VB.2023.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00411
5. November 2024Deutsch18 min
(URT.2024.25764)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2023.00411
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich
(Kantonswechsel),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A reiste im Januar 2022 in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. In der Folge teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) A dem
Kanton Appenzell Innerrhoden zu. Am 28. September 2022 hiess das SEM sein
Asylgesuch gut und anerkannte ihn als Flüchtling. Am 9. Dezember 2022
erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Appenzell Innerrhoden eine
Aufenthaltsbewilligung.
Am 20. Dezember 2022 ersuchte A beim Migrationsamt
des Kantons Zürich um Kantonswechsel in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt
wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2023 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 29. März 2023 an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid
vom 22. Juni 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I). Das Begehren von A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie ebenfalls ab
(Dispositiv-Ziff. II). Die Rekurskosten auferlegte sie A
(Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 17. Juli 2023 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben
und ihm der Zuzug in den Kanton Zürich zu bewilligen. Zudem seien die Kosten
des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen beziehungsweise dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Beschwerdeantrag Nr. 2) und ihm für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Beschwerdeantrag
Nr. 3). Weiter sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen (Beschwerdeantrag Nr. 4). Auch für das Beschwerdeverfahren sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Beschwerdeanträge Nr. 5 und
6). Alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion
beziehungsweise des Beschwerdegegners (Beschwerdeantrag Nr. 7).
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
19.
Juli 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Ab dem 31. Mai 2024 stellte A dem Verwaltungsgericht
mehrfach den Rückzug seiner Beschwerde in Aussicht. Mit Eingabe vom
25.
September 2024 zog er seine Beschwerde hinsichtlich des
Beschwerdeantrags Nr. 1 zurück, an den Beschwerdeanträgen Nr. 2–7
hielt er ausdrücklich fest. Zudem reichte RA B seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Mit
Eingabe vom 25. September 2024 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde
vom 17. Juli 2023 in der Hauptsache zurückgezogen. Namentlich zog er
seinen Antrag zurück, der Rekursentscheid sei aufzuheben und ihm sei der Zuzug
in den Kanton Zürich zu bewilligen (Beschwerdeantrag Nr. 1). In diesem
Umfang ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Die Abschreibung einer Beschwerde als durch Rückzug
erledigt fällt nach § 38b Abs. 1 lit. b VRG in die
einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.3
Hinsichtlich der vorinstanzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie hinsichtlich der Gewährung von
unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren hielt der Beschwerdeführer an
seinen Beschwerdeanträgen fest (Beschwerdeanträge Nrn. 2–4). Der
Streitwert dieser Begehren beträgt weniger als Fr. 20'000.-.
Streitigkeiten, deren
Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, sind ebenfalls durch die
Einzelrichterin oder den Einzelrichter zu entscheiden (Art. 38b
Abs. 1 lit. c VRG; vgl. VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00217,
E. 2).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling. Ihm wurde in der Schweiz Asyl
gewährt, und er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Hauptgegenstand des
vorliegenden Verfahrens war ein von ihm beantragter Kantonswechsel.
2.2
Das
Verwaltungsgericht setzte sich in einem Urteil vom 29. September 2022
einlässlich damit auseinander, unter welchen Voraussetzungen anerkannte Flüchtlinge
mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel haben. Es kam zum
Schluss, dass sich der Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge mit
Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nach Art. 37 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)
richtet (VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 2). Diese
Rechtsprechung bestätigte es in späteren Urteilen (VGr, 6. September 2023,
VB.2023.00312, E. 2.4.1 und 27. Oktober 2022, VB.2022.00464,
E. 3.4). Sie entspricht auch dem am 1. Juni 2024 in Kraft getretenen
Art. 85b Abs. 5 AIG und den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl.
die Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und
Integrationsgesetzes, BBl 2020, 7457 ff., 7470, 7499).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum
Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge ist damit eindeutig. Dass das
Bundesverwaltungsgericht – dessen Praxis das Verwaltungsgericht ausdrücklich
prüfte und ablehnte – anerkannten Flüchtlingen in seinem Zuständigkeitsbereich
unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 AIG und nicht unter
denjenigen von Art. 37 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Kantonswechsel
zugesteht, ändert daran nichts. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bezieht
sich grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben
Gebietskörperschaft (Rainer J. Schweizer/Kim Fankhauser, St. Galler
Kommentar zur Bundesverfassung, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023,
Art. 8 N. 25).
2.3
Dem
Beschwerdeführer kommt nach dem Gesagten nur unter den Voraussetzungen von
Art. 37 Abs. 2 AIG ein Anspruch auf Kantonswechsel in den Kanton
Zürich zu. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel,
wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62
Abs. 1 AIG vorliegen.
Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
hat er keinen Anspruch auf Kantonswechsel.
2.4
Darin,
dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen
Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt haben, ist
im Rahmen einer summarischen Prüfung keine Rechtsverletzung zu erkennen, zumal
die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG nicht
zutrifft: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz zu
Recht fest, dass die Bestätigung einer tagesklinischen psychotherapeutischen
Behandlung durch das Zentrum für Psychotherapie C vom 27. April 2024
nicht besage, die Ängste des Beschwerdeführers seien Folge des Aufenthalts in
Appenzell. Umstritten bleibt somit nur die Würdigung des in der Bestätigung des
Zentrums für Psychotherapie C beschriebenen subjektiven Empfindens des
Beschwerdeführers, sein Sicherheitsgefühl sei in Appenzell besonders gering und
würde sich in Zürich verbessern.
2.5
Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
2.6
Eine
summarische Prüfung des Hauptantrags der Beschwerde ergibt folglich, dass der
Beschwerdeführer unterlegen wäre.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt, die ihm auferlegten Kosten des Rekursverfahrens
seien auf die Staatskasse zu nehmen beziehungsweise dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und ihm sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Beschwerdeanträge Nrn. 2 und 3).
3.2
Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre
Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im
Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch beziehungsweise
ohne Weiteres als unzutreffend erweist. Dabei entscheidet das
Verwaltungsgericht gestützt auf eine summarische Überprüfung des materiellen
Entscheids der Vorinstanz (vgl. VGr, 20. Februar 2024, VB.2023.00078,
E. 2.2 – 10. Februar 2022, VB.2022.00005, E. 2.2 –
25.
November 2021, VB.2021.00624, E. 3 Abs. 1 – 3. März 2020,
VB.2019.00727, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 77 und § 17 N. 31).
3.3
Die
Vorinstanz hat die Verfahrenskosten ausgangsgemäss dem unterliegenden
Beschwerdeführer auferlegt und diesem keine Parteientschädigung zugesprochen.
Nach dem unter E. 2 Gesagten ist der angefochtene Entscheid im Rahmen
einer summarischen Prüfung nicht als unrichtig oder unhaltbar zu bezeichnen. Es
besteht kein Anlass, diese vorinstanzliche Kostenregelung aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.
4.
4.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolgt gestützt
auf eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten.
4.2
Der
Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Vorinstanz verweigerte die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, der Rekurs sei "aufgrund
der vorstehenden Darlegungen, namentlich in Anbetracht der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts [...] zum Kantonswechsel von Flüchtlingen mit Aufenthaltsbewilligung",
als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen.
4.2.1
Die Hauptbegründung der Vorinstanz für die Aussichtslosigkeit geht fehl,
liess sich das Ergebnis des Rekursverfahrens doch nicht einfach daraus
ableiten, dass Art. 37 Abs. 2 AIG anwendbar war und der
Beschwerdeführer wegen seiner Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf einen
Kantonswechsel hatte. Vielmehr oblag der Vorinstanz ein Ermessensentscheid nach
Art. 96 Abs. 1 AIG, den sie denn auch traf. In dessen Rahmen waren
die Gründe, die zur Arbeitslosigkeit führten, mitzuberücksichtigen (VGr,
30.
April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4; Peter Bolzli, in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5. A., Zürich 2019,
Art. 37 AIG N. 15; vgl. auch Nadja Zink, in: Martina Caroni/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,
Bern 2024, Art. 37 N. 22 und 29 f.).
4.2.2
Der Beschwerdeführer begründete seinen Rekurs im Wesentlichen mit seinen
psychischen Problemen, mit deren Wegfall bei einer Verlegung des Wohnsitzes in
den Kanton Zürich zu rechnen sei. Dieses Vorbringen ist insofern belegt, als
die Bestätigung des Zentrums für Psychotherapie C eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung
in damals mittelgradiger Episode bescheinigte sowie die subjektive Empfindung
einer erhöhten Bedrohungssituation in Appenzell und einer Verbesserung des
Sicherheitsgefühls im Fall eines Wohnortwechsels wiedergab. Die Vorinstanz wog
ab, dass der Beschwerdeführer noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei
und Sozialhilfe beziehe, sich sprachlich bisher nicht integriert habe und keine
besonders engen Beziehungen zum Kanton Zürich habe. Dass er schuldenfrei sei,
stelle keine besondere Leistung dar; seine subjektiven Ängste seien nicht
relevant und wohl keine Folge seines Aufenthalts in Appenzell. Insgesamt
überwiege das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung die
privaten Interessen des Beschwerdeführers. Obwohl diese Abwägung gemäss
summarischer Prüfung keine rechtswidrige Ermessensbetätigung darstellt, ist ihr
nicht zu entnehmen, dass das Gesuch um Kantonswechsel im Rahmen einer
Ermessensprüfung geradezu aussichtslos gewesen wäre. Immerhin ist der
Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling und darf Flüchtlingen die
Sozialhilfeabhängigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden (VGr,
29.
September 2022, VB.2022.00278, E. 4.4.4 mit weiteren Hinweisen);
zudem wies er ernsthafte psychische Erkrankungen auf und kann der Bestätigung des
Zentrums für Psychotherapie C entnommen werden, dass er subjektiv annahm,
seine Verfolgungsängste würden durch die Situation in Appenzell verstärkt und
bei einem Umzug in eine grössere Stadt wegfallen. Diese Gesichtspunkte sind
nicht als von vornherein untergeordnet zu bezeichnen.
4.2.3
Die Erfolgsaussichten einer Rechtsvorkehr sind anhand der Verhältnisse im
Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (BGE 142 III 138 E. 5.1). Aussichtslosigkeit liegt unter anderem dann
nicht vor, wenn die ernsthafte Aussicht besteht, dass sich der
Prozessstandpunkt der bedürftigen Partei etwa aufgrund der Abnahme beantragter,
geeigneter Beweise erhärten lassen könnte (Plüss, § 16 N. 53). Im
vorliegenden Fall wurde das Gesuch mit dem Rekurs gestellt, während die
Bestätigung des Zentrums für Psychotherapie C erst mit der Rekursreplik
eingereicht wurde. Doch war der Sachverhalt aus dem erstinstanzlichen Verfahren
bekannt, und der Beschwerdeführer stellte ihn bereits in der Rekursschrift
wiederum dar, wobei er Beweise für seine Ausführungen anbot. Daher ist nicht
ausschlaggebend, dass letztere im massgeblichen Zeitpunkt noch unbelegt waren.
4.2.4
Dispositiv
Demnach hätte die Vorinstanz den Rekurs nicht als aussichtslos betrachten
dürfen. Der Beschwerdeführer ist mittellos und nicht in der Lage, selber seine
Rechte im Verfahren zu wahren. Ihm ist die unentgeltliche Prozessführung für
das Rekursverfahren zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist
einzuladen, die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand
festzusetzen. Sie ist hierzu auf folgende Unterlagen hinzuweisen: einerseits
auf die Honorarnote des Rechtsvertreters für das Rekursverfahren vom
5. Juni 2023, die einen Saldo von Fr. 1'224.10 aufführt (Honorar und
Barauslagen von total Fr. 1'136.60 sowie Mehrwertsteuer von
Fr. 87.50); anderseits auf die diesbezüglichen Passagen im Schreiben vom
25. September 2024. Dort formuliert der Rechtsvertreter, es "sei dem
Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen, die auf Fr. 1'136.60 beziffert wird (Honorarnote wurde
bereits der Rekursabteilung eingereicht, wobei inzwischen der Unterzeichnete
keiner MWST-Pflicht mehr unterliegt)", und sodann, es sei "in
Ergänzung bzw. eventualiter zur beantragten Parteientschädigung [...] der
Unterzeichnete in Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
vorliegende wie auch das vorinstanzliche Verfahren mit den obigen Beträgen zu
entschädigen". Demnach fragt sich, ob eine Mehrwertsteuerpflicht besteht,
und gegebenenfalls, ob der Rechtsvertreter so oder so auf den Ersatz der
Mehrwertsteuer verzichten wollte oder nur für den Fall, dass keine
Mehrwertsteuerpflicht bestünde, den geschuldeten Betrag angeben wollte.
4.2.5
Der Beschwerdeführer hat Nachzahlung zu leisten, sobald er
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
5.
5.1 Die
Verfahrenskosten sind bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens in erster Linie
so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor
der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche
Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen
die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene
Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Plüss, § 13 N. 75).
5.2 Der
Beschwerdeführer hat sein Sachbegehren zurückgezogen, womit er die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt und nach dem Unterliegerprinzip
grundsätzlich die Kosten zu tragen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13 N. 79). Sodann wäre
er mit seinem Hauptantrag unterlegen. Aus diesen Gründen sind ihm die
Gerichtskosten in der Hauptsache aufzuerlegen. Aus dem gleichen Grund ist ihm
insoweit eine Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG;
Plüss, § 17 N. 32). Gründe, die für eine abweichende Kostenverlegung
nach dem Billigkeitsprinzip sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
5.3 Heisst das
Verwaltungsgericht anlässlich der materiellen Behandlung einer Beschwerde den
Antrag gut, es sei die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz zu
gewähren, wird dies aufgrund der untergeordneten Bedeutung bei der Verteilung
der Gerichtskosten grundsätzlich nicht berücksichtigt (vgl. etwa VGr,
28. Juli 2022, VB.2022.00106, E. 7.1 – 18. Februar 2021,
VB.2020.00719, E. 8 f. und 10.1 – 29. April 2020, VB.2019.00795,
E. 5.4). Ist jedoch selbständiger Prozessgegenstand, ob die Vorinstanz die
unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren sollen, so ist der betreffende
Antrag für die Verteilung der Gerichtskosten massgeblich (vgl. etwa VGr,
27. Mai 2022, VB.2022.00256, E. 3.1).
5.4 Aufgrund
dessen ist im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer den materiellen
Hauptantrag zurückgezogen hat, dessen Obsiegen bezüglich der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vor der Vorinstanz angemessen zu berücksichtigen.
Beim Rückzug des materiellen Beschwerdeantrags (Nr. 1) hielt er an den
Beschwerdeanträgen Nrn. 2–7 explizit fest. Er unterliegt mit den
Beschwerdeanträgen Nrn. 2 und 3, die Nebenfolgen des vorinstanzlichen
Entscheids betreffend, und obsiegt mit seinem Beschwerdeantrag Nr. 4, die
unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz betreffend. Die Anträge
Nrn. 5–7 beziehen sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Insgesamt obsiegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zum Rekursentscheid
zu einem Viertel, womit die Gerichtskosten zu drei Vierteln nach dem
Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel nach dem
Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen sind (vgl. Plüss, § 13
N. 59). Aufgrund seines mehrheitlichen Unterliegens ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
5.5 Die
Gerichtskosten sind gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252)
angemessen zu reduzieren.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege
auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
6.1 Wenn die
Beschwerdeanträge teilweise aussichtslos waren, kann die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ausnahmsweise ebenfalls bloss teilweise gewährt werden,
nämlich wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen
Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar unterscheiden lassen bzw. die
unabhängig voneinander beurteilt werden können (Plüss, § 16 N. 55;
vgl. VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00105, E. 7.2 und 2. Oktober
2020, VB.2020.00165, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Das
Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache als offensichtlich aussichtslos zu
bezeichnen: Den Anspruch auf den Kantonswechsel, den der Beschwerdeführer
vorbrachte, verneint das Verwaltungsgericht in gefestigter Praxis; die Rügen
der Gehörsverletzung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung treffen nicht
zu, und dass die Ermessensausübung der Vorinstanz rechtswidrig wäre, ist nicht
zu erkennen und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht substanziiert
vorgebracht (vgl. auch vorne E. 2). Dasselbe gilt entsprechend für die
Beschwerdeanträge Nrn. 2 und 3, welche die Nebenfolgen des
vorinstanzlichen Entscheids betreffen. Gutzuheissen und somit nicht
offensichtlich aussichtslos ist dagegen Beschwerdeantrag Nr. 4, worin die
unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren beantragt wird, was einem
Obsiegen zu einem Viertel entspricht (vorne E. 5.4). Das Rechtsbegehren
kann separat behandelt werden.
6.3 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, eine Rechtsvertretung
notwendig. Die Beschwerde erweist sich bloss bezüglich des Anspruchs auf
unentgeltliche Prozessführung und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand vor der
Vorinstanz nicht als aussichtslos. In diesem Umfang ist der Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden; im Umfang seines
Unterliegens ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
verweigern. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
teilweise – zu einem Viertel – zu gewähren und ihm in der Person von RA B auch
für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen
(vgl. VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00105, E. 7.3).
6.4 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
6.5 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren
Fr. 1'483.60 (für einen Aufwand von 6,65 Stunden sowie Auslagen im Betrag
von Fr. 20.60) geltend, wobei ausdrücklich – mangels Mehrwertsteuerpflicht
– auf einen Mehrwertsteuerzuschlag verzichtet wird. Die Honorarnote erscheint angemessen. Entsprechend ist RA B
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 370.90 zu
entschädigen.
6.6 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer wiederum darauf aufmerksam
zu machen, dass eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst
bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs unzulässig (Art. 83
lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Es kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Bei der Anfechtung von Entscheiden über Nebenfolgen und
die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich der Rechtsmittelweg nach der
Hauptsache.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht als durch Rückzug
erledigt abgeschrieben wird. Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 22. Juni 2023 wird aufgehoben. Dem
Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des
Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen.
Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, eine Entschädigung für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Viertel der Vorinstanz auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird
abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird teilweise
gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und dieser mit Fr. 370.90 aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt
vorbehalten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) die Gerichtskasse (zur Anweisung
der Entschädigung).