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Entscheid

VB.2023.00411

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00411

5. November 2024Deutsch18 min

(URT.2024.25764)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2023.00411

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich

(Kantonswechsel),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A reiste im Januar 2022 in die Schweiz ein und ersuchte um

Asyl. In der Folge teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) A dem

Kanton Appenzell Innerrhoden zu. Am 28. September 2022 hiess das SEM sein

Asylgesuch gut und anerkannte ihn als Flüchtling. Am 9. Dezember 2022

erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Appenzell Innerrhoden eine

Aufenthaltsbewilligung.

Am 20. Dezember 2022 ersuchte A beim Migrationsamt

des Kantons Zürich um Kantonswechsel in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt

wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2023 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 29. März 2023 an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 22. Juni 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I). Das Begehren von A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wies sie ebenfalls ab

(Dispositiv-Ziff. II). Die Rekurskosten auferlegte sie A

(Dispositiv-Ziff. III) und sprach keine Parteientschädigung zu

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 17. Juli 2023 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben

und ihm der Zuzug in den Kanton Zürich zu bewilligen. Zudem seien die Kosten

des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen beziehungsweise dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (Beschwerdeantrag Nr. 2) und ihm für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (Beschwerdeantrag

Nr. 3). Weiter sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen (Beschwerdeantrag Nr. 4). Auch für das Beschwerdeverfahren sei

ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RA B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Beschwerdeanträge Nr. 5 und

6). Alles unter Entschädigungsfolge zulasten der Sicherheitsdirektion

beziehungsweise des Beschwerdegegners (Beschwerdeantrag Nr. 7).

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

19.

Juli 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Ab dem 31. Mai 2024 stellte A dem Verwaltungsgericht

mehrfach den Rückzug seiner Beschwerde in Aussicht. Mit Eingabe vom

25.

September 2024 zog er seine Beschwerde hinsichtlich des

Beschwerdeantrags Nr. 1 zurück, an den Beschwerdeanträgen Nr. 2–7

hielt er ausdrücklich fest. Zudem reichte RA B seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Mit

Eingabe vom 25. September 2024 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde

vom 17. Juli 2023 in der Hauptsache zurückgezogen. Namentlich zog er

seinen Antrag zurück, der Rekursentscheid sei aufzuheben und ihm sei der Zuzug

in den Kanton Zürich zu bewilligen (Beschwerdeantrag Nr. 1). In diesem

Umfang ist die Beschwerde als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

Die Abschreibung einer Beschwerde als durch Rückzug

erledigt fällt nach § 38b Abs. 1 lit. b VRG in die

einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.3

Hinsichtlich der vorinstanzlichen

Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie hinsichtlich der Gewährung von

unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren hielt der Beschwerdeführer an

seinen Beschwerdeanträgen fest (Beschwerdeanträge Nrn. 2–4). Der

Streitwert dieser Begehren beträgt weniger als Fr. 20'000.-.

Streitigkeiten, deren

Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, sind ebenfalls durch die

Einzelrichterin oder den Einzelrichter zu entscheiden (Art. 38b

Abs. 1 lit. c VRG; vgl. VGr, 13. Juni 2023, VB.2023.00217,

E. 2).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling. Ihm wurde in der Schweiz Asyl

gewährt, und er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Hauptgegenstand des

vorliegenden Verfahrens war ein von ihm beantragter Kantonswechsel.

2.2

Das

Verwaltungsgericht setzte sich in einem Urteil vom 29. September 2022

einlässlich damit auseinander, unter welchen Voraussetzungen anerkannte Flüchtlinge

mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel haben. Es kam zum

Schluss, dass sich der Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge mit

Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nach Art. 37 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

richtet (VGr, 29. September 2022, VB.2022.00278, E. 2). Diese

Rechtsprechung bestätigte es in späteren Urteilen (VGr, 6. September 2023,

VB.2023.00312, E. 2.4.1 und 27. Oktober 2022, VB.2022.00464,

E. 3.4). Sie entspricht auch dem am 1. Juni 2024 in Kraft getretenen

Art. 85b Abs. 5 AIG und den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl.

die Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und

Integrationsgesetzes, BBl 2020, 7457 ff., 7470, 7499).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zum

Kantonswechsel anerkannter Flüchtlinge ist damit eindeutig. Dass das

Bundesverwaltungsgericht – dessen Praxis das Verwaltungsgericht ausdrücklich

prüfte und ablehnte – anerkannten Flüchtlingen in seinem Zuständigkeitsbereich

unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 AIG und nicht unter

denjenigen von Art. 37 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Kantonswechsel

zugesteht, ändert daran nichts. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung nach Art. 8

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) bezieht

sich grundsätzlich nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und derselben

Gebietskörperschaft (Rainer J. Schweizer/Kim Fankhauser, St. Galler

Kommentar zur Bundesverfassung, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023,

Art. 8 N. 25).

2.3

Dem

Beschwerdeführer kommt nach dem Gesagten nur unter den Voraussetzungen von

Art. 37 Abs. 2 AIG ein Anspruch auf Kantonswechsel in den Kanton

Zürich zu. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel,

wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62

Abs. 1 AIG vorliegen.

Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,

hat er keinen Anspruch auf Kantonswechsel.

2.4

Darin,

dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen

Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt haben, ist

im Rahmen einer summarischen Prüfung keine Rechtsverletzung zu erkennen, zumal

die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG nicht

zutrifft: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz zu

Recht fest, dass die Bestätigung einer tagesklinischen psychotherapeutischen

Behandlung durch das Zentrum für Psychotherapie C vom 27. April 2024

nicht besage, die Ängste des Beschwerdeführers seien Folge des Aufenthalts in

Appenzell. Umstritten bleibt somit nur die Würdigung des in der Bestätigung des

Zentrums für Psychotherapie C beschriebenen subjektiven Empfindens des

Beschwerdeführers, sein Sicherheitsgefühl sei in Appenzell besonders gering und

würde sich in Zürich verbessern.

2.5

Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die

Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

2.6

Eine

summarische Prüfung des Hauptantrags der Beschwerde ergibt folglich, dass der

Beschwerdeführer unterlegen wäre.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt, die ihm auferlegten Kosten des Rekursverfahrens

seien auf die Staatskasse zu nehmen beziehungsweise dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen und ihm sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen (Beschwerdeanträge Nrn. 2 und 3).

3.2

Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt bzw. festgesetzt hat

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG), so ist ihre

Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im

Ergebnis nicht haltbar ist, sich mithin unschwer als falsch beziehungsweise

ohne Weiteres als unzutreffend erweist. Dabei entscheidet das

Verwaltungsgericht gestützt auf eine summarische Überprüfung des materiellen

Entscheids der Vorinstanz (vgl. VGr, 20. Februar 2024, VB.2023.00078,

E. 2.2 – 10. Februar 2022, VB.2022.00005, E. 2.2 –

25.

November 2021, VB.2021.00624, E. 3 Abs. 1 – 3. März 2020,

VB.2019.00727, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3

Die

Vorinstanz hat die Verfahrenskosten ausgangsgemäss dem unterliegenden

Beschwerdeführer auferlegt und diesem keine Parteientschädigung zugesprochen.

Nach dem unter E. 2 Gesagten ist der angefochtene Entscheid im Rahmen

einer summarischen Prüfung nicht als unrichtig oder unhaltbar zu bezeichnen. Es

besteht kein Anlass, diese vorinstanzliche Kostenregelung aufzuheben und dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.

4.

4.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erfolgt gestützt

auf eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten.

4.2

Der

Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Vorinstanz verweigerte die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, der Rekurs sei "aufgrund

der vorstehenden Darlegungen, namentlich in Anbetracht der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts [...] zum Kantonswechsel von Flüchtlingen mit Aufenthaltsbewilligung",

als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen.

4.2.1

Die Hauptbegründung der Vorinstanz für die Aussichtslosigkeit geht fehl,

liess sich das Ergebnis des Rekursverfahrens doch nicht einfach daraus

ableiten, dass Art. 37 Abs. 2 AIG anwendbar war und der

Beschwerdeführer wegen seiner Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf einen

Kantonswechsel hatte. Vielmehr oblag der Vorinstanz ein Ermessensentscheid nach

Art. 96 Abs. 1 AIG, den sie denn auch traf. In dessen Rahmen waren

die Gründe, die zur Arbeitslosigkeit führten, mitzuberücksichtigen (VGr,

30.

April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4; Peter Bolzli, in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, Kommentar, 5. A., Zürich 2019,

Art. 37 AIG N. 15; vgl. auch Nadja Zink, in: Martina Caroni/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,

Bern 2024, Art. 37 N. 22 und 29 f.).

4.2.2

Der Beschwerdeführer begründete seinen Rekurs im Wesentlichen mit seinen

psychischen Problemen, mit deren Wegfall bei einer Verlegung des Wohnsitzes in

den Kanton Zürich zu rechnen sei. Dieses Vorbringen ist insofern belegt, als

die Bestätigung des Zentrums für Psychotherapie C eine komplexe

posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung

in damals mittelgradiger Episode bescheinigte sowie die subjektive Empfindung

einer erhöhten Bedrohungssituation in Appenzell und einer Verbesserung des

Sicherheitsgefühls im Fall eines Wohnortwechsels wiedergab. Die Vorinstanz wog

ab, dass der Beschwerdeführer noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei

und Sozialhilfe beziehe, sich sprachlich bisher nicht integriert habe und keine

besonders engen Beziehungen zum Kanton Zürich habe. Dass er schuldenfrei sei,

stelle keine besondere Leistung dar; seine subjektiven Ängste seien nicht

relevant und wohl keine Folge seines Aufenthalts in Appenzell. Insgesamt

überwiege das öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung die

privaten Interessen des Beschwerdeführers. Obwohl diese Abwägung gemäss

summarischer Prüfung keine rechtswidrige Ermessensbetätigung darstellt, ist ihr

nicht zu entnehmen, dass das Gesuch um Kantonswechsel im Rahmen einer

Ermessensprüfung geradezu aussichtslos gewesen wäre. Immerhin ist der

Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling und darf Flüchtlingen die

Sozialhilfeabhängigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden (VGr,

29.

September 2022, VB.2022.00278, E. 4.4.4 mit weiteren Hinweisen);

zudem wies er ernsthafte psychische Erkrankungen auf und kann der Bestätigung des

Zentrums für Psychotherapie C entnommen werden, dass er subjektiv annahm,

seine Verfolgungsängste würden durch die Situation in Appenzell verstärkt und

bei einem Umzug in eine grössere Stadt wegfallen. Diese Gesichtspunkte sind

nicht als von vornherein untergeordnet zu bezeichnen.

4.2.3

Die Erfolgsaussichten einer Rechtsvorkehr sind anhand der Verhältnisse im

Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (BGE 142 III 138 E. 5.1). Aussichtslosigkeit liegt unter anderem dann

nicht vor, wenn die ernsthafte Aussicht besteht, dass sich der

Prozessstandpunkt der bedürftigen Partei etwa aufgrund der Abnahme beantragter,

geeigneter Beweise erhärten lassen könnte (Plüss, § 16 N. 53). Im

vorliegenden Fall wurde das Gesuch mit dem Rekurs gestellt, während die

Bestätigung des Zentrums für Psychotherapie C erst mit der Rekursreplik

eingereicht wurde. Doch war der Sachverhalt aus dem erstinstanzlichen Verfahren

bekannt, und der Beschwerdeführer stellte ihn bereits in der Rekursschrift

wiederum dar, wobei er Beweise für seine Ausführungen anbot. Daher ist nicht

ausschlaggebend, dass letztere im massgeblichen Zeitpunkt noch unbelegt waren.

4.2.4

Dispositiv

Demnach hätte die Vorinstanz den Rekurs nicht als aussichtslos betrachten

dürfen. Der Beschwerdeführer ist mittellos und nicht in der Lage, selber seine

Rechte im Verfahren zu wahren. Ihm ist die unentgeltliche Prozessführung für

das Rekursverfahren zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist

einzuladen, die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand

festzusetzen. Sie ist hierzu auf folgende Unterlagen hinzuweisen: einerseits

auf die Honorarnote des Rechtsvertreters für das Rekursverfahren vom

5. Juni 2023, die einen Saldo von Fr. 1'224.10 aufführt (Honorar und

Barauslagen von total Fr. 1'136.60 sowie Mehrwertsteuer von

Fr. 87.50); anderseits auf die diesbezüglichen Passagen im Schreiben vom

25. September 2024. Dort formuliert der Rechtsvertreter, es "sei dem

Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen, die auf Fr. 1'136.60 beziffert wird (Honorarnote wurde

bereits der Rekursabteilung eingereicht, wobei inzwischen der Unterzeichnete

keiner MWST-Pflicht mehr unterliegt)", und sodann, es sei "in

Ergänzung bzw. eventualiter zur beantragten Parteientschädigung [...] der

Unterzeichnete in Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das

vorliegende wie auch das vor­instanzliche Verfahren mit den obigen Beträgen zu

entschädigen". Demnach fragt sich, ob eine Mehrwertsteuerpflicht besteht,

und gegebenenfalls, ob der Rechtsvertreter so oder so auf den Ersatz der

Mehrwertsteuer verzichten wollte oder nur für den Fall, dass keine

Mehrwertsteuerpflicht bestünde, den geschuldeten Betrag angeben wollte.

4.2.5

Der Beschwerdeführer hat Nachzahlung zu leisten, sobald er

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.

5.1 Die

Verfahrenskosten sind bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens in erster Linie

so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor

der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche

Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen

die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene

Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur

Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Plüss, § 13 N. 75).

5.2 Der

Beschwerdeführer hat sein Sachbegehren zurückgezogen, womit er die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt und nach dem Unterliegerprinzip

grundsätzlich die Kosten zu tragen hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 13 N. 79). Sodann wäre

er mit seinem Hauptantrag unterlegen. Aus diesen Gründen sind ihm die

Gerichtskosten in der Hauptsache aufzuerlegen. Aus dem gleichen Grund ist ihm

insoweit eine Parteientschädigung zu verweigern (§ 17 Abs. 2 VRG;

Plüss, § 17 N. 32). Gründe, die für eine abweichende Kostenverlegung

nach dem Billigkeitsprinzip sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

5.3 Heisst das

Verwaltungsgericht anlässlich der materiellen Behandlung einer Beschwerde den

Antrag gut, es sei die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz zu

gewähren, wird dies aufgrund der untergeordneten Bedeutung bei der Verteilung

der Gerichtskosten grundsätzlich nicht berücksichtigt (vgl. etwa VGr,

28. Juli 2022, VB.2022.00106, E. 7.1 – 18. Februar 2021,

VB.2020.00719, E. 8 f. und 10.1 – 29. April 2020, VB.2019.00795,

E. 5.4). Ist jedoch selbständiger Prozessgegenstand, ob die Vorinstanz die

unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren sollen, so ist der betreffende

Antrag für die Verteilung der Gerichtskosten massgeblich (vgl. etwa VGr,

27. Mai 2022, VB.2022.00256, E. 3.1).

5.4 Aufgrund

dessen ist im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer den materiellen

Hauptantrag zurückgezogen hat, dessen Obsiegen bezüglich der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege vor der Vorinstanz angemessen zu berücksichtigen.

Beim Rückzug des materiellen Beschwerdeantrags (Nr. 1) hielt er an den

Beschwerdeanträgen Nrn. 2–7 explizit fest. Er unterliegt mit den

Beschwerdeanträgen Nrn. 2 und 3, die Nebenfolgen des vorinstanzlichen

Entscheids betreffend, und obsiegt mit seinem Beschwerdeantrag Nr. 4, die

unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz betreffend. Die Anträge

Nrn. 5–7 beziehen sich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Insgesamt obsiegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zum Rekursentscheid

zu einem Viertel, womit die Gerichtskosten zu drei Vierteln nach dem

Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel nach dem

Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen sind (vgl. Plüss, § 13

N. 59). Aufgrund seines mehrheitlichen Unterliegens ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.5 Die

Gerichtskosten sind gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252)

angemessen zu reduzieren.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege

auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

6.1 Wenn die

Beschwerdeanträge teilweise aussichtslos waren, kann die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ausnahmsweise ebenfalls bloss teilweise gewährt werden,

nämlich wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen

Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar unterscheiden lassen bzw. die

unabhängig voneinander beurteilt werden können (Plüss, § 16 N. 55;

vgl. VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00105, E. 7.2 und 2. Oktober

2020, VB.2020.00165, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

6.2 Das

Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache als offensichtlich aussichtslos zu

bezeichnen: Den Anspruch auf den Kantonswechsel, den der Beschwerdeführer

vorbrachte, verneint das Verwaltungsgericht in gefestigter Praxis; die Rügen

der Gehörsverletzung und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung treffen nicht

zu, und dass die Ermessensausübung der Vorinstanz rechtswidrig wäre, ist nicht

zu erkennen und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht substanziiert

vorgebracht (vgl. auch vorne E. 2). Dasselbe gilt entsprechend für die

Beschwerdeanträge Nrn. 2 und 3, welche die Nebenfolgen des

vorinstanzlichen Entscheids betreffen. Gutzuheissen und somit nicht

offensichtlich aussichtslos ist dagegen Beschwerdeantrag Nr. 4, worin die

unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren beantragt wird, was einem

Obsiegen zu einem Viertel entspricht (vorne E. 5.4). Das Rechtsbegehren

kann separat behandelt werden.

6.3 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, eine Rechtsvertretung

notwendig. Die Beschwerde erweist sich bloss bezüglich des Anspruchs auf

unentgeltliche Prozessführung und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand vor der

Vorinstanz nicht als aussichtslos. In diesem Umfang ist der Antrag auf

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden; im Umfang seines

Unterliegens ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu

verweigern. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

teilweise – zu einem Viertel – zu gewähren und ihm in der Person von RA B auch

für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen

(vgl. VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00105, E. 7.3).

6.4 Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

6.5 Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren

Fr. 1'483.60 (für einen Aufwand von 6,65 Stunden sowie Auslagen im Betrag

von Fr. 20.60) geltend, wobei ausdrücklich – mangels Mehrwertsteuerpflicht

– auf einen Mehrwertsteuerzuschlag verzichtet wird. Die Honorarnote erscheint angemessen. Entsprechend ist RA B

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 370.90 zu

entschädigen.

6.6 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer wiederum darauf aufmerksam

zu machen, dass eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege

gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst

bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs unzulässig (Art. 83

lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Es kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Bei der Anfechtung von Entscheiden über Nebenfolgen und

die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich der Rechtsmittelweg nach der

Hauptsache.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht als durch Rückzug

erledigt abgeschrieben wird. Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids der

Sicherheitsdirektion vom 22. Juni 2023 wird aufgehoben. Dem

Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des

Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen.

Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, eine Entschädigung für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Viertel der Vorinstanz auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird

abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird teilweise

gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und dieser mit Fr. 370.90 aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt

vorbehalten. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration;

d) die Gerichtskasse (zur Anweisung

der Entschädigung).