei. Insgesamt erweise sich die Verfügung der Kantonspolizei vom 20. Juni

2023 somit als recht- und verhältnismässig.

3.2.2

Zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen

erwog der Haftrichter, die Beschwerdegegnerin habe ihre Ausführungen gegenüber

der Polizei anlässlich der Anhörung vom 29. Juni 2023 bestätigt, wonach

sie wiederholt physische Gewalt seitens des Beschwerdeführers erfahren habe

(Würgen, Stossen etc.). Insbesondere habe sie geschildert, immer wieder

Panikattacken zu haben. Vor dem Hintergrund der behördlichen Intervention durch

die Polizei und das Zwangsmassnahmengericht befürchte sie, der Beschwerdeführer

könnte Amok laufen, zumal er schon immer jähzornig und impulsiv gewesen sei.

Der Beschwerdeführer gebe ihr die Schuld an der Steuerverschuldung im Jahr

2017, und seither sei es vermehrt zu psychischer und später – ca. ab Januar

2021 – auch zu physischer Gewalt gekommen. Der Beschwerdeführer sei ständig

gereizt, und seine Wutanfälle kämen teilweise völlig unvorhersehbar. Der

Beschwerdeführer, so der Haftrichter, bestreite den Vorfall vom 20. Juni 2023

nicht; die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdegegnerin seien denn auch

von der Mitarbeiterin I gegenüber der Polizei bestätigt worden. Vielmehr stelle

der Beschwerdeführer lediglich die Intensität seines Handelns und deren

Auswirkungen infrage. Zudem habe er gegenüber der Polizei eingeräumt, dass der

Vorfall vom 20. Juni 2023 nicht der erste gewesen sei, wo er gegenüber der

Beschwerdegegnerin handgreiflich geworden sei. Hingegen bestreite der

Beschwerdeführer den Vorfall vom Januar 2021, anlässlich dessen er seine

Ehefrau gewürgt haben solle. Insgesamt erschienen die Ausführungen des

Beschwerdeführers sehr pauschal, oberflächlich und oft auch ausweichend und

wirkten von daher weniger glaubhaft als diejenigen der Beschwerdegegnerin. Dies

gelte auch in Bezug auf seine Rolle in der F AG. Der Haftrichter kam zum

Schluss, insbesondere aufgrund der konfliktbeladenen Beziehung der Parteien,

der glaubhaft geschilderten Vorfälle vom 20. Juni 2023 und 27. Januar

2021 und weil zurzeit keine Anzeichen bestünden, dass die Auseinandersetzungen

bei Wiederaufnahme der geschäftlichen Beziehungen nachlassen würden, sei nicht

auszuschliessen, dass es erneut zu Tätlichkeiten seitens des Beschwerdeführers

gegenüber der Beschwerdegegnerin kommen könnte, womit eine Gefährdungssituation

bzw. der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft sei.

3.2.3

Schliesslich erachtete der Haftrichter die Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate als verhältnismässig. Das Kontaktverbot sei

geeignet, zur Deeskalation der Situation zwischen den Parteien beizutragen.

Eine mildere Massnahme, um dem Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin gerecht

zu werden, sei nicht ersichtlich.

4.

4.1 Was der

Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Erwägungen des Haftrichters nicht

infrage zu stellen. Diesem kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden,

wenn er den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin als gegeben

erachtete und das Kontakt- und das Rayonverbot deswegen um drei Monate

verlängerte.

4.2 Zunächst

ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Vorliegen einer häuslichen

Gewaltsituation bejahte. So streitet der Beschwerdeführer den Vorfall vom

20. Juni 2023, der für sich allein zwar nicht als besonders schwerwiegend

bezeichnet werden kann, aber dennoch den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. a GSG erfüllt, mit Beschwerde ausdrücklich nicht ab und räumt er ein, dass

"zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin Probleme existieren" und er

bereits in der Vergangenheit "in vereinzelten, hitzigen Situationen das

gesellschaftlich geduldete Mass überschritten" habe. Auch gemäss den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin und von I, welche der Haftrichter zu Recht

als glaubhaft erachtete und der Beschwerdeführer in weitgehend pauschaler Weise

als unwahr bezeichnet, kam es schon seit geraumer Zeit zu Vorfällen ähnlich

demjenigen vom 20. Juni 2023. Der Umstand allein, dass I der

Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit Darlehen gewährt haben soll, lässt ihre

Aussagen gegenüber der Polizei jedenfalls nicht als unglaubhaft erscheinen. Die

Steuerverschuldung im Jahr 2017, die der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin auch heute noch vorwirft, scheint dabei ein massgeblicher

Auslöser der andauernden Spannungen gewesen zu sein. In Bezug auf den Vorfall

vom 20. Juni 2023 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass dieser

Vorfall "eine neue Eskalationsstufe in der Konfliktsituation"

dargestellt habe, sei es doch "zur Anwendung von physischer Gewalt durch

den Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in unmittelbarer

Anwesenheit einer Drittperson" gekommen. Dies wird vom Beschwerdeführer

nicht bestritten.

4.3 Ebenso

wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter vom Fortbestand der Gefährdung

der Beschwerdegegnerin ausging. Angesichts des inzwischen seit Jahren angespannten

Verhältnisses der Parteien, des Umstands, dass beide in derselben Firma tätig

sind und gerade in diesem Zusammenhang Konflikte entstanden, sowie in

Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nunmehr arbeitsrechtliche

Ansprüche gegenüber der F AG bzw. die Beschwerdegegnerin geltend macht und

das Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren einleitete, was zu einer weiteren

Belastung der Beziehung führen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden,

dass sich die Situation bereits nach 20 Tagen bzw. bis dato entscheidend

beruhigt hat. Eine rechtsverletzende Ausübung seines Ermessens kann dem

Haftrichter jedenfalls nicht vorgeworfen werden, wenn er die Schutzmassnahmen

um die Maximaldauer von drei Monaten verlängerte.

4.4

4.4.1

Der Umfang und die Dauer sowohl des Rayonverbots als auch des

Kontaktverbots, an dem sich der Beschwerdeführer ohnehin nur im Zusammenhang

mit dem ihm untersagten Aufsuchen der Räumlichkeiten der F AG zu stören

scheint, erweisen sich auch als verhältnismässig.

4.4.2

Soweit der Beschwerdeführer die Eignung der Schutzmassnahmen – generell

oder speziell in Bezug auf seine berufliche Situation – anzweifeln wollte, da

damit die Klärung der Konflikte nur aufgeschoben werde, verkennt er, dass

solche Massnahmen bezwecken, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen.

Demgegenüber stehen für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen

notwendig sind, vordergründig die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur

Verfügung. Je nach Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen

sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage. Die

Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der

Gewaltsituation und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen

Eheschutzmassnahmen – nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der

Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen

sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für

gefährdete Personen. Nur wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem Gesichtspunkt

einer dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu

(statt vieler VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, E. 4.2).

4.4.3

Der Haftrichter kam sodann zu Recht zum Schluss, dass die Tätigkeiten des

Beschwerdeführers – sei es für die F AG, sei es in eigenen Angelegenheiten

– in den Büros der F AG und seine sich dort befindlichen elektronischen

Unterlagen einer Verlängerung des Rayonverbots nicht entgegenstehen. Dabei ist

festzuhalten, dass die Interessen der Beschwerdegegnerin – der Schutz ihrer

psychischen und physischen Integrität – grundsätzlich die Interessen des

Beschwerdeführers am Zugang zu seinem Arbeitsplatz überwiegen. Wie die

Beschwerdegegnerin sodann nachvollziehbar einwendet, ist ihr eine zeitliche

Regelung der Anwesenheitszeiten in den Räumlichkeiten der F AG, wie dies

der Beschwerdeführer vorschlägt, nicht zumutbar. Als Geschäftsführerin und

Einzelzeichnungsberechtigte der F AG sowie gefährdete Person ist ihr der

jederzeitige, uneingeschränkte Zugang zu den Räumlichkeiten der F AG zu

gewährleisten – ohne dass sie befürchten müsste, dem Beschwerdeführer zu

begegnen. Insofern verfängt denn auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht,

die Polizei habe ein zu grosses Rayon festgelegt und dieses nicht auf die

eigentlichen Räumlichkeiten der F AG beschränkt, zumal er nicht geltend

macht, nicht nur die Büros, sondern – unabhängig davon – auch deren Umgebung

betreten zu müssen.

4.4.4

Im Übrigen äussert die Beschwerdegegnerin berechtigterweise gewisse Zweifel

an der Behauptung des Beschwerdeführers, auf den Zugang zu seinem Büro während

der Dauer der Schutzmassnahmen angewiesen zu sein. So sagte die

Beschwerdegegnerin bereits gegenüber der Polizei und dem Haftrichter aus, der

Beschwerdeführer sei lediglich ein "freier Mitarbeiter" und im

Unternehmen "verzichtbar". Gemäss ihren Angaben sind denn auch die

vom Beschwerdeführer für die F AG ausgeführten Arbeiten seit Erlass der

Gewaltschutzmassnahmen von einer anderen Person übernommen worden. Gegen das

Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch auf den Zutritt zu den

Räumlichkeiten der F AG angewiesen, weil er diese ebenso für eigene

Tätigkeiten (Verwaltung der Liegenschaften seiner Mutter, Betreuung von

Umbauprojekten) benutze, spricht die in inzwischen erfolgte Verlegung seines

Wohnsitzes in den Kanton Z. Die nicht mit der F AG zusammenhängenden

Arbeiten scheint der Beschwerdeführer somit tatsächlich nicht ausschliesslich

in den Büros der F AG ausüben zu müssen.

4.4.5

Die Beschwerdegegnerin bietet schliesslich Hand dafür, dem Beschwerdeführer

den Zugriff auf die in den Büroräumlichkeiten befindlichen, persönlichen Daten,

Werkzeuge und Unterlagen zu ermöglichen. Zu Recht macht sie jedoch geltend,

dass dies in Aufrechterhaltung des Kontakt- und Rayonverbots organisiert werden

kann. Es ist Sache des Beschwerdeführers, insofern und in Beachtung der

Schutzmassnahmen aktiv zu werden. Einer entsprechenden Anordnung des

Verwaltungsgerichts, wie er dies beantragt, bedarf es hierzu nicht.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG). Zudem ist dieser zu verpflichten, der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag

von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist

mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG).

Sofern sie überhaupt den Streitgegenstand beschlagen (vgl. vorn E. 1.6),

beschränkte sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften im Wesentlichen

darauf, die Erwägungen des Haftrichters in pauschaler Weise zu bestreiten.

Sodann zweifelte der Beschwerdeführer zwar an verschiedenen Stellen die

Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin an, unterliess es aber, dies in der

Folge zu substanziieren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 1'455.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien

b) die Mitbeteiligte

c) das Bezirksgericht Affoltern.